Entscheidungsdatum
19.01.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
W123 2305989-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.12.2024, Zl. 22-1324913501/222924281, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.12.2024, Zl. 22-1324913501/222924281, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 18.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen der am 19.09.2022 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, dass er Somalia aufgrund der Terrorgruppe Al Shabaab verlassen habe. Diese habe ihn zum Anschluss sowie zur Zusammenarbeit aufgefordert und würde ihn bei einer Weigerung mit dem Tod bestrafen.
3. Am 25.11.2024 fand die Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) statt. Die Niederschrift lautet auszugsweise:
„[…]
Angaben zum Fluchtgrund:
F: Was war der konkrete Grund, warum Sie die Heimat verlassen haben? Erzählen Sie bitte möglichst chronologisch über alle Ereignisse, die Sie zum Verlassen der Heimat veranlasst haben (freie Erzählung)!
A: Ich habe das Land aufgrund der Probleme mit Al-Shabaab verlassen. Eines Abends hat mich Al-Shabaab direkt persönlich angerufen und kontaktiert. Al-Shabaab sagte zu mir, dass ich mich ihnen anschließen soll. Sie sagten mir, dass ich mit Ihnen zusammenarbeiten soll. Als sie mir das sagten, habe ich sofort gesagt, dass das nicht geht und dass ich mit ihnen nicht zusammenarbeiten werde. Im Laufe des Gesprächs sagte Al-Shabaab zu mir, dass das kein Vorschlag oder Bitte ist, sondern dass es ein Befehl ist. Da ich ein Junge war musste ich mich Al-Shabaab anschließen und kämpfen. Ich habe immer weiter zu Al-Shabaab gesagt, dass das nicht geht. Schließlich musste ich das Gespräch beenden. Als ich das Gespräch beendet habe, hat mir Al-Shabaab eine SMS geschickt. Der Inhalt der SMS war, dass ich es bereuen werde, was ich gemacht habe. Al-Shabaab hat mir gedroht. Von der Bedrohung und der SMS, habe ich niemanden erzählt, weil ich das nicht ernst genommen habe. Eines Abends war ich auf der Landwirtschaft und es kamen zwei maskierte Männer zu mir. Sie haben mich die Pistole an den Kopf gehalten und mir gesagt, dass ich mich nicht bewegen soll. Al-Shabaab sagte mir, dass ich ihnen folgen soll. Außerhalb der Landwirtschaft war ein Auto. Sie haben mich in das Auto gebracht, die Augen verbunden und die Hände nach hinten gefesselt. Nach einer Stunde Autofahrt wurde das Auto angehalten, dann haben Sie mich aus dem Auto rausgebracht. Ich wurde in ein Gefängnis eingesperrt. Am nächsten Tag in der Früh nahmen sie mich aus dem Zimmer raus und einer fragte mich, ob ich ihn kenne. Ich habe gesagt, dass ich ihn nicht kenne. Er hat mich dann gefragt, warum ich das Gespräch beendet habe und warum ich nicht auf die SMS geantwortet habe. Dann habe ich realisiert, dass es sich um dieselbe Person handelt, mit welcher ich telefoniert habe. Trotz, dass ich das realisiert habe, musste ich so tun, als würde ich nicht wissen, von was der Mann spricht. Dann hat er mich auf das Auge geschlagen. Ich habe immer gesagt, dass ich ihn nicht kenne. Der Mann hat dann eine Pistole rausgenommen und hat mich mit dem hinteren Teil der Pistole ins Gesicht geschlagen. Vor Schmerz musste ich zugeben, dass ich das Telefongespräch und die SMS ignoriert habe. Nachdem ich das zugegeben habe, ging der Mann raus und ich wurde wieder in mein Zimmer geschickt. Es gab kein Essen. In der Nacht kam der Mann wieder zu mir und hat mir gesagt, dass ich mit ihnen zusammenarbeiten soll und dass ich das akzeptieren soll, damit ich aus dem Knast gehen kann. Ich habe seine Frage nicht beantwortet. Dann hat er zu mir gesagt, wenn ich nicht mit ihnen zusammenarbeite, werde ich hierbleiben. Danach ging der Mann wieder raus. Am nächsten Tag bekam ich etwas zu essen. Sie haben mir die Fesseln