TE Bvwg Beschluss 2026/1/19 W161 2313434-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.01.2026
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Entscheidungsdatum

19.01.2026

Norm

AsylG 2005 §35
B-VG Art133 Abs4
VwGG §46
  1. AsylG 2005 § 35 heute
  2. AsylG 2005 § 35 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Spruch


,

W161 2313440-1/12Z

W161 2313434-1/11Z

W161 2313436-1/11Z

W161 2313439-1/11Z

W161 2313437-1/11Z

W161 2313435-1/11Z
W161 2313435-1/11Z,

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über den Antrag von 1.) XXXX , 2.) mj. XXXX , 3.) mj. XXXX , 4.) mj. XXXX , 5.) mj. XXXX , 6.) mj. XXXX , 2.) – 6.) gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX vom 16.01.2026 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.09.2025, Zl. W161 2313440-1/4E, W161 2313434-1/3E, W161 2313436-1/3E, W161 2313439-1/3E, W161 2313437-1/3E, W161 2313435-1/3E, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über den Antrag von 1.) römisch 40 , 2.) mj. römisch 40 , 3.) mj. römisch 40 , 4.) mj. römisch 40 , 5.) mj. römisch 40 , 6.) mj. römisch 40 , 2.) – 6.) gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 vom 16.01.2026 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.09.2025, Zl. W161 2313440-1/4E, W161 2313434-1/3E, W161 2313436-1/3E, W161 2313439-1/3E, W161 2313437-1/3E, W161 2313435-1/3E, beschlossen:

A)       Der Wiedereinsetzungsantrag wird gemäß § 46 VwGG abgewiesen.A) Der Wiedereinsetzungsantrag wird gemäß Paragraph 46, VwGG abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.09.2025, Zl. W161 2313440-1/4E, W161 2313434-1/3E, W161 2313436-1/3E, W161 2313439-1/3E, W161 2313437-1/3E, W161 2313435-1/3E, wurde die gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 29.01.2025, alle GZ Damaskus-OB/KONS/1484/2024, erhobene Beschwerden der Antragsteller gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100/2005, idgF (Asylgesetz) als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zugelassen. 1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.09.2025, Zl. W161 2313440-1/4E, W161 2313434-1/3E, W161 2313436-1/3E, W161 2313439-1/3E, W161 2313437-1/3E, W161 2313435-1/3E, wurde die gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 29.01.2025, alle GZ Damaskus-OB/KONS/1484/2024, erhobene Beschwerden der Antragsteller gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100/2005, idgF (Asylgesetz) als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zugelassen.

2. Mit Eingabe vom 16.01.2026 stellten die Antragsteller den gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, der sich gegen die Versäumung der Revisionsfrist wendet; gleichzeitig erhoben die Antragsteller außerordentliche Revision.

Begründend führten die Antragsteller aus, dass ihnen mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.10.2025, Zl. Ra 2025/01/0306 bis 0311-4, Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision bewilligt worden sei und der nunmehr ausgewiesene Rechtsvertreter mit Bescheid der Rechtsanwaltskammer vom 12.11.2025 zum Verfahrenshelfer bestellt worden sei.

Am 30.12.2025 wurde durch den bestellten Verfahrenshelfer eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof eingebracht, die auch einen Antrag auf Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 87 Abs. 3 VfGG enthielt; eine eigenständige außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde nicht erhoben.Am 30.12.2025 wurde durch den bestellten Verfahrenshelfer eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof eingebracht, die auch einen Antrag auf Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 87, Absatz 3, VfGG enthielt; eine eigenständige außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde nicht erhoben.

Mit Verfügung vom 02.01.2026 wurde dem Verfahrenshelfer ein Verbesserungsauftrag des Verfassungsgerichtshofes zugestellt, in dem darauf hingewiesen wurde, dass der Bescheid der Rechtsanwaltskammer Wien lediglich zur Erhebung einer außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof berechtigte und nicht zur Einbringung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof; zugleich wurde zur Behebung des bestehenden Vollmachtsmangels aufgefordert.

In der Folge stellte sich heraus, dass für das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof bereits ein gesonderter Verfahrenshelfer bestellt worden war. Der bestellte Verfahrenshelfer nahm daraufhin Kontakt mit dem für das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof bestellten Rechtsanwalt auf; es wurde vereinbart, dass dieser die Vertretung der Antragsteller im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof entsprechend dem ergangenen Verfahrenshilfebescheid übernimmt.

