Entscheidungsdatum
19.01.2026Norm
AlVG §10Spruch
,
W229 2332228-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Gabriele STRASSEGGER und Mag.a Eva MALLASCH über die Beschwerde von XXXX , VSNR XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Hollabrunn vom 17.12.2025, GZ WF XXXX , betreffend Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vom 09.12.2025 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Hollabrunn vom 13.11.2025 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Gabriele STRASSEGGER und Mag.a Eva MALLASCH über die Beschwerde von römisch 40 , VSNR römisch 40 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Hollabrunn vom 17.12.2025, GZ WF römisch 40 , betreffend Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vom 09.12.2025 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Hollabrunn vom 13.11.2025 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Hollabrunn (im Folgenden: AMS, belangte Behörde) vom 13.11.2025 wurde gemäß § 38 iVm 10 AlVG ausgesprochen, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe für 56 Bezugstage (Leistungstage) ab 07.11.2025 verloren habe und dass keine Nachsicht erteilt werde. Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS am 07.11.2025 Kenntnis darüber erlangt habe, dass die sie trotz niederschriftlicher Vereinbarung keinen Nachweis über ausreichende Eigeninitiative zur Erlangung einer Beschäftigung vorlegen habe können. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Hollabrunn (im Folgenden: AMS, belangte Behörde) vom 13.11.2025 wurde gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit 10 AlVG ausgesprochen, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe für 56 Bezugstage (Leistungstage) ab 07.11.2025 verloren habe und dass keine Nachsicht erteilt werde. Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS am 07.11.2025 Kenntnis darüber erlangt habe, dass die sie trotz niederschriftlicher Vereinbarung keinen Nachweis über ausreichende Eigeninitiative zur Erlangung einer Beschäftigung vorlegen habe können. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.
2. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin mit am 09.12.2025 persönlich abgegebenem Schreiben fristgerecht Beschwerde erhoben.
3. Die belangte Behörde hat daraufhin mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 09.12.2025 gegen den Bescheid des AMS vom 13.11.2025 gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen. Begründend führt das AMS wie folgt aus:3. Die belangte Behörde hat daraufhin mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 09.12.2025 gegen den Bescheid des AMS vom 13.11.2025 gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. Begründend führt das AMS wie folgt aus:
„Das Arbeitslosenversicherungsrecht bezweckt, arbeitslos gewordene Versicherte durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und in die Lage zu versetzen, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. § 10 AlVG sanktioniert durch befristeten Leistungsausschluss diejenigen Personen, die erforderliche Anstrengungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit schuldhaft unterlassen oder vereiteln.„Das Arbeitslosenversicherungsrecht bezweckt, arbeitslos gewordene Versicherte durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und in die Lage zu versetzen, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Paragraph 10, AlVG sanktioniert durch befristeten Leistungsausschluss diejenigen Personen, die erforderliche Anstrengungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit schuldhaft unterlassen oder vereiteln.
Die Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung. Dazu wird festgestellt, dass Sie seit 10.07.2023 im Leistungsbezug der Arbeitslosenversicherung stehen, sohin Langzeitarbeitslosigkeit besteht, und bei Ihnen seit Ihrer zuletzt erworbenen Anwartschaft bereits wiederholt Sanktionen gemäß § 10 AlVG verhängt wurden sowie aktuell gegen Sie Exekution geführt wird, was die Eindringlichkeit der Forderung bei vorläufiger Anweisung der Leistung als deutlich gefährdet erscheinen lässt.Die Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung. Dazu wird festgestellt, dass Sie seit 10.07.2023 im Leistungsbezug der Arbeitslosenversicherung stehen, sohin Langzeitarbeitslosigkeit besteht, und bei Ihnen seit Ihrer zuletzt erworbenen Anwartschaft bereits wiederholt Sanktionen gemäß Paragraph 10, AlVG verhängt wurden sowie aktuell gegen Sie Exekution geführt wird, was die Eindringlichkeit der Forderung bei vorläufiger Anweisung der Leistung als deutlich gefährdet erscheinen lässt.