an den Händen abgenommen, damit ich was essen kann. Ich war ca. ein Monat im Knast. Dann kam der Mann wieder zu mir und fragte mich, ob ich schon eine Entscheidung getroffen habe. Ich sagte zu ihm, dass ich nicht mit ihnen arbeiten werde. Er sagte mir danach, dass ich keine andere Option habe und mit ihnen arbeiten muss. Das Gespräch war dann beendet. Dann kam der heilige Monat, der Ramadan. Als der Ramadan beendet war, kam er erneut zu mir und sagte mir, dass es ernst gemeint ist. Er meinte, dass ich nur zwei Optionen habe. Entweder schließe ich mich an Al-Shabaab an oder sie werden mich umbringen. Ich musste dann eigentlich eine Entscheidung treffen und musste die Zusammenarbeit mit Al-Shabaab akzeptieren. Ich habe mir dann überlegt, wie ich tun könnte. Wenn ich der Zusammenarbeit zustimme, kann ich vielleicht Al-Shabaab entkommen. Ich habe dann der Zusammenarbeit zugestimmt und sie haben mich mit dem Auto zu einem Ausbildungsplatz gebracht. Dort haben sie mich die erste Woche ihre Propaganda erzählt, damit sie mein Gehirn waschen können. Meine Entscheidung stand aber fest, ich wollte niemals mit ihnen zusammenarbeiten. Außerdem habe ich auf diesem Ausbildungsplatz drei meiner Freunde gesehen, welche auch Gefangene waren. Ich war skeptisch und wusste nicht, ob meine Freunde wirklich mit Al-Shabaab zusammenarbeitet. Deshalb habe ich nicht viel mit ihnen gesprochen. Ich war sicher zwei Monate auf diesem Ausbildungsplatz. Einer dieser drei Freunde hat mit mir eines Tages geredet und er hat mich gefragt, ob ich ernsthaft mit Al-Shabaab zusammenarbeite oder ob ich Gefangener bin. Ich habe ihn vertraut und habe gesagt, dass ich Al-Shabaab nicht mag und dass ich als Gefangener hier bin. Mein Freund hat mir gesagt, dass alle drei auch festgenommen sind und sie ebenfalls Gefangene sind. Ich kannte den Ort an dem die Ausbildung stattfand, er heißt XXXX . Dort wohnt auch meine Tante väterlicherseits. Ich habe meine Tante immer besucht in diesem Ort und kannte den Ort sehr gut. Eines Tages haben ich und die drei Freunde beschlossen, dass wir von Al-Shabaab und dem Ort flüchten müssen. Eines Tages nachdem wir beschlossen haben, dass wir zusammen flüchten, war Freitag, und es gab eine Party von Al-Shabaab. Sie haben mehrere Leute eingesammelt, darunter mehrere Jugendliche von Al-Shabaab. Sie haben Tiere geschlachtet und Essen gekocht. Ich und meine Freunde habe gesagt, dass heute ein großer Tag ist und wir heute flüchten werden. Da sehr viele Leute hier waren, würde niemand merken, dass wir flüchten. In der Nähe der Party befindet sich der Fluss in XXXX . Einer unserer Freunde meinte, dass wir durch diesen Fluss schwimmen sollen. Dann sind wir Richtung Fluss gelaufen. In diesem Bereich gab es auch einen großen Baum. Wir kamen zum Fluss und sind reingesprungen und geschwommen. Es gab dann zwei große Brücken und dort befindet sich das somalische Militär. Wir wollen aus dem Fluss raus und auf den Fluss gehen. Einer meiner Freunde meinte, dass wir nicht auf die Brücke zum Militär gehen sollen, da es sein kann, dass das Militär meint, dass wir zu Al-Shabaab gehören. Wir schwammen also weiter bis zur nächsten kleinen Brücke. Während des Schwimmens habe ich mir eine große Verletzung mit einem Glas zugefügt. Das habe ich aber nicht gemerkt. Als wir aus dem Fluss kamen, habe ich gesehen, dass ich viel blute. Meine Freunde haben mich unterstützt und mich an der Seite festhalten. Sie haben mich in das Krankenhaus in XXXX gebracht. Ich wurde im Krankenhaus behandelt und genäht. Die Freunde sagten mir, dass sie aus dem Krankenhaus rausgehen und ich meine Familie kontaktieren soll. Ich habe dann einer Krankenschwester gesagt, dass ich meinen Vater anrufen möchte. Als ich meinen Vater angerufen habe, habe ich ihn alles erzählt. Ich sagte