Entscheidungsdatum
16.01.2026Norm
ASVG §35Spruch
L503 2304242-2/17E, L503 2304242-2/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Weixelbaumer Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 12.09.2024, GZ: XXXX , betreffend Beitragspflicht, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.12.2025, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Weixelbaumer Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 12.09.2024, GZ: römisch 40 , betreffend Beitragspflicht, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.12.2025, zu Recht erkannt:
A.)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B.)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 12.9.2024 verpflichtete die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden kurz: „ÖGK“) die XXXX (die nunmehrige Beschwerdeführerin, im Folgenden kurz: „BF“) im Sinne des § 35 Abs 1 ASVG, die von der ÖGK mit Beitragsabrechnung (Prüfbericht) vom 6.9.2024 für den Prüfzeitraum 1.1.2017 bis 31.12.2021 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 59.667,94 an die ÖGK zu entrichten. Die Verpflichtung werde unter Bedachtnahme auf – im Einzelnen genannte - Bestimmungen des ASVG und BMSVG ausgesprochen und nehme Bezug auf die Beitragsabrechnung (Prüfbericht) vom 6.9.2024 sowie den Versicherungspflichtbescheid vom 12.9.2024, GZ: XXXX , die jeweils einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides darstellen würden.1. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 12.9.2024 verpflichtete die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden kurz: „ÖGK“) die römisch 40 (die nunmehrige Beschwerdeführerin, im Folgenden kurz: „BF“) im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG, die von der ÖGK mit Beitragsabrechnung (Prüfbericht) vom 6.9.2024 für den Prüfzeitraum 1.1.2017 bis 31.12.2021 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 59.667,94 an die ÖGK zu entrichten. Die Verpflichtung werde unter Bedachtnahme auf – im Einzelnen genannte - Bestimmungen des ASVG und BMSVG ausgesprochen und nehme Bezug auf die Beitragsabrechnung (Prüfbericht) vom 6.9.2024 sowie den Versicherungspflichtbescheid vom 12.9.2024, GZ: römisch 40 , die jeweils einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides darstellen würden.
Begründend wurde insbesondere auf den erwähnten Versicherungspflichtbescheid verwiesen. Durch diesen sei festgestellt worden, dass die in den dortigen Anlagen I und II namentlich genannten Personen zu den dort angeführten Beschäftigungszeiten aufgrund der für BF in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG iVm § 1 Abs. 1 lit. a AlVG bzw. der Pflicht(Teil)versicherung gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG unterlegen seien. Durch die Einbeziehung der im Fitness- bzw. Wellnessbereich der BF vermeintlich selbständig Erwerbstätigen in die Pflichtvollversicherung sei die entsprechende Nachverrechnung der diesbezüglichen Beiträge evident. Als Beitragsgrundlage seien die Nettohonorare herangezogen worden. Bis dato seien von der SVS keine Beiträge im Sinne der beitragsrechtlichen Rückabwicklung nach § 41 Abs 3 GSVG an die ÖGK überwiesen worden.Begründend wurde insbesondere auf den erwähnten Versicherungspflichtbescheid verwiesen. Durch diesen sei festgestellt worden, dass die in den dortigen Anlagen römisch eins und römisch zwei namentlich genannten Personen zu den dort angeführten Beschäftigungszeiten aufgrund der für BF in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG bzw. der Pflicht(Teil)versicherung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG unterlegen seien. Durch die Einbeziehung der im Fitness- bzw. Wellnessbereich der BF vermeintlich selbständig Erwerbstätigen in die Pflichtvollversicherung sei die entsprechende Nachverrechnung der diesbezüglichen Beiträge evident. Als Beitragsgrundlage seien die Nettohonorare herangezogen worden. Bis dato seien von der SVS keine Beiträge im Sinne der beitragsrechtlichen Rückabwicklung nach Paragraph 41, Absatz 3, GSVG an die ÖGK überwiesen worden.
Darüber hinaus sei auch – näher dargelegt – von der Privatnutzung eines näher bezeichneten Kfz auszugehen und eine Nachverrechnung im Ausmaß des halben Sachbezugs vorzunehmen.
2. Mit Schriftsatz ihrer rechtlichen Vertretung vom 14.10.2024 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der ÖGK vom 12.9.2024. In ihrer Beschwerde wendet sich die BF ausschließlich gegen die von der ÖGK angenommene, der Beitragsnachverrechnung zugrunde liegende Versicherungspflicht (siehe zum diesbezüglichen Beschwerdevorbringen das Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tage zur Zl. L503 2304242-1/42E).
3. Am 12.12.2024 legte die ÖGK den Akt dem BVwG vor.
4. Am 10.12.2025 führte das BVwG im Beisein des rechtsfreundlichen Vertreters der BF, des Geschäftsführers der unbeschränkt haftenden Gesellschafterin der BF, diverser Mitbeteiligter sowie einer Vertreterin der ÖGK eine Beschwerdeverhandlung durch.
5. Mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tag, GZ: L503 2304242-1/42E, wurde die gegen den Versicherungspflichtbescheid vom 12.9.2024 erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tag, GZ: L503 2304242-1/42E, wurde die gegen den Versicherungspflichtbescheid vom 12.9.2024 erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die darin festgestellte Versicherungspflicht der Mitbeteiligten somit rechtskräftig bestätigt.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der ÖGK und durch das erwähnte Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tag.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht somit durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht somit durch Einzelrichter.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes b