Entscheidungsdatum
15.01.2026Norm
AVG §58 Abs1Spruch
,
W150 2332030-1/13E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX , geb. XXXX 2003, StA. SERBIEN, vertreten durch Herrn RA Dr. Gregor KLAMMER, vom 14.01.2026 gegen die Verhängung der Schubhaft im Verfahren zur Zl. XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , geb. römisch 40 2003, StA. SERBIEN, vertreten durch Herrn RA Dr. Gregor KLAMMER, vom 14.01.2026 gegen die Verhängung der Schubhaft im Verfahren zur Zl. römisch 40 , beschlossen:
A)
I. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
II. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG in Verbindung mit § 1 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Dem Beschwerdeführer (im Folgenden auch: „BF“) wurde am 14.07.2025 um 06:30 von den Deutschen Behörden an der Grenzübertrittsstelle Walserberg die Einreise verweigert, da dieser keine gültigen Reisedokumente vorweisen konnte. Er wurde von diesen in weiterer Folge nach Österreich zurückgewiesen.
2. Um 10:30 wurde der BF von Organwaltern der LPD Salzburg in 5020 Salzburg gemäß § 39 FPG festgenommen und erkennungsdienstlich behandelt.2. Um 10:30 wurde der BF von Organwaltern der LPD Salzburg in 5020 Salzburg gemäß Paragraph 39, FPG festgenommen und erkennungsdienstlich behandelt.
3. Noch am selben Tage wurde dem BFA vom BFA die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme im Zusammenhang mit der beabsichtigten Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot durch persönliche Übergabe nachweislich zugestellt.
4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: „BFA“ oder „belangte Behörde“) vom 19.08.2025, Zl. 1442719705/250928155, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen. Weiters wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig ist, keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Der Bescheid wurde am 22.08.2025 durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt.4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: „BFA“ oder „belangte Behörde“) vom 19.08.2025, Zl. 1442719705/250928155, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen. Weiters wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig ist, keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Der Bescheid wurde am 22.08.2025 durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt.
5. Am 11.11.2025 meldete sich der BF an einer Adresse in 1130 Wien mit Hauptwohnsitz an.
6. Da der BF am 17.12.2025 bei einer Kontrolle durch Organwalter der LPD Wien an dieser Adresse nicht angetroffen werden konnte und die dort gemeldete und wohnhafte Person angab, dass sie den BF aus Gefälligkeit angemeldet habe, wurde - gemeinsam mit zwei weiteren Personen, die dort gemeldet aber nicht wohnhaft waren – die Meldebehörde davon verständig und die amtliche Abmeldung der betreffenden Personen angeregt.
7. Der BF wurde am 13.01.2026 in 1120 Wien von einem Ladendetektiv festgehalten, in weiterer Folge aufgrund eines Festnahmeauftrages des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: „BFA“ oder „belangte Behörde“) gem. § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG von Organwaltern der LPD Wien festgenommen und in weiterer Folge um 22:38 Uhr in ein Polizeianhaltezentrum in Wien eingeliefert, wo er sich in Verwaltungsverwahrungshaft befindet.7. Der BF wurde am 13.01.2026 in 1120 Wien von einem Ladendetektiv festgehalten, in weiterer Folge aufgrund eines Festnahmeauftrages des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: „BFA“ oder „belangte Behörde“) gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG von Organwaltern der LPD Wien festgenommen und in weiterer Folge um 22:38 Uhr in ein Polizeianhaltezentrum in Wien eingeliefert, wo er sich in Verwaltungsverwahrungshaft befindet.
