Entscheidungsdatum
18.01.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
W612 2331741-1/4E
W612 2331744-1/4E
W612 2331743-1/4EW612 2331741-1/4E, W612 2331744-1/4E, W612 2331743-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Robert STEINER über die Beschwerde von 1.) XXXX , geboren am XXXX , 2.) XXXX , geboren am XXXX und 3.) XXXX , geboren am XXXX , gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX , alle Staatsangehörigkeit Republik Moldau, alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BBU GmbH), gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2025, Zlen. 1.) 1422379705/250022313, 2.) 1422381104/250022488 und 3.) 1422380902/2500122445, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Robert STEINER über die Beschwerde von 1.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , 2.) römisch 40 , geboren am römisch 40 und 3.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die Mutter römisch 40 , alle Staatsangehörigkeit Republik Moldau, alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BBU GmbH), gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2025, Zlen. 1.) 1422379705/250022313, 2.) 1422381104/250022488 und 3.) 1422380902/2500122445, zu Recht:
A)
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Erstbeschwerdeführerin reiste gemeinsam mit ihrem damals minderjährigen Sohn (Zweitbeschwerdeführer) und ihrer minderjährigen Tochter (Drittbeschwerdeführerin) in das Bundesgebiet ein und stellte für sich und ihre Kinder am 07.01.2025 Anträge auf internationalen Schutz, welche mit Sicherheitsbedenken aufgrund des Ukraine-Kriegs, wirtschaftlichen Gründen und unzureichender medizinischer Versorgung in der Republik Moldau begründet wurden.
2. Die moldawischen Reisepässe der Beschwerdeführer wurden von der Polizei sichergestellt.
Die EURODAC-Abfrage ergab Folgendes:
- Niederlande: 29.07.2017
- Deutschland: 23.09.2019
- Frankreich: 13.03.2020
- Belgien: 16.11.2020
Das belgische „Immigration Office“ informierte im Rahmen von Konsultationsverfahren mit Schreiben vom 23.01.2025 die Dublin Unit Österreich dahingehend, dass die Beschwerdeführer nachdem das Asylverfahren am 31.03.2022 negativ entschieden worden sei, mit Rückkehrhilfe von IOM am 21.06.2022 nach Moldawien zurückkehrt seien.
3. Am 22.10.2025 wurden die Erstbeschwerdeführerin, der Zweitbeschwerdeführer und die minderjährige Drittbeschwerdeführerin vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Russisch niederschriftlich einvernommen. Die Beschwerdeführer legten im Rahmen der Einvernahme ein Konvolut an medizinischen Unterlagen den Zweitbeschwerdeführer betreffend vor. Die Beschwerdeführer brachten bei der Einvernahme in Wesentlichen zu ihren Fluchtgründen vor, wegen fehlenden Arbeitsmöglichkeiten ohne besonderen Anlass sowie auch um sich im Bundesgebiet medizinisch behandeln zu lassen, aus Moldawien ausgereist zu sein. Zudem hätten sie Angst vor den in der Nähe stattgefundenen Kampfhandlungen bzw. fliegenden Drohnen in der Ukraine gehabt.
4. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2025, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz jeweils hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Moldawien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführer jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Moldawien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidungen wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) und gewährte das Bundesamt gemäß § 55 Absatz 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VII.).4. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2025, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz jeweils hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Moldawien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführer jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Weiters wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Moldawien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidungen wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.) und gewährte das Bundesamt gemäß Paragraph 55, Absatz 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sieben.).
Begründend führte das Bundesamt zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführer in ihrem Herkunftsstaat keinen unmittelbaren Bedrohungen oder konkreten Gefahren ihrer körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt gewesen seien oder in Zukunft sein würden und Moldawien aus rein wirtschaftlichen Überlegungen verlassen hätten. Da die Beschwerdeführer weder Verfolgungsgründe im Herkunftsstaat vorgebracht hätten, noch amtswegig solche in Moldawien festgestellt werden könnten, sei die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen.
5. Gegen diese Bescheide wurde mit gemeinsamem Beschwerdeschriftsatz vom 16.12.2025 in vollem Umfang Beschwerde erhoben. Darin wurde inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert und angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zudem wurde wiederholt vorgebracht, dass die Sicherheitslage in Teilen Moldawiens aufgrund des Ukraine-Kriegs volatil sei und Berichte zeigen würden, dass Roma in der moldawischen Gesellschaft in vielschichtiger Weise Diskriminierungen ausgesetzt seien, insbesondere Frauen, was auch eingeschränkten Zugang zu Dienstleistungen und medizinischer Versorgung zur Folge habe. Der Zweitbeschwerdeführer sei auf ständige medizinische Behandlung angewiesen, die aufgrund mangelnden finanziellen Mittel sowie fehlenden familiären bzw. sozialen Netzwerk in Moldawien nicht zuteilwerden würden. Das Bundesamt habe schließlich in der gegenständlichen Entscheidung das Kindeswohl der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin unzureichend berücksichtigt.
