Entscheidungsdatum
16.01.2026Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
,
W610 2304136-1/10E
W610 2304134-1/9E
W610 2304137-1/7E
W610 2304136-1/10E, W610 2304134-1/9E, W610 2304137-1/7E,
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a RASCHHOFER über die Beschwerden von 1.) XXXX , geboren am XXXX , 2.) XXXX , geboren am XXXX , und 3.) mj. XXXX , geboren am XXXX , alle Staatangehörigkeit: Iran und vertreten durch den Verein ZEIGE in 1170 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2024, Zahlen: 1.) XXXX , 2.) XXXX und 3.) XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.12.2025 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a RASCHHOFER über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , 2.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , und 3.) mj. römisch 40 , geboren am römisch 40 , alle Staatangehörigkeit: Iran und vertreten durch den Verein ZEIGE in 1170 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2024, Zahlen: 1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 und 3.) römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.12.2025 zu Recht:
A) Den Beschwerden wird stattgegeben und XXXX sowie XXXX wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. XXXX wird gemäß §§ 3 Abs. 1 iVm 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX , XXXX sowie XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.A) Den Beschwerden wird stattgegeben und römisch 40 sowie römisch 40 wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. römisch 40 wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, in Verbindung mit 34 Absatz 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 , römisch 40 sowie römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführenden Parteien sind iranische Staatsangehörige, der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und Eltern des minderjährigen Drittbeschwerdeführers.
Die beschwerdeführenden Parteien stellten am 10.10.2023 unter Vorlage ihrer iranischen Reisepässe sowie ihrer bis zum XXXX 2023 gültigen österreichischen Aufenthaltsbewilligungen Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Die beschwerdeführenden Parteien stellten am 10.10.2023 unter Vorlage ihrer iranischen Reisepässe sowie ihrer bis zum römisch 40 2023 gültigen österreichischen Aufenthaltsbewilligungen Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.
Bei der polizeilichen Erstbefragung am 14.10.2023 begründete der Erstbeschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz damit, dass er während seines letzten Aufenthalts im Iran am 16.09.2023 an einer Demonstration teilgenommen habe und dabei von der Polizei geschlagen und verletzt worden sei. Nachdem er daraufhin nach Österreich zurückgekehrt sei, habe er von seiner Schwiegermutter erfahren, dass gegen ihn eine Ladung samt Festnahmebescheid bestehe, weshalb er nicht mehr in den Iran zurückkehren könne.
Die Zweitbeschwerdeführerin begründete ihren Antrag anlässlich ihrer am gleichen Tag durchgeführten polizeilichen Erstbefragung damit, dass ihr Ehemann (der Erstbeschwerdeführer) im September 2023 im Iran zu Besuch gewesen sei und dort politische Probleme bekommen habe. Die Behörden würden ihn aufgrund eines vorliegenden Haftbefehls suchen.
2. Am 01.08.2024 erhoben die beschwerdeführenden Parteien durch ihren (damaligen) Rechtsvertreter eine Säumnisbeschwerde beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA).
3. Infolge Anberaumung eines Einvernahmetermins übermittelten die beschwerdeführenden Parteien dem Bundesamt am 24.09.2024 Unterlagen zum Beleg einer exilpolitischen Tätigkeit sowie einer Hinwendung zum Christentum des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sowie ihrer Integrationsbemühungen im Bundesgebiet.
4. Am 02.10.2024 wurde der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen.
Er gab zusammengefasst an, dass er aus XXXX stamme und bis zu seiner Ausreise nach Österreich im Mai 2021 in XXXX gelebt habe. Er sei protestantischer Christ und habe den Taufvorbereitungskurs bereits im Jahr 2023 abgeschlossen. Er sei zum Christentum konvertiert, nachdem er an der Universität von einem Kommilitonen dazu eingeladen worden sei. Mit Oktober 2022 habe er begonnen, sich für das Christentum zu interessieren und sich dazu bekannt. Vor seiner Ausreise aus dem Iran habe er sich mit keinem Religionsbekenntnis identifiziert, weil er sich vom konservativen Islam distanziert habe.Er gab zusammengefasst an, dass er aus römisch 40 stamme und bis zu seiner Ausreise nach Österreich im Mai 2021 in römisch 40 gelebt habe. Er sei protestantischer Christ und habe den Taufvorbereitungskurs bereits im Jahr 2023 abgeschlossen. Er sei zum Christentum konvertiert, nachdem er an der Universität von einem Kommilitonen dazu eingeladen worden sei. Mit Oktober 2022 habe er begonnen, sich für das Christentum zu interessieren und sich dazu bekannt. Vor seiner Ausreise aus dem Iran habe er sich mit keinem Religionsbekenntnis identifiziert, weil er sich vom konservativen Islam distanziert habe.
Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass der Hauptgrund in der politischen Verfolgung liege und seine Konversion zum Christentum eine ergänzende Rolle bei der Antragstellung habe. Das fluchtauslösende Ereignis habe sich am 16.09.2023 während eines Besuchs bei seiner Mutter im Iran ereignet, als er sich auf einer Straße befunden habe, auf der Demonstrationen stattgefunden hätten. Diese Demonstrationen seien von der Polizei repressiv unterdrückt worden. Als er die Geschehnisse vor Ort mit dem Handy aufnehmen wollte, seien drei Menschen in ziviler Kleidung auf ihn zugegangen, hätten ihn auf den Rücken geschlagen und eine junge Frau verletzt. Sein Handy sei dabei heruntergefallen und er habe es nicht wiedererlangen können. Da er befürchte, dass das Regime im Besitz seines Handys sei, auf dem etwa Fotos von seinen Besuchen in Kirchen, von Demonstrationen im Iran und von seiner Familie gespeichert seien, sei er am nächsten Tag ausgereist, obwohl es ihm aufgrund der Verletzungen nicht gut gegangen sei.
Nachdem er in Österreich angekommen sei, seien Vertreter des Regimes am 27.09.2023 vor seiner Wohnung gestanden und hätten bei seiner Frau und Schwiegermutter nach ihm gefragt. Zudem habe eine anonyme Nummer seit seiner Ausreise seinen Schwager mehrmals angerufen und nach ihm gefragt. Für den Fall der Rückkehr befürchte er Gefangenschaft und die Todesstrafe.
