TE Bvwg Erkenntnis 2026/1/16 W108 2316067-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.01.2026
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Entscheidungsdatum

16.01.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
GEG §19a Abs20
GEG §6c Abs1
GEG §6c Abs2
GEG §8 Abs4
GGG Art1 §1 Abs1
GGG Art1 §2 Z2
GGG Art1 §32 TP13
GGG Art1 §32 TP13 lita
GGG Art1 §32 TP13 litc
MedienG §8a
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GEG § 19a heute
  2. GEG § 19a gültig ab 15.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 19a gültig von 27.07.2021 bis 14.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  4. GEG § 19a gültig von 15.05.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  5. GEG § 19a gültig von 26.04.2017 bis 14.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  6. GEG § 19a gültig von 01.12.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2016
  7. GEG § 19a gültig von 29.12.2015 bis 30.11.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2015
  8. GEG § 19a gültig von 14.01.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  9. GEG § 19a gültig von 03.09.2013 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  10. GEG § 19a gültig von 11.01.2013 bis 02.09.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2013
  11. GEG § 19a gültig von 31.12.2010 bis 10.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  12. GEG § 19a gültig von 21.05.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  13. GEG § 19a gültig von 09.04.2009 bis 20.05.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  14. GEG § 19a gültig von 24.05.2007 bis 08.04.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  15. GEG § 19a gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2006
  16. GEG § 19a gültig von 14.01.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006
  17. GEG § 19a gültig von 19.11.2004 bis 13.01.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  18. GEG § 19a gültig von 28.11.2001 bis 18.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  19. GEG § 19a gültig von 01.05.1996 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  1. GEG § 6c heute
  2. GEG § 6c gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6c gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  1. GEG § 6c heute
  2. GEG § 6c gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6c gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  1. GEG § 8 heute
  2. GEG § 8 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 8 gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  4. GEG § 8 gültig von 14.01.2015 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  5. GEG § 8 gültig von 01.01.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  6. GEG § 8 gültig von 27.08.1994 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 682/1994
  7. GEG § 8 gültig von 01.01.1985 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984
  1. MedienG § 8a heute
  2. MedienG § 8a gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  3. MedienG § 8a gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2007

Spruch


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W108 2316067-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde der 1. XXXX und 2. XXXX , beide vertreten durch Gheneff – Rami – Sommer – SauerschNig Rechtsanwälte GmbH & Co KG, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 11.07.2025, Zl. 201 Jv 722/25z, betreffend Rückzahlung von Gerichtsgebühren zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde der 1. römisch 40 und 2. römisch 40 , beide vertreten durch Gheneff – Rami – Sommer – SauerschNig Rechtsanwälte GmbH & Co KG, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 11.07.2025, Zl. 201 Jv 722/25z, betreffend Rückzahlung von Gerichtsgebühren zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die beiden nunmehrigen Beschwerdeführerinnen waren Antragsgegnerinnen im medienrechtlichen Grundverfahren zur Zahl 91 Hv 77/17k des Landesgerichtes für Strafsachen Wien (in der Folge: Landesgericht).

Der Antragsteller hatte in diesem Grundverfahren mit Eingaben vom 28.09.2017 und 02.10.2017 (eingelangt am 11.10.2017 und 03.10.2017) zwei selbständige Entschädigungsanträge gemäß §§ 8a Abs. 1 iVm 7 MedienG (ON 2 und 3 im Akt des Landesgerichtes) gegen die Beschwerdeführerinnen beim Landesgericht eingebracht und hierfür Gerichtsgebühren (Pauschalgebühren) in der Höhe von gesamt EUR 538,00 (zweimal EUR 269,00) gemäß TP 13 lit. a Gerichtsgebührengesetz, GGG, am 12.10.2017 und am 13.10.2017 entrichtet. Der Antragsteller hatte in diesem Grundverfahren mit Eingaben vom 28.09.2017 und 02.10.2017 (eingelangt am 11.10.2017 und 03.10.2017) zwei selbständige Entschädigungsanträge gemäß Paragraphen 8 a, Absatz eins, in Verbindung mit 7 MedienG (ON 2 und 3 im Akt des Landesgerichtes) gegen die Beschwerdeführerinnen beim Landesgericht eingebracht und hierfür Gerichtsgebühren (Pauschalgebühren) in der Höhe von gesamt EUR 538,00 (zweimal EUR 269,00) gemäß TP 13 Litera a, Gerichtsgebührengesetz, GGG, am 12.10.2017 und am 13.10.2017 entrichtet.

