Entscheidungsdatum
15.01.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
W123 2303231-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX alias XXXX , StA. Somalia, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.10.2024, Zl. 1355271310/231074937, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.10.2024, Zl. 1355271310/231074937, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 05.06.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, dass ihm sein Feld und seine Kühe weggenommen worden seien. Ferner sei sein Bruder getötet worden und die Al Shabaab habe den Beschwerdeführer mit dem Tod bedroht.
3. Am 15.07.2024 fand die Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) statt. Die Niederschrift lautet auszugsweise:
„[…]
Zu Ihrem Fluchtgrund:
F.: Schildern Sie die Gründe, warum sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß.
Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können.
Sollten Sie zu irgendeinem Zeitpunkt vor österreichischen Behörden falschen Angaben gemacht haben oder sollte es zu sonstigen Ungereimtheiten gekommen sein, so werden Sie aufgefordert, dies jetzt bekannt zu geben.
Soweit Sie auf Ereignisse Bezug nehmen, werden Sie auch aufgefordert, den Ort und die Zeit zu nennen, wann diese stattfanden und die Personen, die daran beteiligt waren.
A.: Wir hatte in der Nähe von XXXX eine Landwirtschaft. Wir hatten 21 Kühe und 15 Ziegen und 5 Esel. Die al-Shabaab forderte seit jeher immer die Zahlung der Zakat. Nachdem ich mich 2019 beschwert hatte, dass man zu viel von uns gefordert hat (man hat Geld gefordert), wurde ich von der al-Shabaab eingesperrt. Nach 5 Tagen im Gefängnis wurde ich nochmals gefragt, was ich bereit wäre zu zahlen. Ich habe dann gesagt, dass ich Kühe hergeben könnte. Man hat daher 2 Kühe eingezogen. Ich weiß aber nicht mehr genau, wann das alles war. Es war aber bestimmt im Jahr 2019. Ein paar Monate später wurde ich wieder eingesperrt. Man hat mir vorgeworfen, dass ich für die Regierung spionieren würde. An ein genaues Datum kann ich mich aber nicht mehr erinnern. Es war aber auch im Jahr 2019. Ich wurde dort auch geschlagen und gefesselt. Dort wurden mir auch einige Zähne ausgeschlagen.A.: Wir hatte in der Nähe von römisch 40 eine Landwirtschaft. Wir hatten 21 Kühe und 15 Ziegen und 5 Esel. Die al-Shabaab forderte seit jeher immer die Zahlung der Zakat. Nachdem ich mich 2019 beschwert hatte, dass man zu viel von uns gefordert hat (man hat Geld gefordert), wurde ich von der al-Shabaab eingesperrt. Nach 5 Tagen im Gefängnis wurde ich nochmals gefragt, was ich bereit wäre zu zahlen. Ich habe dann gesagt, dass ich Kühe hergeben könnte. Man hat daher 2 Kühe eingezogen. Ich weiß aber nicht mehr genau, wann das alles war. Es war aber bestimmt im Jahr 2019. Ein paar Monate später wurde ich wieder eingesperrt. Man hat mir vorgeworfen, dass ich für die Regierung spionieren würde. An ein genaues Datum kann ich mich aber nicht mehr erinnern. Es war aber auch im Jahr 2019. Ich wurde dort auch geschlagen und gefesselt. Dort wurden mir auch einige Zähne ausgeschlagen.
Während der Gefangenschaft bekam ich einen Hautausschlag. Außerdem sehe ich auf einem Auge schlecht. Ich wurde deshalb auch bereits im Jahr 1990 in Mogadischu operiert. Durch die Schläge wurde es wieder schlimmer. Nach 15 Tage wurde ich dann freigelassen. Wieder zuhause bekam ich Medikamente. Eine Woche später wurde unser Haus von der al-Shabaab angegriffen. Unsere Tiere sind dann weggelaufen. Meine Tochter wurde dabei von einem Querschläger getroffen. Die al-Shabaab hat dann alle unsere Tiere mitgenommen. Ein Teil des Hauses ist abgebrannt. Aus diesem Grund sind wir dann aus XXXX weggezogen. Wir sind in den Vorort […] (Mogadischu) gezogen. Während der Gefangenschaft bekam ich einen Hautausschlag. Außerdem sehe ich auf einem Auge schlecht. Ich wurde deshalb auch bereits im Jahr 1990 in Mogadischu operiert. Durch die Schläge wurde es wieder schlimmer. Nach 15 Tage wurde ich dann freigelassen. Wieder zuhause bekam ich Medikamente. Eine Woche später wurde unser Haus von der al-Shabaab angegriffen. Unsere Tiere sind dann weggelaufen. Meine Tochter wurde dabei von einem Querschläger getroffen. Die al-Shabaab hat dann alle unsere Tiere mitgenommen. Ein Teil des Hauses ist abgebrannt. Aus diesem Grund sind wir dann aus römisch 40 weggezogen. Wir sind in den Vorort […] (Mogadischu) gezogen.
