TE Bvwg Erkenntnis 2026/1/16 W289 2305555-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.01.2026
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Entscheidungsdatum

16.01.2026

Norm

AlVG §24 Abs2
AlVG §25 Abs1
AlVG §38
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §14
  1. AlVG Art. 2 § 25 heute
  2. AlVG Art. 2 § 25 gültig ab 01.05.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2017
  3. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.2016 bis 30.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2015
  4. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  5. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.08.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  6. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2000
  7. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  8. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.10.1998 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/1998
  9. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/1997
  10. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.05.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  11. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.05.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  12. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  13. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  14. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 817/1993
  15. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.08.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  16. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1992 bis 31.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1992
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W289 2305555-1/9E
, W289 2305555-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ajdin LUBENOVIC als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Robert STEIER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , gegen die Bescheide des Arbeitsmarktservice XXXX vom 04.09.2024, nach Beschwerdevorentscheidung vom 09.12.2024, Zlen. XXXX und XXXX , betreffend Widerruf und Rückforderung von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ajdin LUBENOVIC als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Robert STEIER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen die Bescheide des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 04.09.2024, nach Beschwerdevorentscheidung vom 09.12.2024, Zlen. römisch 40 und römisch 40 , betreffend Widerruf und Rückforderung von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerdevorentscheidung wird wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde behoben.römisch eins. Die Beschwerdevorentscheidung wird wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde behoben.

II. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 04.09.2024 betreffend Widerruf und Rückforderung von Arbeitslosengeld wird als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 04.09.2024 betreffend Widerruf und Rückforderung von Arbeitslosengeld wird als unbegründet abgewiesen.

III. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 04.09.2024 betreffend Widerruf und Rückforderung von Notstandshilfe wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des Bescheides zu lauten hat:römisch drei. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 04.09.2024 betreffend Widerruf und Rückforderung von Notstandshilfe wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des Bescheides zu lauten hat:

„Gemäß § 24 Abs. 2 iVm § 38 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) wird die Zuerkennung der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 06.07.2023 bis zum 25.11.2023 sowie vom 01.12.2023 bis zum 29.02.2024 widerrufen.„Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 38, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) wird die Zuerkennung der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 06.07.2023 bis zum 25.11.2023 sowie vom 01.12.2023 bis zum 29.02.2024 widerrufen.

Gemäß § 25 Abs. 1 iVm § 38 AlVG wird der durch den Widerruf entstandene Übergenuss an Notstandshilfe in Höhe von EUR XXXX rückgefordert.“Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG wird der durch den Widerruf entstandene Übergenuss an Notstandshilfe in Höhe von EUR römisch 40 rückgefordert.“

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Am 09.04.2024 gab der Beschwerdeführer vom AMS XXXX (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) niederschriftlich befragt zum Verdacht des Auslandsaufenthalts an, er habe am 10.10.2023 die Serviceline des AMS angerufen und eine Arbeitsaufnahme für 06.11.2023 bekanntgegeben. Die Arbeitsstelle sei in Deutschland gewesen. Der Beschwerdeführer sei dann am 15.10.2023 nach Deutschland gefahren. Da er vorgehabt habe, sich die XXXX zu lassen, sei er am 16.10.2023 nach Istanbul geflogen. Dort sei ihm bei einer Untersuchung gesagt worden, dass das XXXX in seinem Fall nicht möglich sei. Er sei daher am 19.10.2023 wieder zurück nach Deutschland geflogen. Der Beschwerdeführer sei dann bis zur geplanten Arbeitsaufnahme in Deutschland gewesen. Leider sei das Dienstverhältnis jedoch nicht zustande gekommen, weshalb er am 09.11.2023 wieder zurück nach Österreich gekommen sei und noch am selben Tag die Serviceline angerufen und vom Nichtzustandekommen des Dienstverhältnisses informiert habe.Am 09.04.2024 gab der Beschwerdeführer vom AMS römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) niederschriftlich befragt zum Verdacht des Auslandsaufenthalts an, er habe am 10.10.2023 die Serviceline des AMS angerufen und eine Arbeitsaufnahme für 06.11.2023 bekanntgegeben. Die Arbeitsstelle sei in Deutschland gewesen. Der Beschwerdeführer sei dann am 15.10.2023 nach Deutschland gefahren. Da er vorgehabt habe, sich die römisch 40 zu lassen, sei er am 16.10.2023 nach Istanbul geflogen. Dort sei ihm bei einer Untersuchung gesagt worden, dass das römisch 40 in seinem Fall nicht möglich sei. Er sei daher am 19.10.2023 wieder zurück nach Deutschland geflogen. Der Beschwerdeführer sei dann bis zur geplanten Arbeitsaufnahme in Deutschland gewesen. Leider sei das Dienstverhältnis jedoch nicht zustande gekommen, weshalb er am 09.11.2023 wieder zurück nach Österreich gekommen sei und noch am selben Tag die Serviceline angerufen und vom Nichtzustandekommen des Dienstverhältnisses informiert habe.

