Entscheidungsdatum
19.01.2026Norm
AVG §33 Abs3Spruch
,
W179 2325418-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb am XXXX , wohnhaft in XXXX , gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom XXXX , Beitragsnummer XXXX , betreffend die Festsetzung des ORF-Beitrags für den Zeitraum von XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb am römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 , gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom römisch 40 , Beitragsnummer römisch 40 , betreffend die Festsetzung des ORF-Beitrags für den Zeitraum von römisch 40 , beschlossen:
SPRUCH
A) Beschwerde
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B) Revision
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde (auf Antrag des Beschwerdeführers und nach Verständigung vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens) den ORF-Beitrag für den oben angeführten Zeitraum in bestimmter Höhe fest. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer im Wege der Hinterlegung am XXXX (erster Tag der Abholmöglichkeit) zugestellt.1. Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde (auf Antrag des Beschwerdeführers und nach Verständigung vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens) den ORF-Beitrag für den oben angeführten Zeitraum in bestimmter Höhe fest. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer im Wege der Hinterlegung am römisch 40 (erster Tag der Abholmöglichkeit) zugestellt.
2. Die dagegen erhobene Beschwerde ist datiert mit XXXX , wurde laut Kuvertdaten (Postaufgabestempel) am selben Tag (dh am XXXX ) an den Zustelldienst übergeben und langte am XXXX bei der belangten Behörde ein.2. Die dagegen erhobene Beschwerde ist datiert mit römisch 40 , wurde laut Kuvertdaten (Postaufgabestempel) am selben Tag (dh am römisch 40 ) an den Zustelldienst übergeben und langte am römisch 40 bei der belangten Behörde ein.
3. Die belangte Behörde legt den Akt des Verwaltungsverfahrens vor, erstattet keine Gegenschrift noch stellt sie Anträge.
4. Das Bundesverwaltungsgericht verständigt den Beschwerdeführer und die belangte Behörde vom vorläufigen Ergebnis der Beweisaufnahme (Verspätungsvorhalt) und stellt ihnen anheim, dazu Stellung zu nehmen.
5. Der Beschwerdeführer verschweigt sich hierauf ebenso wie die belangte Behörde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über das Anbringen erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über das Anbringen erwogen:
1. Feststellungen:
1. Der Verfahrensgang – insbesondere dessen Punkte 1. und 2. – wird dieser Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
2. Beweiswürdigung:
1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben mittels Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und den Gerichtsakt – insbesondere in den angefochtenen Bescheid, die dagegen erhobene Beschwerde und die vorgelegten Beweismittel.
Im Einzelnen ist zu erwägen:
2. Das Datum der Zustellung des angefochtenen Bescheides erschließt sich aus dem Zustellnachweis (AS 25 des Behördenaktes), der die Verständigung über die Hinterlegung dokumentiert und den Beginn der Abholfrist mit XXXX ausweist.2. Das Datum der Zustellung des angefochtenen Bescheides erschließt sich aus dem Zustellnachweis (AS 25 des Behördenaktes), der die Verständigung über die Hinterlegung dokumentiert und den Beginn der Abholfrist mit römisch 40 ausweist.
3. Für die Datierung der Beschwerde siehe die letzte, für das Datum ihres Einlangens bei der belangten Behörde (Posteingangsstempel) siehe die erste Seite der Beschwerde. Für das Datum der Übergabe an den Zustelldienst siehe die Kuvertdaten (Postaufgabestempel) (AS 35 des Behördenaktes).
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchpunkt A) Beschwerde:
1. Die Frist zu Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde beträgt vier Wochen und beginnt mit dem Tag der Zustellung des Bescheides (§ 7 Abs 4 Z 1 VwGVG; vgl auch die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides).1. Die Frist zu Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde beträgt vier Wochen und beginnt mit dem Tag der Zustellung des Bescheides (Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG; vergleiche auch die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides).
