TE Bvwg Erkenntnis 2026/1/16 W119 2285390-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.01.2026
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Entscheidungsdatum

16.01.2026

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

W119 2285390-1/13E

W119 2285412-1/15E
W119 2285412-1/15E,

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) der XXXX , geb. am XXXX und 2.) des XXXX , geb. am XXXX , beide StA. Syrien, beide vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ad 1.) vom 21.12.2023, Zahl: 1341823701/230246594 und ad 2.) vom 14.12.2023, Zahl: 1341821010/230246314, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) der römisch 40 , geb. am römisch 40 und 2.) des römisch 40 , geb. am römisch 40 , beide StA. Syrien, beide vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ad 1.) vom 21.12.2023, Zahl: 1341823701/230246594 und ad 2.) vom 14.12.2023, Zahl: 1341821010/230246314, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG jeweils nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG jeweils nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführer:innen sind syrische Staatsangehörige. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Schwester des Zweitbeschwerdeführers.

Sie beide reisten gemeinsam illegal und schlepperunterstützt ins Bundesgebiet und stellten am 01.02.2023 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Der Zweitbeschwerdeführer war zum damaligen Zeitpunkt noch minderjährig.

Im Rahmen ihrer Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag brachte die Erstbeschwerdeführerin zu ihrem Fluchtgrund vor, in Syrien herrsche Krieg. Es gebe keine Sicherheit und keine Zukunft. Es herrsche dort Hungersnot und sie habe zu ihrer (damals in Österreich aufhältigen) Mutter und ein besseres Leben gewollt. Bezüglich einer Rückkehrbefürchtung gab sie an, sie hätte Angst um ihr Leben.

Der Zweitbeschwerdeführer nannte als Grund, weshalb er sein Herkunftsland verlassen habe, in Syrien herrsche Krieg. Es gebe keine Sicherheit und keine Zukunft. Es herrsche dort Hungersnot. Er habe zu seiner Mutter und ein besseres Leben gewollt. Bezüglich einer Rückkehrbefürchtung gab er an, er hätte Angst um sein Leben.

Am 25.09.2023 wurde der Zweitbeschwerdeführer im Beisein seiner Mutter als gesetzliche Vertretung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) niederschriftlich einvernommen und gab im Wesentlichen an, vier bis fünf Jahre in der Türkei gewesen zu sein, in die man ihn geschickt habe, weil sie damals Krieg gehabt hätten. Er sei noch ein Kind gewesen und habe die Schule nicht besuchen können. Genau wisse er es nicht. Der Zweitbeschwerdeführer sei gemeinsam mit der Erstbeschwerdeführerin aus Syrien ausgereist, wann genau, könne er nicht angeben.

Zu seinen Fluchtgründen gefragt brachte der Zweitbeschwerdeführer vor, Syrien wegen des Krieges verlassen zu haben, dies seien alle Fluchtgründe. Zu seiner Rückkehrbefürchtung erklärte der Zweitbeschwerdeführer: „Es gibt immer noch Krieg in Syrien, Kampfhandlungen. Ich darf nicht zurück, weil sie mich sonst bewaffnen und zu Kampfhandlungen einziehen, sie nehmen Jungen in meinem Alter mit.“ Wer genau die täte, wisse er nicht genau. Eine Waffe habe er nie getragen und auch nicht abgefeuert.

Festzuhalten ist, dass der für die Sprache Kurdisch/Kurmanji bestellte Dolmetscher eingangs darauf hingewiesen wurde, bei der Einvernahme von Minderjährigen deren oft von Erwachsenen unterschiedliche Ausdrucks- und Argumentationsweise zu berücksichtigen und so exakt wie möglich wiederzugeben. Die Sprachebene von Minderjährigen sei demnach nicht zu verlassen und etwa Kinder- oder Jugendsprache nicht zu verändern.

Vorgelegt wurden – jeweils in Kopie – die syrische Geburtsurkunde, ein Zivilregisterauszug sowie ein Familienregisterauszug.

Am 27.09.2023 wurde die Erstbeschwerdeführerin durch das Bundesamt niederschriftlich einvernommen und gab im Wesentlichen an, vor fünf oder sechs Jahren aus Syrien ausgereist und danach in der Türkei aufhältig gewesen zu sein. Ihr Vater befinde sich in Syrien in Al-Malikiya, wo sie selbst vor ihrer Ausreise zuletzt gelebt habe. Seine Lage sei normal, er habe keine Probleme in Syrien. Es gebe noch Krieg und Kämpfe, aber persönliche Probleme habe ihr Vater mit niemandem.

Ausdrücklich verneinte die Erstbeschwerdeführerin, jemals Probleme aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit, ihres Religionsbekenntnisses, ihrer Rasse, ihrer Nationalität, aufgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung gehabt zu haben.

Aufgefordert, über alle Ereignisse, die sie persönlich zum Verlassen der Heimat veranlasst hätten, zu erzählen, brachte sie vor: „Die Lage in Syrien war, es war Krieg, sie haben jeden, egal, ob es ein Mädchen war oder ein Bub, diese Leute waren APO-Mitglieder, das sind die Kurden, sie haben zwangsrekrutiert. Wir mussten auch unseren Militärdienst ableisten, sie wollten uns bewaffnen und dass wir eine Waffe tragen. Ich habe aber Angst vor Waffen. Ich will niemanden töten, deshalb haben wir Syrien verlassen, wegen dem Krieg und wegen den Waffen. Ich will niemanden töten oder selbst getötet werden. Mein Leben war dort in Gefahr, ich will nicht bewaffnet werden und gezwungen werden, jemanden umzubringen. Es gibt auch Rassismus dort und auch Krieg.“

Dies seien alle Fluchtgründe. Sie persönlich sei nie bedroht worden, „aber meine Eltern wurden persönlich bedroht, dass wir kämpfen müssen.“

Eine Waffe habe sie nie mit sich geführt und abgefeuert, sie sei auch nie Mitglied einer bewaffneten Gruppierung gewesen, nicht vorbestraft, habe keine Strafrechtsdelikte begangen, sei nie in Haft gewesen und werde in der Heimat auch nicht von der Polizei, Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht, aber, wenn sie zurückmüsse, müsste sie den Militärdienst ableisten, sie machten keinen Unterschied zwischen Mädchen und Jungen. Vorgehalten, laut dem Länderinformationsblatt sei der Militärdienst von Frauen bei den kurdischen Einheiten freiwillig, erwiderte sie, das stimme nicht, ihr Vater habe sie deshalb ins Ausland geschickt, damit sie nicht kämpfen müssten. Dass sie die Rekrutierung bei der Erstbefragung nicht angegeben habe, begründete sie damit, sie hätten sie nicht viel gefragt.