Ergänzend führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass er sich in Österreich exilpolitisch engagiere und Mitglied von zwei politischen Gruppen sei. Seit Mitte 2024 nehme er an Demonstrationen teil und schreibe Plakate.
Am 03.10.2024 wurde die Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu ihrem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen.
Sie gab zusammengefasst an, dass sie aus XXXX stamme und bis zur Ausreise am 01.07.2023 in XXXX gelebt habe. Zu ihren Fluchtgründen gab sie an, dass sie in Österreich an sehr vielen Demonstrationen teilgenommen habe. Auch der Vorfall, beim dem ihr Mann im Iran auf einer Demonstration verletzt worden sei und gegen ihn in weiterer Folge ein Haftbefehl erlassen worden sei, sei ausschlaggebend für ihre Asylantragstellung. Zudem habe sie ihre Religion geändert und sie sei keine Muslimin mehr. Im Iran würden ihr Inhaftierung und die Todesstrafe drohen. Das Leben der beschwerdeführenden Parteien befinde sich in Gefahr. Bei einer Rückkehr in den Iran befürchte sie, dass das Regime sie wegen der Teilnahme an Demonstrationen in Österreich verfolgen könnte, zumal es aufgrund der Fotos und Videos der Demonstrationen unmöglich sei, dass das Regime sie nicht im Blickfeld habe. Auch befürchte sie, dass das Regime sie wegen Blasphemie festnehmen, foltern und umbringen werde.Sie gab zusammengefasst an, dass sie aus römisch 40 stamme und bis zur Ausreise am 01.07.2023 in römisch 40 gelebt habe. Zu ihren Fluchtgründen gab sie an, dass sie in Österreich an sehr vielen Demonstrationen teilgenommen habe. Auch der Vorfall, beim dem ihr Mann im Iran auf einer Demonstration verletzt worden sei und gegen ihn in weiterer Folge ein Haftbefehl erlassen worden sei, sei ausschlaggebend für ihre Asylantragstellung. Zudem habe sie ihre Religion geändert und sie sei keine Muslimin mehr. Im Iran würden ihr Inhaftierung und die Todesstrafe drohen. Das Leben der beschwerdeführenden Parteien befinde sich in Gefahr. Bei einer Rückkehr in den Iran befürchte sie, dass das Regime sie wegen der Teilnahme an Demonstrationen in Österreich verfolgen könnte, zumal es aufgrund der Fotos und Videos der Demonstrationen unmöglich sei, dass das Regime sie nicht im Blickfeld habe. Auch befürchte sie, dass das Regime sie wegen Blasphemie festnehmen, foltern und umbringen werde.
Bezüglich ihrer Konversion zum Christentum gab sie an, dass sie vor ihrer Ausreise aufgrund ihrer konservativen Familie Muslimin gewesen sei und gezwungen gewesen sei, islamische Pflichten zu erfüllen. Die protestantische Konfession habe sie durch ihren Mann kennengelernt und Anfang 2024 sei sie zum ersten Mal in einer Kirche gewesen. Infolgedessen habe sie sich mit dem Christentum genauer auseinandergesetzt und sich dafür später begeistert.
Für den Drittbeschwerdeführer wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht.
5. Mit Bescheiden vom 16.10.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I. und II.). Das Bundesamt erteilte den beschwerdeführenden Parteien keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkte III.), erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen (Spruchpunkte IV.) und sprach aus, dass die Abschiebung in den Iran zulässig sei (Spruchpunkte V.). Ihnen wurde eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen gewährt (Spruchpunkte VI.).5. Mit Bescheiden vom 16.10.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Das Bundesamt erteilte den beschwerdeführenden Parteien keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkte römisch drei.), erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen (Spruchpunkte römisch vier.) und sprach aus, dass die Abschiebung in den Iran zulässig sei (Spruchpunkte römisch fünf.). Ihnen wurde eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen gewährt (Spruchpunkte römisch sechs.).
5.1. Die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten begründete das Bundesamt im Wesentlichen damit, dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien hinsichtlich der Hinwendung zum Christentum nicht glaubwürdig sei. Es könne nicht festgestellt werden, dass sich diese mit christlichen Glaubensinhalten ernsthaft auseinandergesetzt oder sich nachhaltig dem christlichen Glauben zugewandt haben und dieser für sie identitätsstiftend geworden sei. In deren Fall handle es sich um eine Scheinkonversion, die im Iran zu keiner Verfolgung führen würde. Zudem hätten die beschwerdeführenden Parteien nicht glaubhaft darlegen können, dass aufgrund ihrer politischen Aktivitäten in Österreich eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten sei – nicht zuletzt deshalb, weil die beschwerdeführenden Parteien keine exponierte Stellung bei den Demonstrationen eingenommen hätten.
5.2. Auch darüber hinaus hätten sich keine Gründe für die Annahme ergeben, dass diese Gefahr liefen, im Iran einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt zu werden. Es könne nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführenden Parteien im Fall der Rückkehr in den Iran in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würden oder als Zivilpersonen einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konflikts ausgesetzt sein würden.
5.3. Eine Rückkehrentscheidung erweise sich als zulässig, weil die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen die familiären und privaten Interessen der beschwerdeführenden Parteien an einem Aufenthalt in Österreich überwiegen würden.
6. Gegen diese, ihnen am 23.10.2024 zugestellten, Bescheide erhoben die beschwerdeführenden Parteien am 18.11.2024 durch ihre (damalige) Rechtsvertretung eine gemeinsame Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die beschwerdeführenden Parteien in Österreich an zahlreichen Demonstrationen aktiv beteiligt hätten und demnach ins Blickfeld des Regimes geraten seien. Zudem seien die beschwerdeführenden Parteien aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert und lebten ihren Glauben offen aus. Die Aktivitäten der beschwerdeführenden Parteien für die christliche Gemeinde sowie in der Kirche und ihre Unterstützung für einen freien Iran seien auf Instagram und Facebook öffentlich zugänglich und sichtbar, weshalb auch die iranischen Behörden von einem Abfall vom Islam Kenntnis erlangen würden. Zudem gehöre die Zweitbeschwerdeführerin der sozialen Gruppe der Frauen an, da sie sich den ideologischen Vorstellungen des iranischen Regimes nicht anpasst bzw. anpassen möchte. Sie wäre insofern von Inhaftierung und geschlechtsspezifischer Gewalt bedroht.
