Entscheidungsdatum
16.01.2026Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
,
W286 2305390-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a DEUTSCH-PERNSTEINER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.11.2024, Zl. 1337033202-223903592, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.11.2025 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a DEUTSCH-PERNSTEINER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.11.2024, Zl. 1337033202-223903592, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.11.2025 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 12.12.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Darauf reiste er weiter nach Belgien und Frankreich und hielt sich erst ab Jänner 2024 wieder in Österreich auf.
2. Die Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes fand am XXXX statt.2. Die Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes fand am römisch 40 statt.
3. Der Beschwerdeführer wurde am 24.10.2024 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) einvernommen.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte I. und II.). Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkte III. bis V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkte römisch drei. bis römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).
5. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde.
6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 25.11.2025 eine mündliche Verhandlung durch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
1.1.1. Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . In Frankreich trat er unter den Identitätsdaten XXXX , geb. am XXXX , in Erscheinung (AS 17). Er ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Paschtu, er spricht zudem Dari. Er kann auf Paschtu lesen und schreiben. Er ist ledig und kinderlos (AS 3, AS 4, AS 66, Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.11.2025 = Protokoll der mV S. 6, S. 8). 1.1.1. Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . In Frankreich trat er unter den Identitätsdaten römisch 40 , geb. am römisch 40 , in Erscheinung (AS 17). Er ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Paschtu, er spricht zudem Dari. Er kann auf Paschtu lesen und schreiben. Er ist ledig und kinderlos (AS 3, AS 4, AS 66, Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.11.2025 = Protokoll der mV Sitzung 6, Sitzung 8).
1.1.2. Der Beschwerdeführer ist in Afghanistan in der Provinz Nangarhar im Distrikt XXXX im Dorf XXXX geboren und aufgewachsen und lebte dort mit seinen Eltern, seinen vier Brüdern und seinen drei Schwestern im gemeinsamen Haushalt bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan (AS 5, AS 65, AS 66, AS 67, Protokoll der mV S. 5, S. 6). Seine Eltern und seine Geschwister leben nach wie vor in XXXX in einem der Familie gehörenden Haus. Sieben Onkel und zwei Tanten mütterlicherseits, sowie zwei Onkel und drei Tanten väterlicherseits sowie Cousins und Cousinen des Beschwerdeführers leben in XXXX und auch anderen Dörfern im Heimatdistrikt des Beschwerdeführers, eine weitere Tante mütterlicherseits ist im Distrikt Jalalabad wohnhaft (AS 67, 68, AS 69, Protokoll der mV S. 8, S. 9, S. 10). 1.1.2. Der Beschwerdeführer ist in Afghanistan in der Provinz Nangarhar im Distrikt römisch 40 im Dorf römisch 40 geboren und aufgewachsen und lebte dort mit seinen Eltern, seinen vier Brüdern und seinen drei Schwestern im gemeinsamen Haushalt bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan (AS 5, AS 65, AS 66, AS 67, Protokoll der mV Sitzung 5, Sitzung 6). Seine Eltern und seine Geschwister leben nach wie vor in römisch 40 in einem der Familie gehörenden Haus. Sieben Onkel und zwei Tanten mütterlicherseits, sowie zwei Onkel und drei Tanten väterlicherseits sowie Cousins und Cousinen des Beschwerdeführers leben in römisch 40 und auch anderen Dörfern im Heimatdistrikt des Beschwerdeführers, eine weitere Tante mütterlicherseits ist im Distrikt Jalalabad wohnhaft (AS 67, 68, AS 69, Protokoll der mV Sitzung 8, Sitzung 9, Sitzung 10).
1.1.3. Der Beschwerdeführer besuchte bis zur neunten Klasse eine Schule ca. 20 Minuten von seinem Heimatdorf entfernt, danach arbeitete er gemeinsam mit einem seiner Brüder in der Landwirtschaft (AS 4, AS 69, AS 70, Protokoll der mV S. 6). 1.1.3. Der Beschwerdeführer besuchte bis zur neunten Klasse eine Schule ca. 20 Minuten von seinem Heimatdorf entfernt, danach arbeitete er gemeinsam mit einem seiner Brüder in der Landwirtschaft (AS 4, AS 69, AS 70, Protokoll der mV Sitzung 6).
