TE Bvwg Erkenntnis 2026/1/19 W164 2319755-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.01.2026
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Entscheidungsdatum

19.01.2026

Norm

AlVG §1 Abs1 lita
ASVG §4 Abs1 Z1
ASVG §4 Abs2
B-VG Art133 Abs4
  1. AlVG Art. 1 § 1 heute
  2. AlVG Art. 1 § 1 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  3. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2024
  4. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.04.2024 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2023
  5. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2016 bis 31.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  6. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  7. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2015
  8. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  9. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  10. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  11. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  12. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  13. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  14. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  15. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  16. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  17. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  18. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  19. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  20. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  21. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.1999 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  22. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  23. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  24. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.10.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/1998
  25. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 10.01.1998 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1998
  26. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.1998 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  27. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  28. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  29. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.1995 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 817/1993
  30. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1992
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

W164 2319755-1/7E
W164 2319922-1/6E
W164 2319923-1/5E
W164 2319924-1/5E
W164 2319925-1/5E
W164 2319927-1/6E
W164 2319928-1/5E
W164 2319929-1/5E
W164 2319931-1/5E
W164 2319933-1/5E
W164 2319934-1/6E
W164 2319935-1/5E
W164 2319937-1/5E
W164 2319938-1/5E
W164 2319940-1/6E
W164 2319941-1/5E
W164 2319943-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
W164 2319755-1/7E, W164 2319922-1/6E, W164 2319923-1/5E, W164 2319924-1/5E, W164 2319925-1/5E, W164 2319927-1/6E, W164 2319928-1/5E, W164 2319929-1/5E, W164 2319931-1/5E, W164 2319933-1/5E, W164 2319934-1/6E, W164 2319935-1/5E, W164 2319937-1/5E, W164 2319938-1/5E, W164 2319940-1/6E, W164 2319941-1/5E, W164 2319943-1/5E, IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über 17 Beschwerden der XXXX Dienstleistungen KG, vertreten durch RSS Rechtsanwälte OG, Oberpullendorf, gegen 17 die Bescheide der Österreichischen Gesundheitskasse vom 15.07.2025, Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über 17 Beschwerden der römisch 40 Dienstleistungen KG, vertreten durch RSS Rechtsanwälte OG, Oberpullendorf, gegen 17 die Bescheide der Österreichischen Gesundheitskasse vom 15.07.2025,

1) Zl. 2319755-1 betreffend Versicherungspflicht des XXXX , SVNR XXXX , ab 02.10.2024, 1) Zl. 2319755-1 betreffend Versicherungspflicht des römisch 40 , SVNR römisch 40 , ab 02.10.2024,

2) Zl 2319923-1 betreffend die Versicherungspflicht des XXXX , SVNR XXXX , ab 02.10.2024, 2) Zl 2319923-1 betreffend die Versicherungspflicht des römisch 40 , SVNR römisch 40 , ab 02.10.2024,

3) Zl 2319925-1 betreffend die Versicherungspflicht des XXXX , SVNR XXXX , ab 02.10.2024, 3) Zl 2319925-1 betreffend die Versicherungspflicht des römisch 40 , SVNR römisch 40 , ab 02.10.2024,

4) Zl 2319927-1 betreffend die Versicherungspflicht des XXXX , SVNR XXXX , ab 02.10.2024, 4) Zl 2319927-1 betreffend die Versicherungspflicht des römisch 40 , SVNR römisch 40 , ab 02.10.2024,

5) Zl 2319928-1 betreffend die Versicherungspflicht des XXXX , SVNR XXXX , ab 02.10.2024, 5) Zl 2319928-1 betreffend die Versicherungspflicht des römisch 40 , SVNR römisch 40 , ab 02.10.2024,

6) Zl 2319929-1 betreffend die Versicherungspflicht des XXXX , SVNR XXXX , ab 02.10.2024, 6) Zl 2319929-1 betreffend die Versicherungspflicht des römisch 40 , SVNR römisch 40 , ab 02.10.2024,

7) Zl 2319931-1 betreffend die Versicherungspflicht des XXXX , SVNR XXXX , ab 02.10.2024, 7) Zl 2319931-1 betreffend die Versicherungspflicht des römisch 40 , SVNR römisch 40 , ab 02.10.2024,