Gleichzeitig sei er von seinen Eltern von seiner Meldeadresse am 17.10.2023 abgemeldet worden. Er habe dann nach seinem Aufenthalt in Deutschland eine neue Wohnung in Wien suchen wollen und sei in der Zwischenzeit bei seinem Cousin oder Freunden untergekommen. Am 31.01.2024 habe sich der Beschwerdeführer wieder bei seiner alten Adresse bei seinen Eltern angemeldet. Er sei seit 09.11.2023 wieder durchgehend in Österreich aufhältig und wohne auch seit der Meldung der Adresse wieder an seiner aktuellen Meldeadresse. Dem Beschwerdeführer sei nicht bewusst gewesen, dass er den Auslandsaufenthalt melden hätte müssen. Er habe gedacht, das AMS bekomme eine Benachrichtigung vom Melderegister, dass er von seiner alten Adresse abgemeldet sei. Er habe sich am 09.11.2023 ja wieder beim AMS gemeldet.

Am 24.04.2024 übermittelte der Beschwerdeführer via e-AMS seine Abmeldung vom Leistungsbezug bzw. von der Vormerkung zur Arbeitsuche unter Angabe der Begründung „Ich bin ab 24.04.2024: Umzug Russland für immer“.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.09.2024 wurde gemäß § 24 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung ausgesprochen, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes für 02.07.2023 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt werde und der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in der Höhe von EUR XXXX verpflichtet werde. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den 02.07.2023 zu Unrecht bezogen, da er sich im Ausland aufgehalten und dies dem AMS nicht gemeldet habe.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.09.2024 wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in geltender Fassung ausgesprochen, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes für 02.07.2023 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt werde und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in der Höhe von EUR römisch 40 verpflichtet werde. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den 02.07.2023 zu Unrecht bezogen, da er sich im Ausland aufgehalten und dies dem AMS nicht gemeldet habe.

Mit Bescheid der belangten Behörde ebenso vom 04.09.2024 wurde gemäß § 38 in Verbindung mit § 24 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe des Beschwerdeführers für den Zeitraum 03.07.2023 bis 29.02.2024 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt werde und er gemäß § 38 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in der Höhe von EUR XXXX verpflichtet werde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 03.07.2023 bis zum 29.02.2024 zu Unrecht bezogen habe, da er sich im Ausland aufgehalten habe und dies der belangten Behörde nicht gemeldet habe.Mit Bescheid der belangten Behörde ebenso vom 04.09.2024 wurde gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in geltender Fassung ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe des Beschwerdeführers für den Zeitraum 03.07.2023 bis 29.02.2024 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt werde und er gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in der Höhe von EUR römisch 40 verpflichtet werde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 03.07.2023 bis zum 29.02.2024 zu Unrecht bezogen habe, da er sich im Ausland aufgehalten habe und dies der belangten Behörde nicht gemeldet habe.

