Entscheidungsdatum
19.01.2026Norm
AuslBG §12bSpruch
,
W167 2319725-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Manuela DINHOBL und den fachkundigen Laienrichter Mag. Johannes DENK über die Beschwerde von XXXX , (beschwerdeführende Partei = BF) vertreten durch XXXX (Vertreter der beschwerdeführenden Partei = BFV), gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (AMS) vom XXXX , wegen § 12b Z 1 AuslBG für die Tätigkeit bei der XXXX (mitbeteiligte Partei = MB) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt bzw. beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Manuela DINHOBL und den fachkundigen Laienrichter Mag. Johannes DENK über die Beschwerde von römisch 40 , (beschwerdeführende Partei = BF) vertreten durch römisch 40 (Vertreter der beschwerdeführenden Partei = BFV), gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (AMS) vom römisch 40 , wegen Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG für die Tätigkeit bei der römisch 40 (mitbeteiligte Partei = MB) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt bzw. beschlossen:
A)
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag der BF XXXX auf Teilnahme an der mündlichen Verhandlung im Wege einer Videokonferenz wird als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag der BF römisch 40 auf Teilnahme an der mündlichen Verhandlung im Wege einer Videokonferenz wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision zu A) I. und A) II. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision zu A) römisch eins. und A) römisch zwei. ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Am XXXX beantragte die BF bei der zuständigen Niederlassungsbehörde eine Rot-Weiß- Rot-Karte sonstige Schlüsselkraft (§12b Z 1 AuslBG).1. Am römisch 40 beantragte die BF bei der zuständigen Niederlassungsbehörde eine Rot-Weiß- Rot-Karte sonstige Schlüsselkraft (§12b Ziffer eins, AuslBG).
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das AMS den Antrag der BF mit näherer Begründung ab.
3. Dagegen erhob die BF rechtzeitig Beschwerde.
4. Am XXXX fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführervertreter und eine Behördenvertreterin teilnahmen.4. Am römisch 40 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführervertreter und eine Behördenvertreterin teilnahmen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur BF:
Die im Antragszeitpunkt ( XXXX ) XXXX -jährige drittstaatsangehörige BF verfügte von XXXX über ein Visum XXXX für Österreich. Aktuell hält sie sich nicht mehr in Österreich auf.Die im Antragszeitpunkt ( römisch 40 ) römisch 40 -jährige drittstaatsangehörige BF verfügte von römisch 40 über ein Visum römisch 40 für Österreich. Aktuell hält sie sich nicht mehr in Österreich auf.
Von XXXX war die BF von der MB als Arbeiterin zur Sozialversicherung gemeldet.Von römisch 40 war die BF von der MB als Arbeiterin zur Sozialversicherung gemeldet.
Die ausländische Arbeitsbescheinigung und das Empfehlungsschreiben gibt Tätigkeitszeiten von XXXX an. Im vorgelegten Auszug scheinen Versicherungszeiten in der Krankenversicherung von XXXX auf, allerdings kein Arbeitgeber.Die ausländische Arbeitsbescheinigung und das Empfehlungsschreiben gibt Tätigkeitszeiten von römisch 40 an. Im vorgelegten Auszug scheinen Versicherungszeiten in der Krankenversicherung von römisch 40 auf, allerdings kein Arbeitgeber.
Die BF hat ein ÖIF Zeugnis vom XXXX (A1 Deutsch) vorgelegt.Die BF hat ein ÖIF Zeugnis vom römisch 40 (A1 Deutsch) vorgelegt.
Die BF hat ein TOEIC Zeugnis vom XXXX (Gesamtscore 515, Englisch hören und lesen) vorgelegt.Die BF hat ein TOEIC Zeugnis vom römisch 40 (Gesamtscore 515, Englisch hören und lesen) vorgelegt.
