TE Bvwg Erkenntnis 2026/1/19 W226 2322001-1

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Veröffentlicht am 19.01.2026
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Entscheidungsdatum

19.01.2026

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W226 2322001-1/7E
, W226 2322001-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. WINDHAGER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Mario ZÜGER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.07.2025, Zl. 1365957906-231638296, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 18.11.2025 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. WINDHAGER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Mario ZÜGER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.07.2025, Zl. 1365957906-231638296, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 18.11.2025 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge „BF“), ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 30.08.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge „BF“), ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 30.08.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.

I.2. Am 15.09.2023 reiste der BF aus Österreich aus. Frankreich führte in der Folge ein Konsultationsverfahren mit Österreich. Am XXXX erteilte Österreich die Zustimmung zur Wiederaufnahme des BF. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge „BFA“) setzte das Asylverfahren des am XXXX nach Österreich überstellten BF fort.römisch eins.2. Am 15.09.2023 reiste der BF aus Österreich aus. Frankreich führte in der Folge ein Konsultationsverfahren mit Österreich. Am römisch 40 erteilte Österreich die Zustimmung zur Wiederaufnahme des BF. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge „BFA“) setzte das Asylverfahren des am römisch 40 nach Österreich überstellten BF fort.

I.3. Im Rahmen der am selben Tag erfolgten niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (anwesend war ein Dolmetscher für die Sprache Paschtu) gab der BF an, den Namen XXXX zu führen, am XXXX in Afghanistan geboren und ledig zu sein. In seinem Herkunftsstaat habe er keine Schulausbildung genossen. Zuletzt habe er als Mechaniker gearbeitet. Sein Vater sei bereits verstorben. In seinem Herkunftsstaat würden noch seine Mutter, seine vier Brüder und seine beiden Schwestern leben.römisch eins.3. Im Rahmen der am selben Tag erfolgten niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (anwesend war ein Dolmetscher für die Sprache Paschtu) gab der BF an, den Namen römisch 40 zu führen, am römisch 40 in Afghanistan geboren und ledig zu sein. In seinem Herkunftsstaat habe er keine Schulausbildung genossen. Zuletzt habe er als Mechaniker gearbeitet. Sein Vater sei bereits verstorben. In seinem Herkunftsstaat würden noch seine Mutter, seine vier Brüder und seine beiden Schwestern leben.

Zu seinem Fluchtgrund gab der BF zu Protokoll, dass er wegen der Taliban geflüchtet sei. Diese hätten das ganze Land eingenommen. Man könne in Afghanistan nicht frei und in Sicherheit leben. Man müsse sich an „deren“ Regeln halten und könne sich nicht frei bewegen. Bei einer Rückkehr habe der BF Angst um sein Leben.

I.4. Am 14.03.2025 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA in der Sprache Paschtu. Im Rahmen der Einvernahme legte der BF eine Tazkira (afghanisches Personaldokument) in Kopie vor. In der Einvernahme gab er zunächst an, dass er ungefähr XXXX Jahre alt sei. Er habe in seinem Herkunftsstaat keine Schule besucht, weil Krieg geherrscht habe. In ihrer Schule sei das Militär stationiert gewesen. Er habe eine Berufsausbildung als KFZ-Spengler abgeschlossen und seinen Lebensunterhalt vor seiner Ausreise durch seine Arbeit bestreiten können. Er habe durch seine Tätigkeit in einer Kfz-Werkstatt gut verdient und dort fünf oder sechs Jahre gearbeitet.römisch eins.4. Am 14.03.2025 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA in der Sprache Paschtu. Im Rahmen der Einvernahme legte der BF eine Tazkira (afghanisches Personaldokument) in Kopie vor. In der Einvernahme gab er zunächst an, dass er ungefähr römisch 40 Jahre alt sei. Er habe in seinem Herkunftsstaat keine Schule besucht, weil Krieg geherrscht habe. In ihrer Schule sei das Militär stationiert gewesen. Er habe eine Berufsausbildung als KFZ-Spengler abgeschlossen und seinen Lebensunterhalt vor seiner Ausreise durch seine Arbeit bestreiten können. Er habe durch seine Tätigkeit in einer Kfz-Werkstatt gut verdient und dort fünf oder sechs Jahre gearbeitet.

Zu seinen Familienangehörigen führte er aus, dass in seinem Herkunftsstaat seine Mutter, drei Brüder und zwei Schwestern leben würden. Ein Bruder lebe seit ca. sieben Jahren in Frankreich. Der BF telefoniere mit seinen Verwandten in seinem Herkunftsstaat einmal im Monat. Seine Familie besitze in seinem Herkunftsort ein Haus und einen kleinen Granatapfelgarten. Zwei Brüder würden als Obstverkäufer arbeiten. Ein Bruder sei körperlich beeinträchtigt. Seiner Familie gehe es wirtschaftlich sehr schlecht. Ein Bruder würde sich um seine Mutter und seinen beeinträchtigten Bruder kümmern. In seinem Herkunftsstaat würden sich noch ein Onkel väterlicherseits und eine Tante mütterlicherseits aufhalten, doch sei der Kontakt aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage abgebrochen.

Zu seinem Fluchtgrund führte der BF aus, dass er während der Zeit der ehemaligen Regierung in einer Autowerkstatt gearbeitet habe. Sie hätten damals private Fahrzeuge von ehemaligen Regierungsangehörigen repariert. Die Taliban hätten ihnen „allgemeine Drohbriefe“ geschickt, damit sie nicht mehr Autos der Regierungsmitglieder reparieren würden. Die Taliban hätten in der Autowerkstatt auch ihre eigenen Autos reparieren lassen, hätten ihnen aber kein Geld dafür gegeben und sie immer schikaniert. Die Taliban hätten sie immer kritisiert, dass sie den Kopf nicht bedecken und den Bart nicht wachsen lassen würden. Die Taliban hätten Drohbriefe an sechs oder sieben Werkstätten geschickt. An die Werkstatt, in welcher der BF gearbeitet habe, seien „1 Jahr bis 6 Monate“ vor seiner Flucht ca. fünf Briefe geschickt worden. Der BF habe diese Briefe selbst nicht gelesen, sondern hätten ihm die anderen Mechaniker das gesagt. Die Drohbriefe seien an keine bestimmten Personen gerichtet gewesen, sondern hätten sich an die Mechaniker allgemein gerichtet. Fotos oder Kopien dieser Drohbriefe gebe es keine.

Für die Ausreise aus seinem Herkunftsstaat habe er ca. € 9.000,-- bezahlt. In Afghanistan habe er sein Motorrad verkauft und sei mit diesem Geld in den Iran gereist, wo er sich für ca. zwei Jahre aufgehalten habe. Im Iran habe er mit Pferden gearbeitet. Er sei nicht im Iran geblieben, weil man keinen Schutz bekomme und nach Afghanistan abgeschoben werde. Für die Reise ab dem Iran habe ihn sein Bruder, der in Frankreich lebe, unterstützt. Nach Frankreich weitergereist sei der BF, weil sein Bruder dort lebe.

I.5. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 25.07.2025 wurde der Antrag des BF sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gegen ihn erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).römisch eins.5. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 25.07.2025 wurde der Antrag des BF sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gegen ihn erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Begründend führte die Behörde aus, dass der BF sein Fluchtvorbringen nicht glaubhaft machen habe können. Er habe keine konkreten Verfolgungshandlungen gegen seine Person geschildert, zumal die behaupteten Drohungen der Taliban seinen Angaben zufolge nicht an ihn gerichtet gewesen seien. Im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit sei er selbst nur Arbeitnehmer gewesen und habe keine besondere Verantwortung gehabt. Es sei deshalb nicht erkennbar, dass ausgerechnet der BF ins Visier der Taliban geraten wäre. Das Tragen eines Bartes, das die Taliban in gewissen Bereichen vorschreiben würden, sei dem BF zumutbar, wenngleich auch in Afghanistan viele Männer keinen Bart tragen würden.

Die Sicherheitslage in Afghanistan habe sich ferner verbessert und würde der BF über ein tragfähiges familiäres Netzwerk im Herkunftsstaat verfügen. Eine Rückkehr in den Herkunftsstaat sei für den BF daher möglich.

I.6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung am 19.08.2025 fristgerecht Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass dem BF in seinen Herkunftsstaat wegen seiner beruflichen Tätigkeit eine oppositionelle Gesinnung („Nähe zur ehemaligen Regierung“) unterstellt werde. Außerdem würde er im Falle einer Rückkehr als „verwestlicht“ wahrgenommen und der Spionage verdächtigt werden sowie dem Vorwurf der Apostasie ausgesetzt sein. Die Lebensweise des BF stehe im Widerspruch zu den zentralen Wertevorstellungen der Taliban. Im Jahr 2024 sei es in Afghanistan, auch in der Herkunftsregion des BF, wieder zu einem Anstieg an sicherheitsrelevanten Vorfällen gekommen. Die wirtschaftliche Situation seiner Kernfamilie sei sehr schlecht. Der BF verfüge in seinem Herkunftsstaat somit über kein familiäres Netzwerk, das ihn unterstützen könnte, und würde er im Falle einer Rückkehr in eine aussichtslose Lage geraten. Aufgrund der aktuellen prekären Versorgungslage und humanitären Situation in ganz Afghanistan fürchte der BF, dass er aufgrund des mangelnden Zugangs zu einer Unterkunft, existenzsichernden Arbeit und Grundversorgung seine existenziellen Grundbedürfnisse nicht sichern werde können.römisch eins.6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung am 19.08.2025 fristgerecht Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass dem BF in seinen Herkunftsstaat wegen seiner beruflichen Tätigkeit eine oppositionelle Gesinnung („Nähe zur ehemaligen Regierung“) unterstellt werde. Außerdem würde er im Falle einer Rückkehr als „verwestlicht“ wahrgenommen und der Spionage verdächtigt werden sowie dem Vorwurf der Apostasie ausgesetzt sein. Die Lebensweise des BF stehe im Widerspruch zu den zentralen Wertevorstellungen der Taliban. Im Jahr 2024 sei es in Afghanistan, auch in der Herkunftsregion des BF, wieder zu einem Anstieg an sicherheitsrelevanten Vorfällen gekommen. Die wirtschaftliche Situation seiner Kernfamilie sei sehr schlecht. Der BF verfüge in seinem Herkunftsstaat somit über kein familiäres Netzwerk, das ihn unterstützen könnte, und würde er im Falle einer Rückkehr in eine aussichtslose Lage geraten. Aufgrund der aktuellen prekären Versorgungslage und humanitären Situation in ganz Afghanistan fürchte der BF, dass er aufgrund des mangelnden Zugangs zu einer Unterkunft, existenzsichernden Arbeit und Grundversorgung seine existenziellen Grundbedürfnisse nicht sichern werde können.

