Entscheidungsdatum
19.01.2026Norm
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1Spruch
,
W218 2317383-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Marion STEINER-KOPSCHAR sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von
XXXX geboren am XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 24.07.2025, betreffend Zurückweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Marion STEINER-KOPSCHAR sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von , römisch 40 geboren am römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 24.07.2025, betreffend Zurückweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Zuletzt wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) vom 03.10.2024 der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gem. §§ 42 und 45 BBG (Bundesbehindertengesetz) abgewiesen.1. Zuletzt wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) vom 03.10.2024 der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gem. Paragraphen 42 und 45 BBG (Bundesbehindertengesetz) abgewiesen.
2. Am 17.07.2025 stellte der Beschwerdeführer neuerlich den gegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass und legte lediglich einen Befundbericht vom 11.12.2024 vor.
3. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 24.07.2025 hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gem. §§ 41 und 45 BBG (Bundesbehindertengesetz) zurückgewiesen. In ihrer Begründung führte die belangte Behörde aus, dass seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen wäre und der Beschwerdeführer keine offenkundige Änderung der Gesundheitsschädigung glaubhaft habe machen können.3. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 24.07.2025 hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gem. Paragraphen 41 und 45 BBG (Bundesbehindertengesetz) zurückgewiesen. In ihrer Begründung führte die belangte Behörde aus, dass seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen wäre und der Beschwerdeführer keine offenkundige Änderung der Gesundheitsschädigung glaubhaft habe machen können.
4. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass es zwar keine aktuellen Befunde gäbe, es könne jedoch bei den behandelnden Ärzten nachgefragt werden. Sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert, der Beschwerdeführer bekomme eine Hochtontherapie und sei auf Schmerzmittel angewiesen. Es sei nicht in Ordnung, dass eine Entscheidung ohne vorhergehende persönliche Untersuchung erfolgt sei. Das Gangbild des Beschwerdeführers werde immer schlechter und sei er seit 01.05.2025 in Invaliditätspension.
5. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 11.08.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid vom 03.10.2024 wurde über den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass rechtskräftig entschieden und festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung nicht erfüllt.
Am 17.07.2025 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde, somit noch vor Ablauf eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung, den gegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass.
Der Beschwerdeführer vermochte eine offenkundige Änderung seines Leidenszustandes seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung der belangten Behörde nicht glaubhaft machen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Einbringung des Antrages auf Vornahme der gegenständlichen Zusatzeintragung ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung zur rechtskräftigen Entscheidung der belangten Behörde beruht auf dem im Verwaltungsakt einliegenden Bescheid vom 03.10.2024.
Dass der Beschwerdeführer am 17.07.2025 einen neuen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass einbrachte, beruht auf dem im Akt einliegenden Antrag.
Im Antrag selbst befindet sich keine Erklärung zu einem seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung eingetretenen geänderten Gesundheitszustand, sondern wurden ausschließlich Gesundheitsschädigungen aufgelistet und ein Befundbericht vom 11.12.2024 beigelegt.
Dass sich aus dem mit dem Antrag vorgelegten medizinischen Beweismittel keine Änderung ergibt, wurde durch die sofortige Beantwortung einer beigezogenen Sachverständigen bestätigt. Dem vorgelegten Befundbericht vom 11.12.2024 ist zwar eine lange Diagnoseliste zu entnehmen, doch ist den überwiegenden Diagnosen zu entnehmen, dass diese bereits seit 2022 bzw. 2023 bestanden. Die Sprunggelenkserkrankungen und die Beschwerden in der Wirbelsäule wurden auch bereits im Vorgutachten berücksichtigt. Eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes lässt sich daraus nicht ableiten. Hierzu ist auch anzumerken, dass der Beschwerdeführer selbst in der Beschwerde ausführte, es gäbe keine aktuellen Befunde, sondern verwies er ausschließlich auf seine Ärzte. Er legte zudem kein Gutachten betreffend Invaliditätspension vor.
Aus den dargelegten Gründen wurde vom Beschwerdeführer mit dem vorgelegten Befundbericht keine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Gemäß § 41 Abs. 2 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.Gemäß Paragraph 41, Absatz 2, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
Der Beschwerdeführer stellte seinen neuen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses innerhalb der Jahresfrist des § 41 Abs. 2 BBG und ist ein solcher Antrag gemäß § 41 Abs. 2 BBG zurückzuweisen, es sei denn, es wird eine offenkundige Änderung einer Funktionseinschränkung glaubhaft geltend gemacht. Der Beschwerdeführer stellte seinen neuen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses innerhalb der Jahresfrist des Paragraph 41, Absatz 2, BBG und ist ein solcher Antrag gemäß Paragraph 41, Absatz 2, BBG zurückzuweisen, es sei denn, es wird eine offenkundige Änderung einer Funktionseinschränkung glaubhaft geltend gemacht.
Wie der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) u.a. (betreffend Zurückweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung) ergangenen Erkenntnis vom 16.09.2008, 2008/11/0083, ausgeführt hat, sind "offenkundig" solche Tatsachen, deren Richtigkeit - unter Bedachtnahme auf die Lebenserfahrung - der allgemeinen Überzeugung entsprechen bzw. allgemein bekannt sind. Offenkundigkeit bringe es mit sich, dass eine Tatsache erkennbar ist, ohne dass eine Prüfung der individuellen Situation erforderlich ist.
Im Fall des Beschwerdeführers wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass mit Bescheid vom 03.10.2024 mangels Vorliegens der Voraussetzungen rechtskräftig abgewiesen. Der Beschwerdeführer stellte am 17.07.2025 erneut einen Antrag auf Vornahme der gegenständlichen Zusatzeintragung. Seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung ist kein Jahr vergangen, womit die erste Voraussetzung des § 41 Abs. 2 BBG erfüllt ist. Im Fall des Beschwerdeführers wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass mit Bescheid vom 03.10.2024 mangels Vorliegens der Voraussetzungen rechtskräftig abgewiesen. Der Beschwerdeführer stellte am 17.07.2025 erneut einen Antrag auf Vornahme der gegenständlichen Zusatzeintragung. Seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung ist kein Jahr vergangen, womit die erste Voraussetzung des Paragraph 41, Absatz 2, BBG erfüllt ist.
Wie bereits ausgeführt, hat der Beschwerdeführer mit dem vorgelegten Befundbericht eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung nicht glaubhaft gemacht, womit auch die zweite Tatbestandsvoraussetzung des § 41 Abs. 2 BBG erfüllt ist. Wie bereits ausgeführt, hat der Beschwerdeführer mit dem vorgelegten Befundbericht eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung nicht glaubhaft gemacht, womit auch die zweite Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 41, Absatz 2, BBG erfüllt ist.
Dies wird durch die sofortige Beantwortung der beigezogenen Sachverständigen bestätigt und ergibt sich aus den obigen Ausführungen zu dem mit Antrag vorgelegten medizinischen Beweismittel.
Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.07.2025 zu Recht den Antrag des Beschwerdeführers vom 17.07.2025 zurückgewiesen, da der Antrag binnen der Jahresfrist gemäß § 41 Abs. 2 BBG gestellt wurde und der Beschwerdeführer keine Änderung von Funktionseinschränkungen glaubhaft geltend machte.Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.07.2025 zu Recht den Antrag des Beschwerdeführers vom 17.07.2025 zurückgewiesen, da der Antrag binnen der Jahresfrist gemäß Paragraph 41, Absatz 2, BBG gestellt wurde und der Beschwerdeführer keine Änderung von Funktionseinschränkungen glaubhaft geltend machte.
Die dagegen erhobene Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(§ 24 Abs. 1 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG)
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(§ 24 Abs. 2 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG)
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 Sitzung 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG)
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG)
Im vorliegenden Fall war der das Verwaltungsverfahren einleitende Antrag bereits von der Behörde zurückzuweisen und erwies sich diese Entscheidung nach Durchsicht des Verwaltungsaktes als rechtsrichtig. Eine mündliche Verhandlung war insbesondere aufgrund des geklärten Sachverhaltes, welcher vollständig dem Verwaltungsakt zu entnehmen war, nicht geboten.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Behindertenpass Folgeantrag Frist Gesundheitszustand Glaubhaftmachung offenkundige Änderung Zurückweisung ZusatzeintragungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W218.2317383.1.00Im RIS seit
04.03.2026Zuletzt aktualisiert am
04.03.2026