TE Bvwg Erkenntnis 2026/1/16 W612 2316047-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.01.2026
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

16.01.2026

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


,

W612 2316047-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Robert STEINER über die Beschwerde von XXXX auch XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Somalia, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.06.2025, Zl. 1324347006/222895630, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Robert STEINER über die Beschwerde von römisch 40 auch römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Somalia, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.06.2025, Zl. 1324347006/222895630, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Der Beschwerdeführer ist in die Republik Österreich eingereist und hat am 13.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

2.       Bei der Erstbefragung durch Organe des Sicherheitsdienstes am 16.09.2022 begründete der Beschwerdeführer seine Antragstellung dahingehend, er sei in Somalia diskriminiert worden. Sein Vater sei getötet worden und würden diese Leute auch den Beschwerdeführer töten wollen.

3.       Nach Durchführung von Dublin-Konsultationen wurde der Beschwerdeführer am 12.06.2025 im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch einvernommen. Zu seinem Fluchtgrund machte der Beschwerdeführer nähere Ausführungen zu einem Grundstücksstreit und Angriffen im Zusammenhang mit einer Diskriminierung aufgrund der Clanzugehörigkeit. Darüber hinaus brachte der Beschwerdeführer vor, Al Shabaab habe ihn in ein Lager mitgenommen und aufgefordert, sich ihnen anzuschließen. Aufgrund seiner Weigerung und Flucht aus dem Lager sei der Beschwerdeführer von Al Shabaab bedroht worden.

Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der Einvernahme Integrationsunterlagen vor.

4.       Mit dem angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Es wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).4. Mit dem angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Weiters wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Es wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).

Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht hätten zugrunde gelegt werden können. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen arbeitsfähigen und voll handlungsfähigen jungen Mann, der bzw. dessen Familie in Somalia überdies eine Landwirtschaft habe, von der er (auch bisher) gelebt habe.

5.       Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 11.07.2025 in vollem Umfang das Rechtsmittel der Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben.

6.       Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 15.07.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

7.       Das Bundesverwaltungsgericht führte am 08.01.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher kein Vertreter der belangten Behörde teilnahm. Im Beisein des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers und eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch wurde der Beschwerdeführer zu seinen Lebensumständen in Somalia, seinen Fluchtgründen und seinem Aufenthalt in Österreich befragt. Im Rahmen der Verhandlung bzw. bereits mit der Ladung zu dieser in Verbindung mit hg. Schreiben vom 30.12.2025 wurden überdies aktuelle Länderberichte zu Somalia ins Verfahren eingebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt und in den Gerichtsakt, durch Befragung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und Einsichtnahme in die vorgelegten Unterlagen sowie insbesondere in folgende Länderberichte: Länderinformationen der Staatendokumentation: Somalia aus dem COI-CMS (Country of Origin Information – Content Management System), Version 8 vom 07.08.2025; schweizerisches Staatssekretariat für Migration (SEM), Focus Somalia – Clans und Minderheiten, 31.05.2017; EUAA, Country Guidance: Somalia, Oktober 2025, EUAA, Bericht zur Sicherheitslage, Mai 2025 und UNHCR-Leitlinien Somalia, September 2022.

1. Feststellungen:

1.1.    Zur Person des Beschwerdeführers und seinem Aufenthalt in Österreich:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Somalia, führt die im Erkenntniskopf erstgenannte Verfahrensidentität (Name und Geburtsdatum) und stammt aus XXXX (auch: XXXX ), Region Mudug, wo er geboren und auch aufgewachsen ist. Er bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Somalia, führt die im Erkenntniskopf erstgenannte Verfahrensidentität (Name und Geburtsdatum) und stammt aus römisch 40 (auch: römisch 40 ), Region Mudug, wo er geboren und auch aufgewachsen ist. Er bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam.

