TE Bvwg Erkenntnis 2026/1/15 W158 2307296-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.01.2026
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

15.01.2026

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
AsylG 2005 §8 Abs4
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

W158 2307296-1/17E

W158 2307296-2/3E

Im Namen der Republik!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI-HASENÖHRL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Syrien, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER in 1160 Wien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Säumnisbeschwerde) betreffend den Antrag auf internationalen Schutz vom 26.10.2022, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI-HASENÖHRL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER in 1160 Wien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Säumnisbeschwerde) betreffend den Antrag auf internationalen Schutz vom 26.10.2022, zu Recht:

A)

I. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wird abgewiesen. römisch eins. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wird abgewiesen.

II. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten wird stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt. römisch zwei. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI-HASENÖHRL über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , Staatsangehörigkeit: Syrien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER in 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.08.2025, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI-HASENÖHRL über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Syrien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER in 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.08.2025, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A)

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Behörde gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG aufgehoben. Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Behörde gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1.     XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführer“), ein syrischer Staatsangehöriger, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 26.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. römisch eins.1. römisch 40 (im Folgenden: „Beschwerdeführer“), ein syrischer Staatsangehöriger, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 26.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.

I.2.    Am 27.10.2022 wurde er einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen an, dass er Syrien wegen dem Krieg verlassen habe und keine weiteren Fluchtgründe habe. römisch eins.2. Am 27.10.2022 wurde er einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen an, dass er Syrien wegen dem Krieg verlassen habe und keine weiteren Fluchtgründe habe.

I.3.    Am 06.12.2024 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: „belangte Behörde“) eine Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers ein, in welcher angeführt wurde, dass er am „27.10.2022“ (richtig: 26.10.2022) einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe über den bislang nicht entschieden wurde, wobei seit Antragstellung mehr als sechs Monate vergangen seien. Er beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Stattgebung der Säumnisbeschwerde in der Sache selbst erkennen und dem gestellten, anhängigen Asylantrag stattgeben.römisch eins.3. Am 06.12.2024 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: „belangte Behörde“) eine Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers ein, in welcher angeführt wurde, dass er am „27.10.2022“ (richtig: 26.10.2022) einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe über den bislang nicht entschieden wurde, wobei seit Antragstellung mehr als sechs Monate vergangen seien. Er beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Stattgebung der Säumnisbeschwerde in der Sache selbst erkennen und dem gestellten, anhängigen Asylantrag stattgeben.

I.4.    Mit Schreiben vom 05.02.2025, beim Bundesverwaltungsgericht einlangend am 10.02.2024, legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt vor, da dessen Prüfung nicht innerhalb der drei-Monatsfrist erfolgen könne. römisch eins.4. Mit Schreiben vom 05.02.2025, beim Bundesverwaltungsgericht einlangend am 10.02.2024, legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt vor, da dessen Prüfung nicht innerhalb der drei-Monatsfrist erfolgen könne.

I.5.    Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.06.2025, Zl. W158 2307296-1, erging die Grundsatzentscheidung mit dem Auftrag an die belangte Behörde den versäumten Bescheid binnen acht Wochen unter Zugrundlegung der dort festgelegten Rechtsanschauung zu erlassen. römisch eins.5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.06.2025, Zl. W158 2307296-1, erging die Grundsatzentscheidung mit dem Auftrag an die belangte Behörde den versäumten Bescheid binnen acht Wochen unter Zugrundlegung der dort festgelegten Rechtsanschauung zu erlassen.

I.6.    Am 08.07.2025 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen brachte er im Wesentlichen vor, dass er Verfolgung durch eine Person befürchte, die der HTS angehöre, da es in der Vergangenheit zu einer Auseinandersetzung mit dieser gekommen sei.römisch eins.6. Am 08.07.2025 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen brachte er im Wesentlichen vor, dass er Verfolgung durch eine Person befürchte, die der HTS angehöre, da es in der Vergangenheit zu einer Auseinandersetzung mit dieser gekommen sei.