Im Falle einer eventuellen Rückkehr würden diese sie zwingen, am Krieg teilzunehmen und eine Waffe zu tragen. Ihr Leben wäre in Gefahr und sie könne nicht in Sicherheit leben. Nachgefragt, ob sie wieder bei ihrem Vater in Syrien leben könnte, antwortete die Erstbeschwerdeführerin: „Nein. Ich will jetzt nicht mein Leben in Gefahr stellen. Wenn es Sicherheit dort geben würde und mein Leben nicht in Gefahr wäre, dann Ja.“

Weitere Fluchtgründe gebe es nicht.

Vorgelegt wurden – jeweils in Kopie – die Geburtsurkunde, ein Familienregisterauszug und ein Personenstandsregisterauszug.

Mit den gegenständlich bekämpften Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführer:innen auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberichtigten gemäß § 3 Abs.1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihnen gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wurde den Beschwerdeführer:innen die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). Mit den gegenständlich bekämpften Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführer:innen auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberichtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wurde den Beschwerdeführer:innen die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Jeweils gegen Spruchpunkt I. wurden rechtzeitig die gegenständlichen Beschwerden erhoben.Jeweils gegen Spruchpunkt römisch eins. wurden rechtzeitig die gegenständlichen Beschwerden erhoben.

Hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers wurde im Wesentlichen releviert, er gehöre der Volksgruppe der Kurden und der Religionsgemeinschaft der Sunniten an. Seine Muttersprache sei Kurdisch und er spreche nur Kurdisch, was in Syrien ohnehin zu Verfolgung und Diskriminierung führen würde. Auch sei er derzeit XXXX Jahre alt, wäre demnächst von der gesetzlichen Wehrpflicht in Syrien betroffen und drohe ihm eine Strafe bei Weigerung, sowie Verfolgung aufgrund der illegalen Ausreise aus Syrien und der Asylantragstellung in Österreich. Da sein vor dem Reservedienst geflüchteter Vater zwischenzeitlich ebenfalls in Österreich lebe, sei der Zweitbeschwerdeführer Angehöriger eines Wehrdienstverweigerers und gelte daher ebenfalls als verfolgt. Er selbst wolle nicht kämpfen und keine anderen Personen töten, sich keinen Kampfgruppen anschließen und keine Waffe tragen. Daher sei er klar gegen den Krieg und wolle sich nicht zum Militär, weil er dort zu Kampfhandlungen gezwungen würde. Zudem zähle er laut den jüngsten UNHCR-Erwägungen auch zu einer Risikogruppe als Sunnit und als Kurde sowie wegen seines Herkunftsgebietes.Hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers wurde im Wesentlichen releviert, er gehöre der Volksgruppe der Kurden und der Religionsgemeinschaft der Sunniten an. Seine Muttersprache sei Kurdisch und er spreche nur Kurdisch, was in Syrien ohnehin zu Verfolgung und Diskriminierung führen würde. Auch sei er derzeit römisch 40 Jahre alt, wäre demnächst von der gesetzlichen Wehrpflicht in Syrien betroffen und drohe ihm eine Strafe bei Weigerung, sowie Verfolgung aufgrund der illegalen Ausreise aus Syrien und der Asylantragstellung in Österreich. Da sein vor dem Reservedienst geflüchteter Vater zwischenzeitlich ebenfalls in Österreich lebe, sei der Zweitbeschwerdeführer Angehöriger eines Wehrdienstverweigerers und gelte daher ebenfalls als verfolgt. Er selbst wolle nicht kämpfen und keine anderen Personen töten, sich keinen Kampfgruppen anschließen und keine Waffe tragen. Daher sei er klar gegen den Krieg und wolle sich nicht zum Militär, weil er dort zu Kampfhandlungen gezwungen würde. Zudem zähle er laut den jüngsten UNHCR-Erwägungen auch zu einer Risikogruppe als Sunnit und als Kurde sowie wegen seines Herkunftsgebietes.

Bei der Erstbeschwerdeführerin wurde im Wesentlichen vorgebracht, sie sei Kurdin und Sunnitin und ihre Muttersprache sei Kurdisch. Geboren sei die Erstbeschwerdeführerin in Damaskus und sie habe zuletzt in Al-Malikiya gelebt. Ihr Vater hätte Syrien wegen des Reservedienstes zwischenzeitlich verlassen müssen, weshalb ihr auch Verfolgung als Angehörige eines Wehrdienstverweigerers drohte, ebenso wie Verfolgung wegen ihrer illegalen Ausreise und Asylantragstellung in Österreich. Die Erstbeschwerdeführerin sei mit ihrer Familie geflüchtet, weil sie von der APO (Kurden) rekrutiert worden und sie verpflichtet gewesen wäre, diese Gruppe – die bei ihr zu Hause verlangt hätte, sich ihr anzuschließen - zu unterstützen und eine Waffe zu tragen. Bei der Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin sei ein männlicher Dolmetscher tätig gewesen, weshalb sie ihre Fluchtgründe nur sehr kurz geschildert und nicht erwähnt habe, dass die Gruppe bei ihr zu Hause von ihr verlangt hätte, sich ihnen anzuschließen. Von dieser Gruppe würden viele junge Frauen rekrutiert und in der Realität sie sehr viel Druck ausgeübt werden, auch wenn es aussähe, dass die Leute sich freiwillig anschlössen.