Bestätigung über den Abschluss einer ausländischen agrarwirtschaftlichen Oberschule ( XXXX ), wobei der Wortlaut des Abschlusses von der Bezeichnung her der allgemeinen Hochschulreife entspricht, nach den Informationen aus dem BQ-Portal 3-jährige berufliche Oberschulen aber mit einem beruflichen Oberschulabschluss und nicht mit einer allgemeinen Hochschulreife beendet werden.Bestätigung über den Abschluss einer ausländischen agrarwirtschaftlichen Oberschule ( römisch 40 ), wobei der Wortlaut des Abschlusses von der Bezeichnung her der allgemeinen Hochschulreife entspricht, nach den Informationen aus dem BQ-Portal 3-jährige berufliche Oberschulen aber mit einem beruflichen Oberschulabschluss und nicht mit einer allgemeinen Hochschulreife beendet werden.
BF hat ein Abschlusszeugnis einer ausländischen Bildungseinrichtung mit einer zweijährigen Kursdauer ( XXXX ) vorgelegt, der auch TOEIC-Kurse zu entnehmen sind.BF hat ein Abschlusszeugnis einer ausländischen Bildungseinrichtung mit einer zweijährigen Kursdauer ( römisch 40 ) vorgelegt, der auch TOEIC-Kurse zu entnehmen sind.
1.2. MB ist in der Gastronomie tätig. BF soll als Servicekraft für die MB mit 40 Wochenstunden und einer brutto Entlohnung von € 3.250,-- ohne Zulage für 5 Jahre tätig werden.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergaben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt sowie der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellungen zu 1.1. ergeben sich aus dem Verwaltungsakt (OZ 1) sowie den Nachreichungen des AMS (OZ 2, 3, 6).
Die Tätigkeit der BF in Österreich ist durch die Anmeldung bei der Österreichischen Gebietskrankenkasse dokumentiert.
Bezüglich der ausländischen Berufserfahrung legte die BF eine Arbeitgebererklärung und ein Empfehlungsschreiben, jeweils mit deutscher Übersetzung vor. Bezüglich der ausländischen Berufserfahrung ist die BF ihrer Mitwirkungspflicht nicht ausreichend nachgekommen, einen Nachweis von dritter Stelle für die Beschäftigung im Ausland vorzulegen (Parteiengehör des AMS an die BF vom XXXX , VwAkt ON 33), zumal sich aus der vorgelegten Bestätigung der Krankenversicherung samt Übersetzung (OZ 2) kein Arbeitgeber ergibt.Bezüglich der ausländischen Berufserfahrung legte die BF eine Arbeitgebererklärung und ein Empfehlungsschreiben, jeweils mit deutscher Übersetzung vor. Bezüglich der ausländischen Berufserfahrung ist die BF ihrer Mitwirkungspflicht nicht ausreichend nachgekommen, einen Nachweis von dritter Stelle für die Beschäftigung im Ausland vorzulegen (Parteiengehör des AMS an die BF vom römisch 40 , VwAkt ON 33), zumal sich aus der vorgelegten Bestätigung der Krankenversicherung samt Übersetzung (OZ 2) kein Arbeitgeber ergibt.
Es wurden Sprachzertifikate für Deutsch und Englisch vorgelegt. Soweit in der Verhandlung angegeben wurde, die BF habe A2-Deutschkurse besucht, sei aber aus Kostengründen nicht zu den Prüfungen angetreten (OZ 15 S. 3), wurde auf eine Vorlage der Kursbesuchsbestätigungen A2 verzichtet, da wie vom Vertreter selbst ausgeführt keine Prüfung abgelegt wurde und es sich bei reinen Kursbesuchsbestätigungen um kein geeignetes Sprachzertifikat betreffend das A2-Niveau handelt.Es wurden Sprachzertifikate für Deutsch und Englisch vorgelegt. Soweit in der Verhandlung angegeben wurde, die BF habe A2-Deutschkurse besucht, sei aber aus Kostengründen nicht zu den Prüfungen angetreten (OZ 15 Sitzung 3), wurde auf eine Vorlage der Kursbesuchsbestätigungen A2 verzichtet, da wie vom Vertreter selbst ausgeführt keine Prüfung abgelegt wurde und es sich bei reinen Kursbesuchsbestätigungen um kein geeignetes Sprachzertifikat betreffend das A2-Niveau handelt.
