Entscheidungsdatum
19.01.2026Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
,
W186 2284094-1/11E
W186 2284099-1/10E
W186 2306272-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Judith PUTZER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , XXXX , geboren am XXXX und XXXX , geboren am XXXX , alle Staatsbürger von Somalia, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2023 sowie vom 11.12.2024, Zl. XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.01.2025, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Judith PUTZER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , römisch 40 , geboren am römisch 40 und römisch 40 , geboren am römisch 40 , alle Staatsbürger von Somalia, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2023 sowie vom 11.12.2024, Zl. römisch 40 , Zl. römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.01.2025, zu Recht:
A)
Den Beschwerden wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX gem. 3 Abs. 1 AsylG, sowie XXXX und XXXX gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt.Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und römisch 40 gem. 3 Absatz eins, AsylG, sowie römisch 40 und römisch 40 gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX , XXXX und XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Erstbeschwerdeführerin (in Folge: BF 1) stellte im Rahmen eines Familienverfahrens für sich und ihren Sohn (in Folge: BF 2) nachdem sie gemeinsam legal nach Österreich eingereist waren, am 11.05.2023 Anträge auf internationalen Schutz. Dabei gab die BF1 an, sie und der BF2 hätten keine eigenen Fluchtgründe. Sie stelle die gegenständlichen Anträge deshalb, da ihr Ehemann in Österreich den Status des subsidiär Schutzberechtigten erlangt habe und sie denselben Schutz wie ihr Ehemann beantragten.
2. Am 03.11.2023 wurde die BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie zusammengefasst und sinngemäß an, dass ihr Sohn (BF2) krank sei. Er habe Epilepsie und wenn sie wieder nach Somalia müssten, dann bekomme er auch Probleme wegen dem Clan seines Vaters. Er werde diskriminiert.
Als Fluchtgrund gab sie an, sie habe Angst vor ihrer Familie, insbesondere vor ihren Brüdern. Sie habe einen Mann eines Minderheitsclans geheiratet und das sei in Somalia nicht üblich. Wenn sie nach Somalia zurückmüsse, dann würden ihre Brüder sie töten, wegen dem Clan ihres Mannes. Ihr Sohn könne auch diskriminiert werden und vielleicht würde er auch getötet werden. Sie habe am 13.06.2013 geheiratet. Dann hätten die Probleme mit ihrer Familie begonnen, da ihr Mann einen Minderheitenclan angehöre. Die Familie habe zu ihr gesagt, sie dürfe nicht mit ihm verheiratet sein. Die BF1 habe jedoch nicht auf sie gehört und sei mit ihren Mann nach Mogadischu gezogen. Dort habe ihr Ehemann als Schuhmacher gearbeitet. Im Jahr 2014 habe er dann Somalia verlassen, dass sei das letzte Mal, dass sie ihren Ehemann gesehen habe. Die BF1 sei dann zu einer Freundin gezogen. Sie sei schwanger gewesen und habe keine Unterstützung erhalten. Sie habe dort gelebt, bis ihr Sohn vier Monate alt gewesen sei. Ihre Freundin habe ihr dann eine Stelle als Putzfrau bei einer Familie in Gaalkacyo beschafft. Die BF1 habe ein wenig Gehalt bekommen. Sie habe damit für ihren Sohn Milch und Kleidung besorgen können. Sie habe dann dort fünf Jahre gearbeitet und das Haus nie verlassen.
Im Jahr 2019 seien sie und ihr Sohn nach Addis Abeba gefahren. Ihr Ehemann habe sie finanziell unterstützt. Das sei alles. Sie habe Angst vor ihren Brüdern, dass diese ihr und ihren Sohn töten oder etwas anderes antun könnten, da diese beiden Clans immer Probleme hätten.
3. Am 09.06.2023 wurde die BF1 und der BF2 vom Bundesamt über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert. Darin wurde festgehalten, dass die BF aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens der Aufenthaltstitel subsidiär Schutzberechtigte zuerkannt würde.
4. Am 10.07.2023 brachten die BF eine Stellungnahme zur Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme und ersuchten um die Anberaumung eines Termins zu einer Einvernahme vor dem Bundesamt. Die BF1 brachte vor, sie wolle die Fluchtgründe schildern, die sie als Frau in Somalia betraefen. Weiters wolle sie die Situation ihres Sohnes im Rahmen einer Einvernahme schildern.
5. Mit den gegenständlichen Bescheiden des Bundesamtes vom 19.11.2023 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 11.05.2023 zwar hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihnen jedoch gem. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihnen die befristete Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 4 AsylG 2005 für die Dauer von einem Jahr erteilt (Spruchpunkt III.)5. Mit den gegenständlichen Bescheiden des Bundesamtes vom 19.11.2023 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 11.05.2023 zwar hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihnen jedoch gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihnen die befristete Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 für die Dauer von einem Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.)
Begründend wurde im gegenständlichen Bescheid der BF1 zusammengefasst ausgeführt, dass die BF1 nicht in der Lage gewesen sei, eine Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen. Aufgrund widersprüchlicher Angaben, nicht plausiblen Ausführungen und vagen Schilderungen, gehe das Bundesamt davon aus, dass die BF1 keinen wahren Sachverhalt vorgebracht habe, sondern sich einer konstruierten Fluchtgeschichte bedient habe.
Begründend wurde im gegenständlichen Bescheid des BF2 zusammengefasst ausgeführt, dass seine gesetzliche Vertreterin (BF1) nicht in der Lage gewesen sei, eine Furcht vor Verfolgung des BF2 glaubhaft zu machen. Aufgrund widersprüchlicher Angaben, nicht plausiblen Ausführungen und vagen Schilderungen gehe das Bundesamt davon aus, dass die Mutter des BF2 keinen wahren Sachverhalt vorgebracht habe, sondern sich einer konstruierten Fluchtgeschichte bedient habe.
In Somalia drohe eine erneute Hungerkatastrophe. In Bezug auf den Heimatbezirk Afgooye, in Lower Shabelle, werde die IPC-Stufe in Teilen des Bezirks zwischen Oktober 2023 und Jänner 2024 auf “Emergency” bleiben, in Bezug auf den Bezirk Gaalkacyo, Region Mudug, Puntland, wo die BF1 und der BF2 zuletzt gewohnt haben, werde die IPC-Stufe in Teilen des Bezirks zwischen Oktober 2023 und Jänner 2024 auf “Crisis” bleiben und sei der BF1 und dem BF2 aus diesem Grund schon eine Rückkehr dorthin im Moment nicht zumutbar.
Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht, da die BF1 und der BF2 mangels sozialer Netze in einem anderen Landesteil in einem der Lager für IDPs (internal displaced persons) leben müssten, was ihnen aufgrund der vorherrschenden Versorgungslage nicht zumutbar sei, zumal die Lage in den IDP Lagern vergleichsweise noch schlechter sei, als außerhalb. Es sei daher der BF1 und dem BF2 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
6. Gegen Spruchpunkt I. dieser Bescheide erhoben BF1 und BF2 am 02.01.2024 fristgerecht Beschwerde, in welcher im Wesentlichen dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurde6. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieser Bescheide erhoben BF1 und BF2 am 02.01.2024 fristgerecht Beschwerde, in welcher im Wesentlichen dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurde
Zusammengefasst wurde vorgebracht, dass das Bundesamt zwar Länderberichte angeführt habe, welche sich mit den Gegebenheiten in Somalia auseinandersetzen würden, jedoch jene Länderberichte unvollständig gewürdigt, bzw. genau jene Teile davon, welche das Vorbringen der BF stützten, außer Acht gelassen habe. So gehe aus diesen hervor, dass der Clan der Madhibaan, zu dem der BF2 und sein Vater gehöre (Ehemann der BF1) einen Minderheitsclan darstelle. Die Folge einer solchen Zugehörigkeit zu einem der Minderheitenclans in Somalia sei, dass es oftmals zu clanbasierter Gewalt und Diskriminierung komme. Die Familie der BF1 gehöre dem Mehrheitsclan der Abgaal an. Eine Mischehe zwischen diesen beiden Clans stelle ein absolutes Tabu dar. Solche Ehen würden oftmals zu gewaltsamen Reaktionen führen.
Aus den Länderberichten sei auch zu entnehmen, dass in Somalia die Wahrung von Frauenrechten und der Schutz vor geschlechtsspezifischer Gewalt im weltweiten Vergleich im untersten Bereich angesiedelt werden müsse. Frauen ohne familiäres Netzwerk bzw. Frauen denen vorgeworfen werde, soziale oder traditionelle Normen verletzt zu haben seien besonders schutzlos. Aus diesen Berichten gehe hervor, dass die BF1 angesichts ihrer Rolle als alleinstehende Frau sowie mangels internen Clan-Schutz willkürlicher (auch geschlechtsspezifischer) Gewalt schutzlos ausgeliefert wäre.
Dem BF2 drohe aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan in Somalia asylrelevante Verfolgung. Staatlicher Schutz sei aufgrund eines Clansystems in Somalia für einen Angehörigen eines Minderheitenclans nicht im erforderlichen Maße zugänglich.
7. Am 11.01.2024 wurden die Beschwerden inklusive des mit ihr in Bezug stehenden Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
8. Am XXXX wurde das zweite Kind der BF1, eine Tochter mit den Namen XXXX in Wien geboren (in Folge: BF3). Am 27.09.2024 wurde ein Antrag auf internationalen Schutz von einem in Österreich nachgeborenen Kind (BF3) durch die gesetzliche Vertreter (BF1 und Ehemann der BF1) an das Bundesamt gestellt.8. Am römisch 40 wurde das zweite Kind der BF1, eine Tochter mit den Namen römisch 40 in Wien geboren (in Folge: BF3). Am 27.09.2024 wurde ein Antrag auf internationalen Schutz von einem in Österreich nachgeborenen Kind (BF3) durch die gesetzliche Vertreter (BF1 und Ehemann der BF1) an das Bundesamt gestellt.
9. Am 28.11.2024 wurde die BF1 als gesetzliche Vertreterin für die BF3 durch das Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab die BF1 (zusammengefasst und sinngemäß) an, dass ihrer Tochter bei einer Rückkehr nach Somalia die Beschneidung drohe. Sie wisse wie das sei, da sie selbst beschnitten worden sei. Auch der Vater sei gegen eine Beschneidung. Es sei aufgrund des Druckes von Verwandten beiderseits unmöglich die Beschneidung zu verhindern. Ein Leben ohne familiäre Unterstützung sei jedoch in Somalia unmöglich. Außerdem sei ihre Tochter eine Angehörige der Madhiban. Sie würde weder in der Schule noch in der Öffentlichkeit akzeptiert werden. Sie würde Verfolgungen, Beschimpfungen und Ausgrenzungen ausgesetzt seien. Außerdem würde sie nicht frei wählen, wenn sie heiratet. Sie könne nur einen Madhiban heiraten.
10. Am 03.12.2024 brachte der Rechtsvertreter der BF1 und des BF2 eine Stellungnahme ein. Zusammengefasst wurde darin vorgebracht, dass die BF1 im Fall ihrer Rückkehr nach Somalia gezwungen werden würde, sich einer weiteren Refibulation zu unterziehen. Zudem sei es der BF nicht möglich, sich im Fall einer Rückkehr an ihren Clan oder die Polizei zu wenden, um vor einer Refibulation geschützt zu werden.