Im Fall der Rückkehr drohe den beschwerdeführenden Parteien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit religiöse Verfolgung aufgrund der Konversion zum Christentum, politische Verfolgung infolge der Teilnahme an Demonstrationen und aufgrund ihrer exilpolitischen Äußerungen auf Social Media sowie hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe.
7. Die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegten Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 11.12.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
8. Am 01.12.2025 langten eine durch die nunmehrige Rechtsvertretung der beschwerdeführenden Parteien eingebrachte Stellungnahme sowie ein Konvolut an Unterlagen zum Beleg der religiösen und politischen Aktivitäten der beschwerdeführenden Parteien in Österreich beim Bundesverwaltungsgericht ein.
9. Am 02.12.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin im Beisein ihres bevollmächtigten Vertreters sowie einer Dolmetscherin für die Sprache Farsi zu ihren Lebensumständen im Iran und in Österreich, zur vorgebrachten Konversion sowie zu ihren aktuellen Rückkehrbefürchtungen befragt wurden. Im Rahmen der Verhandlung wurde auch ein von den beschwerdeführenden Parteien zum Nachweis der aktiven Mitgliedschaft in der XXXX und der Verinnerlichung des christlichen Glaubens beantragter Zeuge einvernommen. 9. Am 02.12.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin im Beisein ihres bevollmächtigten Vertreters sowie einer Dolmetscherin für die Sprache Farsi zu ihren Lebensumständen im Iran und in Österreich, zur vorgebrachten Konversion sowie zu ihren aktuellen Rückkehrbefürchtungen befragt wurden. Im Rahmen der Verhandlung wurde auch ein von den beschwerdeführenden Parteien zum Nachweis der aktiven Mitgliedschaft in der römisch 40 und der Verinnerlichung des christlichen Glaubens beantragter Zeuge einvernommen.
Anlässlich der Verhandlung wurde den beschwerdeführenden Parteien das im Verfahren herangezogene Länderberichtsmaterial zur Situation im Iran zur Kenntnis gebracht. Das Bundesamt hatte im Vorfeld schriftlich mitgeteilt, auf die Teilnahme an der Verhandlung zu verzichten, jedoch die Abweisung der Beschwerde zu beantragen.
Im Anschluss an die mündliche Verhandlung übermittelte die Rechtsvertretung der beschwerdeführenden Parteien den Link zu einem Video, in dem die beschwerdeführenden Parteien zu sehen sind, wie sie im Vorfeld ihrer jeweiligen Taufe über ihren persönlichen Weg zum Glauben vor ihrer Kirchengemeinde sprechen.
Die Verhandlungsniederschrift wurde dem Bundesamt zur Kenntnis gebracht.
Es langten keine weiteren Stellungnahmen ein.
10. Das Bundesverwaltungsgericht nahm in die aktuelle (mediale) Berichterstattung zur Situation im Iran Einsicht und führte zuletzt am 15.01.2026 eine Strafregisterabfrage durch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zu den Personen der beschwerdeführenden Parteien:
1.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien führen die im Erkenntniskopf ersichtlichen Personalien, sind iranische Staatsbürger und sprechen Farsi als Erstsprache. Ihre Identitäten stehen fest. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind miteinander verheiratet und Eltern des fünfjährigen Drittbeschwerdeführers.
1.1.2. Der Erstbeschwerdeführer, ein Angehöriger der persischen Volksgruppe, stammt ursprünglich aus XXXX , einer Hafenstadt in der Provinz XXXX . Im Herkunftsstaat besuchte er zwölf Jahre lang die Grundschule und absolvierte eine zweijährige Ausbildung als Schiffsingenieur. Vor seiner Ausreise war er 14 Jahre lang als Schiffsmechaniker tätig. Er hat Arbeitserfahrung in verschiedenen Ländern; so war er 2013 in Russland, 2015 in Malaysia und von 2016/2017–2021 in den Vereinigten Arabischen Emiraten tätig.1.1.2. Der Erstbeschwerdeführer, ein Angehöriger der persischen Volksgruppe, stammt ursprünglich aus römisch 40 , einer Hafenstadt in der Provinz römisch 40 . Im Herkunftsstaat besuchte er zwölf Jahre lang die Grundschule und absolvierte eine zweijährige Ausbildung als Schiffsingenieur. Vor seiner Ausreise war er 14 Jahre lang als Schiffsmechaniker tätig. Er hat Arbeitserfahrung in verschiedenen Ländern; so war er 2013 in Russland, 2015 in Malaysia und von 2016/2017–2021 in den Vereinigten Arabischen Emiraten tätig.
Die Zweitbeschwerdeführerin stammt aus XXXX , einer Stadt in der Provinz Luristan im Westen des Iran und gehört der Volksgruppe der Luren an. Sie besuchte im Iran zwölf Jahre lang die Schule und schloss einen zweisemestrigen Ausbildungslehrgang im medizinischen Bereich ab. Zudem verfügt sie über eine Berufsausbildung im kosmetischen Bereich und war im Iran sechs Jahre in diesem Bereich berufstätig.Die Zweitbeschwerdeführerin stammt aus römisch 40 , einer Stadt in der Provinz Luristan im Westen des Iran und gehört der Volksgruppe der Luren an. Sie besuchte im Iran zwölf Jahre lang die Schule und schloss einen zweisemestrigen Ausbildungslehrgang im medizinischen Bereich ab. Zudem verfügt sie über eine Berufsausbildung im kosmetischen Bereich und war im Iran sechs Jahre in diesem Bereich berufstätig.
