Entscheidungsdatum
16.01.2026Norm
AsylG 2005 §3Spruch
,
W108 2278804-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2023, Zl. 1329691308/223299067, in einer asylrechtlichen Angelegenheit nach mündlicher Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2023, Zl. 1329691308/223299067, in einer asylrechtlichen Angelegenheit nach mündlicher Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang/Sachverhalt/Vorbringen:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt/Vorbringen:
1. Verfahrensgegenständlich ist der Antrag der Beschwerdeführerin, einer syrischen Staatsangehörigen, auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (im Folgenden: Antrag bzw. Asylantrag und AsylG) vom 18.10.2022, zu dem die Beschwerdeführerin bei der Erstbefragung und der Einvernahme vor der belangte Behörde (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) zusammengefasst angab: Sie stamme aus der Stadt Damaskus, wo sie aufgewachsen sei sowie studiert und bis kurz vor der Ausreise gearbeitet habe. Sie sei Araberin und sunnitische Muslimin und ledig. Gewohnt habe sie bei ihren Eltern und Geschwistern in der Nähe einer Kaserne der Assad-Regierung. Sie wäre, aus ihr unbekannten Gründen, von einem (alawitischen) Offizier der Assad-Regierung bzw. dessen Männern belästigt bzw. verfolgt worden, er hätte mehrmals versucht, sie zu vergewaltigen, sie mit dem Tod bedroht und ihr zu verstehen gegeben, er könne sie jederzeit verhaften, weshalb sie zu ihrer Tante umgezogen wäre. Sie hätte den Offizier angezeigt, aber die Anzeige hätte nichts gebracht, da er ein mächtiger Berufssoldat gewesen wäre. Um einen Übergriff zu vermeiden, habe ihr Vater sie nach Österreich geschickt, wo zwei ihrer Brüder als Asylberechtigte lebten. Bei einer Rückkehr fürchte sie Tod, Vergewaltigung oder Entführung.
2. Mit dem nunmehr vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den unter Punkt 1. dargestellten Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.). Unter einem erkannte sie der Beschwerdeführerin den Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).2. Mit dem nunmehr vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den unter Punkt 1. dargestellten Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.). Unter einem erkannte sie der Beschwerdeführerin den Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch drei.).
Die belangte Behörde führte betreffend die Nichtzuerkennung des Asylstatus begründend insbesondere aus, dass die Beschwerdeführerin Syrien wegen der allgemeinen schlechten Situation (kaum Arbeitsplätze) und des Bürgerkrieges verlassen habe, sie sei in Syrien keiner individuellen Bedrohung bzw. Verfolgung ausgesetzt gewesen und ihr drohe auch keine Verfolgung. Sie sei in Syrien keinem maßgeblichen Risiko von psychischen und physischen Eingriffen in ihre körperliche Integrität oder Lebensgefahr alleine aufgrund ihres Geschlechtes ausgesetzt. Sie wäre bei einer Rückkehr nach Syrien nicht als alleinstehend anzusehen, da ihre Eltern und ein Teil ihrer Geschwister (Schwester und Bruder) nach wir vor in ihrem Herkunftsort wohnten und sie daher auf die Unterstützung ihrer Familienmitglieder zurückgreifen könne. Sie stamme aus der Hautstadt Damaskus und sie habe aufgrund ihrer universitären Ausbildung und der Berufsausbildung ihres Bruders einen wesentlich höheren sozioökonomischen Status in der syrischen Gesellschaft als viele andere Bevölkerungsgruppen. Dass sie unter Umständen Belästigungen ausgesetzt gewesen sei, sei nicht zu bezweifeln. Unglaubwürdig erscheine jedoch ihre behaupte Bedrohung bzw. Furcht vor einer Vergewaltigung bzw. dass die von ihr behaupteten Ereignisse sich tatsächlich in dieser Art und Weise ereignet hätten. Ihre Aussagen dazu seien sehr vage und oberflächlich gewesen. Dass weder ihr Vater noch ihr Bruder außer mit einer Anzeige, nicht beharrlich dagegen weiter vorgegangen sei, erscheine unglaubwürdig. Auch ihre behaupteten Bedrohungen und Belästigungen durch fremde Personen im Auftrag des Offiziers seien nicht nachvollziehbar. Nähere Details dazu habe sie nicht angegeben. Dass der Offizier sie schlussendlich nicht habe verhaften lassen, sei aufgrund seiner Stellung als Offizier ebenso unglaubwürdig. In seiner Position wäre es kein Problem gewesen, die Beschwerdeführerin „verschwinden zu lassen“. Die Schilderung über das Verstecken bei einer Tante stünden im Wiederspruch mit der Berufstätigkeit der Beschwerdeführerin bis kurz vor ihrer Ausreise. Sie habe angegeben, sie habe berufliche Erfahrungen sammeln können, jedoch sei der Verdienst nicht gut und die weitere Arbeitssuche schwer gewesen. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin Syrien u.a. wegen der der schlechten Arbeitslage verlassen habe. Trotz universitärer Ausbildung sei es für sie sehr schwer gewesen, eine entsprechende Arbeit zu finden, die auch zusätzlich noch dazu gut bezahlt gewesen sei.
3. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, in sie vorbrachte, sie sei im Dezember 2021 aufgrund von sexueller Belästigung zu ihrer Tante gezogen und hätte sich dort bis zur ihrer illegalen Ausreise im September 2022 aufgehalten. Sie sei von einem Offizier sexuell belästigt, verfolgt und bedroht worden. Untergebene des Offiziers sowie der Offizier selbst hätten sie wöchentlich aufgesucht, bedroht und sie zum Geschlechtsverkehr gezwungen. Sie sei vergewaltigt worden. Aus diesem Grund hätte sie ihre Arbeit gekündigt und sich aufgrund der anhaltenden Drohungen dazu entschlossen, ihr Heimatsland zu verlassen. Im Falle einer Rückkehr fürchte die Beschwerdeführerin erneut, von Militärangehörigen sexuell belästigt und vergewaltigt zu werden. Zudem drohe ihr aufgrund ihrer Familienzugehörigkeit zu mehreren Wehrdienstverweigerern und Asylberechtigten (ihrer Brüder in Österreich) Reflexverfolgung seitens des syrischen Staates und eine Verfolgung aufgrund der ihr unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung sowie wegen der illegalen Ausreise und der Asylantragstellung.3. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in sie vorbrachte, sie sei im Dezember 2021 aufgrund von sexueller Belästigung zu ihrer Tante gezogen und hätte sich dort bis zur ihrer illegalen Ausreise im September 2022 aufgehalten. Sie sei von einem Offizier sexuell belästigt, verfolgt und bedroht worden. Untergebene des Offiziers sowie der Offizier selbst hätten sie wöchentlich aufgesucht, bedroht und sie zum Geschlechtsverkehr gezwungen. Sie sei vergewaltigt worden. Aus diesem Grund hätte sie ihre Arbeit gekündigt und sich aufgrund der anhaltenden Drohungen dazu entschlossen, ihr Heimatsland zu verlassen. Im Falle einer Rückkehr fürchte die Beschwerdeführerin erneut, von Militärangehörigen sexuell belästigt und vergewaltigt zu werden. Zudem drohe ihr aufgrund ihrer Familienzugehörigkeit zu mehreren Wehrdienstverweigerern und Asylberechtigten (ihrer Brüder in Österreich) Reflexverfolgung seitens des syrischen Staates und eine Verfolgung aufgrund der ihr unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung sowie wegen der illegalen Ausreise und der Asylantragstellung.
4. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
5. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Sache der Beschwerdeführerin zwei öffentliche mündliche Verhandlungen gemäß § 24 VwGVG, § 21 BFA-VG durch, an welcher sich die Beschwerdeführerin jeweils gemeinsam mit ihrer Rechtsvertretung persönlich beteiligte. 5. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Sache der Beschwerdeführerin zwei öffentliche mündliche Verhandlungen gemäß Paragraph 24, VwGVG, Paragraph 21, BFA-VG durch, an welcher sich die Beschwerdeführerin jeweils gemeinsam mit ihrer Rechtsvertretung persönlich beteiligte.
In den Verhandlungen wurde die Sach- und Rechtslage, insbesondere durch Vernehmung des Beschwerdeführers, Einräumung von Parteiengehör und Aktualisierung der Länderberichte, erörtert und geklärt.
In der ersten Verhandlung, die vor dem Sturz der Assad-Regierung stattfand, wurden Teile der Asylverfahrensakten der in Österreich asylberechtigten Brüder der Beschwerdeführerin erörtert. Die Beschwerdeführer brachte im Kern vor: Sie sei von einem hochrangigen Offizier der Assad-Regierung verfolgt worden. Er habe etwas von ihr gewollt, sie immer wieder bedroht und begonnen, Geld von ihr zu verlangen. Er habe sie nicht vergewaltigt, aber damit gedroht. Sie habe zwei Anzeigen gemacht, aber keinen Bescheid erhalten. Ihr Vater hätte sie nicht beschützen können und habe daher dafür gesorgt, dass sie zu ihrer Tante ziehe. Sie habe den Offizier und seine Soldaten auch dort gesehen und angenommen, dass er sie noch immer verfolge. Sie sei nicht nach ihren asylberechtigten Brüdern befragt worden, aber ihr Vater. Ihre Schwester lebe mittlerweile als Asylwerberin in Österreich, diese habe in Syrien auch Probleme bekommen und sei entführt worden, dies habe aber mit dem Offizier, der sie verfolge, nichts zu tun.
In der nach dem Sturz der Assad-Regierung, gemeinsam mit der nachgereisten Schwester der Beschwerdeführerin abgehaltenen Verhandlung, in der die Beschwerdeführerin und ihre Schwester mit Kopftuch und nicht „westlich“ gekleidet erschienen, wurde eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin erörtert, wonach sie in Ansehung der zahlreichen Menschenrechtsverletzungen seitens der HTS befürchte, nun geschlechtsspezifischer Verfolgung durch diese ausgesetzt zu sein, ihre Gefährdungslage basiere auf der Schutzlosigkeit im Hinblick auf den fehlenden männlichen Beistand und der mangelnden gesellschaftlichen Einbettung als alleinstehende Frau. Die Beschwerdeführerin sagte über Vorhalt der Lageänderung in Syrien im Wesentlichen aus: Das Assad-Regime sei gestürzt, aber die Situation sei chaotisch und instabil, es könne sein, dass noch Angehörige der Assad-Regierung dort seien. Sie habe Angst vor den Islamisten, insbesondere was Frauenrechte anbelange, weil die HTS in den Orten, die sie zuvor kontrolliert habe, nicht im Sinne der Frauenrechte vorgegangen sei. Sie habe Angst, dass Frauen nicht mehr arbeiten oder rausgehen dürften. Ihre Eltern, ihr Bruder, zwei Tanten und zwei bzw. drei Onkel lebten in Damaskus, zwei Tanten lebten in anderen Bezirken von Damaskus. Ihr Vater sei in der Pension und erarbeite nicht, er sei derzeit krank, ihre Mutter habe ihren Arbeitsvertrag vor dem Sturz der Assad-Regierung nicht verlängern können und arbeite derzeit auch nicht. Ihr Bruder studiere an einer Fernuniversität und habe mit einem neuen Job begonnen. Ihre Familie in Syrien habe keine Probleme mit den neuen Machthabern, zurzeit gebe es keine spürbaren Veränderungen seit dem Sturz der Assad Regierung und Übernahme der Macht durch die neuen Machthaber für ihre Mutter. Sie sei regelmäßig mit ihren Eltern und ihrem Bruder in Kontakt. Sie wisse nicht, ob die Bedrohung durch den Offizier durch die geänderte Lage in Syrien noch aufrecht sei, ob diese Person noch dort sei.