ich, dass ich von Al-Shabaab geflohen bin. Mein Vater kam ins Krankenhaus. Ich habe ihm alles erzählt und mein Vater sagte zu mir, dass ich nicht nach Hause gehen darf, da Al-Shabaab dorthin kommen wird. Stattdessen musste ich zu meinem Onkel nach XXXX . Ich wurde dann mit einem Tuk-Tuk vom Krankenhaus zu meinem Onkel nach XXXX gebracht. Dort war ich ca. ein Monat und dann bin ich ausgereist. Meine Familie hat den Entschluss gefasst, dass ich ausreisen soll. So bin ich also ausgereist. A: Ich habe das Land aufgrund der Probleme mit Al-Shabaab verlassen. Eines Abends hat mich Al-Shabaab direkt persönlich angerufen und kontaktiert. Al-Shabaab sagte zu mir, dass ich mich ihnen anschließen soll. Sie sagten mir, dass ich mit Ihnen zusammenarbeiten soll. Als sie mir das sagten, habe ich sofort gesagt, dass das nicht geht und dass ich mit ihnen nicht zusammenarbeiten werde. Im Laufe des Gesprächs sagte Al-Shabaab zu mir, dass das kein Vorschlag oder Bitte ist, sondern dass es ein Befehl ist. Da ich ein Junge war musste ich mich Al-Shabaab anschließen und kämpfen. Ich habe immer weiter zu Al-Shabaab gesagt, dass das nicht geht. Schließlich musste ich das Gespräch beenden. Als ich das Gespräch beendet habe, hat mir Al-Shabaab eine SMS geschickt. Der Inhalt der SMS war, dass ich es bereuen werde, was ich gemacht habe. Al-Shabaab hat mir gedroht. Von der Bedrohung und der SMS, habe ich niemanden erzählt, weil ich das nicht ernst genommen habe. Eines Abends war ich auf der Landwirtschaft und es kamen zwei maskierte Männer zu mir. Sie haben mich die Pistole an den Kopf gehalten und mir gesagt, dass ich mich nicht bewegen soll. Al-Shabaab sagte mir, dass ich ihnen folgen soll. Außerhalb der Landwirtschaft war ein Auto. Sie haben mich in das Auto gebracht, die Augen verbunden und die Hände nach hinten gefesselt. Nach einer Stunde Autofahrt wurde das Auto angehalten, dann haben Sie mich aus dem Auto rausgebracht. Ich wurde in ein Gefängnis eingesperrt. Am nächsten Tag in der Früh nahmen sie mich aus dem Zimmer raus und einer fragte mich, ob ich ihn kenne. Ich habe gesagt, dass ich ihn nicht kenne. Er hat mich dann gefragt, warum ich das Gespräch beendet habe und warum ich nicht auf die SMS geantwortet habe. Dann habe ich realisiert, dass es sich um dieselbe Person handelt, mit welcher ich telefoniert habe. Trotz, dass ich das realisiert habe, musste ich so tun, als würde ich nicht wissen, von was der Mann spricht. Dann hat er mich auf das Auge geschlagen. Ich habe immer gesagt, dass ich ihn nicht kenne. Der Mann hat dann eine Pistole rausgenommen und hat mich mit dem hinteren Teil der Pistole ins Gesicht geschlagen. Vor Schmerz musste ich zugeben, dass ich das Telefongespräch und die SMS ignoriert habe. Nachdem ich das zugegeben habe, ging der Mann raus und ich wurde wieder in mein Zimmer geschickt. Es gab kein Essen. In der Nacht kam der Mann wieder zu mir und hat mir gesagt, dass ich mit ihnen zusammenarbeiten soll und dass ich das akzeptieren soll, damit ich aus dem Knast gehen kann. Ich habe seine Frage nicht beantwortet. Dann hat er zu mir gesagt, wenn ich nicht mit ihnen zusammenarbeite, werde ich hierbleiben. Danach ging der Mann wieder raus. Am nächsten Tag bekam ich etwas zu essen. Sie haben mir die Fesseln an den Händen abgenommen, damit ich was essen kann. Ich war ca. ein Monat im Knast. Dann kam der Mann wieder zu mir und fragte mich, ob ich schon eine Entscheidung getroffen habe. Ich sagte zu ihm, dass ich nicht mit ihnen arbeiten werde. Er sagte mir danach, dass ich keine andere Option habe und mit ihnen arbeiten muss. Das Gespräch war dann beendet. Dann kam der heilige Monat, der Ramadan. Als der Ramadan beendet war, kam er erneut zu mir und sagte mir, dass es ernst gemeint ist. Er meinte, dass ich nur zwei Optionen