Der Beschwerdeführer ist kein Angehöriger einer marginalisierten Minderheitengruppe. Er gehört einem der großen Clans an, seine konkrete Clanzugehörigkeit kann allerdings nicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat vier Kinder. Er verfügt zumindest über rudimentäre Schulbildung und beherrscht seine Erstsprache Somalisch in Wort und Schrift. Der Beschwerdeführer hat in Somalia zu seinem Lebensunterhalt beigetragen und (auch) in der familieneigenen Landwirtschaft gearbeitet. Das genaue Ausmaß der Schulbildung und Details zur Berufserfahrung des Beschwerdeführers können allerdings nicht festgestellt werden. Die Familie konnte ihren grundlegenden Lebensunterhalt durch die familieneigene Landwirtschaft und allenfalls weitere nicht feststellbare Einkunftsquellen finanzieren. Der Beschwerdeführer verließ seinen Wohnort ungefähr im Juli oder August 2021, hielt sich vor seiner Ausreise etwa 20 Tage lang in Mogadischu auf und verließ Somalia am 20.08.2021.

Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers in XXXX steht unter der Kontrolle von AUSSOM und Regierungstruppen.Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers in römisch 40 steht unter der Kontrolle von AUSSOM und Regierungstruppen.

Der Beschwerdeführer verfügt in seinem Herkunftsgebiet noch über Familienangehörige sowie über Clanangehörige, zu denen er bei einer Rückkehr nach Somalia wieder Kontakt aufnehmen kann, soweit er nicht ohnehin weiterhin Kontakt hat. Die Eltern des Beschwerdeführers sind nach dessen Angaben bereits verstorben, es ist aber davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, dessen Familie seit Genrationen in XXXX lebt, dort weiterhin über nahe Verwandte verfügt. Darüber hinaus lebt ein Onkel des Beschwerdeführers, der diesen bereits bei der Finanzierung seiner Reise nach Österreich unterstützt hat, in Südafrika und ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch mit diesem weiterhin in Kontakt steht bzw. den Kontakt wiederherstellen kann. Die Ehefrau und Kinder des Beschwerdeführers leben nach dessen Angaben seit 2021 in Äthiopien bei einer Cousine der Ehefrau, sie bestreiten aber jedenfalls seit der Ausreise des Beschwerdeführers ihren Lebensunterhalt ohne dessen – insbesondere finanzielle – Unterstützung.Der Beschwerdeführer verfügt in seinem Herkunftsgebiet noch über Familienangehörige sowie über Clanangehörige, zu denen er bei einer Rückkehr nach Somalia wieder Kontakt aufnehmen kann, soweit er nicht ohnehin weiterhin Kontakt hat. Die Eltern des Beschwerdeführers sind nach dessen Angaben bereits verstorben, es ist aber davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, dessen Familie seit Genrationen in römisch 40 lebt, dort weiterhin über nahe Verwandte verfügt. Darüber hinaus lebt ein Onkel des Beschwerdeführers, der diesen bereits bei der Finanzierung seiner Reise nach Österreich unterstützt hat, in Südafrika und ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch mit diesem weiterhin in Kontakt steht bzw. den Kontakt wiederherstellen kann. Die Ehefrau und Kinder des Beschwerdeführers leben nach dessen Angaben seit 2021 in Äthiopien bei einer Cousine der Ehefrau, sie bestreiten aber jedenfalls seit der Ausreise des Beschwerdeführers ihren Lebensunterhalt ohne dessen – insbesondere finanzielle – Unterstützung.

