TE Bvwg Erkenntnis 2026/1/16 I406 2272166-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.01.2026
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Entscheidungsdatum

16.01.2026

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art133 Abs4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


I406 2272167-1/23E
, I406 2272167-1/23E

I406 2272166-1/21E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX , beide Staatsangehörige von Syrien, beide vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 06.04.2023, Zlen. XXXX und XXXX , nach Durchführung von Verhandlungen am 05.03.2025 und am 07.01.2026 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerden von römisch 40 , geb. römisch 40 , und römisch 40 , geb. römisch 40 , beide Staatsangehörige von Syrien, beide vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 06.04.2023, Zlen. römisch 40 und römisch 40 , nach Durchführung von Verhandlungen am 05.03.2025 und am 07.01.2026 zu Recht:

A)

Den Beschwerden wird stattgegeben und den Beschwerdeführern wird jeweils gemäß § 3 Abs 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG wird festgestellt, dass den Beschwerdeführern damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Den Beschwerden wird stattgegeben und den Beschwerdeführern wird jeweils gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass den Beschwerdeführern damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der (Erst-)Beschwerdeführer stellte in Österreich am 09.07.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Rahmen der Erstbefragung damit begründete, dass er aus Angst vor dem herrschenden Krieg und vor der türkischen Armee gemeinsam mit seiner Familie aus Syrien geflüchtet sei. Er gehöre zu der Minderheit der Jesiden und sie würden von den Moslimen benachteiligt werden. Das seien alle seine Fluchtgründe.

In Griechenland sei er asylberechtigt. Er habe Griechenland verlassen, da er dort zuletzt keine finanzielle Unterstützung und keine ärztliche Behandlung erhalten habe.

2. Am 15.09.2021 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass er Syrien aufgrund des Krieges verlassen habe. Es gäbe kein Leben, keinen Strom und keine Sicherheit. Zudem gehöre er zu einer Minderheit in Syrien, er sei von allen Seiten bedroht worden, deshalb sei er ausgereist. Am selben Tag, an dem sie ausgereist seien, sei es knapp gewesen, im Zuge der Kriegshandlungen getötet zu werden. Das seien alle seine Fluchtgründe.

3. Mit Bescheid des Bundesamts vom 21.12.2021, Zl. XXXX , wurde der vom Beschwerdeführer gestellte Asylantrag als unzulässig zurückgewiesen, ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG erteilt und eine Anordnung zur Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Griechenland zulässig ist.3. Mit Bescheid des Bundesamts vom 21.12.2021, Zl. römisch 40 , wurde der vom Beschwerdeführer gestellte Asylantrag als unzulässig zurückgewiesen, ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt und eine Anordnung zur Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Griechenland zulässig ist.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde, woraufhin das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 19.04.2022, GZ: W243 2250986-1/6E, den bekämpften Bescheid behob und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverwies.

4. Im Jahr 2022 reiste die (Zweit-)Beschwerdeführerin, die Ehegattin des Beschwerdeführers, von Griechenland nach Österreich und stellte im Bundesgebiet am 17.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Erstbefragung sagte sie aus, Syrien wegen dem Krieg und dem IS Terror verlassen zu haben.

5. Am 27.01.2023 wurden die Beschwerdeführer vom Bundesamt niederschriftlich einvernommen und zu ihren Fluchtgründen befragt.

Aufgefordert, die Gründe für seine Ausreise aus Syrien zu schildern, erstattete er folgendes Vorbringen:

„Ich habe Syrien aufgrund des Krieges verlassen, aufgrund der Bombardierungen. Aufgrund der Wirtschaftslage. Man konnte wegen der Luftangriffe nicht schlafen. Wir sind dann in die Türkei geflüchtet und von dort dann nach GR. Das sind abschließend meine Fluchtgründe.

Der Islam attakiert uns seit mehr als 100 Jahren. Nachgefragt, die Muslime haben uns schlecht behandelt. Auch wenn wir etwas verkaufen wollten, gab es immer Unterschiede. In Syrien gibt es keinen sicheren Ort mehr, es gibt keine Sicherheit mehr. Aufgrund meiner Religion werde ich überall in Syrien unterdrückt. Nachgefragt, Unterdrückung heißt in Syrien handelt es sich um einen Bürgerkrieg, es gibt viele Gruppierungen, es wird lange dauern bis Syrien wieder auf die Beine kommt.“

Die Beschwerdeführerin gab im Wesentlichen zu Protokoll, dass sie in Griechenland niemanden hätte und zu ihrem Mann habe wollen. In Syrien hätten die türkischen Truppen sie mit Flugzeugen und Panzern angegriffen. Sie hätten ihnen ihr Land weggenommen. Alle Menschen seien geflüchtet, nicht nur sie. Die sogenannte freie syrische Armee, die mit den langen Bärten, seien vorher auch aktiv gewesen. Das seien abschließend ihre Fluchtgründe. Bevor sie zu ihnen gekommen seien, seien sie geflüchtet.

6. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 06.04.2023 wies das Bundesamt die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz jeweils hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte ihnen jeweils den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihnen jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr.

7. Gegen Spruchpunkt I. dieser Bescheide bzw. gegen die Nichtzuerkennung von Asyl richtet sich die Beschwerde vom 27.04.2023.7. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieser Bescheide bzw. gegen die Nichtzuerkennung von Asyl richtet sich die Beschwerde vom 27.04.2023.

8. Am 05.03.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, zu welcher die Beschwerdeführer mit ihrer Rechtsvertretung erschienen.

Aufgefordert, die Gründe zu nennen, die einer Rückkehr nach Syrien entgegenstünden, antworteten die Beschwerdeführer wie folgt:

Beschwerdeführer: „Erstens bin ich ein Jeside. lm Jahr 2004, als die Kurden die Statue vom Assad Vater kaputt gemacht haben, wurden wir vom Regime und seinen Angehörigen bedroht und angegriffen. Die HTS und anderen Gruppierungen, wie der lS und die SNA, haben damals das Assad Regime dabei unterstützt, die Minderheiten, damals die Kurden, zu vernichten. Diese Kräfte arbeiten mit den derzeitigen Machthabern zusammen. Sie kennen die Lage der Kurden und Jesiden in Syrien besser als ich. Die Minderheiten sind jetzt in Syrien in Gefahr, ich meine damit die Jesiden, die Kurden, Assyrer, Drusen, Alawiten und Christen. Wenn das derzeitige Regime die Macht in Syrien hat, wird es alle umbringen, es lässt keine übrig. Wenn wir nach Syrien zurückkehren, müssen wir immer in Angst leben. lch bin ,,wie ein Spatz der von einem Baum zum anderen geflohen ist, damit er Schutz bekommt". lch bin hierhergekommen und brauche auch Schutz. lch bin sogar in einem Flüchtlingsheim und ich werde von den sunnitischen Arabern belästigt. Sie lassen mich nicht in Ruhe, nur weil ich ein Jeside und Kurde bin. lch habe mich bei der Heimleitung beschwert, sie hat aber nichts gemacht. Wenn die mächtigen Länder; Großbritannien, Frankreich usw. nicht die Kurden schützen, dann werden sie alle dort getötet. lch bin nach Österreich gekommen, meine Tochter lebt seit 11 oder 12 Jahren hier. Mein Schwager hat mich unterstützt. lch bin hier in Sicherheit, ich bekomme auch eine kleine Unterstützung, ich kann damit leben. Derzeit kann man als Jeside oder als Minderheit in Syrien nicht leben. Man kann dort nur leben, wenn man ein arabischer Sunnit mit einem langen Bart ist. Die Assad-Familie hat in Syrien viel Straftaten begangen, warum muss jetzt die gesamte alewitische Volksgruppe die Strafe bezahlen. Sie haben heute auch schon gesagt, dass die Offiziere entlassen wurden, warum müssen diese Leute ihre Arbeit verlieren, wenn nur Assad der Grund war. Für uns Jesiden ist die Lage noch schlimmer. Mein anderer Sohn, hieß XXXX , er wäre jetzt 38 Jahre alt. Er wurde von unserem Nachbarn getötet, weil er Jeside ist. lch bin sehr dankbar für diesen Staat, der mich aufgenommen hat. Mir ist es lieber hier in einem Gefängnis zu leben, als in mein Heimatland zurückzukehren. Viele haben gesagt, dass interessiert die Behörden nicht, wenn mein Sohn getötet wurde, ich habe mir aber gedacht, nein, ich erzähle heute alles.“Beschwerdeführer: „Erstens bin ich ein Jeside. lm Jahr 2004, als die Kurden die Statue vom Assad Vater kaputt gemacht haben, wurden wir vom Regime und seinen Angehörigen bedroht und angegriffen. Die HTS und anderen Gruppierungen, wie der lS und die SNA, haben damals das Assad Regime dabei unterstützt, die Minderheiten, damals die Kurden, zu vernichten. Diese Kräfte arbeiten mit den derzeitigen Machthabern zusammen. Sie kennen die Lage der Kurden und Jesiden in Syrien besser als ich. Die Minderheiten sind jetzt in Syrien in Gefahr, ich meine damit die Jesiden, die Kurden, Assyrer, Drusen, Alawiten und Christen. Wenn das derzeitige Regime die Macht in Syrien hat, wird es alle umbringen, es lässt keine übrig. Wenn wir nach Syrien zurückkehren, müssen wir immer in Angst leben. lch bin ,,wie ein Spatz der von einem Baum zum anderen geflohen ist, damit er Schutz bekommt". lch bin hierhergekommen und brauche auch Schutz. lch bin sogar in einem Flüchtlingsheim und ich werde von den sunnitischen Arabern belästigt. Sie lassen mich nicht in Ruhe, nur weil ich ein Jeside und Kurde bin. lch habe mich bei der Heimleitung beschwert, sie hat aber nichts gemacht. Wenn die mächtigen Länder; Großbritannien, Frankreich usw. nicht die Kurden schützen, dann werden sie alle dort getötet. lch bin nach Österreich gekommen, meine Tochter lebt seit 11 oder 12 Jahren hier. Mein Schwager hat mich unterstützt. lch bin hier in Sicherheit, ich bekomme auch eine kleine Unterstützung, ich kann damit leben. Derzeit kann man als Jeside oder als Minderheit in Syrien nicht leben. Man kann dort nur leben, wenn man ein arabischer Sunnit mit einem langen Bart ist. Die Assad-Familie hat in Syrien viel Straftaten begangen, warum muss jetzt die gesamte alewitische Volksgruppe die Strafe bezahlen. Sie haben heute auch schon gesagt, dass die Offiziere entlassen wurden, warum müssen diese Leute ihre Arbeit verlieren, wenn nur Assad der Grund war. Für uns Jesiden ist die Lage noch schlimmer. Mein anderer Sohn, hieß römisch 40 , er wäre jetzt 38 Jahre alt. Er wurde von unserem Nachbarn getötet, weil er Jeside ist. lch bin sehr dankbar für diesen Staat, der mich aufgenommen hat. Mir ist es lieber hier in einem Gefängnis zu leben, als in mein Heimatland zurückzukehren. Viele haben gesagt, dass interessiert die Behörden nicht, wenn mein Sohn getötet wurde, ich habe mir aber gedacht, nein, ich erzähle heute alles.“

Beschwerdeführerin: „Erstens, sind wir Jesiden und wir können nicht zurückgehen. Wir haben dort nichts mehr, weder ein Grundstück noch ein Haus. Meine Kinder leben auch alle hier. lch habe nur eine Tochter in Syrien, die bei ihrem Mann lebt. Wir können nicht zurückkehren, weil wir dort nichts mehr haben. Wir haben dort auch in einem Miethaus gelebt. Mein Mann hat dort auch gearbeitet. Er wurde dann verletzt. Damals war die Lage ein bisschen besser. Jetzt mit diesem neuen Präsidenten hat sich die Lage sehr verschlechtert. Wir trauen uns nichts zu sagen, wenn sie uns schlagen und ausplündern. Seit langem ist meine Familie in Deutschland.“

9. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.03.2025, GZ: I406 2272167-1/7E und I406 2272166-1/6E, wurde den Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 06.04.2023 stattgegeben und den Beschwerdeführern jeweils der Status des Asylberechtigten zuerkannt.9. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.03.2025, GZ: I406 2272167-1/7E und I406 2272166-1/6E, wurde den Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 06.04.2023 stattgegeben und den Beschwerdeführern jeweils der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass dem Sohn der Beschwerdeführer in Österreich der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden und gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 auch den Mitbeteiligten jeweils der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen sei.Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass dem Sohn der Beschwerdeführer in Österreich der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden und gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 auch den Mitbeteiligten jeweils der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen sei.

10. Der Verwaltungsgerichtshof behob nach der Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mit seiner Entscheidung vom 10.09.2025 das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.03.2025 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

Das Höchstgericht hielt fest, dass der in Österreich asylberechtigte Sohn der Mitbeteiligten im Zeitpunkt der Stellung der Anträge auf internationalen Schutz seiner Eltern bereits volljährig war und die Mitbeteiligten somit nicht die gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 notwendige Voraussetzung erfüllten, in Bezug auf ihren Sohn Familienangehörige (iSd § 2 Abs. 1 Z 22 lit. a AsylG 2005) zu sein. Infolge dessen war es nicht zulässig, den Mitbeteiligten unter Anwendung des § 34 Abs. 2 AsylG 2005 den Status der Asylberechtigten zuzuerkennen und von der Prüfung Abstand zu nehmen, ob es die von ihnen zu einer Verfolgung im Herkunftsstaat vorgebrachten Gründe rechtfertigten, ihnen diesen Status nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zu gewähren.Das Höchstgericht hielt fest, dass der in Österreich asylberechtigte Sohn der Mitbeteiligten im Zeitpunkt der Stellung der Anträge auf internationalen Schutz seiner Eltern bereits volljährig war und die Mitbeteiligten somit nicht die gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 notwendige Voraussetzung erfüllten, in Bezug auf ihren Sohn Familienangehörige (iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, Litera a, AsylG 2005) zu sein. Infolge dessen war es nicht zulässig, den Mitbeteiligten unter Anwendung des Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 den Status der Asylberechtigten zuzuerkennen und von der Prüfung Abstand zu nehmen, ob es die von ihnen zu einer Verfolgung im Herkunftsstaat vorgebrachten Gründe rechtfertigten, ihnen diesen Status nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 zu gewähren.