Aufgrund des Obsiegens des Antragstellers in diesem Verfahren wurden die Beschwerdeführerinnen mit rechtskräftigem Beschluss des Landesgerichtes vom 15.03.2019 zum Ersatz der Prozesskosten einschließlich der oben angeführten Pauschalgebühren von EUR 538,00 an den Antragsteller verpflichtet. Diese Verpflichtung erfüllten die Beschwerdeführerinnen durch Zahlung an den Antragsteller am 26.03.2019 und am 28.03.2019.

2.1. Mit Schriftsatz vom 17.12.2024 stellten die Beschwerdeführerinnen bei der belangten Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Rückzahlung überhöht entrichteter Gerichtsgebühren von gesamt EUR 374,00.

Dazu brachten sie zusammengefasst vor, dass unter TP 13 lit. a GGG nur Anträge des Privatanklägers auf Einleitung oder Fortsetzung des Strafverfahrens fielen, alle sonstigen (selbstständigen) Anträge nach dem MedienG (§§ 8a, 14, 16, 33, 34) hingegen gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes und der Oberlandesgerichte Wien und Linz unter TP 13 lit. c GGG zu subsumieren seien. Diese Differenzierung gelte auch für das Rechtsmittelverfahren. Da es sich bei den verfahrenseinleitenden Anträgen um sonstige Anträge nach dem MedienG handle, hätte der Antragsteller nur Gerichtsgebühren in Höhe von je EUR 82,00 für die beiden verfahrenseinleitenden Schriftsätze (sohin gesamt EUR 164,00) gemäß TP 13 lit. c GGG anstelle von je EUR 269,00 (sohin gesamt EUR 538,00) gemäß TP 13 lit. a GGG entrichten müssen. Gemäß § 6c Abs. 2 GEG seien Gerichtsgebühren auch an eine Partei zurückzuzahlen, die den Betrag aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes derjenigen Partei ersetzt habe, die den Betrag entrichtet habe.Dazu brachten sie zusammengefasst vor, dass unter TP 13 Litera a, GGG nur Anträge des Privatanklägers auf Einleitung oder Fortsetzung des Strafverfahrens fielen, alle sonstigen (selbstständigen) Anträge nach dem MedienG (Paragraphen 8 a, 14, 16, 33, 34,) hingegen gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes und der Oberlandesgerichte Wien und Linz unter TP 13 Litera c, GGG zu subsumieren seien. Diese Differenzierung gelte auch für das Rechtsmittelverfahren. Da es sich bei den verfahrenseinleitenden Anträgen um sonstige Anträge nach dem MedienG handle, hätte der Antragsteller nur Gerichtsgebühren in Höhe von je EUR 82,00 für die beiden verfahrenseinleitenden Schriftsätze (sohin gesamt EUR 164,00) gemäß TP 13 Litera c, GGG anstelle von je EUR 269,00 (sohin gesamt EUR 538,00) gemäß TP 13 Litera a, GGG entrichten müssen. Gemäß Paragraph 6 c, Absatz 2, GEG seien Gerichtsgebühren auch an eine Partei zurückzuzahlen, die den Betrag aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes derjenigen Partei ersetzt habe, die den Betrag entrichtet habe.