Das Abschlusszeugnis einer agrarwirtschaftlichen Oberschule wurde ebenfalls mit Übersetzung vorgelegt (OZ 15, Beilage D.1. und D.2.). Aus der Übersetzung ergibt sich die unbestrittene Bezeichnung der Schule sowie aus dem Originaltext der Wortlaut des Abschlusses. Der Schultyp und der Abschluss stimmen nicht mit den Informationen aus dem BQ-Portal (OZ 15, Beilage C.1. und C.2.) überein. Bereits das AMS hat der BF Gelegenheit gegeben, diese Diskrepanz durch Vorlage durch geeignete Unterlagen aufzuklären, was auch bis zur mündlichen Verhandlung nicht erfolgt ist. Daher ist von den Informationen des BQ-Portals auszugehen, wonach berufliche Oberschulen mit beruflichen Oberschulabschlüssen beendet werden, welche nicht der allgemeinen Hochschulreife entsprechen.
Dem Abschlusszeugnis einer namentlich genannten ausländischen Bildungseinrichtung sind eine zweijährige Kursdauer sowie die Fächer zu entnehmen.
Die Feststellungen zu 1.2. werden aufgrund der Arbeitgebererklärung (OZ 1) getroffen. Der Dienstgeber ist nicht zur Verhandlung erschienen. Vor dem Hintergrund der rechtlichen Ausführungen zu den anrechenbaren Punkten, waren weitere Erhebungen u.a. betreffend den anzuwendenden Kollektivvertrag sowie die diesbezügliche Einstufung der BF (Parteiengehör des AMS an die BF vom XXXX , VwAkt ON 33) und einen Vermittlungsauftrag (Schreiben des AMS an den Dienstgeber vom XXXX , VwAkt ON 34) nicht erforderlich, da die Voraussetzungen für die Durchführung eines Ersatzkraftverfahrens nicht gegeben sind.Die Feststellungen zu 1.2. werden aufgrund der Arbeitgebererklärung (OZ 1) getroffen. Der Dienstgeber ist nicht zur Verhandlung erschienen. Vor dem Hintergrund der rechtlichen Ausführungen zu den anrechenbaren Punkten, waren weitere Erhebungen u.a. betreffend den anzuwendenden Kollektivvertrag sowie die diesbezügliche Einstufung der BF (Parteiengehör des AMS an die BF vom römisch 40 , VwAkt ON 33) und einen Vermittlungsauftrag (Schreiben des AMS an den Dienstgeber vom römisch 40 , VwAkt ON 34) nicht erforderlich, da die Voraussetzungen für die Durchführung eines Ersatzkraftverfahrens nicht gegeben sind.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Im Beschwerdefall ist strittig, ob die BF die Voraussetzungen gemäß § 12b Z 1 AuslBG erfüllt.Im Beschwerdefall ist strittig, ob die BF die Voraussetzungen gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG erfüllt.
3.1. Maßgebliche Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
Sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen
§ 12b. Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sieParagraph 12 b, Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie
1. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder1. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 108, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder
2. [..],
und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. [...].und sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. [...].