Eine aufschiebende Wirkung würde daher den aus generalpräventiven Gründen im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck unterlaufen. Insgesamt dient dieses Vorgehen dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Aus diesem Grund überwiegt in diesem Fall das öffentliche Interesse gegenüber dem mit der Beschwerde verfolgten Einzelinteresse. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ist daher entsprechend der Interessensabwägung auszuschließen.
Es wird darauf hingewiesen, dass mit diesem Bescheid noch keine Entscheidung in der Hauptsache getroffen wurde. Das heißt, über Ihre Beschwerde vom 09.12.2025 ist inhaltlich noch nicht entschieden worden. Mit diesem Bescheid wurde nur ausgesprochen, dass die Leistung vorläufig (bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ihre Beschwerde vom 09.12.2025) nicht ausbezahlt wird.“
4. In der dazu fristgerecht mit E-Mail vom 14.01.2026 erhobenen Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie obdachlos sei und keine Meldeadresse habe. Sie sei seit 07.11. beim AMS gesperrt und bitte um Ausschluss (gemeint wohl: Gewährung) der aufschiebenden Wirkung, da sie momentan ohne Geld lebe und in einer verzweifelten Notlage sei.
5. Die Beschwerde samt dem bezughabenden Verfahrensakt wurde mit Beschwerdevorlage vom 15.01.2026 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin befindet sich zuletzt seit 10.07.2023 in Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit 06.03.2024 bezieht sie neuerlich Notstandshilfe.
Gegen die Beschwerdeführerin werden sechs Exekutionen betrieben.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aufgrund der unbedenklichen und unzweifelhaften Aktenlage des vorgelegten Verwaltungsakts der belangten Behörde. Dass gegen die Beschwerdeführerin Exekutionen betrieben werden, beruht auf dem im Akt einliegenden Dokument „Exekutionen & Verbote“, in welchem die festgestellte Anzahl an Exekutionen als „aktiv“ beschrieben ist. Dass solche gegen die Beschwerdeführerin geführt werden, wird von ihr in der Beschwerde nicht bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm. § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH vom 07.09.2017, Ra 2017/08/0081). Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG vergleiche VwGH vom 07.09.2017, Ra 2017/08/0081). Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.
3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.3.1. Gem. § 13 Abs. 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung.3.3.1. Gem. Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung.
Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.
Gemäß § 13 Abs. 4 VwGVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid, der die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen hat, keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.Gemäß Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid, der die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen hat, keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.
3.3.2. Zur Regelung des § 13 VwGVG hat der Verwaltungsgerichtshof in Zusammenhang mit Beziehern von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit Erkenntnis vom 11.04.2018, Ro 2017/08/0033, zuletzt wie folgt ausgeführt:3.3.2. Zur Regelung des Paragraph 13, VwGVG hat der Verwaltungsgerichtshof in Zusammenhang mit Beziehern von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit Erkenntnis vom 11.04.2018, Ro 2017/08/0033, zuletzt wie folgt ausgeführt:
"Die Entscheidung über Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung (VwGH 1.9.2014, Ra 2014/03/0028). [...] § 13 Abs. 2 VwGVG ermöglicht es, den in der Praxis bestehenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Einbringung allenfalls unberechtigt empfangener Geldleistungen zu begegnen und dem Interesse der Versichertengemeinschaft, die Einbringlichkeit von (vermeintlich) zu Unrecht gewährten Leistungen an den einzelnen Versicherten ohne Zuwarten auf eine rechtskräftige Entscheidung im Falle der Bekämpfung eines Bescheides zu berücksichtigen, indem die berührten öffentlichen Interessen mit den Interessen des Leistungsempfängers abgewogen werden. Stellt sich im Zuge dieser Interessenabwägung heraus, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, so kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde mit Bescheid ausschließen."Die Entscheidung über Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung (VwGH 1.9.2014, Ra 2014/03/0028). [...] Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ermöglicht es, den in der Praxis bestehenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Einbringung allenfalls unberechtigt empfangener Geldleistungen zu begegnen und dem Interesse der Versichertengemeinschaft, die Einbringlichkeit von (vermeintlich) zu Unrecht gewährten Leistungen an den einzelnen Versicherten ohne Zuwarten auf eine rechtskräftige Entscheidung im Falle der Bekämpfung eines Bescheides zu berücksichtigen, indem die berührten öffentlichen Interessen mit den Interessen des Leistungsempfängers abgewogen werden. Stellt sich im Zuge dieser Interessenabwägung heraus, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, so kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde mit Bescheid ausschließen.
