TE Bvwg Erkenntnis 2026/1/15 W123 2304503-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.01.2026
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Entscheidungsdatum

15.01.2026

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


,

W123 2304503-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.11.2024, Zl. 1347350208/230620577, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.11.2024, Zl. 1347350208/230620577, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung, zu Recht:

A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
A), Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
B), Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, stellte am 26.03.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2.       Im Rahmen der am 27.03.2023 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, dass er aus Angst vor der Al Shabaab Somalia verlassen habe. Sein Vater sei eine bekannte Person in Mogadischu gewesen. Die Al Shabaab hätten seinen Vater, seinen Bruder und den Beschwerdeführer entführt. Sein Vater und sein Bruder seien beide von den Al Shabaab erschossen worden. Als die Verwandten des Beschwerdeführers getötet worden seien, sei der Beschwerdeführer freigelassen und bedroht worden. Der Beschwerdeführer hätte sich der Al Shabaab anschließen sollen, ansonsten sie ihn töten würden.

3.       Am 26.04.2024 fand die Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) statt. Die Niederschrift lautet auszugsweise:

„[…]

F.: Wann hatten Sie zuletzt Kontakt zu Ihren Angehörigen?

A.: Im Juni 2023

F: Welche Angehörigen der Kernfamilie (Eltern, Geschwister) leben noch in Ihrer Heimat? Geben Sie Provinz, Distrikt, Stadt oder Dorf an.

A:

Vater:     XXXX - getötet am 18.08.2022Vater: römisch 40 - getötet am 18.08.2022

Mutter:   XXXX - Alter unbekannt – vor 10 Jahren in LibyenMutter: römisch 40 - Alter unbekannt – vor 10 Jahren in Libyen

Schwester:  XXXX – lebt in Kenia, Alter ist unbekanntSchwester: römisch 40 – lebt in Kenia, Alter ist unbekannt

Schwester:  XXXX – Alter ist unbekannt – sie lebt in SomaliaSchwester: römisch 40 – Alter ist unbekannt – sie lebt in Somalia

Bruder:   XXXX – Alter ist unbekannt – lebt in KeniaBruder: römisch 40 – Alter ist unbekannt – lebt in Kenia

Bruder:   XXXX – Alter ist unbekannt – ist Al Shabaab MitgliedBruder: römisch 40 – Alter ist unbekannt – ist Al Shabaab Mitglied

Bruder:   XXXX – Alter ist unbekannt – getötet am 18.08.2022Bruder: römisch 40 – Alter ist unbekannt – getötet am 18.08.2022

Meine Heimatadresse lautet: Mogadischu – XXXX – Benadir – SomaliaMeine Heimatadresse lautet: Mogadischu – römisch 40 – Benadir – Somalia

Zu Ihrem Fluchtgrund:

F.: Schildern Sie die Gründe, warum sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß.