Es seien der Erstbeschwerdeführerin auch sonst keine Fragen zur Situation junger Frauen in Syrien gestellt worden und habe sie - auch wegen des männlichen Dolmetschers - nicht vorbringen können, dass Frauen regelmäßig Opfer von Entführung, sexueller Belästigung und anderer Gewalt würden und ihr Verfolgung als alleinstehende junge Frau drohe.

Am 08.10.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Kurdisch/Kurmanji eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt entschuldigt nicht teilnahm und die Erstbeschwerdeführerin und der mittlerweile volljährige Zweitbeschwerdeführer ausführlich zu ihren persönlichen Verhältnissen und Fluchtgründen befragt wurden.

Die erkennende Richterin führte hierbei auch

?        ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Syrien: Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen (z.B. Yekîneyên Parastina Gel, YPG); Zwangsrekrutierungen [a-12592-v2], 25.03.2025, https://www.ecoi.net/de/dokument/2123131.html

?        BBC News: Post-Assad Syria: Former soldiers give up their weapons for papers, 29.12.2024, https://www.bbc.com/news/articles/cx2n35j5340o

?        BBC News 11.03.2025 -1: Kurdish-led SDF agrees to integrate with Syrian government forces, 11.03.2025, https://www.bbc.com/news/articles/cedlx0511w7o.amp

?        BBC News 11.03.2025 -2: Whole families killed in recent Syria violence, says UN, 11.03.2025, https://www.bbc.com/news/articles/cedlx65988qo

?        BFA Staatendokumentation: Länderinformation der Staatendokumentation: Syrien; aus dem COI-CMS; Version 11, 27.03.2024, https://www.ecoi.net/de/laender/arabische-republik-syrien/coi-cms

?        BFA Staatendokumentation: Länderinformation der Staatendokumentation: Syrien; aus dem COI-CMS; Version 12, 8. Mai 2025 https://www.ecoi.net/de/laender/arabische-republik-syrien/coi-cms

?        BFA Staatendokumentation: Kurzinformation der Staatendokumentation zu Syrien: Aktuelle Lage nach Sturz der Assad-Regierung, 10.12.2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2118752/SYRI_KI_Aktuelle Lage nach Sturz der Assad-Regierung_2024_12_10_KE.pdf

?        EUAA - European Union Agency for Asylum: Syria - Country Focus, March 2025, https://coi.euaa.europa.eu/administration/easo/PLib/2025_03_EUAA_COI_Report_Syria_Country_Focus.pdf

?        EUAA - European Union Agency for Asylum: Syria - Country Focus, Oktober 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116502/2024_10_EUAA_COI_Report_Syria_Country_Focus.pdf

?        EUAA - European Union Agency for Asylum (ehemals: European Asylum Support Office, EASO): Syria: Security situation, Oktober 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116504/2024-10-EUAA_COI_Report_Syria_Security_Situation.pdf

?        TRT-Deutsch: Syrien/Kämpfer sollen Teil staatlicher Armee werden, 17.12.2024, https://www.trtdeutsch.com/news-welt/syrien-kampfer-sollen-teil-staatlicher-armee-werden-18244459

?        UNHCR - - UN High Commissioner for Refugees: Regional Flash Update #21, Syria Situation Crisis; 03.04.2025, https://reliefweb.int/report/syrian-arab-republic/unhcr-regional-flash-update-21-syria-situation-crisis-3-april-2025

?        ACCORD - Anfragebeantwortung zu Syrien: Sicherheitslage in Nordostsyrien, insbesondere in der Grenzregion um Semalka; Informationen zur Bewegungsfreiheit in den Gebieten unter kurdischer Selbstverwaltung [a-11859-2], 23.05.2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2073438.html

?        ACCORD – Anfragebeantwortung zu Syrien: Aktualität von Dekret Nr. 3 vom 4. September 2021 bezüglich Selbstverteidigungsdienst in der Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (AANES); Anwendung des Dekrets in der Stadt Manbidsch; Einberufung älterer Männer zum Selbstverteidigungsdienst; Höchstalter, bis zu dem Wehrdienstverweigerer eingezogen werden können [a-12201-2], 07.09.2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2097228.html

?        ACCORD –Anfragebeantwortung zu Syrien: Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften; Konsequenzen für Angehörige; Wahrnehmung von Personen, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern; Situation von Arabern; Einsatz von Rekruten im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht an der Front [a-12188-v2], 06.09.2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2096372.html

?        ACCORD –Anfragebeantwortung zu Syrien: Änderungen des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht in der Demokratischen Autonomieverwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) aufgrund der Kämpfe zwischen den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) und der Syrischen Nationalarmee (SNA); Änderung der Strafen; Durchsetzung des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht im kurdisch kontrollierten Teil von Deir-ez Zor, auch gegenüber Arabern; Intensivierung von Rekrutierungsbemühungen; Mobilisierung von Selbstverteidigungs-Einheiten und Heranziehen von Wehrpflichtigen zu Kampfeinsätzen; Aktueller Meinungsstand zur Verweigerung der Selbstverteidigungspflicht durch Araber [a-12555-2], 24.02.2025

?        Danish Immigration Service: Syria, Military recruitment in Hasakah Governorate, Juni 2022, ttps://www.ecoi.net/en/file/local/2075255/syria_fmm_rappport_military_recruitment_hasakah_governorate_june2022.pdf

?        Danish Immigration Service: Syria Military recruitment in North and East Syria, Juni 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2112078/ffm-report-military-recruitment-in-nes-final.pdf

?        Staatendokumentation des BFA: Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation zu Syrien: Rekrutierungspraxis YPG; Rekrutierung von Arabern, 2. März 2023 https://www.ecoi.net/en/file/local/2088641/SYRI_SM_Rekrutierungspraxis+YPG_2023_03_02_KE.odt