2. Kann ein Dokument an der Abgabenstelle nicht zugestellt werden (weil weder der Empfänger noch ein Ersatzempfänger anwesend ist), so ist das Dokument zu hinterlegen. Ein nach den Bestimmungen des § 17 Zustellgesetz hinterlegtes Dokumente gilt mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt (§ 17 Abs 3 Satz 3 ZustG).2. Kann ein Dokument an der Abgabenstelle nicht zugestellt werden (weil weder der Empfänger noch ein Ersatzempfänger anwesend ist), so ist das Dokument zu hinterlegen. Ein nach den Bestimmungen des Paragraph 17, Zustellgesetz hinterlegtes Dokumente gilt mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt (Paragraph 17, Absatz 3, Satz 3 ZustG).
3. Der angefochtene Bescheid wurde, wie dargestellt, dem Beschwerdeführen am XXXX zugestellt (§ 17 Abs 3 ZustG). Damit endete die vierwöchige Rechtsmittelfrist am XXXX .3. Der angefochtene Bescheid wurde, wie dargestellt, dem Beschwerdeführen am römisch 40 zugestellt (Paragraph 17, Absatz 3, ZustG). Damit endete die vierwöchige Rechtsmittelfrist am römisch 40 .
4. Die – mit XXXX datierte – Beschwerde wurde laut Kuvertdaten (Postaufgabestempel) erst am XXXX an den Zustelldienst übergeben, also erst nach Ablauf der Frist für die Beschwerdeerhebung (damit ist auch aus dem Postlaufprivileg gemäß § 17 VwGVG iVm § 33 Abs 3 AVG nichts gewonnen).4. Die – mit römisch 40 datierte – Beschwerde wurde laut Kuvertdaten (Postaufgabestempel) erst am römisch 40 an den Zustelldienst übergeben, also erst nach Ablauf der Frist für die Beschwerdeerhebung (damit ist auch aus dem Postlaufprivileg gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 3, AVG nichts gewonnen).
Die Beschwerde erweist sich damit als verspätet und ist daher – ausweislich § 7 Abs 4 Z 1 VwGVG iVm § 17 Abs 3 ZustG – zurückzuweisen.Die Beschwerde erweist sich damit als verspätet und ist daher – ausweislich Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 3, ZustG – zurückzuweisen.
5. Im Übrigen ist festzuhalten, dass eine durch Gesetz festgesetzte Frist (wie die vorliegende Rechtsmittelfrist) nicht geändert und insbesondere – auch auf Antrag einer Partei – nicht erstreckt werden kann (§ 17 VwGVG iVm § 33 Abs 4 AVG; VwGH 25.02.2016, 2016/07/0014; VwGH 27.11.2012, 2012/10/0134; Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 7 VwGVG, Anm 14 [Stand 01.10.2018, rdb.at]). 5. Im Übrigen ist festzuhalten, dass eine durch Gesetz festgesetzte Frist (wie die vorliegende Rechtsmittelfrist) nicht geändert und insbesondere – auch auf Antrag einer Partei – nicht erstreckt werden kann (Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 4, AVG; VwGH 25.02.2016, 2016/07/0014; VwGH 27.11.2012, 2012/10/0134; Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 Paragraph 7, VwGVG, Anmerkung 14 [Stand 01.10.2018, rdb.at]).
6. Bei diesem Ergebnis konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.6. Bei diesem Ergebnis konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
3.2. Zu Spruchpunkt B) Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Beschwerdefrist Fristablauf Fristüberschreitung Fristversäumung Gebührenfestsetzung Gebührenhöhe Gebührenpflicht ORF-Beitrag Rechtsmittelfrist rechtswirksame Zustellung verspätete Beschwerde Verspätung Verspätungsvorhalt Zurückweisung Zustellung durch HinterlegungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W179.2325418.1.00Im RIS seit
24.02.2026Zuletzt aktualisiert am
24.02.2026