2.2. Mit Note vom 17.02.2025 ersuchte die belangte Behörde die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerinnen bekanntzugeben, ob der verfahrensgegenständliche Rückzahlungsantrag im Hinblick auf die Bestimmung des § 8 Abs. 4 GEG (Verjährung) und die Entrichtung der Gebühr im Jahr 2017 aufrecht bleibe.2.2. Mit Note vom 17.02.2025 ersuchte die belangte Behörde die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerinnen bekanntzugeben, ob der verfahrensgegenständliche Rückzahlungsantrag im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 4, GEG (Verjährung) und die Entrichtung der Gebühr im Jahr 2017 aufrecht bleibe.

2.3. Mit elektronsicher Eingabe vom 18.02.2025 führte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerinnen zusammengefasst aus, dass der verfahrensgegenständliche Rückforderungsanspruch aufgrund der Bestimmung des § 8 Abs. 4 GEG verjährt sei. Die Anwendung dieser Norm führe in einem Fall wie dem vorliegenden, in welchen die Gerichtsgebühren wirtschaftlich letztendlich von einem Dritten getragen werden müssten, jedoch zu keinem sachgerechten Ergebnis, da unter Umständen der Rückzahlungsanspruch gemäß § 6c Abs. 2 GEG verjährt sein könne, bevor er überhaupt entstanden sei. Das sei aber eine Frage, die nur der Verfassungsgerichtshof beantworten könne. 2.3. Mit elektronsicher Eingabe vom 18.02.2025 führte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerinnen zusammengefasst aus, dass der verfahrensgegenständliche Rückforderungsanspruch aufgrund der Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 4, GEG verjährt sei. Die Anwendung dieser Norm führe in einem Fall wie dem vorliegenden, in welchen die Gerichtsgebühren wirtschaftlich letztendlich von einem Dritten getragen werden müssten, jedoch zu keinem sachgerechten Ergebnis, da unter Umständen der Rückzahlungsanspruch gemäß Paragraph 6 c, Absatz 2, GEG verjährt sein könne, bevor er überhaupt entstanden sei. Das sei aber eine Frage, die nur der Verfassungsgerichtshof beantworten könne.

3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den unter Punkt 2.1. dargestellten Rückzahlungsantrag ab.

Begründend vertrat die belangte Behörde nach Wiederholung des Verfahrensganges bzw. Sachverhaltes (im Wesentlichen wie oben beschrieben) und Darlegung der Rechtslage die Ansicht, dass der Rückzahlungsanspruch verjährt sei. Gemäß § 8 Abs. 4 GEG verjähre der Anspruch auf Rückzahlung nach § 6c Abs. 1 GEG fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beträge entrichtet worden seien. Die Verjährung setzte nicht beim Entstehen der Ersatzpflicht durch den Prozessverlierer an. Im vorliegenden Fall seien die Gebühren für die verfahrenseinleitenden Schriftsätze am 12.10.2017 und 13.10.2017 entrichtet worden, sodass der Anspruch auf Rückzahlung der Beschwerdeführerinnen bereits mit Ablauf des Jahres 2022 erloschen sei. Der Rückzahlungsantrag sei daher abzuweisen gewesen.Begründend vertrat die belangte Behörde nach Wiederholung des Verfahrensganges bzw. Sachverhaltes (im Wesentlichen wie oben beschrieben) und Darlegung der Rechtslage die Ansicht, dass der Rückzahlungsanspruch verjährt sei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, GEG verjähre der Anspruch auf Rückzahlung nach Paragraph 6 c, Absatz eins, GEG fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beträge entrichtet worden seien. Die Verjährung setzte nicht beim Entstehen der Ersatzpflicht durch den Prozessverlierer an. Im vorliegenden Fall seien die Gebühren für die verfahrenseinleitenden Schriftsätze am 12.10.2017 und 13.10.2017 entrichtet worden, sodass der Anspruch auf Rückzahlung der Beschwerdeführerinnen bereits mit Ablauf des Jahres 2022 erloschen sei. Der Rückzahlungsantrag sei daher abzuweisen gewesen.

4. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführerinnen fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher sie ihr Vorbringen wiederholten und zusammengefasst vorbrachten, dass selbstständige Anträge nach dem Mediengesetz weder „Anträge des Privatanklägers“ noch Anträge „auf Einleitung des Strafverfahrens“ seien, sondern „sonstige Anträge nach dem Mediengesetz“ welche gemäß TP 13 lit. c GGG bzw. diesbezügliche Rechtsmittelverfahren gemäß TP 13 lit. d GGG zu vergebühren seien. Mit dem Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2009 sei der gegenteiligen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Boden entzogen worden, weil seitdem klar sei, dass die sonstigen (selbstständigen) Anträge nach dem MedienG bzw. die diesbezüglichen Rechtsmittelverfahren nicht TP 13 lit. a und b, sondern lit. c und d der TP 13 GGG unterlägen. Zum Rückzahlungsanspruch der Gebühren für die verfahrenseinleitenden Anträge werde angeregt, dass das Bundesverwaltungsgericht beim Verfassungsgerichtshof beantrage, die Übergangsvorschrift des § 19a Abs. 20 GEG sowie die Verjährungsbestimmung des § 8 Abs. 4 GEG als verfassungswidrig aufzuheben. Die Rechtslage bis zur ZVN 2022, wonach die Aktivlegitimation für einen Rückzahlungsantrag ausschließlich demjenigen zugekommen sei, der die Gerichtsgebühren selbst entrichtet habe, sei evident gleichheitswidrig gewesen. Auch die durch § 8 Abs. 4 GEG normierte Verjährung des Rückzahlungsanspruchs nach § 6c Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 GEG könne in Bezug auf den ersatzpflichtigen Prozessgegner dazu führen, dass dessen Anspruch auf Rückzahlung verjähre, bevor er überhaupt entstanden sei. Die Belastung des Prozessverlierers mit den negativen Folgen eines Behördenfehlers könne somit nicht relativiert werden und liege ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip sowie den Gleichheitsgrundsatz vor.4. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführerinnen fristgerecht Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher sie ihr Vorbringen wiederholten und zusammengefasst vorbrachten, dass selbstständige Anträge nach dem Mediengesetz weder „Anträge des Privatanklägers“ noch Anträge „auf Einleitung des Strafverfahrens“ seien, sondern „sonstige Anträge nach dem Mediengesetz“ welche gemäß TP 13 Litera c, GGG bzw. diesbezügliche Rechtsmittelverfahren gemäß TP 13 Litera d, GGG zu vergebühren seien. Mit dem Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2009 sei der gegenteiligen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Boden entzogen worden, weil seitdem klar sei, dass die sonstigen (selbstständigen) Anträge nach dem MedienG bzw. die diesbezüglichen Rechtsmittelverfahren nicht TP 13 Litera a und b, sondern Litera c und d der TP 13 GGG unterlägen. Zum Rückzahlungsanspruch der Gebühren für die verfahrenseinleitenden Anträge werde angeregt, dass das Bundesverwaltungsgericht beim Verfassungsgerichtshof beantrage, die Übergangsvorschrift des Paragraph 19 a, Absatz 20, GEG sowie die Verjährungsbestimmung des Paragraph 8, Absatz 4, GEG als verfassungswidrig aufzuheben. Die Rechtslage bis zur ZVN 2022, wonach die Aktivlegitimation für einen Rückzahlungsantrag ausschließlich demjenigen zugekommen sei, der die Gerichtsgebühren selbst entrichtet habe, sei evident gleichheitswidrig gewesen. Auch die durch Paragraph 8, Absatz 4, GEG normierte Verjährung des Rückzahlungsanspruchs nach Paragraph 6 c, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, GEG könne in Bezug auf den ersatzpflichtigen Prozessgegner dazu führen, dass dessen Anspruch auf Rückzahlung verjähre, bevor er überhaupt entstanden sei. Die Belastung des Prozessverlierers mit den negativen Folgen eines Behördenfehlers könne somit nicht relativiert werden und liege ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip sowie den Gleichheitsgrundsatz vor.

5. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt.Die Ausführungen oben unter Punkt römisch eins. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt der vorgelegten Akten der Behörde, dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde, insbesondere aus dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerinnen. So wurde von den Beschwerdeführerinnen nicht in Abrede gestellt bzw. (in der Beschwerde) selbst ausgeführt und nachgewiesen, dass der Antragsteller im Grundverfahren zwei selbständige Entschädigungsanträge gemäß §§ 8a Abs. 1 iVm 7 MedienG beim Landesgericht eingebracht und hierfür Gerichtsgebühren in der Höhe von gesamt EUR 538,00 (zweimal EUR 269,00) im Oktober 2017 entrichtet hat, dass - aufgrund des Obsiegens des Antragstellers im Grundverfahren - mit Kostenbestimmungsbeschluss des Landesgerichtes vom 15.03.2019 u.a. ausgesprochen wurde, dass die Beschwerdeführerinnen dem Antragsteller diese Gerichtsgebühren zu ersetzen haben und die Beschwerdeführerinnen ihrer diesbezüglichen Zahlungspflicht am 26.03.2019 und am 28.03.2019 nachgekommen sind. Die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ein. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt. Diesem Sachverhalt traten die Beschwerdeführerinnen in ihrer Beschwerde nicht entgegen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit fest. Einer weiteren Klärung des Sachverhaltes unter Aufnahme weiterer Beweise und Durchführung einer mündlichen Verhandlung, auf welche durch die Beschwerdeführerinnen auch ausdrücklich verzichtet wurde, bedarf es daher nicht.Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt der vorgelegten Akten der Behörde, dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde, insbesondere aus dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerinnen. So wurde von den Beschwerdeführerinnen nicht in Abrede gestellt bzw. (in der Beschwerde) selbst ausgeführt und nachgewiesen, dass der Antragsteller im Grundverfahren zwei selbständige Entschädigungsanträge gemäß Paragraphen 8 a, Absatz eins, in Verbindung mit 7 MedienG beim Landesgericht eingebracht und hierfür Gerichtsgebühren in der Höhe von gesamt EUR 538,00 (zweimal EUR 269,00) im Oktober 2017 entrichtet hat, dass - aufgrund des Obsiegens des Antragstellers im Grundverfahren - mit Kostenbestimmungsbeschluss des Landesgerichtes vom 15.03.2019 u.a. ausgesprochen wurde, dass die Beschwerdeführerinnen dem Antragsteller diese Gerichtsgebühren zu ersetzen haben und die Beschwerdeführerinnen ihrer diesbezüglichen Zahlungspflicht am 26.03.2019 und am 28.03.2019 nachgekommen sind. Die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ein. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt. Diesem Sachverhalt traten die Beschwerdeführerinnen in ihrer Beschwerde nicht entgegen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit fest. Einer weiteren Klärung des Sachverhaltes unter Aufnahme weiterer Beweise und Durchführung einer mündlichen Verhandlung, auf welche durch die Beschwerdeführerinnen auch ausdrücklich verzichtet wurde, bedarf es daher nicht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.3.2. Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.

3.3. Sie ist in der Sache jedoch nicht berechtigt:

3.3.1. Zur Rechtslage:

3.3.1.1. Gemäß § 1 Abs. 1 GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.3.3.1.1. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.

Gemäß § 2 Z 2 GGG entsteht der Anspruch des Bundes auf die Gebühr bei Eingabengebühren mit der Überreichung der Eingabe, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift.Gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, GGG entsteht der Anspruch des Bundes auf die Gebühr bei Eingabengebühren mit der Überreichung der Eingabe, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift.

