TE Bvwg Erkenntnis 2026/1/16 W247 2124206-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.01.2026
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Entscheidungsdatum

16.01.2026

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

W247 2124206-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2025, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2025, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer (BF) ist afghanischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Sayed bzw. der Hazara und der schiitischen Ausrichtung des Islam zugehörig.

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Vorverfahren (Erster Antrag auf internationalen Schutz):

1.1. Der BF reiste zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, spätestens am 27.06.2015 illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA oder belangte Behörde) vom 06.03.2016 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 27.06.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.). Gegen diesen Bescheid erhob der BF das Rechtsmittel der Beschwerde. 1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA oder belangte Behörde) vom 06.03.2016 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 27.06.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57 A, s, y, l, G, nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Gegen diesen Bescheid erhob der BF das Rechtsmittel der Beschwerde.

1.3. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes (in der Folge: BVwG) vom 16.01.2017, GZ: W151 2124206-1/5E, wurde der Bescheid vom 06.03.2016 gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen. Daraufhin erließ die belangte Behörde einen neuen Bescheid. Der BF erhob gegen diesen Bescheid des BFA vom 17.05.2017 wiederum das Rechtsmittel der Beschwerde. 1.3. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes (in der Folge: BVwG) vom 16.01.2017, GZ: W151 2124206-1/5E, wurde der Bescheid vom 06.03.2016 gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen. Daraufhin erließ die belangte Behörde einen neuen Bescheid. Der BF erhob gegen diesen Bescheid des BFA vom 17.05.2017 wiederum das Rechtsmittel der Beschwerde.

1.4. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 29.11.2017, GZ: W249 2160689-1/3Z, wurde der Beschwerde insofern stattgegeben, als dem BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt wurde und wurde dem BF gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 29.11.2018 erteilt. 1.4. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 29.11.2017, GZ: W249 2160689-1/3Z, wurde der Beschwerde insofern stattgegeben, als dem BF gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt wurde und wurde dem BF gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 29.11.2018 erteilt.

1.5. Die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde verlängert, zuletzt bis November 2026.

2. Gegenständliches Verfahren (Zweiter Antrag auf internationalen Schutz):

2.1. Der BF stellte am 27.05.2025 den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am 27.05.2025 vor der Landespolizeidirektion XXXX , im Beisein eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache Dari erstbefragt, sowie am 18.09.2025 vor dem BFA, Regionaldirektion XXXX , im Beisein eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen wurde.2.1. Der BF stellte am 27.05.2025 den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am 27.05.2025 vor der Landespolizeidirektion römisch 40 , im Beisein eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache Dari erstbefragt, sowie am 18.09.2025 vor dem BFA, Regionaldirektion römisch 40 , im Beisein eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen wurde.

2.2. Der BF brachte bei seiner Erstbefragung am 27.05.2025 zu den Gründen für seinen neuerlichen Asylantrag im Wesentlichen vor, dass er derzeit nur „Subschutz“ habe, obwohl alle seine Familienangehörigen anerkannte Flüchtlinge in Österreich seien. Er habe Angst, dass sein Aufenthalt nicht verlängert werde und möchte nicht Österreich und seine Familie verlassen. Vor allem die Lage in Afghanistan sei sehr gefährlich, deshalb beantrage er erneut Asyl. Das seine alle seine Gründe. Bei einer Rückkehr in seine Heimat fürchte er die Taliban. Die Änderungen der Situation/ seiner Fluchtgründe seien ihm seit dem Regierungssturz bekannt.