11. Mit den gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes vom 11.12.2024 wurde der Antrag der BF3 auf internationalen Schutz vom 01.10.2024 zwar hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der BF3 jedoch gem. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr die befristete Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 4 AsylG 2005 für die Dauer von zwei Jahren erteilt (Spruchpunkt III.).11. Mit den gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes vom 11.12.2024 wurde der Antrag der BF3 auf internationalen Schutz vom 01.10.2024 zwar hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), der BF3 jedoch gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihr die befristete Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 für die Dauer von zwei Jahren erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend wurde im gegenständlichen Bescheid der BF3 zusammengefasst und sinngemäß ausgeführt, dass nach den Länderberichten üblicherweise die Entscheidung darüber ob eine Beschneidung stattfinden solle, in erster Linie bei der Mutter liege. Das Mädchen ohne Einwilligung der Mutter von Verwandten einer FGM unterzogen werden würden, sei zwar nicht auszuschließen jedoch unwahrscheinlich. Gerade in Städten sei es heutzutage kein Problem mehr, sich einer Beschneidung zu widersetzen und die Zahl unbeschnittener Mädchen steige. Es sei auch nicht glaubhaft, dass die BF1 zu ihrer Familie zurückkehren würde, wenn diese doch eigentlich einen wesentlichen Grund für die Asylantragstellung darstellen würden, speziell wenn die BF1 und ihr Ehemann (Vater von BF3) im Familienverband zurückkehren würden. Insgesamt sei die Mutter nicht in der Lage gewesen, eine Verfolgung für die BF3 glaubhaft zu machen. Da jedoch ihre Eltern subsidiären Schutz erhielten, erhalte auch die BF3 den gleichen Schutz.
12. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob die BF3, (gesetzlich vertreten durch BF1) am 13.01.2024 fristgerecht Beschwerde, in welcher im Wesentlichen dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit, mangelhafte Feststellungen und Beweiswürdigung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurde12. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob die BF3, (gesetzlich vertreten durch BF1) am 13.01.2024 fristgerecht Beschwerde, in welcher im Wesentlichen dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit, mangelhafte Feststellungen und Beweiswürdigung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurde
Zusammengefasst (und sinngemäß) wurde vorgebracht, dass junge Mädchen in Somalia praktisch einer Genitalverstümmelung nicht entkommen könnten. Diese folterähnliche Praxis werde an Frauen bis zum 39. Lebensjahr praktiziert, dies auch gegen den Willen der Frau/dem Mädchen und auch ohne Einverständnis der Eltern. Da diese Praxis flächendeckend durchgeführt werde, und in der somalischen Gesellschaft als ehrenhafte und anerkannte Praxis gelte, sei der Staat weder gewillt noch in der Lage, die BF vor Genitalverstümmelung zu schützen. Auch gehe aus den herangezogenen Länderberichten hervor, dass zwar primär die Mutter bzw. die Eltern des Mädchens darüber entscheiden, ob eine Genitalbeschneidung durchgeführt werden soll, doch gehe ein starker sozialer und gesellschaftlicher Druck von der Umgebung der Familie aus. Auch würden Mädchen, die nicht beschnitten seien, in der somalischen Gesellschaft immer noch stigmatisiert. Die Eltern müssten laut Bericht des UK Home-Office entweder einen sozio-ökonomischen Hintergrund haben, er es ihnen erlaubte, sich von der vorherrschenden gesellschaftlichen Meinung zu distanzieren, oder über ein anderes spezielles Merkmal in ihrem Fall verfügen, der ihnen die Entscheidungsmacht zuspreche, welches jedoch bei den Eltern der BF3 nicht vorliege.
13. Am 16.01.2025 langte eine Stellungnahme des Rechtsvertreters der BF1 und des BF2 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Dabei wurden medizinische Unterlagen vorgelegt und angegeben, dass der BF2 an Epilepsie leide und eine Entwicklungsverzögerung bei ihm vorliege. Aufgrund einer nach außen sichtbaren körperlichen Behinderung drohe dem BF2 Verfolgung in seinem Heimatstaat.
14. Am 21.01.2025 wurde die Beschwerde der BF3 inklusive des mit ihr in Bezug stehenden Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
15. Am 20.01.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Somali statt, in welcher die BF1 und der BF2 ausführlich zu ihren Fluchtgründen befragt wurden.
16. Am 29.01.2025 langte eine Stellungnahme des Rechtsvertreters der BF1 und des BF2 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde zusammengefasst vorgebracht, dass der Ehemann der BF1 in Österreich subsidiär schutzberechtigt sei. Bei einer alleinigen Rückkehr nach Somalia wäre die BF1 daher jedenfalls als eine alleinstehende Frau mit zwei minderjährigen Kinder Asyl zu gewähren.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zu den Personen der BF:
Die BF1 führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , der minderjährige BF2 führt den Namen, XXXX , geboren am XXXX und die BF3 führt den Namen XXXX , geboren am XXXX (in Folge werden sie im Gesamten als BF bezeichnet). Die BF sind somalische Staatsbürger. BF1 gehört dem Clan der Hawiye, Sub-clan Abgal an. Der BF2 und die BF3 gehören dem Clan der Madhiban an. Die Muttersprache der BF ist Somali.Die BF1 führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , der minderjährige BF2 führt den Namen, römisch 40 , geboren am römisch 40 und die BF3 führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 (in Folge werden sie im Gesamten als BF bezeichnet). Die BF sind somalische Staatsbürger. BF1 gehört dem Clan der Hawiye, Sub-clan Abgal an. Der BF2 und die BF3 gehören dem Clan der Madhiban an. Die Muttersprache der BF ist Somali.
Die BF1 und der BF2 reisten legal ins Bundesgebiet ein und stellten im Rahmen eines Familienverfahrens am 11.05.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Für die in Österreich geborene BF3, stellte die BF1, als gesetzliche Vertreterin, den Antrag auf internationalen Schutz von einem in Österreich nachgeborenen Kind am 01.10.2024. Den BF wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten durch das Bundesamt zuerkannt.
Die BF1 ist mit dem somalischen Staatsbürger XXXX , geboren am XXXX (in Folge: Ehegatte) verheiratet. Der Ehegatte ist Angehöriger eines Minderheitenclans. Er ist Vater des BF2 sowie der BF3, ist somalischer Staatsbürger und hat Somalia bereits im Jahr 2014 verlassen. Ihm wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Österreich zuerkannt. Die BF1 ist mit dem somalischen Staatsbürger römisch 40 , geboren am römisch 40 (in Folge: Ehegatte) verheiratet. Der Ehegatte ist Angehöriger eines Minderheitenclans. Er ist Vater des BF2 sowie der BF3, ist somalischer Staatsbürger und hat Somalia bereits im Jahr 2014 verlassen. Ihm wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Österreich zuerkannt.