Anlage C
Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte gemäß § 12b Z 1Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins
Kriterien
Punkte
Qualifikation
maximal anrechenbare Punkte: 30
abgeschlossene Berufsausbildung oder spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in beabsichtigter Beschäftigung
20
allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120allgemeine Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120
25
Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer
30
Berufserfahrung
maximal anrechenbare Punkte: 20
Berufserfahrung (pro Halbjahr)
Berufserfahrung in Österreich (pro Halbjahr)
1
2
Sprachkenntnisse
maximal anrechenbare Punkte: 25
Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A1)
Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2)
Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)
5
10
15
Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2)
Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)
5
10
Französischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)
5
Spanischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)
5
Bosnisch-, Kroatisch- oder Serbischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)
5
Alter
maximal anrechenbare Punkte: 15
bis 30 Jahre
bis 40 Jahre
15
10
Summe der maximal anrechenbaren Punkte
Zusatzpunkte für Profisportler/innen und Profisporttrainer/innen
Zusatzpunkte für Englischkenntnisse, sofern die vorherrschende Unternehmenssprache Englisch ist
90
20
5
erforderliche Mindestpunkteanzahl
55
§ 20d Abs. 6 AuslBG bestimmt:Paragraph 20 d, Absatz 6, AuslBG bestimmt:
Die zum Nachweis von Sprachkenntnissen vorgelegten Sprachdiplome und Kurszeugnisse dürfen nicht älter als fünf Jahre sein. Für die Prüfung des monatlichen Bruttoentgelts gemäß § 12b und des Zulassungskriteriums Alter in den Anlagen A bis D ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich.Die zum Nachweis von Sprachkenntnissen vorgelegten Sprachdiplome und Kurszeugnisse dürfen nicht älter als fünf Jahre sein. Für die Prüfung des monatlichen Bruttoentgelts gemäß Paragraph 12 b und des Zulassungskriteriums Alter in den Anlagen A bis D ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich.
§ 4. (1) Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen undParagraph 4, (1) Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und
1. […],
2. die Gewähr gegeben erscheint, dass der Arbeitgeber die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält,
3. keine wichtigen Gründe in der Person des Ausländers vorliegen, wie wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate,
4. die Beschäftigung, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nicht bereits begonnen hat,
5. der Arbeitgeber während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht wiederholt Ausländer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beschäftigt hat,
6. die Vereinbarung über die beabsichtigte Beschäftigung (§ 2 Abs. 2) nicht aufgrund einer gemäß dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, unerlaubten Arbeitsvermittlung zustande gekommen ist und der Arbeitgeber dies wusste oder hätte wissen müssen,6. die Vereinbarung über die beabsichtigte Beschäftigung (Paragraph 2, Absatz 2,) nicht aufgrund einer gemäß dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, unerlaubten Arbeitsvermittlung zustande gekommen ist und der Arbeitgeber dies wusste oder hätte wissen müssen,
7. der Arbeitgeber den Ausländer auf einem Arbeitsplatz seines Betriebes beschäftigen wird, wobei eine Zurverfügungstellung des Ausländers an Dritte unbeschadet des § 6 Abs. 2 nicht als Beschäftigung im eigenen Betrieb gilt,7. der Arbeitgeber den Ausländer auf einem Arbeitsplatz seines Betriebes beschäftigen wird, wobei eine Zurverfügungstellung des Ausländers an Dritte unbeschadet des Paragraph 6, Absatz 2, nicht als Beschäftigung im eigenen Betrieb gilt,
8. die Erklärung über die Verständigung des Betriebsrates oder der Personalvertretung von der beabsichtigten Einstellung des Ausländers vorliegt,
9. der Arbeitgeber nicht hinsichtlich des antragsgegenständlichen oder eines vergleichbaren Arbeitsplatzes innerhalb von sechs Monaten vor oder im Zuge der Antragstellung
a) einen Arbeitnehmer, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, gekündigt hat oder
b) die Einstellung eines für den konkreten Arbeitsplatz geeigneten Arbeitnehmers, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, abgelehnt hat,
es sei denn, er macht glaubhaft, dass die Kündigung oder die Ablehnung der Einstellung nicht aufgrund des Alters des Arbeitnehmers erfolgt ist,
10. der Arbeitgeber im Fall der Beschäftigung eines Ausländers gemäß § 5 während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht wiederholt Ausländern eine nicht ortsübliche Unterkunft zur Verfügung gestellt hat und10. der Arbeitgeber im Fall der Beschäftigung eines Ausländers gemäß Paragraph 5, während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht wiederholt Ausländern eine nicht ortsübliche Unterkunft zur Verfügung gestellt hat und
11. der Arbeitgeber im Fall der Beschäftigung eines Ausländers gemäß § 5 bestätigt, dass dem Ausländer für die beabsichtigte Dauer der Beschäftigung eine ortsübliche Unterkunft zur Verfügung stehen wird und, sofern die Unterkunft vom oder über den Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird, die Miete nicht automatisch vom Lohn abgezogen wird.11. der Arbeitgeber im Fall der Beschäftigung eines Ausländers gemäß Paragraph 5, bestätigt, dass dem Ausländer für die beabsichtigte Dauer der Beschäftigung eine ortsübliche Unterkunft zur Verfügung stehen wird und, sofern die Unterkunft vom oder über den Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird, die Miete nicht automatisch vom Lohn abgezogen wird.
3.2. Maßgebliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH)
Das Kriterium "Sprachkenntnisse" der Anlage C zum AuslBG stützt sich, wie die Erläuterungen (RV 1077 BlgNR 24. GP, S 12) zeigen, auf den GER des Europarates. Dieser stellt eine Empfehlung für Sprachenlernende und -lehrende mit dem Ziel dar, die verschiedenen europäischen Sprachzertifikate untereinander vergleichbar zu machen und einen Maßstab für den Spracherwerb zu schaffen. Der GER teilt alle aufgelisteten europäischen Sprachtests in sechs Schwierigkeitsstufen ein, um Angebote von unterschiedlichen Anbietern vergleichbar zu machen. Eine "Rot-Weiß-Rot-Karte" in der Regel von und für im Ausland niedergelassene Personen angestrebt, sodass Kenntnisse der deutschen Sprache nicht schon automatisch im Hinblick auf die angestrebte Berufsstellung angenommen werden können, sondern eines Ausbildungsnachweises im Sinne des GER bedürfen. Nach dem Gesagten hat dem Sinn des Gesetzes nach keine faktische Erhebung (Prüfung) der tatsächlichen Sprachkenntnisse eines Antragstellers zu erfolgen, sondern dem Antragsteller obliegt es, durch Vorlage eines anerkannten Sprachzertifikates im Sinne des GER behauptete Sprachkenntnisse zu belegen, um anrechenbare Punkte nach dem Kriterium "Sprachkenntnisse" erlangen zu können. (18.06.2014, Ro 2014/09/0032)Das Kriterium "Sprachkenntnisse" der Anlage C zum AuslBG stützt sich, wie die Erläuterungen Regierungsvorlage 1077 BlgNR 24. GP, S 12) zeigen, auf den GER des Europarates. Dieser stellt eine Empfehlung für Sprachenlernende und -lehrende mit dem Ziel dar, die verschiedenen europäischen Sprachzertifikate untereinander vergleichbar zu machen und einen Maßstab für den Spracherwerb zu schaffen. Der GER teilt alle aufgelisteten europäischen Sprachtests in sechs Schwierigkeitsstufen ein, um Angebote von unterschiedlichen Anbietern vergleichbar zu machen. Eine "Rot-Weiß-Rot-Karte" in der Regel von und für im Ausland niedergelassene Personen angestrebt, sodass Kenntnisse der deutschen Sprache nicht schon automatisch im Hinblick auf die angestrebte Berufsstellung angenommen werden können, sondern eines Ausbildungsnachweises im Sinne des GER bedürfen. Nach dem Gesagten hat dem Sinn des Gesetzes nach keine faktische Erhebung (Prüfung) der tatsächlichen Sprachkenntnisse eines Antragstellers zu erfolgen, sondern dem Antragsteller obliegt es, durch Vorlage eines anerkannten Sprachzertifikates im Sinne des GER behauptete Sprachkenntnisse zu belegen, um anrechenbare Punkte nach dem Kriterium "Sprachkenntnisse" erlangen zu können. (18.06.2014, Ro 2014/09/0032)
3.3. Für den Beschwerdefall bedeutet das:
§ 12b Z 1 AuslBG sieht u.a. vor, dass die Mindestpunkteanzahl von 55 Punkten nach der Anlage C und im Jahr 2025 (Jahr der Antragstellung) das monatliches Bruttoentgelt von € 3.225,-- erreicht werden.Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG sieht u.a. vor, dass die Mindestpunkteanzahl von 55 Punkten nach der Anlage C und im Jahr 2025 (Jahr der Antragstellung) das monatliches Bruttoentgelt von € 3.225,-- erreicht werden.