8. Am 14.01.2026 um 11:12 Uhr erhob der BF im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters „BESCHWERDE gem. § 22a Abs 1 BFA-VG (SCHUBHAFTBESCHWERDE)“ gegen die „noch andauernde Schubhaft seit dem 14.01.2026“. Darin wurde, soweit verfahrensrelevant zusammengefasst, näher ausgeführt, dass der BF am 13.01.2026 „an seiner Wohnadresse festgenommen und über ihm die Schubhaft verhängt“ worden sei. Die Voraussetzungen für die Schubhaft lägen fallgegenständlich nicht vor. Der Beschwerdeführer sei strafrechtlich unbescholten. Er hätte lediglich die visumsfreie Zeit überschritten. Das angebliche Einreiseverbot sei dem Beschwerdeführer nachweislich nicht rechtswirksam zugestellt worden. Er lebe an seiner Meldeadresse mit seiner Lebensgefährtin, einer österreichischen Staatsbürgerin, seit er hier ist, zusammen. Diese sei auch vom Beschwerdeführer schwanger und werde und werde als Zeugin beantragt, zum Beweis dafür, dass eine familiäre Bindung vorliegt und der Beschwerdeführer keinen Grund habe, bei einer Entlassung aus der Schubhaft unterzutauchen und sich einer Meldeverpflichtung als gelinderes Mittel, bis zum Abschluss der Verfahren, fügen werde.8. Am 14.01.2026 um 11:12 Uhr erhob der BF im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters „BESCHWERDE gem. Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG (SCHUBHAFTBESCHWERDE)“ gegen die „noch andauernde Schubhaft seit dem 14.01.2026“. Darin wurde, soweit verfahrensrelevant zusammengefasst, näher ausgeführt, dass der BF am 13.01.2026 „an seiner Wohnadresse festgenommen und über ihm die Schubhaft verhängt“ worden sei. Die Voraussetzungen für die Schubhaft lägen fallgegenständlich nicht vor. Der Beschwerdeführer sei strafrechtlich unbescholten. Er hätte lediglich die visumsfreie Zeit überschritten. Das angebliche Einreiseverbot sei dem Beschwerdeführer nachweislich nicht rechtswirksam zugestellt worden. Er lebe an seiner Meldeadresse mit seiner Lebensgefährtin, einer österreichischen Staatsbürgerin, seit er hier ist, zusammen. Diese sei auch vom Beschwerdeführer schwanger und werde und werde als Zeugin beantragt, zum Beweis dafür, dass eine familiäre Bindung vorliegt und der Beschwerdeführer keinen Grund habe, bei einer Entlassung aus der Schubhaft unterzutauchen und sich einer Meldeverpflichtung als gelinderes Mittel, bis zum Abschluss der Verfahren, fügen werde.
Explizit beantragt wurde, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, wobei die oben genannte Zeugin einzuvernehmen sei und die Anhaltung in Schubhaft seit dem 14.01.2026 als rechtswidrig feststellen, sowie den Ersatz für Eingabegebühr, Schriftsatzaufwand in gesetzlicher Höhe gemäß §1 Abs. 1 Z 1 VwG-AufwErsV und Verhandlung zu Handen des rechtlichen Vertreters zusprechen. Explizit beantragt wurde, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, wobei die oben genannte Zeugin einzuvernehmen sei und die Anhaltung in Schubhaft seit dem 14.01.2026 als rechtswidrig feststellen, sowie den Ersatz für Eingabegebühr, Schriftsatzaufwand in gesetzlicher Höhe gemäß §1 Absatz eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV und Verhandlung zu Handen des rechtlichen Vertreters zusprechen.
9. Am 14.01.2026 teilte das BFA mit, dass sich der BF derzeit in Verwaltungsverwahrungshaft befindet. Es werde ein Flug für den 16.01.2026 gebucht werden und der BF verbleibt bis zu diesem Zeitpunkt im Stande der Anhaltung aufgrund eines vollzogenen Festnahmeauftrages gem. § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG. Der Genannte werde erst heute niederschriftlich einvernommen. Sollte er am 16.01.2026 den Flug vereiteln, dann werde gegen ihn die Schubhaft angeordnet und ein Flug mit drei begleitenden Beamten gebucht. 9. Am 14.01.2026 teilte das BFA mit, dass sich der BF derzeit in Verwaltungsverwahrungshaft befindet. Es werde ein Flug für den 16.01.2026 gebucht werden und der BF verbleibt bis zu diesem Zeitpunkt im Stande der Anhaltung aufgrund eines vollzogenen Festnahmeauftrages gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG. Der Genannte werde erst heute niederschriftlich einvernommen. Sollte er am 16.01.2026 den Flug vereiteln, dann werde gegen ihn die Schubhaft angeordnet und ein Flug mit drei begleitenden Beamten gebucht.