?        Staatendokumentation des BFA: Anfragebeantwortung zu Syrien: Desertion von den YPG (Volksverteidigungseinheiten - Yekîneyên Parastina Gel), 05.07.2024

?        Der Standard: Die gespaltenen Kurden ringen um Einheit, 25.03.2025, https://www.derstandard.at/story/3000000262646/die-gespaltenen-kurden-ringen-um-einheit

?        The Arab Weekly: Syria’s Kurds seek unity in Qamishli conference with help from KRG, 26.04.2025, https://thearabweekly.com/syrias-kurds-seek-unity-qamishli-conference-help-krg

?        ARKNews.net: Mohammad Ismail Highlights Formation of Joint Kurdish Delegation for Negotiations with Damascus, 10.05.2025, https://www.arknews.net/en/node/59456

?        Associated Press – AP: Syria's Kurds call for a democratic state that protects their ethnic rights,

?        UNHCR Regional Flash Update (Nr. 28)

?        Staatendokumentation des BFA „Informationssammlung zu Entwicklungen rund um den Sturz von Präsident Assad“,

?        ACCORD Anfragebeantwortung zu Syrien zu u.a. der Durchsetzung des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht“ vom 24.02.2025,

?        UNHCR Regional Flash Update #17, vom 07.03.2025

?        Bericht auf orf.at vom 10.03.2025, wonach sich die syrische Führung mit den Kurden im Nordosten geeinigt habe

?        Syria – Socio- Economic- Review 2024

?        UNHCR Regional Flash Update 31, vom 16. 16. 2025

?        EUAA, Interims Country Guidance Syria, Juni 2025

?        RESEARCHED AND COMPILED BY THE REFUGEE DOCUMENTATION CENTRE OF IRELAND ON THE 16 APRIL 2025

?        RESEARCHED AND COMPILED BY THE REFUGEE DOCUMENTATION CENTRE OF IRELAND ON 23 APRIL 2025

?        DIS Syria Security Situation, June 2025

?        UNHCR Regional Flash Update (Nr. 38)

?        EUAA, Syria Major Human Rights, 01.10.2025

in das Verfahren ein und gewährte eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführer:innen sind syrische Staatsangehörige und gehören der kurdischen Volksgruppe sowie der islamisch-sunnitischen Religion an. Ihre Muttersprache ist Kurdisch.

Die Erstbeschwerdeführerin ist die Schwester des (mittlerweile volljährigen) Zweitbeschwerdeführers.

Sie beide wuchsen im Familienverband die meiste Zeit in Damaskus auf, wo sie laut ihren Angaben in der Verhandlung auch geboren wurden, und die Erstbeschwerdeführerin sechs Jahre die Schule besuchte. Nach Beginn des Bürgerkriegs zogen sie mit der Familie nach Al-Malikiya (Gouvernement Al-Hasakah) und waren dort ungefähr die letzten drei Jahre vor ihrer gemeinsamen Ausreise aufhältig. Als Herkunftsregion der Beschwerdeführer:innen ist Damaskus anzusehen, welches von der Übergangsregierung kontrolliert wird.

Zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt verließen die Beschwerdeführer:innen Syrien Richtung Türkei, in der sie mehrere Jahre aufhältig waren. Von dort aus reisten sie illegal und schlepperunterstützt über mehrere Länder nach Österreich und stellten jeweils am 01.02.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Die Eltern der Beschwerdeführer:innen sind freiwillig zurückgekehrt und leben wieder in Damaskus, wo ihr Vater auch den Lebensunterhalt verdient.

Es fand zu keinem Zeitpunkt eine individuell gegen die Person der Beschwerdeführer:innen gerichtete Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung in ihrem Herkunftsstaat statt. Sie verließen Syrien wegen der Bürgerkriegssituation.

Die Beschwerdeführer:innen haben hat auch kein Verhalten gesetzt, aufgrund dessen ihnen seitens der neuen Machthaber eine oppositionelle Gesinnung unterstellt würde. Es handelt sich bei ihnen um keine exponierten Personen.

Die Beschwerdeführer:innen sind auch nicht wegen ihrer illegalen Ausreise oder dem Aufenthalt bzw. der Asylantragstellung im Ausland von Verfolgung bedroht.

Die Erstbeschwerdeführerin konnte nicht glaubhaft machen, in Al-Malikiya Rekrutierungsversuchen durch kurdische Einheiten ausgesetzt gewesen zu sein. Es handelt sich bei ihr auch um keine alleinstehende Frau ohne männlichen Schutz.

Festgestellt wird, dass den Beschwerdeführer:innen bei einer Rückkehr keine persönliche Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung droht.

Zur Situation im Herkunftsstaat:

Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Version 12, Stand 08.05.2025 – Auszug

Vergleichende Länderkundliche Analyse (VLA) i.S. §3 Abs 4a AsylGVergleichende Länderkundliche Analyse (VLA) i.S. §3 Absatz 4 a, AsylG

Letzte Änderung 2025-05-08 22:36

Mögliche Änderungen bzgl. asylrelevanter Themen gem. GFK

Ethnische Minderheiten

Vertreter der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) haben versprochen, die Rechte und Freiheiten religiöser und ethnischer Minderheiten in Syrien zu schützen (BBC 24.12.2024).

Ash-Shara' unterscheidet zwischen der kurdischen Gemeinschaft und der Kurdischen Arbeiterpartei PKK, zu der er auch die SDF zählt, weil sie ebenfalls Gruppierungen mit Verbindungen zum militärischen Arm der PKK umfassen. Die Kurden sieht er als Teil des Heimatlandes an und verspricht ein friedliches Zusammenleben ohne Unterdrückung der Kurden (MEMRI 16.12.2024).

Ash-Shara' erklärte, dass die Kurden nicht unter dem Vorwand der Angst vor der islamischen Mehrheit Syriens auf Autonomie hinarbeiten dürfen. Er verlangt von ihnen, sich in die neue Ordnung einzugliedern und ihre Waffen niederzulegen. Sie sollen keine individuellen oder unabhängigen Beziehungen zu ausländischen Akteuren unterhalten (Akhbar 31.12.2024).