2.3. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 18.09.2025 führte der BF, befragt zu seinen neuen Fluchtgründen im Wesentlichen aus, dass seine Frau und Kinder allesamt asylberechtigt seien und sie einen gemeinsamen Wohnsitz in XXXX führen würden. Der BF möchte hier dauerhaft leben und bei seinen Kindern und mit seiner Frau leben. Mit subsidiärem Schutz könne es sein, dass man abgeschoben werde und hätten sie deshalb den Antrag gestellt. Der BF hätte Probleme mit der Sprache hier gehabt und habe nur die Alphabetisierung. Daher könne nicht in das NAG oder die Staatsbürgerschaft erlangen. Befragt was nunmehr gegen eine hypothetische Rückkehr nach Afghanistan spreche, gab der BF an, dass er Afghanistan mit sieben Jahren verlassen habe und im Iran aufgewachsen sei, er kenne sich dort nicht aus. Der BF habe gehört, dass in Afghanistan Krieg sei und die Taliban herrschen würden und er habe keine Familie in Afghanistan. Man könne nicht in einem Land leben, wo man sich nicht auskenne und wo Krieg sei. 2.3. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 18.09.2025 führte der BF, befragt zu seinen neuen Fluchtgründen im Wesentlichen aus, dass seine Frau und Kinder allesamt asylberechtigt seien und sie einen gemeinsamen Wohnsitz in römisch 40 führen würden. Der BF möchte hier dauerhaft leben und bei seinen Kindern und mit seiner Frau leben. Mit subsidiärem Schutz könne es sein, dass man abgeschoben werde und hätten sie deshalb den Antrag gestellt. Der BF hätte Probleme mit der Sprache hier gehabt und habe nur die Alphabetisierung. Daher könne nicht in das NAG oder die Staatsbürgerschaft erlangen. Befragt was nunmehr gegen eine hypothetische Rückkehr nach Afghanistan spreche, gab der BF an, dass er Afghanistan mit sieben Jahren verlassen habe und im Iran aufgewachsen sei, er kenne sich dort nicht aus. Der BF habe gehört, dass in Afghanistan Krieg sei und die Taliban herrschen würden und er habe keine Familie in Afghanistan. Man könne nicht in einem Land leben, wo man sich nicht auskenne und wo Krieg sei.

2.4. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 10.10.2025, wurde der Antrag des BF vom 27.05.2025 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) abgewiesen.2.4. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 10.10.2025, wurde der Antrag des BF vom 27.05.2025 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen.

2.4.1. In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF, zu den Gründen für die Folgeantragstellung sowie zur Rückkehrsituation und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Es hätte nicht festgestellt werden können, dass der BF in Afghanistan asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. sei oder er pro futuro asylrelevanter Verfolgung in Afghanistan ausgesetzt sein werde. In seinem Fall würden keine Nachfluchtgründe bestehen und habe er den Antrag aus asylfremden Motiven eingebracht.

2.4.2. Beweiswürdigend führte das BFA im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen aus, dass es dem BF nicht gelungen sei individuelle und konkrete Fluchtgründe oder Nachfluchtgründe glaubhaft zu machen, welche zu einer Anerkennung des Status des international Schutzberechtigten und der Flüchtlingseigenschaft führen würden. Er berufe sich im Allgemeinen auf eine unbegründete Angst vor einer Abschiebung, den zuerkannten Asylstatus seiner Familie und die allgemeine Lage in Afghanistan. Mit seinen allgemeinen Ausführungen sei es ihm nicht gelungen konkrete und individuelle Gründe, die in den Nahbereich der GFK fallen würden, glaubhaft darzulegen. Seine im Folgeantragsverfahren dargelegten Gründe seien nicht asylrelevant gewesen. Auch seien bereits im Vorverfahren die Voraussetzungen zur Führung eines Familienverfahrens gemäß § 34 Asyl nicht vorgelegen und würden auch aktuell nicht vorliegen. 2.4.2. Beweiswürdigend führte das BFA im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen aus, dass es dem BF nicht gelungen sei individuelle und konkrete Fluchtgründe oder Nachfluchtgründe glaubhaft zu machen, welche zu einer Anerkennung des Status des international Schutzberechtigten und der Flüchtlingseigenschaft führen würden. Er berufe sich im Allgemeinen auf eine unbegründete Angst vor einer Abschiebung, den zuerkannten Asylstatus seiner Familie und die allgemeine Lage in Afghanistan. Mit seinen allgemeinen Ausführungen sei es ihm nicht gelungen konkrete und individuelle Gründe, die in den Nahbereich der GFK fallen würden, glaubhaft darzulegen. Seine im Folgeantragsverfahren dargelegten Gründe seien nicht asylrelevant gewesen. Auch seien bereits im Vorverfahren die Voraussetzungen zur Führung eines Familienverfahrens gemäß Paragraph 34, Asyl nicht vorgelegen und würden auch aktuell nicht vorliegen.

2.5. Mit Information über die Rechtsberatung vom 10.10.2025 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.2.5. Mit Information über die Rechtsberatung vom 10.10.2025 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

2.6. Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz vom 11.11.2025 wurde für den BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung, das Rechtsmittel der Beschwerde im Umfang von Spruchpunkt I. gegen den gegenständlichen Bescheid des BFA, zugestellt am 15.10.2025, erhoben. Geltend gemacht wurden inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften.2.6. Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz vom 11.11.2025 wurde für den BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung, das Rechtsmittel der Beschwerde im Umfang von Spruchpunkt römisch eins. gegen den gegenständlichen Bescheid des BFA, zugestellt am 15.10.2025, erhoben. Geltend gemacht wurden inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften.