Die am 22.05.2011 im Iran erfolgte Eheschließung zwischen dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin war arrangiert und geschah vonseiten der Zweitbeschwerdeführerin nicht aus freien Stücken; sie führt die Ehe jedoch nunmehr aus eigenem Entschluss weiter. Im Jahr XXXX kam der gemeinsame Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin zur Welt. Die am 22.05.2011 im Iran erfolgte Eheschließung zwischen dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin war arrangiert und geschah vonseiten der Zweitbeschwerdeführerin nicht aus freien Stücken; sie führt die Ehe jedoch nunmehr aus eigenem Entschluss weiter. Im Jahr römisch 40 kam der gemeinsame Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin zur Welt.
Vor der Ausreise aus dem Iran lebten die beschwerdeführenden Parteien in Teheran.
1.1.3. Der Erstbeschwerdeführer beantragte am 17.11.2020 einen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zwecks Aufnahme eines Studiums in Österreich. In der Folge wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung als Student mit einer Gültigkeit von XXXX 2020 bis XXXX 2021 ausgestellt. Im Mai 2021 reiste der Erstbeschwerdeführer (zunächst alleine) legal auf dem Luftweg aus dem Iran nach Österreich und hielt sich in der Folge mit einer Aufenthaltsbewilligung für Studierende, die zweimal – zuletzt bis zum XXXX 2024 – verlängert wurde, rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Seit seiner Einreise im Mai 2021 hielt er sich drei weitere Male in Teheran auf, um seine Frau sowie seinen damals neugeborenen Sohn zu besuchen. Seit 18.09.2023 befindet er sich durchgehend in Österreich. 1.1.3. Der Erstbeschwerdeführer beantragte am 17.11.2020 einen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zwecks Aufnahme eines Studiums in Österreich. In der Folge wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung als Student mit einer Gültigkeit von römisch 40 2020 bis römisch 40 2021 ausgestellt. Im Mai 2021 reiste der Erstbeschwerdeführer (zunächst alleine) legal auf dem Luftweg aus dem Iran nach Österreich und hielt sich in der Folge mit einer Aufenthaltsbewilligung für Studierende, die zweimal – zuletzt bis zum römisch 40 2024 – verlängert wurde, rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Seit seiner Einreise im Mai 2021 hielt er sich drei weitere Male in Teheran auf, um seine Frau sowie seinen damals neugeborenen Sohn zu besuchen. Seit 18.09.2023 befindet er sich durchgehend in Österreich.
Am 01.06.2023 wurden der Zweitbeschwerdeführerin und dem minderjährigen Drittbeschwerdeführer österreichische Aufenthaltstitel aufgrund ihrer Familienangehörigeneigenschaft mit dem Erstbeschwerdeführer erteilt. In der Folge reisten diese am 01.07.2023 gemeinsam auf dem Luftweg legal aus dem Iran nach Österreich und begründeten hier ihren Hauptwohnsitz. Seither halten sie sich durchgehend in Österreich auf. Die Aufenthaltstitel der beschwerdeführenden Parteien wurden durch die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde in der Folge bis zum XXXX 2024 verlängert.Am 01.06.2023 wurden der Zweitbeschwerdeführerin und dem minderjährigen Drittbeschwerdeführer österreichische Aufenthaltstitel aufgrund ihrer Familienangehörigeneigenschaft mit dem Erstbeschwerdeführer erteilt. In der Folge reisten diese am 01.07.2023 gemeinsam auf dem Luftweg legal aus dem Iran nach Österreich und begründeten hier ihren Hauptwohnsitz. Seither halten sie sich durchgehend in Österreich auf. Die Aufenthaltstitel der beschwerdeführenden Parteien wurden durch die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde in der Folge bis zum römisch 40 2024 verlängert.
1.1.4. Im Iran leben noch der Vater, die Mutter, ein Bruder und zwei Schwestern des Erstbeschwerdeführers. Telefonischer Kontakt zu seiner Mutter bestand zuletzt weiterhin; der Kontakt zu seinem Vater und seinem Bruder ist laut seinen Aussagen abgebrochen. Zudem hat der Erstbeschwerdeführer im Iran Onkeln und Tanten.
Die Zweitbeschwerdeführerin hat im Iran noch ihre Eltern und einen Bruder. Mit ihrer Mutter steht sie regelmäßig telefonisch in Kontakt, der Kontakt zu ihrem Vater gestaltet sich laut ihren Aussagen schwierig. Ihr älterer Bruder hat den Kontakt gänzlich abgebrochen. Ein jüngerer Bruder der Zweitbeschwerdeführerin lebt seit 2024 als Student in Österreich, ein anderer Bruder ist im vergangenen Jahr im Iran verstorben.
1.1.5. Der Erstbeschwerdeführer sowie die Zweitbeschwerdeführerin sind – abgesehen von den Betreuungspflichten ihrem Sohn gegenüber – uneingeschränkt zur Teilnahme am Erwerbsleben in der Lage. Sie sind in Österreich selbsterhaltungsfähig und beziehen keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Zudem sind sie in Österreich strafgerichtlich unbescholten und haben keinen Asylausschlussgrund gesetzt.
1.2. Zur vorgebrachten Konversion und einer möglichen Gefährdung der beschwerdeführen-den Parteien im Fall einer Rückkehr in den Iran:
1.2.1. Die beschwerdeführenden Parteien waren vor ihrer Ausreise aus dem Iran jeweils keiner individuellen und konkreten Verfolgung oder Bedrohung aufgrund ihrer Religion ausgesetzt. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin waren ursprünglich schiitisch-islamischen Glaubens, praktizierten diese Religion im Iran jedoch bereits nicht mehr aktiv. In Österreich kamen sie jeweils mit dem Christentum in Kontakt.