Gegen die Bescheide vom 04.09.2024 richtet sich die am 16.09.2024 bei der belangten Behörde fristgerecht eingebrachte Beschwerde des Beschwerdeführers. Darin führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er bis Anfang Oktober 2023 ordnungsgemäß in Österreich gemeldet gewesen sei und in dieser Zeit alle Voraussetzungen für den Bezug der Notstandshilfe erfüllt habe. Auch nachdem er sich Ende Januar wieder in Österreich gemeldet habe, habe er alle Anforderungen erfüllt. Er sei der Meinung, dass eine Rückforderung nur für den Zeitraum ab seiner Abmeldung bis Ende Januar gerechtfertigt sei. Der Restbetrag würde aus seiner Sicht unrechtmäßig gefordert werden, da er bis zu seiner Abmeldung alle Melde- und Mitwirkungspflichten erfüllt habe. Er habe sich um jede Stelle beworben und an jedem Bewerbungsgespräch im gesamten Zeitraum teilgenommen. Er bitte um Neuberechnung des geforderten Betrags und um die Berücksichtigung seiner Abmeldung mit 24.04.2024. Er könne die Gesamtsumme auch nicht auf einmal zurückzahlen, weshalb er den Betrag gerne durch monatliche Ratenzahlung begleichen würde, bis die Gesamtschuld getilgt sei.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.12.2024 wies die belangte Behörde die Beschwerde vom 16.09.2024 gegen die Bescheide vom 04.09.2024 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 und § 58 AlVG ab und änderte den Bescheid betreffend Widerruf und Rückforderung von Notstandshilfe dahingehend ab, dass gemäß § 24 Abs. 2 iVm § 38 AlVG die Zuerkennung der Notstandshilfe für die Zeit vom 06.07.2023 bis zum 25.11.2023 und vom 01.12.2023 bis zum 29.02.2024 widerrufen werde sowie gemäß § 25 Abs. 1 iVm § 38 AlVG der durch den Widerruf entstandene Übergenuss an Notstandshilfe iHv EUR XXXX rückgefordert werde.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.12.2024 wies die belangte Behörde die Beschwerde vom 16.09.2024 gegen die Bescheide vom 04.09.2024 gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2 und Paragraph 58, AlVG ab und änderte den Bescheid betreffend Widerruf und Rückforderung von Notstandshilfe dahingehend ab, dass gemäß Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG die Zuerkennung der Notstandshilfe für die Zeit vom 06.07.2023 bis zum 25.11.2023 und vom 01.12.2023 bis zum 29.02.2024 widerrufen werde sowie gemäß Paragraph 25, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG der durch den Widerruf entstandene Übergenuss an Notstandshilfe iHv EUR römisch 40 rückgefordert werde.

Aufgrund eines fristgerechten Vorlageantrages legte das AMS die Beschwerde samt Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht am 10.01.2025 zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer wurde in der Russischen Föderation geboren und ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation.

Er bezog mit Unterbrechungen Arbeitslosengeld von 01.08.2022 bis 02.07.2023. Dieses wurde dem Beschwerdeführer (zuletzt) in Höhe von EUR XXXX täglich zuerkannt und ausbezahlt.Er bezog mit Unterbrechungen Arbeitslosengeld von 01.08.2022 bis 02.07.2023. Dieses wurde dem Beschwerdeführer (zuletzt) in Höhe von EUR römisch 40 täglich zuerkannt und ausbezahlt.

Mit Antrag vom 06.07.2023 (Geltendmachung: 06.07.2023) beantragte er die Zuerkennung der Notstandshilfe und bezog diese in der Folge vom 06.07.2023 bis zum 25.11.2023 (143 Tage iHv EUR XXXX täglich), vom 01.12.2023 bis zum 31.12.2023 (31 Tage iHv EUR XXXX täglich) und vom 01.01.2024 bis 29.02.2024 (60 Tage iHv EUR XXXX täglich), sohin insgesamt iHv EUR XXXX .Mit Antrag vom 06.07.2023 (Geltendmachung: 06.07.2023) beantragte er die Zuerkennung der Notstandshilfe und bezog diese in der Folge vom 06.07.2023 bis zum 25.11.2023 (143 Tage iHv EUR römisch 40 täglich), vom 01.12.2023 bis zum 31.12.2023 (31 Tage iHv EUR römisch 40 täglich) und vom 01.01.2024 bis 29.02.2024 (60 Tage iHv EUR römisch 40 täglich), sohin insgesamt iHv EUR römisch 40 .

Das am 02.07.2023 bezogene Arbeitslosengeld iHv EUR XXXX und die bezogene Notstandshilfe iHv EUR XXXX ergeben einen Gesamtbetrag von EUR XXXX .Das am 02.07.2023 bezogene Arbeitslosengeld iHv EUR römisch 40 und die bezogene Notstandshilfe iHv EUR römisch 40 ergeben einen Gesamtbetrag von EUR römisch 40 .

Im Zeitraum vom 26.11.2023 bis zum 30.11.2023 war der Beschwerdeführer im Krankenstand und bezog Krankengeld.