Die BF1 hat eine pharaonische Beschneidung erlitten, die in Österreich geborene BF3 ist unbeschnitten.
Die BF stammen aus einem Vorort in der Nähe von Mogadischu namens XXXX in der Region Lower Shabelle. Die Kontrolle über dieses Gebiet kann als unklar definiert werden. Die BF stammen aus einem Vorort in der Nähe von Mogadischu namens römisch 40 in der Region Lower Shabelle. Die Kontrolle über dieses Gebiet kann als unklar definiert werden.
Der BF2 leidet unter epileptischer Anfälle, jedoch ist sein derzeitiger Zustand stabil.
Die BF sind strafrechtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtgründen:
Die BF1 würde im Falle einer Rückkehr als alleinstehende Frau mit niedrigem Bildungsstand, ohne soziale Netzwerke, sowie ohne familiären und männlichen Schutz Gefahr laufen in einem IDP Lager Opfer von geschlechtsspezifischen Übergriffen zu werden.
Der BF1 steht als alleinstehende Frau keine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative offen.
1.3. Zur maßgeblichen Situation in Somalia
1.3.1. Auszug aus dem COI-CMS Somalia, Stand: 17.01.2025 (Version 7):
Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten
Letzte Änderung 2025-01-09 08:04
Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 2023). Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert. Während Somaliland die meisten der von ihm beanspruchten Teile kontrolliert, wird die Lage über die Kontrolle geringer Teilgebiete von Puntland von al Shabaab beeinflusst (und in noch geringeren Teilen vom sogenannten Islamischen Staat in Somalia), während es hauptsächlich an Clandifferenzen liegt, wenn Puntland tatsächlich keinen Zugriff auf gewisse Gebiete hat. In Süd-/Zentralsomalia ist die Situation noch viel komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (BMLV 7.8.2024).
Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 sind Hargeysa, Berbera, Burco, Garoowe und – in gewissem Maße – Dhusamareb sichere Städte. Alle anderen Städte variieren demnach von einem Grad zum anderen. Auch Kismayo selbst ist sicher, aber hin und wieder gibt es Anschläge. Bossaso ist im Allgemeinen sicher, es kommt dort aber zu gezielten Attentaten. Dies gilt auch für Galkacyo (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Laut einer weiteren Quelle sind auch Baidoa, Jowhar und Belet Weyne diesbezüglich innerhalb des Stadtgebietes wie Kismayo zu bewerten (BMLV 7.8.2024). Laut einer anderen Quelle sind alle Hauptstädte der Bundesstaaten relativ sicher (UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023).
Eine Quelle gibt die Lage mit Stand 28.6.2024 folgendermaßen wieder:
PGN 28.6.2024
Critical Threats bietet einen Überblick über die spezifisch auf al Shabaab bezogene Situation für Somalia und Kenia (Karte vom April 2024):
CT/Karr/AEI 23.9.2024
ACLED bietet einen Überblick über die Vorfälle in Somalia innerhalb vier unterschiedlicher Monate des Jahres 2024:

(ACLED 29.11.2024; ACLED 28.10.2024; ACLED 30.9.2024; ACLED 31.7.2024)
Süd-/Zentralsomalia, Puntland
Letzte Änderung 2025-01-16 14:10
Die Sicherheitslage bleibt volatil (UNGA 23.8.2024). Weiterhin fordert der Konflikt Opfer, es kommt zu willkürlichen Tötungen, Vertreibungen und anderen Kriegsverbrechen durch alle Konfliktbeteiligten. Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖB Nairobi 10.2024), während das deutsche Auswärtige Amt von Bürgerkrieg und bürgerkriegsähnlichen Zuständen in vielen Teilen Süd-/Zentralsomalias berichtet (AA 23.8.2024). Al Shabaab bleibt weiterhin die größte Bedrohung für Frieden und Sicherheit in Somalia (UNSC 28.10.2024; vgl. HIPS 7.5.2024). Die Gruppe führt komplexe Angriffe gegen Regierungskräfte und ATMIS, aber auch gegen Zivilisten und Wirtschaftstreibende durch (UNSC 28.10.2024). Weite Teile des Hinterlandes verbleiben unter Kontrolle der dschihadistischen al Shabaab. Weitere Teile werden von Clanmilizen oder Bundesstaaten kontrolliert, die nicht mit der Bundesregierung kooperieren (BS 2024). Laut UN verteilen sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Berichten der Jahre 2024 und 2023 wie folgt: Die Sicherheitslage bleibt volatil (UNGA 23.8.2024). Weiterhin fordert der Konflikt Opfer, es kommt zu willkürlichen Tötungen, Vertreibungen und anderen Kriegsverbrechen durch alle Konfliktbeteiligten. Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖB Nairobi 10.2024), während das deutsche Auswärtige Amt von Bürgerkrieg und bürgerkriegsähnlichen Zuständen in vielen Teilen Süd-/Zentralsomalias berichtet (AA 23.8.2024). Al Shabaab bleibt weiterhin die größte Bedrohung für Frieden und Sicherheit in Somalia (UNSC 28.10.2024; vergleiche HIPS 7.5.2024). Die Gruppe führt komplexe Angriffe gegen Regierungskräfte und ATMIS, aber auch gegen Zivilisten und Wirtschaftstreibende durch (UNSC 28.10.2024). Weite Teile des Hinterlandes verbleiben unter Kontrolle der dschihadistischen al Shabaab. Weitere Teile werden von Clanmilizen oder Bundesstaaten kontrolliert, die nicht mit der Bundesregierung kooperieren (BS 2024). Laut UN verteilen sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Berichten der Jahre 2024 und 2023 wie folgt:

(UNSC 27.9.2024; UNSC 3.6.2024; UNSC 2.2.2024; UNSC 13.10.2023; UNSC 15.6.2023)
Im Zusammenhang mit der laufenden Offensive am meisten betroffen sind Middle Shabelle, Mudug, Galgaduud und Hiiraan (BMLV 7.8.2024) sowie Lower Shabelle und Lower Juba (FSNAU/IPC 23.9.2024a). Seit Dezember 2023 verstärkt al Shabaab ihre Aktivitäten in Lower Shabelle, Bay (UNSC 2.2.2024) und Bakool. In diesen drei Regionen sind jene Positionen bzw. Orte hart umkämpft, von denen aus größere Räume kontrolliert werden können. Das beste Beispiel dafür ist der seit Monaten andauernde Kampf um Goof Gaduud Burey in der Nähe von Baidoa (BMLV 7.8.2024).