Die Schwester der Beschwerdeführerin sagte im Wesentlichen aus, sie sei im Jänner 2023 Zuge einer Kontrolle von einem Offizier der Assad-Regierung festgenommen und zwei bis drei Tage angehalten, nach ihren Brüdern befragt und auch geschlagen worden, am vierten Tag sei sie entlassen und von ihrem Vater abgeholt worden. Die Assad-Regierung sei nicht mehr an der Macht, aber ihre (militärischen) Vertreter seien noch vor Ort, diese Personen hätte keine militärischen Ränge mehr, seien aber noch da. Sie sei besorgt wegen der aktuellen Situation in Syrien, weil die Situation instabil und noch sehr unklar sei. Sie sei Künstlerin und habe Bedenken, dass sie ihre künstlerische Tätigkeit nicht ausüben könne. Sie habe Angst, dass es zu weiteren Verboten komme, oder zu Einschränkungen betreffend ihre Lebensweise oder ihre Einstellung, Kleiderwahl und persönliche Freiheit, da die Macht derzeit in der Hand von strengen Islamisten sei. Sie sei Opfer von „Cyberkriminalität“ (eine Person habe sie Ende 2017 mit fingierten [im Internet verbreitet] Nacktfotos belästigt, verfolgt/bedroht und erpresst) und Diebstahl (es seien drei ihrer Kunstwerke einer Ausstellung im Jahr 2019 gestohlen worden) geworden. Zu konkreten Problemen mit der neuen syrischen Regierung habe sich ihrer Familie in Syrien nicht geäußert.
Die belangte Behörde gab eine Stellungnahme ab, in der sie die Ansicht vertrat, es handle sich bei der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester nicht um Personen, welche aufgrund der tatsächlichen Verfolgung Schutz gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention benötigten, sondern um solche, die aufgrund der Steigerung ihres Fluchtvorbringens bei den einzelnen Befragungen Asyl erhalten möchten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Hinsichtlich der Lage in Syrien:
EUAA Syria: Country Focus vom März 2025 und Juli 2025, SYRIA Title Reference period Topics Major human rights, security, and socio-economic developments 1 June to 30 September 2025, und Country Guidance: Syria, Comprehensive update, December 2025:
Jüngste Entwicklungen in Syrien
Am 8. Dezember 2024 führte eine zwölftägige Offensive unter Führung von Hayat Tahrir al-Sham (HTS) und verbündeten syrischen Oppositionskräften zum Sturz des Assad-Regimes und beendete damit über fünf Jahrzehnte Familienherrschaft. Am 29. Januar 2025 wurde eine Übergangsregierung gebildet, deren Präsident Ahmad al-Sharaa wurde. Die Verfassung von 2012 wurde außer Kraft gesetzt und zentrale staatliche Institutionen – darunter Parlament, Militär und Sicherheitsdienste – aufgelöst. Al-Sharaa leitete weitreichende Reformen
ein, darunter eine Generalamnestie für Angehörige der syrischen Armee, die Abschaffung der Wehrpflicht und ein Wiedereingliederungsprogramm für ehemalige Beamte. Am 13. März 2025 wurde eine Verfassungserklärung unterzeichnet, die eine fünfjährige Übergangsphase einleitete.
Es führte ein starkes Präsidialsystem mit weitreichenden Befugnissen und minimaler Kontrolle ein, bestimmte den Islam zur Religion des Präsidenten und die islamische Rechtsprechung zur wichtigsten Gesetzgebungsquelle und bekräftigte die richterliche Unabhängigkeit und bestimmte Freiheiten, allerdings ohne detaillierte Schutzmaßnahmen.
Am 29. März 2025 wurde ein neues Kabinett mit 23 Ministern vorgestellt, das die ethnische und religiöse Vielfalt widerspiegelt, obwohl einige Mitglieder zuvor Verbindungen zu HTS hatten. Im Mai 2025 wurden zwei nationale Kommissionen eingerichtet: die Nationale Kommission für Übergangsjustiz und die Nationale Kommission für Vermisste. Ein Prozess der Übergangsjustiz wurde jedoch noch nicht eingeleitet, und das Mandat beschränkt sich auf Verbrechen des Assad-Regimes. Im Juni 2025 wurde per Präsidialerlass der Oberste Wahlausschuss gegründet, der die indirekte Wahl von 100 Parlamentsabgeordneten überwachen und die Wahlkriterien festlegen soll. Trotz dieser institutionellen Entwicklungen bleibt die Regierungsführung fragil und unvollständig.
Die militärische Integration bewaffneter Gruppen in die Neue Syrische Armee der Übergangsregierung stellt weiterhin eine große Herausforderung dar. Obwohl die Syrische Nationalarmee (SNA) nominell dem Verteidigungsministerium untersteht, operiert sie weiterhin mit unterschiedlichem Grad an Autonomie und fragmentierten Kommandostrukturen. Einige bewaffnete Gruppen haben sich der Integration widersetzt, während andere ohne strukturelle Reformen in offizielle Einheiten des Verteidigungsministeriums umbenannt
wurden. Die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) sind nach wie vor völlig unabhängig, und die Integrationsverhandlungen dauern an.
Extremistische Gruppen, darunter der IS, sind weiterhin aktiv, und die israelischen Militäroperationen dauern an. Die Neue Syrische Armee setzt sich aus ehemaligen Oppositionsfraktionen und neuen Rekruten zusammen, es mangelt ihr jedoch an einer grundlegenden Reform.
Einige Gruppierungen, darunter die SNA, haben Verstöße gegen die Rechte von Zivilisten begangen, insbesondere in Küstengebieten und Gebieten mit drusischer Bevölkerungsmehrheit.
Die Sicherheitslage bleibt instabil. Anfang März 2025 führten Zusammenstöße zwischen Assad-treuen Gruppen und den Streitkräften der Übergangsregierung in Latakia, Tartus und Hama zu Hunderten von zivilen Todesopfern, vorwiegend unter den Alawiten. Im Juli 2025 eskalierte die Gewalt in Suwaida nach Zusammenstößen zwischen drusischen Milizen und Beduinenkämpfern.
Weitere Kämpfe zwischen dem 14. und 16. Juli, an denen auch die Streitkräfte der Übergangsregierung beteiligt waren, forderten über tausend Todesopfer. In beiden Fällen kam es zu standrechtlichen Hinrichtungen durch mit der Übergangsregierung verbundene Kräfte, was die anhaltende Instabilität und die Menschenrechtslage verdeutlicht.