Der Beschwerdeführer ist unter Umgehung der Grenzkontrollen in Österreich eingereist, hat am 13.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und hatte nie ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich Deutschkurse bis zum Niveau A 1.3 besucht aber noch keine Prüfungen abgelegt. Er spricht noch nicht Deutsch, hat keine Berufsausbildung gemacht, hat sich über etwa zweieinhalb Jahre in XXXX gemeinnützig betätigt. Er hat in Österreich keine Familienangehörigen oder sonstige besonders enge soziale Bindungen. Der Beschwerdeführer ist nicht erwerbstätig und bezieht weiteren Leistungen aus der Grundversorgung. Er ist volljährig, gesund und arbeitsfähig.Der Beschwerdeführer hat in Österreich Deutschkurse bis zum Niveau A 1.3 besucht aber noch keine Prüfungen abgelegt. Er spricht noch nicht Deutsch, hat keine Berufsausbildung gemacht, hat sich über etwa zweieinhalb Jahre in römisch 40 gemeinnützig betätigt. Er hat in Österreich keine Familienangehörigen oder sonstige besonders enge soziale Bindungen. Der Beschwerdeführer ist nicht erwerbstätig und bezieht weiteren Leistungen aus der Grundversorgung. Er ist volljährig, gesund und arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.2.    Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer war in Somalia seitens der Angehörigen des Clans Habar Gidir keinen Misshandlungen oder sonstigen Übergriffen aufgrund seiner Clanzugehörigkeit oder im Zusammenhang mit einem Grundstücksstreit ausgesetzt.

Der Beschwerdeführer war auch keiner versuchten Zwangsrekrutierung oder Entführung bzw. Anhaltung durch Al Shabaab ausgesetzt. In diesem Zusammenhang drohen dem Beschwerdeführer auch weder aufgrund eines unterstellten Glaubensabfalls noch aufgrund einer unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung Sanktionen durch Mitglieder von Al Shabaab. Seitens Al Shabaab wird nicht nach dem Beschwerdeführer gesucht und auch bei einer Rückkehr droht ihm keine (zwangsweise) Rekrutierung oder Bestrafung durch Al Shabaab.

Der Beschwerdeführer ist in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft und ihm drohen weder aufgrund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppen- bzw. Clanzugehörigkeit noch aus politischen Gründen Diskriminierung oder Gewalt durch Al Shabaab, Angehörige eines (anderen) Mehrheitsclans oder durch somalische Behörden.

Der Beschwerdeführer hat bei einer Rückkehr nach Somalia auch keine sonstige konkret gegen seine Person gerichtete Bedrohung zu erwarten.

1.3.    Zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers in Somalia:

Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr nach Somalia weder erhebliche Diskriminierung noch ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit.

Bei einer Rückkehr kann der Beschwerdeführer zu seinen dort verbliebenen Angehörigen nach XXXX zurückkehren und wieder in der dortigen familieneigenen Landwirtschaft seinen Lebensunterhalt bestreiten bzw. zumindest zu diesem beitragen. Alternativ kann er sich auch in der ebenfalls in Mudug gelegenen Stadt Cadaado oder alternativ auch in Mogadischu ansiedeln und dabei grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.Bei einer Rückkehr kann der Beschwerdeführer zu seinen dort verbliebenen Angehörigen nach römisch 40 zurückkehren und wieder in der dortigen familieneigenen Landwirtschaft seinen Lebensunterhalt bestreiten bzw. zumindest zu diesem beitragen. Alternativ kann er sich auch in der ebenfalls in Mudug gelegenen Stadt Cadaado oder alternativ auch in Mogadischu ansiedeln und dabei grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.

Er kann seine Existenz nach einer Rückkehr – neben der Arbeit in der eigenen Landwirtschaft – zunächst mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Zudem kann er Unterstützung von seinen Angehörigen im Herkunftsort bzw. in Südafrika erhalten, zu denen er bei einer Rückkehr nach Somalia wieder Kontakt aufnehmen kann. Darüber hinaus kann der Beschwerdeführer Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen sowie Unterstützung von Clanmitgliedern – auch in Cadaado oder Mogadischu – erhalten, da davon auszugehen ist, dass er einem der großen Clans in Somalia angehört.

Cadaado und Mogadischu stehen unter der Kontrolle der Regierung bzw. internationaler Truppen, sind im Hinblick auf die Sicherheitslage weiterhin als konsolidiert einzustufen und – ebenso wie XXXX – auch nicht von extremer Nahrungsmittelknappheit betroffen.Cadaado und Mogadischu stehen unter der Kontrolle der Regierung bzw. internationaler Truppen, sind im Hinblick auf die Sicherheitslage weiterhin als konsolidiert einzustufen und – ebenso wie römisch 40 – auch nicht von extremer Nahrungsmittelknappheit betroffen.

Es ist dem volljährigen, gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer daher möglich, nach einer Rückkehr nach Somalia – allenfalls nach anfänglichen Schwierigkeiten – wieder Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Die Ehefrau und Kinder des Beschwerdeführers leben nach dessen Angaben seit 2021 bei einer Cousine der Ehefrau in Äthiopien vom eigenen Erwerbseinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer ist jedenfalls zumindest seit dem Jahr 2021 nicht für den Lebensunterhalt seiner Ehefrau und Kinder aufgekommen, würde auch wieder alleine nach Somalia zurückkehren und müsste daher – zumindest bis er sich eine neue wirtschaftliche Existenz aufgebaut hat – vorerst nur für sich selbst sorgen.

1.4.    Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:

Politische Lage

Letzte Änderung 2024-12-12 12:03

Hinsichtlich der meisten Tatsachen ist das Gebiet von Somalia faktisch zweigeteilt, nämlich in: a) die somalischen Bundesstaaten; und b) Somaliland, einen 1991 selbst ausgerufenen unabhängigen Staat, der international nicht anerkannt wird (AA 23.8.2024). Während Süd-/Zentralsomalia seit dem Zusammenbruch des Staates 1991 immer wieder von gewaltsamen Konflikten betroffen war und ist, hat sich der Norden des Landes unterschiedlich entwickelt (BS 2024).

Süd-/Zentralsomalia, Puntland

Letzte Änderung 2025-01-16 14:12

Staatlichkeit: Somalia ist nach allen internationalen Maßstäben eines der fragilsten Länder der Welt (Obsiye/AFRA 31.8.2023) und wird mitunter als der am meisten gescheiterte Staat der Welt beschrieben. Das Land verfügt seit dem Zusammenbruch des Regimes von Mohamed Siyad Barre im Jahr 1991 über keine einheitliche Regierung (Rollins/HIR 27.3.2023). Al Shabaab kontrolliert fast 70 % von Süd-/Zentralsomalia (Rollins/HIR 27.3.2023) und gilt als Proto-Staat (TRN/Heide-Ottosen/Abdi Y./Nor/Khalil/Zeuthen 2022) bzw. als de-facto-Regime (AA 23.8.2024).