11. Im September 2025 stellte das Bundesverwaltungsgericht eine Anfrage an die Staatendokumentation betreffend die Lage in Syrien für Jesiden.

12. Am 07.01.2026 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung mit den Beschwerdeführern und deren Rechtsvertretung durch, nachdem die Anfrage zur Lage der Jesiden in Syrien beantwortet wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zu den Beschwerdeführern:

Die volljährigen Beschwerdeführer sind miteinander verheiratet und Staatsangehörige von Syrien. Sie haben mehrere gemeinsame Kinder und gehören der Volksgruppe der Kurden und der ethnisch-religiösen Minderheit der Jesiden an.

Die Beschwerdeführer stammen aus der Stadt XXXX , welche aktuell unter der Kontrolle der syrischen Übergangsregierung steht. Bereits vor mehreren Jahren reisten sie aus Syrien in die Türkei aus und begaben sich anschließend nach Griechenland, wo sie einige Zeit lang lebten und ihnen Asyl gewährt wurde. Die Beschwerdeführer stammen aus der Stadt römisch 40 , welche aktuell unter der Kontrolle der syrischen Übergangsregierung steht. Bereits vor mehreren Jahren reisten sie aus Syrien in die Türkei aus und begaben sich anschließend nach Griechenland, wo sie einige Zeit lang lebten und ihnen Asyl gewährt wurde.

Am 09.07.2021 stellte der Beschwerdeführer in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Seine Ehegattin, die Beschwerdeführerin, reiste zu einem späteren Zeitpunkt nach Österreich und suchte am 17.10.2022 im Bundesgebiet um Asyl an.

Mit Bescheid wurde XXXX , dem Sohn der Beschwerdeführer, in Österreich vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Der in Österreich asylberechtigte Sohn der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Stellung der Anträge auf internationalen Schutz seiner Eltern volljährig.Mit Bescheid wurde römisch 40 , dem Sohn der Beschwerdeführer, in Österreich vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Der in Österreich asylberechtigte Sohn der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Stellung der Anträge auf internationalen Schutz seiner Eltern volljährig.

Die Beschwerdeführer sind in Österreich nicht vorbestraft.

1.2. Zu den Gründen der Beschwerdeführer für die Asylantragstellung:

Das Verwaltungsgericht legt seiner Entscheidung das Vorbringen der Beschwerdeführer zugrunde, ohne dessen Richtigkeit überprüft zu haben. Es lautet wie folgt:

„Aus Angst vor dem herrschenden Krieg und vor der türkischen Armee flüchtete ich gemeinsam mit meiner Familie aus Syrien. Ich gehöre zu der Minderheit der Jesiden, wir werden in Syrien von den Moslimen benachteiligt.“

„Aufgrund des Krieges, es gibt kein Leben. Keinen Strom. Keine Sicherheit. Und ich gehöre zu einer Minderheit in Syrien, ich wurde von allen Seiten bedroht, deshalb bin ich ausgereist. Am selben Tag an dem wir ausreisten, war es knapp im Zuge der Kriegshandlungen getötet zu werden.“

„Ich habe Syrien aufgrund des Krieges verlassen, aufgrund der Bombardierungen. Aufgrund der Wirtschaftslage. Man konnte wegen der Luftangriffe nicht schlafen. Wir sind dann in die Türkei geflüchtet und von dort dann nach GR. Das sind abschließend meine Fluchtgründe.

Der Islam attakiert uns seit mehr als 100 Jahren. Nachgefragt, die Muslime haben uns schlecht behandelt. Auch wenn wir etwas verkaufen wollten, gab es immer Unterschiede.

In Syrien gibt es keinen sicheren Ort mehr, es gibt keine Sicherheit mehr. Aufgrund meiner Religion werde ich überall in Syrien unterdrückt. Nachgefragt, Unterdrückung heißt in Syrien handelt es sich um einen Bürgerkrieg, es gibt viele Gruppierungen, es wird lange dauern bis Syrien wieder auf die Beine kommen.“

„Sie haben uns mit Flugzeugen und Panzern angegriffen, das waren türkische Truppen. Sie haben uns unser Land weggenommen. Alle Menschen sind geflüchtet, nicht nur wir. Die sogenannte freie syrische Armee, die mit den langen Bärten, waren vorher auch aktiv. Nachgefragt, das sind abschließend meine Fluchtgründe.“

1.3. Zur (auszugsweise wiedergegebenen) Lage im Herkunftsstaat (mit Angabe der Quellen), soweit sie für den vorliegenden Beschwerdefall von Relevanz sind:

Sicherheitslage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)

Letzte Änderung 2025-05-08 22:36

[Im Folgenden wird der aktuelle Stand dargelegt, wie er sich aus öffentlich zugänglichen Quellen ergibt. Teilweise werden Falschinformationen, insbesondere auf Social-Media Kanälen verbreitet, die in weiterer Folge auch Eingang in andere Berichte finden. Die Vorgehensweise der Recherche und Ausarbeitung der vorliegenden Länderinformation entspricht den in der Methodologie der Staatendokumentation festgeschriebenen Standards. Weder wird ein Anspruch auf Vollständigkeit noch auf Richtigkeit der vorliegenden Informationen erhoben. Weitere Informationen zur vorliegenden Länderinformation finden sich im Kapitel Länderspezifische Anmerkungen.]