6. Die Beschwerden und Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 12.01.2026 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten sowie durch Einsichtnahme in das bereits den angefochtenen Bescheiden zugrunde gelegte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Republik Moldau vom 19.09.2025.
1. Feststellungen:
1.1. Zu den Beschwerdeführern, zu ihrer Antragstellung und ihrem Aufenthalt in Österreich:
Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Republik Moldau und gehören der Volksgruppe der Roma sowie der Religionsgemeinschaft der Christen an. Ihre Identität steht fest.
Die Beschwerdeführer sprechen alle fließend Russisch (Erstsprache) und Romani (Roma-Dialekt).
Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des volljährigen Zweitbeschwerdeführers und der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin. Die Erstbeschwerdeführerin ist mit dem Kindsvater nicht standesamtlich verheiratet und dieser verblieb in der Republik Moldau oder hält sich aktuell in der Ukraine auf. Der Zweitbeschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder.
Die Beschwerdeführer stammen aus der Stadt XXXX in Moldawien an der Moldauisch-ukrainischen Grenze, wo sie zuletzt gemeinsam im elterlichen Haus der Erstbeschwerdeführerin lebten. Die Erstbeschwerdeführerin verfügt über eine zumindest dreijährige Schulbildung und Arbeitserfahrung im Handel mit Waren. Auch der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin besuchten für ca. drei Jahre die Schule in der Republik Moldau. Die Beschwerdeführer finanzierten ihren Lebensunterhalt durch Gelegenheitsarbeiten der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers sowie zeitweise finanzieller Unterstützung des Kindsvater oder weiterer Familienmitglieder.Die Beschwerdeführer stammen aus der Stadt römisch 40 in Moldawien an der Moldauisch-ukrainischen Grenze, wo sie zuletzt gemeinsam im elterlichen Haus der Erstbeschwerdeführerin lebten. Die Erstbeschwerdeführerin verfügt über eine zumindest dreijährige Schulbildung und Arbeitserfahrung im Handel mit Waren. Auch der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin besuchten für ca. drei Jahre die Schule in der Republik Moldau. Die Beschwerdeführer finanzierten ihren Lebensunterhalt durch Gelegenheitsarbeiten der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers sowie zeitweise finanzieller Unterstützung des Kindsvater oder weiterer Familienmitglieder.
Die Beschwerdeführer reisten in der Vergangenheit wiederholt für mehrere Monate in andere Drittstaaten (Tadschikistan, Kirgistan, Ukraine) oder EU-Mitgliedsstaaten und stellten bereits in den Jahren 2017 bis 2020 jeweils in den Niederlanden, in Deutschland, Frankreich und Belgien Anträge auf internationalen Schutz. Zuletzt hielten sich die Beschwerdeführer von 2020 bis 2022 in Belgien auf und kehrten nach negativ entschiedenen Asylverfahren mit Unterstützung von IOM im Juni 2022 nach Moldawien zurück.
Die Beschwerdeführer verfügen sowohl in Moldawien als auch in der Ukraine und Usbekistan über familiäre Anknüpfungspunkte (Onkel und Tanten der Erstbeschwerdeführerin, Bruder/Onkel, Neffen und Nichten/Cousins und Cousinen, Ex-Partner/Vater der Beschwerdeführer) sowie zahlreiche Bekannte und Freunde zu denen die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr den Kontakt wiederherstellen können soweit nicht ohnedies weiterhin Kontakt besteht.
Bei der Erstbeschwerdeführerin wurden im Bundesgebiet Kontrolluntersuchungen (Mammographie) durchgeführt betreffend bereits in der Republik Moldau diagnostizierte Zysten in der Brust. Darüber hinaus ist die Erstbeschwerdeführerin gesund und nicht in ärztlicher Behandlung. Bis auf Kopfschmerzen hat die minderjährige Drittbeschwerdeführerin keine gesundheitlichen Beschwerden und ist gesund. Beim Zweitbeschwerdeführer wurden im Bundesgebiet eine mittelgradige depressive Episode und eine Zwangsstörung diagnostiziert, welche medikamentös therapiert wurden. Weiters wurden verschiedene Untersuchungen (MRT, Echodiagramm, etc.) und Verlaufskontrollen durchgeführt wurden, welche ein unauffälliges Ergebnis zeigten. Eine Psychotherapie wurde empfohlen sowie regelmäßiger Ausdauersport. Außerdem wurde beim Zweitbeschwerdeführer eine Gastritis diagnostiziert, die ebenso erfolgreich medikamentös behandelt wurde, sowie auch eine vergangene Prostatitis. Davon abgesehen waren beim Drittbeschwerdeführer keine weiteren Erkrankungen bzw. Beeinträchtigungen festzustellen. Insgesamt leiden die Beschwerdeführer an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen und in der Republik Moldau nicht behandelbaren Krankheiten, die einer Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstehen.
Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind arbeitsfähig.
Die Beschwerdeführer sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Die Beschwerdeführer reisten gemeinsam Anfang 2025 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 07.01.2025 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz in Österreich, die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem angefochtenen Bescheiden vom 17.11.2025 zur Gänze abgewiesen und mit einer Rückkehrentscheidung sowie der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden wurden.
Für die Dauer ihres Aufenthalts im Bundesgebiet haben die Beschwerdeführer ihren Lebensunterhalt mit Leistungen aus der Grundversorgung bestritten und sind die volljährigen Beschwerdeführer in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und sind weiterhin nicht selbsterhaltungsfähig. Sie haben auch keine Kurse oder Fortbildungen im Bundesgebiet besucht. Sie leben im gemeinsamen Haushalt in einem Quartier der Grundversorgung.
Die minderjährige Drittbeschwerdeführerin besucht im Bundesgebiet die Schule.
Eine Integration der Beschwerdeführer in Österreich ist nicht gegeben. Die Beschwerdeführer beherrschen weder die deutsche Sprache noch besteht nach der kurzen Aufenthaltsdauer eine integrationsrelevante Verwurzelung im Bundesgebiet. Die Beschwerdeführer haben in Österreich keine Angehörigen und auch keine sonstigen engen sozialen Anknüpfungspunkte. Darüber hinaus engagieren sie sich nicht ehrenamtlich oder in einem Verein und abgesehen von der Drittbeschwerdeführerin, die die Schule besucht, besuchten die restlichen Beschwerdeführer keinen Deutsch- und/oder Integrationskurs. Der mittlerweile volljährige Zweitbeschwerdeführer verbringt seinen Alltag mit Handyspielen oder auf sozialen Medien.
1.2. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer:
Den Beschwerdeführern droht in der Republik Moldau weder Verfolgung noch erhebliche Diskriminierung oder Bedrohung wegen ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma. Dies wurde von den Beschwerdeführern auch nicht substantiiert vorgebracht. Sie waren in ihrem Herkunftsstaat nicht politisch tätig, sind dort nicht vorbestraft und es wird auch nicht nach ihnen gefahndet.
Die Erstbeschwerdeführerin hat die Republik Moldau gemeinsam mit ihrem nunmehr volljährigen Sohn (Zweitbeschwerdeführer) und ihrer minderjährigen Tochter (Drittbeschwerdeführerin) weder aus Furcht vor Eingriffen in die körperliche Integrität, noch wegen Lebensgefahr verlassen. Sie reisten nach Österreich, weil sie sich hier durch den Erhalt von Sozialleistungen, medizinischer Versorgung und einer allfälligen Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit ein wirtschaftlich besseres Leben erwarteten.
Die Beschwerdeführer haben bei einer Rückkehr in die Republik Moldau auch keine sonstige konkret gegen sie gerichtete Bedrohung zu erwarten.
1.3. Zur Rückkehrsituation der Beschwerdeführer in der Republik Moldau:
Den Beschwerdeführern droht bei einer Rückkehr in die Republik Moldau, weder erhebliche Diskriminierung noch ein Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit oder sonstiger ernster Schaden.
Den Beschwerdeführern war es im Jahr 2022 auch nach negativ abgeschlossenen Asylverfahren in Deutschland, Frankreich, den Niederlanden und zuletzt in Belgien möglich, in den Herkunftsstaat zurückzukehren und ihren Lebensunterhalt wieder dort zu bestreiten.
Sowohl die Erstbeschwerdeführerin als auch der Zweitbeschwerdeführer sind arbeitsfähig, gesund und nicht pflegebedürftig. Auch die minderjährige Drittbeschwerdeführerin ist gesund und kann weiterhin im Familienverband betreut werden.
Bei einer Rückkehr können sich die Beschwerdeführer wieder in der Republik Moldau, im elterlichen Haus der Erstbeschwerdeführerin in XXXX oder auch an einen anderen Ort in Moldawien niederlassen und dabei grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer können ihre Existenz nach einer Rückkehr zunächst mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten oder durch den Handel mit Gütern sichern, wie bereits vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat, sowie allenfalls von Angehörigen, Freunden und Bekannten in der Republik Moldau oder anderen zeitweisen Aufenthaltsstaaten der Beschwerdeführer und ihrer Verwandten unterstützt werden. Die Beschwerdeführer besuchten zumindest für drei Jahre die Schule in der Republik Moldau. Der Zweitbeschwerdeführer ist mittlerweile volljährig und kann in Moldawien eine Berufsausbildung machen bzw. einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Die minderjährige Drittbeschwerdeführerin kann