2.6.1. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF afghanischer Staatsangehöriger und Schiit sei und der Volksgruppe der Hazara angehöre. Er sei verheiratet und Vater von drei Kindern. Aufgrund der mangelhaften Wahrnehmung der Manuduktionspflicht durch die belangte Behörde sei es dem BF nicht möglich gewesen, die Gründe für seinen Folgeantrag präzise und detailliert darzulegen. Zudem sei der BF während der Einvernahme gestresst gewesen und hätte als juristischer Laie nicht gewusst, welches Vorbringen für das Asylverfahren relevant sei. Hinzu komme, dass der BF in der Vergangenheit eine Kopfverletzung erlitten habe. Zur weiteren medizinischen Abklärung sei ihm von seinem behandelnden Arzt eine Überweisung ausgestellt worden. Der BF leide infolge dieser Verletzung unter Gedächtnisproblemen. Es sei daher davon auszugehen, dass die Einvernahmesituation für ihn belastender gewesen sei als für eine durchschnittlich gesunde Person. Dieser Umstand erkläre, weshalb der BF sein Vorbringen nicht in der gebotenen Klarheit und Ausführlichkeit darlegen hätte können.

Durch seinen langjährigen Aufenthalt in Österreich habe sich der Lebensstil des BF stark verändert. Er trage keinen Bart, habe kurze Haare und besitze mehrere Tätowierungen an verschiedenen Körperstellen. Zwar bezeichne sich der BF als Moslem, praktiziere seinen Glauben jedoch nicht. lm Falle einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte der BF, diesen Lebensstil nicht weiterführen zu können. Er fürchte, bei Missachtung der Warnungen der Taliban ins Visier dieser zu geraten und asylrelevant verfolgt zu werden. Aufgrund seines äußeren Erscheinungsbildes und der Tatsache, dass er seinen Glauben nicht praktiziere, befürchte der BF, von den Taliban als ,,Ungläubiger" eingestuft zu werden. Darüber hinaus fürchte der BF, als Schiit und Hazara von den Taliban, die der sunnitischen Glaubensrichtung angehören würden, verfolgt zu werden. lm Falle einer Rückkehr würde er von den Taliban als ,,verwestlicht" wahrgenommen werden.

2.6.2. In der Beschwerde wurde beantragt eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen; falls nicht alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides in der Beschwerde geltend gemacht wurden, diese amtswegig aufzugreifen; den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. zu beheben und dem BF den Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 AsylG zuzuerkennen; in eventu den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. wegen Rechtswidrigkeit zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens an das BFA zurückzuverweisen und in eventu die ordentliche Revision zuzulassen. 2.6.2. In der Beschwerde wurde beantragt eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen; falls nicht alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides in der Beschwerde geltend gemacht wurden, diese amtswegig aufzugreifen; den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. zu beheben und dem BF den Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG zuzuerkennen; in eventu den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. wegen Rechtswidrigkeit zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens an das BFA zurückzuverweisen und in eventu die ordentliche Revision zuzulassen.

2.7. Die Beschwerdevorlage vom 12.11.2025 und der Verwaltungsakt langten beim BVwG am 14.11.2025 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrags des BF auf internationalen Schutz vom 27.05.2025, der polizeilichen Erstbefragung des BF am 27.05.2025, der niederschriftlichen Einvernahme des BF am 18.09.2025 vor dem BFA, der für den BF eingebrachten Beschwerde vom 11.11.2025 gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 10.10.2025, der Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsakt, den Verwaltungsakten des Vorverfahrens und die hg. Gerichtsakten zu den GZ: W151 2124206-1 und W249 2160689-1, der Auszüge des Zentralen Melderegisters, des Fremden- und Grundversorgungsinformationssystems und des Strafregisters der Republik Österreich, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Sayed bzw. der Hazara und der schiitischen Glaubensrichtung des Islam zugehörig. Seine Identität steht nicht fest. Er spricht muttersprachlich Dari. Der BF ist traditionell verheiratet und hat mit seiner Gattin drei Kinder. Die traditionelle Ehe wurde in Österreich geschlossen. Der Gattin des BF wurde mit Bescheid des BFA vom 24.01.2025 der Status der Asylberechtigten zuerkannt und wurde den Kindern im Familienverfahren der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Der BF stammt aus der Provinz Maidan Wardak. Er reiste zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, spätestens am 27.06.2015 illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 29.11.2017, GZ: W249 2160689-1/3Z, wurde dem BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und wurde dem BF gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 29.11.2018 erteilt. Die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde verlängert, zuletzt bis November 2026. Der BF ist in Österreich subsidiär schutzberechtigt. Der BF stammt aus der Provinz Maidan Wardak. Er reiste zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, spätestens am 27.06.2015 illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 29.11.2017, GZ: W249 2160689-1/3Z, wurde dem BF gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und wurde dem BF gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 29.11.2018 erteilt. Die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde verlängert, zuletzt bis November 2026. Der BF ist in Österreich subsidiär schutzberechtigt.

Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 10.10.2025, wurde der gegenständliche Folgeantrag des BF vom 27.05.2025 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde am 11.11.2025 fristgerecht Beschwerde erhoben.Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 10.10.2025, wurde der gegenständliche Folgeantrag des BF vom 27.05.2025 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde am 11.11.2025 fristgerecht Beschwerde erhoben.

Der BF ist im Wesentlichen gesund. Er leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen. Er ist arbeitsfähig und im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Das Vorbringen der Beschwerdeseite betreffend die Furcht des BF vor Verfolgung wird den Feststellungen mangels Glaubhaftmachung nicht zugrunde gelegt. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem BF in Afghanistan eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht.

1.3. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

1.3.1. Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom BFA herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Version 12 vom 31.01.2025, wiedergegeben:

„[…]

Regionen Afghanistans

Letzte Änderung 2025-01-30 08:04

Quelle: STDOK-OSIF 7.9.2023a

Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.230 Quadratkilometern (CIA 25.11.2024) leben ca. 35 (NSIA 7.2024) bis 40,1 Millionen Menschen (CIA 25.11.2024). Es grenzt an sechs Länder: China (91 km), Iran (921 km) Pakistan (2.670 km), Tadschikistan (1.357 km), Turkmenistan (804 km), Usbekistan (144 km) (CIA 25.11.2024). Seit der beinahe kampflosen Einnahme Kabuls am 15.8.2021 steht Afghanistan nahezu vollständig unter der Kontrolle der Taliban (AA 12.7.2024; vgl. EUAA 1.11.2024).Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.230 Quadratkilometern (CIA 25.11.2024) leben ca. 35 (NSIA 7.2024) bis 40,1 Millionen Menschen (CIA 25.11.2024). Es grenzt an sechs Länder: China (91 km), Iran (921 km) Pakistan (2.670 km), Tadschikistan (1.357 km), Turkmenistan (804 km), Usbekistan (144 km) (CIA 25.11.2024). Seit der beinahe kampflosen Einnahme Kabuls am 15.8.2021 steht Afghanistan nahezu vollständig unter der Kontrolle der Taliban (AA 12.7.2024; vergleiche EUAA 1.11.2024).

[…]

Zentral-Afghanistan

Letzte Änderung 2025-01-30 08:06

Quelle: STDOK-OSIF 8.9.2023c

Das zentrale Hochland Afghanistans ist eine Bergregion zwischen den Koh-i-Baba-Bergen an den westlichen Enden des Hindukusch, die auch Hazarajat genannt wird. Es ist die Heimat der Hazara, die den größten Teil der Bevölkerung ausmachen. Hazarajat bezeichnet eher eine ethnische und religiöse als eine geografische Zone. Die Region umfasst hauptsächlich die Provinzen Bamyan, Daikundi, Ghor und große Teile von Ghazni, Uruzgan, Parwan und Maidan Wardak. Die bevölkerungsreichsten Städte im Hazarajat sind Bamyan, Yakawlang, Nili, Lal wa Sarjangal und Ghazni (DBpedia o.D.). Während in der Zentralregion Afghanistans ein Kontinentalklima mit kalten, trockenen Wintern und heißen, trockenen Sommern herrscht, sind die Winter im zentralen Hochland Afghanistans hart mit starkem Schneefall und die Sommer kühl (IOM 2.12.2024).