Der Erstbeschwerdeführer ist seit Ende 2022 am Christentum interessiert und hat zu diesem Zeitpunkt auch begonnen, Bibelkreise zu besuchen. Seit Anfang 2023 besucht er seine gegenwärtige Kirchengemeinde, die XXXX . Seit spätestens Juni 2024 nehmen sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin regelmäßig an Veranstaltungen dieser in XXXX sowie in XXXX teil. Beide meldeten ihren Austritt aus der islamischen Glaubensgemeinschaft im Sommer 2023 in Österreich. Der Erstbeschwerdeführer hat den Taufvorbereitungskurs bereits Ende 2023 in der XXXX in XXXX absolviert. Nach einem Wechsel des Pastors in seiner Gemeinde besuchte der Erstbeschwerdeführer den Taufvorbereitungskurs ein weiteres Mal bei dem neuen Pastor.Der Erstbeschwerdeführer ist seit Ende 2022 am Christentum interessiert und hat zu diesem Zeitpunkt auch begonnen, Bibelkreise zu besuchen. Seit Anfang 2023 besucht er seine gegenwärtige Kirchengemeinde, die römisch 40 . Seit spätestens Juni 2024 nehmen sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin regelmäßig an Veranstaltungen dieser in römisch 40 sowie in römisch 40 teil. Beide meldeten ihren Austritt aus der islamischen Glaubensgemeinschaft im Sommer 2023 in Österreich. Der Erstbeschwerdeführer hat den Taufvorbereitungskurs bereits Ende 2023 in der römisch 40 in römisch 40 absolviert. Nach einem Wechsel des Pastors in seiner Gemeinde besuchte der Erstbeschwerdeführer den Taufvorbereitungskurs ein weiteres Mal bei dem neuen Pastor.
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin wurden am 29.06.2025 nach einem Glaubensgespräch und nach der Ablegung eines Glaubenszeugnisses gemeinsam in der XXXX getauft.Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin wurden am 29.06.2025 nach einem Glaubensgespräch und nach der Ablegung eines Glaubenszeugnisses gemeinsam in der römisch 40 getauft.
Der Erstbeschwerdeführer leitet wöchentlich zwei Kurse in seiner Kirchengemeinde. Einer richtet sich speziell an Menschen mit islamischem Hintergrund, in dem anderen übersetzt der Erstbeschwerdeführer die sonntägliche Predigt auf Farsi und bespricht sie mit den Kursteilnehmern nach. Die beschwerdeführenden Parteien nehmen regelmäßig an Gottesdiensten teil und besuchen andere religiöse und soziale Veranstaltungen ihrer Kirchengemeinde wie die Bibelstunden, Sprachkurse oder Veranstaltungen für Mütter und ihre Kinder. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin lesen auch eigenständig in ihrer Freizeit in der Bibel und beten. Die Erziehung ihres Sohnes gestalten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin nach christlichen Werten und Bräuchen, jedoch ohne Druck.
1.2.2. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind in Österreich aus innerer Überzeugung vom Islam zum Christentum konvertiert. Sie haben sich ernsthaft dem christlichen Glauben zugewandt, bekennen sich dazu öffentlich, praktizieren ihren neuen Glauben und nehmen aktiv am Leben der Kirchengemeinde teil. Der christliche Glaube wurde wesentlicher Bestandteil der Identität dieser. Bei einer Rückkehr in den Iran wäre es für den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin nicht zumutbar, ihren christlichen Glauben zu leugnen und zum Islam zurückzukehren.
1.2.3. Im Hinblick auf die aktuelle Lage im Iran für vom Islam abgefallene Apostaten, die zum Christentum konvertiert sind, kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr in den Iran aufgrund ihres nunmehr christlichen Bekenntnisses staatlichen Repressalien bzw. Verfolgungshandlungen unterliegen würden. Ihnen steht als vom Islam zum Christentum Konvertierte keine innerstaatliche Fluchtalternative offen.
1.3. Zur Situation im Iran
1.3.1. Auszug aus der Länderinformation der Staatendokumentation Version 10, vom 17.07.2025:
Politische Lage
Letzte Änderung 2025-07-17 12:30
Iran ist seit 1979 eine Islamische Republik (FAZ 24.3.2023). Sie kombiniert republikanisch-demokratische Elemente mit einem theokratischen System, wobei die theokratischen Aspekte die republikanischen Prinzipien größtenteils überschatten und untergraben (BS 19.3.2024). Das Kernkonzept der Verfassung ist die "Rechtsgelehrtenherrschaft" (velayat-e faqih). Nach schiitischem Glauben gibt es einen verborgenen Zwölften Imam, den als Erlöser am Jüngsten Gericht von Gott gesandten Muhammad al-Mahdi (BPB 10.1.2020). Gemäß diesem Prinzip soll ein schiitischer Theologe praktisch in Stellvertretung des seit dem Jahr 874 im Verborgenen weilenden Mahdi agieren und die Geschicke des Gemeinwesens lenken (BAMF 5.2022). Darauf aufbauend schuf Ayatollah Ruhollah Khomeini 1979 ein auf ihn zugeschnittenes Amt, das über allen gewählten Organen steht und somit die republikanischen Verfassungselemente des Präsidenten und des Parlaments neutralisiert: das Amt des "Herrschenden Rechtsgelehrten" (vali-ye faqih), dessen Inhaber auch "Revolutionsführer" (rahbar) genannt wird. Der Revolutionsführer übt quasi stellvertretend für den Zwölften Imam bis zu dessen Rückkehr die Macht aus (BPB 10.1.2020).