Trotz der Aufhebung oder Lockerung mehrerer Sanktionen durch Großbritannien, die USA und die EU im Mai 2025 bleibt die humanitäre Lage katastrophal. 90 % der Bevölkerung leben in Armut, und 16,5 Millionen Menschen sind auf Hilfe angewiesen. Beschädigte Infrastruktur, Arbeitslosigkeit und der eingeschränkte Zugang zu Dienstleistungen behindern den Wiederaufbau. Obwohl 1,9 Millionen Binnenvertriebene zurückgekehrt sind, sind weiterhin 7,4 Millionen vertrieben, und es kommt aufgrund anhaltender Gewalt und ungelöster Probleme in den Bereichen Wohnen, Land und Eigentum weiterhin zu Vertreibungen.
Innerstaatliche Vertreibung und Rückkehr
Die durch den Konflikt bedingte Vertreibung nahm nach dem 27. November 2024 sprunghaft zu und erreichte am 12. Dezember 2024 mit 1,1 Millionen ihren Höhepunkt, bevor sie sich bis zum 5. Februar 2025 bei rund 650.000 stabilisierte. Im Dezember 2024 wurden in Nordsyrien erhebliche Vertreibungswellen verzeichnet. Schwere Sicherheitsvorfälle in Küstengebieten im März 2025 führten ebenfalls zu erheblicher Vertreibung; die meisten Binnenvertriebenen sind seither zurückgekehrt. Darüber hinaus führten Zusammenstöße zwischen regierungstreuen und drusischen bewaffneten Gruppen im ländlichen Damaskus Ende April und Anfang Mai 2025 zur Vertreibung von 15.000 Menschen
Zwischen dem 27. November 2024 und dem 12. Juni 2025 kehrten etwa 1,34 Millionen Binnenvertriebene in ihre Herkunftsgebiete zurück, wobei über 533.000 seit dem 8. Dezember 2024 die Lager für Binnenvertriebene verlassen haben.
Die meisten Rückkehrer kamen aus den Gouvernements Aleppo, Hama, Idlib und Homs. Trotzdem sind laut UNHCR schätzungsweise 7,4 Millionen Menschen innerhalb Syriens weiterhin vertrieben.
Diese Muster spiegeln die anhaltende Volatilität und Unsicherheit im Land wider und unterstreichen die Herausforderungen für eine nachhaltige Rückkehr sowie die Notwendigkeit von Stabilisierungs- und Schutzmaßnahmen in den betroffenen Regionen.
Rückkehrer aus dem Ausland
Laut UNHCR-Schätzungen vom 18. September 2025 sind seit dem 8. Dezember 2024 988.134 Syrer aus dem Ausland zurückgekehrt. Die häufigsten Herkunftsländer waren die Türkei (41 %), der Libanon (32 %) und Jordanien (20 %). Die am häufigsten anvisierten Gouvernements für die Rückkehr waren Damaskus (170.624), Aleppo (159.450), Idlib (134.436) und Homs (128.531). Bei den Rückkehrern aus den Nachbarländern handelte es sich um Erwachsene im erwerbsfähigen Alter, darunter Frauen, Haushalte mit weiblicher Haushaltsvorständin, Kinder, Männer im wehrfähigen Alter (früher 18–40 Jahre) und ältere Menschen.
Die Nachhaltigkeit dieser Rückkehr ist jedoch stark eingeschränkt. Viele Rückkehrer stoßen auf erhebliche Hindernisse beim Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, rechtlichen Dokumenten und Möglichkeiten zur
Existenzsicherung. Als Hauptprobleme für eine nachhaltige Rückkehr nannten die Rückkehrer Arbeitslosigkeit (77 %), hohe Lebenshaltungskosten (74 %), mangelhafte Infrastruktur und Lebensbedingungen (57 %) sowie fehlende humanitäre Hilfe und Entwicklungszusammenarbeit (52 %).
Anforderungen und Bedingungen bei der Rückkehr
Syrische Staatsangehörige, die nach Syrien zurückkehren, müssen einen gültigen Ausweis, wie beispielsweise einen Reisepass oder Personalausweis, vorlegen. Dokumente der ehemaligen Regierung werden weiterhin akzeptiert. Personen, die in den syrischen Melderegistern eingetragen sind, aber keine Ausweispapiere besitzen, können nach Identitätsprüfung über die Datenbank der Zivilbehörden einreisen. Syrische diplomatische Vertretungen im Ausland können zur Erleichterung der Rückkehr befristete Reisedokumente ausstellen.
Seit dem Sturz des Assad-Regimes sind Rückkehrer im Allgemeinen nicht mit Repressalien seitens der Behörden konfrontiert worden. Haftbefehle ehemaliger Geheimdienste oder der Militärpolizei werden Berichten zufolge nicht vollstreckt. Personen mit zivilrechtlichen Urteilen oder Anklagen werden jedoch weiterhin überprüft, was trotz ungelöster Strafverfahren und einer funktionsunfähigen Justiz zu einem liberaleren Rückkehrklima beiträgt.
Berichte von Rückkehrern aus dem Libanon, Jordanien und anderen Nachbarländern schildern die Grenzübertritte als kurz und freundlich, systematische Misshandlungen wurden nicht gemeldet.
Dennoch sind Spannungen mit den Gastgemeinden entstanden, die oft mit wahrgenommenen politischen oder religiösen Zugehörigkeiten zusammenhängen.
Die Behörden überprüfen die Aktivitäten von Rückkehrern im Ausland nicht. Laut einer Studie der IOM (Internationale Organisation für Migration) sind 78 % der Rückkehrer in ihre Herkunftsgebiete zurückgekehrt. Zu den größten Herausforderungen für eine nachhaltige Rückkehr zählen die sich verschlechternde Wirtschaftslage (94 %), Arbeitslosigkeit (74 %), eingeschränkter Zugang zu Dienstleistungen (55 %) und Spannungen innerhalb der Gemeinschaften (33 %).
