TE Bvwg Beschluss 2026/1/15 W131 2329602-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.01.2026
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Entscheidungsdatum

15.01.2026

Norm

BVergG 2018 §327
BVergG 2018 §328 Abs1
BVergG 2018 §342
BVergG 2018 §344
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W131 2329602-2/27E

W131 2329602-3/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter iZm dem Nachprüfungsverfahren betreffend die Anfechtung der Zuschlagsentscheidung, ergangen im offenen Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich der durch die vergebende Stelle XXXX vertretenen Auftraggeberin Medizinische Universität Innsbruck (= AG), mit der Bezeichnung "„Errichtung Autoklaven Medizinische Universität Innsbruck, Neubau Peter Mayr Straße 4a" (Dokument-ID: 225624-00/ Az: MUI/011)“ nach der Zurückziehung des Nachprüfungsantrags und iZm dem Pauschalgebührenersatzbegehren der anwaltlich vertretenen Antragstellerin (= ASt) XXXX folgende Beschlüsse:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter iZm dem Nachprüfungsverfahren betreffend die Anfechtung der Zuschlagsentscheidung, ergangen im offenen Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich der durch die vergebende Stelle römisch 40 vertretenen Auftraggeberin Medizinische Universität Innsbruck (= AG), mit der Bezeichnung "„Errichtung Autoklaven Medizinische Universität Innsbruck, Neubau Peter Mayr Straße 4a" (Dokument-ID: 225624-00/ Az: MUI/011)“ nach der Zurückziehung des Nachprüfungsantrags und iZm dem Pauschalgebührenersatzbegehren der anwaltlich vertretenen Antragstellerin (= ASt) römisch 40 folgende Beschlüsse:

A)

I. Dem zur Verfahrenszahl W131 2329602-3 protokollierten Pauschalgebührenersatzbegehren,römisch eins. Dem zur Verfahrenszahl W131 2329602-3 protokollierten Pauschalgebührenersatzbegehren,

die Antragsgegnerin verpflichten, der Antragstellerin die entrichteten Pauschalgebühren für den gegenständlichen Nachprüfungsantrag sowie den Antrag auf einstweilige Verfügung binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen,

wird insoweit stattgegeben, als die Medizinische Universität Innsbruck schuldig ist, der XXXX binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution den Betrag von 4.052,00 Euro zu Handen der XXXX zu bezahlen.wird insoweit stattgegeben, als die Medizinische Universität Innsbruck schuldig ist, der römisch 40 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution den Betrag von 4.052,00 Euro zu Handen der römisch 40 zu bezahlen.

II. Das Nachprüfungsverfahren zur Verfahrenszahl W131 2329602-2 wird eingestellt.römisch zwei. Das Nachprüfungsverfahren zur Verfahrenszahl W131 2329602-2 wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG jeweils nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG jeweils nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

1. In dem im Entscheidungskopf ersichtlichen Vergabeverfahren focht die ASt eine Zuschlagsentscheidung an und begehrte zur Absicherung des Nachprüfungsantrags eine einstweilige Verfügung.

2. Das gegenständliche offene Vergabeverfahren ist dabei ein solches über einen Bauauftrag im Unterschwellenbereich.

3. Die ASt entrichtete dabei den Pauschalgebührenersatzbetrag iHv 4.862 Euro an das BVwG.

4. Nach Erlassung der beantragten eV nahm die AG die angefochtene Zuschlagsentscheidung zurück; und zog die ASt danach ihren Nachprüfungsantrag - unter Aufrechterhaltung des Pauschalgebührenersatzbegehrens - zurück.