Trotz des Sturzes der 54-jährigen Diktatur der Familie al-Assad ist der Bürgerkrieg noch lange nicht vorbei (Leb24 13.2.2025). Trotz der Bemühungen der neuen syrischen Regierung bleibt die Sicherheitslage fragil, und die Zukunft Syriens ist von zahlreichen Unsicherheiten geprägt (VB Amman 9.2.2025). Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen, Grandi, beschreibt die Lage vor Ort als "fluid". Sie könne sich nach derzeitigem Stand in alle Richtungen entwickeln (ÖB Amman 6.2.2025). Die neue syrische Übergangsregierung ist nicht in der Lage, das gesamte syrische Staatsgebiet zu kontrollieren (AlHurra 6.2.2025a). Seit Jahresbeginn 2025 hat sich die Sicherheitslage in Syrien nach dem Sturz von Bashar al-Assad weiterhin als instabil erwiesen. Die neuen Machthaber, dominiert von islamistischen Gruppierungen, bemühen sich um die Etablierung von Ordnung und Sicherheit, stoßen jedoch auf erhebliche Herausforderungen (VB Amman 9.2.2025). Außenminister ash-Shaybani gibt Sicherheitsprobleme in Teilen Syriens zu, bezeichnete sie aber als Einzelvorfälle: Offenbar hat die Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS), die offiziell aufgelöst wurde, Schwierigkeiten, ihre teils sehr radikalen islamistischen Untergruppen in den Griff zu bekommen. Zwischen Verfolgung von Regimestraftätern und Racheakten vor allem gegen die Volksgruppe der Alawiten, aus der die al-Assads stammen, ist nicht immer leicht zu unterscheiden (Standard 23.1.2025). Die Sicherheitskräfte der Übergangsregierung sind bei ihrem Versuch, das Land zu stabilisieren, mit zunehmenden Bedrohungen konfrontiert, darunter gewalttätige Überreste des Regimes, sektiererische Gewalt und Entführungen. Im Nordosten sind die Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) gezielten Angriffen von Zellen des Islamischen Staates (IS) und anhaltenden Feindseligkeiten mit der von der Türkei unterstützten Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) ausgesetzt (Etana 22.2.2025). Die fragile Sicherheitslage bedroht weiterhin den politischen Fortschritt, warnte der Sondergesandte des Generalsekretärs der Vereinten Nationen für Syrien, Geir Pedersen, und verwies auf die anhaltenden Feindseligkeiten im Nordosten, einschließlich täglicher Zusammenstöße, Artilleriebeschuss und Luftangriffe, die Zivilisten und die Infrastruktur treffen (UN News 12.2.2025).

In den Gouvernements Syriens kam es weiterhin zu einer Zunahme von Entführungen. Die Civil Peace Group dokumentierte seit dem Sturz des Regimes 64 Entführungsfälle – 19 Opfer wurden später hingerichtet aufgefunden, nur drei führten zu Lösegeldforderungen. Auch Vorfälle sektiererischer Gewalt, die sich hauptsächlich gegen schiitische und alawitische Gemeinschaften richten, sind weit verbreitet (Etana 22.2.2025). Das Middle East Institute berichtet auch von eindeutig sektiererischen Verstößen, wie die Zerstörung eines Schreins im ländlichen Hama durch zwei sunnitische Zivilisten und Fälle von Schikanen an Kontrollpunkten, konstatiert aber, dass die meisten Verstöße, die von Sicherheitskräften in ganz Syrien begangen wurden, sich gegen bestimmte Anhänger des ehemaligen Regimes zu richten scheinen. Eines der drängendsten Probleme sind nicht sektiererisch motivierte Angriffe, sondern vielmehr der undurchsichtige Prozess der gezielten Verfolgung von Männern, die in den Streitkräften des Regimes gedient haben (von denen die meisten aufgrund der Natur des Regimes Alawiten sind) (MEI 21.1.2025). [Weiterführende Informationen zu Gewalt gegen religiöse Minderheiten finden sich in den Kapiteln Allgemeine Menschenrechtslage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad Regimes (seit 8.12.2024) und Ethnische und religiöse Minderheiten - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024).] Die Kriminalität ist dramatisch gestiegen, nicht zuletzt auch aufgrund der Freilassung nicht nur politischer Gefangener aus den Gefängnissen (SYRDiplQ1 5.2.2025). Kriminelle Banden und Einzelpersonen suchen weiterhin nach Sicherheits- und Autoritätslücken, die sie in dieser neuen Ära ausnutzen können. Die schwereren Verbrechen ereignen sich in der Regel auf dem Land, wo die Sicherheitspräsenz geringer ist und sich eine höhere Konzentration von Ex-Shabiha [Shabiha sind die irregulären, bewaffneten pro-Assad-Gruppierungen Anm.] befindet (MEI 21.1.2025).