1.1.4. Der Beschwerdeführer ist gesund, arbeitsfähig und leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen.
1.1.5. Der Beschwerdeführer ist nach den afghanischen Gepflogenheiten und der afghanischen Kultur sozialisiert, er ist mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
1.2.1. Der Vater des Beschwerdeführers war bis spätestens 2013 oder 2014 einfacher Soldat bei der ehemaligen afghanischen Nationalarmee. Der Vater des Beschwerdeführers wurde im Rahmen seiner dortigen Tätigkeit als Zufallsopfer bei einer Bombenexplosion schwer verletzt und arbeitete nach seiner Genesung als Koch in Kabul. Danach war sein Vater nicht bei der afghanischen Polizei tätig, er trat nicht mehr in den Staatsdienst ein. Der Vater des Beschwerdeführers wurde nach der Machtergreifung der Taliban nicht vom Taliban festgenommen und er ist nicht verschollen, sondern lebt unbehelligt am Heimatort. Dem Beschwerdeführer droht nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung durch die Taliban aufgrund der damaligen Tätigkeit seines Vaters beim Militär.
1.2.2. Der Beschwerdeführer hat nicht für die afghanische Polizei gearbeitet, er hat nicht Dorfbewohner beim Ausfüllen des Anmeldeformulars für den Polizeidienst unterstützt. Er ist nicht von den Taliban aufgefordert worden, ihnen Informationen zu geben und es wurde ihm nicht ein Ultimatum gesetzt.
Der Beschwerdeführer hat Afghanistan weder aus Furcht vor Eingriffen in die körperliche Integrität noch wegen Lebensgefahr verlassen. Weder der Beschwerdeführer noch seine Familie wurden in Afghanistan jemals von den Taliban oder von anderen Personen aufgesucht oder von diesen bedroht.
1.2.3. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan drohen dem Beschwerdeführer individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch Mitglieder der Taliban.
Der Beschwerdeführer ist bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seines in Österreich ausgeübten Lebensstils oder seinem Aufenthalt in einem europäischen Land weder psychischer noch physischer Gewalt ausgesetzt.
1.3. Zum (Privat-)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am 12.12.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Nach seiner Antragstellung reiste er aus dem Bundesgebiet aus und wurde nach einem Aufenthalt in Frankreich und Belgien nach Österreich rücküberstellt. Er hält sich zumindest seit XXXX durchgehend in Österreich auf und ist seitdem in Österreich aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG rechtmäßig aufhältig.Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am 12.12.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Nach seiner Antragstellung reiste er aus dem Bundesgebiet aus und wurde nach einem Aufenthalt in Frankreich und Belgien nach Österreich rücküberstellt. Er hält sich zumindest seit römisch 40 durchgehend in Österreich auf und ist seitdem in Österreich aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG rechtmäßig aufhältig.
Der Beschwerdeführer verfügt über rudimentäre Deutschkenntnisse und besucht derzeit einen Deutschkurs auf dem Niveau A1, eine Deutschprüfung hat er nicht abgelegt. Der Beschwerdeführer verrichtete, zuletzt im August 2025, geringfügig einfache haushaltstypische Dienstleistungen, so zum Beispiel Reinigungsarbeiten und Gartenarbeiten, derzeit geht er keiner regelmäßigen entgeltlichen Erwerbstätigkeit nach. Er verfügt über keine verbindliche Arbeitszusage.
Der Beschwerdeführer konnte in Österreich Bekanntschaften zu anderen Burschen aus seinem Dorf knüpfen. Er verfügt jedoch weder über Familienangehörige, Verwandte oder sonstige enge soziale Bindungen in Österreich. Der Beschwerdeführer wird von seiner Deutschlehrerin in der Volkshochschule als fleißig, hilfsbereit, freundlich und höflich beschrieben. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.4. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz Nangarhar aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit. Das Heimatdorf XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz Nangarhar ist durch den internationalen Flughafen in Kabul sowie das Straßennetz sicher erreichbar.Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz Nangarhar aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit. Das Heimatdorf römisch 40 im Distrikt römisch 40 in der Provinz Nangarhar ist durch den internationalen Flughafen in Kabul sowie das Straßennetz sicher erreichbar.