Eine weitere Studie hebt Wohnungs- und Eigentumsfragen hervor, insbesondere das Fehlen von Eigentumsdokumenten, als wesentliche Hindernisse für die Wiedereingliederung.
Täter von Verfolgung oder schwerem Schaden
Kontroll- und Einflussbereiche
Die Übergangsregierung kontrolliert den Großteil des syrischen Territoriums mit Ausnahme der von den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) kontrollierten Gebiete im Nordosten Syriens und des mehrheitlich von Drusen kontrollierten Gouvernements Suwaida. Die Truppen der Übergangsregierung und der SDF operieren in den Gouvernements Rakka und Deir ez-Zor in unmittelbarer Nähe zueinander. Die Übergangsregierung kontrolliert Dörfer im östlichen und nördlichen Umland von Suwaida.
Die Syrische Nationalarmee (SNA) ist trotz reduzierter Präsenz weiterhin in Afrin, Ras al-Ayn und Tall Abyad aktiv. Sie kontrolliert die Gebiete zwischen Afrin, Azaz und Jarabulus (Gouvernement Aleppo) sowie die Gebiete zwischen Tall Abyad (Gouvernement Raqqa) und Ras al-Ayn (Gouvernement Hasaka), die unter dem Einfluss der SNA stehen.
Die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) kontrollieren den nördlichen und nordöstlichen Teil von Deir ez-Zor, Gouvernement Hasaka und Teile von Raqqa, insbesondere um die Stadt Raqqa herum. Während die SDF die meisten irakischen Grenzübergänge in Ostsyrien kontrollieren, unterhalten die Übergangsregierung und die Regierungstruppen eine Präsenz am Grenzübergang Albu Kamal-Al Qa'im.
Der Islamische Staat im Irak und der Levante (ISIL) unterhält Zellen, die vorwiegend in der Badiya-Wüste bei Homs und in Deir ez-Zor aktiv sind. ISIL-Präsenz und -Aktivitäten wurden auch aus Aleppo, Hasaka, Idlib, Raqqa, dem ländlichen Damaskus, Suwaida und Wüstengebieten gemeldet.
Der größte Teil des Gouvernements Suwaida, einschließlich seiner Hauptstadt, steht unter der Kontrolle drusischer Lokalregierungen/Fraktionen.
Mit Assad verbündete Restgruppen sind in Homs, Hama, Latakia und Tartus sowie in kleineren Gebieten in Al-Mayadin, Abu Kamal und im östlichen Deir ez-Zor präsent.
Israel besetzt Teile Südsyriens und führt umfangreiche Luftangriffe durch, insbesondere in Daraa, Damaskus und Latakia. Es unterhält eine Präsenz auf den Golanhöhen und pflegt aktive Beziehungen zur drusischen Minderheit, wobei es sich gegen die syrische Militärpräsenz südlich von Damaskus ausspricht.
Die Türkei und die USA unterhalten weiterhin eine Militärpräsenz in Syrien und führen dort Operationen durch.
Die ungefähren Kontroll- und Einflussgebiete der wichtigsten Akteure sind in der untenstehenden Karte umrissen.
Abbildung 1. Bewertete Geländekontrolle in Syrien, © Institute for the Study of War und AEI's Critical Threats Project, 29. September 2025. EUAA, Country of Origin Information Query, Syrien: Wichtige Entwicklungen in den Bereichen Menschenrechte, Sicherheit und sozioökonomische Entwicklung. Oktober 2025.


Die Übergangsregierung
Nach dem Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 erlebte Syrien bedeutende Veränderungen in der territorialen Kontrolle und der Regierungsführung. Am 27. November 2024 startete Hayat Tahrir al-Sham (HTS) unter der Führung von Ahmad al-Sharaa eine großangelegte Offensive im Nordwesten Syriens und eroberte die Hauptstadt bis zum 8. Dezember 2024 mit minimalem Widerstand.
Die Sicherheitsoperationen sind zwischen dem Innenministerium und dem Verteidigungsministerium aufgeteilt. Das Innenministerium, einschließlich der Polizei und des Allgemeinen Sicherheitsdienstes (GSS), die mit ehemaligen Angehörigen der HTS und der Syrischen Rettungsregierung (dem für zivile Aufgaben zuständigen Leitungsorgan der HTS) besetzt sind, unterhält eine strukturierte und professionelle Truppe. Das Verteidigungsministerium befehligt eine lose integrierte Armee ehemaliger Oppositionsfraktionen, die nur wenig Zusammenhalt aufweist und mit Einheiten des Innenministeriums, insbesondere hinsichtlich der Kontrolle von Kontrollpunkten, immer wieder aneinandergerät.
Genauer gesagt, wurde die neue syrische Armee durch die Integration ehemaliger bewaffneter Oppositionsgruppen auf Grundlage eines im März 2025 zwischen der Übergangsregierung und den bewaffneten Gruppen unterzeichneten Abkommens sowie durch Neurekruten gebildet. Anstatt Reformen oder Umstrukturierungen zu fordern, hat das Verteidigungsministerium diese Gruppen weitgehend in offizielle Armeedivisionen oder -brigaden umbenannt.
Die Regierung festigte anschließend ihre Kontrolle über wichtige städtische Zentren wie Damaskus, Aleppo, Homs und Hama und dehnte ihren Einflussbereich auf die zentralen, nördlichen und südlichen Regionen aus. Dennoch herrschte weiterhin weit verbreitete Unsicherheit. Im September 2025 kontrollierte die Übergangsregierung den größten Teil des Territoriums mit Ausnahme der von den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) im Nordosten kontrollierten Gebiete und des von Drusen kontrollierten Gouvernements Suwaida
Gruppierungen, die nominell in die Struktur des Verteidigungsministeriums integriert sind, wie beispielsweise die SNA, agieren oft halbunabhängig und begehen Verstöße gegen Zivilisten, insbesondere in Küstengebieten und Gebieten mit drusischer Mehrheit.