Das Tatbestandsmerkmal, Gefahr im Verzug' bringt zum Ausdruck, dass die Bestimmung (der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll (vgl. Hengstschläger/Leeb, Rz 31 zu § 64 AVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, § 13 VwGVG K 12).Das Tatbestandsmerkmal, Gefahr im Verzug' bringt zum Ausdruck, dass die Bestimmung (der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll vergleiche Hengstschläger/Leeb, Rz 31 zu Paragraph 64, AVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, Paragraph 13, VwGVG K 12).
Um die vom Gesetzgeber außerdem geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können (vgl. zur Interessenabwägung nach § 30 Abs. 2 VwGG VwGH 14.2.2014, Ro 2014/02/0053), hat ein Notstandshilfebezieher insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren Umstände, die sein Interesse an einer Weitergewährung untermauern, sowie die in seiner Sphäre liegenden Umstände, die entgegen entsprechender Feststellungen des AMS für die Einbringlichkeit einer künftigen Rückforderung sprechen, spätestens in der Begründung (§ 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG) seiner Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen, zumal das Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden hat.Um die vom Gesetzgeber außerdem geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können vergleiche zur Interessenabwägung nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG VwGH 14.2.2014, Ro 2014/02/0053), hat ein Notstandshilfebezieher insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren Umstände, die sein Interesse an einer Weitergewährung untermauern, sowie die in seiner Sphäre liegenden Umstände, die entgegen entsprechender Feststellungen des AMS für die Einbringlichkeit einer künftigen Rückforderung sprechen, spätestens in der Begründung (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG) seiner Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen, zumal das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden hat.
Ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf nach einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist im Allgemeinen insbesondere bei der Verhängung einer Sperrfrist mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) gegeben, deren disziplinierender Zweck weitgehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde. Die Interessenabwägung kann vor allem dann zu Gunsten einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschlagen, wenn für den Fall einer vorläufigen Weitergewährung einer Leistung die Einbringlichkeit des Überbezuges gefährdet ist. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, hat das AMS zu ermitteln und gegebenenfalls auf Grund konkret festzustellender Tatsachen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Partei festzustellen (Müller in Pfeil AlVG-Komm Rz 3f und 19 zu § 56). Wirkt der Notstandshilfebezieher an den Feststellungen über die Einbringlichkeit nicht mit, kann von einer Gefährdung derselben ausgegangen werden (Müller in Pfeil AlVG-Komm Rz 19 zu § 56). Eine maßgebliche Gefährdung der Einbringlichkeit des Überbezuges wäre allerdings dann nicht anzunehmen, wenn die prima facie beurteilten Erfolgsaussichten der Beschwerde eine Rückforderung der weiter gezahlten Notstandshilfe unwahrscheinlich machen (vgl. zur Erfolgsprognose VwGH 9.5.2016, Ra 2016/09/0035)."Ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf nach einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist im Allgemeinen insbesondere bei der Verhängung einer Sperrfrist mangels Arbeitswilligkeit gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG) gegeben, deren disziplinierender Zweck weitgehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde. Die Interessenabwägung kann vor allem dann zu Gunsten einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschlagen, wenn für den Fall einer vorläufigen Weitergewährung einer Leistung die Einbringlichkeit des Überbezuges gefährdet ist. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, hat das AMS zu ermitteln und gegebenenfalls auf Grund konkret festzustellender Tatsachen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Partei festzustellen (Müller in Pfeil AlVG-Komm Rz 3f und 19 zu Paragraph 56,). Wirkt der Notstandshilfebezieher an den Feststellungen über die Einbringlichkeit nicht mit, kann von einer Gefährdung derselben ausgegangen werden (Müller in Pfeil AlVG-Komm Rz 19 zu Paragraph 56,). Eine maßgebliche Gefährdung der Einbringlichkeit des Überbezuges wäre allerdings dann nicht anzunehmen, wenn die prima facie beurteilten Erfolgsaussichten der Beschwerde eine Rückforderung der weiter gezahlten Notstandshilfe unwahrscheinlich machen vergleiche zur Erfolgsprognose VwGH 9.5.2016, Ra 2016/09/0035)."