In den vergangenen Jahren wurden Offensiven gegen al Shabaab durchgeführt, die sich zunächst aus militärischer Sicht als erfolgreich erwiesen haben. Anfängliche territoriale Erfolge bringen aber oft eine weitaus schwierigere Herausforderung mit sich: die Stabilisierung eroberter Gebiete. Das Versäumnis, befreite Gebiete wirksam zu stabilisieren, hat wiederholt zum Rückzug von Regierungskräften geführt (Sahan/SWT 4.8.2023). Die Sicherheitskräfte sind fragmentiert, es mangelt ihnen an Kapazitäten, weiteres Gebiet zu erobern. Die Offensive der Jahre 2022 und 2023 konnte nur unter Zuhilfenahme lokaler Milizen durchgeführt werden - und trotzdem wurden die meisten der damals eingenommenen Gebiete wieder verloren (Sahan/SWT 5.1.2024). Gleichzeitig hat das Versäumnis, gespaltene Gemeinschaften zu versöhnen, dazu geführt, dass auch in Absenz von al Shabaab neue Konflikte entstehen konnten. So wurde al Shabaab etwa im Rahmen der Operation Badbaado in Lower Shabelle in den Jahren 2019–2020 aus mehreren Städten vertrieben. Drei Jahre danach kämpft die Bundesregierung aber immer noch darum, die befreiten Gebiete zu stabilisieren. Hilfsleistungen und staatliche Dienstleistungen bleiben unzureichend und oberflächlich (Sahan/SWT 4.8.2023).
Die Bundesregierung hat es nach wie vor nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (BMLV 7.8.2024). Generell ist die Regierung nicht in der Lage für Sicherheit zu sorgen. Dafür ist sie in erster Linie auf ATMIS, aber auch auf Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 7.8.2024; vgl. BS 2024). Andererseits leben und arbeiten in Somalia laut einer Quelle mehr als 60.000 Gastarbeiter aus Kenia und Uganda (TEA/Barigaba 28.4.2024).Die Bundesregierung hat es nach wie vor nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (BMLV 7.8.2024). Generell ist die Regierung nicht in der Lage für Sicherheit zu sorgen. Dafür ist sie in erster Linie auf ATMIS, aber auch auf Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 7.8.2024; vergleiche BS 2024). Andererseits leben und arbeiten in Somalia laut einer Quelle mehr als 60.000 Gastarbeiter aus Kenia und Uganda (TEA/Barigaba 28.4.2024).
Armee und Schutztruppe (ATMIS) als relevanter Faktor: ATMIS wurde im Juni 2023 um 2.000 Mann reduziert, im Dezember 2023 um 3.000 Mann und im Juni 2024 um weitere 2.000. Die Ausbildung neuer Soldaten für die Bundesarmee machte 2023 gute Fortschritte, es mussten aber auch hohe Verluste hingenommen werden. Das größte Problem ist neben der Truppenstärke die fehlende Ausrüstung (schwere Waffen, Luftkomponente etc.). Eine Nachfolgemission für ATMIS steht im Raum (BMLV 7.8.2024). [siehe auch Ausländische Kräfte]
ATMIS ist maßgeblich an der Kontrolle des Territoriums beteiligt. V. a. in städtischen Gebieten fungiert ATMIS als Haltetruppe und ist für die Sicherheit der somalischen Führung und der Wirtschaftsquellen des Landes, einschließlich Häfen und Flughäfen, maßgeblich verantwortlich. Dahingegen konzentrieren sich die somalischen Sicherheitskräfte auf das Vordringen in weniger besiedelte Gebiete (ACAPS 17.8.2023). Die Bundesarmee ist aber überdehnt (Sahan/STDOK/SEM 4.2023; vgl. UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023). ATMIS ist maßgeblich an der Kontrolle des Territoriums beteiligt. römisch fünf. a. in städtischen Gebieten fungiert ATMIS als Haltetruppe und ist für die Sicherheit der somalischen Führung und der Wirtschaftsquellen des Landes, einschließlich Häfen und Flughäfen, maßgeblich verantwortlich. Dahingegen konzentrieren sich die somalischen Sicherheitskräfte auf das Vordringen in weniger besiedelte Gebiete (ACAPS 17.8.2023). Die Bundesarmee ist aber überdehnt (Sahan/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023).
Nach Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 ist das Szenario, wonach al Shabaab bei einem Abzug von ATMIS das Land übernimmt, nicht mehr plausibel (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Auch eine weitere Quelle gibt an, dass die Bundeskräfte nach einem Abzug von ATMIS nicht kollabieren werden, und al Shabaab nicht nach Mogadischu zurückkehren wird (Think/STDOK/SEM 4.2023). Eine weitere Quelle erklärt, dass es für al Shabaab nun sehr schwer geworden ist, die Bundesregierung zu überrennen (AQ21 11.2023). Eine andere Quelle erklärt, dass nur bei völligem Wegfall jeglicher externen Unterstützung der Fall eintreten könnte, dass die Bundesregierung zusammenbricht (BMLV 1.12.2023). Mit Unterstützung einer Nachfolgemission von ATMIS sowie externen Partnern (etwa der Türkei, UN und EU) wird demnach das Halten von Mogadischu möglich sein (BMLV 7.8.2024). Schlussendlich gibt eine Quelle an, dass größere Städte - z. B. Mogadischu, Kismayo, Baidoa - aufgrund der dort gegebenen Massierung an Mannschaften und Gerät nicht von al Shabaab eingenommen werden können; dahingegen geht diese Quelle davon aus, dass die Gruppe nach einem Abzug von ATMIS wieder weite Teile des ländlichen Raumes zurückgewinnen wird können (Sahan/SWT 6.3.2024). Eine andere Quelle geht davon aus, dass Baidoa oder Kismayo nur gehalten werden können, wenn Äthiopien bzw. Kenia ihre dort stationierten Kontingente aufrechterhalten (BMLV 7.8.2024).