Das im März 2025 zwischen der Übergangsregierung und den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) unterzeichnete Abkommen führte zu einem deutlichen Rückgang der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den SDF und den nominell mit der Regierung verbundenen Fraktionen der Syrischen Nationalarmee (SNA).
Allerdings blieben die Spannungen zwischen den SDF und der Übergangsregierung bestehen, und die Integration der militärischen und zivilen Institutionen der Demokratischen Autonomen Verwaltung von Nord- und Ostsyrien (DAANES) in den Staat war Ende September 2025 noch weitgehend ungelöst
Die Übergangsregierung befindet sich noch in der Anfangsphase des Aufbaus einer effektiven Sicherheitslage in Syrien.
Ihre Sicherheitskräfte haben zwar die Fähigkeit zu begrenzten Bodenangriffen, Drohneneinsätzen und Raketenangriffen unter Beweis gestellt, verfügen jedoch nur über minimale Luftverteidigungsfähigkeiten und haben lediglich eine begrenzte Ausbildung an modernen Waffensystemen erhalten.
Die der Übergangsregierung unterstellten Sicherheitskräfte haben zahlreiche schwere Menschenrechtsverletzungen begangen, wie willkürliche Verhaftungen, Haft ohne Kontakt zur Außenwelt, Tötungen, Folter und Misshandlungen von Personen, darunter auch Personen, die mit der ehemaligen syrischen Regierung in Verbindung standen und Personen mit mutmaßlichen Verbindungen zum IS.
Anfang März 2025 führten Zusammenstöße zwischen pro-Assad-Gruppen und Sicherheitskräften der Übergangsregierung in den Gouvernements Latakia, Tartus und Hama zum Tod Hunderter Zivilisten, die meisten davon Alawiten. Im Juli 2025 eskalierte die Gewalt nach heftigen Zusammenstößen am 13. Juli zwischen Drusen und der drusischen Armee und Milizen und Beduinenkämpfer in Sweida rapide. Der Konflikt verschärfte sich zwischen dem 14. und 16. Juli 2025 im Zuge des Einsatzes von Truppen der Übergangsregierung in Sweida. Beide Gewaltausbrüche umfassten standrechtliche Hinrichtungen durch mit der Übergangsregierung verbundene Kräfte.
Die Syrische Nationalarmee (SNA)
Die Syrische Nationalarmee (SNA) ist ein Bündnis lose verbundener Milizen, das von der Türkei unterstützt wird. Trotz ihrer formellen Eingliederung in das syrische Verteidigungsministerium operiert die Syrische Nationalarmee (SNA) weitgehend innerhalb ihrer ursprünglichen Strukturen und Kontrollgebiete weiter. Viele ihrer Fraktionen verfügen über unabhängige Finanzierungsquellen, vorwiegend durch türkische Finanzhilfe, und agieren weitgehend autonom vom Verteidigungsministerium.
Nach dem Einsatz der Truppen der Übergangsregierung in Afrin im Februar 2025 haben die SNA-Fraktionen ihre Präsenz in der Region deutlich reduziert. Einige SNA-Einheiten sind auch westlich des Tishreen-Staudamms im Gouvernement Aleppo aktiv.
Obwohl sie nominell in offizielle Armeedivisionen integriert sind, werden die SNA-Fraktionen in verschiedenen Teilen Syriens eingesetzt, insbesondere in den Gouvernements Aleppo und Hama.
Bestimmte Gruppierungen, wie die Suleiman-Shah-Brigade, üben erheblichen Einfluss aus. Ihre Autonomie spiegelt sich in der Häufigkeit und Schwere der ihnen zugeschriebenen Verstöße wider. Kommandeure der Staatlichen Nationalarmee (SNA), die in schwere Verstöße verwickelt waren, wurden in hohe Positionen innerhalb der militärischen Struktur der Regierung berufen.
Die SNA hat zahlreiche schwere Menschenrechtsverletzungen begangen. Nach der Rückeroberung von Manbij im Gouvernement Aleppo bedrohte und beraubte die SNA Zivilisten und erpresste von ihnen Bestechungsgelder und Wertgegenstände, um Kontrollpunkte passieren zu lassen. Sie verübte außerdem standrechtliche Hinrichtungen, Tötungen, willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen sowie Folter an Zivilisten.
Im Mai 2025 verhängte die Europäische Union Sanktionen gegen drei SNA-Fraktionen – die Suleiman-Shah-Brigade, die Hamza-Division und die Sultan-Murad-Division – sowie deren Kommandeure aufgrund ihrer Beteiligung an gewalttätigen Vorfällen in Küstengebieten im März 2025.
Seit Ende März bis 2025 haben die Türkei und die von der Türkei unterstützte Syrische Nationalarmee (SNA) von Kampfhandlungen abgesehen.
Die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF)
Die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) sind ein Militärbündnis, in dem die kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) die wichtigste Komponente darstellen.
Im März 2025 vereinbarten die SDF und die Übergangsregierung die Integration der SDF-Streitkräfte in das nationale Militär und das Verteidigungsministerium, die Einstellung der Kampfhandlungen und die Übergabe der Kontrolle über strategische Standorte. Zu den ersten Schritten gehörten der Rückzug der SDF aus den kurdischen Vierteln Sheikh Maksoud und Ashrafieh in Aleppo Anfang April sowie die teilweise Übergabe des Tishreen-Staudamms. Gemeinsame Patrouillen markierten erste Fortschritte. Ein kurdischer Ruf nach Föderalismus verschärfte jedoch die Spannungen und veranlasste beide Seiten, ihre Stellungen in der Nähe des Staudamms zu verstärken. Ende Mai 2025 blieben die Verhandlungen über den Staudamm ungelöst, ohne dass eine endgültige Einigung erzielt worden war. Dies verdeutlichte die anhaltenden Spannungen trotz anfänglicher Kooperation. Am 9. August 2025 berichtete die staatliche syrische Nachrichtenagentur, dass die Übergangsregierung die geplanten Gespräche mit den SDF in Paris abgebrochen habe, nachdem eine von den SDF unterstützte Konferenz eine Dezentralisierung gefordert hatte. Dies unterstrich die anhaltenden Schwierigkeiten bei der Umsetzung des Abkommens vom 10. März zur Integration der SDF in staatliche Institutionen.
