Entscheidungsdatum
16.01.2026Norm
AlVG §1 Abs1 litaSpruch
,
L503 2304242-1/42E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Weixelbaumer Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 12.09.2024, GZ: XXXX , betreffend Versicherungspflicht, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.12.2025, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Weixelbaumer Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 12.09.2024, GZ: römisch 40 , betreffend Versicherungspflicht, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.12.2025, zu Recht erkannt:
A.)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B.)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Mit Spruchpunkt 1 des nunmehr angefochtenen Bescheides vom 12.9.2024 stellte die ÖGK fest, dass die in Anlage I namentlich genannten Personen zu den dort angeführten Beschäftigungszeiten aufgrund der für die XXXX (der Beschwerdeführerin, im Folgenden kurz: „BF“) in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG iVm § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlegen seien; mit Spruchpunkt 2 dieses Bescheids stellte die ÖGK fest, dass die in Anlage II namentlich genannten Personen zu den dort angeführten Beschäftigungszeiten aufgrund der für die BF in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Teil)versicherung gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG unterlegen seien.1. Mit Spruchpunkt 1 des nunmehr angefochtenen Bescheides vom 12.9.2024 stellte die ÖGK fest, dass die in Anlage römisch eins namentlich genannten Personen zu den dort angeführten Beschäftigungszeiten aufgrund der für die römisch 40 (der Beschwerdeführerin, im Folgenden kurz: „BF“) in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlegen seien; mit Spruchpunkt 2 dieses Bescheids stellte die ÖGK fest, dass die in Anlage römisch zwei namentlich genannten Personen zu den dort angeführten Beschäftigungszeiten aufgrund der für die BF in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Teil)versicherung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG unterlegen seien.
Begründend führte die ÖGK zum Sachverhalt aus, aufgrund der Sozialversicherungsprüfung bei der BF mit Prüfzeitraum vom 01.01.2017 bis 31.12.2021 seien Melde- und Beitragsdifferenzen die Beschäftigungsverhältnisse der in Anlage I und II genannten Dienstnehmer („freiberuflich“ tätige Personen im Fitness- und Wellnessbereich der BF) festgestellt worden. Bezugnehmend auf die in Anlage I genannten Dienstnehmer mit den laufenden Nummern 1, 2, 4, 5 und 7 sowie die in Anlage II genannten Dienstnehmer mit den laufenden Nummern 9, 10, 12, 17, 18 und 19 habe die SVS, Landesstelle Salzburg, den im Rahmen der Sozialversicherungsprüfung getroffenen Feststellungen der ÖGK zugestimmt; weiters sei mitgeteilt worden, dass für die in Anlage I genannten Dienstnehmer mit den laufenden Nummer 3 und 6 sowie den in Anlage II genannten Dienstnehmer mit der laufenden Nummern 14 im prüfungsgegenständlichen Zeitraum keine Pflichtversicherung bei der SVS vorgelegen sei. Betreffend den Dienstnehmer XXXX (ehem. XXXX ) sei mitgeteilt worden, dass im Rahmen eines SV-ZG-Verfahrens (Vorabprüfung) bescheidmäßig festgestellt wurde, dass dieser aufgrund der Tätigkeit als Yogalehrer für die BF der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegt (Bescheid vom 13.12.2018). Betreffend die Dienstnehmerin XXXX sei um Mitteilung der Sozialversicherungsnummer gebeten worden, um prüfen zu können, ob eine Pflichtversicherung nach dem GSVG vorgelegen sei. Mit Schreiben vom 30.07.2024 sei der SVS, Landesstelle Salzburg, mitgeteilt worden, dass es nicht mehr möglich gewesen sei, die Versicherte ausfindig zu machen. Mangels der erforderlichen Angaben sei daher eine nachträglic