3.3.1. Bereits im angefochtenen Bescheid wurden der BF für das Alter im Zeitpunkt der Antragstellung 15 Punkte und für die nachgewiesenen Deutschkenntnisse A1 5 Punkte zuerkannt. Für die sieben Monate Berufserfahrung in Österreich, also ein Halbjahr, können 2 Punkte angerechnet werden.
Der Zuerkennung von somit insgesamt 22 Punkten ist auch das AMS nicht entgegen getreten (vergleiche angefochtener Bescheid und OZ 15).
3.3.2. Das AMS hat mit Hinweis auf den Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen (GER) keine Punkte für das vorgelegte TOEIC Sprachdiplom zuerkannt.
Grundsätzlich können Englischkenntnisse auch durch TOEIC-Sprachdiplome nachgewiesen werden (vergleiche auch Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsrecht4, § 12, 12a – 12d, § 13, Rz 18, wo auch darauf hingewiesen wird, dass damit zumindest Englischkenntnisse auf A2-Niveau als nachgewiesen gelten sowie Umrechnungstabellen beispielsweise auf www.etsglobal.org). Grundsätzlich können Englischkenntnisse auch durch TOEIC-Sprachdiplome nachgewiesen werden (vergleiche auch Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsrecht4, Paragraph 12, 12 a, – 12d, Paragraph 13,, Rz 18, wo auch darauf hingewiesen wird, dass damit zumindest Englischkenntnisse auf A2-Niveau als nachgewiesen gelten sowie Umrechnungstabellen beispielsweise auf www.etsglobal.org).
Der Gemeinsame Europäische Referenzrahmen (GER) des Europarates beschreibt das jeweilige Sprachlevel, wobei A1 und A2 unter den Überbegriff elementare Sprachverwendung fallen. Dabei wird das Level des Verständnis der Sprache und der Verständigung in dieser Sprache beurteilt (vergleiche https://www.coe.int/en/web/common-european-framework-reference-languages/table-1-cefr-3.3-common-reference-levels-global-scale).
Aktuell kann der TOEIC Test in unterschiedlichen Varianten abgelegt werden, u.a. als TOEIC® 4-Skills Tests (Hören, Sprechen, Lesen und Schreiben), TOEIC® Listening and Reading test und TOEIC® Speaking and Writing test (https://www.etsglobal.org/at/en/programme/toeic-tests).
Das vorgelegte TOEIC Sprachdiplom der BF beurteilt nur die Sprachkompetenzen für Hören und Lesen, also lediglich den Verständnisteil. Das Diplom trifft also keine Aussage zum Verständigungslevel (Sprechen und Schreiben) in der englischen Sprache. Damit ist aber im konkreten Fall keine Vergleichbarkeit mit dem GER gegeben, bei welchem Verständnis von und Verständigung in einer Sprache beurteilt werden. Es können daher keine Punkte gemäß Anlage C für Englischkenntnisse zuerkannt werden.
Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass im Abschlusszeugnis der ausländischen Bildungseinrichtung (Kursdauer XXXX ) lediglich „TOEIC practice“ und „TOEIC e-Learning“ genannt ist, also kein Sprachzertifikat vorliegt, zudem wäre dies auch nicht aktuell genug im Sinne des § 20d Abs. 6 AuslBG.Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass im Abschlusszeugnis der ausländischen Bildungseinrichtung (Kursdauer römisch 40 ) lediglich „TOEIC practice“ und „TOEIC e-Learning“ genannt ist, also kein Sprachzertifikat vorliegt, zudem wäre dies auch nicht aktuell genug im Sinne des Paragraph 20 d, Absatz 6, AuslBG.
3.3.3. Der vorgelegten ausländischen Arbeitsbescheinigung und dem Empfehlungsschreiben sind Tätigkeitszeiten von XXXX zu entnehmen. Das AMS hat diesbezüglich einen offiziellen Nachweis von dritter Stelle angefordert. In der Folge hat die BF eine Bestätigung über Versicherungszeiten in der Krankenversicherung von XXXX vorgelegt. Da im vorgelegten Auszug kein Arbeitgeber aufscheint, kann dem AMS (vergleiche OZ 15 S. 5) nicht entgegengetreten werden, das darauf hinweist, dass im vorgelegten Auszug kein Arbeitgeber ausgewiesen ist. Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass selbst bei hypothetischer Anrechnung ausländischer Berufserfahrung von 11 Halbjahren (Zeitraum in welchem die Tätigkeit laut Arbeitgeber ausgeübt wurde und für welchen Zeitraum eine Krankenversicherung nachgewiesen wurde), rechnerisch lediglich 11 Punkte zuerkannt werden könnten und dies unter Beachtung von 3.3.4. in Summe die Mindestpunkteanzahl von 55 Punkten laut Anlage C NICHT erreichen würde.3.3.3. Der vorgelegten ausländischen Arbeitsbescheinigung und dem Empfehlungsschreiben sind Tätigkeitszeiten von römisch 40 zu entnehmen. Das AMS hat diesbezüglich einen offiziellen Nachweis von dritter Stelle angefordert. In der Folge hat die BF eine Bestätigung über Versicherungszeiten in der Krankenversicherung von römisch 40 vorgelegt. Da im vorgelegten Auszug kein Arbeitgeber aufscheint, kann dem AMS (vergleiche OZ 15 Sitzung 5) nicht entgegengetreten werden, das darauf hinweist, dass im vorgelegten Auszug kein Arbeitgeber ausgewiesen ist. Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass selbst bei hypothetischer Anrechnung ausländischer Berufserfahrung von 11 Halbjahren (Zeitraum in welchem die Tätigkeit laut Arbeitgeber ausgeübt wurde und für welchen Zeitraum eine Krankenversicherung nachgewiesen wurde), rechnerisch lediglich 11 Punkte zuerkannt werden könnten und dies unter Beachtung von 3.3.4. in Summe die Mindestpunkteanzahl von 55 Punkten laut Anlage C NICHT erreichen würde.
3.3.4. Unter Verweis auf die Schulsystematik im Herkunftsland der BF fragte das AMS bei BFV nach, um welche Schulart es sich bei jener Schule handle, für welche eine Abschlussbestätigung vorgelegt wurde (siehe dazu insbesondere Schriftverkehr im Verwaltungsakt, v.a. ON 39) . Seitens des Vertreters wurde dazu angegeben: “Zur Schulbildung: ich hänge die Übersetzung nun nochmal an, hier steht: Aussteller ist der Direktor der Agarwirtschaftlichen Oberschule. Dies ist eine Highschool (Highschool Certificate). Mit diesem Zeugnis ist man berechtigt eine Universität zu besuchen.” (ON 39 S. 2). 3.3.4. Unter Verweis auf die Schulsystematik im Herkunftsland der BF fragte das AMS bei BFV nach, um welche Schulart es sich bei jener Schule handle, für welche eine Abschlussbestätigung vorgelegt wurde (siehe dazu insbesondere Schriftverkehr im Verwaltungsakt, v.a. ON 39) . Seitens des Vertreters wurde dazu angegeben: “Zur Schulbildung: ich hänge die Übersetzung nun nochmal an, hier steht: Aussteller ist der Direktor der Agarwirtschaftlichen Oberschule. Dies ist eine Highschool (Highschool Certificate). Mit diesem Zeugnis ist man berechtigt eine Universität zu besuchen.” (ON 39 Sitzung 2).