Die SDF haben zahlreiche schwere Menschenrechtsverletzungen begangen. Sie nahmen Personen fest, die als Gegner der SDF/YPG galten, Unterstützer der Übergangsregierung, Zivilisten und Angehörige der syrischen Nationalarmee, die nach vorheriger Vertreibung in ihre Häuser in von der SDF kontrollierten Gebieten zurückgekehrt waren, Überläufer der SDF und deren Familienangehörige sowie Personen mit Verbindungen zur ehemaligen syrischen Regierung. Bei einigen von der SDF durchgeführten Razzien sollen Mitglieder der SDF Frauen und Mädchen körperlich angegriffen haben. Berichte beschreiben auch Gewalt gegen Journalisten und andere Medienschaffende und Fälle von Personen, die befürchten, von kurdisch geführten Streitkräften zwangsweise oder als Kinder rekrutiert zu werden
Der Islamische Staat im Irak und der Levante (ISIL)
Die Bedrohung durch den Islamischen Staat im Irak und der Levante (ISIL) besteht fort. Die Gruppe nutzte die instabile Sicherheitslage nach dem Sturz des Assad-Regimes weiterhin opportunistisch aus.
Der IS hat seine Angriffe gegen die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) fortgesetzt. Gleichzeitig wuchsen die Bedenken hinsichtlich der Sicherheit der Haftanstalten im Nordosten Syriens, in denen IS-Kämpfer untergebracht sind, da die Finanzierung ihrer Instandhaltung und ihres Personals ungewiss geworden ist. Mehrere Ausbruchsversuche konnten kürzlich vereitelt werden.
Es wurde von sporadischen ISIL-Angriffen auf die Streitkräfte der Übergangsregierung und Zivilisten, insbesondere im Gouvernement Deir Ez-Zor, berichtet.
Andere Akteure
Ehemalige hochrangige Militär- und Geheimdienstmitarbeiter der Assad-Regierung bildeten neue Gruppen und Netzwerke, die gegen die Übergangsregierung kämpften. Mehrere bewaffnete Formationen entstanden. Einige dieser Gruppen wurden beschuldigt, konfessionelle Spaltungen anzuheizen, während sie sich als Verteidiger der alawitischen Gemeinschaft ausgaben. Unter ihnen gelten die in den syrischen Küstenregionen operierenden Gruppierungen als die am besten organisierten Aufständischen. Berichten zufolge haben die Angriffe von mit dem ehemaligen Regime verbundenen alawitischen Milizen – die sich vorwiegend gegen staatliche Infrastruktur und sunnitische Gemeinden richten – nach ihrem Höhepunkt im März 2025 abgenommen und treten nun seltener auf.
Nach dem Zusammenbruch des Assad-Regimes rückte das israelische Militär in die UN-überwachte Pufferzone auf den Golanhöhen und weiter in syrisches Gebiet vor, wobei es gezielt Gebiete im Süden von Quneitra und im Südwesten von Dar'a angriff. Anfang Dezember 2024 führte Israel mehrere hundert Luftangriffe in Syrien durch, die vorwiegend der Zerstörung von Waffenanlagen dienten. Über die Hälfte dieser Angriffe erfolgten in den Gouvernements Dar'a, Damaskus, Damaskus-Land und Latakia. Die israelischen Operationen im Südwesten Syriens, einschließlich Bodenoperationen, wurden fortgesetzt.
Israel hat wiederholt strategische Ziele, insbesondere in der Nähe des Präsidentenpalastes in Damaskus, mit Luftangriffen und Übergriffen bedroht. Israel hat sich stets gegen den Einsatz der Truppen der Übergangsregierung südlich von Damaskus ausgesprochen und aktiv mit der drusischen Minderheit in der Region interveniert, indem es ihr angeblich Schutz angeboten und ihre Unterstützung gesucht hat.
Die Türkei führte Militärangriffe gegen die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) durch und flog Luft- und Drohnenangriffe in Nordsyrien, bei denen Zivilisten und wichtige zivile Einrichtungen/Infrastruktur getroffen wurden. Seit Ende März 2025 haben die Türkei und die von der Türkei unterstützte Syrische Nationalarmee (SNA) von Kampfhandlungen abgesehen. Diese Kampfpause erstreckte sich von Kobane entlang des Euphrat bis nach Raqqa
Die „Revolutionäre Jugendbewegung“, auch bekannt als „Patriotische Revolutionäre Jugend“
Die mit der YPG/PKK verbündete bewaffnete Gruppe „Bewegung“ nahm Kinder zur Rekrutierung fest.
Andere Akteure, wie etwa kriminelle Banden, ungebundene Bewaffnete und andere bewaffnete Gruppen wie Saraya Ansar al-Sunnah beging ebenfalls Menschenrechtsverletzungen. Beispiele hierfür sind Rachemorde an Personen, die mit der ehemaligen syrischen Regierung und den Alawiten in Verbindung standen, sowie Menschenhandel mit Frauen und Mädchen, unter anderem zum Zweck der sexuellen Ausbeutung.
Auch Familienmitglieder und die Gesellschaft im Allgemeinen können als Akteure der Verfolgung oder des schweren Schadens betrachtet werden, da sie häusliche, sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt, Zwangs- und Frühverheiratung sowie Ehrenverbrechen gegen Frauen und Mädchen und Gewalt gegen Personen mit unterschiedlicher SOGIESC begangen haben.