Nach anderen Angaben ist Somalia zwar kein failed state mehr, bleibt aber ein fragiler Staat (AA 23.8.2024; vgl. Obsiye/AFRA 31.8.2023). Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind demnach sehr schwach, es gibt keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt (AA 23.8.2024). Denn obwohl das Land nominell von Präsident Hassan Sheikh Mohamud regiert wird, steht ein Großteil des Landes nicht unter staatlicher Kontrolle (Rollins/HIR 27.3.2023). Die Bundesregierung ist nicht in der Lage, ihren Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag (nach westlicher Konzeption des Nationalstaates) in und um Mogadischu auch nur teilweise nachzukommen, geschweige denn ein landesweites Gewaltmonopol zu errichten (Sahan/SWT 5.6.2023). Sie tut sich schwer dabei, Kontrolle über das beanspruchte Gebiet oder auch über Mogadischu auszuüben (BS 2024; vgl. HO/Ainashe 9.6.2024). Da sie nur wenige Gebiete kontrolliert (BS 2024) und sie es nicht schafft, sich außerhalb von Mogadischu durchzusetzen (ÖB Nairobi 10.2024), verfügt die Bundesregierung kaum über eine Möglichkeit, ihre Politik und von ihr beschlossene Gesetze im Land durch- bzw. umzusetzen (FH 2024b).Nach anderen Angaben ist Somalia zwar kein failed state mehr, bleibt aber ein fragiler Staat (AA 23.8.2024; vergleiche Obsiye/AFRA 31.8.2023). Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind demnach sehr schwach, es gibt keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt (AA 23.8.2024). Denn obwohl das Land nominell von Präsident Hassan Sheikh Mohamud regiert wird, steht ein Großteil des Landes nicht unter staatlicher Kontrolle (Rollins/HIR 27.3.2023). Die Bundesregierung ist nicht in der Lage, ihren Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag (nach westlicher Konzeption des Nationalstaates) in und um Mogadischu auch nur teilweise nachzukommen, geschweige denn ein landesweites Gewaltmonopol zu errichten (Sahan/SWT 5.6.2023). Sie tut sich schwer dabei, Kontrolle über das beanspruchte Gebiet oder auch über Mogadischu auszuüben (BS 2024; vergleiche HO/Ainashe 9.6.2024). Da sie nur wenige Gebiete kontrolliert (BS 2024) und sie es nicht schafft, sich außerhalb von Mogadischu durchzusetzen (ÖB Nairobi 10.2024), verfügt die Bundesregierung kaum über eine Möglichkeit, ihre Politik und von ihr beschlossene Gesetze im Land durch- bzw. umzusetzen (FH 2024b).

Banadir Regional Administration (BRA; Mogadischu)

Letzte Änderung 2025-01-16 14:10

De facto wird Mogadischu von der Bundesregierung verwaltet (SDP/SPA 14.9.2022). Benadir ist die einzige Region, über welche die Bundesregierung volle Kontrolle ausübt (HIPS 8.2.2022). Gleichzeitig spielen al Shabaab, ATMIS, die internationale Gemeinde und der Privatsektor bedeutende Rollen in Mogadischu (HIPS 8.2024). Die Übergangsverfassung sieht vor, dass das Bundesparlament über den Status der Region Benadir - und damit den Status von Mogadischu - entscheiden muss. Bislang wurde keine Entscheidung gefällt, der Status von Benadir bleibt unklar. Die Bundesregierung wehrt sich dagegen, dass Benadir ein eigener Bundesstaat wird. Dadurch würde sie stark an Einfluss verlieren (HIPS 8.2.2022). Die Entscheidung über den Status von Benadir ist eines der wichtigsten, nach wie vor unentschiedenen politischen Themen (SDP/SPA 14.9.2022).

Da die Hauptstadt direkt der Bundesregierung untersteht, ernennt der somalische Präsident Bürgermeister (gleichzeitig Gouverneur von Benadir) und Stellvertreter (HIPS 8.2.2022; vgl. SDP/SPA 14.9.2022) sowie alle District Commissioners. Zudem verwaltet die Bundesregierung alle in der Stadt eingehobenen Erträge (SDP/SPA 14.9.2022).Da die Hauptstadt direkt der Bundesregierung untersteht, ernennt der somalische Präsident Bürgermeister (gleichzeitig Gouverneur von Benadir) und Stellvertreter (HIPS 8.2.2022; vergleiche SDP/SPA 14.9.2022) sowie alle District Commissioners. Zudem verwaltet die Bundesregierung alle in der Stadt eingehobenen Erträge (SDP/SPA 14.9.2022).

Die Benadir Regional Administration (BRA) verfügt über eine funktionierende Regionalregierung und wird vom Bürgermeister von Mogadischu geführt (BMLV 7.8.2024). Die BRA konnte ihre Autorität innerhalb der Mischung informeller Machtmakler in Mogadischu langsam stärken. So werden z. B. Mietverträge zwischen IDP-Siedlungen und Grundbesitzern – zuvor mündlich – nunmehr schriftlich niedergelegt und bei der BRA hinterlegt. Damit ist auch die Zahl der Zwangsräumungen zurückgegangen (NH 17.8.2023b).