Seit islamistische Rebellen im Dezember den langjährigen repressiven Machthaber Bashar al-Assad stürzten, kam es in mehreren Gebieten zu Zusammenstößen und Schießereien, wobei Sicherheitsbeamte bewaffnete Anhänger der vorherigen Regierung beschuldigten (FR24 1.3.2025). In mehreren Gebieten in Syrien kommt es weiterhin zu Zwischenfällen mit verirrten Kugeln. Im Februar sind bei solchen Vorfällen 18 Menschen, darunter drei Frauen und vier Kinder, getötet und vier weitere, darunter zwei Kinder, verwundet worden. Die Opfer verteilen sich auf die von der Regierung in Damaskus, der Demokratischen Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) und der Syrischen Nationalen Armee (SNA) kontrollierten Gebiete. Diese Zwischenfälle werden durch die Verbreitung von Waffen unter der Zivilbevölkerung verschärft (SOHR 24.2.2025b). Sicherheitskräfte sind immer noch dabei, Überbleibsel des Regimes im ganzen Land auszuheben, die häufig Mitglieder der Allgemeinen Sicherheit und Checkpoints ins Visier genommen haben. ETANA verzeichnete Angriffe von Pro-Regime-Gruppen auf Mitglieder der Allgemeinen Sicherheit in Rif Dimashq, Ost-Dara'a und West-Homs. Auch in Hama und Jableh, in der Nähe der Hmeimim-Basis, kam es zu Zusammenstößen. Sicherheitskräfte haben in ehemaligen Regimegebieten von Deir ez-Zour mehrere Operationen durchgeführt (Etana 22.2.2025). Während Zehntausende auf die Initiative der Versöhnungsprozesse eingingen, lehnten bewaffnete Gruppierungen von Regimeüberbleibseln sie ab, vor allem an der syrischen Küste, wo hohe Offiziere des Assad-Regimes stationiert waren. Im Laufe der Zeit flohen diese Gruppierungen in die Bergregionen und begannen, Spannungen zu schüren, die Lage zu destabilisieren und sporadische Angriffe auf die Regierungstruppen zu verüben (AJ 10.3.2025c). Bis Anfang März 2025 beschränkten sich solche Übergriffe auf kleine Ausbrüche von willkürlicher Selbstjustiz und waren nicht Teil von groß angelegter, organisierter Gewalt. Am 6.3.2025 jedoch überfielen Aufständische des Assad-Regimes die Sicherheitskräfte der Übergangsregierung in der westlichen Küstenstadt Jableh im Gouvernement Latakia und töteten 30 von ihnen (viele wurden später verbrannt oder in flachen Massengräbern aufgefunden) (TWI 10.3.2025). Die Anhänger des gestürzten Assad-Regimes riefen zu einem Aufstand auf. Ungefähr zur Zeit der ersten Angriffe gab eine Gruppierung, die sich selbst als "Militärrat für die Befreiung Syriens" bezeichnet, eine Erklärung ab, in der sie schwor, die Regierung zu stürzen (FT 10.3.2025). Unmittelbar nach dem Hinterhalt riefen die syrischen Sicherheitskräfte zu einer allgemeinen Mobilisierung über die bereits in der Küstenregion stationierten Einheiten hinaus auf und zur Ausrottung ehemaliger Regimegegner (TWI 10.3.2025). Sicherheitskräfte, die durch Verstärkung unterstützt wurden, begannen, gegen die Loyalisten des Assad-Regimes zu kämpfen und sie aus den Dörfern an der Küste Syriens zurückzudrängen. Die Loyalisten zogen sich aufs Land zurück, wobei sie Staatseigentum niederbrannten und mordeten. Als syrische Regierungstruppen und bewaffnete Zivilisten begannen, in alawitische Dörfer im Nordwesten Syriens einzudringen, tauchten Videos von Misshandlungen auf. Zivilisten berichteten von Massenmorden durch Sicherheitskräfte, was von Menschenrechtsgruppen bestätigt wurde (Guardian 10.3.2025). Laut dem Leiter der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte (Syrian Observatory for Human Rights - SOHR) war es ein Fehler, dass die Regierung in Damaskus in den Moschen zur Mobilisierung aufgerufen hatte. Dies habe zu einem Zustrom von Kämpfern von außerhalb der Region geführt, um Alawiten zu massakrieren (Sky News 9.3.2025a). Laut einem Freiwilligen der Nichtregierungsorganisation Weißhelme kamen Menschen aus allen Städten Syriens, um Rache zu üben (C4 9.3.2025). Die überwiegende Mehrheit der rechtswidrigen Tötungen von Zivilisten und Gefangenen durch syrische Sicherheitskräfte wurde laut dem Syrian Network for Human Rights (SNHR) von zwei bestimmten Fraktionen sowie von Personen begangen, die sich Militärkonvois angeschlossen hatten. Konkret waren die beiden Fraktionen, die für die meisten Tötungen von Zivilisten verantwortlich sind, die Suleiman Shah Division [auch: Abu Amsha-Division oder Amsha-Division] und die Hamza-Division. Beide Fraktionen und ihre Anführer stehen wegen mutmaßlicher schwerer Menschenrechtsverletzungen, darunter Vergewaltigung und Folter, unter US-Sanktionen (Guardian 10.3.2025). Laut Washington Institute for Near Eeast Policiy umfasste die Mobilisierung drei von den USA sanktionierte Milizen der von der Türkei unterstützten SNA: Jaysh ash-Sharqiya, Sultan Suleiman Shah Division und die Hamza-Division. Sie wurden zuvor wegen Menschenrechtsverletzungen an Kurden im Nordwesten Syriens angeklagt. An den Kämpfen waren auch ausländische Dschihad-Kämpfer der von den USA gelisteten Gruppierung Ansar at-Tawhid und lokale syrische Zivilisten beteiligt, die die Kriegsverbrechen des Regimes rächen wollten (TWI 10.3.2025). Die Gruppierungen stehen nominell unter der Schirmherrschaft des neuen Staates, wobei Abu Amsha zum Leiter der Militärbrigade der Provinz Hama ernannt wurde. In Wirklichkeit übt der Staat jedoch nur begrenzte Kontrolle über sie aus. [Weitere Informationen über Rebellengruppierungen finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) Anm.] Die Bewaffneten, die die Massaker verübten, seien keine Bewohner der syrischen Küste, sondern stammten aus anderen Gouvernements und seien teilweise ausländischer Herkunft wie Usbeken, Tschetschenen und zentralasiatische Kämpfer (Sky News 9.3.2025a). Am 9.3.2025 gab eine syrische Sicherheitsquelle an, dass sich die Kämpfe in der Umgebung der Städte Latakia, Jabla und Baniyas etwas beruhigt hätten, während die Streitkräfte die umliegenden Berggebiete durchsuchten, in denen sich schätzungsweise 5.000 pro-Assad-Aufständische versteckt hielten (Sky News 9.3.2025b). Der Sprecher des Verteidigungsministeriums gab am 10.3.2025 das Ende der Militäroperation gegen die Überreste des Regimes in den Küstengebieten bekannt. Er betonte, dass die öffentlichen Einrichtungen ihre Arbeit wieder aufnehmen können, um die Rückkehr zum normalen Leben vorzubereiten, und dass die Sicherheitskräfte weiter daran arbeiten werden, die Stabilität und die Sicherheit der Bevölkerung zu gewährleisten (SANA 10.3.2025a). Der Gouverneur von Tartus betonte am 9.3.2025, dass die Provinz nach dem Sieg über die Überreste des untergegangenen Regimes eine allmähliche Rückkehr ins öffentliche Leben erlebt (SANA 9.3.2025a). In den meisten Vierteln der Stadt Latakia hat am 10.3.2025 das normale Leben wieder begonnen, nachdem die Angriffe der Überreste des ehemaligen Regimes vereitelt und die Sicherheit in der Stadt wiederhergestellt wurde (SANA 10.3.2025b). Nach der Ankündigung der Regierung in Damaskus über den Abschluss der Sicherheitskampagne an der syrischen Küste stürmten Gruppen von bewaffneten Männern, die dem Verteidigungsministerium angehören, die Stadt Harison in der Umgebung von Baniyas, wo sie Häuser und Eigentum von Zivilisten plünderten und in Brand setzten (SOHR 10.3.2025c). Die Lage in den Städten mag stabiler sein, aber in ländlicheren Gegenden finden abseits der Medien eklatante Rechtsverletzungen statt. Die Zwangsumsiedlungen gehen weiter (Sky News 9.3.2025a).