I.7.    Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.08.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt II.), als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und weiters unter Spruchpunkt IV. eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen. Die Abschiebung nach Syrien wurde gem. § 46 FPG für zulässig erklärt (Spruchpunkt V.) und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bemessen (Spruchpunkt VI.). römisch eins.7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.08.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.), als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und weiters unter Spruchpunkt römisch vier. eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen. Die Abschiebung nach Syrien wurde gem. Paragraph 46, FPG für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch fünf.) und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bemessen (Spruchpunkt römisch sechs.).

I.8.    Dagegen wurde Beschwerde erhoben. römisch eins.8. Dagegen wurde Beschwerde erhoben.

I.9.    Die vorgelegte Bescheidbeschwerde (protokoliert zu W158 2307296-2) und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 18.09.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein.römisch eins.9. Die vorgelegte Bescheidbeschwerde (protokoliert zu W158 2307296-2) und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 18.09.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

I.10.   Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.08.2025, Zl. Ra 2025/18/0195-7, wurde der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.06.2025, Zl. W158 2307296-1, erhobenen Revision stattgegeben und dieses wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.römisch eins.10. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.08.2025, Zl. Ra 2025/18/0195-7, wurde der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.06.2025, Zl. W158 2307296-1, erhobenen Revision stattgegeben und dieses wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II. Feststellungenrömisch zwei. Feststellungen

II.1.   Person des Beschwerdeführersrömisch zwei.1. Person des Beschwerdeführers

II.1.1. Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Seine Identität steht fest. Er ist syrischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Araber an. Er ist sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Arabisch. römisch zwei.1.1. Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Seine Identität steht fest. Er ist syrischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Araber an. Er ist sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Arabisch.

II.1.2. Der Beschwerdeführer ist in Syrien, in XXXX , im Gouvernement Idlib, geboren, wo er 6 Jahre die Schule besuchte und ein Second-Hand Geschäft für Kleidung führte. Aufgrund der Sicherheitslage flüchtete der Beschwerdeführer mit seiner Familie nach XXXX , wo er nur wenige Monate verblieb. Ab 25.12.2019 ließ er sich in XXXX nieder, wo er gemeinsam mit seiner Familie lebte, an Baustellen arbeitete, ein Café und sodann ein Geschäft betrieb. Vor seiner endgültigen Ausreise aus Syrien verließ er XXXX freiwillig mit seiner Familie und zog mit dieser zu seinem Bruder und seinem Vater nach XXXX in der Nähe von XXXX . Kurz darauf verließ er den Herkunftsstaat endgültig. römisch zwei.1.2. Der Beschwerdeführer ist in Syrien, in römisch 40 , im Gouvernement Idlib, geboren, wo er 6 Jahre die Schule besuchte und ein Second-Hand Geschäft für Kleidung führte. Aufgrund der Sicherheitslage flüchtete der Beschwerdeführer mit seiner Familie nach römisch 40 , wo er nur wenige Monate verblieb. Ab 25.12.2019 ließ er sich in römisch 40 nieder, wo er gemeinsam mit seiner Familie lebte, an Baustellen arbeitete, ein Café und sodann ein Geschäft betrieb. Vor seiner endgültigen Ausreise aus Syrien verließ er römisch 40 freiwillig mit seiner Familie und zog mit dieser zu seinem Bruder und seinem Vater nach römisch 40 in der Nähe von römisch 40 . Kurz darauf verließ er den Herkunftsstaat endgültig.

II.1.3. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat fünf Kinder, die bei seinem Bruder in XXXX leben. Auch der Vater des Beschwerdeführers lebt in XXXX und besitzt dort ein Haus. römisch zwei.1.3. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat fünf Kinder, die bei seinem Bruder in römisch 40 leben. Auch der Vater des Beschwerdeführers lebt in römisch 40 und besitzt dort ein Haus.

Ein Bruder und fünf Schwestern des Beschwerdeführers leben in Syrien. Zwei Schwestern leben in der Türkei, eine in den Vereinigten Arabischen Emiraten und ein Bruder lebt in Österreich.

Der Beschwerdeführer ist in Kontakt mit seiner Familie.