Im Zentralen Melderegister (ZMR) scheinen im verfahrensgegenständlichen Zeitraum folgende Meldungen auf:

„[…] Wohnsitze

Straße   XXXX Straße römisch 40

Postleitzahl  XXXX Postleitzahl römisch 40

Gemeinde  XXXX Gemeinde römisch 40

Unterkunftgeber  XXXX Unterkunftgeber römisch 40

Gemeldet 31.01.2024 – 24.04.2024 Hauptwohnsitz

Straße   XXXX Straße römisch 40

Postleitzahl  XXXX Postleitzahl römisch 40

Gemeinde  XXXX Gemeinde römisch 40

Unterkunftgeber  XXXX Unterkunftgeber römisch 40

Gemeldet  16.04.2018 – 16.10.2023 Hauptwohnsitz […]“

Festgestellt wird, dass sich der Beschwerdeführer ab dem 01.07.2023, somit während des gesamten verfahrensgegenständlichen Bezugszeitraumes der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, in XXXX (Bundesrepublik Deutschland) aufhielt und damit außerhalb des österreichischen Bundesgebietes.Festgestellt wird, dass sich der Beschwerdeführer ab dem 01.07.2023, somit während des gesamten verfahrensgegenständlichen Bezugszeitraumes der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, in römisch 40 (Bundesrepublik Deutschland) aufhielt und damit außerhalb des österreichischen Bundesgebietes.

Der Beschwerdeführer informierte die belangte Behörde zwar über eine Arbeitsaufnahme mit 06.11.2023, doch nicht über seinen Aufenthalt/seine Aufenthalte im Ausland im verfahrensrelevanten Zeitraum.

Der von ihm eigenhändig unterfertigte Antrag auf Arbeitslosengeld vom 25.07.2022 enthielt (auf Seite 4) u. a. folgenden Hinweis:

„Nach den Bestimmungen des § 50 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes sind Sie verpflichtet uns sofort mitzuteilen„Nach den Bestimmungen des Paragraph 50, Absatz eins, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes sind Sie verpflichtet uns sofort mitzuteilen

?        den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis (auch bei geringfügiger Beschäftigung)

?        einen Kranken- bzw. Wochengeldbezug

und spätestens innerhalb einer Woche nach Eintritt des Ereignisses insbesondere

?        jede Änderung Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ihrer Angehörigen

?        jede Änderung Ihrer Wohnadresse

?        jeden Aufenthalt im Ausland sowie

?        jede andere für den Fortbestand und das Ausmaß Ihres Anspruches maßgebende Änderung“

Auch der Antrag mit Geltendmachung ab 05.01.2023 enthielt auf Seite 4 einen entsprechenden Hinweis, insbesondere, dass der Beschwerdeführer dem AMS „jeden Aufenthalt im Ausland“ spätestens innerhalb einer Woche nach Eintritt des Ereignisses mitzuteilen hat.

Dem Beschwerdeführer waren aufgrund der Hinweise in den Anträgen auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sowie aufgrund seines wiederholten Bezugs von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung seine Meldepflichten gegenüber dem AMS bekannt.

Mit dem Nichtmelden des Auslandsaufenthaltes im verfahrensrelevanten Zeitraum nahm er eine Meldepflichtverletzung zumindest billigend in Kauf.

Am 24.04.2024 meldete sich der Beschwerdeführer schließlich vom Leistungsbezug bzw. der Vormerkung zur Arbeitssuche ab und befindet sich seitdem im Ausland. Er weist keine aufrechte Meldeadresse in Österreich mehr auf. Eine aktuelle Meldeadresse im Ausland hat der Beschwerdeführer nicht bekanntgegeben.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.09.2024 wurde gemäß § 24 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung ausgesprochen, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes für 02.07.2023 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt werde und der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in der Höhe von EUR XXXX verpflichtet werde.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.09.2024 wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in geltender Fassung ausgesprochen, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes für 02.07.2023 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt werde und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in der Höhe von EUR römisch 40 verpflichtet werde.

Mit Bescheid der belangten Behörde ebenso vom 04.09.2024 wurde gemäß § 38 in Verbindung mit § 24 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe des Beschwerdeführers für den Zeitraum vom 03.07.2023 bis 29.02.2024 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und er gemäß § 38 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in der Höhe von EUR XXXX verpflichtet werde.Mit Bescheid der belangten Behörde ebenso vom 04.09.2024 wurde gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in geltender Fassung ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe des Beschwerdeführers für den Zeitraum vom 03.07.2023 bis 29.02.2024 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und er gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in der Höhe von EUR römisch 40 verpflichtet werde.