In der Nähe war auch das Militär anwesend. Ich weiß aber nicht, ob es auch ein Gefecht mit der al-Shabaab gab. Dann hat mich meine Frau verlassen. Ich habe dann unregelmäßig in einer Autowerkstatt gearbeitet. Die al-Shabaab hat mich auch weiter bedroht. Ich wurde angerufen und bekam Nachrichten. Ich habe sogar meine Telefonnummer geädert, bekam aber trotzdem Drohanrufe. Ich musste mich selbst schützen. Eines Tages wurde mir von einem Mitarbeiter gesagt, dass ich von der al-Shabaab gesucht werde. Das war 2020.
Ich habe dann meinen Wohnsitz geändert und habe bei Freunden gelebt. Ich habe dann mittels eines Schleppers meine Ausreise geplant.
[…]“
4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Es wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG bzw. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise „2 Wochen“ ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte IV.-VI.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG bzw. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise „2 Wochen“ ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte römisch vier.-VI.).
5. Gegen den obgenannten Bescheid der belangten Behörde richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 21.11.2024, in der der Beschwerdeführer zusammenfassend ausführte, die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen würden sich nicht ausreichend mit seinem konkreten Fluchtvorbringen befassen und die darin vorgenommene Beweiswürdigung sei mangelhaft. Eine Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers sei aufgrund seines Vorbringens und der Länderberichte objektiv wahrscheinlich und plausibel. Außerdem würde er bei einer Rückkehr in eine aussichtslose Lage geraten.
6. Am 16.12.2025 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher der Beschwerdeführer zu seinen Gründen für die Ausreise aus Somalia, seinen Rückkehrbefürchtungen sowie seinem Leben in Österreich befragt wurde und diverse Dokumente vorlegte. Seine Rechtsvertretung wurde abschließend darauf hingewiesen, dass die aktuelle Länderinformation der Staatendokumentation zu Somalia der Entscheidung zugrunde gelegt wird, wobei diese auf die Einräumung einer Frist zur Abgabe einer Stellungnahme unter Verweis auf den Beschwerdeschriftsatz verzichtete.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person und zu den Fluchtgründen/Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers:
1.1.1. Der Beschwerdeführer ist ein somalischer Staatsangehöriger und sunnitischer Moslem. Er gehört dem zu den Hawiye gehörenden Clan der Ajuran, Subclan Waagle, Subsubclan Uur Mudug, an, spricht Somali und ist in XXXX in der somalischen Provinz Lower Shabelle geboren sowie aufgewachsen. Er besuchte 8 Jahre eine Grundschule und begann mit einem Alter von 10 Jahren in der Landwirtschaft zu arbeiten. Außerdem verfügt er über eine Ausbildung als Elektromechaniker und eine mehrjährige Berufserfahrung in dem Bereich. Etwa zwei Jahre vor seiner Reise nach Europa zog der Beschwerdeführer freiwillig mit seiner Familie in die etwa 40 Minuten zu Fuß entfernte Stadt Mogadischu, wo er als Praktikant und als Elektromechaniker in der Werkstatt eines Freundes arbeitete und sich ein neues Leben aufbaute.1.1.1. Der Beschwerdeführer ist ein somalischer Staatsangehöriger und sunnitischer Moslem. Er gehört dem zu den Hawiye gehörenden Clan der Ajuran, Subclan Waagle, Subsubclan Uur Mudug, an, spricht Somali und ist in römisch 40 in der somalischen Provinz Lower Shabelle geboren sowie aufgewachsen. Er besuchte 8 Jahre eine Grundschule und begann mit einem Alter von 10 Jahren in der Landwirtschaft zu arbeiten. Außerdem verfügt er über eine Ausbildung als Elektromechaniker und eine mehrjährige Berufserfahrung in dem Bereich. Etwa zwei Jahre vor seiner Reise nach Europa zog der Beschwerdeführer freiwillig mit seiner Familie in die etwa 40 Minuten zu Fuß entfernte Stadt Mogadischu, wo er als Praktikant und als Elektromechaniker in der Werkstatt eines Freundes arbeitete und sich ein neues Leben aufbaute.