Provinz

Provinzhauptstadt*

Bevölkerungszahl**

Bamyan

Bamyan

522.205

Daikundi

Nili

543.961

Ghazni

Ghazni

1,436.361

Ghor

Firuzkoh (Chighcheran)

805.278

(Maidan) Wardak

Maidan Shahr

695.428

Parwan

Charikar

778.324

Uruzgan (Urozgan)

Tirinkot (Tarinkot)

459.592

Quelle: NSIA 4.2022*, NSIA 7.2024**

Distrikte nach Provinz (NSIA 4.2022)

Bamyan: Bamyan, Kahmard, Panjab, Saighan, Shebar, Waras, Yakawlang sowie der temporäre Distrikt Yakawlang zwei

Daikundi: Ishterlai, Pato, Kejran, Khedir, Kiti, Miramor, Sang-e-Takht (Sang Takht), Shahristan

Ghazni: Ab Band, Ajristan, Andar, Deh Yak, Gelan, Giro, Jaghatu, Jaghuri, Khwaja Omari, Malistan, Muqur, Nawa, Nawur, Qara Bagh, Rashidan, Waghaz, Wali Muhammad Shahid (Khugyani), Zanakhan

Ghor: Chighcheran (Firuzkoh), Char Sada, Dawlatyar, Duleena, Lal Wa Sarjangal, Pasaband, Saghar, Shahrak, Taywara, Tulak, Murghab

Maidan Wardak: Chak-e-Wardak, Daimir Dad, Hissa-e-Awali Behsud, Jaghatu, Jalrez, Markaze-Behsud, Maidan Shahr, Nerkh, Sayyid Abad

Parwan: Bagram, Charikar, Syahgird (auch Ghurband/Ghorband), Jabulussaraj, Koh-e-Safi, Salang, Sayyid Khel, Shaykh Ali, Shinwari, Surkhi Parsa

Uruzgan (auch Urozgan): Chora, Dehraoud, Gizab, Khas Urozgan, Shahidhassas, Tirinkot/Tarinkot

[…]

Politische Lage

Letzte Änderung 2025-01-31 16:38

Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 26.6.2023). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 1.6.2023b). Sie bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“ (USIP 17.8.2022; vgl. VOA1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem „islamischen Recht und den afghanischen Werten“ regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweise bestimmen (USIP 17.8.2022). Die Verfassung von 2004 ist de facto ausgehebelt. Ankündigungen über die Erarbeitung einer neuen Verfassung sind bislang ohne sichtbare Folgen geblieben. Die Taliban haben begonnen, staatliche und institutionelle Strukturen an ihre religiösen und politischen Vorstellungen anzupassen. Im September 2022 betonte der Justizminister der Taliban, dass eine Verfassung für Afghanistan nicht notwendig sei (AA 26.6.2023).Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 26.6.2023). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 1.6.2023b). Sie bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“ (USIP 17.8.2022; vergleiche VOA1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem „islamischen Recht und den afghanischen Werten“ regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweise bestimmen (USIP 17.8.2022). Die Verfassung von 2004 ist de facto ausgehebelt. Ankündigungen über die Erarbeitung einer neuen Verfassung sind bislang ohne sichtbare Folgen geblieben. Die Taliban haben begonnen, staatliche und institutionelle Strukturen an ihre religiösen und politischen Vorstellungen anzupassen. Im September 2022 betonte der Justizminister der Taliban, dass eine Verfassung für Afghanistan nicht notwendig sei (AA 26.6.2023).

Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.8.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (Afghan Bios 7.7.2022a; vgl. REU 7.9.2021a, VOA 19.8.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vgl. DIP 4.1.2023). Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 1.6.2023b) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.6.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansässige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung (UNSC 1.6.2023b). Innerhalb weniger Wochen nach der Machtübernahme kündigten die Taliban „Interims“-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.8.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.8.2022; vgl. HRW 4.10.2021).Alle amtierenden Minister waren hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit war paschtunisch, und alle waren Männer. Seitdem haben die Taliban die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge „Sittenpolizei“ berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.8.2021; vgl. USDOS 12.4.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.9.2021; vgl. Guardian 20.9.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 26.6.2023).Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.8.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (Afghan Bios 7.7.2022a; vergleiche REU 7.9.2021a, VOA 19.8.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vergleiche DIP 4.1.2023). Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 1.6.2023b) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.6.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansässige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung (UNSC 1.6.2023b). Innerhalb weniger Wochen nach der Machtübernahme kündigten die Taliban „Interims“-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.8.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.8.2022; vergleiche HRW 4.10.2021).Alle amtierenden Minister waren hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit war paschtunisch, und alle waren Männer. Seitdem haben die Taliban die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge „Sittenpolizei“ berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.8.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.9.2021; vergleiche Guardian 20.9.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 26.6.2023).