Gegen die Bescheide vom 04.09.2024 richtete sich die am 16.09.2024 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde des Beschwerdeführers.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.12.2024 wies die belangte Behörde die Beschwerde vom 16.09.2024 gegen die Bescheide vom 04.09.2024 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 und § 58 AlVG ab und änderte den Bescheid betreffend Widerruf und Rückforderung von Notstandshilfe dahingehend ab, dass gemäß § 24 Abs. 2 iVm § 38 AlVG die Zuerkennung der Notstandshilfe für die Zeit vom 06.07.2023 bis zum 25.11.2023 und vom 01.12.2023 bis zum 29.02.2024 widerrufen werde sowie gemäß § 25 Abs. 1 iVm § 38 AlVG der durch den Widerruf entstandene Übergenuss iHv EUR XXXX rückgefordert werde. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.12.2024 wies die belangte Behörde die Beschwerde vom 16.09.2024 gegen die Bescheide vom 04.09.2024 gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2 und Paragraph 58, AlVG ab und änderte den Bescheid betreffend Widerruf und Rückforderung von Notstandshilfe dahingehend ab, dass gemäß Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG die Zuerkennung der Notstandshilfe für die Zeit vom 06.07.2023 bis zum 25.11.2023 und vom 01.12.2023 bis zum 29.02.2024 widerrufen werde sowie gemäß Paragraph 25, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG der durch den Widerruf entstandene Übergenuss iHv EUR römisch 40 rückgefordert werde. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aufgrund der unbedenklichen und unzweifelhaften Aktenlage.

Dass der Beschwerdeführer in den festgestellten Zeiträumen im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in Höhe der genannten Beträge stand, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Bezugsverlauf vom 10.01.2025 in Zusammenschau mit den ebenso einliegenden Anträgen auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und dem Versicherungsverlauf.

Die festgestellten Zeiträume und Beträge wurden auch in der dem Beschwerdeführer zugestellten und von ihm mit Vorlageantrag bekämpften Beschwerdevorentscheidung festgehalten, weshalb ihm diese bekannt sind.

Die Feststellungen zum Krankenstand bzw. Krankengeldbezug ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Versicherungsverlauf. Dass der Beschwerdeführer im diesbezüglich festgestellten Zeitraum keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezog, wurde auch in der vom Beschwerdeführer angefochtenen Beschwerdevorentscheidung festgestellt, wodurch ihm auch dieser Umstand bekannt gegeben wurde.

Die für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum einschlägigen Meldungen waren der Abfrage aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) zu entnehmen. Diese Informationen stimmen auch mit den vom AMS in der Beschwerdevorentscheidung getroffenen Feststellungen überein, die dem Beschwerdeführer durch Zustellung der Beschwerdevorentscheidung zur Kenntnis gebracht wurden.

Entgegen der Meldung im zentralen Melderegister konnte allerdings festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer von 01.07.2023 an tatsächlich nicht mehr im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten hat. Dem im verfahrensgegenständlichen Akt einliegenden Abschlussbericht des Stadtpolizeikommandos XXXX – Kriminalreferat an die Staatsanwaltschaft XXXX vom 25.04.2024 (GZ: XXXX bzw. StA-GZ: XXXX ; Bezug: Landesamt für Staatsschutz und Extremismusbekämpfung (LSE), Zl.: XXXX ), auf den auch bereits in der Beschwerdevorentscheidung vom 09.12.2024 Bezug genommen wurde wurde, lässt sich nämlich vielmehr entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer der Sachverhaltsdarstellung des LSE zufolge ab dem 01.07.2023 in XXXX (Deutschland) aufgehalten hat. Das Landesamt für Staatsschutz und Extremismusbekämpfung hatte daher die Abmeldung des Beschwerdeführers vom seinerzeitigen Hauptwohnsitz mit 16.10.2023 veranlasst. Ebenfalls lässt sich dem Abschlussbericht entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Zuge eines Telefonats mit dem LSE am 28.12.2023 auch selbst angab, dass sein Lebensmittelpunkt bei seiner Lebensgefährtin in XXXX (Deutschland) sei.Entgegen der Meldung im zentralen Melderegister konnte allerdings festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer von 01.07.2023 an tatsächlich nicht mehr im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten hat. Dem im verfahrensgegenständlichen Akt einliegenden Abschlussbericht des Stadtpolizeikommandos römisch 40 – Kriminalreferat an die Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 25.04.2024 (GZ: römisch 40 bzw. StA-GZ: römisch 40 ; Bezug: Landesamt für Staatsschutz und Extremismusbekämpfung (LSE), Zl.: römisch 40 ), auf den auch bereits in der Beschwerdevorentscheidung vom 09.12.2024 Bezug genommen wurde wurde, lässt sich nämlich vielmehr entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer der Sachverhaltsdarstellung des LSE zufolge ab dem 01.07.2023 in römisch 40 (Deutschland) aufgehalten hat. Das Landesamt für Staatsschutz und Extremismusbekämpfung hatte daher die Abmeldung des Beschwerdeführers vom seinerzeitigen Hauptwohnsitz mit 16.10.2023 veranlasst. Ebenfalls lässt sich dem Abschlussbericht entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Zuge eines Telefonats mit dem LSE am 28.12.2023 auch selbst angab, dass sein Lebensmittelpunkt bei seiner Lebensgefährtin in römisch 40 (Deutschland) sei.