Die Eltern und die Geschwister des Beschwerdeführers wohnen derzeit im Heimatdorf in einem ihnen gehörenden Haus. Die Familie besitzt dort auch Grund. Der Beschwerdeführer steht mit seiner Familie in Afghanistan einmal in der Woche oder alle zwei Wochen in Kontakt. Seine Brüder XXXX und XXXX arbeiten auf landwirtschaftlichen Grundstücken und versorgen die Familie. Seine sieben Onkel und zwei Tanten mütterlicherseits leben im Heimatdorf: Sein Onkel ms XXXX hat ein Kosmetikgeschäft, alle anderen Onkel ms besitzen Grundstücke und arbeiten als Tagelöhner, die Ehegatten von zwei Tanten ms sind ebenfalls Tagelöhner, allesamt sind sie im Heimatdorf des Beschwerdeführers, XXXX , wohnhaft (Protokoll der mV S. 10). Seine dritte Tante mütterlicherseits lebt in Jalalabad und ihr Ehegatte ist Automechaniker (Protokoll der mV S. 10). Der Ehegatte der in Jalalabad lebenden Tante ms ist Automechaniker Der Onkel vs namens XXXX lebt ebenfalls in XXXX , er arbeitet in der Landwirtschaft; sein Onkel vs namens XXXX arbeitet in der Provinz Herat, er stellt Ziegelsteine her (Protokoll der mV S. 10).Die Eltern und die Geschwister des Beschwerdeführers wohnen derzeit im Heimatdorf in einem ihnen gehörenden Haus. Die Familie besitzt dort auch Grund. Der Beschwerdeführer steht mit seiner Familie in Afghanistan einmal in der Woche oder alle zwei Wochen in Kontakt. Seine Brüder römisch 40 und römisch 40 arbeiten auf landwirtschaftlichen Grundstücken und versorgen die Familie. Seine sieben Onkel und zwei Tanten mütterlicherseits leben im Heimatdorf: Sein Onkel ms römisch 40 hat ein Kosmetikgeschäft, alle anderen Onkel ms besitzen Grundstücke und arbeiten als Tagelöhner, die Ehegatten von zwei Tanten ms sind ebenfalls Tagelöhner, allesamt sind sie im Heimatdorf des Beschwerdeführers, römisch 40 , wohnhaft (Protokoll der mV Sitzung 10). Seine dritte Tante mütterlicherseits lebt in Jalalabad und ihr Ehegatte ist Automechaniker (Protokoll der mV Sitzung 10). Der Ehegatte der in Jalalabad lebenden Tante ms ist Automechaniker Der Onkel vs namens römisch 40 lebt ebenfalls in römisch 40 , er arbeitet in der Landwirtschaft; sein Onkel vs namens römisch 40 arbeitet in der Provinz Herat, er stellt Ziegelsteine her (Protokoll der mV Sitzung 10).
Der Familie des Beschwerdeführers geht es in Afghanistan gut und diese ist nicht von der angespannten Nahrungsmittelsicherheit betroffen. Die Familie des Beschwerdeführers kann ihn bei einer Rückkehr nach Afghanistan zumindest vorübergehend unterstützen und er kann wieder im Haus seiner Familie wohnen. Der Beschwerdeführer kann auch österreichische Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.
Der Beschwerdeführer hat ausgezeichnete Ortskenntnisse betreffend seinen Herkunftsort. Er ist dort geboren und aufgewachsen, in der Nähe seines Heimatdorfes zur Schule gegangen, einer Arbeit in der Landwirtschaft nachgegangen und hat dort bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan gelebt. Ihm sind die örtlichen Strukturen bekannt.