Der Ernennung einer aus 33 Mitgliedern bestehenden geschäftsführenden Übergangsregierung im September 2021 folgten zahlreiche Neuernennungen und Umbesetzungen auf nationaler, Provinz- und Distriktebene in den folgenden Monaten, wobei Frauen weiterhin gar nicht und nicht-paschtunische Bevölkerungsgruppen nur in geringem Umfang berücksichtigt wurden (AA 26.6.2023).

[…]

Die Regierung der Taliban wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 8.9.2021; vgl. REU 7.9.2021b, Afghan Bios 18.7.2023).Die Regierung der Taliban wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 8.9.2021; vergleiche REU 7.9.2021b, Afghan Bios 18.7.2023).

Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (AJ 7.9.2021; vgl. REU 7.9.2021b, Afghan Bios 16.2.2022), der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.2.2021 unterzeichnete (AJ 7.9.2021; vgl. VOA 29.2.2020), und Abdul Salam Hanafi (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 7.7.2022b), der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (Afghan Bios 7.7.2022b; vgl. UNSC o.D.a). Im Oktober 2021 wurde Maulvi Abdul Kabir zum dritten stellvertretenden Premierminister ernannt (Afghan Bios 27.11.2023; vgl. 8am 5.10.2021, UNGA 28.1.2022).Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (AJ 7.9.2021; vergleiche REU 7.9.2021b, Afghan Bios 16.2.2022), der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.2.2021 unterzeichnete (AJ 7.9.2021; vergleiche VOA 29.2.2020), und Abdul Salam Hanafi (REU 7.9.2021b; vergleiche Afghan Bios 7.7.2022b), der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (Afghan Bios 7.7.2022b; vergleiche UNSC o.D.a). Im Oktober 2021 wurde Maulvi Abdul Kabir zum dritten stellvertretenden Premierminister ernannt (Afghan Bios 27.11.2023; vergleiche 8am 5.10.2021, UNGA 28.1.2022).

Weitere Mitglieder der vorläufigen Taliban-Regierung sind unter anderem Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerkes (Afghan Bios 4.3.2023; vgl. JF 5.11.2021) als Innenminister (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 4.3.2023) und Amir Khan Mattaqi als Außenminister (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 14.12.2023), welcher die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinten Nationen vertrat und im ersten Taliban-Regime unter anderem den Posten des Kulturministers innehatte (Afghan Bios 14.12.2023; vgl. UNSC o.D.b). Der Verteidigungsminister der vorläufigen Taliban-Regierung ist Mohammed Yaqoob (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 6.9.2023), dem 2020 der Posten des militärischen Leiters der Taliban verliehen wurde (Afghan Bios 6.9.2023; vgl. RFE/RL 29.8.2020).Weitere Mitglieder der vorläufigen Taliban-Regierung sind unter anderem Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerkes (Afghan Bios 4.3.2023; vergleiche JF 5.11.2021) als Innenminister (REU 7.9.2021b; vergleiche Afghan Bios 4.3.2023) und Amir Khan Mattaqi als Außenminister (REU 7.9.2021b; vergleiche Afghan Bios 14.12.2023), welcher die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinten Nationen vertrat und im ersten Taliban-Regime unter anderem den Posten des Kulturministers innehatte (Afghan Bios 14.12.2023; vergleiche UNSC o.D.b). Der Verteidigungsminister der vorläufigen Taliban-Regierung ist Mohammed Yaqoob (REU 7.9.2021b; vergleiche Afghan Bios 6.9.2023), dem 2020 der Posten des militärischen Leiters der Taliban verliehen wurde (Afghan Bios 6.9.2023; vergleiche RFE/RL 29.8.2020).