Dem vermochte der Beschwerdeführer auch mit seinem Vorbringen im Vorlageantrag vom 21.12.2024 nicht entgegenzutreten, erwies sich dieses letztlich als unsubstantiiert. So beschränkte er sich darin – im Hinblick auf die erfolgte Abmeldung vom Hauptwohnsitz – darauf, dass die Annahme, er sei vom Verfassungsschutz abgemeldet worden, falsch sei und ihm keine Informationen vorlägen, die eine solche Maßnahme bestätigen würden.

Anzumerken ist zudem, dass auch das Beschwerdevorbringen selbst als überaus unsubstantiiert anzusehen ist. Vergleichsweise konkretere Ausführungen enthält zwar die im Akt einliegende Niederschrift vor der belangten Behörde vom 09.04.2024, worin der Beschwerdeführer geltend machte, dass er am 10.10.2023 die Serviceline des AMS kontaktiert und eine Arbeitsaufnahme für 06.11.2023 bekanntgegeben habe. Die Arbeitsstelle sei in Deutschland gewesen und er sei daher am 15.10.2023 nach Deutschland gefahren. Am 16.10.2023 sei er nach Istanbul geflogen, weil er sich die XXXX lassen hätte wollen. Ihm sei dort jedoch gesagt worden, dass dies in seinem Fall nicht möglich sei, weshalb er am 19.10.2023 zurück nach Deutschland geflogen und, da in der Folge das Dienstverhältnis nicht zustande gekommen sei, er am 09.11.2023 wiederum zurück nach Österreich gekommen sei. Er habe noch am selben Tag die Serviceline informiert, dass das Dienstverhältnis nicht zustande gekommen sei. Die Abmeldung von der Meldeadresse sei durch seine Eltern am 17.10.2023 vorgenommen worden. Nach seinem Aufenthalt in Deutschland habe er in Wien eine neue Wohnung gesucht und er sei zwischenzeitlich bei seinem Cousin und Freunden untergekommen. Am 31.01.2024 habe sich der Beschwerdeführer wieder an der alten Adresse bei seinen Eltern angemeldet. Er sei seit 09.11.2023 durchgehend in Österreich aufhältig. Der Beschwerdeführer gab an, nicht gewusst zu haben, dass er den Auslandsaufenthalt melden hätte müssen. Er habe gedacht, das AMS erhalte eine Benachrichtigung vom Melderegister. Außerdem habe er sich mit 09.11.2023 wieder beim AMS gemeldet.Anzumerken ist zudem, dass auch das Beschwerdevorbringen selbst als überaus unsubstantiiert anzusehen ist. Vergleichsweise konkretere Ausführungen enthält zwar die im Akt einliegende Niederschrift vor der belangten Behörde vom 09.04.2024, worin der Beschwerdeführer geltend machte, dass er am 10.10.2023 die Serviceline des AMS kontaktiert und eine Arbeitsaufnahme für 06.11.2023 bekanntgegeben habe. Die Arbeitsstelle sei in Deutschland gewesen und er sei daher am 15.10.2023 nach Deutschland gefahren. Am 16.10.2023 sei er nach Istanbul geflogen, weil er sich die römisch 40 lassen hätte wollen. Ihm sei dort jedoch gesagt worden, dass dies in seinem Fall nicht möglich sei, weshalb er am 19.10.2023 zurück nach Deutschland geflogen und, da in der Folge das Dienstverhältnis nicht zustande gekommen sei, er am 09.11.2023 wiederum zurück nach Österreich gekommen sei. Er habe noch am selben Tag die Serviceline informiert, dass das Dienstverhältnis nicht zustande gekommen sei. Die Abmeldung von der Meldeadresse sei durch seine Eltern am 17.10.2023 vorgenommen worden. Nach seinem Aufenthalt in Deutschland habe er in Wien eine neue Wohnung gesucht und er sei zwischenzeitlich bei seinem Cousin und Freunden untergekommen. Am 31.01.2024 habe sich der Beschwerdeführer wieder an der alten Adresse bei seinen Eltern angemeldet. Er sei seit 09.11.2023 durchgehend in Österreich aufhältig. Der Beschwerdeführer gab an, nicht gewusst zu haben, dass er den Auslandsaufenthalt melden hätte müssen. Er habe gedacht, das AMS erhalte eine Benachrichtigung vom Melderegister. Außerdem habe er sich mit 09.11.2023 wieder beim AMS gemeldet.