Die von der Türkei unterstützten Gruppierungen plünderten nach der Eroberung von Manbij das Eigentum von kurdischen Bürgern und führten identitätsbezogene Tötungen durch. Sie führten Racheaktionen durch, brannten Häuser ab und demütigten Kurden (SOHR 9.12.2024).

[…]

Frauen

Zwar sind Frauen in der Übergangsregierung in mittleren Verwaltungsfunktionen sichtbar, doch es wurden noch keine Anstrengungen unternommen, sie in Führungspositionen oder Ministerien zu berufen (AC 20.12.2024). Es gibt drei Frauen, die eine offizielle Position in der neuen Regierung innehaben (TNA 1.1.2025). HTS soll ein Verbot erlassen haben, sich in die Bekleidung von Frauen einzumischen oder Forderungen in Bezug auf ihre Kleidung oder ihr Aussehen zu machen, einschließlich der Forderung nach Bescheidenheit (Nahar 14.12.2024; vgl. SyrNews 9.12.2024), dies wurde aber durch einen Sprecher des Syrian Salvation Government abgestritten (Nahar 14.12.2024). Insbesondere der Sprecher der neuen Regierung fiel mit kontroversen Aussagen auf. Er sagte, dass die Ernennung von Frauen in Minister- und Parlamentsämter verfrüht sei, weil die „biologische und psychologische Natur“ von Frauen sie daran hindere, bestimmte Rollen zu erfüllen (BBC 26.12.2024) und er soll in Zweifel gezogen haben, ob Frauen richterliche Befugnisse übernehmen sollten (TNA 2.1.2025a).Zwar sind Frauen in der Übergangsregierung in mittleren Verwaltungsfunktionen sichtbar, doch es wurden noch keine Anstrengungen unternommen, sie in Führungspositionen oder Ministerien zu berufen (AC 20.12.2024). Es gibt drei Frauen, die eine offizielle Position in der neuen Regierung innehaben (TNA 1.1.2025). HTS soll ein Verbot erlassen haben, sich in die Bekleidung von Frauen einzumischen oder Forderungen in Bezug auf ihre Kleidung oder ihr Aussehen zu machen, einschließlich der Forderung nach Bescheidenheit (Nahar 14.12.2024; vergleiche SyrNews 9.12.2024), dies wurde aber durch einen Sprecher des Syrian Salvation Government abgestritten (Nahar 14.12.2024). Insbesondere der Sprecher der neuen Regierung fiel mit kontroversen Aussagen auf. Er sagte, dass die Ernennung von Frauen in Minister- und Parlamentsämter verfrüht sei, weil die „biologische und psychologische Natur“ von Frauen sie daran hindere, bestimmte Rollen zu erfüllen (BBC 26.12.2024) und er soll in Zweifel gezogen haben, ob Frauen richterliche Befugnisse übernehmen sollten (TNA 2.1.2025a).

In Nord- und Ostsyrien werden die Grundrechte von Frauen anerkannt und spezifisch durch Gesetze garantiert (ANF 9.1.2025).

[…]

Wehrpflicht

Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen verkündet. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie seien untersagt, teilte die Allianz auf Telegram mit (Presse 9.12.2024). HTS-Anführer Ahmed ash-Shara' erklärte am 15.12.2024, dass er die Wehrpflicht in Syrien beenden werde (ISW 16.12.2024). Die Umstrukturierung des syrischen Militärs hat gerade erst begonnen. Der neue de-facto-Führer hat versprochen, die neue Armee in eine professionelle, auf Freiwilligen basierende Truppe umzuwandeln, um die Professionalität in den Reihen zu fördern und sich von der Wehrpflichtpolitik zu entfernen, die das zusammengebrochene Assad-Regime charakterisierte (TR-Today 8.1.2025).

Länderspezifische Anmerkungen

Letzte Änderung 2025-05-08 16:02

Sicherheitslage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)