A.: Eines Tages war ich bei meinem Onkel. Da bekam ich einen Anruf von meinem Bruder XXXX von einer unbekannten Nummer. Nach einem kurzen Gespräch sagte er, das ich ihnen beitreten soll, um für den Islam zu kämpfen. Ich sagte darauf, dass ich nicht sterben möchte. Ich möchte etwas Sinnvolleres unterstützen. Ich habe meinen alten Onkel gepflegt. Er ist aggressiver geworden und dann habe ich aufgelegt. Ein paar Tage später rief mich wieder eine unbekannte Nummer an. Dieses Mal war es XXXX . Sie hat mich über das Gespräch von XXXX gefragt, warum ich nicht kommen möchte. Sie versuchte mich zu überzeugen und war auf der Seite von XXXX . Sie sagte mir, dass sie die Reisekosten finanzieren würde. Sie reichte das Telefon an ihren Mann weiter. Er fragte mich, warum ich nicht kommen möchte. Es sei schon meine ganze Familie bei der Al Shabaab. Er hat mich bedroht und sagte, dass sie auch in Mogadischu Menschen haben. Daraufhin habe ich aufgelegt. Ich war bei meinem Onkel und habe ihm das alles mitgeteilt. Er rief sofort meinen Vater an und am nächsten Tag kamen mein Vater und mein Bruder XXXX . Mein Vater sagte mir auch, dass XXXX von XXXX , ihrem Mann und XXXX angerufen wurde. Mein Vater hat die letzte Nummer auf dem Handy angerufen und da ging der Ehemann von XXXX ran. Sie haben gestritten und mein Vater fragte ihn, was er noch möchte. Sie haben sich nicht gut verstanden. Am nächsten Tag sind wir alle 4 zur Polizei gegangen und haben es gemeldet. Wir wurden einzeln befragt und ich sagte, dass ich eine 2-tägige Frist bekommen habe, um noch einmal zu überlegen. Die Polizei sagte, dass sie keine unbekannten Anrufe annehmen. Sie sagten uns, dass wir umziehen sollen. Die Polizei sagte, dass der Schutz nicht möglich ist. Am besten wäre es, dass wir umziehen. Somit gingen mein Onkel und ich wieder zurück nach Hause und mein Vater und mein Bruder auch. Ich bin bei meinem Onkel aufgewachsen. Ein paar Tage später wurde mein Vater von vier Männern und einer Frau angegriffen. Die Männer waren vermummt und die Frau trug einen Hijab. Sie hatten ein Auto (Modell Noah). Dies erzählte XXXX . Es war zwischen 8-9 Uhr. Es klopfte die Frau an der Türe und meine Schwester ging an die Tür. Sie sah, dass es eine Frau war und fragte was sie brauche. Daraufhin gab die Frau an, sie brauche Salz und das sie von der Nachbarschaft kommt. Als sie die Türe aufgemacht hat, kamen auch die 4 Männer mit einer Pistole. Sie haben meinen Vater rund meinen Bruder XXXX mitgenommen. Am nächsten Tag hat mein Onkel einen Anruf von der Polizei erhalten. Die Polizei teilte uns mit, dass mein Vater und mein Bruder von der Al Shabaab entführt wurden. Sie versuchten bei einem checkpoint zu flüchten. Die Polizei sah im Auto schon, dass mein Bruder und mein vater getötet wurden. Es hat bei dem Schusswechsel nur ein Al Shabaab Mitglied überlebt. Die Polizei sagte, dass Sie es untersuchen werden. Sie werden dem nachgehen.A.: Eines Tages war ich bei meinem Onkel. Da bekam ich einen Anruf von meinem Bruder römisch 40 von einer unbekannten Nummer. Nach einem kurzen Gespräch sagte er, das ich ihnen beitreten soll, um für den Islam zu kämpfen. Ich sagte darauf, dass ich nicht sterben möchte. Ich möchte etwas Sinnvolleres unterstützen. Ich habe meinen alten Onkel gepflegt. Er ist aggressiver geworden und dann habe ich aufgelegt. Ein paar Tage später rief mich wieder eine unbekannte Nummer an. Dieses Mal war es römisch 40 . Sie hat mich über das Gespräch von römisch 40 gefragt, warum ich nicht kommen möchte. Sie versuchte mich zu überzeugen und war auf der Seite von römisch 40 . Sie sagte mir, dass sie die Reisekosten finanzieren würde. Sie reichte das Telefon an ihren Mann weiter. Er fragte mich, warum ich nicht kommen möchte. Es sei schon meine ganze Familie bei der Al Shabaab. Er hat mich bedroht und sagte, dass sie auch in Mogadischu Menschen haben. Daraufhin habe ich aufgelegt. Ich war bei meinem Onkel und habe ihm das alles mitgeteilt. Er rief sofort meinen Vater an und am nächsten Tag kamen mein Vater und mein Bruder römisch 40 . Mein Vater sagte mir auch, dass römisch 40 von römisch 40 , ihrem Mann und römisch 40 angerufen wurde. Mein Vater hat die letzte Nummer auf dem Handy angerufen und da ging der Ehemann von römisch 40 ran. Sie haben gestritten und mein Vater fragte ihn, was er noch möchte. Sie haben sich nicht gut verstanden. Am nächsten Tag sind wir alle 4 zur Polizei gegangen und haben es gemeldet. Wir wurden einzeln befragt und ich sagte, dass ich eine 2-tägige Frist bekommen habe, um noch einmal zu überlegen. Die Polizei sagte, dass sie keine unbekannten Anrufe annehmen. Sie sagten uns, dass wir umziehen sollen. Die Polizei sagte, dass der Schutz nicht möglich ist. Am besten wäre es, dass wir umziehen. Somit gingen mein Onkel und ich wieder zurück nach Hause und mein Vater und mein Bruder auch. Ich bin bei meinem Onkel aufgewachsen. Ein paar Tage später wurde mein Vater von vier Männern und einer Frau angegriffen. Die Männer waren vermummt und die Frau trug einen Hijab. Sie hatten ein Auto (Modell Noah). Dies erzählte römisch 40 . Es war zwischen 8-9 Uhr. Es klopfte die Frau an der Türe und meine Schwester ging an die Tür. Sie sah, dass es eine Frau war und fragte was sie brauche. Daraufhin gab die Frau an, sie brauche Salz und das sie von der Nachbarschaft kommt. Als sie die Türe aufgemacht hat, kamen auch die 4 Männer mit einer Pistole. Sie haben meinen Vater rund meinen Bruder römisch 40 mitgenommen. Am nächsten Tag hat mein Onkel einen Anruf von der Polizei erhalten. Die Polizei teilte uns mit, dass mein Vater und mein Bruder von der Al Shabaab entführt wurden. Sie versuchten bei einem checkpoint zu flüchten. Die Polizei sah im Auto schon, dass mein Bruder und mein vater getötet wurden. Es hat bei dem Schusswechsel nur ein Al Shabaab Mitglied überlebt. Die Polizei sagte, dass Sie es untersuchen werden. Sie werden dem nachgehen.