Der Beschwerdeführer ist geschieden und hat vier Kinder, die bei seiner Schwester in Mogadischu leben. Einer seiner Brüder lebt weiterhin in XXXX , wo seine Familie über ein Haus sowie eine Landwirtschaft mit mehreren Kühen, Ziegen und Esel verfügt. Ein weiterer Bruder lebt im Oman. Dieser unterstützte seinen Bruder bei der Finanzierung seiner Reise nach Europa. Seine Eltern sind bereits verstorben. Der Beschwerdeführer kann im Fall seiner Rückkehr Kontakt zu seiner Familie aufnehmen und von dieser Unterstützung erhalten.Der Beschwerdeführer ist geschieden und hat vier Kinder, die bei seiner Schwester in Mogadischu leben. Einer seiner Brüder lebt weiterhin in römisch 40 , wo seine Familie über ein Haus sowie eine Landwirtschaft mit mehreren Kühen, Ziegen und Esel verfügt. Ein weiterer Bruder lebt im Oman. Dieser unterstützte seinen Bruder bei der Finanzierung seiner Reise nach Europa. Seine Eltern sind bereits verstorben. Der Beschwerdeführer kann im Fall seiner Rückkehr Kontakt zu seiner Familie aufnehmen und von dieser Unterstützung erhalten.
In der Stadt Mogadischu verfügt der Beschwerdeführer auch über Freunde, die ihn bei seiner Rückkehr nach Somalia in organisatorischer und finanzieller Hinsicht helfen können.
Der Beschwerdeführer leidet unter einer chronischen Augenerkrankung mit einseitiger Visusminderung, weshalb er regelmäßig Medikamente einnehmen muss. Im Oktober 2024 wurde ihm auf einem Auge eine künstliche Linse operativ eingesetzt. Außerdem weist er rezidivierende Lumbalgien (Schmerzen der Lendenwirbelsäule), eine erektile Dysfunktion und eine Dranginkontinenz auf (vgl. Beilage zu OZ 3). Sonstige gesundheitliche Beeinträchtigungen liegen nicht vor. Insbesondere leidet der Beschwerdeführer an keinen lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig.Der Beschwerdeführer leidet unter einer chronischen Augenerkrankung mit einseitiger Visusminderung, weshalb er regelmäßig Medikamente einnehmen muss. Im Oktober 2024 wurde ihm auf einem Auge eine künstliche Linse operativ eingesetzt. Außerdem weist er rezidivierende Lumbalgien (Schmerzen der Lendenwirbelsäule), eine erektile Dysfunktion und eine Dranginkontinenz auf vergleiche Beilage zu OZ 3). Sonstige gesundheitliche Beeinträchtigungen liegen nicht vor. Insbesondere leidet der Beschwerdeführer an keinen lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig.
1.1.2. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass er bei einer allfälligen Rückkehr nach Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt wäre bzw. ein besonderes Interesse an der Person des Beschwerdeführers besteht bzw. bestehen könnte.
Der Beschwerdeführer konnte insbesondere nicht glaubhaft machen, dass er die Leistung des von der Al Shabaab verlangten Zakat abgelehnt habe und deshalb von dieser Gruppe gefangen genommen sowie bedroht worden sei und ihm eine aktuelle Gefährdung durch die Organisation drohe.
1.1.3. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass ihm im Falle der Rückkehr nach Somalia ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde. Dem Beschwerdeführer ist es möglich, in die Stadt Mogadischu zurückzukehren oder sich wieder in XXXX anzusiedeln. Bei einer Rückkehr nach Somalia könnte er seine Existenz mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern sowie Unterstützung von seiner Familie, seinen dort lebenden Freunden und seinem Clan erhalten. Der Beschwerdeführer kann auch Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.1.1.3. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass ihm im Falle der Rückkehr nach Somalia ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde. Dem Beschwerdeführer ist es möglich, in die Stadt Mogadischu zurückzukehren oder sich wieder in römisch 40 anzusiedeln. Bei einer Rückkehr nach Somalia könnte er seine Existenz mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern sowie Unterstützung von seiner Familie, seinen dort lebenden Freunden und seinem Clan erhalten. Der Beschwerdeführer kann auch Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.