Die Zahl der Todesopfer der Kämpfe variierte stark (Guardian 9.3.2025). Laut dem Syrian Network for Human Rights (SNHR), das umfassende Dokumentationsstandards anwendet und als unabhängig gilt, haben Anhänger des Assad-Regimes 383 Menschen getötet, darunter 211 Zivilisten und 172 syrische Sicherheitskräfte, während syrische Sicherheitskräfte 396 Menschen getötet haben, darunter Zivilisten und entwaffnete Kämpfer (Guardian 10.3.2025). Syrische Sicherheitsquellen gaben an, dass mehr als 300 ihrer Mitglieder bei Zusammenstößen mit Angehörigen der ehemaligen Syrischen Arabischen Armee, bei koordinierten Angriffen und Hinterhalten auf ihre Streitkräfte getötet wurden (Sky News 9.3.2025b). Es wurden Massengräber mit Dutzenden von toten Mitgliedern gefunden (AJ 9.3.2025). Die syrischen Sicherheitskräfte töteten 700 ehemalige Soldaten und bewaffnete Männer, die dem ehemaligen Präsidenten Bashar al-Assad treu ergeben waren, oder sogenannte Regimeüberreste (Arabiya 9.3.2025). Dem Leiter der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte zufolge wurden 745 alawitische Zivilisten aus konfessionellen Gründen getötet, wobei er betonte, dass sie nicht an den Kämpfen beteiligt waren oder mit dem Regime in Verbindung standen (Sky News 9.3.2025a). Darüber hinaus wurden 125 Mitglieder der Sicherheitskräfte und 150 alawitische Kämpfer getötet (Sky News 9.3.2025a). Die meisten der von Regierungstruppen getöteten Zivilisten waren Alawiten, aber auch einige Christen wurden als tot bestätigt. Unter den getöteten Aufständischen des ehemaligen Regimes befanden sich Sunniten, Alawiten und Christen (TWI 10.3.2025). Laut der Vereinten Nationen kam es zu Tötungen ganzer Familien (UN News 9.3.2025). Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) zog am 11.3.2025 Bilanz und verzeichnete eine Gesamtzahl von 1.093 Todesopfern vom Eintreffen bewaffneter Männer zur Unterstützung der Sicherheitskräfte bis zum 11.3.2025. Insgesamt wurden 44 Massaker verübt (SOHR 11.3.2025). Eine nicht näher genannte Beobachtungsgruppe verzeichnete der BBC zufolge mehr als 1.500 Todesopfer, darunter 1.068 Zivilisten (BBC 10.3.2025). Laut Aussage des Leiters von SOHR wurden Zehntausende Häuser geplündert und niedergebrannt (Sky News 9.3.2025a). Ein Freiwilliger der syrischen NGO Weißhelme (White Helmets) berichtete, dass seine Organisation am 5.3.2025 auf mehr als 40 Brände im Küstengebiet reagieren musste, bevor in der darauffolgenden Nacht die Schießerei begonnen hatte. Es wurde auch einer der Krankenwagen der Weißhelme angegriffen, ebenso das Krankenhaus und Kontrollpunkte (C4 9.3.2025). [Weitere Informationen zu den Vorfällen finden sich im Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad Regimes (seit 8.12.2024). Informationen zu den Tätergruppierungen finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024).]

Diese Eskalation war nicht auf Latakia im Westen Syriens beschränkt, denn auch in anderen Gebieten am Rande der Hauptstadt Damaskus und in Dara'a kam es zu bewaffneten Zusammenstößen (AlHurra 8.3.2025). Unbekannte bewaffnete Männer in einem Auto warfen am 10.3.2025 Granaten und eröffneten das Feuer mit Maschinengewehren auf das Hauptquartier der allgemeinen Sicherheitskräfte im Stadtteil al-Mezzeh in Damaskus. Es kam zu Zusammenstößen zwischen den Angreifern und den Sicherheitskräften (SOHR 10.3.2025d).

Übergangspräsident ash-Shara' richtete einen dreißigtägigen Untersuchungsausschuss, der die tatsächlichen Geschehnisse untersuchen soll, ein. Im Gegensatz zu den früheren Ernennungen der Übergangsregierung für Ausschüsse, Ministerien und Provinzämter sind die sieben Mitglieder dieses neuen Ausschusses nicht mit HTS oder ihrer Verbündeten in Verbindung gebracht worden (TWI 10.3.2025). Der Ausschuss soll seinen Bericht dem Chef der syrischen Übergangsregierung, Ahmad ash-Shara', spätestens 30 Tage nach der Entscheidung zur Bildung des Ausschusses vorlegen (BBC 9.3.2025a). Er hat zur Aufgabe, die Ursachen, Umstände und Bedingungen aufzudecken, die zu diesen Ereignissen geführt haben, die Verletzungen zu untersuchen, denen die Zivilbevölkerung ausgesetzt war, die Verantwortlichen zu identifizieren, die Angriffe auf öffentliche Einrichtungen und Mitarbeiter der Sicherheitskräfte und der Armee zu untersuchen, die Verantwortlichen zu identifizieren und diejenigen, die nachweislich an den Verbrechen und Verletzungen beteiligt waren, an die Justiz zu verweisen (SANA 9.3.2025b). Am 9.3.2025 begannen die Behörden, gegen diejenigen vorzugehen, die Gewalttaten gegen Zivilisten begangen hatten. Die syrische Übergangsregierung verhaftete sogenannte undisziplinierte Gruppen, die in den letzten Tagen während der Säuberungsaktionen Sabotageakte begangen hatten. Sie sollen strafrechtlich verfolgt werden, weil sie die Anweisungen des Kommandos missachteten (Arabiya 9.3.2025).