Anmerkung: AW hält Hände überkreuzt und wirkt gelangweilt.

XXXX und XXXX waren zu Hause und mein Onkel ist dorthin gefahren, um sie abzuholen, da die Polizei die Wohnung untersuchen möchte. 4-5 Tage später durften wir die Leichen beerdigen. Wir haben die Leichen am „ XXXX Friedhof“ beerdigt. Die Polizei hat uns geraten, dass wir aufpassen und dass wir achtsam sein müssen. Ich habe das Handy komplett ausgeschaltet. Meine Geschwister und ich waren bei meinem Onkel und verließen das Haus nicht. Mein Onkel hat mir erzählt, dass er öfter Anrufe bekommen hat. Diese hat er ignoriert. Er wurde einmal mit dem Tod bedroht und sagten, dass sie mich umbringen werden. Sie sagten, dass wir verantwortlich sind, dass 4 Al Shaabab Männer umgebracht wurden. Ich habe mit meinem Onkel nach einem Monat gestritten, weil er mir es verboten hat nach draussen zu gehen. Er hat gesagt, dass er mich sogar einsperren würde, wenn ich seinem Befehl nicht gehorche. Am nächsten Tag führte mein Onkel mit mir ein Gespräch. Er sagte mir, dass ich nicht so leben kann. Er möchte mir einen Reisepass besorgen. Nach ca. 3 Wochen habe den RP bekommen. Für mich wurde die Ausreise finanziert. Ich habe dann das Land verlassen. Das sind alle meine Fluchtgründe. römisch 40 und römisch 40 waren zu Hause und mein Onkel ist dorthin gefahren, um sie abzuholen, da die Polizei die Wohnung untersuchen möchte. 4-5 Tage später durften wir die Leichen beerdigen. Wir haben die Leichen am „ römisch 40 Friedhof“ beerdigt. Die Polizei hat uns geraten, dass wir aufpassen und dass wir achtsam sein müssen. Ich habe das Handy komplett ausgeschaltet. Meine Geschwister und ich waren bei meinem Onkel und verließen das Haus nicht. Mein Onkel hat mir erzählt, dass er öfter Anrufe bekommen hat. Diese hat er ignoriert. Er wurde einmal mit dem Tod bedroht und sagten, dass sie mich umbringen werden. Sie sagten, dass wir verantwortlich sind, dass 4 Al Shaabab Männer umgebracht wurden. Ich habe mit meinem Onkel nach einem Monat gestritten, weil er mir es verboten hat nach draussen zu gehen. Er hat gesagt, dass er mich sogar einsperren würde, wenn ich seinem Befehl nicht gehorche. Am nächsten Tag führte mein Onkel mit mir ein Gespräch. Er sagte mir, dass ich nicht so leben kann. Er möchte mir einen Reisepass besorgen. Nach ca. 3 Wochen habe den RP bekommen. Für mich wurde die Ausreise finanziert. Ich habe dann das Land verlassen. Das sind alle meine Fluchtgründe.

F.: Wann war das genau mit den unbekannten Nummern?

A.: 27.07.2022

F.: Ihre Schwester wollte, dass Sie der Al Shabaab beitreten und dass sie Ihnen die Reisekosten finanzieren würde. Wohin hätten Sie gehen sollen?