Sah es in den ersten sechs Monaten ihrer Herrschaft so aus, als ob das Kabinett unter dem Vorsitz des Premierministers die Regierungspolitik bestimmen würde, wurden die Minister in großen und kleinen Fragen zunehmend vom Emir, Haibatullah Akhundzada, überstimmt (USIP 17.8.2022). Diese Dynamik wurde am 23.3.2022 öffentlich sichtbar, als der Emir in letzter Minute die lange versprochene Rückkehr der Mädchen in die Oberschule kippte (USIP 17.8.2022; vgl. RFE/RL 24.3.2022, UNGA 15.6.2022). Seitdem ist die Bildung von Mädchen und Frauen und andere umstrittene Themen ins Stocken geraten, da pragmatische Taliban-Führer dem Emir nachgeben, der sich von ultrakonservativen Taliban-Klerikern beraten lässt. Ausländische Diplomaten haben begonnen, von „duellierenden Machtzentren“ zwischen den in Kabul und Kandahar ansässigen Taliban zu sprechen (USIP 17.8.2022) und es gibt auch Kritik innerhalb der Taliban, beispielsweise als im Mai 2022 ein hochrangiger Taliban-Beamter als erster die Taliban-Führung offen für ihre repressive Politik in Afghanistan kritisierte (RFE/RL 3.6.2022a). Doch der Emir und sein Kreis von Beratern und Vertrauten in Kandahar kontrollieren nicht jeden Aspekt der Regierungsführung. Mehrere Ad-hoc-Ausschüsse wurden ernannt, um die Politik zu untersuchen und einen Konsens zu finden, während andere Ausschüsse Prozesse wie die Versöhnung und die Rückkehr politischer Persönlichkeiten nach Afghanistan umsetzen. Viele politische Maßnahmen unterscheiden sich immer noch stark von einer Provinz zur anderen des Landes. Die Taliban-Beamten haben sich, wie schon während ihres Aufstands, als flexibel erwiesen, je nach den Erwartungen der lokalen Gemeinschaften. Darüber hinaus werden viele Probleme nach wie vor über persönliche Beziehungen zu einflussreichen Taliban-Figuren gelöst, unabhängig davon, ob deren offizielle Position in der Regierung für das Problem verantwortlich ist (USIP 17.8.2022).Sah es in den ersten sechs Monaten ihrer Herrschaft so aus, als ob das Kabinett unter dem Vorsitz des Premierministers die Regierungspolitik bestimmen würde, wurden die Minister in großen und kleinen Fragen zunehmend vom Emir, Haibatullah Akhundzada, überstimmt (USIP 17.8.2022). Diese Dynamik wurde am 23.3.2022 öffentlich sichtbar, als der Emir in letzter Minute die lange versprochene Rückkehr der Mädchen in die Oberschule kippte (USIP 17.8.2022; vergleiche RFE/RL 24.3.2022, UNGA 15.6.2022). Seitdem ist die Bildung von Mädchen und Frauen und andere umstrittene Themen ins Stocken geraten, da pragmatische Taliban-Führer dem Emir nachgeben, der sich von ultrakonservativen Taliban-Klerikern beraten lässt. Ausländische Diplomaten haben begonnen, von „duellierenden Machtzentren“ zwischen den in Kabul und Kandahar ansässigen Taliban zu sprechen (USIP 17.8.2022) und es gibt auch Kritik innerhalb der Taliban, beispielsweise als im Mai 2022 ein hochrangiger Taliban-Beamter als erster die Taliban-Führung offen für ihre repressive Politik in Afghanistan kritisierte (RFE/RL 3.6.2022a). Doch der Emir und sein Kreis von Beratern und Vertrauten in Kandahar kontrollieren nicht jeden Aspekt der Regierungsführung. Mehrere Ad-hoc-Ausschüsse wurden ernannt, um die Politik zu untersuchen und einen Konsens zu finden, während andere Ausschüsse Prozesse wie die Versöhnung und die Rückkehr politischer Persönlichkeiten nach Afghanistan umsetzen. Viele politische Maßnahmen unterscheiden sich immer noch stark von einer Provinz zur anderen des Landes. Die Taliban-Beamten haben sich, wie schon während ihres Aufstands, als flexibel erwiesen, je nach den Erwartungen der lokalen Gemeinschaften. Darüber hinaus werden viele Probleme nach wie vor über persönliche Beziehungen zu einflussreichen Taliban-Figuren gelöst, unabhängig davon, ob deren offizielle Position in der Regierung für das Problem verantwortlich ist (USIP 17.8.2022).