Der Beschwerdeführer ist zudem im erwerbsfähigen Alter, gesund, alleinstehend, volljährig, anpassungsfähig und kann einer regelmäßigen Arbeit nachgehen.
Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in XXXX kann der Beschwerdeführer grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen und einer Arbeit nachgehen und sich selber erhalten. Außerdem kann er von seinen in seinem Heimatdorf bzw. Heimatdistrikt lebenden Angehörigen unterstützt werden – sowohl von seiner Kernfamilie, als (oder) auch von seinen Onkeln und Tanten bzw. deren Ehegatten mütterlicher- und väterlicherseits. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in römisch 40 kann der Beschwerdeführer grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen und einer Arbeit nachgehen und sich selber erhalten. Außerdem kann er von seinen in seinem Heimatdorf bzw. Heimatdistrikt lebenden Angehörigen unterstützt werden – sowohl von seiner Kernfamilie, als (oder) auch von seinen Onkeln und Tanten bzw. deren Ehegatten mütterlicher- und väterlicherseits.
Es ist dem Beschwerdeführer daher möglich, nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedlung in seinem Heimatdorf Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.
1.5. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat
Die Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan basieren auf nachstehenden Quellen:
- Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan vom 07.11.2025 (LIB),
- IPC-Report, Afghanistan Acute Food Insecurity Analysis zu März bis Oktober 2025, vom 04.06.2025 (IPC)
1.5.1. Allgemeines:
Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Dort leben ca. 35-40 Millionen Menschen. Afghanistan befindet sich vollständig unter der faktischen Kontrolle der Taliban. (LIB, Kap. 3 und Kap. 5)
1.5.2. Politische Lage:
Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert. Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt. Sie bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“. Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen wie Behörden und Ministerien. Die Taliban riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten.
Von 1.180 Personen der Taliban-Führung sind etwa 929 ethnische Paschtunen. Des Weiteren sind zehn Tadschiken, zehn Usbeken, sieben Hazara, sechs Pashai, vier Turkmenen und drei Balochs vertreten.
Die Verfassung von 2004 ist ausgesetzt. Im Juni 2025 kündigte das Taliban-Justizministerium die Veröffentlichung eines neuen Gesetzbuches basierend auf dem Koran an. Der oberste Führer der Taliban kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung. Alle amtierenden Minister sind hochrangige Taliban-Führer.
Im Sommer 2025, vier Jahre nach der Machtübernahme der Taliban, forderte der Taliban-Führer Haibatullah Akhundzada Gehorsam gegenüber seiner Autorität und die strikte Einhaltung der Scharia. In seiner Ansprache am 07.06.2025 kritisierte er die Idee einer demokratischen Regierungsführung und erklärte, dass sie in Afghanistan gescheitert ist und daher keine Lösung für die Zukunft darstellt.
Im Juli 2025 erkannte Russland als erstes Land der Welt offiziell die Regierung der Taliban an. Eine Reihe von Ländern verfügt auch weiterhin über offizielle Botschafter in Afghanistan. Dazu gehören China und andere Nachbarländer wie Pakistan, Iran und die meisten zentralasiatischen Republiken, aber auch Russland, Saudi-Arabien, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate und Japan. Westliche Staaten bemühen sich diplomatisch, mit den Taliban in verschiedenen Fragen zusammenzuarbeiten, ohne ihnen jedoch die Anerkennung zu gewähren.