8) Zl 2319933-1 betreffend die Versicherungspflicht des XXXX , SVNR XXXX , ab 02.10.2024 8) Zl 2319933-1 betreffend die Versicherungspflicht des römisch 40 , SVNR römisch 40 , ab 02.10.2024

9) Zl 2319934-1 betreffend die Versicherungspflicht des XXXX , SVNR XXXX , ab 02.10.2024, 9) Zl 2319934-1 betreffend die Versicherungspflicht des römisch 40 , SVNR römisch 40 , ab 02.10.2024,

10) Zl 2319935-1 betreffend die Versicherungspflicht des XXXX , SVNR XXXX , ab 02.10.2024, 10) Zl 2319935-1 betreffend die Versicherungspflicht des römisch 40 , SVNR römisch 40 , ab 02.10.2024,

11) Zl 2319938-1 betreffend die Versicherungspflicht des XXXX , SVNR XXXX , ab 02.10.2024, 11) Zl 2319938-1 betreffend die Versicherungspflicht des römisch 40 , SVNR römisch 40 , ab 02.10.2024,

12) Zl 2319941-1 betreffend die Versicherungspflicht des XXXX , SVNR XXXX , ab 02.10.2024,12) Zl 2319941-1 betreffend die Versicherungspflicht des römisch 40 , SVNR römisch 40 , ab 02.10.2024,

13) Zl 2319943-1 betreffend die Versicherungspflicht des XXXX , SVNR XXXX , von 02.10.2024 bis 31.01.2025,13) Zl 2319943-1 betreffend die Versicherungspflicht des römisch 40 , SVNR römisch 40 , von 02.10.2024 bis 31.01.2025,

14) Zl 2319922-1 betreffend die Versicherungspflicht des XXXX , SVNR XXXX , ab 20.11.2024, 14) Zl 2319922-1 betreffend die Versicherungspflicht des römisch 40 , SVNR römisch 40 , ab 20.11.2024,

15) Zl 2319940-1 betreffend die Versicherungspflicht des XXXX , SVNR XXXX , ab 20.11.202415) Zl 2319940-1 betreffend die Versicherungspflicht des römisch 40 , SVNR römisch 40 , ab 20.11.2024

16) Zl 2319937-1 betreffend die Versicherungspflicht des XXXX , SVNR XXXX , ab 20.11.2024, 16) Zl 2319937-1 betreffend die Versicherungspflicht des römisch 40 , SVNR römisch 40 , ab 20.11.2024,

17) Zl 2319924-1 betreffend die Versicherungspflicht des XXXX , SVNR XXXX , ab 20.11.2024, 17) Zl 2319924-1 betreffend die Versicherungspflicht des römisch 40 , SVNR römisch 40 , ab 20.11.2024,

alle aufgrund ihrer Tätigkeit für die Beschwerdeführerin nach § 4 Abs 1 Z 1 und Abs 2 ASVG iVm § 1 Abs 1 lit a AlVG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom 03.12.2025 zu Recht erkannt: alle aufgrund ihrer Tätigkeit für die Beschwerdeführerin nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom 03.12.2025 zu Recht erkannt:

A)       Die Verfahren werden zu einem Beschwerdeverfahren verbunden.

Die Zeiträume der in den angefochtenen Bescheiden festgestellten Versicherungspflicht werden gem. § 28 Abs 1 und Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) bezogen auf die nachgenannten Parteien wie folgt abgeändert:Die Zeiträume der in den angefochtenen Bescheiden festgestellten Versicherungspflicht werden gem. Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) bezogen auf die nachgenannten Parteien wie folgt abgeändert:

4) Zl 2319927-1 XXXX : von 02.10.2024 bis 31.08.2025,4) Zl 2319927-1 römisch 40 : von 02.10.2024 bis 31.08.2025,

9) Zl 2319934-1 XXXX : von 02.10.2024 bis 31.08.2025,9) Zl 2319934-1 römisch 40 : von 02.10.2024 bis 31.08.2025,

15) Zl 2319940-1 XXXX : von 20.11.2024 bis 18.06.2025. 15) Zl 2319940-1 römisch 40 : von 20.11.2024 bis 18.06.2025.