Viele Beobachter sind sich einig, dass trotz der starken Präsenz interner Faktoren auch der externe regionale Faktor bei den Unruhen in der syrischen Küstenregion eine wichtige Rolle spielte. Syrische Sicherheitsquellen weisen darauf hin, dass Iran in die Ereignisse in der Region verwickelt war und dass er die Überreste des Regimes von Bashar al-Assad finanzierte und bewaffnete, die zwischen der Küste und der Provinz Homs unterwegs waren und aufgrund der instabilen Sicherheitslage in den Osten Syriens vordringen konnten (BBC 9.3.2025b). Israel drang nach dem Sturz des Assad-Regimes in Grenzdörfer in Syrien ein und bezeichnete dies als vorübergehende Maßnahme zum Schutz seiner eigenen Sicherheit. Während israelische Politiker seit Monaten deutlich machen, dass sie beabsichtigen, ihre Truppen in den Grenzregionen zu belassen, die eigentlich eine von internationalen Friedenstruppen überwachte Pufferzone sein sollte, stellen ihre Erklärungen über ein entmilitarisiertes Südsyrien eine Eskalation dar, die die Spannungen innerhalb Syriens verschärft hat (NYT 25.2.2025). Israel hatte die Pufferzone auf dem syrischen Golan umgangen und das Rückzugsabkommen von 1974 verletzt, indem es in Quneitra und Dara'a eindrang und weiteres syrisches Gebiet besetzte, bis es den Berg Hermon erreichte (BBC 9.3.2025b). Israelische Streitkräfte führen weiterhin Angriffe in und jenseits des entmilitarisierten Grenzstreifens von 1974 zwischen den von Israel besetzten Golanhöhen und Quneitra durch. Versuche Israels, die Herzen und Köpfe der Menschen in Quneitra zu gewinnen, wurden wiederholt abgewiesen und fanden gleichzeitig mit Razzien, Schießereien und anderen Verstößen statt (Etana 22.2.2025). Israel führte seit dem Sturz von al-Assad Hunderte von Luftangriffen in ganz Syrien durch, bei denen Luftwaffenstützpunkte, Munitionsdepots, militärische Ausrüstung und Stellungen von Kräften, die der neuen Regierung treu ergeben sind, angegriffen wurden (SCR 30.1.2025). Am 1.3.2025 drohte der israelische Ministerpräsident Netanyahu und der Verteidigungsminister Katz der syrischen Übergangsregierung, in Syrien einzugreifen, um die Drusen zu beschützen (Enab 1.3.2025; vgl. TIS 1.3.2025). Berichten aus Syrien zufolge kam es zuvor im Rahmen einer Sicherheitskampagne in Jaramana, einem Vorort von Damaskus, zu Zusammenstößen zwischen den Behörden der neuen syrischen Regierung und örtlichen drusischen Kämpfern (TIS 1.3.2025). [Weitere Informationen zur politischen Intervention Israels finden sich im Kapitel Politische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) / Außenpolitische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) und zur militärischen Intervention im Kapitel Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) / Ausländische Unterstützung bzw. Einmischung - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024).] Kräfte von außen, die gemeinsam mit Assad die Macht verloren haben – Iran und seine Vasallen wie die libanesische Hisbollah –, haben Interesse daran, dass das neue Syrien scheitert (Standard 9.3.2025). Viele Beobachter sind sich einig, dass trotz der starken Präsenz interner Faktoren auch der externe regionale Faktor bei den Unruhen in der syrischen Küstenregion eine wichtige Rolle spielte. Syrische Sicherheitsquellen weisen darauf hin, dass Iran in die Ereignisse in der Region verwickelt war und dass er die Überreste des Regimes von Bashar al-Assad finanzierte und bewaffnete, die zwischen der Küste und der Provinz Homs unterwegs waren und aufgrund der instabilen Sicherheitslage in den Osten Syriens vordringen konnten (BBC 9.3.2025b). Israel drang nach dem Sturz des Assad-Regimes in Grenzdörfer in Syrien ein und bezeichnete dies als vorübergehende Maßnahme zum Schutz seiner eigenen Sicherheit. Während israelische Politiker seit Monaten deutlich machen, dass sie beabsichtigen, ihre Truppen in den Grenzregionen zu belassen, die eigentlich eine von internationalen Friedenstruppen überwachte Pufferzone sein sollte, stellen ihre Erklärungen über ein entmilitarisiertes Südsyrien eine Eskalation dar, die die Spannungen innerhalb Syriens verschärft hat (NYT 25.2.2025). Israel hatte die Pufferzone auf dem syrischen Golan umgangen und das Rückzugsabkommen von 1974 verletzt, indem es in Quneitra und Dara'a eindrang und weiteres syrisches Gebiet besetzte, bis es den Berg Hermon erreichte (BBC 9.3.2025b). Israelische Streitkräfte führen weiterhin Angriffe in und jenseits des entmilitarisierten Grenzstreifens von 1974 zwischen den von Israel besetzten Golanhöhen und Quneitra durch. Versuche Israels, die Herzen und Köpfe der Menschen in Quneitra zu gewinnen, wurden wiederholt abgewiesen und fanden gleichzeitig mit Razzien, Schießereien und anderen Verstößen statt (Etana 22.2.2025). Israel führte seit dem Sturz von al-Assad Hunderte von Luftangriffen in ganz Syrien durch, bei denen Luftwaffenstützpunkte, Munitionsdepots, militärische Ausrüstung und Stellungen von Kräften, die der neuen Regierung treu ergeben sind, angegriffen wurden (SCR 30.1.2025). Am 1.3.2025 drohte der israelische Ministerpräsident Netanyahu und der Verteidigungsminister Katz der syrischen Übergangsregierung, in Syrien einzugreifen, um die Drusen zu beschützen (Enab 1.3.2025; vergleiche TIS 1.3.2025). Berichten aus Syrien zufolge kam es zuvor im Rahmen einer Sicherheitskampagne in Jaramana, einem Vorort von Damaskus, zu Zusammenstößen zwischen den Behörden der neuen syrischen Regierung und örtlichen drusischen Kämpfern (TIS 1.3.2025). [Weitere Informationen zur politischen Intervention Israels finden sich im Kapitel Politische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) / Außenpolitische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) und zur militärischen Intervention im Kapitel Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) / Ausländische Unterstützung bzw. Einmischung - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024).] Kräfte von außen, die gemeinsam mit Assad die Macht verloren haben – Iran und seine Vasallen wie die libanesische Hisbollah –, haben Interesse daran, dass das neue Syrien scheitert (Standard 9.3.2025).

Nach dem Sturz des Assad-Regimes hat Russland begonnen, seine Streitkräfte aus der strategisch wichtigen Marinebasis Tartus abzuziehen. Dieser Rückzug könnte das Machtgleichgewicht in der Region beeinflussen und Auswirkungen auf die Sicherheitslage in Syrien haben (VB Amman 9.2.2025). [Weitere Informationen zu den politischen Beziehungen zwischen Syrien und Russland finden sich im Kapitel Politische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) / Außenpolitische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024). Informationen zur militärischen Präsenz Russlands sind dem Kapitel Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) / Ausländische Unterstützung bzw. Einmischung - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) zu entnehmen.]

Ende Dezember wurde, einer syrischen Sicherheitsquelle von Al Jazeera zufolge, durch die Abteilung für militärische Operationen eine landesweite Sicherheitsoperation gestartet, um Überreste des untergegangenen Regimes zu jagen und militärische Kontrollpunkte an der Straße zum russischen Militärstützpunkt Hmeimim in Tartus einzurichten (AJ 28.12.2024b).[Weitere Informationen zu Sicherheitsoperationen finden sich in den Kapiteln Rechtsschutz / Justizwesen - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024), Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) und Allgemeine Menschenrechtslage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad Regimes (seit 8.12.2024).]

Die Internationale Koalition hat zwölf Sicherheitsoperationen gegen Zellen des Islamischen Staates (IS) durchgeführt, einige mit Beteiligung der SDF in verschiedenen Gebieten Syriens, wo diese Operationen zur Tötung von 14 Mitgliedern des IS führten, darunter zwei Anführer, sowie die Verhaftung von neun Personen, die beschuldigt werden, dem IS anzugehören und mit ihm zu kooperieren, darunter ein Ölinvestor (SOHR 23.2.2025). Die von den USA geführten internationalen Koalitionstruppen haben in Zusammenarbeit mit den SDF ein intensives militärisches Training mit schweren Waffen auf der Basis des Ölfeldes al-'Omar im Osten der Provinz Deir ez-Zour im Osten Syriens durchgeführt. Die Übungen sind Teil einer Reihe von Militärmanövern, die die Koalitionstruppen auf ihren Militärstützpunkten in den Provinzen Deir ez-Zour und al-Hasaka im Nordosten des Landes durchführen, um die Kampfbereitschaft und die operative Koordination mit den lokalen Partnern zu verbessern (TNA 27.2.2025). [Weitere Informationen zur Intervention der Internationalen Koalition bzw. der USA sind den Kapiteln Politische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) / Außenpolitische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) und Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) / Ausländische Unterstützung bzw. Einmischung - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) zu entnehmen.]

Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen, Grandi, sieht den Schlüssel, um die Voraussetzungen für ausreichende Lebensbedingungen und eine stabile Sicherheitslage zu schaffen, in der Elektrizität. Ohne diese gäbe es nicht nur extreme Unsicherheit. Die Lebensbedingungen, wie Kochen, Heizen, Transport usw. sind an Strom gekoppelt. Auch der Betrieb von Krankenhäusern und Schulen bedingt eine funktionierende Energieversorgung. Dauere der Zustand an, in dem nachts ganze Gegenden in völliger Dunkelheit lägen, sei ein "collapse of law and order" praktisch unvermeidlich. Die radikalen militanten Gruppierungen würden nur darauf warten, das Vakuum zu füllen (ÖB Amman 6.2.2025). [Weitere Informationen zur humanitären Lage, Stromversorgung etc. finde sich im Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft.]