Opiumanbau: Der Anbau von Mohn, aus dem Opium, die wichtigste Zutat für die Droge Heroin, gewonnen werden kann, ist streng verboten. Der Mohnanbau ist zwischen 2022 und 2023 um 80-95 % zurückgegangen. Der drastische Rückgang hatte unmittelbare humanitäre Folgen für viele gefährdete Gemeinschaften, die auf das Einkommen aus dem Opiumanbau angewiesen sind. Für den Anbau, den Verkauf, den Transport, die Herstellung und den Konsum von Mohn, Marihuana und anderen Rauschmitteln sind Strafen vorsehen. Die vorgeschriebenen Freiheitsstrafen reichen von einem Monat bis zu sieben Jahren ohne die Möglichkeit, eine Geldstrafe zu zahlen. Die Opiumindustrie ist zwar geschrumpft, bleibt aber ein wichtiger Faktor für die gesamte afghanische Wirtschaft. Der Mangel an echten Alternativen in der Landwirtschaft, die schwindenden Vorräte und der rasche Rückgang der ausländischen Hilfe könnten zu einer Wiederaufnahme des Opiumanbaus auf das Niveau vor dem Verbot führen. Dies würde jedoch sicherlich eine öffentliche Aufhebung des Verbots erfordern. (LIB, Kap. 4)
1.5.3. Sicherheitslage:
Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.08.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen. Es gab beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung. Es gab jedoch immer noch ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern durch vorsätzliche Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs). Widerstandsgruppen gelingt es bislang nicht, effektive territoriale Kontrolle über Gebiete innerhalb Afghanistans auszuüben. Dauerhafte Möglichkeiten, dem Zugriff der Taliban-Regierung, insbesondere mit Blick auf Menschenrechtsverstöße durch die Taliban-Regierung, innerhalb Afghanistans auszuweichen, bestehen daher nicht. Die Taliban versuchen aktiv, Ausweichmöglichkeiten im Land sowie Fluchtversuche von individuell verfolgten Personen ins Ausland zu unterbinden.
Die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Afghanistan sind im Jahr 2024 angestiegen. Dies hängt vor allem mit vermehrten Zwischenfällen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln und Grundstückstreitigkeiten zusammen und war zum Teil auf die Bemühungen der Taliban Behörden zurückzuführen, das Verbot des Mohnanbaus durchzusetzen. In der zweiten Jahreshälfte 2025 sinkt die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle jedoch im Vergleich zum selben Zeitraum 2025 wieder und liegt auch unter dem Wert von 2023.
Die Aktivitäten des Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) haben sich nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt. Im Lauf der Jahre 2022 und 2023 nahmen diese Aktivitäten jedoch wieder ab. Ein Trend, der sich 2024 fortsetzt. Ziele der Gruppierung sind die schiitischen Hazara, ausländische Staatsbürger sowie Mitglieder der Taliban. Die Taliban führen weiterhin Operationen gegen den ISKP durch, unter anderem in Nangarhar. Auch im Jahr 2025 kommt es zu Angriffen des ISKP. Die Taliban werden immer effizienter bei der Aushebung von ISKP-Zellen. Dies zeigt sich in einer entspannteren Sicherheitslage in beispielsweise Kabul und Herat. Weder der ISKP noch andere Gruppierungen sind aktuell wirklich ein Problem für die Taliban. (LIB, Kap. 5)
Es gab vom 01.07.2024 bis 01.07.2025 in Afghanistan insgesamt 972 sicherheitsrelevante Vorfälle (371 Kämpfe, 138 Vorfälle mit Explosionen und ferngesteuerter Gewalt, 463 Vorfälle mit Gewalt gegen Zivilisten – bei einer Gesamtbevölkerung von 35-40 Millionen Menschen). (LIB, Kap. 5.1)
In der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers (Nangarhar – mit ca. 1,8 Millionen Einwohnern), gab es vom 01.07.2024 bis 01.07.2025 insgesamt 22 Kämpfe. In 27 Fällen kam es auch zu Gewalt gegen Zivilisten. (LIB Kap. 3, Kap. 5.1.)
1.5.4. Erreichbarkeit, Straßen, Flughäfen und Grenzen:
In Afghanistan sind Straßen die wichtigsten Transportwege. Die 2.300 km lange Ring-Road verbindet die vier größten Städte Afghanistans. Alle Provinzen Afghanistans sind mit Bussen oder Taxis erreichbar. Es gibt Dutzende privater Transportunternehmen, die auf den Hauptstrecken, wie z.B. Kabul-Herat, Kabul-Mazar-e Sharif und Kabul-Kandahar, tätig sind. Diese Busse verkehren in der Regel täglich oder mehrmals pro Woche, und v