Im Übrigen werden die Beschwerden gem. § 28 Abs 1 und Abs 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Im Übrigen werden die Beschwerden gem. Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit den angefochtenen Bescheiden hat die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK oder belangte Behörde) im Rahmen eines Sozialversicherungszuordnungsverfahrens gem. §§ 412a ff ASVG festgestellt, dass die im Spruch dieses Erkenntnisses unter 1) bis 17) genannten Personen aufgrund ihrer ab 02.10.2024 (1. – 12); von 02.10.2024 bis 31.01.2025 (13.) bzw. ab 20.11.2024 (14. – 17.), für die BF ausgeübten Tätigkeit als „mittätige Kommanditisten“ der Versicherungspflicht nach § 4 Abs 1 Z 1 und Abs 2 ASVG iVm § 1 Abs 1 lit a AlVG unterliegen.Mit den angefochtenen Bescheiden hat die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK oder belangte Behörde) im Rahmen eines Sozialversicherungszuordnungsverfahrens gem. Paragraphen 412 a, ff ASVG festgestellt, dass die im Spruch dieses Erkenntnisses unter 1) bis 17) genannten Personen aufgrund ihrer ab 02.10.2024 (1. – 12); von 02.10.2024 bis 31.01.2025 (13.) bzw. ab 20.11.2024 (14. – 17.), für die BF ausgeübten Tätigkeit als „mittätige Kommanditisten“ der Versicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterliegen.

Zur Begründung führte die ÖGK aus, die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, SVS, Landesstelle Burgenland habe aufgrund der von den im Spruch dieses Erkenntnisses unter 1) bis 17) genannten Personen eingebrachten Versicherungserklärungen nach Einholung von Fragebögen mit der ÖGK Kontakt aufgenommen und dieser die Akten übermittelt. Die ÖGK habe ein Verfahren zur Klärung der Versicherungszugehörigkeit gem. § 412a ff ASVG eingeleitet und habe die SVS hievon verständigt.Zur Begründung führte die ÖGK aus, die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, SVS, Landesstelle Burgenland habe aufgrund der von den im Spruch dieses Erkenntnisses unter 1) bis 17) genannten Personen eingebrachten Versicherungserklärungen nach Einholung von Fragebögen mit der ÖGK Kontakt aufgenommen und dieser die Akten übermittelt. Die ÖGK habe ein Verfahren zur Klärung der Versicherungszugehörigkeit gem. Paragraph 412 a, ff ASVG eingeleitet und habe die SVS hievon verständigt.

Durch Einsichtnahme in den Versicherungsverlauf der im Spruch dieses Erkenntnisses unter 1) bis 17) genannten Personen habe die ÖGK festgestellt, dass einige dieser Personen vor der hier verfahrensgegenständlichen Zeit Dienstnehmer der XXXX Bau GmbH, FN XXXX , (im Folgenden K Bau GmbH) gewesen seien. Die K Bau GmbH habe bei der ÖGK zum 30.09.2024 einen Schuldenstand von € 81.404,13 aufgewiesen. Mit 02.10.2024 sei die nunmehrige Beschwerdeführerin (im folgenden BF) gegründet worden. Der Komplementär der BF, XXXX sei gleichzeitig Geschäftsführer und alleiniger Vertreter der K Bau GmbH. Die K Bau GmbH scheine als Vertragspartnerin und Kundin bzw. Generalunternehmerin der BF auf.Durch Einsichtnahme in den Versicherungsverlauf der im Spruch dieses Erkenntnisses unter 1) bis 17) genannten Personen habe die ÖGK festgestellt, dass einige dieser Personen vor der hier verfahrensgegenständlichen Zeit Dienstnehmer der römisch 40 Bau GmbH, FN römisch 40 , (im Folgenden K Bau GmbH) gewesen seien. Die K Bau GmbH habe bei der ÖGK zum 30.09.2024 einen Schuldenstand von € 81.404,13 aufgewiesen. Mit 02.10.2024 sei die nunmehrige Beschwerdeführerin (im folgenden BF) gegründet worden. Der Komplementär der BF, römisch 40 sei gleichzeitig Geschäftsführer und alleiniger Vertreter der K Bau GmbH. Die K Bau GmbH scheine als Vertragspartnerin und Kundin bzw. Generalunternehmerin der BF auf.