Kampfmittelreste und Blindgänger

In mehr als 13 Jahren Krieg wurden im ganzen Land schätzungsweise mehr als zehn Millionen Sprengkörper eingesetzt. In der Regel explodieren bis zu 30 % der eingesetzten Munition nicht, was zu einer hohen Kontaminierung mit Blindgängern führt (FR 20.1.2025b). Nicht explodierte Kampfmittelrückstände stellen eine große Gefahr für das Leben in Syrien dar. Sie werden hauptsächlich in zwei Kategorien unterteilt. Die Erste sind Blindgänger wie Streubomben, Mörsergranaten und Granaten. Diese sind in der Regel über der Erde und daher sichtbar. Die größere Herausforderung liegt in der zweiten Kategorie von Munition: Landminen. Ehemalige Regierungstruppen haben Hunderttausende davon in verschiedenen Gebieten in Syrien vergraben – hauptsächlich auf Ackerland (BBC 23.1.2025). Die Bedrohung durch Blindgänger hat sich seit dem Sturz des Assad-Regimes am 8.12.2024 noch verschärft, weil in Homs, aber auch in Damaskus, viele Waffen, darunter auch Sprengwaffen, zurückgelassen wurden (UN News 14.1.2025). Es ist ein starker Anstieg von Vorfällen mit Blindgängern und explosiven Kampfmittelrückständen zu verzeichnen, wobei fast täglich über zivile Opfer berichtet wird (UNOCHA 12.2.2025). Die Beseitigung von Landminen und anderen militärischen Trümmern ist dringender denn je. Während sich Millionen von Flüchtlingen auf ihre Rückkehr vorbereiten, sind viele ihrer Häuser oder das, was von ihnen übrig ist, mit nicht explodierten Mörser- und Artilleriegranaten, Raketen, Minen und Sprengfallen übersät (Leb24 13.2.2025). Für die Vertriebenen und diejenigen, die versuchen, nach Hause zurückzukehren, ist die Gefahr durch Blindgänger ständig und unvermeidlich (UN News 14.1.2025). Syrien ist seit Jahren unter den drei Ländern mit der höchsten Blindgänger-Dichte (FR 20.1.2025b). In allen Gebieten, in denen in den letzten Jahren Militäroperationen stattgefunden haben, sind nicht explodierte Kampfmittel weit verbreitet, sodass es riskant ist, nach Hause zurückzukehren und ein normales Leben wieder aufzunehmen. Trotz der dringenden Notwendigkeit, sie zu beseitigen, sind die Bemühungen nach wie vor unzureichend, weil die lokalen Behörden und humanitären Organisationen es verabsäumen, ernsthafte Schritte zum Schutz der Zivilbevölkerung zu unternehmen. Am stärksten betroffen sind die Gebiete unter der Kontrolle der neuen syrischen Regierung, gefolgt von der Demokratischen Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (Democratic Autonomous Administration of North and East Syria - DAANES) und den Gebieten der durch die Türkei unterstützten SNA (SOHR 13.2.2025). Die Vorfälle ereignen sich in verschiedenen Gebieten des Landes. Dabei kommt es zu Explosionen auf landwirtschaftlichen Flächen, wo Zivilisten arbeiten, um Ernten zu sammeln oder nach Trüffeln zu suchen, zu Explosionen in Häusern oder während der Fahrt auf den Straßen (SOHR 21.2.2025). Nach Angaben des Halo Trust, einer internationalen Organisation, die auf die Räumung von Landminen und anderen Sprengkörpern spezialisiert ist, wurden allein seit dem Sturz al-Assads durch Landminen und andere explosive Hinterlassenschaften mindestens 400 Zivilisten getötet und verletzt, wobei die tatsächliche Zahl vermutlich viel höher liegt (Halo 3.2.2025). In den letzten neun Jahren wurden mindestens 422.000 Vorfälle mit Blindgängern in 14 Gouvernements in ganz Syrien gemeldet, wobei schätzungsweise die Hälfte davon tragische Opfer unter Kindern forderte. Die Gefahr betrifft etwa fünf Millionen Kinder, die in Gebieten leben, die mit den tödlichen Sprengkörpern verseucht sind. Für Kinder sind die Auswirkungen solcher Vorfälle verheerend. Wenn sie die Explosion überleben, sind lebensverändernde Verletzungen und Behinderungen die Folge, welche oft bedeuten, dass sie nicht mehr zur Schule gehen können oder dass es für sie schwieriger ist, Zugang zu angemessener Gesundheitsversorgung zu erhalten (UN News 14.1.2025). [Weiterführende Informationen zu den Auswirkungen von Blindgängern auf Kinder finden sich im Kapitel Relevante Bevölkerungsgruppen / Kinder - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024).] Laut Syrischer Beobachtungsstelle für Menschenrechte sind von Anfang 2025 bis 13.2.2025 169 Menschen durch Kampfmittelüberreste getötet worden, darunter 31 Kinder und sechs Frauen. 205 Personen wurden verletzt. Darunter 88 Kinder und Frauen (SOHR 13.2.2025). UNOCHA zählte bei 198 Vorfällen von Dezember 2024 bis 12.2.2025 141 Getötete, darunter 24 Kinder und eine Frau, sowie 265 Verletzte, darunter 114 Kinder und 16 Frauen. Von den 136 Vorfällen im Jänner und Februar ereigneten sich 90 während Bauern ihr Land bestellten oder Tiere weideten, was zum Tod von 61 Bauern und Hirten und 93 weiteren Verletzten führte. Seit Dezember wurden in Idlib, Aleppo, Hama, Deir ez-Zour und Lattakia insgesamt 138 Minenfelder und Minenpräsenzpunkte identifiziert (UNOCHA 12.2.2025). Viele der Getöteten sind den syrischen "Weißhelmen" zufolge Bauern und Landbesitzer, die versuchten auf ihr Land zurückzukehren (BBC 23.1.2025). Großstädte wie Idlib, ar-Raqqa, Aleppo, Hama, Homs und Ost-Ghouta, ein Vorort von Damaskus, wurden durch Bombardierungen verwüstet und sind deswegen mit Blindgängern übersät. Genau das sind die am meisten bewohnten Gegenden. Dort lebten teils Hunderttausende. Die Minenfelder und nicht explodierte Sprengkörper wie Bombenreste sind übers ganze Land verteilt (FR 20.1.2025b). Al Jazeera zufolge sind Provinzen wie Aleppo, Idlib, Hama, Homs, ar-Raqqa, Deir ez-Zour und al-Hasaka und in geringerem Maße Damaskus, Dara'a und Suweida mit Streumunition und Minen verseucht (AJ 1.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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