10. Am 14.01.2026 wurde der BF durch Organwalter des BFA einvernommen und im Anschluss daran ein Abschiebeauftrag erteilt und die Abschiebung auf dem Luftwege für den 16.01.2026 gebucht.
11. Am 15.01.2026 legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die bezughabenden Verwaltungsakten vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird der oben dargelegte Verfahrensgang zur Feststellung erhoben.
1.2. Die Identität des BF, so wie im Spruch angeführt, steht fest. Er ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates. Er ist serbischer Staatsangehöriger. Der BF ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.
1.3. Gegen den BF besteht eine rechtskräftige, durchführbare und durchsetzbare Rückkehrentscheidung, verbunden mit einem zweijährigen Einreiseverbot.
1.4. Der BF wurde am 13.01.2026 aufgrund eines Festnahmeauftrages der belangten Behörde gem. § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG festgenommen, um 22:38 in ein Polizeianhaltezentrum eingeliefert, wo er sich bis dato in Verwaltungsverwahrungshaft befindet. 1.4. Der BF wurde am 13.01.2026 aufgrund eines Festnahmeauftrages der belangten Behörde gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG festgenommen, um 22:38 in ein Polizeianhaltezentrum eingeliefert, wo er sich bis dato in Verwaltungsverwahrungshaft befindet.
1.5. Der BF war zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde noch nicht von Organwaltern des BFA zur allfälligen Erlassung eines Abschiebeauftrages einvernommen worden. Der BF wurde danach am gleichen Tage von Organwaltern der belangten Behörde einvernommen und danach von dieser ein Abschiebeauftrag erlassen.
1.6. Es wurde von der belangten Behörde bis dato kein Schubhaftbescheid erlassen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Identität des BF sowie der Verfahrensgang ergeben sich zweifelsfrei durch Einsichtnahme in den hg. Akt, den Akt der belangten Behörde, das Zentrale Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister und die Anhaltedatei- Vollzugsverwaltungsdatei des Bundesministeriums für Inneres im Zusammenhang mit der gegenständlichen Beschwerde.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Vor dem Hintergrund, dass Senatszuständigkeiten die Ausnahme bilden und derartige Regelungen dem FPG und dem BFA-VG fremd sind, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Bescheidbeschwerden).Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Bescheidbeschwerden).
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Maßnahmenbeschwerden).Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Maßnahmenbeschwerden).
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
§ 28 Abs. 1 VwGVG lautet:Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG lautet:
„Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.“
3.2. Bescheidbeschwerden und Maßnahmenbeschwerden können nicht für die Verfolgung ein und desselben Rechtes nebeneinander erhoben werden. „Der Rechtsbehelf der Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dient dem Zweck, eine Lücke im Rechtsschutzsystem zu schließen. Es sollten mit dieser Beschwerde aber nicht Zweigleisigkeiten für die Verfolgung ein und desselben Rechtes geschaffen werden. Was in einem Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann, kann daher nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein, wobei die Zulässigkeit dieser Beschwerde insbesondere auch nicht von der (allenfalls längeren) Dauer des sonst zur Rechtsdurchsetzung zur Verfügung stehenden Verwaltungsverfahrens abhängt. Wird ein Bescheid erlassen, können die - bereits vorgenommenen - damit zusammenhängenden faktischen Verfügungen nicht mehr mit Maßnahmenbeschwerde bekämpft werden (vgl. VwGH 20.10.2020, Ra 2019/16/0107, mwN).“ (VwGH 04.06.2025, Ra 2024/12/0027).3.2. Bescheidbeschwerden und Maßnahmenbeschwerden können nicht für die Verfolgung ein und desselben Rechtes nebeneinander erhoben werden. „Der Rechtsbehelf der Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dient dem Zweck, eine Lücke im Rechtsschutzsystem zu schließen. Es sollten mit dieser Beschwerde aber nicht Zweigleisigkeiten für die Verfolgung ein und desselben Rechtes geschaffen werden. Was in einem Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann, kann daher nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein, wobei die Zulässigkeit dieser Beschwerde insbesondere auch nicht von der (allenfalls längeren) Dauer des sonst zur Rechtsdurchsetzung zur Verfügung stehenden Verwaltungsverfahrens abhängt. Wird ein Bescheid erlassen, können die - bereits vorgenommenen - damit zusammenhängenden faktischen Verfügungen nicht mehr mit Maßnahmenbeschwerde bekämpft werden vergleiche VwGH 20.10.2020, Ra 2019/16/0107, mwN).“ (VwGH 04.06.2025, Ra 2024/12/0027).