A.: Nach XXXX A.: Nach römisch 40

F.: Wieso XXXX F.: Wieso römisch 40

A.: Das ist die größte Stadt, in der die Al Shabaab ist.

F.: Wo haben Ihr Vater und Ihr Bruder gelebt?

A.: Im Bezirk XXXX . A.: Im Bezirk römisch 40 .

F.: Wurden Ihre Geschwister auch bedroht?

A.: Ja, XXXX und ich wurden bedroht. XXXX wurde nur bedroht, dass sie niemanden etwas wegen der Entführung sagen soll. A.: Ja, römisch 40 und ich wurden bedroht. römisch 40 wurde nur bedroht, dass sie niemanden etwas wegen der Entführung sagen soll.

F.: Wollte man Ihre Geschwister auch dazu überzeugen, der Al Shabaab beizutreten?

A.: Mein Bruder XXXX und ich.A.: Mein Bruder römisch 40 und ich.

F.: Haben Sie sonst eine etwaige Hilfe in Ihrer Heimat in Anspruch genommen (Clan-, Dorfälteste, NGO usw.)?

A.: Nein

A.: Wieso nicht?

F.: Mein Vater hatte keinen Kontakt zum Clan. Außerdem wäre es nicht möglich.

F.: In Ihrer Heimat gibt es viele Bereiche, in denen die al-Shabaab keine Kontrolle hat (Mogadischu, Puntland, Somaliland, usw.) Haben Sie nie in Erwägung gezogen, einfach in einen dieser Bereiche Ihrer Heimat zu ziehen?

A.: Al Shabaab würde mich überall verfolgen. Ich wäre nirgendwo sicher.

F.: Welchem Clan gehören Sie an

A.: Hawiye

[…]“

4.       Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Es wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG bzw. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise „2 Wochen“ ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte IV.-VI.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG bzw. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise „2 Wochen“ ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte römisch vier.-VI.).

5.       Gegen den obgenannten Bescheid der belangten Behörde richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 12.12.2024, in der nach einer Kurzdarstellung des Sachverhaltes und Verfahrensganges zusammenfassend vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer detailliert und konsistent geschildet habe, dass er von der Al Shabaab bedroht worden sei. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft dargelegt, dass er aus konkreter Lebensgefahr fliehen hätte müssen. Die belangte Behörde habe diese Darstellungen nicht angemessen gewürdigt und dem Beschwerdeführer stattdessen spekulative Motive unterstellt.

6.       Am 30.12.2025 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher der Beschwerdeführer zu seinen Gründen für die Ausreise aus Somalia sowie seinen Rückkehrbefürchtungen und seinem Leben in Österreich befragt wurde. Seine Rechtsvertretung wurde darauf hingewiesen, dass die aktuelle Länderinformation der Staatendokumentation Somalia vom 07.08.2025 (Version 8) der Entscheidung zugrunde gelegt wird. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verwies diesbezüglich auf den Beschwerdeschriftsatz.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person und zu den Fluchtgründen/Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers:

1.1.1. Der Beschwerdeführer ist ein somalischer Staatsangehöriger, sunnitischer Moslem und Angehöriger des „noblen“ Clans der Hawiye, Subclan Habar Gidir, Sub-Subclan Saleban, Sub-Sub-Subclan Habarawe. Der Beschwerdeführer ist in Mogadischu geboren und aufgewachsen und besuchte 9 Jahre die Grundschule.

Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Der Vater, eine Schwester sowie zwei Brüder leben nach wie vor in Mogadischu. Ferner lebt der Onkel vs des Beschwerdeführers in Mogadischu, bei dem der Beschwerdeführer im Stadtteil XXXX aufwuchs. Die Mutter des Beschwerdeführers lebt seit vielen Jahren in Libyen, eine Schwester in Kenia.Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Der Vater, eine Schwester sowie zwei Brüder leben nach wie vor in Mogadischu. Ferner lebt der Onkel vs des Beschwerdeführers in Mogadischu, bei dem der Beschwerdeführer im Stadtteil römisch 40 aufwuchs. Die Mutter des Beschwerdeführers lebt seit vielen Jahren in Libyen, eine Schwester in Kenia.

1.1.2. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass er bei einer allfälligen Rückkehr nach Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt wäre bzw. ein besonderes Interesse an der Person des Beschwerdeführers besteht bzw. bestehen könnte.