Macawiisley-Offensive: Unter Einbeziehung lokaler Clanmilizen gelang es der Regierung in einer großen Offensive seit August 2022 erstmals, al Shabaab aus weiten Teilen HirShabelles und Galmudugs zurückzudrängen (AA 23.8.2024). An der Spitze des Kampfes standen die Macawiisley-Milizen (Economist 3.11.2022; vgl. Sahan/SWT 4.8.2023, ICG 21.3.2023). Diese lokalen Milizen werden von den Vereinten Nationen "Community Defence Forces" genannt (UNSC 15.6.2023). Im Rahmen der Offensive konnten die größten territorialen Gewinne seit Mitte der 2010er-Jahre erzielt werden. Bundesarmee und lokale Milizen haben al Shabaab aus signifikanten Teilen Zentralsomalias vertrieben (ICG 21.3.2023; vgl. Economist 3.11.2022; Sahan/SWT 13.9.2023), und zwar in den Regionen Middle Shabelle, Hiiraan, Galgaduud und Mudug. Die Gruppe verlor die Kontrolle über mehrere strategische Städte wie die Hafenstadt Xaradheere (Mudug), Ceel Dheere, Adan Yabaal (BBC 15.6.2023; vgl. ICG 21.3.2023), Galcad und Runirgod (Galgaduud und Middle Shabelle). Diese Städte wurden fast 15 Jahre lang von al Shabaab kontrolliert und leisteten einen erheblichen Beitrag zu ihren Finanzen (BBC 15.6.2023). Zudem hält al Shabaab derzeit keine Räume oder Orte mehr an der Küste in Galmudug oder HirShabelle, allerdings wird diese auch nicht lückenlos von der Regierung kontrolliert (BMLV 7.8.2024). Macawiisley-Offensive: Unter Einbeziehung lokaler Clanmilizen gelang es der Regierung in einer großen Offensive seit August 2022 erstmals, al Shabaab aus weiten Teilen HirShabelles und Galmudugs zurückzudrängen (AA 23.8.2024). An der Spitze des Kampfes standen die Macawiisley-Milizen (Economist 3.11.2022; vergleiche Sahan/SWT 4.8.2023, ICG 21.3.2023). Diese lokalen Milizen werden von den Vereinten Nationen "Community Defence Forces" genannt (UNSC 15.6.2023). Im Rahmen der Offensive konnten die größten territorialen Gewinne seit Mitte der 2010er-Jahre erzielt werden. Bundesarmee und lokale Milizen haben al Shabaab aus signifikanten Teilen Zentralsomalias vertrieben (ICG 21.3.2023; vergleiche Economist 3.11.2022; Sahan/SWT 13.9.2023), und zwar in den Regionen Middle Shabelle, Hiiraan, Galgaduud und Mudug. Die Gruppe verlor die Kontrolle über mehrere strategische Städte wie die Hafenstadt Xaradheere (Mudug), Ceel Dheere, Adan Yabaal (BBC 15.6.2023; vergleiche ICG 21.3.2023), Galcad und Runirgod (Galgaduud und Middle Shabelle). Diese Städte wurden fast 15 Jahre lang von al Shabaab kontrolliert und leisteten einen erheblichen Beitrag zu ihren Finanzen (BBC 15.6.2023). Zudem hält al Shabaab derzeit keine Räume oder Orte mehr an der Küste in Galmudug oder HirShabelle, allerdings wird diese auch nicht lückenlos von der Regierung kontrolliert (BMLV 7.8.2024).
Allerdings hat die Offensive ab Mitte 2024 Rückschläge erlitten, einige Orte und Gebiete gingen wieder an al Shabaab verloren (UNSC 28.10.2024; vgl. AA 23.8.2024). Auch in der Vergangenheit ist es der somalischen Regierung nicht gelungen, grundlegende staatliche Kernaufgaben in den befreiten Gebieten wahrzunehmen, sodass al Shabaab sich nach Rückzug immer wieder neu aufstellen und Gebiete zurückerobern konnte. Dieses Phänomen ist nun erneut zu beobachten und kostet die Regierung Unterstützung bei den Clanmilizen (AA 23.8.2024; vgl. ÖB Nairobi 10.2024). Die Rückschläge sind u. a. auf einen Mangel an Truppen zurückzuführen (ÖB Nairobi 10.2024). Generell stehen keine bzw. zu wenige leistungsfähige und verlässliche Truppen zur Verfügung, um eroberte Orte zu halten, wenn die Angriffstruppen weiterziehen (BMLV 7.8.2024). Zudem kam es zu logistischen Problemen, einem Mangel an Ressourcen und einem Aufbrechen von Clankonflikten (HIPS 7.5.2024).Allerdings hat die Offensive ab Mitte 2024 Rückschläge erlitten, einige Orte und Gebiete gingen wieder an al Shabaab verloren (UNSC 28.10.2024; vergleiche AA 23.8.2024). Auch in der Vergangenheit ist es der somalischen Regierung nicht gelungen, grundlegende staatliche Kernaufgaben in den befreiten Gebieten wahrzunehmen, sodass al Shabaab sich nach Rückzug immer wieder neu aufstellen und Gebiete zurückerobern konnte. Dieses Phänomen ist nun erneut zu beobachten und kostet die Regierung Unterstützung bei den Clanmilizen (AA 23.8.2024; vergleiche ÖB Nairobi 10.2024). Die Rückschläge sind u. a. auf einen Mangel an Truppen zurückzuführen (ÖB Nairobi 10.2024). Generell stehen keine bzw. zu wenige leistungsfähige und verlässliche Truppen zur Verfügung, um eroberte Orte zu halten, wenn die Angriffstruppen weiterziehen (BMLV 7.8.2024). Zudem kam es zu logistischen Problemen, einem Mangel an Ressourcen und einem Aufbrechen von Clankonflikten (HIPS 7.5.2024).
Die Beziehungen der Bundesregierung zu manchen im Kampf gegen al Shabaab erfolgreichen Clans (v. a. die Hawadle) haben sich aufgrund politischer Verwerfungen abgekühlt (ACLED 15.9.2023). Gleichzeitig zwingt die Unfähigkeit der Regierung, die Kontrolle über gewonnene Gebiete aufrechtzuerhalten und eine starke Präsenz aufzubauen, lokale Clans zu Friedensabkommen mit al Shabaab, um die eigene Sicherheit zu gewährleisten (HI 4.2023; vgl. ACLED 15.9.2023; BMLV 7.8.2024). Während al Shabaab nun versucht, den einen Teil der Hawiye gegen die Bundesregierung zu mobilisieren (v. a. Habr Gedir / Mohamud Hirab, Murusade und Abgal / Wacaysle), versucht die Bundesregierung, den anderen Teil (z.B. Habr Gedir) gegen al Shabaab in Stellung zu bringen (ACLED 15.9.2023; vgl. BMLV 7.8.2024). Al Shabaab hat versucht sich anzupassen – etwa im Umgang mit der Lokalbevölkerung. Die Gruppe setzt nun mehr auf Anreize als auf Zwang und Erpressung. Bereits Ende Dezember 2022 wurde mit Teilen der Saleban ein neues Abkommen geschlossen (ICG 21.3.2023). Gleichzeitig schürt al Shabaab unter den Clans Angst, dass fremde Clanmilizen über sie herzufallen drohen. Diese Propaganda dient auch als Rekrutierungsmittel, z. B. bei den Murusade in Zentralsomalia (BMLV 7.8.2024).Die Beziehungen der Bundesregierung zu manchen im Kampf gegen al Shabaab erfolgreichen Clans (v. a. die Hawadle) haben sich aufgrund politischer Verwerfungen abgekühlt (ACLED 15.9.2023). Gleichzeitig zwingt die Unfähigkeit der Regierung, die Kontrolle über gewonnene Gebiete aufrechtzuerhalten und eine starke Präsenz aufzubauen, lokale Clans zu Friedensabkommen mit al Shabaab, um die eigene Sicherheit zu gewährleisten (HI 4.2023; vergleiche ACLED 15.9.2023; BMLV 7.8.2024). Während al Shabaab nun versucht, den einen Teil der Hawiye gegen die Bundesregierung zu mobilisieren (v. a. Habr Gedir / Mohamud Hirab, Murusade und Abgal / Wacaysle), versucht die Bundesregierung, den anderen Teil (z.B. Habr Gedir) gegen al Shabaab in Stellung zu bringen (ACLED 15.9.2023; vergleiche BMLV 7.8.2024). Al Shabaab hat versucht sich anzupassen – etwa im Umgang mit der Lokalbevölkerung. Die Gruppe setzt nun mehr auf Anreize als auf Zwang und Erpressung. Bereits Ende Dezember 2022 wurde mit Teilen der Saleban ein neues Abkommen geschlossen (ICG 21.3.2023). Gleichzeitig schürt al Shabaab unter den Clans Angst, dass fremde Clanmilizen über sie herzufallen drohen. Diese Propaganda dient auch als Rekrutierungsmittel, z. B. bei den Murusade in Zentralsomalia (BMLV 7.8.2024).
Spannungen in neu eroberten Gebieten haben zudem teils zu Kampfhandlungen zwischen Clans geführt (AQ21 11.2023). Der Konkurrenzkampf zwischen den Clans um die Kontrolle über befreite Gebiete in Teilen von HirShabelle löste wochenlange angespannte Auseinandersetzungen und in einigen Fällen tödliche Zusammenstöße aus (Sahan/SWT 9.8.2023).
Aktueller Trend: Laut zweier Quellen ist al Shabaab nun stärker als zuvor (BMLV 4.7.2024; vgl. Sahan/SWT 3.7.2023). Es kam zu zusätzlichen Rekrutierungen, wobei al Shabaab gleichzeitig größere Verluste vermeiden konnte – anders als die Bundesarmee. Selbst während der intensiven Phase der Gefechte erlitt die Gruppe geringere Verluste als ihr Gegner (BMLV 1.12.2023). Ab Jänner 2023 hat die Bundesarmee zwar 12.000 neue Soldaten in Dienst bestellt. Davon ist aber nur noch die Hälfte einsatzbereit. Von Jänner 2023 bis April 2024 musste die Armee 4.600 Gefallene verzeichnen. Die Armee ist ausgeblutet, die Spezialeinheit Gorgor - die im Zuge der Offensive breit eingesetzt worden ist - ist nur noch ein Schatten ihrer selbst. Alleine beim Angriff der al Shabaab auf das Lager Osweyne hat sich eine ganze Brigade aufgelöst. Von 2.400 Mann sind dort 800 gefallen, viele weitere wurden verwundet oder sind desertiert. Auch die Darawish von Galmudug sind stark dezimiert worden. Insgesamt wird attestiert, dass die Bundesarmee nicht mehr handlungsfähig ist. Seit Ende 2023 sind auch keine Bemühungen bekannt, Lücken durch neue Rekrutierungen zu füllen. Lediglich für Gorgor werden neue Soldaten ausgebildet. Gleichzeitig ist die "Volksmobilisierung" über die Macawiisley zum Erliegen gekommen, während der Abzug von ATMIS weiter fortschreitet. Tatsächlich gibt es aber keine Truppen, die ATMIS ersetzen könnten. Somalia ist nach Angaben einer Quelle Lichtjahre davon entfernt, Verantwortung für die eigene Sicherheit übernehmen zu können (BMLV 4.7.2024).Aktueller Trend: Laut zweier Quellen ist al Shabaab nun stärker als zuvor (BMLV 4.7.2024; vergleiche Sahan/SWT 3.7.2023). Es kam zu zusätzlichen Rekrutierungen, wobei al Shabaab gleichzeitig größere Verluste vermeiden konnte – anders als die Bundesarmee. Selbst während der intensiven Phase der Gefechte erlitt die Gruppe geringere Verluste als ihr Gegner (BMLV 1.12.2023). Ab Jänner 2023 hat die Bundesarmee zwar 12.000 neue Soldaten in Dienst bestellt. Davon ist aber nur noch die Hälfte einsatzbereit. Von Jänner 2023 bis April 2024 musste die Armee 4.600 Gefallene verzeichnen. Die Armee ist ausgeblutet, die Spezialeinheit Gorgor - die im Zuge der Offensive breit eingesetzt worden ist - ist nur noch ein Schatten ihrer selbst. Alleine beim Angriff der al Shabaab auf das Lager Osweyne hat sich eine ganze Brigade aufgelöst. Von 2.400 Mann sind dort 800 gefallen, viele weitere wurden verwundet oder sind desertiert. Auch die Darawish von Galmudug sind stark dezimiert worden. Insgesamt wird attestiert, dass die Bundesarmee nicht mehr handlungsfähig ist. Seit Ende 2023 sind auch keine Bemühungen bekannt, Lücken durch neue Rekrutierungen zu füllen. Lediglich für Gorgor werden neue Soldaten ausgebildet. Gleichzeitig ist die "Volksmobilisierung" über die Macawiisley zum Erliegen gekommen, während der Abzug von ATMIS weiter fortschreitet. Tatsächlich gibt es aber keine Truppen, die ATMIS ersetzen könnten. Somalia ist nach Angaben einer Quelle Lichtjahre davon entfernt, Verantwortung für die eigene Sicherheit übernehmen zu können (BMLV 4.7.2024).
Im März und April 2024 scheiterte ein letzter Versuch der Bundesregierung, eine neue Offensive voranzutreiben. Letztendlich gibt es keine Kräfte mehr, welche nun eine neue Offensive führen könnten. Das Momentum liegt bei al Shabaab, die Bundesregierung befindet sich in der Defensive (BMLV 7.8.2024). Die Gruppe hat viele der von der Bundesregierung seit August 2022 erzielten Erfolge wieder zunichtegemacht (VOA/Babb 18.6.2024). Während der Gebietsgewinn in HirShabelle nachhaltiger ist, wurde das in Galmudug gewonnene Gelände nahezu gänzlich wieder verloren (BMLV 4.7.2024). Al Shabaab konnte mehr als die Hälfte des verlorenen Gebietes wieder besetzen (BMLV 7.8.2024).
Zentralsomalia aus Sicht von Critical Threats im Herbst 2024:

CT/Karr/AEI 24.10.2024
Al Shabaab [siehe auch Al Shabaab] hat trotz der nominell hohen Verluste, die der Gruppe durch Luftangriffe und Gefechte zugefügt worden sind, keinen Mangel an Kämpfern. Zumindest ist es nicht gelungen, Angriffe von al Shabaab auf Militärstützpunkte einzudämmen. Sie ist auch immer noch in der Lage, Angriffe in Mogadischu, gegen Stützpunkte der ATMIS und über die Grenzen der ATMIS-Mitgliedsstaaten Äthiopien und Kenia hinweg zu verüben (Soufan 3.7.2023; vgl. BMLV 7.8.2024). Das sogenannte "Hafenabkommen" zwischen Äthiopien und Somaliland hat al Shabaab viele neue Rekruten gebracht (VOA/Babb 18.6.2024).Al Shabaab [siehe auch Al Shabaab] hat trotz der nominell hohen Verluste, die der Gruppe durch Luftangriffe und Gefechte zugefügt worden sind, keinen Mangel an Kämpfern. Zumindest ist es nicht gelungen, Angriffe von al Shabaab auf Militärstützpunkte einzudämmen. Sie ist auch immer noch in der Lage, Angriffe in Mogadischu, gegen Stützpunkte der ATMIS und über die Grenzen der ATMIS-Mitgliedsstaaten Äthiopien und Kenia hinweg zu verüben (Soufan 3.7.2023; vergleiche BMLV 7.8.2024). Das sogenannte "Hafenabkommen" zwischen Äthiopien und Somaliland hat al Shabaab viele neue Rekruten gebracht (VOA/Babb 18.6.2024).
Die Gruppe hat zwar signifikant an Gebiet und Kämpfern eingebüßt, ist aber weit von einer Niederlage entfernt (BMLV 7.8.2024; vgl. BS 2024). Al Shabaab greift weiterhin regierungsnahe Kräfte und Ziele sowie Zivilisten im ganzen Land an. Die Gruppe übt Druck auf Zivilisten aus, ihre extremistische Ideologie zu unterstützen (USDOS 15.5.2023). Angegriffen werden Regierungseinrichtungen sowie Sicherheitskräfte und deren unmittelbare Umgebung. Auch der Flughafenbereich ist betroffen (AA 3.6.2024). In Zentralsomalia hält sich al Shabaab weiterhin im freien Gelände zwischen den Ortschaften auf und greift bei jeder Gelegenheit die Orte selbst bzw. die Bewegungen zwischen den Ortschaften an (BMLV 7.8.2024).Die Gruppe hat zwar signifikant an Gebiet und Kämpfern eingebüßt, ist aber weit von einer Niederlage entfernt (BMLV 7.8.2024; vergleiche BS 2024). Al Shabaab greift weiterhin regierungsnahe Kräfte und Ziele sowie Zivilisten im ganzen Land an. Die Gruppe übt Druck auf Zivilisten aus, ihre extremistische Ideologie zu unterstützen (USDOS 15.5.2023). Angegriffen werden Regierungseinrichtungen sowie Sicherheitskräfte und deren unmittelbare Umgebung. Auch der Flughafenbereich ist betroffen (AA 3.6.2024). In Zentralsomalia hält sich al Shabaab weiterhin im freien Gelände zwischen den Ortschaften a