§ 76 FPG lautet (auszugsweise):Paragraph 76, FPG lautet (auszugsweise):
„(1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„(1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
[…]
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.“(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.“
Im gegenständlichen Fall richtet sich das Begehren in der Beschwerde ausdrücklich gegen die Anhaltung in Schubhaft. Schubhaft kann nur mittels Bescheid gemäß § 76 Abs. 4 FPG angeordnet werden. Dies ist dem berufsmäßigen Parteienvertreter, in dessen Wege der BF seine verfahrensgegenständliche Beschwerde eingebracht hat, aus vielen Causen deutlich bekannt. Es ist daher – obwohl Datum und Zahl des Bescheides nicht angeführt werden – zunächst von einer Bescheidbeschwerde auszugehen. Im Falle einer Maßnahmenbeschwerde müsste außerdem nach dem Inhaltserfordernis des § 9 Abs. 1 Z 1 VwGVG 2014 die Bezeichnung der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch kurze Beschreibung jener Handlung zu erfolgen, die als Maßnahme in Beschwerde gezogen wird. Mit der von § 9 Abs. 1 Z 1 VwGVG 2014 geforderten Bezeichnung der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt würde der BF den Prozessgegenstand festlegen. Diese Bezeichnung kann "nur durch die Angabe der handelnden Organe, der Handlung, durch die die Gewalt ausgeübt wurde, sowie des Ortes und der Zeit oder des Zeitraumes, an dem die Handlung stattgefunden hat, erfolgen" (siehe VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0287). Solches liegt im vorliegenden Fall nicht vor, da die Beschwerde einerseits nicht die Festnahme am 13.01.2026 selbst moniert, auch nicht die danach zunächst erfolgte Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft, sondern nur die Anhaltung in Schubhaft ab dem 14.01.2026 in Beschwer gezogen wird. Es kann dahingestellt bleiben, ob aus Gründen der Zeitersparnis vorschnell eine Beschwerde ohne Kenntnis der näheren Umstände eingebracht wurde oder allenfalls mit der quasi Sanierung dieses Mangels infolge üblicherweise rasch erfolgenden Mandatsbescheides durch die belangte Behörde noch mit gleichem Tage gerechnet wurde. Ein Verbesserungsauftrag dahingehend, den Bescheid näher zu bezeichnen, wäre jedoch verfehlt, da es dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Aktenlage genau bekannt ist, dass ein solcher Bescheid gar nicht existiert und jedenfalls den bereits abgelaufenen Zeitraum des 14.01.2026 nicht mehr wird erfassen können. Im gegenständlichen Fall richtet sich das Begehren in der Beschwerde ausdrücklich gegen die Anhaltung in Schubhaft. Schubhaft kann nur mittels Bescheid gemäß Paragraph 76, Absatz 4, FPG angeordnet werden. Dies ist dem berufsmäßigen Parteienvertreter, in dessen Wege der BF seine verfahrensgegenständliche Beschwerde eingebracht hat, aus vielen Causen deutlich bekannt. Es ist daher – obwohl Datum und Zahl des Bescheides nicht angeführt werden – zunächst von einer Bescheidbeschwerde auszugehen. Im Falle einer Maßnahmenbeschwerde müsste außerdem nach dem Inhaltserfordernis des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG 2014 die Bezeichnung der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch kurze Beschreibung jener Handlung zu erfolgen, die als Maßnahme in Beschwerde gezogen wird. Mit der von Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG 2014 geforderten Bezeichnung der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt würde der BF den Prozessgegenstand festlegen. Diese Bezeichnung kann "nur durch die Angabe der handelnden Organe, der Handlung, durch die die Gewalt ausgeübt wurde, sowie des Ortes und der Zeit oder des Zeitraumes, an dem die Handlung stattgefunden hat, erfolgen" (siehe VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0287). Solches liegt im vorliegenden Fall nicht vor, da die Beschwerde einerseits nicht die Festnahme am 13.01.2026 selbst moniert, auch nicht die danach zunächst erfolgte Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft, sondern nur die Anhaltung in Schubhaft ab dem 14.01.2026 in Beschwer gezogen wird. Es kann dahingestellt bleiben, ob aus Gründen der Zeitersparnis vorschnell eine Beschwerde ohne Kenntnis der näheren Umstände eingebracht wurde oder allenfalls mit der quasi Sanierung dieses Mangels infolge üblicherweise rasch erfolgenden Mandatsbescheides durch die belangte Behörde noch mit gleichem Tage gerechnet wurde. Ein Verbesserungsauftrag dahingehend, den Bescheid näher zu bezeichnen, wäre jedoch verfehlt, da es dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Aktenlage genau bekannt ist, dass ein solcher Bescheid gar nicht existiert und jedenfalls den bereits abgelaufenen Zeitraum des 14.01.2026 nicht mehr wird erfassen können.