II.1.4. Er ist gesund, volljährig, arbeitsfähig und unbescholten.römisch zwei.1.4. Er ist gesund, volljährig, arbeitsfähig und unbescholten.

II.2.   Fluchtgründe des Beschwerdeführersrömisch zwei.2. Fluchtgründe des Beschwerdeführers

II.2.1. Für männliche syrische Staatsbürger war im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes in der syrisch arabischen Armee des syrischen Assad-Regimes gesetzlich verpflichtend. Die Syrische Arabische Armee wurde noch von al-Assad vor seiner Flucht nach Mitternacht am 8.12.2024 per Befehl aufgelöst. Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen verkündet. Ihnen wurde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie untersagt. Eine Verfolgung des Beschwerdeführers durch das gestürzte syrische Regime aufgrund einer allenfalls unterstellten oppositionellen Gesinnung oder sonstigen Gründen ist somit ausgeschlossen.römisch zwei.2.1. Für männliche syrische Staatsbürger war im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes in der syrisch arabischen Armee des syrischen Assad-Regimes gesetzlich verpflichtend. Die Syrische Arabische Armee wurde noch von al-Assad vor seiner Flucht nach Mitternacht am 8.12.2024 per Befehl aufgelöst. Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen verkündet. Ihnen wurde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie untersagt. Eine Verfolgung des Beschwerdeführers durch das gestürzte syrische Regime aufgrund einer allenfalls unterstellten oppositionellen Gesinnung oder sonstigen Gründen ist somit ausgeschlossen.

II.2.2. Dem Beschwerdeführer droht im Falle einer Rückkehr keine Verfolgung durch eine der HTS nahestehende Person infolge einer in der Vergangenheit behaupteten Auseinandersetzung mit dieser.römisch zwei.2.2. Dem Beschwerdeführer droht im Falle einer Rückkehr keine Verfolgung durch eine der HTS nahestehende Person infolge einer in der Vergangenheit behaupteten Auseinandersetzung mit dieser.

Der Beschwerdeführer wird nicht wegen der Teilnahme an friedlichen Demonstrationen in der Stadt XXXX gegen das ehemalige Regime und später gegen die HTS verfolgt. Der Beschwerdeführer wird nicht wegen der Teilnahme an friedlichen Demonstrationen in der Stadt römisch 40 gegen das ehemalige Regime und später gegen die HTS verfolgt.

Der Beschwerdeführer hat keine oppositionelle Gesinnung gegenüber der HTS und ihm wird eine solche auch nicht von Seiten der HTS unterstellt. Der Beschwerdeführer wird nicht als Sympathisant des ehemaligen syrischen Regimes gesehen.

Der Beschwerdeführer läuft im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsort in Syrien auch nicht Gefahr durch die Übergangsregierung unter Führung der HTS zwangsrekrutiert zu werden.

II.2.3. Die von der Türkei unterstützten Rebellengruppierungen innerhalb der SNA kontrollieren Teile Nordsyriens nahe der türkischen Grenze, darunter ’Afrin, Suluk und Ra’s al-’Ain. Der letzte Herkunftsort des Beschwerdeführers XXXX (Nahe XXXX ), wo die Familie des Beschwerdeführers lebt, befindet sich im Gouvernement Aleppo und steht unter der Kontrolle der SNA. Auch der vorherige Herkunftsort XXXX – den er freiwillig verließ – befindet sich in Aleppo und steht aktuell unter der Kontrolle der SNA. römisch zwei.2.3. Die von der Türkei unterstützten Rebellengruppierungen innerhalb der SNA kontrollieren Teile Nordsyriens nahe der türkischen Grenze, darunter ’Afrin, Suluk und Ra’s al-’Ain. Der letzte Herkunftsort des Beschwerdeführers römisch 40 (Nahe römisch 40 ), wo die Familie des Beschwerdeführers lebt, befindet sich im Gouvernement Aleppo und steht unter der Kontrolle der SNA. Auch der vorherige Herkunftsort römisch 40 – den er freiwillig verließ – befindet sich in Aleppo und steht aktuell unter der Kontrolle der SNA.

Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsort in Syrien keine Rekrutierung durch die SNA und ihm wird von Seiten der SNA auch keine oppositionelle Gesinnung unterstellt.

II.2.4. Dem Beschwerdeführer droht in seinem Herkunftsort keine Einberufung im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien. Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers steht nicht im Einfluss- oder Kontrollgebiet der Kurden. Sein Herkunftsort ist über den Flughafen Damaskus und Aleppo erreichbar. römisch zwei.2.4. Dem Beschwerdeführer droht in seinem Herkunftsort keine Einberufung im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien. Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers steht nicht im Einfluss- oder Kontrollgebiet der Kurden. Sein Herkunftsort ist über den Flughafen Damaskus und Aleppo erreichbar.

II.2.5. Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsort in Syrien auch nicht von sonstigen Gruppierungen rekrutiert zu werden. Der Beschwerdeführer ist nicht in das Blickfeld einer der syrischen Konfliktparteien geraten.römisch zwei.2.5. Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsort in Syrien auch nicht von sonstigen Gruppierungen rekrutiert zu werden. Der Beschwerdeführer ist nicht in das Blickfeld einer der syrischen Konfliktparteien geraten.

Der Beschwerdeführer ist im Herkunftsstaat nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von einer Verfolgung aufgrund seiner ethnischen, religiösen oder staatsbürgerlichen Zugehörigkeit, wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder seiner politischen Gesinnung bedroht.

II.3.   Rückkehrsituation des Beschwerdeführersrömisch zwei.3. Rückkehrsituation des Beschwerdeführers

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien infolge der volatilen Sicherheitslage und den instabilen Verhältnissen insbesondere in seiner Herkunftsregion Aleppo aktuell dem realen Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung bis hin zu erheblichen Eingriffen in seine psychische oder physische Unversehrtheit ausgesetzt sein würde.

Provinzen wie Aleppo, Idlib, Hama, Homs, ar-Raqqa, Deir ez-Zour und al-Hasaka und in geringerem Maße Damaskus, Dara’a und Suweida sind mit Streumunition und Minen verseucht. Trotz der formellen Übernahme der Macht kommt es in der Region weiterhin zu Machtkämpfen zwischen rivalisierenden islamistischen Gruppen, Widerstandszellen Assad-treuer Kräfte und externen Bedrohungen durch Luftangriffe und Grenzkonflikte. Zwischen Dezember 2024 und Mitte Februar 2025 wurden in Idlib, Aleppo, Hama, Deir ez-Zour und Lattakia insgesamt 138 Minenfelder und Minenpräsenzpunkte identifiziert.

Die Sicherheitslage in Aleppo bleibt auch im Jahr 2025 äußerst instabil und von zahlreichen bewaffneten Akteuren sowie einer hohen Gewalt- und Bedrohungsdichte geprägt. Das Gouvernement ist zwischen mehreren Machtzentren aufgeteilt: Während das südwestliche Umland an Idlib von der Übergangsverwaltung kontrolliert wird, stehen die nördlichen und nordwestlichen Grenzregionen zur Türkei unter Einfluss der türkisch gestützten SNA. Im Nordosten und Osten behaupten die kurdisch geprägten SDF Gebiete, wobei es insbesondere um den Tishreen-Damm und den Raum Ain al-Arab/Manbij wiederholt zu Kämpfen und Luftangriffen kam. Trotz eines im März 2025 geschlossenen Abkommens zwischen der Übergangsverwaltung und den SDF waren die Auseinandersetzungen nicht vollständig beendet, und türkische Luftoperationen führten zu hohen zivilen Opferzahlen. In Aleppo-Stadt selbst besteht weiterhin eine fragile Machtbalance zwischen Übergangsverwaltung, SDF-Verbänden und lokalen Sicherheitsstrukturen.