Letzte Änderung 2025-05-08 22:36

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Zentralsyrien

Nach dem Sturz des Assad-Regimes und der Machtübernahme islamistischer Gruppen bleibt die Sicherheitslage auch in den Küsten- und Zentralregionen Syriens fragil und stark fragmentiert. Während einige Gebiete weitgehend unter der Kontrolle der neuen islamistischen Machthaber stehen, gibt es weiterhin Widerstand durch lokale Milizen, ehemalige Assad-treue Gruppen und ausländische Akteure (VB Amman 9.2.2025). Das syrische Innenministerium hat seine Sicherheitsoperationen in verschiedenen Provinzen intensiviert und dabei Elemente des gestürzten Assad-Regimes ins Visier genommen, die ihre Bewegungen in einigen Gebieten verstärkt haben. In mehreren Gebieten, insbesondere in den ländlichen Gebieten von Damaskus, Homs und Tartus, fanden groß angelegte Sicherheitsoperationen statt, bei denen eine Reihe von bewaffneten Kämpfern festgenommen und andere bei direkten Zusammenstößen neutralisiert wurden. Sicherheitsberichte bestätigen, dass diese Gruppierungen die syrische Armee und die Sicherheitskräfte ins Visier genommen hatten, um die Sicherheit zu schwächen und Chaos zu stiften. Dabei nutzen sie die schwierige geografische Lage einiger Gebiete, um sich zu verstecken und ihre Reihen neu zu formieren (AAA 1.3.2025). Damaskus ist unter der Kontrolle islamistischer Gruppierungen. Während in einigen Vierteln eine gewisse Stabilität herrscht, sind Anschläge, Attentate und gezielte Angriffe rivalisierender Gruppen weiterhin an der Tagesordnung. Israelische Luftangriffe auf mutmaßliche Waffenlager oder Stellungen von pro-iranischen Milizen haben zugenommen, während in den Außenbezirken einzelne Widerstandszellen gegen die neuen Machthaber operieren. IS-Zellen und lokale Widerstandsgruppen greifen regelmäßig Kontrollpunkte an, was zu einer angespannten Lage führt (VB Amman 9.2.2025). Bei Zusammenstößen zwischen den Streitkräften der neuen Machthaber Syriens und bewaffneten Männern der Minderheit der Drusen in der Nähe von Damaskus am 1.3.2025 wurde eine Person getötet und neun weitere verletzt, wie ein syrischer Menschenrechtsbeobachter berichtet (FR24 1.3.2025). Interne Sicherheitskräfte haben in Begleitung lokaler bewaffneter Gruppen eine Sicherheitskampagne gegen die Wohnhäuser von Offizieren in der Stadt Qatana im Hinterland von Damaskus durchgeführt, bei der Dutzende von Bewohnern der Gegend verhaftet und eine Ausgangssperre verhängt wurden. Es kam wiederholt zu Hausdurchsuchungen, begleitet von Vandalismus, Plünderungen und Verhaftungen einer Reihe von Bewohnern, darunter Männer und Frauen (SOHR 28.2.2025a). Im Umland von Damaskus kam es am 27.2.2025 zu Zusammenstößen zwischen syrischen Sicherheitskräften und bewaffneten Männern, bei denen es Verletzte gab (Shafaq 27.2.2025). Die Zunahme von Gewalt und Kriminalität in den Minderheitengebieten Syriens bleibt die größte Herausforderung für die neuen Behörden seit dem Sturz des alten Regimes im Dezember 2024. Das Land hat einen Anstieg der Angriffe erlebt, sowohl von Überbleibseln des Regimes, deren Interessen nach dem Sturz al-Assads leiden und die versuchen, das Land zu destabilisieren, als auch von allgemeinen Straftätern (AAA 1.3.2025). Die ehemals von der Assad-Regierung gehaltenen Küstenregionen Latakia und Tartus, die als Hochburgen der alawitischen Gemeinschaft galten, sind mittlerweile unter der Kontrolle islamistischer Gruppen gefallen. Der Übergang verlief jedoch nicht ohne Widerstand, da lokale alawitische Milizen, Überreste regierungstreuer Einheiten und vereinzelt russische Kräfte um ihre Einflusszonen kämpften. Während die Küste früher als sicher galt, könnten neue Konflikte zwischen islamistischen Gruppen, Assad-treuen Einheiten und möglicherweise verbleibenden russischen Kräften in den kommenden Monaten entstehen (VB Amman 9.2.2025). In der Küstenregion ist die Sicherheitslage instabil und durch wiederholte Angriffe an Kontrollpunkten und kriminelle Aktivitäten wie Plünderungen, Raubüberfälle und Entführungen, insbesondere in ländlichen Gebieten, gekennzeichnet (UNOCHA 12.2.2025). Die Region Latakia ist strategisch wichtig und beherbergt wichtige militärische Einrichtungen, die von der Assad-Regierung genutzt wurden. Russland hat hier noch Interessen, insbesondere im Hinblick auf den ehemaligen Militärflughafen Hmeimim. Vereinzelt wurden Kämpfe zwischen islamistischen Gruppen und zurückgebliebenen pro-Assad-Milizen gemeldet (VB Amman 9.2.2025). In den vergangenen zwei Monaten haben ehemalige Regimegruppierungen vier Operationen im Nordwesten des Landes durchgeführt, bei denen Angehörige der Abteilung für Militäreinsätze getötet und verletzt wurden (AAA 1.3.2025). In Tartus wurde die frühere russische Marinebasis Berichten zufolge von russischen Truppen teilweise geräumt, wobei unklar ist, ob sie vollständig aufgegeben