Festzuhalten ist jedoch, dass der Beschwerdeführer hierzu keinerlei Belege in Vorlage brachte, die diese Behauptungen stützen würden bzw. der im Akt einliegenden Sachverhaltsdarstellung betreffend Aufenthaltsort des Beschwerdeführers im Abschlussbericht der LPD unter Bezugnahme auf Ermittlungen des Landesamtes für Staatsschutz und Extremismusbekämpfung entgegenstünden. Mag der Beschwerdeführer dem AMS auch eine Arbeitsaufnahme für den 06.11.2023 gemeldet haben, weshalb die belangte Behörde auch zunächst die Bezugseinstellung mit diesem Datum verfügte, so hat er seine tatsächlichen Aufenthalte im Ausland (Deutschland und laut eigenen Angaben in der Niederschrift vom 09.04.2024 auch Türkei) dennoch nicht bekanntgegeben. Es ist kein Grund hervorgekommen, der den erkennenden Senat an den Ausführungen des im Akt einliegenden Abschlussberichts vom 25.04.2024 zweifeln hätte lassen sollen und ist unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Vorlageantrag des Beschwerdeführers auch nicht ersichtlich, weshalb das LSE fälschlich angeben hätte sollen, dass es aufgrund eines Aufenthalts des Beschwerdeführers ab 01.07.2023 in Deutschland eine Abmeldung des Hauptwohnsitzes des Beschwerdeführers in Österreich veranlasst bzw. vorgenommen hat. Für den erkennenden Senat steht auf Basis des Abschlussberichtes, der sich auf die Sachverhaltsdarstellung des Landesamtes für Staatsschutz und Extremismusbekämpfung stützt, unzweifelhaft fest, dass sich der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten hat.

Es sind zudem keinerlei Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer die belangte Behörde vorab von seinem Auslandsaufenthalt informiert hätte. Vielmehr folgt aus seiner niederschriftlichen Befragung vor der belangten Behörde vom 09.04.2024 eben nur, dass er das AMS von einer vermeintlich bevorstehenden Arbeitsaufnahme in Kenntnis setzte.

Die Feststellungen zu den Hinweisen in den Anträgen auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergeben sich aus diesen im Akt einliegenden Anträgen. Auch das AMS hat in der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung entsprechende Feststellungen getroffen, die dem Beschwerdeführer dadurch zur Kenntnis gebracht wurden.

Es wird – wie festgestellt – jedenfalls davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Hinweise in den Anträgen auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sowie aufgrund seines wiederholten Bezugs von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung seine Meldepflichten gegenüber dem AMS bekannt waren.

Somit nahm er mit dem Nichtmelden des Auslandsaufenthaltes im verfahrensrelevanten Zeitraum eine Meldepflichtverletzung zumindest billigend in Kauf.

Die Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der niederschriftlichen Befragung beim AMS am 09.04.2024, wonach ihm nicht bewusst gewesen sei, dass er den Auslandsaufenthalt hätte melden müssen, erweisen sich somit in Anbetracht des wiederholten Leistungsbezugs und der mehrmaligen Hinweise auf die den Beschwerdeführer selbst treffenden Meldepflichten als nicht nachvollziehbar.