Der Beschwerdeführer konnte insbesondere nicht glaubhaft machen, dass er von seinem Schwager bzw. der Al Shabaab zweimal bedroht worden sei bzw. dass sein Vater und ein Bruder von der Al Shabaab getötet worden seien und ihm aus diesen Gründen eine aktuelle Gefährdung in Somalia drohe.

1.1.3. Der Beschwerdeführer konnte ferner nicht glaubhaft machen, dass ihm im Falle der Rückkehr nach Somalia ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde. Dem Beschwerdeführer ist es möglich, in seine Heimatstadt Mogadischu zurückzukehren. Bei einer Rückkehr könnte er seine Existenz mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern und Unterstützung von seinen in Mogadischu lebenden Familienangehörigen sowie seinem Clan der Hawiye erhalten. Der Beschwerdeführer kann auch Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.

1.1.4. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Familienangehörigen. Er bezieht derzeit Leistungen aus der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer legte der belangten Behörde eine Bestätigung des Kurses Deutsch A1 Teil 2 vor. Ob der Beschwerdeführer über das Sprachzertifikat A1 verfügt, konnte nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer steht in keinem Dienstleistungsverhältnis und ist nicht Mitglied eines Vereins.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Eine schwerwiegende oder lebensbedrohliche Krankheit des Beschwerdeführers liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zum Herkunftsstaat:

Auszug Länderinformation der Staatendokumentation vom 07.08.2025 (Version 8)

Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten

Letzte Änderung 2025-07-30 13:11

Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 10.1.2025). Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert:

?        Somaliland kontrolliert die von ihm beanspruchten Kerngebiete, nicht aber alle offiziell beanspruchten Gebiete (in Sool und Sanaag), die teilweise von Clans, teilweise von Separatisten des SSC-Khatumo und in kleinen Teilen von Puntland kontrolliert werden;

?        In Puntland wird die Kontrolle geringer Teilgebiete von al Shabaab und vom sogenannten Islamischen Staat in Somalia beeinflusst, während es hauptsächlich an Clandifferenzen liegt, wenn Puntland tatsächlich keinen Zugriff auf gewisse Gebiete hat;

?        In Süd-/Zentralsomalia wiederum ist die Situation noch viel komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (BMLV 2.7.2025; vgl. PGN 19.6.2025).? In Süd-/Zentralsomalia wiederum ist die Situation noch viel komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (BMLV 2.7.2025; vergleiche PGN 19.6.2025).

Hargeysa, Berbera, Burco und Garoowe sind sichere Städte. Mit kleineren Einschränkungen gilt dies auch für Baidoa, Belet Weyne, Bossaso, Dhusamareb, Galkacyo, Jowhar und Kismayo (BMLV 2.7.2025; vgl. INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Hargeysa, Berbera, Burco und Garoowe sind sichere Städte. Mit kleineren Einschränkungen gilt dies auch für Baidoa, Belet Weyne, Bossaso, Dhusamareb, Galkacyo, Jowhar und Kismayo (BMLV 2.7.2025; vergleiche INGO-F/STDOK/SEM 4.2023).

Süd-/Zentralsomalia, Puntland

Letzte Änderung 2025-08-07 08:37

Die Sicherheitslage bleibt fragil (AA 25.4.2025). Weiterhin fordert der Konflikt Opfer, es kommt zu willkürlichen Tötungen, Vertreibungen und anderen Kriegsverbrechen durch alle Konfliktbeteiligten. Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖB Nairobi 10.2024), das deutsche Auswärtige Amt von gewaltsamen Auseinandersetzungen (AA 25.4.2025). Die Bundesregierung hat es auch nach wie vor nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (BMLV 2.7.2025). Generell ist die Regierung nicht in der Lage, für Sicherheit zu sorgen. Um eine fragile Sicherheit gewährleisten zu können, ist sie auf AUSSOM, auf lokale somalische Akteure (Regionalverwaltungen, Bundesstaaten, Clans) aber auch auf die Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 2.7.2025; vgl. AA 25.4.2025; BS 2024). Andererseits leben und arbeiten in Somalia laut einer Quelle mehr als 60.000 Gastarbeiter aus Kenia und Uganda (TEA/Barigaba 28.4.2024).Die Sicherheitslage bleibt fragil (AA 25.4.2025). Weiterhin fordert der Konflikt Opfer, es kommt zu willkürlichen Tötungen, Vertreibun

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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