3.3.3. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin in der Beschwerde gegen den die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausschließenden Bescheid vom 17.12.2025 weder ein konkretes noch ein substantiiertes Vorbringen darüber erstattet, dass sie der Vollzug des Bescheides über den Verlust der Notstandshilfe unverhältnismäßig hart treffen würde.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 14.02.2014, Ro 2014/02/0053) trifft die beschwerdeführerende Partei hinsichtlich des unverhältnismäßigen Nachteils jedoch eine Konkretisierungspflicht (vgl. auch VwGH 11.04.2018, Ro 2017/08/0033). In diesem Sinne erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei. Nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter – tunlichst ziffernmäßiger – Angaben über die finanziellen Verhältnisse wird das erkennende Verwaltungsgericht überhaupt erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 14.02.2014, Ro 2014/02/0053) trifft die beschwerdeführerende Partei hinsichtlich des unverhältnismäßigen Nachteils jedoch eine Konkretisierungspflicht vergleiche auch VwGH 11.04.2018, Ro 2017/08/0033). In diesem Sinne erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei. Nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter – tunlichst ziffernmäßiger – Angaben über die finanziellen Verhältnisse wird das erkennende Verwaltungsgericht überhaupt erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte.
Hierzu ist ins Treffen zu führen, dass das Verwaltungsgericht gem. § 13 Abs. 4 VwGVG ohne weiteres Verfahren zu entscheiden hat. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht (gleichsam einem Eilverfahren) ohne Setzung der sonstigen üblichen Verfahrensschritte über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erkennen kann (vgl. Eder/Martschin/Schmid, K17 zu § 13). "Unverzüglich" und "ohne weiteres Verfahren" bedeutet wohl, ohne jede Möglichkeit, ergänzende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Anm. 8 zu § 13).Hierzu ist ins Treffen zu führen, dass das Verwaltungsgericht gem. Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG ohne weiteres Verfahren zu entscheiden hat. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht (gleichsam einem Eilverfahren) ohne Setzung der sonstigen üblichen Verfahrensschritte über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erkennen kann vergleiche Eder/Martschin/Schmid, K17 zu Paragraph 13,). "Unverzüglich" und "ohne weiteres Verfahren" bedeutet wohl, ohne jede Möglichkeit, ergänzende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Anmerkung 8 zu Paragraph 13,).
Die Gefährdung der Einbringlichkeit des allfälligen Überbezuges wurde vom AMS im vorliegenden Fall mit der bestehenden Langzeitarbeitslosigkeit und mit mehreren gegen die Beschwerdeführerin geführten Exekutionen begründet. Die Beschwerdeführerin ist dem Vorhalt hinsichtlich einer Gefährdung der Einbringlichkeit der Forderung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten und ergibt sich aus der Aktenlage, dass zwar derzeit kein Einbehalt erfolgt, die Exekutionen aber nach wie vor aktiv sind und Beträge in nicht unbeträchtlicher Höhe betreffen. Zudem führte die Beschwerdeführerin auch nicht aus, welche konkreten wirtschaftlichen, finanziellen oder rechtlichen Nachteile für sie mit der Durchsetzbarkeit des Bescheides verbunden wären, damit die erforderliche Abwägung gegenüber den – unstrittig bestehenden – Interessen der Öffentlichkeit am Sanktionszweck des § 10 AlVG vorgenommen hätte werden können. Sie legte diesbezüglich auch keinerlei Bescheinigungsmittel (z.B. über Unterhaltspflichten, allfällige Gesundheitskosten, Kredite und Verbindlichkeiten etc.) vor. Weiters ist prima facie nicht erkennbar, dass die Beschwerde gegen die Verhängung der Sperrfrist wahrscheinlich Erfolg haben wird (vgl. zur Erfolgsprognose ebenso VwGH 14.04.2014. Ra 2014/04/0004). Schließlich ist bei der Abwägung der Interessen auch das öffentliche Interesse an der Wirksamkeit von Maßnahmen iSd. § 10 AlVG mit ins Kalkül zu ziehen. Vor dem Hintergrund der bestehenden Langzeitarbeitslosigkeit und der die Einbringlichkeit erschwerenden gegen die