wurde. Islamistische Gruppen haben die Kontrolle über die Stadt übernommen, aber die Präsenz von Untergrundzellen ehemaliger Assad-Anhänger könnte zu weiteren Spannungen führen (VB Amman 9.2.2025). Aufrufe zur Gewalt unter ehemaligen Assad-Anhängern haben viele Alawiten dazu veranlasst, in den syrischen Küstengouvernements Tartus und Latakia sowie in Homs zu den Waffen gegen die von HTS geführten Truppen zu greifen (LWJ 29.1.2025). Bewaffnete Männer auf zwei Motorrädern haben eine Polizeistation in der Stadt Savita in der Provinz Tartus angegriffen und Handgranaten geworfen, was zu einem bewaffneten Zusammenstoß zwischen den Angreifern und dem Personal der Station führte, bei dem einer der Mitarbeiter der Station verletzt wurde. Unterdessen wurde ein junger Zivilist aus dem Hinterland von Tartus durch verirrte Kugeln getötet, als er in einem Auto unterwegs war, berichtet die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR 28.2.2025b). In Homs, Hama und Nordwestsyrien herrscht unterdessen relative Stabilität, abgesehen von einigen Unruhen im ländlichen Homs (UNOCHA 12.2.2025). Die zentrale Region Syriens, bestehend aus Homs und Hama, bleibt nach dem Sturz des Regimes eine Zone mit unklaren Machtverhältnissen. Die Stadt Homs, die einst ein zentrales Schlachtfeld im syrischen Bürgerkrieg war, ist nun ein Gebiet mit sporadischen Kämpfen zwischen islamistischen Gruppen und Widerstandsbewegungen, darunter ehemalige regierungstreue Milizen und lokale Stämme. Während die islamistischen Machthaber Kontrolle über die Stadt beanspruchen, gibt es Berichte über vereinzelte Scharmützel und Anschläge (VB Amman 9.2.2025). Kämpfer der Gruppierung Islamischer Staat (IS) haben am 10.12.2024 in der syrischen Region Homs mindestens 54 Menschen getötet, die alle ehemalige Mitglieder der Regierung von Bashar al-Assad gewesen sein sollen und nach deren Zusammenbruch versucht haben sollen zu fliehen (MEE 10.12.2024). Ähnlich wie Homs ist auch Hama von sozialen Spannungen und wirtschaftlicher Unsicherheit geprägt. Einige ländliche Gebiete außerhalb der Stadt stehen noch unter Einfluss lokaler Gruppierungen oder einzelner Widerstandszellen, die sich der neuen Ordnung widersetzen. Die humanitäre Lage in beiden Städten bleibt kritisch, da die Infrastruktur stark beschädigt ist und viele der ehemaligen staatlichen Versorgungsstrukturen nicht mehr funktionieren. Ar-Raqqa, die ehemalige Hauptstadt des IS, bleibt ein Brennpunkt der Unsicherheit. Teile der Region sind nach wie vor von lokalen kurdischen Einheiten der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) kontrolliert, was die Spannungen zusätzlich erhöht. Nach der Übernahme islamistischer Gruppierungen in anderen Teilen des Landes ist die Lage in ar-Raqqa weiterhin angespannt, da sich verschiedene Gruppen um die Kontrolle streiten. IS-Schläferzellen sind weiterhin aktiv und haben in den letzten Monaten gezielte Anschläge auf islamistische Sicherheitskräfte und Verwaltungsstrukturen verübt. Letztlich bleibt auch die Sicherheitslage in Deir ez-Zour hochgradig instabil. Die Region war bereits zuvor ein zentrales Schlachtfeld gegen den IS, und obwohl sich die Machtdynamik geändert hat, sind Guerilla-Taktiken, Anschläge und bewaffnete Konflikte weiterhin an der Tagesordnung. Die Kontrolle über Deir ez-Zour ist stark fragmentiert, da verschiedene islamistische Gruppierungen, die SDF sowie lokale Stammesmilizen um Einfluss kämpfen. Die neuen islamistischen Machthaber Syriens haben keine einheitliche Kontrolle über die Region, da verschiedene Gruppen um Territorium ringen. HTS und andere Fraktionen versuchen, ihre Positionen zu stärken, was zu Zusammenstößen mit lokalen Stämmen und ehemaligen regierungstreuen Milizen führt. Die SDF hält weiterhin einige Gebiete, insbesondere im nördlichen und östlichen Teil der Provinz, was die Spannungen mit islamistischen Gruppen und türkisch unterstützten Milizen weiter verschärft. Der IS ist weiterhin aktiv und nutzt das Machtvakuum, um Schläferzellen zu reaktivieren. In ländlichen Gebieten verübt der IS regelmäßig Anschläge auf Sicherheitskräfte, Checkpoints und lokale Stammesführer, die mit den neuen Machthabern kooperieren. Die sich verschlechternde Sicherheitslage ermöglicht es dem IS, erneut Rekruten anzuwerben, insbesondere unter den wirtschaftlich benachteiligten Stämmen. Deir ez-Zour war schon vor dem Sturz al-Assads ein Zentrum für Schmuggel und illegalen Ölhandel, eine Situation, die sich nun weiter verschärft hat. Kriminelle Netzwerke, bewaffnete Stämme und ehemalige regierungstreue Gruppen kontrollieren Teile der Ölfelder und Routen für Schmuggelware, was zu bewaffneten Auseinandersetzungen um wirtschaftliche Ressourcen führt. Die wirtschaftliche Lage ist katastrophal, da Versorgungslinien unterbrochen wurden und viele Menschen ohne Einkommen oder humanitäre Hilfe auskommen müssen (VB Amman 9.2.2025).