5. Die ASt teilte – protokolliert - am 14.01.2026 noch eine Kontonummer für die Gebührenteilrückerstattung gemäß § 340 Abs 1 Z 7 und Z 8 BVergG mit, wobei in dieser Eingabe interpretativ gleichfalls ein Begehren auf Gebührenteilerstattung durch die AG zH der Rechtsvertretung der ASt gemäß § 19a RAO zu sehen ist (, dies rechtlich hier vorweg gemäß § 13 AVG iVm § 333 BVergG).5. Die ASt teilte – protokolliert - am 14.01.2026 noch eine Kontonummer für die Gebührenteilrückerstattung gemäß Paragraph 340, Absatz eins, Ziffer 7 und Ziffer 8, BVergG mit, wobei in dieser Eingabe interpretativ gleichfalls ein Begehren auf Gebührenteilerstattung durch die AG zH der Rechtsvertretung der ASt gemäß Paragraph 19 a, RAO zu sehen ist (, dies rechtlich hier vorweg gemäß Paragraph 13, AVG in Verbindung mit Paragraph 333, BVergG).

Die diesbezüglich mitgeteilten Kontodaten lauten:

XXXX römisch 40

XXXX römisch 40

XXXX römisch 40

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Verfahrensgang wird mit den darin festgehaltenen Vergabeverfahrenstatsachen als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt; und ergibt sich dieser aus dem Inhalt der Verfahrensakten W131 2329602-1 [eV - Verfahren], -2 [Nachprüfungsverfahren] und -3 [Pauschalgebührenersatzverfahren] samt vorgelegten Vergabeunterlagen.

1.2. Die ASt hat bislang jedenfalls 4.862 Euro an Pauschalgebühren an das BVwG entrichtet, womit gegenständlich - rechtlich vorwegnehmend - die gemäß der Verordnung BGBl II 2018/212 ursprünglich geschuldeten Pauschalgebühren jedenfalls entrichtet worden sind. Ursprünglich wurden maW 3.241 Euro als Nachprüfungsgebühr und 1.621 Euro als eV – Gebühr korrekt entrichtet.1.2. Die ASt hat bislang jedenfalls 4.862 Euro an Pauschalgebühren an das BVwG entrichtet, womit gegenständlich - rechtlich vorwegnehmend - die gemäß der Verordnung BGBl römisch zwei 2018/212 ursprünglich geschuldeten Pauschalgebühren jedenfalls entrichtet worden sind. Ursprünglich wurden maW 3.241 Euro als Nachprüfungsgebühr und 1.621 Euro als eV – Gebühr korrekt entrichtet.

Die mit Nachprüfungsantrag angefochtenen Zuschlagsentscheidung wurde unstrittig nach Erlassung der beantragten eV vor einer Verhandlung und vor einer Nachprüfungsentscheidung auftraggeberseitig zurückgenommen.

Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Verfahrensakten und dem unstrittigen Parteienvorbringen.

3. Rechtliche Beurteilung:

1)       Zu A)

3.1. Gegenständlich hatte der Einzelrichter über die Pauschalgebührenersatzbegehren und die Verfahrenseinstellung abzusprechen - § 328 BVergG 2028, BGBl I 2018/65 = BVergG.3.1. Gegenständlich hatte der Einzelrichter über die Pauschalgebührenersatzbegehren und die Verfahrenseinstellung abzusprechen - Paragraph 328, BVergG 2028, BGBl römisch eins 2018/65 = BVergG.

3.2. In § 328 BVergG ist normiert, dass nach Zurückziehung des Nachprüfungsabtrags durch den Einzelrichter - gemäß § 31 Abs 1 und Abs 2 VwGVG iVm § 333 BVergG mit Beschluss - einzustellen ist. Dies wurde hier iZm der Einstellung des Nachprüfungsverfahrens vorgenommen.3.2. In Paragraph 328, BVergG ist normiert, dass nach Zurückziehung des Nachprüfungsabtrags durch den Einzelrichter - gemäß Paragraph 31, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 333, BVergG mit Beschluss - einzustellen ist. Dies wurde hier iZm der Einstellung des Nachprüfungsverfahrens vorgenommen.