I.7. Die Beschwerdevorlage vom 10.10.2025 und der Verwaltungsakt langten bei beim Bundesverwaltungsgericht am 13.10.2025 ein.römisch eins.7. Die Beschwerdevorlage vom 10.10.2025 und der Verwaltungsakt langten bei beim Bundesverwaltungsgericht am 13.10.2025 ein.

I.8. Mit Schriftsatz vom 11.11.2025 gab die bisherige Rechtsvertretung des BF bekannt, dass die Vollmacht zurückgelegt wurde.römisch eins.8. Mit Schriftsatz vom 11.11.2025 gab die bisherige Rechtsvertretung des BF bekannt, dass die Vollmacht zurückgelegt wurde.

I.9. Am 18.11.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des BF und seiner nunmehrigen Rechtsvertretung sowie eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu statt, in welcher der BF zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Die belangte Behörde nahm nicht an der Beschwerdeverhandlung teil.römisch eins.9. Am 18.11.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des BF und seiner nunmehrigen Rechtsvertretung sowie eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu statt, in welcher der BF zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Die belangte Behörde nahm nicht an der Beschwerdeverhandlung teil.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:

II.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers, dem vorgebrachten Fluchtgrund und zur Rückkehrsituation:römisch zwei.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers, dem vorgebrachten Fluchtgrund und zur Rückkehrsituation:

1.1.1. Der BF führt in Österreich die im Spruch genannten Namen und Geburtsdaten. Er ist Staatsangehöriger Afghanistans, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zum sunnitischen Islam. Die Muttersprache des BF ist Paschtunisch. Er beherrscht auch die Sprache Farsi. Seine Identität steht nicht fest.

Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Er stammt aus dem Dorf XXXX , Distrikt XXXX , Provinz XXXX (Afghanistan), wo er geboren ist und bis zu seiner Ausreise gemeinsam mit seinen Familienangehörigen lebte. Der BF besuchte in seinem Herkunftsstaat keine Schule, sammelte jedoch Arbeitserfahrung. Die konkrete Tätigkeit des BF kann nicht festgestellt werden.Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Er stammt aus dem Dorf römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Provinz römisch 40 (Afghanistan), wo er geboren ist und bis zu seiner Ausreise gemeinsam mit seinen Familienangehörigen lebte. Der BF besuchte in seinem Herkunftsstaat keine Schule, sammelte jedoch Arbeitserfahrung. Die konkrete Tätigkeit des BF kann nicht festgestellt werden.

Im Herkunftsort des BF leben insbesondere noch seine Mutter, drei Brüder und zwei Schwestern. Die Familie des BF bestreitet ihren Lebensunterhalt mit Einkünften aus der Landwirtschaft und besitzt ein Haus. Ein weiterer Bruder des BF lebt in Frankreich. Der BF hat Kontakt zu seinen Familienangehörigen im Herkunftsstaat und zu seinem Bruder in Frankreich.

Der BF reiste zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt aus Afghanistan aus und gelangte über Pakistan in den Iran. Aus dem Iran reiste der BF weiter und gelangte schließlich ins österreichische Bundesgebiet, wo er am 30.08.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Am 15.09.2023 reiste der BF aus Österreich aus und wurde nach einem von Frankreich eingeleiteten Konsultationsverfahren am XXXX nach Österreich überstellten, wo er sich seither aufhält.Der BF reiste zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt aus Afghanistan aus und gelangte über Pakistan in den Iran. Aus dem Iran reiste der BF weiter und gelangte schließlich ins österreichische Bundesgebiet, wo er am 30.08.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Am 15.09.2023 reiste der BF aus Österreich aus und wurde nach einem von Frankreich eingeleitet

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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