Zum Wiedereinsetzungsantrag brachte der rechtsfreundliche Vertreter des Revisionswerbers vor:

„Mangels Wissens über andere Verfahrenshilfeanträge (konkret: Antrag auf Verfahrenshilfe beim VfGH) war Mag. Fasching der Ansicht, er müsse im Sinne seiner Mandanten nicht nur eine außerordentliche Revision beim VwGH, sondern auch eine Beschwerde beim VfGH einbringen. Aus Sicht von Mag. Fasching war die VfGH-Beschwerde deutlich aussichtsreicher als die Revision beim VwGH. Ein Mangel in der Kommunikation zwischen Mandanten und Anwalt stellt zwar gemäß der Judikatur des VwGH zur Wiedereinsetzung keinen Grund für eine Wiedereinsetzung dar. Im vorliegenden Fall liegt aber nicht ein „Mangel“ an Kommunikation vor, sondern es liegt eine absolute Unmöglichkeit vor, mit den Mandanten, die sich in Syrien befinden, Kontakt aufzunehmen. Aus Sicht von Mag. Fasching war mit dieser Ausgangslage (keine Informationen über den Antrag auf Verfahrenshilfe beim VfGH und absolute Unmöglichkeit der Mandantenkommunikation) die einzige Möglichkeit, im Sinne der Mandanten lege artis vorzugehen, die Einbringung der VfGH-Beschwerde (inkl. Abtretungsantrag VwGH).

Außerdem ist es schlichtweg im Verfahrensrecht des VfGH gelegenes „Pech“, dass Mag. Fasching mit seiner Revision nicht zum VwGH durchgedrungen ist: der vorgelegten VfGH-Beschwerde, von Mag. Fasching rechtzeitig eingebracht, ist zu entnehmen, dass Mag. Fasching nicht nur eine VfGH-Beschwerde eingebracht hat, sondern in dieser auch einen Abtretungsantrag an den VwGH gestellt hat, in dem die außerordentliche Revision an den VwGH bereits vollständig ausgeführt wurde. Nur aufgrund der verfahrensrechtlichen Situation vor dem VfGH, der mangels Vollmacht die Beschwerde zurückweisen muss (dies wurde mit dem

Sachbearbeiter beim VfGH erörtert), ist eine Abtretung der an sich rechtzeitig eingebrachten Revision an den VwGH nicht möglich. Zur „Verschuldensfrage“ (auffallende Sorglosigkeit) erlaubt sich Mag. Fasching daher den Hinweis, dass er entgegen der Vollmacht der RAK Wien „mehr“ gemacht hat, als es der Verfahrenshilfebescheid vorgesehen hat. Dies erfolgte im Interesse der Mandanten. Zu Wiedereinsetzung wird daher beantragt, dass das Bundesverwaltungsgericht dem Antrag auf Wiedereinsetzung stattgibt und die unten ausgeführte außerordentliche Revision dem VwGH vorlegt.“

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt A)

1.       Feststellungen

Zum vorliegend entscheidungswesentlichen Sachverhalt wird auf die unter I getätigten Ausführungen verwiesen. Das Bundesverwaltungsgericht geht von dem im Antrag auf Wiedereinsetzung widerspruchsfrei dargestellten Sachverhalt aus.Zum vorliegend entscheidungswesentlichen Sachverhalt wird auf die unter römisch eins getätigten Ausführungen verwiesen. Das Bundesverwaltungsgericht geht von dem im Antrag auf Wiedereinsetzung widerspruchsfrei dargestellten Sachverhalt aus.

2. Rechtliche Beurteilung:

Die maßgebliche Bestimmung des §46 VwGG lautet:

§ 46 (1) Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Paragraph 46, (1) Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist und der Frist zur Stellung eines Vorlageantrages ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil das anzufechtende Erkenntnis, der anzufechtende Beschluss oder die anzufechtende Revisionsvorentscheidung fälschlich einen Rechtsbehelf eingeräumt und die Partei den Rechtsbehelf ergriffen hat oder keine Belehrung zur Erhebung einer Revision oder zur Stellung eines Vorlageantrages, keine Frist zur Erhebung einer Revision oder zur Stellung eines Vorlageantrages oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsbehelf zulässig sei.

(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Revision beim Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Revision beim Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen

1.       nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die den Rechtsbehelf als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.

2.       nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Erhebung der Revision bzw. der Stellung eines Antrages auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,

beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

(4) Bis zur Vorlage der Revision hat über den Antrag das Verwaltungsgericht zu entscheiden. Ab Vorlage der Revision hat über den Antrag der Verwaltungsgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluss zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht oder der Verwaltungsgerichtshof können dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung statt.

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei, wobei an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (vgl. B vom 15.7.2014, Zl. 2014/02/0024). Ein dem Vertreter widerfahrenes Ereignis stellt einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es hiebei höchstens um einen minderen Grad des Versehens handelt (vgl. B vom 23.5.2014, Zl. 2014/02/0034); VwGH 18.12.2014, Ra 2014/01/0015). Die Unkenntnis der Gesetzeslage oder Fehlinterpretation der maßgeblichen Verfahrens- oder Rechtsgrundlage durch einen beruflichen Parteienvertreter stellt aber keinen minderen Grad des Versehens dar, weil vor allem eine rezente Änderung der Rechtslage besondere Aufmerksamkeit verdient (vgl B vom 20.7.2014, Ra 2014/08/0001); VwGH 3.10.2014, Ra 2014/02/0013. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei, wobei an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen vergleiche B vom 15.7.2014, Zl. 2014/02/0024). Ein dem Vertreter widerfahrenes Ereignis stellt einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es hiebei höchstens um einen minderen Grad des Versehens handelt vergleiche B vom 23.5.2014, Zl. 2014/02/0034); VwGH 18.12.2014, Ra 2014/01/0015). Die Unkenntnis der Gesetzeslage oder Fehlinterpretation der maßgeblichen Verfahrens- oder Rechtsgrundlage durch einen beruflichen Parteienvertreter stellt aber keinen minderen Grad des Versehens dar, weil vor allem eine rezente Änderung der Rechtslage besondere Aufmerksamkeit verdient vergleiche B vom 20.7.2014, Ra 2014/08/0001); VwGH 3.10.2014, Ra 2014/02/0013.

3.       Beweiswürdigung

Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

Aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.10.2025 ergibt sich eindeutig Umfang und Inhalt der gewährten Verfahrenshilfe. Dem Verfahrenshelfer musste daher bekannt sein, dass er ausschließlich als Verfahrenshelfer zur Erhebung einer außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof bestellt worden war und sich sein Mandat ausschließlich auf dieses Verfahren bezog.

Der Verfahrenshelfer brachte am 30.12.2025 vielmehr eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ein, die einen Antrag auf Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof enthielt. Dass diese Eingabe inhaltlich Ausführungen enthält, die einer außerordentlichen Revision entsprechen, ändert nichts daran, dass sie nicht als formell wirksame Revision an den Verwaltungsgerichtshof anzusehen ist.

Der dem Verfahrenshelfer am 02.01.2026 zugestellte Verbesserungsauftrag des Verfassungsgerichtshofes bestätigte, dass für die Erhebung der Beschwerde kein entsprechendes Verfahrenshilfemandat bestand. In der Folge stellte sich heraus, dass für das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof bereits ein gesonderter Verfahrenshelfer bestellt worden war.

Im gegenständlichen Fall wurde die Verfahrenshilfe ausschließlich für die Einbringung einer außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof gewährt. Der bestellte Verfahrenshelfer war daher allein zur fristgerechten Einbringung dieses Rechtsmittels berufen und verpflichtet. Dass stattdessen eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben wurde, für die kein entsprechendes Verfahrenshilfemandat bestand, vermag die Versäumung der Revisionsfrist nicht zu rechtfertigen.

Die Versäumung der Frist zur Erhebung der außerordentlichen Revision ist somit auf ein dem Verfahrenshelfer zuzurechnendes Verschulden zurückzuführen. Ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne des § 46 VwGG liegt nicht vor.Die Versäumung der Frist zur Erhebung der außerordentlichen Revision ist somit auf ein dem Verfahrenshelfer zuzurechnendes Verschulden zurückzuführen. Ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne des Paragraph 46, VwGG liegt nicht vor.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Der gegenständliche Beschluss ist in der taxativen Aufzählung des § 25a Abs. 2 bis 4 VwGG nicht enthalten. Die Zulässigkeit einer Revision ist daher nach § 25a VwGG nicht ex lege ausgeschlossen. Es ist daher eine Zulässigkeitsentscheidung nach § 25a Abs. 1 VwGG zu treffen.Der gegenständliche Beschluss ist in der taxativen Aufzählung des Paragraph 25 a, Absatz 2 bis 4 VwGG nicht enthalten. Die Zulässigkeit einer Revision ist daher nach Paragraph 25 a, VwGG nicht ex lege ausgeschlossen. Es ist daher eine Zulässigkeitsentscheidung nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG zu treffen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

außerordentliche Revision Verfahrenshelfer Verschulden VfGH VwGH Wiedereinsetzungsantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W161.2313434.1.00

Im RIS seit

03.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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