Dem Beschwerdeführer droht im Falle einer Rückkehr nach Aleppo aufgrund der weiterhin bestehenden, wenn auch nicht auf hohem Niveau liegenden Gewalt sowie der volatilen Sicherheitslage ein reales Risiko einer ernsthaften Bedrohung seiner körperlichen Unversehrtheit im Sinne des Art. 3 EMRK.Dem Beschwerdeführer droht im Falle einer Rückkehr nach Aleppo aufgrund der weiterhin bestehenden, wenn auch nicht auf hohem Niveau liegenden Gewalt sowie der volatilen Sicherheitslage ein reales Risiko einer ernsthaften Bedrohung seiner körperlichen Unversehrtheit im Sinne des Artikel 3, EMRK.

II.4.   Situation im Herkunftsstaatrömisch zwei.4. Situation im Herkunftsstaat

II.4.1. Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 08.05.2025 römisch zwei.4.1. Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 08.05.2025

Politische Lage – Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)
Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Al-Assad war aus Damaskus geflohen (AJ 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl in Russland gewährt (VB Moskau 10.12.2024). […] Die Offensive gegen al-Assad wurde von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt (BBC 9.12.2024). […]
Politische Lage – Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024), Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Al-Assad war aus Damaskus geflohen (AJ 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl in Russland gewährt (VB Moskau 10.12.2024). […] Die Offensive gegen al-Assad wurde von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt (BBC 9.12.2024). […]

Die HTS wurde ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet, änderte ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qaida in Hay'at Tahrir ash-Sham. Sie festigte ihre Macht in den Provinzen Idlib und Aleppo, wo sie ihre Rivalen, darunter Zellen von al-Qaida und des Islamischen Staates (IS), zerschlug. Sie setzte die sogenannte Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) ein, um das Gebiet nach islamischem Recht zu verwalten (BBC 9.12.2024). Die HTS wurde durch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen unterstützt (Al-Monitor 8.12.2024). Auch andere Rebellengruppierungen erhoben sich (BBC 8.12.2024b), etwa solche im Norden, Kurdenmilizen im Nordosten, sowie Zellen der Terrormiliz IS (Tagesschau 8.12.2024). Im Süden trugen verschiedene bewaffnete Gruppierungen dazu bei, die Regierungstruppen aus dem Gebiet zu vertreiben. Lokale Milizen nahmen den größten Teil der Provinz Dara'a sowie die überwiegend drusische Provinz Suweida ein (Al-Monitor 8.12.2024). Die Abteilung für Militärische Operationen (Department for Military Operations - DMO) dem auch die HTS angehört, kontrollierte mit Stand 11.12.2024 70 % des syrischen Territoriums (Arabiya 11.12.2024). […]

In der ersten Woche nach der Flucht al-Assads aus dem Land gelang es Syrien, ein vollständiges Chaos, zivile Gewalt und den Zusammenbruch des Staates abzuwenden (MEI 19.12.2024). Ehemalige Regimeoffiziere sollen viele Regierungsgebäude niedergebrannt haben, um Beweise für ihre Verbrechen zu verstecken, nachdem sie nach dem Sturz des Regimes von Präsident Bashar al-Assad aus dem Innenministerium geflohen waren (Araby 16.12.2024). Die neuen de-facto-Führer Syriens bemühten sich um Sicherheit, Stabilität und Kontinuität. Obwohl es Berichte über Plünderungen in der Zentralbank und über Menschen gab, die den persönlichen Wohnsitz al-Assads und die Botschaft des Iran, seines Hauptunterstützers, durchwühlten, standen am 9.12.2024 Rebellenkämpfer vor Regierungsgebäuden in der gesamten Hauptstadt Wache. Die neuen Behörden verbreiteten auch Bilder von Sicherheitspersonal, das durch die Straßen von Damaskus patrouillierte, in den sozialen Medien (NYT 12.12.2024).