3.3. § 341 BVergG lautet iZm dem Pauschalgebührenersatz:3.3. Paragraph 341, BVergG lautet iZm dem Pauschalgebührenersatz:

Gebührenersatz

§ 341. (1) Der vor dem Bundesverwaltungsgericht auch nur teilweise obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 340 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 340 entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.Paragraph 341, (1) Der vor dem Bundesverwaltungsgericht auch nur teilweise obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 340, entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 340, entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.

(2) Ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung besteht nur dann, wenn

1. dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird oder wenn der Antragsteller während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird und

2. dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgegeben wurde bzw. im Falle der Klaglosstellung stattzugeben gewesen wäre oder der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde oder im Falle der Klaglosstellung abzuweisen gewesen wäre.

(3) […]

3.3.1. Entsprechend den Darstellungen in der obigen Schilderung des Verfahrensgangs wurde die ASt durch die Zurücknahme der angefochtenen Zuschlagsentscheidung im Nachprüfungspunkt vor einer mündlichen Verhandlung bzw vor einer gerichtlichen Nachprüfungsentscheidung klaglos gestellt und zuvor die beantragte eV erlassen. Insoweit liegen die Voraussetzungen für den Gebührenzuspruch dem Grunde nach vor.

3.3.2. Da die ASt nach Zurücknahme der angefochtenen Zuschlagsentscheidung gemäß § 340 Abs 1 Z 7 BVergG unter Berücksichtigung der Rundungsvorschrift des § 340 Abs 1 Z 8 BVergG für den zurückgezogenen Nachprüfungsantrag nunmehr rückwirkend nurmehr 2.431 Euro zu bezahlen hatte, liegt ex post eine Gebührenüberzahlung iSd § 340 Abs 1 Z 7 und Z 8 BVergG iHv 810 Euro vor, die der ASt vom Bund (BVwG) rückzuerstatten sind. 3.3.2. Da die ASt nach Zurücknahme der angefochtenen Zuschlagsentscheidung gemäß Paragraph 340, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG unter Berücksichtigung der Rundungsvorschrift des Paragraph 340, Absatz eins, Ziffer 8, BVergG für den zurückgezogenen Nachprüfungsantrag nunmehr rückwirkend nurmehr 2.431 Euro zu bezahlen hatte, liegt ex post eine Gebührenüberzahlung iSd Paragraph 340, Absatz eins, Ziffer 7 und Ziffer 8, BVergG iHv 810 Euro vor, die der ASt vom Bund (BVwG) rückzuerstatten sind.

Daher war dem Ersatzbegehren insoweit implizit teilweise nicht stattzugeben; und waren nur die wegen nachmaliger Antragszurückziehung reduzierte Nachprüfungsgebühr iHv 2.431 Euro und die eV- Gebühr iHv 1.621 Euro, sohin insgesamt 4.052 Euro zum Ersatz aufzuerlegen.

3.3.3. Klargestellt wird, dass die Rückzahlung iHv 810 Euro hier als Vorfrage iSd § 38 AVG zu sehen ist und die dargestellt gebotene Rückzahlung iHv 810 Euro ihre Grundlage in einem anderweitigen Senatsbeschluss iSv VfGH V64/2019 zu finden hat.3.3.3. Klargestellt wird, dass die Rückzahlung iHv 810 Euro hier als Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG zu sehen ist und die dargestellt gebotene Rückzahlung iHv 810 Euro ihre Grundlage in einem anderweitigen Senatsbeschluss iSv VfGH V64/2019 zu finden hat.

Zu B) Jeweilige Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Die Rechtslage zur beschlussmäßigen Einstellung und auch betreffend Gebührenersatz erscheint jeweils bereits von ihrem Wortlaut her eindeutig, womit die Revision nicht zuzulassen war – siehe idS zB nur VwGH Zlen Ra 2014/03/0028 und Ro 2014/07/0053.

Schlagworte

Antragszurückziehung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Nachprüfungsantrag Nachprüfungsverfahren Verfahrenseinstellung Vergabeverfahren Zurücknahme Zurückziehung Antrag Zuschlagserteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W131.2329602.2.00

Im RIS seit

17.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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