Die Abmeldung vom Leistungsbezug bzw. der Vormerkung zur Arbeitssuche wie auch der aktuelle Auslandsaufenthalt, mutmaßlich in der Russischen Föderation, ergeben sich aus der elektronisch übermittelten Benachrichtigung vom 24.04.2024 und der im Akt einliegenden Mitteilung der Staatsanwaltschaft XXXX an das AMS von der Abbrechung des Ermittlungsverfahrens gegen Abwesende zur Zl. XXXX vom 20.08.2024.Die Abmeldung vom Leistungsbezug bzw. der Vormerkung zur Arbeitssuche wie auch der aktuelle Auslandsaufenthalt, mutmaßlich in der Russischen Föderation, ergeben sich aus der elektronisch übermittelten Benachrichtigung vom 24.04.2024 und der im Akt einliegenden Mitteilung der Staatsanwaltschaft römisch 40 an das AMS von der Abbrechung des Ermittlungsverfahrens gegen Abwesende zur Zl. römisch 40 vom 20.08.2024.

Insofern der Beschwerdeführer im Vorlageantrag zudem ausführt, die Entscheidung des AMS stütze sich auf unzureichende und unklare Annahmen, ohne dass eindeutige Beweise vorgelegt worden wären, so ist abschließend dazu festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer vom AMS mit der von ihm bekämpften Beschwerdevorentscheidung der gesamte Sachverhalt zur Kenntnis gebracht wurde. Darin wurden explizit alle herangezogenen Beweismittel genannt und auch deren nachvollziehbarer Inhalt wiedergegeben. Angesichts dessen und mangels Vorlage von Beweismitteln, die dem entgegenstünden, erweisen sich die unsubstantiierten Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde sowie dem Vorlageantrag als nicht nachvollziehbar.

Die Feststellungen zu den Bescheiden, der Beschwerde, Beschwerdevorentscheidung und dem Vorlageantrag ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081).3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG vergleiche VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081).

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A) I. Behebung der Beschwerdevorentscheidung:Zu A) römisch eins. Behebung der Beschwerdevorentscheidung:

3.2. Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.3.2. Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes zehn Wochen.Gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes zehn Wochen.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet.

Ein Bescheid gilt dann als erlassen und damit als rechtlich existent, wenn er verkündet oder rechtswirksam zugestellt wurde (vgl. VwGH 29.04.2010, 2008/21/0589, mwN).Ein Bescheid gilt dann als erlassen und damit als rechtlich existent, wenn er verkündet oder rechtswirksam zugestellt wurde vergleiche VwGH 29.04.2010, 2008/21/0589, mwN).

Aus § 27 VwGVG ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht die Frage der Zuständigkeit der erlassenden Behörde von Amts wegen aufzugreifen hat (vgl. VwGH 14.10.2024, Ra 2024/20/0231, mwN).Aus Paragraph 27, VwGVG ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht die Frage der Zuständigkeit der erlassenden Behörde von Amts wegen aufzugreifen hat vergleiche VwGH 14.10.2024, Ra 2024/20/0231, mwN).

Wenn eine unzuständige Behörde entschieden hat, hat das mit Beschwerde gegen den Bescheid angerufene Verwaltungsgericht diese Unzuständigkeit wahrzunehmen und die Entscheidung zu beheben. Die Wahrnehmung der Unzuständigkeit der belangten Behörde hat unabhängig davon zu erfolgen, ob dies vom Rechtsmittelwerber im Verfahren eingewendet oder in der Beschwerde releviert wurde (vgl. VwGH 14.10.2024, Ra 2024/20/0231, mwN).Wenn eine unzuständige Behörde entschieden hat, hat das mit Beschwerde gegen den Bescheid angerufene Verwaltungsgericht diese Unzuständigkeit wahrzunehmen und die Entscheidung zu beheben. Die Wahrnehmung der Unzuständigkeit der belangten Behörde hat unabhängig davon zu erfolgen, ob dies vom Rechtsmittelwerber im Verfahren eingewendet oder in der Beschwerde releviert wurde vergleiche VwGH 14.10.2024, Ra 2024/20/0231, mwN).

Wie aus den Feststellungen ersichtlich, wurde die Beschwerdevorentscheidung vom 09.12.2024 nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen zehnwöchigen Frist gemäß § 56 Abs. 2 AlVG erlassen.Wie aus den Feststellungen ersichtlich, wurde die Beschwerdevorentscheidung vom 09.12.2024 nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen zehnwöchigen Fri

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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