In seiner traditionellen jährlichen Botschaft zum muslimischen Feiertag Eid al-Fitr im Jahr 2023 sagte Haibatullah Akhundzada, sein Land wünsche sich positive Beziehungen zu seinen Nachbarn, den islamischen Ländern und der Welt, doch dürfe sich kein Land in deren innere Angelegenheiten einmischen. Er vermied es, direkt auf das Bildungsverbot von Mädchen und die Beschäftigungseinschränkungen von Frauen einzugehen, sagte jedoch, dass die Taliban-Regierung bedeutende Reformen in den Bereichen Kultur, Bildung, Wirtschaft, Medien und anderen Bereichen eingeleitet hat, und „die schlechten intellektuellen und moralischen Auswirkungen der 20-jährigen Besatzung“ dabei seien, zu Ende zu gehen (AnA 18.4.2020; vgl. BAMF 30.6.2023).In seiner traditionellen jährlichen Botschaft zum muslimischen Feiertag Eid al-Fitr im Jahr 2023 sagte Haibatullah Akhundzada, sein Land wünsche sich positive Beziehungen zu seinen Nachbarn, den islamischen Ländern und der Welt, doch dürfe sich kein Land in deren innere Angelegenheiten einmischen. Er vermied es, direkt auf das Bildungsverbot von Mädchen und die Beschäftigungseinschränkungen von Frauen einzugehen, sagte jedoch, dass die Taliban-Regierung bedeutende Reformen in den Bereichen Kultur, Bildung, Wirtschaft, Medien und anderen Bereichen eingeleitet hat, und „die schlechten intellektuellen und moralischen Auswirkungen der 20-jährigen Besatzung“ dabei seien, zu Ende zu gehen (AnA 18.4.2020; vergleiche BAMF 30.6.2023).

Anfang Juni 2023 wurde berichtet, dass es Anzeichen dafür gibt, dass die Taliban die Stadt Kandahar zu ihrem Stützpunkt machen würden. Dies wir als ein Zeichen für den schwindenden Einfluss der gemäßigteren Taliban-Mitglieder in der Hauptstadt Kabul gesehen, während das Regime seine repressive Politik weiter verschärft. In den letzten Monaten haben Vertreter des Regimes Delegationen aus Japan und Katar nach Kandahar eingeladen, anstatt sich mit anderen Beamten in Kabul zu treffen. Der oberste Sprecher der Taliban, Zabihullah Mujahid, und ein zweiter Informationsbeauftragter aus Nordafghanistan, Inamullah Samangani, wurden von ihren Büros in Kabul nach Kandahar verlegt (WP 5.6.2023; vgl. BAMF 30.6.2023).Anfang Juni 2023 wurde berichtet, dass es Anzeichen dafür gibt, dass die Taliban die Stadt Kandahar zu ihrem Stützpunkt machen würden. Dies wir als ein Zeichen für den schwindenden Einfluss der gemäßigteren Taliban-Mitglieder in der Hauptstadt Kabul gesehen, während das Regime seine repressive Politik weiter verschärft. In den letzten Monaten haben Vertreter des Regimes Delegationen aus Japan und Katar nach Kandahar eingeladen, anstatt sich mit anderen Beamten in Kabul zu treffen. Der oberste Sprecher der Taliban, Zabihullah Mujahid, und ein zweiter Informationsbeauftragter aus Nordafghanistan, Inamullah Samangani, wurden von ihren Büros in Kabul nach Kandahar verlegt (WP 5.6.2023; vergleiche BAMF 30.6.2023).

Im Mai 2023 traf sich der Außenminister der Taliban mit seinen Amtskollegen aus Pakistan und China in Islamabad. Im Mittelpunkt des Treffens stand die Einbeziehung Afghanistans in den chinesisch-pakistanischen Wirtschaftskorridor (CPEC) sowie die Situation von Frauen in Afghanistan (AnA 5.5.2023; vgl. VOA 6.5.2023).Im Mai 2023 traf sich der Außenminister der Taliban mit seinen Amtskollegen aus Pakistan und China in Islamabad. Im Mittelpunkt des Treffens stand die Einbeziehung Afghanistans in den chinesisch-pakistanischen Wirtschaftskorridor (CPEC) sowie die Situation von Frauen in Afghanistan (AnA 5.5.2023; vergleiche VOA 6.5.2023).

Am 22.11.2023 verkündeten die Taliban den Abschluss einer zweitägigen Kabinettssitzung in der Provinz Kandahar unter der Leitung von Hebatullah Akhundzada. Auffallend war, dass Themen wie das Recht der Frauen auf Arbeit und Zugang zu Bildung sowie ihre Teilhabe an der Gesellschaft nicht Gegenstand der Beratungen waren. Es wurden Gespräche über Themen wie die Rückführung von Migranten, die Entwicklung diplomatischer Beziehungen zur Bewältigung bestehender Probleme, Import-Export- und Transitfragen sowie die Beibehaltung der Geldpolitik der Taliban geführt (AT 22.11.2023; vgl. AMU 22.11.2023).Am 22.11.2023 verkündeten die Taliban den Abschluss einer zweitägigen Kabinettssitzung in der Provinz Kandahar unter der Leitung von Hebatullah

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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