1.1.4. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Familienangehörigen. Er nimmt Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch und ist strafgerichtlich unbescholten. Ferner besuchte er Deutschkurse bis zum Niveau A2 und nimmt regelmäßig an einem Sprachcafé teil.
1.2. Zum Herkunftsstaat:
Auszug Länderinformation der Staatendokumentation vom 07.08.2025 (Version 8)
Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten
Letzte Änderung 2025-07-30 13:11
Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 10.1.2025). Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert:
? Somaliland kontrolliert die von ihm beanspruchten Kerngebiete, nicht aber alle offiziell beanspruchten Gebiete (in Sool und Sanaag), die teilweise von Clans, teilweise von Separatisten des SSC-Khatumo und in kleinen Teilen von Puntland kontrolliert werden;
? In Puntland wird die Kontrolle geringer Teilgebiete von al Shabaab und vom sogenannten Islamischen Staat in Somalia beeinflusst, während es hauptsächlich an Clandifferenzen liegt, wenn Puntland tatsächlich keinen Zugriff auf gewisse Gebiete hat;
? In Süd-/Zentralsomalia wiederum ist die Situation noch viel komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (BMLV 2.7.2025; vgl. PGN 19.6.2025).? In Süd-/Zentralsomalia wiederum ist die Situation noch viel komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (BMLV 2.7.2025; vergleiche PGN 19.6.2025).
Hargeysa, Berbera, Burco und Garoowe sind sichere Städte. Mit kleineren Einschränkungen gilt dies auch für Baidoa, Belet Weyne, Bossaso, Dhusamareb, Galkacyo, Jowhar und Kismayo (BMLV 2.7.2025; vgl. INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Hargeysa, Berbera, Burco und Garoowe sind sichere Städte. Mit kleineren Einschränkungen gilt dies auch für Baidoa, Belet Weyne, Bossaso, Dhusamareb, Galkacyo, Jowhar und Kismayo (BMLV 2.7.2025; vergleiche INGO-F/STDOK/SEM 4.2023).
Süd-/Zentralsomalia, Puntland
Letzte Änderung 2025-08-07 08:37
Die Sicherheitslage bleibt fragil (AA 25.4.2025). Weiterhin fordert der Konflikt Opfer, es kommt zu willkürlichen Tötungen, Vertreibungen und anderen Kriegsverbrechen durch alle Konfliktbeteiligten. Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖB Nairobi 10.2024), das deutsche Auswärtige Amt von gewaltsamen Auseinandersetzungen (AA 25.4.2025). Die Bundesregierung hat es auch nach wie vor nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (BMLV 2.7.2025). Generell ist die Regierung nicht in der Lage, für Sicherheit zu sorgen. Um eine fragile Sicherheit gewährleisten zu können, ist sie auf AUSSOM, auf lokale somalische Akteure (Regionalverwaltungen, Bundesstaaten, Clans) aber auch auf die Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 2.7.2025; vgl. AA 25.4.2025; BS 2024). Andererseits leben und arbeiten in Somalia laut einer Quelle mehr als 60.000 Gastarbeiter aus Kenia und Uganda (TEA/Barigaba 28.4.2024).Die Sicherheitslage bleibt fragil (AA 25.4.2025). Weiterhin fordert der Konflikt Opfer, es kommt zu willkürlichen Tötungen, Vertreibungen und anderen Kriegsverbrechen durch alle Konfliktbeteiligten. Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖB Nairobi 10.2024), das deutsche Auswärtige Amt von gewaltsamen Auseinandersetzungen (AA 25.4.2025). Die Bundesregierung hat es auch nach wie vor nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (BMLV 2.7.2025). Generell ist die Regierung nicht in der Lage, für Sicherheit zu sorgen. Um eine fragile Sicherheit gewährleisten zu können, ist sie auf AUSSOM, auf lokale somalische Akteure (Regionalverwaltungen, Bundesstaaten, Clans) aber auch auf die Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 2.7.2025; vergleiche AA 25.4.2025; BS 2024). Andererseits leben und arbeiten in Somalia laut einer Quelle mehr als 60.000 Gastarbeiter aus Kenia und Uganda (TEA/Barigaba 28.4.2024).