Der Revolutionsführer (auch Oberster Führer, Oberster Rechtsgelehrter, religiöser Führer) ist seit 1989 Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei (ÖB Teheran 11.2021; vgl. FH 2025). Er wird von einer Klerikerversammlung (Expertenrat) auf Lebenszeit gewählt (AA 19.3.2025), ist höchste Autorität des Landes, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und ernennt den Leiter des Justizwesens sowie des staatlichen Rundfunks und die Mitglieder des Schlichtungsrats (FH 2025). Ihm unterstehen die Islamischen Revolutionsgarden (Pasdaran oder IRGC [Korps der Islamischen Revolutionsgarden]) inkl. der mehrere Millionen Mitglieder umfassenden, paramilitärischen Basij-Milizen. In der Hand religiöser Stiftungen und der "Garden" liegen mächtige Wirtschaftsunternehmen, die von der infolge der US-Sanktionen wachsenden Schattenwirtschaft profitieren (ÖB Teheran 11.2021). Dem Revolutionsführer steht ein auf 5.000 Personen geschätztes Büro (beyt-e rahbari) mit einer militärischen und nachrichtendienstlichen Abteilung zur Verfügung, um über die aktuellen Entwicklungen informiert zu bleiben. Zur ideologisch-politischen Überwachung stützt er sich auf die Struktur der "Vertreter des Revolutionsführers" (nemayandegan) und der ideologisch-politischen Büros, denen noch die Freitagsprediger in den wichtigsten Moscheen des Landes hinzuzurechnen sind (Posch/LVAk 7.2024). Der Revolutionsführer (auch Oberster Führer, Oberster Rechtsgelehrter, religiöser Führer) ist seit 1989 Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche FH 2025). Er wird von einer Klerikerversammlung (Expertenrat) auf Lebenszeit gewählt (AA 19.3.2025), ist höchste Autorität des Landes, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und ernennt den Leiter des Justizwesens sowie des staatlichen Rundfunks und die Mitglieder des Schlichtungsrats (FH 2025). Ihm unterstehen die Islamischen Revolutionsgarden (Pasdaran oder IRGC [Korps der Islamischen Revolutionsgarden]) inkl. der mehrere Millionen Mitglieder umfassenden, paramilitärischen Basij-Milizen. In der Hand religiöser Stiftungen und der "Garden" liegen mächtige Wirtschaftsunternehmen, die von der infolge der US-Sanktionen wachsenden Schattenwirtschaft profitieren (ÖB Teheran 11.2021). Dem Revolutionsführer steht ein auf 5.000 Personen geschätztes Büro (beyt-e rahbari) mit einer militärischen und nachrichtendienstlichen Abteilung zur Verfügung, um über die aktuellen Entwicklungen informiert zu bleiben. Zur ideologisch-politischen Überwachung stützt er sich auf die Struktur der "Vertreter des Revolutionsführers" (nemayandegan) und der ideologisch-politischen Büros, denen noch die Freitagsprediger in den wichtigsten Moscheen des Landes hinzuzurechnen sind (Posch/LVAk 7.2024).
Die ultimative Macht liegt trotz der in der Islamischen Republik Iran abgehaltenen Wahlen in den Händen des Obersten Führers und den nicht gewählten Institutionen unter seiner Kontrolle. Diese Institutionen, einschließlich der Sicherheitskräfte und der Justiz, spielen eine wichtige Rolle bei der Unterdrückung von abweichenden Meinungen und anderen Einschränkungen der bürgerlichen Freiheiten (FH 2025). Revolutionsführer Khamenei ist oberste Entscheidungsinstanz, kann zentrale Entscheidungen aber nicht gegen wichtige Machtzentren treffen. Die Revolutionsgarden, die direkt dem Revolutionsführer unterstehen, bleiben ein militärischer, politischer und wirtschaftlicher Machtfaktor (AA 15.7.2024).
Entscheidende Gremien sind der vom Volk direkt gewählte Expertenrat sowie der Wächterrat (ÖB Teheran 11.2021). Des Weiteren gibt es noch den Schlichtungsrat. Er vermittelt im Gesetzgebungsverfahren und hat darüber hinaus die Aufgabe, auf die Wahrung der "Gesamtinteressen des Systems" zu achten (AA 19.3.2025). Der Expertenrat ernennt den Obersten Führer und kann diesen (theoretisch) auch absetzen (ÖB Teheran 11.2021). Er sollte die Arbeit des Revolutionsführers kontrollieren. In der Praxis scheint er die Entscheidungen des Revolutionsführers jedoch nicht herauszufordern (FH 2025). Der Expertenrat wird zwar direkt von der Bevölkerung gewählt, jedoch müssen die Kandidaten zunächst vom Wächterrat bestätigt werden (BS 19.3.2024). Sechs der zwölf Mitglieder des Wächterrats sind vom Obersten Führer ernannte Geistliche und sechs von der Judikative bestimmte (klerikale) Juristen, die vom Parlament bestätigt werden müssen. Der Wächterrat hat mit einem Verfassungsgerichtshof vergleichbare Kompetenzen (ÖB Teheran 11.2021), er überwacht die Übereinstimmung der vom Parlament verabschiedeten Gesetze mit dem islamischen Recht (Scharia) (BS 19.3.2024), ist jedoch noch wesentlich mächtiger (ÖB Teheran 11.2021). Er entscheidet, wer bei Parlaments- und Präsidentschaftswahlen antreten darf (BS 19.3.2024). Der Wächterrat ist somit das zentrale Mittel zur Machtausübung des Revolutionsführers (GIZ 2020).
Der Präsident ist nach dem Revolutionsführer der zweithöchste Amtsträger im Staat. Er bildet ein Regierungskabinett, das vom Parlament bestätigt werden muss (FH 2025). Das iranische Regierungssystem ist damit ein semipräsidiales und an der Spitze der Regierung steht der vom Volk für vier Jahre direkt gewählte Präsident (ÖB Teheran 11.2021), der jeweils für zwei hintereinanderfolgende Amtszeiten zur Wahl antreten darf (FH 2025). Der Präsident ist für das tagespolitische Geschäft zuständig und hat einen bedeutsamen Einfluss auf die Innen- und Außenpolitik des Landes (BBC 1.7.2024). Seine Macht ist allerdings vergleichsweise beschränkt, vor allem in Sicherheitsfragen (BBC 1.7.2024; vgl. BPB 10.1.2020). Die Befugnisse des gewählten Präsidenten werden durch den Revolutionsführer und andere nicht gewählte Instanzen eingeschränkt (FH 2025), wie auch durch das Parlament (BBC 1.7.2024).Der Präsident ist nach dem Revolutionsführer der zweithöchste Amtsträger im Staat. Er bildet ein Regierungskabinett, das vom Parlament bestätigt werden muss (FH 2025). Das iranische Regierungssystem ist damit ein semipräsidiales und an der Spitze der Regierung steht der vom Volk für vier Jahre direkt gewählte Präsident (ÖB Teheran 11.2021), der jeweils für zwei hintereinanderfolgende Amtszeiten zur Wahl antreten darf (FH 2025). Der Präsident ist für das tagespolitische Geschäft zuständig und hat einen bedeutsamen Einfluss auf die Innen- und Außenpolitik des Landes (BBC 1.7.2024). Seine Macht ist allerdings vergleichsweise beschränkt, vor allem in Sicherheitsfragen (BBC 1.7.2024; vergleiche BPB 10.1.2020). Die Befugnisse des gewählten Präsidenten werden durch den Revolutionsführer und andere nicht gewählte Instanzen eingeschränkt (FH 2025), wie auch durch das Parlament (BBC 1.7.2024).