In Mogadischu spielen die Hawiye-Clans Abgaal, Habr Gedir und Murusade aufgrund der Bevölkerungsstruktur auch weiterhin eine dominante Rolle (BMLV 7.8.2024; vgl. HIPS 8.2024). Der Bürgermeister, seine vier Stellvertreter und die meisten District Commissioners gehören diesen drei Clans an. Clanzugehörigkeit und Loyalität spielen eine entscheidende Rolle bei der Besetzung der wichtigsten Posten in der Stadt (HIPS 8.2024).In Mogadischu spielen die Hawiye-Clans Abgaal, Habr Gedir und Murusade aufgrund der Bevölkerungsstruktur auch weiterhin eine dominante Rolle (BMLV 7.8.2024; vergleiche HIPS 8.2024). Der Bürgermeister, seine vier Stellvertreter und die meisten District Commissioners gehören diesen drei Clans an. Clanzugehörigkeit und Loyalität spielen eine entscheidende Rolle bei der Besetzung der wichtigsten Posten in der Stadt (HIPS 8.2024).

Galmudug (Galgaduud, Teile von Mudug)

Letzte Änderung 2024-12-13 09:13

Galmudug wurde im Jahr 2015 aus Galgaduud und Teilen der Region Mudug geschaffen (ICG 25.9.2023). Der Bundesstaat ist hinsichtlich der Clanzusammensetzung sehr heterogen. Den Großteil der Bevölkerung stellen dort elf Subclans aus drei der großen Clanfamilien (Sahan/Abdi 12.7.2021; vgl. ICG 25.9.2023). Neun der elf stammen von den Hawiye, namentlich Murosade, Sheikhal, Hawadle, Abgal / Wayeclse sowie fünf Unterclans der Habr Gedir - Ayr, Sa'ad, Salebaan, Sarur und Duduble. Zusätzlich gibt es Dir (Qubeys und Fiqi Mohamed) und Darod / Marehan sowie eine kleinere Anzahl an Yahar, Midgan und Tumal (ICG 25.9.2023). Beherrschend sind v. a. die Habr Gedir, Marehan, Murusade und Duduble (Sahan/Abdi 12.7.2021). Viele Menschen in Galmudug sind Anhänger des Sufismus (ICG 25.9.2023).Galmudug wurde im Jahr 2015 aus Galgaduud und Teilen der Region Mudug geschaffen (ICG 25.9.2023). Der Bundesstaat ist hinsichtlich der Clanzusammensetzung sehr heterogen. Den Großteil der Bevölkerung stellen dort elf Subclans aus drei der großen Clanfamilien (Sahan/Abdi 12.7.2021; vergleiche ICG 25.9.2023). Neun der elf stammen von den Hawiye, namentlich Murosade, Sheikhal, Hawadle, Abgal / Wayeclse sowie fünf Unterclans der Habr Gedir - Ayr, Sa'ad, Salebaan, Sarur und Duduble. Zusätzlich gibt es Dir (Qubeys und Fiqi Mohamed) und Darod / Marehan sowie eine kleinere Anzahl an Yahar, Midgan und Tumal (ICG 25.9.2023). Beherrschend sind v. a. die Habr Gedir, Marehan, Murusade und Duduble (Sahan/Abdi 12.7.2021). Viele Menschen in Galmudug sind Anhänger des Sufismus (ICG 25.9.2023).

Das Budget des Bundesstaats hat sich von 2019 bis 2022 auf 32 Millionen US-Dollar verzehnfacht. Viel davon kommt von externen Unterstützungsprogrammen, die eigenen Einnahmen sind gering. Zudem unterstützt die Bundesregierung Galmudug finanziell (ICG 25.9.2023; vgl. Sahan/SWT 17.1.2024). Die Regierung hat Schwierigkeiten, ihre Autorität durchzusetzen oder die Stabilität wiederherzustellen. Wichtige Institutionen - in der Exekutive, im Parlament u

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten