Entscheidungsdatum
19.01.2026Norm
BBG §40Spruch
,
W218 2316889-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Marion STEINER-KOPSCHAR sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von
XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 03.07.2025, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Marion STEINER-KOPSCHAR sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von , römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 03.07.2025, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 03.07.2025 stellte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) fest, dass mit einem Grad der Behinderung von 40 vH die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien.
2. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Zuge der Auflistung von einzelnen Leiden im Wesentlichen vorgebracht, dass er mit dem festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden sei.
3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 01.08.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH.
Der Beschwerdeführer leidet an folgenden Funktionseinschränkungen:
1. Rechts praktische Taubheit (Radikalhöhle), links Hörstörung, Pos.Nr.: 12.02.01, Grad der Behinderung 30%
2. Diabetes mellitus, Pos.Nr.: 09.02.01, Grad der Behinderung 20%
3. Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom, Pos.Nr.: 06.11.02, Grad der Behinderung 20%
4. Degenerative Abnützungen am Stütz- und Bewegungsapparat, Pos.Nr.: 02.02.01, Grad der Behinderung 20%
5. Depressive Störung, Pos.Nr.: 03.06.01, Grad der Behinderung 20%
6. Tinnitus, Pos.Nr.: 12.02.02, Grad der Behinderung 10%
Da der Beschwerdeführer keinen Gesamtgrad der Behinderung von 50% (fünfzig v.H.) erreicht, sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt.
2. Beweiswürdigung:
Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind schlüssig und nachvollziehbar, sie weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und der Aktenlage, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Im medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde wird, basierend auf der Aktenlage vom 21.03.2025, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Der fachärztliche Sachverständige stufte das führende Leiden 1 „Rechts praktische Taubheit (Radikalhöhle), links Hörstörung“ unter der Positionsnummer 12.02.01 in der Zeile 6 (Taubheit), Kolonne 2 (geringgradige Schwerhörigkeit) mit dem fixen Richtsatz und einem Grad der Behinderung von 30 vH ein.
Dem vorliegenden Ton- und Sprachaudiogramm vom 04.11.2024 ist eine Hörminderung rechts von 99 % und links von 38 % zu entnehmen, dies entspricht den Kriterien der Einschätzungsverordnung einer Taubheit rechts und einer geringgradigen Schwerhörigkeit links, wie gutachterlich nach der Tabelle der Einschätzungsverordnung eingestuft.
Der Beschwerdeführer moniert, er leide an einem enormen Hörverlust und könne kaum eine Glocke hören. Hierbei wird auf den oben angeführten Befund verwiesen, wonach rechts eine Taubheit und links eine geringgradige Schwerhörigkeit vorliegen. Diese wurden entsprechend eingestuft.
Darüber hinaus stufte der fachärztliche Sachverständige das Leiden 6 „Tinnitus“ schlüssig und nachvollziehbar mit dem unteren Rahmensatz und einem Grad der Behinderung von 10 vH ein, da dieser nicht dekompensiert ist.
Der Beschwerdeführer moniert, es läge ein Sprachverständnisverlust vor. Hierbei wird darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer im Zuge der allgemeinmedizinischen Untersuchung am 02.06.2025 mit dem Sachverständigen ohne Schwierigkeiten kommunizieren konnte – weder vom Sachverständigen, noch vom Beschwerdeführer wurde hierbei eine Verständnisschwierigkeit behauptet. Etwaige Schwierigkeiten am Arbeitsplatz, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, können nicht berücksichtig werden, da lediglich die objektivierbaren Funktionseinschränkungen nach den Kriterien der Einschätzungsverordnung einzustufen sind.
Die belangte Behörde holte weiters ein Sachverständigengutachten eines Artes für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 02.06.2025 ein, in dem im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wird:
Das Leiden 2 „Diabetes mellitus“ wurde vom medizinischen Sachverständigen schlüssig und nachvollziehbar dem mittleren Rahmensatz der Positionsnummer 09.02.01 und einem Grad der Behinderung von 20 vH zugeordnet, da eine orale Medikation etabliert ist. Es besteht jedoch ein normaler Allgemeinzustand und ein sehr guter Ernährungszustand.
Eine höhere Einstufung des Grades der Behinderung kann nach den vorgelegten Befunden derzeit nicht vorgenommen werden. Im Zuge der Beschwerde zählte der Beschwerdeführer den bei ihm vorliegenden „Diabetes mellitus“ lediglich auf, er beeinspruchte die Einstufung dieses Leidens jedoch nicht substantiiert.
Der Sachverständige stufte das Leiden 3 „Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom“ mit dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 06.11.02 und einem Grad der Behinderung von 20 vH ein, da eine nächtliche Beatmungstherapie gegeben ist.
Der Beschwerdeführer moniert, es läge ein schweres Schlafapnoe-Syndrom vor und sei sein Beatmungsgerät sehr oft defekt, wodurch er an Atemstillständen leide. Er führte zudem aus, dass seine Atmung mehrmals die Stunde aussetze. Hierzu ist anzuführen, dass der Beschwerdeführer lediglich einen Befund vom 07.12.2020 vorlegte, aus dem hervorgeht, dass eine suffiziente Behandlung des Schlafapnoe-Syndroms gewährleistet sei. Es wurde lediglich der Austausch des Gerätes angeraten, da sich dieses häufig selbst ausschalte und wurde eine Kontrolle nach ca. einem Jahr vereinbart. Eine höhere Einstufung dieses Leidens ergibt sich daraus jedoch nicht, da keine Befunde vorliegen, aus denen sich eine nicht funktionierende Behandlung ergibt. Dass ein defektes Gerät vorliegt, kann den Grad der Behinderung jedoch nicht erhöhen, da lediglich – wie auch bereits oben ausgeführt – objektivierbare Funktionseinschränkungen einzustufen sind.
Der Beschwerdeführer moniert weiters, dass er durch dieses Leiden bereits Panikattacken, Angstzustände und Stress gehabt hätte. Diesbezügliche Befunde legte er jedoch nicht vor. Darüber hinaus bringt er vor, durch seine Atemstörungen an erhöhtem Blutdruck sowie Stress zu leiden und, dass sein Risiko für einen Herzinfarkt oder Schlaganfall erhöht sei.
Dies führt mangels Befunde jedoch nicht zu einer höheren Einstufung des Grades der Behinderung. Der Beschwerdeführer moniert weiters, dass er durch dieses Leiden bereits Panikattacken, Angstzustände und Stress gehabt hätte. Diesbezügliche Befunde legte er jedoch nicht vor. Darüber hinaus bringt er vor, durch seine Atemstörungen an erhöhtem Blutdruck sowie Stress zu leiden und, dass sein Risiko für einen Herzinfarkt oder Schlaganfall erhöht sei. , Dies führt mangels Befunde jedoch nicht zu einer höheren Einstufung des Grades der Behinderung.
Hierbei wird auf den einzig vorliegenden Befund verwiesen, wonach die Schwierigkeiten des Beschwerdeführers auf ein defektes Gerät, welches ausgetauscht werden sollte, zurückzuführen seien.
Die „Degenerative Abnützungen am Stütz- und Bewegungsapparat“ wurden vom medizinischen Sachverständigen schlüssig und nachvollziehbar nach den Kriterien der Einschätzungsverordnung der Positionsnummer 02.02.01 und einem Grad der Behinderung von 20 vH zugeordnet. Begründet wurde die Wahl des oberen Rahmensatz mit den endlagigen Funktionseinschränkungen ohne relevantes motorisches Defizit. Die subjektive Beschwerdesymptomatik wurde dabei bereits berücksichtigt.
Der Beschwerdeführer konnte in der persönlichen Untersuchung ohne Hilfsmittel ausreichend sicher und selbstständig gehen und konnte er sich ohne fremde Hilfe sowohl hinsetzen als auch wieder aufstehen. Im Bereich der Wirbelsäule bestanden keine relevanten funktionellen Einschränkungen, der Beschwerdeführer war jedoch muskulär verspannt. Der Beschwerdeführer konnte zudem den Kreuzgriff, den Nackengriff, den Spitzgriff und den Pinzettengriff beidseitig durchführen, der Faustschluss war komplett möglich. Die Hüftgelenke, Sprunggelenke waren frei beweglich, in den Kniegelenken bestanden leichte Einschränkungen.
Der Beschwerdeführer moniert, er leide seit Jahren an chronischen Rückenschmerzen sowie Gelenksschmerzen, wodurch er in der Beweglichkeit eingeschränkt sei. Wie oben bereits ausgeführt, konnte eine Einschränkung in der Beweglichkeit lediglich im Bereich der Kniegelenke objektiviert werden, wobei der Beschwerdeführer auch ausreichend sicher gehen konnte. Dem MRT Befund der rechten Schulter vom 17.03.2023 ist zudem lediglich eine moderate AC-Gelenksarthrose zu entnehmen. Weitere Befunde legte der Beschwerdeführer jedoch nicht vor. Daher ist eine höhere Einstufung derzeit nicht vorzunehmen.
Schließlich wurde das Leiden 5 „Depressive Störung“ vom medizinischen Sachverständigen mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 03.06.01 und einem Grad der Behinderung von 20 vH zugeordnet, da der Beschwerdeführer unter Medikation stabil ist. Der Status Psychicus wurde in der persönlichen Untersuchung wie folgt beschrieben: „Orientiert, wach, klar, Ductus kohärent, keine psychotische Störung, euthym, keine Denkstörung fassbar.“ Beim Beschwerdeführer ist eine medikamentöse Therapie mit Sertralin und Trittico etabliert.
Der Beschwerdeführer moniert, er leide an einer Depression mit Suizidgedanken und sei bereits sieben Monate aufgrund eines Burnouts im Krankenstand gewesen. Hierzu liegen jedoch keine fachärztlichen Befunde vor und konnte er auch keine laufende Psychotherapie nachweisen. Eine höhere Einstufung des Grades der Behinderung ist daher mangels diesbezüglicher fachärztlicher Befunde derzeit nicht vorzunehmen.
Die belangte Behörde holte schließlich eine Gesamtbeurteilung des bereits befassten Arztes für Allgemeinmedizin vom 02.06.2025 ein, in dem dieser schlüssig und nachvollziehbar ausführte, dass das führende Leiden 1 „Rechts praktische Taubheit (Radikalhöhle), links Hörstörung“ durch die Leiden 2 „Diabetes mellitus“, 3 „Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom“,
4 „Degenerative Abnützungen am Stütz- und Bewegungsapparat“ und 5 „Depressive Störung“ um eine Stufe erhöht wird, da insgesamt ein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken besteht. Das Leiden 6 „Tinnitus“ erhöht hingegen nicht weiter, da dieses von zu geringer funktioneller Relevanz ist. Die belangte Behörde holte schließlich eine Gesamtbeurteilung des bereits befassten Arztes für Allgemeinmedizin vom 02.06.2025 ein, in dem dieser schlüssig und nachvollziehbar ausführte, dass das führende Leiden 1 „Rechts praktische Taubheit (Radikalhöhle), links Hörstörung“ durch die Leiden 2 „Diabetes mellitus“, 3 „Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom“, , 4 „Degenerative Abnützungen am Stütz- und Bewegungsapparat“ und 5 „Depressive Störung“ um eine Stufe erhöht wird, da insgesamt ein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken besteht. Das Leiden 6 „Tinnitus“ erhöht hingegen nicht weiter, da dieses von zu geringer funktioneller Relevanz ist.
Der medizinische Sachverständige führte zudem schlüssig und nachvollziehbar aus, dass das beim Beschwerdeführer mit Röntgenbefund vom 11.08.2021 festgestellte Struma nodosa keinen Grad der Behinderung erreicht, da kein Nachweis einer Malignität besteht und keine relevanten Funktionseinbußen feststellbar sind. Der Beschwerdeführer verwies in der Beschwerde auf den Adenomknoten im Ausmaß von 1,2 cm. Dieser ist im genannten Röntgenbefund angeführt und wurde dies vom medizinischen Sachverständigen sohin bereits berücksichtigt.
Im Zuge der Beschwerde verwies der Beschwerdeführer zudem auf eine Nabelhernie mit zwei Operationen sowie eine schwere Migräne und ein Rheumaleiden. Er legte hierzu jedoch keine Befunde vor. Der Beschwerdeführer listete in der Beschwerde lediglich – zum Großteil auch unsubstantiiert – Leiden auf und legte zudem hauptsächlich dieselben Befunde wie im Zuge der Antragstellung vor. Diese wurden von den medizinischen Sachverständigen jedoch in der Gutachtenserstellung bereits gewürdigt.
Die neu vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 18.07.2025 aufgrund einer Krankheit ist nicht geeignet, eine höhere Einstufung des Grades der Behinderung zu erreichen, zumal lediglich eine Erkrankung angeführt wurde und kein Hinweis darauf besteht, dass dieser ein behinderungsrelevantes Leiden zugrunde liegt. Der vorgelegte Medikationsplan wurde vom allgemeinmedizinischen Sachverständigen in der Gutachtenserstellung bereits berücksichtigt, die vorgelegten Überweisungen (jeweils vom 18.07.2025) an verschiedene Fachärzte sind – mangels vorliegenden Befund – nicht geeignet, eine Änderung der Einstufung vorzunehmen, da diese lediglich zur fachärztlichen Abklärung ausgestellt wurden. Neue fachärztliche Befunde legte er jedoch keine vor, sodass an der getroffenen Einstufung festgehalten wird.
Die Behörde (bzw. das Gericht) hat ein Gutachten auf seine Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen. Weitere Gutachten hat die Behörde nur dann einzuholen, wenn sich die vorliegenden Gutachten als nicht vollständig oder nicht schlüssig und damit als nicht ausreichend erweisen.
Der Beschwerdeführer konnte keine Unschlüssigkeit oder Unvollständigkeit der Gutachten aufzeigen. Auch sind an der Person des Sachverständigen keine Bedenken aufgetreten.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die eingeholten Sachverständigengutachten daher als schlüssig, vollständig und nachvollziehbar. In einer Zusammenschau der vorliegenden Befunde und der Gutachten, geht der erkennende Senat davon aus, dass die Sachverständigengutachten bzw. der darin festgelegte Grad der Behinderung von 40 v.H. der Entscheidung zugrunde zu legen sind.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers war nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH vorliegt, zu entkräften.
Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG)
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(§ 40 Abs. 1 BBG)(Paragraph 40, Absatz eins, BBG)
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
(§ 41 Abs. 1 BBG)(Paragraph 41, Absatz eins, BBG)
Auszug aus der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) idgF:
„Grad der Behinderung
§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2, (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3, (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Grundlage der Einschätzung
§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.Paragraph 4, (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.“
Da ein Grad der Behinderung von 40 (vierzig) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, Absatz 2, GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte vergleiche VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).
Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt. Zudem wurde von der beschwerdeführenden Partei in der Beschwerde kein Vorbringen erstattet, welches eine weitere Erörterung notwendig erschienen ließ.
Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Schlagworte
Behindertenpass Grad der Behinderung SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W218.2316889.1.00Im RIS seit
04.03.2026Zuletzt aktualisiert am
04.03.2026