Das iranische Parlament mit 290 Abgeordneten, genannt Majles, hat eine Kammer und wird alle vier Jahre direkt gewählt. Das Majles ist die Legislative des Landes, genehmigt das Staatsbudget, ratifiziert internationale Abkommen (DW 20.6.2025) und kann Ministern das Misstrauen aussprechen (ÖB Teheran 11.2021; vgl. AA 19.3.2025). Neben den Parlamentsabgeordneten können auch Minister Gesetzesvorschläge einbringen (DW 16.6.2021; vgl. AA 19.3.2025). Die Autorität des Parlaments wird durch den Wächterrat eingeschränkt, der alle Parlamentskandidaten vorselektiert (DW 20.6.2025) und [vom Parlament beschlossene] Gesetze ablehnen kann, die seiner Meinung nach nicht mit der Verfassung oder den Grundsätzen des Islam vereinbar sind (DW 20.6.2025; vgl. FH 2025). Die Kandidaten für Parlamentssitze erhalten ihre Unterstützung nicht von Parteien, sondern von klerikalen und wirtschaftlichen Interessengruppen (DW 16.6.2021; vgl. FP 7.3.2024).Das iranische Parlament mit 290 Abgeordneten, genannt Majles, hat eine Kammer und wird alle vier Jahre direkt gewählt. Das Majles ist die Legislative des Landes, genehmigt das Staatsbudget, ratifiziert internationale Abkommen (DW 20.6.2025) und kann Ministern das Misstrauen aussprechen (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche AA 19.3.2025). Neben den Parlamentsabgeordneten können auch Minister Gesetzesvorschläge einbringen (DW 16.6.2021; vergleiche AA 19.3.2025). Die Autorität des Parlaments wird durch den Wächterrat eingeschränkt, der alle Parlamentskandidaten vorselektiert (DW 20.6.2025) und [vom Parlament beschlossene] Gesetze ablehnen kann, die seiner Meinung nach nicht mit der Verfassung oder den Grundsätzen des Islam vereinbar sind (DW 20.6.2025; vergleiche FH 2025). Die Kandidaten für Parlamentssitze erhalten ihre Unterstützung nicht von Parteien, sondern von klerikalen und wirtschaftlichen Interessengruppen (DW 16.6.2021; vergleiche FP 7.3.2024).
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Jüngste Wahlen
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Demokratische Teilhabe und Proteste
Präsident, Parlament und Expertenrat werden in geheimen und direkten Wahlen vom Volk gewählt. Den OECD-Standards entspricht das Wahlsystem jedoch schon aus dem Grund nicht, dass sämtliche Kandidaten im Vorfeld durch den vom Revolutionsführer und Justizchef ernannten Wächterrat zugelassen werden müssen (AA 15.7.2024; vgl. FH 2025). In kaum einem anderen Land des Nahen Ostens kam es in der Vergangenheit jedoch zu derart umkämpften Parlaments- und Präsidentschaftswahlen. Die bestehenden programmatischen Differenzen spiegelten einen Pluralismus wider, der allerdings phasenweise aufs Schärfste bedroht war (BPB 31.1.2020a). Nach demokratischen Maßstäben gibt es in Iran weder freie noch faire Wahlen, aber lange Zeit durften verschiedene systemtreue Gruppen antreten. Infolgedessen haben verschiedene politische Lager die Regierung gebildet, darunter Hardliner ebenso wie sogenannte Reformer und Gemäßigte. Dies änderte sich ab 2019 und wurde bei den Parlamentswahlen 2020, vor allem aber bei den Präsidentschaftswahlen 2021 sichtbar (Clingendael 3.6.2024; vgl. NYT 28.2.2024). Präsident, Parlament und Expertenrat werden in geheimen und direkten Wahlen vom Volk gewählt. Den OECD-Standards entspricht das Wahlsystem jedoch schon aus dem Grund nicht, dass sämtliche Kandidaten im Vorfeld durch den vom Revolutionsführer und Justizchef ernannten Wächterrat zugelassen werden müssen (AA 15.7.2024; vergleiche FH 2025). In kaum einem anderen Land des Nahen Ostens kam es in der Vergangenheit jedoch zu derart umkämpften Parlaments- und Präsidentschaftswahlen. Die bestehenden programmatischen Differenzen spiegelten einen Pluralismus wider, der allerdings phasenweise aufs Schärfste bedroht war (BPB 31.1.2020a). Nach demokratischen Maßstäben gibt es in Iran weder freie noch faire Wahlen, aber lange Zeit durften verschiedene systemtreue Gruppen antreten. Infolgedessen haben verschiedene politische Lager die Regierung gebildet, darunter Hardliner ebenso wie sogenannte Reformer und Gemäßigte. Dies änderte sich ab 2019 und wurde bei den Parlamentswahlen 2020, vor allem aber bei den Präsidentschaftswahlen 2021 sichtbar (Clingendael 3.6.2024; vergleiche NYT 28.2.2024).