Es ist daher bei gegenständlicher Beschwerde zweifelsfrei von einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) auszugehen.Es ist daher bei gegenständlicher Beschwerde zweifelsfrei von einer Bescheidbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) auszugehen.
3.3. Der mit "Bundesverwaltungsgericht" betitelte § 7 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet (auszugsweise):3.3. Der mit "Bundesverwaltungsgericht" betitelte Paragraph 7, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet (auszugsweise):
„§ 7. (1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,
3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,
4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und
5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2.“5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2,
3.4. § 58 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) lautet auszugsweise wie folgt:3.4. Paragraph 58, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) lautet auszugsweise wie folgt:
„Inhalt und Form der Bescheide
§ 58. (1) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. […]Paragraph 58, (1) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. […]
3.5. Die Zulässigkeit einer (Bescheid)Beschwerde an die Verwaltungsgerichte gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG setzt das Vorliegen eines Bescheids voraus. 3.5. Die Zulässigkeit einer (Bescheid)Beschwerde an die Verwaltungsgerichte gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG setzt das Vorliegen eines Bescheids voraus.
„Das Vorliegen eines Bescheides ist eine Prozeßvoraussetzung, die im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens (vgl. VfSlg. 7925/1976) und darüberhinaus während der ganzen Dauer des Verfahrens gegeben sein muß (vgl. VfSlg. 8824/1980). Zwar kann eine Beschwerde gegen einen Bescheid bereits erhoben werden, bevor er dem Beschwerdeführer zugestellt oder verkündet wurde (vgl. VfSlg. 9068/1981, 10637/1985), doch muß er überhaupt erlassen, dh. einer (anderen) Partei zugestellt oder verkündet worden sein (s. Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit (1983) 96).“ (VfGH 26.06.1996, B793/95)„Das Vorliegen eines Bescheides ist eine Prozeßvoraussetzung, die im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens vergleiche VfSlg. 7925/1976) und darüberhinaus während der ganzen Dauer des Verfahrens gegeben sein muß vergleiche VfSlg. 8824/1980). Zwar kann eine Beschwerde gegen einen Bescheid bereits erhoben werden, bevor er dem Beschwerdeführer zugestellt oder verkündet wurde vergleiche VfSlg. 9068/1981, 10637/1985), doch muß er überhaupt erlassen, dh. einer (anderen) Partei zugestellt oder verkündet worden sein (s. Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit (1983) 96).“ (VfGH 26.06.1996, B793/95)
Im gegenständlichen Fall ist jedoch nach der Festnahme des BF seitens der belangten Behörde bis dato noch gar kein Bescheid erlassen worden, es ist zudem seitens der belangten Behörde vorläufig auch gar nicht beabsichtigt, einen solchen zu erlassen. Die gegenständlich erhobene Beschwerde geht daher mangels Erlassung eines Bescheides durch die belangte Behörde ins Leere, was den Mangel der Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel zur Folge hat (vgl. auch VwGH 20.04.2017, Ra 2017/20/0095). Voraussetzung für eine Beschwerde gem. Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG ist das Vorliegen eines Bescheides. Die Beschwerde ist zurückzuweisen, wenn sie mangels eines mit Beschwerde anfechtbaren Bescheides bzw. mangels eines Bescheides in der in Beschwerde gezogenen Sache unzulässig ist.Im gegenständlichen Fall ist jedoch nach der Festnahme des BF seitens der belangten Behörde bis dato noch gar kein Bescheid erlassen worden, es ist zudem seitens der belangten Behörde vorläufig auch gar nicht beabsichtigt, einen solchen zu erlassen. Die gegenständlich erhobene Beschwerde geht daher mangels Erlassung eines Bescheides durch die belangte Behörde ins Leere, was den Mangel der Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel zur Folge hat vergleiche auch VwGH 20.04.2017, Ra 2017/20/0095). Voraussetzung für eine Beschwerde gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ist das Vorliegen eines Bescheides. Die Beschwerde ist zurückzuweisen, wenn sie mangels eines mit Beschwerde anfechtbaren Bescheides bzw. mangels eines Bescheides in der in Beschwerde gezogenen Sache unzulässig ist.
Aus welchen Gründen eine Beschwerde zurückzuweisen ist, wird im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz nicht ausdrücklich geregelt. In Fortführung des bisherigen allgemeinen verfahrensrechtlichen Verständnisses (vgl. etwa § 34 Abs. 1 VwGG sowie die Auslegung des - wenngleich hier nicht subsidiär anwendbaren [§ 17 VwGVG] - § 66 AVG; hierzu Hengstschläger/Leeb, AVG III § 66 Rz 31ff) wird das Verwaltungsgericht aber im Wege der Zurückweisung dann zu entscheiden haben, wenn die Prozessvoraussetzungen fehlen (Hauer, Rz 190) (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, FN 5 zu § 28 VwGVG [S. 151]). Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn ein Bescheid nicht vorliegt.Aus welchen Gründen eine Beschwerde zurückzuweisen ist, wird im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz nicht ausdrücklich geregelt. In Fortführung des bisherigen allgemeinen verfahrensrechtlichen Verständnisses vergleiche etwa Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sowie die Auslegung des - wenngleich hier nicht subsidiär anwendbaren [§ 17 VwGVG] - Paragraph 66, AVG; hierzu Hengstschläger/Leeb, AVG römisch drei Paragraph 66, Rz 31ff) wird das Verwaltungsgericht aber im Wege der Zurückweisung dann zu entscheiden haben, wenn die Prozessvoraussetzungen fehlen (Hauer, Rz 190) (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, FN 5 zu Paragraph 28, VwGVG [S. 151]). Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn ein Bescheid nicht vorliegt.
Es liegt aber – wie bereits oben näher ausgeführt - verfahrensgegenständlich auch keine Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG, "Maßnahmenbeschwerde") vor. Es liegt aber – wie bereits oben näher ausgeführt - verfahrensgegenständlich auch keine Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG, "Maßnahmenbeschwerde") vor.
Die Beschwerde gegen die Verhängung der Schubhaft über den BF vom 14.01.2026 war daher als unzulässig zurückzuweisen.
3.6. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 Sitzung 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt war.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt war.
Zu den Spruchteilen II. und III. - Kostenersatz Zu den Spruchteilen römisch zwei. und römisch drei. - Kostenersatz
3.7. Der für die Kostenentscheidung maßgebliche § 35 VwGVG lautet wie folgt:3.7. Der für die Kostenentscheidung maßgebliche Paragraph 35, VwGVG lautet wie folgt:
„§ 35 (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.„§ 35 (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(3a) § 47 Abs. 5 VwGG ist sinngemäß anzuwenden.(3a) Paragraph 47, Absatz 5, VwGG ist sinngemäß anzuwenden.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 leg cit die beschwerdeführende Partei die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder von der beschwerdeführenden Partei vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 leg cit die Behörde die obsiegende und die beschwerdeführende Partei die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß § 35 Abs. 6 VwGVG auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 leg cit sinngemäß an