[…]
Wie auf der Karte von PGN im Kapitel Sicherheitslage ersichtlich, befinden sich große Teile des Raumes in Süd-/Zentralsomalia unter der Kontrolle oder zumindest unter dem Einfluss von al Shabaab. Die wesentlichen, von al Shabaab verwalteten und kontrollierten Gebiete sind:
1. das Juba-Tal mit den Städten Buale, Saakow und Jilib; de facto die gesamte Region Middle Juba;
2. Jamaame und ein großes Gebiet um Badhaade in Lower Juba;
3. Gebiete um Ceel Cadde und von Qws Qurun östlich in der Region Gedo;
4. Gebiete nördlich und entlang des Shabelle in Lower Shabelle, darunter Sablaale und Kurtunwaarey;
5. der südliche Teil von Bay mit Ausnahme der Stadt Diinsoor;
6. Gebiete rechts und links der Grenzen von Bay mit Bakool bzw. Bakool und Hiiraan, inklusive der Stadt Tayeeglow;
7. Rab Dhuure und das Gebiet östlich davon in Bakool;
8. das nördliche Viertel von Middle Shabelle mit der Stadt Adan Yabaal;
9. die südliche Hälfte von Galgaduud mit der Stadt Ceel Buur;
10. und ein kleiner Teil im südlichen Mudug (PGN 19.6.2025);
Generell kann aber kein Gebiet in Süd-/Zentralsomalia als frei von al Shabaab bezeichnet werden. Insbesondere durch die Infiltration mittels verdeckter Akteure kann die Gruppe nahezu überall aktiv werden. Ein Vordringen größerer Kampfverbände von al Shabaab in unter Kontrolle der Regierung stehende Städte kommt nur in seltenen Fällen vor. Eine Infiltration der Städte durch verdeckte Akteure von al Shabaab kommt in manchen Städten vor. Immer wieder gelingt es al Shabaab, Orte oder Stützpunkte einzunehmen (BMLV 2.7.2025). Al Shabaab hat sich fähig gezeigt, Territorien, die bereits durch die Bundesarmee und ATMIS befreit wurden, wieder zurückzuerobern. Das Scheitern, eroberte Territorien erfolgreich zu halten, ist mit dem Mangel an Polizeipräsenz in den eroberten Gebieten und der allgemein schlechten Moral in der Bundesarmee verbunden (ÖB Nairobi 10.2024).
South West State (SWS; Bay, Bakool, Lower Shabelle)
Letzte Änderung 2025-08-07 08:37
Ein großer Teil des SWS verbleibt direkt oder indirekt unter der Kontrolle von al Shabaab (PGN 19.6.2025; vgl. Bradford/ACSS 31.3.2025). Die Gruppe kontrolliert vier komplette Bezirke (ca. ein Drittel des Territoriums) und hat darüber hinaus Einfluss auf die ländlichen Gebiete sowie entlang der Hauptverbindungsrouten Mogadischu-Baidoa-Luuq und Mogadischu-Afgooye-Baraawe. Die Regierung hingegen kontrolliert mehrere Ballungszentren, oft jedoch nicht das dazwischenliegende Gebiet. Dies erschwert den Zugang und die Bewegungsfreiheit zwischen diesen und schränkt den Einfluss der Regierung ein (Bradford/ACSS 31.3.2025). In den größeren von der Regierung kontrollierten Städten besteht eine grundlegende Verwaltung. Es gibt Bürgermeister, eine lokale Rechtsprechung und Ordnungskräfte. Die Regierung konnte mit internationaler Unterstützung ihre eigene, lokal rekrutierte Armee, die South West State Special Police Force (SWSSPF), weiter ausbauen. Diese wird von Äthiopien versorgt. Hauptträger des Kampfes in Bay ist mittlerweile die Bundesarmee (BMLV 2.7.2025).Ein großer Teil des SWS verbleibt direkt oder indirekt unter der Kontrolle von al Shabaab (PGN 19.6.2025; vergleiche Bradford/ACSS 31.3.2025). Die Gruppe kontrolliert vier komplette Bezirke (ca. ein Drittel des Territoriums) und hat darüber hinaus Einfluss auf die ländlichen Gebiete sowie entlang der Hauptverbindungsrouten Mogadischu-Baidoa-Luuq und Mogadischu-Afgooye-Baraawe. Die Regierung hingegen kontrolliert mehrere Ballungszentren, oft jedoch nicht das dazwischenliegende Gebiet. Dies erschwert den Zugang und die Bewegungsfreiheit zwischen diesen und schränkt den Einfluss der Regierung ein (Bradford/ACSS 31.3.2025). In den größeren von der Regierung kontrollierten Städten besteht eine grundlegende Verwaltung. Es gibt Bürger