Der Tod von Mahsa Amini im September 2022, der weitverbreitete Proteste auslöste, fand bereits im Kontext einer Wende zur schärferen Durchsetzung von "islamischen Werten" statt. Dies wird auch damit in Verbindung gebracht, dass das Regime beim Ableben von Khamenei mit einem Übergangsszenario konfrontiert werden wird, bei dem die Entscheidungsträger nichts dem Zufall überlassen wollen (Standard 4.3.2024). In dieser Hinsicht befindet sich die Islamische Republik Iran laut einer Expertin in einer "kritischen Übergangsphase" (Zamirirad/SWP 19.4.2023). Die Präsidentschaftswahlen im Juli 2024 fielen allerdings wettbewerbsorientierter aus als von manchen zu Beginn vorhergesagt (ISPI 27.6.2024). Mit Pezeshkian gewann ein vom Reformlager unterstützter Kandidat, was manche Beobachter überraschend fanden (FA 16.7.2024), ebenso wie allein schon dessen Zulassung zur Präsidentschaftswahl (TWI 18.7.2024), nachdem ihm eine Kandidatur bei den zuvor stattfindenden Parlamentswahlen zuerst verweigert und dann erst nach einer persönlichen Intervention Khameneis erlaubt worden war (FA 16.7.2024). Beobachter deuteten die Erlaubnis zur Präsidentschaftskandidatur unter anderem als Versuch, die erwartete niedrige Wahlbeteiligung zu heben (TWI 18.7.2024; vgl. EPC 15.7.2024).Der Tod von Mahsa Amini im September 2022, der weitverbreitete Proteste auslöste, fand bereits im Kontext einer Wende zur schärferen Durchsetzung von "islamischen Werten" statt. Dies wird auch damit in Verbindung gebracht, dass das Regime beim Ableben von Khamenei mit einem Übergangsszenario konfrontiert werden wird, bei dem die Entscheidungsträger nichts dem Zufall überlassen wollen (Standard 4.3.2024). In dieser Hinsicht befindet sich die Islamische Republik Iran laut einer Expertin in einer "kritischen Übergangsphase" (Zamirirad/SWP 19.4.2023). Die Präsidentschaftswahlen im Juli 2024 fielen allerdings wettbewerbsorientierter aus als von manchen zu Beginn vorhergesagt (ISPI 27.6.2024). Mit Pezeshkian gewann ein vom Reformlager unterstützter Kandidat, was manche Beobachter überraschend fanden (FA 16.7.2024), ebenso wie allein schon dessen Zulassung zur Präsidentschaftswahl (TWI 18.7.2024), nachdem ihm eine Kandidatur bei den zuvor stattfindenden Parlamentswahlen zuerst verweigert und dann erst nach einer persönlichen Intervention Khameneis erlaubt worden war (FA 16.7.2024). Beobachter deuteten die Erlaubnis zur Präsidentschaftskandidatur unter anderem als Versuch, die erwartete niedrige Wahlbeteiligung zu heben (TWI 18.7.2024; vergleiche EPC 15.7.2024).
Frauen haben das aktive Wahlrecht, werden bei der politischen Teilhabe allerdings mit bedeutsamen rechtlichen, religiösen und kulturellen Hindernissen konfrontiert. Nach Interpretation des Wächterrats verwehrt die iranische Verfassung es Frauen, die Ämter des Revolutionsführers oder Präsidenten, Funktionen im Experten-, Wächter- und Schlichtungsrat sowie manche Richterposten anzutreten (USDOS 23.4.2024). Frauen sind in der Politik, einschließlich der Regierung, deutlich unterrepräsentiert (FH 2025). Bei den Parlamentswahlen 2024 waren 1.713 der insgesamt 15.200 Kandidaten Frauen. Gegenüber den Parlamentswahlen im Jahr 2020 hat sich ihre Anzahl damit allerdings mehr als verdoppelt (NYT 28.2.2024). Während Frauen bei Präsidentschaftswahlen bis jetzt noch nie als Kandidatinnen antreten durften (FH 2025), gehört dem Kabinett von Pezeshkian mit Farzaneh Sadegh als Ministerin für Straßen- und Städtebau eine Frau an. Sie ist die zweite Frau in der Geschichte der Islamischen Republik, die ein Ministeramt bekleidet (IRJ 11.8.2024).
Unter-40-Jährige, die etwa drei Viertel der iranischen Bevölkerung ausmachen, waren bislang größtenteils von jeglicher politischen Partizipation ausgeschlossen. Politische Ämter werden überwiegend von Männern der ersten Generation der Elite der Islamischen Republik - den heute über 70-jährigen Gründungsvätern - und der zweiten Generation - den heute über 60-jährigen Veteranen des Iran-Irak-Kriegs sowie Vertretern der Revolutionsgarden - regiert (BPB 31.1.2020a).
Nachdem viele Iraner in den Wahlen keine Möglichkeit mehr sehen, einen grundlegenden Wandel herbeizuführen, wandten sie sich aktiveren Formen des Widerstands zu. Sowohl 2017/2018 als auch 2019/2020 gab es landesweite Proteste großen Ausmaßes, eine Entwicklung, die es seit der Grünen Bewegung 2009 nicht mehr gegeben hatte (Clingendael 3.6.2024). Im September 2022 löste der Tod von Mahsa Amini durch die Sittenpolizei eine noch nie dagewesene Welle des Protests und der Solidarität im ganzen Land aus. Zum ersten Mal gingen Menschen unterschiedlichen Alters, ethnischer Herkunft und sozialer Schichten gemeinsam auf die Straße (Clingendael 3.6.2024; vgl. UNHRC 19.3.2024). Die Proteste wurden insbesondere von Frauen, jungen Menschen und marginalisierten Ethnien - v. a. Kurden und Belutschen - getragen. Sie zeichneten sich durch ihre Dezentralität, die Bedeutung von zivilem Ungehorsam und Flashmobs als Protestform - insbesondere durch Frauen, die ihr Kopftuch ablegen - und durch fehlende Organisations- und Führungsstrukturen aus (BPB 16.2.2023). Schon die Proteste 2017/2018 und 2019/2020 hatten keine Anbindung zu bestehenden politischen Lagern (Clingendael 3.6.2024). Die fehlenden Führungsstrukturen waren sowohl Stärke als auch Schwäche der Proteste, bei welchen das Internet und soziale Medien eine große Rolle bei der Mobilisierung und Verbreitung der Protestbotschaften gespielt haben. Einerseits machen die fehlenden Führungsstrukturen staatliche Repression schwieriger, andererseits erschweren sie auch die Herausbildung einer Bewegung, welche eine politische Alternative zum derzeitigen System darstellen könnte (FR24 16.12.2022; vgl. USIP 6.9.2023b). Bis zum Sommer 2023 sind die Straßenproteste schließlich abgeflaut (USIP 6.9.2023a). Die Islamische Republik blieb weiterhin funktionsfähig und im Zuge der Proteste konnte nicht beobachtet werden, dass eine Einheit des hochkompetitiven iranischen Sicherheitsapparats geschwächelt