Südsyrien

Nach dem Sturz der Assad-Regierung und der Machtübernahme islamistischer Gruppierungen bleibt die Sicherheitslage im Süden Syriens fragil und unvorhersehbar. Die neuen Machthaber versuchen, die Kontrolle über das Land zu festigen, stehen aber vor internen Machtkämpfen, Widerstand lokaler Milizen und anhaltenden ausländischen Interventionen (VB Amman 9.2.2025). Israel griff Syrien bereits vor dem Sturz al-Assads an und gibt an, damit den Zustrom von Waffen und Geld aus Iran an die militante Hizbollah-Gruppe im Libanon eindämmen zu wollen. Seit 8.12.2024 hat Israel Gebiete nahe der gemeinsamen Grenze besetzt und militärische Einrichtungen angegriffen (NYT 25.2.2025). Seit dem 8.12.2024 hat Israel seine Militäroperationen in Syrien intensiviert, die Pufferzone besetzt und die Kontrolle über den Berg Hermon vervollständigt sowie seine Operationen in Quneitra und Rif Dimashq ausgeweitet (AJ 8.2.2025). Die israelische Armee gab bekannt, dass Bewaffnete am 31.1.2025 das Feuer auf ihre Streitkräfte in der Gegend von Quneitra auf der syrischen Seite des besetzten Golan eröffnet haben, zum ersten Mal seit ihrem Einmarsch in Syrien und ihrer Besetzung der Pufferzone nach dem Sturz des Regimes von Bashar al-Assad (AJ 1.2.2025). Seit 25.2.2025 fliegt Israel Luftangriffe im Süden Syriens, die Aussagen des israelischen Verteidigungsministers Katz zufolge Teil einer „neuen Politik“ seien, die darauf abziele, einen „entmilitarisierten Süden Syriens“ zu gewährleisten. Er fügte hinzu, dass jeder Versuch syrischer Streitkräfte oder militanter Gruppierungen, in dem von Israel als „Sicherheitszone“ bezeichneten Gebiet in der Region Fuß zu fassen, „mit Feuer beantwortet“ werde. Diese Politik wurde am 23.2.2025 vom israelischen Premierminister Netanjahu in einer Rede angekündigt, in der er die „vollständige Entmilitarisierung“ des südlichen Syrien forderte. Israel werde keine syrischen Streitkräfte in Quneitra, Dara'a und Suweida dulden (NYT 25.2.2025). [Weitere Informationen zum israelischen Vorgehen in Syrien finden sich in den Kapiteln Politische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) / Außenpolitische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) und Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) / Ausländische Unterstützung bzw. Einmischung - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024).] Quneitra, das an den von Israel besetzten Golanhöhen grenzt, hat sich zu einem besonders sensiblen Sicherheitsgebiet entwickelt. Die islamistischen Machthaber versuchen, ihre Position entlang der Grenze zu Israel zu festigen, was wiederholt zu israelischen Luft- und Raketenangriffen auf ihre Stellungen geführt hat. Gleichzeitig sind pro-iranische Gruppen und schiitische Milizen aktiv, die gegen den neuen islamistischen Machtblock kämpfen. Die Präsenz internationaler Akteure macht Quneitra zu einem Brennpunkt mit anhaltenden Scharmützeln zwischen verschiedenen Fraktionen (VB Amman 9.2.2025). Am 2.2.2025 bestätigten die Behörden, dass sich die israelischen Verteidigungskräfte (Israel Defense Forces - IDF) aus den Gebäuden der Provinzverwaltung und des Gerichts in der Friedensstadt, Provinz Quneitra, zurückgezogen hatten und dabei massive Zerstörungen an der Infrastruktur und an zivilen Dokumenten hinterlassen hatten (UNOCHA 12.2.2025). Dara'a, die einstige Wiege des syrischen Aufstands, bleibt eine der instabilsten Regionen im Süden. Trotz der Machtübernahme islamistischer Gruppen gibt es anhaltenden Widerstand durch lokale Milizen und ehemalige regierungsnahe Kräfte, die mit der neuen Führung nicht kooperieren. Attentate, Entführungen und gezielte Angriffe auf Funktionäre der neuen Machthaber sind häufig. Zudem kommt es regelmäßig zu israelischen Luftangriffen auf mutmaßliche pro-iranische Milizen, die sich aus früheren Assad-treuen Gruppen rekrutieren (VB Amman 9.2.2025). Am 5.1.2025 kam es in der Stadt as-Sanamayn im ländlichen Dara'a zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen mehreren Parteien, die zu einem Ausnahmezustand führten. Es wurden die Streitkräfte der Übergangsregierung mobilisiert. Nach dem Eingreifen der Streitkräfte wurde vereinbart, die Zusammenstöße zwischen allen Parteien sofort zu beenden, alle Regierungsgebäude zu übernehmen und öffentliche Einrichtungen zu schützen sowie die schweren und mittleren Waffen der lokalen Gruppen abzuziehen (Sky News 5.1.2025). Die mehrheitlich von Drusen bewohnte Provinz Suweida nimmt weiterhin eine Sonderrolle ein. Während des Bürgerkriegs hatte die Region eine gewisse Autonomie bewahrt und sich weitgehend aus den Kämpfen herausgehalten. Nach der Machtübernahme islamistischer Gruppen bleibt die Region misstrauisch gegenüber der neuen Herrschaft und ist nur lose in die neue Ordnung integriert. In den letzten Monaten gab es Zusammenstöße zwischen drusischen Milizen und islamistischen Einheiten, die ihre Autorität durchsetzen wollen. Auch in Suweida sind Entführungen und lokale Machtkämpfe weiterhin ein Problem (VB Amman 9.2.2025). In den südsyrischen Provinzen Dara'a und Quneitra kam es am Anfang Februar zu israelischen Luftangriffen. Der israelische Armeesprecher gab bekannt, dass Kampfflugzeuge einen Angriff auf ein Waffendepot in der Gegend von Deir 'Ali im Süden Syriens durchgeführt haben und behauptete, das Depot gehöre der Islamischen Widerstandsbewegung (Hamas). Der Angriff erfolgt inmitten der eskalierenden Spannungen an der Grenze zwischen Syrien und Israel, da die israelischen Streitkräfte ihren Einmarsch in die Provinz Quneitra weiter ausweiten (AJ 8.2.2025).

Die Waffenruhe zwischen Israel und der libanesischen Hizbollah-Miliz wurde bis zum 18.2.2025 verlängert. Diese Entwicklung beeinflusst besonders die Sicherheitslage im Süden Syriens, insbesondere in Grenzgebieten zum Libanon (VB Amman 9.2.2025). Die Lage an der libanesisch-syrischen Grenze ist seit dem Sturz des ehemaligen syrischen Präsidenten Bashar al-Assad am 8.12.2024 von sporadischen Zusammenstößen und bürokratischen Hürden geprägt. In den ersten Wochen nach al-Assads Sturz kämpften bewaffnete syrische Kämpfer an mehreren Stellen der durchlässigen Grenze zwischen den beiden Ländern mit der libanesischen Armee (MEE 10.2.2025). Am 21.2.2025 gab das israelische Militär bekannt, dass es Grenzübergänge zwischen Syrien und dem Libanon bombardiert hat, die angeblich von der Hizbollah genutzt werden. Der israelische Beschuss richtete sich gegen die illegalen Grenzübergänge zwischen Syrien und dem Libanon in Wadi Khaled und im westlichen Umland von Homs und führte zu einer Reihe von Verletzten. Zehn Tage zuvor hatte das israelische Militär nach eigenen Angaben einen Luftangriff auf einen Tunnel an der syrisch-libanesischen Grenze geflogen, der angeblich von der von Iran unterstützten Hizbollah für den Waffenschmuggel genutzt wurde (Sky News 21.2.2025). Ein libanesischer Militärexperte sagt, dass die Grenzgebiete praktisch in den Händen der Hizbollah sind. In der Vergangenheit gab es eine Art Synergie zwischen der Hizbollah und den Stämmen beim Aufbau einer Parallelwirtschaft, die auf dem Schmuggel von Captagon basierte. Diese Synergie besteht auch heute noch (AlHurra 7.2.2025). Die syrische Übergangsregierung startete Anfang Februar 2025 eine umfangreiche Kampagne an der syrisch-libanesischen Grenze, bei der sie nach eigenen Angaben gegen Waffen- und Drogenschmuggel vorgehen. Schiitische Clans lieferten sich dabei schwere Gefechte mit den syrischen Streitkräften und kündigten schließlich ihren Rückzug aus Syrien in den Libanon an (MEE 10.2.2025). Die libanesische Armee gab bekannt, dass der Einsatz von

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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