Aus der Systematik laut www.bq-portal.de (siehe auch OZ 15 Beilage C.1 und C.2) ergibt sich, dass Berufsoberschulen mit einem beruflicher Oberschulabschluss beendet werden. Dabei handelt es sich aber um keine Allgemeine Hochschulreife mit der Möglichkeit zum direkten Zugang an eine Hochschule. Die Angaben auf dem Zeugnis (OZ 15 Beilage D.1 und D.2.) lassen keine Einordnung in diese Systematik zu, da laut dem Wortlaut eine berufliche Oberschule eine allgemeine Hochschulreife ausgestellt hat, was nach der Systematik nicht vorgesehen ist. Der Aufforderung des AMS nach Aufklärung durch Vorlage geeigneter Unterlagen, welche eine Einordnung des Schultyps und des konkreten Zeugnisses ermöglichen, ist die BF nicht nachgekommen.
Aus dem vorgelegten Zeugnis ergibt sich der Besuch einer beruflichen Oberschule. Unter Beachtung der Angaben im BQ-Portal ist davon auszugehen, dass die Schüler:innen an den beruflichen Sekundarschulen in der Fachrichtung Landwirtschaft nach Absolvierung der 3-jährigen beruflichen Oberschule zwar einen berufsqualifizierenden Abschluss erwerben, nicht jedoch eine allgemeine Hochschulreife. Dass die von der BF besuchte Schule dennoch mit allgemeiner Hochschulreife abgeschlossen werden kann, hat die BF nicht belegt. Dass die BF aufgrund des vorgelegten Zeugnisses eine Hochschule (im Herkunftsland laut BQ-Portal 4-jährig) besucht hätte, wurde nicht behauptet.
Daher käme im Bereich Qualifikation allenfalls eine Zuerkennung von 20 Punkten für „abgeschlossene Berufsausbildung oder spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in beabsichtigter Beschäftigung“ in Frage. Eine Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Punktevergabe im Beschwerdefall vorliegen, kann unterbleiben, da unter Beachtung von 3.3.3. selbst bei einer allfälligen Anrechnung von 20 Punkten die erforderliche Mindestpunkteanzahl von 55 in Summe rechnerisch NICHT erreicht würde.
3.3.5. Da somit die Mindestpunktanzahl gemäß Anlage C nicht erreicht wird, war auf die weiteren Voraussetzungen des § 12b Z 1 AuslBG nicht mehr einzugehen.3.3.5. Da somit die Mindestpunktanzahl gemäß Anlage C nicht erreicht wird, war auf die weiteren Voraussetzungen des Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG nicht mehr einzugehen.
3.4. Zum Antrag auf Teilnahme der BF an der mündlichen Verhandlung im Wege einer Videokonferenz (OZ 12) wird festgehalten, dass die BF im Verfahren die Möglichkeit hatte, ihrer Mitwirkungspflicht durch die Vorlage von Unterlagen zu entsprechen und dass die BF bei der Verhandlung vertreten war. Die Zuerkennung von Punkten gemäß Anlage C kann darüber hinaus lediglich aufgrund der Vorlage von geeigneten Unterlagen erfolgen, weshalb ein persönlicher Eindruck der BF zu keinen anderen Feststellungen geführt hätte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist eindeutig, die herangezogene Judikatur wurde zitiert.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist eindeutig, die herangezogene Judikatur wurde zitiert.
Schlagworte
Berufserfahrung Punktevergabe Qualifikation Rot-Weiß-Rot-Karte Schlüsselkraft SprachkenntnisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W167.2319725.1.00Im RIS seit
24.02.2026Zuletzt aktualisiert am
24.02.2026