Bestimmte Profile
Unter den am häufigsten anzutreffenden Profilen von Antragstellern auf internationalen Schutz würden die folgenden Profile wahrscheinlich nicht für den Flüchtlingsstatus in Frage kommen:
? Profile mit Bezug zum Militärdienst
? Sunnitische Araber, allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum sunnitischen arabischen Glauben
Folgende Personen würden mit hoher Wahrscheinlichkeit Anspruch auf Flüchtlingsstatus haben:
? Personen mit unterschiedlicher SOGIESC (sexueller Orientierung und/oder Geschlechtsidentität und Ausdruck und Geschlechtsmerkmale)
? Personen mit vermuteten Verbindungen zum IS (Ausschlussgründe sind für dieses Profil besonders relevant)
Weiterführende Hinweise werden zu den risikobeeinflussenden Umständen gegeben, die die Wahrscheinlichkeit der Gewährung des Flüchtlingsstatus für die folgenden Profile beeinflussen können:
? Personen, die mit der ehemaligen Regierung Syriens in Verbindung standen
? Personen, die eine Zwangsrekrutierung oder die Rekrutierung von Kindern durch kurdisch geführte Streitkräfte befürchten
? Personen, die als Gegner der SDF/YPG (Kurdische Volksverteidigungseinheiten) wahrgenommen werden
? Journalisten und andere Medienschaffende
? Kurden
? Alawiten
? Drusen
? Frauen und Mädchen
? Kinder
Angesichts der Tatsache, dass Verfolgungsakte gegen Christen und gegen Personen, die im Verdacht stehen, gegen religiöse/moralische Gesetze, Normen oder Vorschriften verstoßen zu haben, selten vorkommen, wäre eine begründete Furcht vor Verfolgung unter diesen Profilen nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt.
Da zum Zeitpunkt der Abfassung dieses Textes (Anmerkung: Dezember 2025) nur begrenzte Informationen über die Situation von Personen vorliegen, die als Gegner der Übergangsregierung wahrgenommen werden, sollte eine individuelle Beurteilung solcher Fälle auf den aktuellsten verfügbaren Informationen basieren.
Palästinenser, die zuvor den Schutz oder die Hilfe des UNRWA in Syrien in Anspruch genommen haben, erhalten
automatisch den Flüchtlingsstatus, sofern Artikel 12(2) und 12(3) erfüllt sind, QD/QR finden keine Anwendung. Für Palästinenser, die zuvor nicht vom Schutz oder der Hilfe des UNRWA profitiert haben, führt allein die Tatsache, dass eine Person ein palästinensischer Flüchtling in Syrien oder ein Nachkomme einer solchen Person ist, nicht automatisch zu dem Risikograd, der für die Begründung einer begründeten Furcht vor Verfolgung erforderlich ist.
Bezüglich Artikel 15(a) QD/QR: Todesstrafe oder Hinrichtung, liegen zum Zeitpunkt der Abfassung dieses Dokuments (Anmerkung: Dezember 2025) zwar keine Informationen über die Anwendung der Todesstrafe durch die Übergangsregierung vor, jedoch wurden in den letzten Monaten Hinrichtungen gemeldet. Besteht eine begründete Wahrscheinlichkeit einer Hinrichtung und kann kein Zusammenhang mit einem Verfolgungsgrund nachgewiesen werden, wird subsidiärer Schutz nach Artikel 15(a) QD/QR gewährt.
Artikel 15(b) QD/QR: Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung kann in bestimmten Fällen anwendbar sein. Beispielsweise wurden Fälle von Folter, lebensbedrohlichen Haftbedingungen und krimineller Gewalt gemeldet.
Hinsichtlich des subsidiären Schutzes nach Artikel 15(c) QD/QR: wahllose Gewalt in Situationen bewaffneter Konflikte enthält die Leitlinie eine Bewertung pro Gouvernement wie folgt:
? Es gibt keine Gebiete in Syrien, in denen das Ausmaß wahlloser Gewalt ein außergewöhnlich hohes oder ein hohes Niveau erreicht.
? In den Gouvernoraten Aleppo, Dar'a, Deir Ez-Zor, Hama, Hasaka, Homs, Idlib, in Latakia, Quneitra, Raqqa, dem ländlichen Damaskus, Suwaida und Tartus kommt es zwar zu wahlloser Gewalt, jedoch nicht in hohem Ausmaß. Daher bedarf es eines höheren Maßes an individuellen Elementen, um stichhaltige Gründe für die Annahme zu liefern, dass ein Zivilist, der in diese Gebiete zurückkehrt, einem realen Risiko schwerer Verletzungen ausgesetzt wäre.
? Im Gouvernement Damaskus geht man davon aus, dass im Allgemeinen kein wirkliches Risiko der schweren Schädigung gemäß Artikel 15(c) QD/QR besteht.
Personen, die mit der ehemaligen syrischen Regierung verbunden waren
(Ehemalige) Mitglieder der Streitkräfte Assads und pro-Assad-bewaffnete Gruppen
Nach dem Regimewechsel verkündete die Übergangsregierung eine Generalamnestie für Militärangehörige, die während der Assad-Ära zum Wehrdienst eingezogen worden waren.
Personen, die sich und ihre Waffen ergaben, erhielten eine „Sicherheitsbescheinigung“ und waren Berichten zufolge vor Strafverfolgung geschützt, sofern sie nicht im Verdacht standen, an Kriegsverbrechen beteiligt gewesen zu sein. Berichten zufolge haben Tausende, darunter hochrangige Mitglieder der Streitkräfte des Assad-Regimes, dieses Verfahren erfolgreich durchlaufen. Obwohl das Verfahren systematisch angewendet zu werden scheint, gibt es keine Hinweise darauf, dass Rückkehrer aus dem Ausland es durchlaufen müssen. Ehemaligen Soldaten und Sicherheitsbeamten wurde die Wiedereingliederung in das zivile Leben gestattet, „sofern sie während des Bürgerkriegs nicht an Massakern oder Kriegsverbrechen beteiligt waren“. Übergelaufene Offiziere des syrischen Militärs unter dem Assad-Regime wurden in die Struktur der neuen syrischen Armee integriert, auch in hohe Positionen. Dennoch deuten Berichte darauf hin, dass trotz der Amnestie Tausende Soldaten, darunter auch hochrangige Offiziere, weiterhin inhaftiert sind.
Vor diesem Hintergrund sind Personen mit diesem Profil von verschiedenen Akteuren ins Visier genommen worden.
Bis Mitte Januar 2025 wurden Berichten zufolge über 9.000 Kämpfer und Offiziere von der Übergangsregierung inhaftiert, unter Folter und der Einschränkung des Ko