Beschwerdeführerin geführten Exekutionen einerseits sowie eines weder substantiierten noch bescheinigten Vorbringens der Beschwerdeführerin zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung andererseits ist der belangten Behörde im Ergebnis zu folgen, wenn sie das Interesse der Versicherungsgemeinschaft an der Einbringlichkeit von (allenfalls) zu Unrecht gewährten Leistungen besonders stark gewichtet hat und von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen bzw. Gefahr im Verzug ausgegangen ist.Die Gefährdung der Einbringlichkeit des allfälligen Überbezuges wurde vom AMS im vorliegenden Fall mit der bestehenden Langzeitarbeitslosigkeit und mit mehreren gegen die Beschwerdeführerin geführten Exekutionen begründet. Die Beschwerdeführerin ist dem Vorhalt hinsichtlich einer Gefährdung der Einbringlichkeit der Forderung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten und ergibt sich aus der Aktenlage, dass zwar derzeit kein Einbehalt erfolgt, die Exekutionen aber nach wie vor aktiv sind und Beträge in nicht unbeträchtlicher Höhe betreffen. Zudem führte die Beschwerdeführerin auch nicht aus, welche konkreten wirtschaftlichen, finanziellen oder rechtlichen Nachteile für sie mit der Durchsetzbarkeit des Bescheides verbunden wären, damit die erforderliche Abwägung gegenüber den – unstrittig bestehenden – Interessen der Öffentlichkeit am Sanktionszweck des Paragraph 10, AlVG vorgenommen hätte werden können. Sie legte diesbezüglich auch keinerlei Bescheinigungsmittel (z.B. über Unterhaltspflichten, allfällige Gesundheitskosten, Kredite und Verbindlichkeiten etc.) vor. Weiters ist prima facie nicht erkennbar, dass die Beschwerde gegen die Verhängung der Sperrfrist wahrscheinlich Erfolg haben wird vergleiche zur Erfolgsprognose ebenso VwGH 14.04.2014. Ra 2014/04/0004). Schließlich ist bei der Abwägung der Interessen auch das öffentliche Interesse an der Wirksamkeit von Maßnahmen iSd. Paragraph 10, AlVG mit ins Kalkül zu ziehen. Vor dem Hintergrund der bestehenden Langzeitarbeitslosigkeit und der die Einbringlichkeit erschwerenden gegen die Beschwerdeführerin geführten Exekutionen einerseits sowie eines weder substantiierten noch bescheinigten Vorbringens der Beschwerdeführerin zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung andererseits ist der belangten Behörde im Ergebnis zu folgen, wenn sie das Interesse der Versicherungsgemeinschaft an der Einbringlichkeit von (allenfalls) zu Unrecht gewährten Leistungen besonders stark gewichtet hat und von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen bzw. Gefahr im Verzug ausgegangen ist.
3.3.4. Die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung war daher spruchgemäß abzuweisen.
3.4. Eine mündliche Verhandlung ist entfallen, da das Bundesverwaltungsgericht nach der Regelung des § 13 Abs. 5 VwGVG verpflichtet ist, über die Beschwerde "ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden", was impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist (vgl. VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049).3.4. Eine mündliche Verhandlung ist entfallen, da das Bundesverwaltungsgericht nach der Regelung des Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG verpflichtet ist, über die Beschwerde "ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden", was impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist vergleiche VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049).
3.6. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend eine Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht als uneinheitlich zu beurteilen, vielmehr wurde die maßgeblich Rechtsprechung wurde unter Punkt II.3.3. wiedergegeben.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend eine Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht als uneinheitlich zu beurteilen, vielmehr wurde die maßgeblich Rechtsprechung wurde unter Punkt römisch zwei.3.3. wiedergegeben.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung - Entfall Gefahr im Verzug Konkretisierung Notstandshilfe öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W229.2332228.1.00Im RIS seit
04.03.2026Zuletzt aktualisiert am
04.03.2026