Gemäß § 32 GGG gelten für die Einbringung der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren die Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes, GEG.Gemäß Paragraph 32, GGG gelten für die Einbringung der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren die Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes, GEG.

In Abschnitt V. des GGG ist der Tarif für Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen geregelt.In Abschnitt römisch fünf. des GGG ist der Tarif für Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen geregelt.

Tarifpost 13 GGG lautete vom 01.08.2017 bis 31.12.2020 (idF BGBl. I 2019/81):Tarifpost 13 GGG lautete vom 01.08.2017 bis 31.12.2020 in der Fassung BGBl. römisch eins 2019/81):

„Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

 

13

Eingabengebühren und Fortsetzungsgebühren:

 

 

 

a)

Anträge des Privatanklägers auf Einleitung oder Fortsetzung des Strafverfahrens

269 Euro

 

b)

1.       Berufungen gegen Urteile der Gerichtshöfe, soweit sie nicht mit einer Nichtigkeitsbeschwerde verbunden sind, und Berufungen gegen Urteile der Bezirksgerichte

540 Euro

 

 

2.       Nichtigkeitsbeschwerden;

808 Euro

 

c)

sonstige Anträge nach dem Mediengesetz

82 Euro

 

d)

für das Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen nach lit. cfür das Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen nach Litera c

164 Euro

Anmerkungen

(Anm.: Z 1 bis 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2015)Anmerkung, Ziffer eins bis 3 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2015,)

4. Die Eingabengebühr nach Tarifpost 13 lit. b Z 1 ist in gleicher Höhe auch für Berufungsanmeldungen zu entrichten; in diesen Fällen entfällt eine Gebührenpflicht für die Einbringung der Berufungsausführung.4. Die Eingabengebühr nach Tarifpost 13 Litera b, Ziffer eins, ist in gleicher Höhe auch für Berufungsanmeldungen zu entrichten; in diesen Fällen entfällt eine Gebührenpflicht für die Einbringung der Berufungsausführung.

(Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2008)“Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2008,)“

Tarifpost 13 GGG lautete ab 01.01.2021 (idF BGBl. I 2020/148, Hass-im-Netz-Bekämpfungs-Gesetz – HiNBG):Tarifpost 13 GGG lautete ab 01.01.2021 in der Fassung BGBl. römisch eins 2020/148, Hass-im-Netz-Bekämpfungs-Gesetz – HiNBG):

„Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

 

13

Eingabengebühren und Fortsetzungsgebühren:

 

 

 

a)

Privatanklage und Anträge des Privatanklägers auf Erlassung vermögensrechtlicher Anordnungen nach § 445 StPOPrivatanklage und Anträge des Privatanklägers auf Erlassung vermögensrechtlicher Anordnungen nach Paragraph 445, StPO

269 Euro

 

b)

1.       Berufungen gegen Urteile der Gerichtshöfe, soweit sie nicht mit einer Nichtigkeitsbeschwerde verbunden sind, und Berufungen gegen Urteile der Bezirksgerichte

540 Euro

 

 

2.       Nichtigkeitsbeschwerden;

808 Euro

 

c)

sonstige Anträge nach dem Mediengesetz

82 Euro

 

d)

für das Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen nach lit. cfür das Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen nach Litera c

164 Euro

Anmerkungen

(Anm.: Z 1 bis 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2015)Anmerkung, Ziffer eins bis 3 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2015,)

4. Die Eingabengebühr nach Tarifpost 13 lit. b Z 1 ist in gleicher Höhe auch für Berufungsanmeldungen zu entrichten; in diesen Fällen entfällt eine Gebührenpflicht für die Einbringung der Berufungsausführung.4. Die Eingabengebühr nach Tarifpost 13 Litera b, Ziffer eins, ist in gleicher Höhe auch für Berufungsanmeldungen zu entrichten; in diesen Fällen ent

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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