habe. Entweder schließe ich mich an Al-Shabaab an oder sie werden mich umbringen. Ich musste dann eigentlich eine Entscheidung treffen und musste die Zusammenarbeit mit Al-Shabaab akzeptieren. Ich habe mir dann überlegt, wie ich tun könnte. Wenn ich der Zusammenarbeit zustimme, kann ich vielleicht Al-Shabaab entkommen. Ich habe dann der Zusammenarbeit zugestimmt und sie haben mich mit dem Auto zu einem Ausbildungsplatz gebracht. Dort haben sie mich die erste Woche ihre Propaganda erzählt, damit sie mein Gehirn waschen können. Meine Entscheidung stand aber fest, ich wollte niemals mit ihnen zusammenarbeiten. Außerdem habe ich auf diesem Ausbildungsplatz drei meiner Freunde gesehen, welche auch Gefangene waren. Ich war skeptisch und wusste nicht, ob meine Freunde wirklich mit Al-Shabaab zusammenarbeitet. Deshalb habe ich nicht viel mit ihnen gesprochen. Ich war sicher zwei Monate auf diesem Ausbildungsplatz. Einer dieser drei Freunde hat mit mir eines Tages geredet und er hat mich gefragt, ob ich ernsthaft mit Al-Shabaab zusammenarbeite oder ob ich Gefangener bin. Ich habe ihn vertraut und habe gesagt, dass ich Al-Shabaab nicht mag und dass ich als Gefangener hier bin. Mein Freund hat mir gesagt, dass alle drei auch festgenommen sind und sie ebenfalls Gefangene sind. Ich kannte den Ort an dem die Ausbildung stattfand, er heißt römisch 40 . Dort wohnt auch meine Tante väterlicherseits. Ich habe meine Tante immer besucht in diesem Ort und kannte den Ort sehr gut. Eines Tages haben ich und die drei Freunde beschlossen, dass wir von Al-Shabaab und dem Ort flüchten müssen. Eines Tages nachdem wir beschlossen haben, dass wir zusammen flüchten, war Freitag, und es gab eine Party von Al-Shabaab. Sie haben mehrere Leute eingesammelt, darunter mehrere Jugendliche von Al-Shabaab. Sie haben Tiere geschlachtet und Essen gekocht. Ich und meine Freunde habe gesagt, dass heute ein großer Tag ist und wir heute flüchten werden. Da sehr viele Leute hier waren, würde niemand merken, dass wir flüchten. In der Nähe der Party befindet sich der Fluss in römisch 40 . Einer unserer Freunde meinte, dass wir durch diesen Fluss schwimmen sollen. Dann sind wir Richtung Fluss gelaufen. In diesem Bereich gab es auch einen großen Baum. Wir kamen zum Fluss und sind reingesprungen und geschwommen. Es gab dann zwei große Brücken und dort befindet sich das somalische Militär. Wir wollen aus dem Fluss raus und auf den Fluss gehen. Einer meiner Freunde meinte, dass wir nicht auf die Brücke zum Militär gehen sollen, da es sein kann, dass das Militär meint, dass wir zu Al-Shabaab gehören. Wir schwammen also weiter bis zur nächsten kleinen Brücke. Während des Schwimmens habe ich mir eine große Verletzung mit einem Glas zugefügt. Das habe ich aber nicht gemerkt. Als wir aus dem Fluss kamen, habe ich gesehen, dass ich viel blute. Meine Freunde haben mich unterstützt und mich an der Seite festhalten. Sie haben mich in das Krankenhaus in römisch 40 gebracht. Ich wurde im Krankenhaus behandelt und genäht. Die Freunde sagten mir, dass sie aus dem Krankenhaus rausgehen und ich meine Familie kontaktieren soll. Ich habe dann einer Krankenschwester gesagt, dass ich meinen Vater anrufen möchte. Als ich meinen Vater angerufen habe, habe ich ihn alles erzählt. Ich sagte ich, dass ich von Al-Shabaab geflohen bin. Mein Vater kam ins Krankenhaus. Ich habe ihm alles erzählt und mein Vater sagte zu mir, dass ich nicht nach Hause gehen darf, da Al-Shabaab dorthin kommen wird. Stattdessen musste ich zu meinem Onkel nach römisch 40 . Ich wurde dann mit einem Tuk-Tuk vom Krankenhaus zu meinem Onkel nach römisch 40 gebracht. Dort war ich ca. ein Monat und dann bin ich ausgereist. Meine Familie hat den Entschluss gefasst, dass ich ausreisen soll. So bin ich also ausgereist.
(Ende der freien Erzählung)
[…]“
4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Es wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG bzw. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte IV.-VI.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG bzw. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte römisch vier.-VI.).
5. Gegen den obgenannten Bescheid der belangten Behörde richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 30.12.2024, in der der Beschwerdeführer zusammenfassend ausführte, die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt und eine unvertretbare Beweiswürdigung vorgenommen. Bei Wahrnehmung der Ermittlungspflichten, Heranziehung gezielter Länderfeststellungen sowie ordnungsgemäßer Beweiswürdigung, wäre dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen. Bei einer Rückkehr würde er zudem in eine aussichtslose Lage geraten und drohe ihm eine Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK.5. Gegen den obgenannten Bescheid der belangten Behörde richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 30.12.2024, in der der Beschwerdeführer zusammenfassend ausführte, die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt und eine unvertretbare Beweiswürdigung vorgenommen. Bei Wahrnehmung der Ermittlungspflichten, Heranziehung gezielter Länderfeststellungen sowie ordnungsgemäßer Beweiswürdigung, wäre dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen. Bei einer Rückkehr würde er zudem in eine aussichtslose Lage geraten und drohe ihm eine Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK.
6. Am 18.03.2025 sowie am 18.08.2025 übermittelte der Beschwerdeführer Unterlagen zu seiner Teilnahme an Bildungsangeboten in Österreich.
7. Am 23.12.2025 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher der Beschwerdeführer zu seinen Gründen für die Ausreise aus Somalia, seinen Rückkehrbefürchtungen sowie seinem Leben in Österreich befragt wurde und diverse Dokumente vorlegte. Seine Rechtsvertretung wurde abschließend darauf hingewiesen, dass die aktuelle Länderinformation der Staatendokumentation zu Somalia der Entscheidung zugrunde gelegt wird, wobei diese auf die Einräumung einer Frist zur Abgabe einer Stellungnahme unter Verweis auf den Beschwerdeschriftsatz verzichtete.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person und zu den Fluchtgründen/Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers:
1.1.1. Der Beschwerdeführer ist ein somalischer Staatsangehöriger und sunnitischer Moslem. Er gehört dem zu den Rahanweyn gehörenden Clan der Galadi (auch: Geledi), Subclan Shanta Odowen, Subsubclan Macalin Odowen, an, spricht Somali und ist in der Stadt XXXX in der somalischen Provinz Lower Shabelle geboren sowie aufgewachsen. Er besuchte 9 Jahre eine private Grundschule und unterstützte seinen Vater in der familieneigenen Landwirtschaft. Sein Vater war neben der Landwirtschaft auch als Schneider tätig.1.1.1. Der Beschwerdeführer ist ein somalischer Staatsangehöriger und sunnitischer Moslem. Er gehört dem zu den Rahanweyn gehörenden Clan der Galadi (auch: Geledi), Subclan Shanta Odowen, Subsubclan Macalin Odowen, an, spricht Somali und ist in der Stadt römisch 40 in der somalischen Provinz Lower Shabelle geboren sowie aufgewachsen. Er besuchte 9 Jahre eine private Grundschule und unterstützte seinen Vater in der familieneigenen Landwirtschaft. Sein Vater war neben der Landwirtschaft auch als Schneider tätig.
Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder.
Seine Eltern und seine Geschwister (6 Brüder und 7 Schwestern) leben weiterhin in der Stadt XXXX . Seine Familie verfügt über ein Haus, zwei Wohnungen sowie zwei Landwirtschaften. Außerdem hat der Beschwerdeführer eine Tante, die im Ort XXXX im Distrikt XXXX lebt, sowie einen Onkel, der in XXXX , einem Vorort Mogadischus, lebt und den Beschwerdeführer im letzten Monat vor seiner Ausreise nach Europa bei sich aufnahm. Ein weiterer Onkel des Beschwerdeführers lebt in den Niederlanden und finanzierte seine Reise von der Türkei bis Österreich. Der Beschwerdeführer steht mit seiner Familie regelmäßig in Kontakt. Bei seiner Rückkehr kann er wieder bei seiner Familie wohnen und arbeiten. Der Beschwerdeführer hat außerdem Freunde in Somalia.Seine Eltern und seine Geschwister (6 Brüder und 7 Schwestern) leben weiterhin in der Stadt römisch 40 . Seine Familie verfügt über ein Haus, zwei Wohnungen sowie zwei Landwirtschaften. Außerdem hat der Beschwerdeführer eine Tante, die im Ort römisch 40 im Distrikt römisch 40 lebt, sowie einen Onkel, der in römisch 40 , einem Vorort Mogadischus, lebt und den Beschwerdeführer im letzten Monat vor seiner Ausreise nach Europa bei sich aufnahm. Ein weiterer Onkel des Beschwerdeführers lebt in den Niederlanden und finanzierte seine Reise von der Türkei bis Österreich. Der Beschwerdeführer steht mit seiner Familie regelmäßig in Kontakt. Bei seiner Rückkehr kann er wieder bei seiner Familie wohnen und arbeiten. Der Beschwerdeführer hat außerdem Freunde in Somalia.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.
1.1.2. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass er bei einer allfälligen Rückkehr nach Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt wäre bzw. ein besonderes Interesse an der Person des Beschwerdeführers besteht bzw. bestehen könnte.
Der Beschwerdeführer konnte insbesondere nicht glaubhaft machen, dass die Al Shabaab ihn zur Zusammenarbeit aufgefordert, gefangen genommen oder mit dem Tod bedroht habe und ihm daher eine aktuelle Gefährdung durch die Organisation drohe.
1.1.3. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass ihm im Falle der Rückkehr nach Somalia ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde. Dem Beschwerdeführer ist es möglich, nach XXXX zurückzukehren. Bei einer Rückkehr nach Somalia könnte er seine Existenz notfalls mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern sowie Unterstützung von seiner Familie erhalten. Der Beschwerdeführer kann auch Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.1.1.3. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass ihm im Falle der Rückkehr nach Somalia ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde. Dem Beschwerdeführer ist es möglich, nach römisch 40 zurückzukehren. Bei einer Rückkehr nach Somalia könnte er seine Existenz notfalls mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern sowie Unterstützung von seiner Familie erhalten. Der Beschwerdeführer kann auch Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.
1.1.4. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Familienangehörigen. Er arbeitet selbständig als Zusteller, wodurch er pro Monat etwa 550,- bis 600,- Euro brutto verdient, nimmt keine Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch und ist strafgerichtlich unbescholten. Ferner übernahm er im Rahmen eines Beschäftigungsprogramms der BBU GmbH eine Remunerantentätigkeit, besuchte diverse Workshops sowie Kurse und hat die Pflichtschulabschluss-Prüfung an einer österreichischen Schule bestanden.
1.2. Zum Herkunftsstaat:
Auszug Länderinformation der Staatendokumentation vom 07.08.2025 (Version 8)
Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten
Letzte Änderung 2025-07-30 13:11
Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 10.1.2025). Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert:
? Somaliland kontrolliert die von ihm beanspruchten Kerngebiete, nicht aber alle offiziell beanspruchten Gebiete (in Sool und Sanaag), die teilweise von Clans, teilweise von Separatisten des SSC-Khatumo und in kleinen Teilen von Puntland kontrolliert werden;