Die ÖGK habe einen Teil der Kommanditisten persönlich befragt bzw. habe den nicht persönlich befragten Kommanditisten einen Fragebogen übermittelt. Die BF sei vom Ergebnis der Beweisaufnahme informiert worden.

Seitens der BF sei eingewendet worden, dass die Kommanditisten Einflussmöglichkeiten auf die Geschäftsführung hätten. Sie wären berechtigt, einzelne Aufträge abzulehnen. Sie würden weisungsfrei arbeiten und keinem Konkurrenzverbot unterliegen.

Die ÖGK sei zu dem Ergebnis gekommen, dass die im Spruch dieses Erkenntnisses unter 1) bis 17) genannten Personen keine maßgebliche Einflussmöglichkeit auf die Gestion der KG hätten und dass im Rahmen der vorliegenden Tätigkeiten die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen einer selbständigen Erwerbstätigkeit überwiegen würden, habe dies der SVS mitgeteilt und habe die SVS dieser Rechtsmeinung zugestimmt.

Gegen diesen Bescheid erhob die BF durch ihre im Spruch genannte Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, die ÖGK habe die vorgebrachten Beweise nicht ausreichend gewürdigt. Die Fragebögen seien nicht richtig interpretiert worden und seien falsche Rückschlüsse aus den gegebenen Antworten gezogen worden. Da den Kommanditisten im Gesellschaftsvertrag keine über § 164 UGB hinausgehenden Geschäftsführungs- und/oder Kontrollrechte eingeräumt worden seien, trete keine Pflichtversicherung ein, sodass die Argumentation der ÖGK, wonach den Kommanditisten keine maßgebliche Einflussmöglichkeit auf die Gestion der KG zukomme, für den Rechtsstandpunkt der BF spreche. Die Versicherungspflicht der mittätigen Kommanditisten regle der Gesetzgeber seit 1998 mit dem „neuen Selbständigen“.Gegen diesen Bescheid erhob die BF durch ihre im Spruch genannte Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, die ÖGK habe die vorgebrachten Beweise nicht ausreichend gewürdigt. Die Fragebögen seien nicht richtig interpretiert worden und seien falsche Rückschlüsse aus den gegebenen Antworten gezogen worden. Da den Kommanditisten im Gesellschaftsvertrag keine über Paragraph 164, UGB hinausgehenden Geschäftsführungs- und/oder Kontrollrechte eingeräumt worden seien, trete keine Pflichtversicherung ein, sodass die Argumentation der ÖGK, wonach den Kommanditisten keine maßgebliche Einflussmöglichkeit auf die Gestion der KG zukomme, für den Rechtsstandpunkt der BF spreche. Die Versicherungspflicht der mittätigen Kommanditisten regle der Gesetzgeber seit 1998 mit dem „neuen Selbständigen“.

Die hier gegenständlichen Kommanditisten seien ausdrücklich als Arbeitsgesellschafter in die KG aufgenommen worden. Sie hätten als solche keine Bareinlage zu leisten sondern einer Arbeitsverpflichtung nachzukommen, deren Ausmaß gem. § 6 Abs 3 des Gesellschaftsvertrages 40 Wochenstunden betrage. Die Mittätigkeit der Kommanditisten ergebe sich auch aus dem Unternehmensgegenstand, da die BF ein Dienstleistungsbetrieb sei. Die Kommanditisten seien jedoch grundsätzlich berechtigt, sich die Arbeitszeit frei einzuteilen, (Punkt 10 der Versicherungserklärungen sei mit ja angekreuzt worden) es sei ihnen erlaubt, Aufträge jederzeit ganz oder teilweise abzulehnen oder an Subunternehmer zu delegieren (Punkt 12 der Versicherungserklärung sei mit ja angekreuzt worden); sie würden ihr arbeitsbezogenes Verhalten frei gestalten können, keine konkreten Arbeitsanweisungen erhalten und keiner Kontrolle unterliegen (Punkt 18 sei dem entsprechend angekreuzt worden); sie wären nicht zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet (Punkt 19 sei mit nein angekreuzt worden); die Kommanditisten würden sich ohne vorherige Rücksprache mit dem Auftraggeber von Ersatzleuten vertreten lassen (Punkt 20 sei entsprechend angekreuzt worden). Die Entlohnung erfolge pauschal für die Herstellung des vereinbarten Werks sowie des herbeigeführten Erfolgs. All dies ergebe sich aus den von den Kommanditisten bei der SVS eingebrachten Versicherungserklärungen für Freiberufler. Den Kommanditisten würde kein Monatslohn ausgezahlt sondern Vorabgewinne in unterschiedlicher Höhe, dies auch mehrmals pro Monat. In der Buchhaltung würden die an die Kommanditisten gezahlten Beträge nicht als Personalaufwand sondern als Gewinn-Vorab verbucht. Insoweit der Arbeitsort fremdbestimmt sei, so betreffe dies das Verhältnis zum Auftraggeber, nicht aber jenes zur BF.Die hier gegenständlichen Kommanditisten seien ausdrücklich als Arbeitsgesellschafter in die KG aufgenommen worden. Sie hätten als solche keine Bareinlage zu leisten sondern einer Arbeitsverpflichtung nachzukommen, deren Ausmaß gem. Paragraph 6, Absatz 3, des Gesellschaftsvertrages 40 Wochenstunden betrage. Die Mittätigkeit der Kommanditisten ergebe sich auch aus dem Unternehmensgegenstand, da die BF ein Dienstleistungsbetrieb sei. Die Kommanditisten seien jedoch grundsätzlich berechtigt, sich die Arbeitszeit frei einzuteilen, (Punkt 10 der Versicherungserklärungen sei mit ja angekreuzt worden) es sei ihnen erlaubt, Aufträge jederzeit ganz oder teilweise abzulehnen oder an Subunternehmer zu delegieren (Punkt 12 der Versicherungserklärung sei mit ja angekreuzt worden); sie würden ihr arbeitsbezogenes Verhalten frei gestalten können, keine konkreten Arbeitsanweisungen erhalten und keiner Kontrolle unterliegen (Punkt 18 sei dem entsprechend angekreuzt worden); sie wären nicht zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet (Punkt 19 sei mit nein angekreuzt worden); die Kommanditisten würden sich ohne vorherige Rücksprache mit dem Auftraggeber von Ersatzleuten vertreten lassen (Punkt 20 sei entsprechend angekreuzt worden). Die Entlohnung erfolge pauschal für die Herstellung des vereinbarten Werks sowie des herbeigeführten Erfolgs. All dies ergebe sich aus den von den Kommanditisten bei der SVS eingebrachten Versicherungserklärungen für Freiberufler. Den Kommanditisten würde kein Monatslohn ausgezahlt sondern Vorabgewinne in unterschiedlicher Höhe, dies auch mehrmals pro Monat. In der Buchhaltung würden die an die Kommanditisten gezahlten Beträge nicht als Personalaufwand sondern als Gewinn-Vorab verbucht. Insoweit der Arbeitsort fremdbestimmt sei, so betreffe dies das Verhältnis zum Auftraggeber, nicht aber jenes zur BF.

Unstrittig werde der Betrieb gegenüber dem Bauherrn [ Anm.: die K Bau GmbH] auf Rechnung der BF geführt, jedoch sei hier die vertragliche Beziehung zwischen der BF und den einzelnen Kommanditisten relevant. Zu den Kommanditisten liege seit 02.10.2024 ein Gesellschaftsverhältnis vor und seien ordnungsgemäße Meldungen nach dem GSVG erfolgt. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behöre zu dem Schluss kommen müssen, dass selbständige Erwerbstätigkeit gegeben sei.Unstrittig werde der Betrieb gegenüber dem Bauherrn [ Anmerkung, die K Bau GmbH] auf Rechnung der BF geführt, jedoch sei hier die vertragliche Beziehung zwischen der BF und den einzelnen Kommanditisten relevant. Zu den Kommanditisten liege seit 02.10.2024 ein Gesellschaftsverhältnis vor und seien ordnungsgemäße Meldungen nach dem GSVG erfolgt. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behöre zu dem Schluss kommen müssen, dass selbständige Erwerbstätigkeit gegeben sei.

Die OGK legte die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

Am 03.12.2025 wurde beim Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung abgehalten, zu der der Rechtsvertreter der BF, der Komplementär der BF, die im Spruch dieses Erkenntnisses unter 1) bis 17) genannten Beteiligten sowie je eine Vertretung der ÖGK und SVS geladen wurden. Außer den im Spruch dieses Erkenntnisses unter 1),3),4),8, 9) und 15) genannten Beteiligten nahmen alle Geladen an der Verhandlung teil.

Seitens des Rechtsvertreters der BF (im Folgenden BFV) wurde angegeben, dass der im Spruch dieses Erkenntnisses unter 4) genannte Beteiligte mit 18.06.2025 aus der Gesellschaft ausgeschieden sei, ferner dass die im Spruch dieses Erkenntnisses unter 9) und 15) genannten Beteiligten mit 31.08.2025 aus der Gesellschaft ausgeschieden seien. Ferner wurden Konvolute über drei Bauvorhaben vorgelegt und wurde die Befragung des Steuerberaters der BF, XXXX (im Folgenden Z), als Zeuge beantragt. Diesem Antrag wurde stattgegeben, der Z machte die folgenden Angaben:Seitens des Rechtsvertreters der BF (im Folgenden BFV) wurde angegeben, dass der im Spruch dieses Erkenntnisses unter 4) genannte Beteiligte mit 18.06.2025 aus der Gesellschaft ausgeschieden sei, ferner dass die im Spruch dieses Erkenntnisses unter 9) und 15) genannten Beteiligten mit 31.08.2025 aus der Gesellschaft ausgeschieden seien. Ferner wurden Konvolute über drei Bauvorhaben vorgelegt und wurde die Befragung des Steuerberaters der BF, römisch 40 (im Folgenden Z), als Zeuge beantragt. Diesem Antrag wurde stattgegeben, der Z machte die folgenden Angaben:

§ 8 des Gesellschaftsvertrages könne nur so verstanden werden, dass damit gewöhnliche Geschäftsfälle gemeint seien, somit Auftragsannahmen und Anschaffung von Anlagevermögen. Die Bestimmung mache ferner nur Sinn, wenn die Abstimmung nach Köpfen gemeint war, da der Komplementär 2/3 der Anteile an der KG halte. Diese Regelung weiche von der dispositiven Bestimmung des § 164 UGB ab. Auf Vorhalt der SVS, dass in der Erklärung der Kommanditisten einheitlich ausgeführt sei, dass kein Einfluss auf den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb bestehe, gab der Z an, dies sei ihm nicht erklärlich. Er habe diese Erklärungen nicht ausgefüllt. Seitens des Komplementärs wurde klargestellt, dass eine Angestellte der K Bau GmbH die Online-Formulare für die Kommanditisten ausgefüllt habe und dass diese sich nur dann, wenn sie Fragen habe, an den Steuerberater wende.Paragraph 8, des Gesellschaftsvertrages könne nur so verstanden werden, dass damit gewöhnliche Geschäftsfälle gemeint seien, somit Auftragsannahmen und Anschaffung von Anlagevermögen. Die Bestimmung mache ferner nur Sinn, wenn die Abstimmung nach Köpfen gemeint war, da der Komplementär 2/3 der Anteile an der KG halte. Diese Regelung weiche von der dispositiven Bestimmung des Paragraph 164, UGB ab. Auf Vorhalt der SVS, dass in der Erklärung der Kommanditisten einheitlich ausgeführt sei, dass kein Einfluss auf den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb bestehe, gab der Z an, dies sei ihm nicht erklärlich. Er habe diese Erklärungen nicht ausgefüllt. Seitens des Komplementärs wurde klargestellt, dass eine Angestellte der K Bau GmbH die Online-Formulare für die Kommanditisten ausgefüllt habe und dass diese sich nur dann, wenn sie Fragen habe, an den Steuerberater wende.

Der Z führte weiter aus, an die im Spruch dieses Erkenntnisses unter 1) bis 17) genannten Personen seien erfolgsneutral Gewinnvorabs auf ihre Privatkonten ausgezahlt worden. In der Buchhaltung der KG gebe es für jeden Kommanditisten ein eigenes Konto. Die Höhe des Gewinn-Vorabs richte sich nach der Tätigkeit und nach der Zahl der Arbeitsstunden. Wer an einem Projekt nicht mitgearbeitet habe, erhalte keinen Vorabgewinn. Tatsächlich sei es aber so, dass an einem einzelnen Arbeitsprojekt zwar nicht alle Kommanditisten gleichzeitig zum Einsatz kommen würden, sehr wohl aber hintereinander, somit etwa zuerst die Betonierer, dann die Maler und Fliesenleger.

Es werde nie am Ende eines Monats gezahlt, manchmal gebe es drei Teilzahlungen in einem Monat. Seitens der SVS zum tatsächlichen Ablauf der Beschlussfassung in der KG befragt gab der Z an, es gebe unter den Kommanditisten Arbeitsgruppen von fünf bis sechs Leuten, die das Arbeitsprojekt besichtigen und einen Beschluss im Sinne von „wem geben wir das“ fassen und dem Kunden zusagen. Dies werde nicht schriftlich festgehalten. Es könne hier auch zu Ablehnungen kommen, etwa in dem Sinn, dass die Gruppe lieber Betonarbeiten annehme und nicht ebenfalls angeforderte Fassadenarbeiten.

Seitens des Komplementärs wurde dazu angeführt, dass er 10% - 15% von allen zur gleichen Zeit bestehenden Aufträgen an Subunternehmer weitergeben müsse, da seine Arbeitsgruppen dafür nicht die nötige Zeit haben/nicht fertig werden oder – wie etwa Baggerarbeiten – diese nicht durchführen können. Wenn ihm ein Mitglied einer Arbeitsgruppe sage: „Morgen arbeite ich nicht, denn ich muss meine Frau irgendwohin fahren oder mein Kind von der Schule abholen“, dann müsse sich dieser Kommanditist das mit seiner Gruppe ausmachen, also vielleicht ein anderes Mal mehr arbeiten. Die im Spruch dieses Erkenntnisses unter 7) genannten Person fahre jedes Wochenende nach Hause und arbeite an den ersten vier Tagen der Arbeitswoche 10 Stunden pro Tag. Je schneller das Bauvorhaben fertig sei, desto eher komme es zur Auszahlung des Gewinn-Vorabs. Einen Zuschlag fürs „Früher fertig sein“ gebe es nicht. Grundsätzlich dauere ein Arbeitstag von 07:00 bis 16:00 Uhr, mitunter mache die Arbeitsgruppe jedoch längere Arbeitstage.

Seitens des im Spruch dieses Erkenntnisses unter 10) genannten Beteiligten – dieser spricht fließend Deutsch - wurde vorgebracht, die Kommanditisten hätten die Fragebögen zugesendet bekommen und gemeinsam ausgefüllt. Die Arbeitszeit werde innerhalb der Arbeitsgruppe in dem Sinne flexibel behandelt, als man mitunter darauf achte, an den ersten Tagen der Arbeitswoche mehr zu arbeiten und am Freitag nicht mehr kommen zu müssen.

Der im Spruch dieses Erkenntnisses unter 5) genannte Beteiligte gab unter Beiziehung einer Dolmetscherin befragt an, er arbeite mit dem im Spruch dieses Erkenntnisses unter 12) genannten Beteiligten in einer Zweiergruppe, die für Isolieren, Gipskarton und Spachteln zuständig sei. Sie würden Montag bis Freitag meist mehr Stunden arbeiten und Freitags früher nach Hause fahren. Der Komplementär gebe Ihnen Bescheid, wenn es einen Arbeitsauftrag gebe. Das werde dann besprochen. Wenn Sie sich die Baustelle ansehen, komme der Komplementär meist dazu und auch am Ende der Arbeiten. Das notwendige Material würden sie am Anfang bekommen. Jemand Dritten zu den Arbeiten mitgenommen hätten sie sich noch nie. Mit dem Komplementär über die Frage einer Vertretungsbefugnis gesprochen habe der Beteiligte nicht. Den Gesellschaftsvertrag habe er unterschrieben ohne ihn sich vorher übersetzen zu lassen. Der Komplementär sei dabei gewesen und habe es erklärt. Was dabei erklärt wurde, habe der Beteiligte nicht mehr in Erinnerung. Beide Mitglieder der Arbeitsgruppe seien vor der verfahrensgegenständlichen Zeit bei der K Bau GmbH beschäftigt gewesen. Damals hätten sie eine fixe Arbeitszeit mit 39 Wochenstunden gehabt, und hätten diese nicht, wie nun, auf die Woche verteilen können. Überstunden hätten sie keine gemacht. Nun würden sie mitunter mehr arbeiten und daher mehr Geld bekommen.

Seitens des im Spruch dieses Erkenntnisses unter 10) genannten Beteiligten wurde dazu angemerkt, dass frühere Dienstnehmer der K Bau GmbH gut Ungarisch konnten und die neue Situation erklären konnten. Die Initiative zur Veränderung sei von den Arbeitern gekommen. Diese hätten mehr arbeiten und flexibler arbeiten wollen.

Der im Spruch dieses Erkenntnisses unter 7) genannte Beteiligte gab unter Beiziehung einer Dolmetscherin als Beteiligter befragt an, in einer Arbeitsgruppe aus zwei Personen mit der im Spruch dieses Erkenntnisses unter 6) genannten Person zu arbeiten. Man sei für Mauererarbeiten und Betonieren zuständig, wobei der befragte Beteiligte selbst etwas mehr verdiene, da er auch dafür zuständig sei, dass alles gut abgemessen werde. Man entscheide sich gemeinsam, einen Auftrag zu übernehmen und bespreche dies mit dem Komplementär. Dabei werde auch schon versucht, das Entgelt abzuschätzen. Anhand der Erfahrung könne der Beteiligte bereits im Vorhinein sagen, wie lange er für die Arbeit brauchen würde. Am Anfang jedes Vorhabens werde besprochen wieviel der Beteiligte bekommen werde und wieviel sein Kollege bekommen werde. Beide Personen hätten auch für die K Bau GmbH mit 39 Wochenstunden von Montag bis Freitag gearbeitet. Geändert hätten sich seither die Arbeitszeiten. Die Arbeitsgruppe könne nun die 40 Wochenstunden von Montag bis Donnerstag absolvieren. Über ein Vertretungsrecht sei mit dem Komplementär nie gesprochen worden. Außenstehende Personen ohne Funktion eines Kommanditisten der KG hätten sie noch nie als Hilfsarbeiter beigezogen. Die Kommanditisten hätten in Österreich gemeinsam ein Haus gemietet und würden in der Früh mit einem gemeinsam genutzten PKW zum Lagerplatz der K Bau GmbH fahren. Kleinwerkzeug und Arbeitskleidung würden sie selbst beistellen. Der Materialeinkauf werde vor jedem Bauvorhaben besprochen. Um den Einkauf kümmere sich der Komplementär.

Der Komplementär gab als Partei befragt an, er wisse nicht täglich genau, wo die Arbeitsgruppen gerade arbeiten würden. Die Arbeitsgruppen seien auf verschiedene Baustellen verteilt. Wenn der Komplementär einen Kundentermin habe, sehe er die dort eingesetzten Arbeitsgruppen. Der BF fahre jedoch nicht täglich zu den Baustellen, um zu kontrollieren. Er telefoniere bezüglich der Baustellen mit dem im Spruch dieses Erkenntnisses unter 10) genannten Beteiligten etwa drei Mal die Woche und frage nach, wie weit die Arbeiten fortgeschritten seien. Etwa einmal die Woche telefoniere er mit dem im Spruch dieses Erkenntnisses unter 7) genannten Beteiligten. Der im Spruch dieses Erkenntnisses unter 10) genannte Beteiligte habe sich durch den im Spruch dieses Erkenntnisses unter 7) genannten Beteiligten vertreten lassen. Welche Arbeiten konkret zu machen seien, würden sich die Gruppen selbst ausmachen. Der Komplementär erfahre nicht im Detail, wer gerade welche Arbeit mache. Dafür gebe es die Gruppenleiter. Diese würden bestimmen, wer die Hilfsarbeiten machen solle und wer die Facharbeiten. Wenn ein Hilfsarbeiter gut angelernt sei, könne ihm der Gruppenleiter auch Facharbeiten zuweisen. Befragt dazu, dass die befragten Beteiligten angaben, mit de

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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