Der HTS-Anführer Mohammed al-Joulani, der mittlerweile anstelle seines Kampfnamens seinen bürgerlichen Namen Ahmad ash-Shara' verwendet (Nashra 8.12.2024), traf sich am 9.12.2024 mit dem ehemaligen Ministerpräsidenten und Vizepräsidenten von al-Assad, um die Modalitäten für eine Machtübergabe zu besprechen (DW 10.12.2024). Bis zu ihrer Übergabe blieben die staatlichen Einrichtungen Syriens unter seiner Aufsicht (REU 8.12.2024). Die Macht des Assad-Regimes wurde auf ein Übergangsgremium übertragen, das vom Premierminister der SSG, Mohammed al-Bashir, geleitet wurde (MEI 9.12.2024). Al-Bashir kündigte am ersten Tag seiner Ernennung an, dass die Prioritäten seiner Regierung folgende seien: Gewährleistung von Sicherheit, Bereitstellung von Dienstleistungen und Aufrechterhaltung der staatlichen Institutionen (AJ 27.1.2025a). Am 29.1.2025 wurde de-facto-Herrscher Ahmed ash-Shara' zum Übergangspräsidenten ernannt (Standard 29.1.2025).

Die Übergangsregierung ließ laut Medienberichten die Verwaltungsbeamten auf ihren Posten (LTO 9.12.2024). Eine diplomatische Quelle eines europäischen Staates wiederum berichtet von einer Beurlaubung aller Staatsbeamten: Durch die Beurlaubung aller Staatsbeamter gibt es in Syrien zwar nun (interimistische) Minister, aber kaum Beamte, soll heißen, keine funktionierende Verwaltung. Mit ganz wenigen Ausnahmen stehen die Ministerien leer. Die einzigen Ordnungskräfte sind diejenigen Gruppen, die aus Idlib mitgekommen sind und die sich – personell überlastet – um ein Minimum an Ordnung in den Städten bemühen. Die kommunale Versorgung ist nicht vorhanden bzw. derzeit auf Privatinitiativen reduziert (SYRDiplQ1 5.2.2025). In Damaskus und anderen Orten kam es häufig zu Gewaltausbrüchen, weil Polizei und Armee nicht über genügend Personal verfügen, um die Ordnung aufrechtzuerhalten. Die Straßen sind oft mit Müll übersät, und anstelle der Polizei leiten Teenager den Verkehr (FT 25.3.2025). Syrienexperte Daniel Gerlach sagte, dass die leitende Beamtenebene im Land fehlt, die zwischen politischen Entscheidungsträgern und der Verwaltung – die ihre Arbeit wieder aufgenommen hat – steht. Es fehlen diejenigen, die mit den Verwaltungsträgern in Kontakt sind und die Politik umsetzen. Diejenigen, die in Syrien politische Entscheidungen träfen, seien ungefähr 15 bis 16 Personen, schätzt Gerlach (AC 23.1.2025). Alle Minister der Übergangsregierung waren aus dem 7. Kabinett der SSG, das im Februar 2024 ernannt worden war (AlMon 11.12.2024). Ash-Shara' und der Interims-Premierminister haben Loyalisten zu Gouverneuren in mehreren Provinzen und zu Ministern in der Übergangsregierung ernannt (ISW 19.12.2024). Al-Bashir hat gegenüber Al Jazeera erklärt, dass die Minister der SSG vorerst die nationalen Ministerämter übernehmen werden (AJ 15.12.2024a). Ash-Shara', sagte, dass in den ersten 100 Tagen keine internen und externen Parteien berücksichtigt werden. Er hat allen seinen Kameraden, die der HTS oder anderen Gruppierungen angehören, sehr deutlich gemacht, dass er diese Phase nur Leuten anvertraut, die sein persönliches Vertrauen haben. Er hat seine Partner und Freunde gebeten, ihm in dieser Phase beizustehen und sich darauf vorzubereiten, die Form einer neuen Regierung zu diskutieren (Akhbar 31.12.2024). Die HTS, die in der neuen Regierung erheblichen Einfluss hat, verfügt einem Bericht des Atlantic Council zufolge nicht über ausreichende technokratische Fachkenntnisse, um eine so komplexe Nation wie Syrien zu verwalten (AC 23.1.2025).

Die Regierung hat keinen Zeitplan für die Durchführung von Wahlen festgelegt. Ash-Shara' stellte am 16.12.2024 fest, dass Syrien nicht bereit für Wahlen sei. Die Amtszeit der Übergangsregierung wurde bis März 2025 festgesetzt (ISW 16.12.2024). Am 29.3.2025 ernannte d

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten