Entscheidungsdatum
20.01.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
W615 2311745-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hans-Werner LEHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.03.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.01.2026 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hans-Werner LEHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Iran, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.03.2025, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.01.2026 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden „BP“) – ein iranischer Staatsangehöriger – stellte am 16.01.2023 nach schlepperunterstützter Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und wurde am selben Tag einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen.
2. Mit Aktenvermerk des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden „BFA“) vom 10.02.2023 wurde das Asylverfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG eingestellt, da der Aufenthaltsort der BP wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht weder bekannt noch sonst leicht feststellbar war und eine Entscheidung ohne weitere Einvernahme nicht erfolgen konnte.2. Mit Aktenvermerk des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden „BFA“) vom 10.02.2023 wurde das Asylverfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG eingestellt, da der Aufenthaltsort der BP wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht weder bekannt noch sonst leicht feststellbar war und eine Entscheidung ohne weitere Einvernahme nicht erfolgen konnte.
3. Am 09.07.2024 sowie am 19.03.2025 wurde die BP durch das BFA niederschriftlich einvernommen.
4. Mit Bescheid des BFA vom 26.03.2025, Zl. XXXX , wurde der Antrag der BP auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Iran gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde der BP nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).4. Mit Bescheid des BFA vom 26.03.2025, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag der BP auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Iran gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wurde der BP nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).
5. Mit Schriftsatz ihrer bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation vom 23.04.2025 erhob die BP fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 26.03.2025 (zugestellt am 31.03.2025).
6. Am 28.04.2025 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 09.01.2026 in Anwesenheit der BP und ihrer Rechtsvertreterin im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi eine mündliche Verhandlung durch. Ein Behördenvertreter ist entschuldigt nicht erschienen. In der Verhandlung wurde die Zeugen XXXX und XXXX einvernommen.7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 09.01.2026 in Anwesenheit der BP und ihrer Rechtsvertreterin im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi eine mündliche Verhandlung durch. Ein Behördenvertreter ist entschuldigt nicht erschienen. In der Verhandlung wurde die Zeugen römisch 40 und römisch 40 einvernommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person der beschwerdeführenden Partei und zu ihrem Privat- und Familienleben:
Die BP trägt den im Kopf des Erkenntnisses angeführten Namen und wurde am dort angeführten Datum geboren. Ihre Identität steht nicht fest. Die BP ist Staatsangehöriger des Iran und gehört der Volksgruppe der Luren an. Sie übt die islamische Religion nicht aus. Die BP spricht Farsi als Muttersprache. Ferner spricht sie Englisch. Sie verfügt über gering ausgeprägte Kenntnisse der deutschen Sprache. Die BP ist gesund.
Die BP ist XXXX geboren und aufgewachsen. Sie besuchte dort die Schule und erlangte den Schulabschluss. Sie arbeitet für verschiedene Unternehmen im Iran; im Zeitraum von 2015 bis 2019 wurde sie in Armenien eingesetzt. Dort absolvierte sie neben ihrer Berufsstätigkeit ein Managementstudium und erlangte den Bachelorabschluss. Nach Ihrer Rückkehr in den Iran gründete die BP ein eigenes Unternehmen und war zuletzt Inhaber von zwei Geschäften.Die BP ist römisch 40 geboren und aufgewachsen. Sie besuchte dort die Schule und erlangte den Schulabschluss. Sie arbeitet für verschiedene Unternehmen im Iran; im Zeitraum von 2015 bis 2019 wurde sie in Armenien eingesetzt. Dort absolvierte sie neben ihrer Berufsstätigkeit ein Managementstudium und erlangte den Bachelorabschluss. Nach Ihrer Rückkehr in den Iran gründete die BP ein eigenes Unternehmen und war zuletzt Inhaber von zwei Geschäften.
Die BP ist ledig und hat keine Kinder. Sie hat zwei Brüder und eine Schwester. Ihre Eltern und Geschwister leben in XXXX . Der Vater der BP ist Geschäftsmann, ihre Mutter ist Hausfrau. Ein Bruder der BP ist ebenfalls Geschäftsmann, ein anderer arbeitet bei einem Unternehmen. Die Schwester der BP ist Hausfrau. Die BP steht mit ihrer Familie im Iran in Kontakt. Die Situation der Familienangehörigen der BP im Iran ist gut; sie verfügen über ein Einkommen und besitzen Eigentum. Die BP hat Freunde im Iran, mit denen sie nur in sehr eingeschränktem Kontakt steht.Die BP ist ledig und hat keine Kinder. Sie hat zwei Brüder und eine Schwester. Ihre Eltern und Geschwister leben in römisch 40 . Der Vater der BP ist Geschäftsmann, ihre Mutter ist Hausfrau. Ein Bruder der BP ist ebenfalls Geschäftsmann, ein anderer arbeitet bei einem Unternehmen. Die Schwester der BP ist Hausfrau. Die BP steht mit ihrer Familie im Iran in Kontakt. Die Situation der Familienangehörigen der BP im Iran ist gut; sie verfügen über ein Einkommen und besitzen Eigentum. Die BP hat Freunde im Iran, mit denen sie nur in sehr eingeschränktem Kontakt steht.
Die BP reiste im Jänner 2023 aus dem Iran aus und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein.
Die BP hat – abgesehen von einer Cousine – keine Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich. Mit ihrer in Österreich aufhältigen Cousine steht die BP derzeit nicht in Kontakt. Die BP lebt nicht in einer Lebensgemeinschaft oder sonstigen partnerschaftlichen Beziehung. Es besteht zu keiner Person in Österreich ein Abhängigkeitsverhältnis.
Die BP nahm im Zeitraum von 15.04.2024 bis 05.07.2024 an einem Deutschkurs auf dem Sprachniveau A2.1 teil. Die BP schloss im Wintersemester 2024/25 einen Deutschkurs auf dem Sprachniveau A1/1 erfolgreich ab. Im Zeitraum von 24.02.2025 bis 23.06.2025 nahm die BP an einem Deutschkurs auf dem Sprachniveau A1/2 teil. Im Sommersemester 2025 schloss die BP einen Deutschkurs auf dem Sprachniveau A1/2 erfolgreich ab.
Die BP hat freundschaftliche und soziale Kontakte in Österreich. Sie ist im Verein XXXX in XXXX sehr gut integriert.Die BP hat freundschaftliche und soziale Kontakte in Österreich. Sie ist im Verein römisch 40 in römisch 40 sehr gut integriert.
Die BP engagiert sich seit Mai 2023 im Verein XXXX in XXXX . Die BP unterstützte den Verein bei verschiedenen Events und hilft im XXXX bei unterschiedlichen Tätigkeiten. Die BP ist ein Kernmitglied des XXXX -Podcasts der XXXX und ist für die Editierung und Aufnahme verantwortlich. Sie unterstützte den Verein bei der Feier des Internationalen Frauentages sowie bei zwei Ausstellungen von Kunst iranischer Frauen. Ferner beteiligte sich die BP an der Gruppe XXXX iranischer und arabischer Frauen, in welcher zivilgesellschaftliches Engagement diskutiert wurde.Die BP engagiert sich seit Mai 2023 im Verein römisch 40 in römisch 40 . Die BP unterstützte den Verein bei verschiedenen Events und hilft im römisch 40 bei unterschiedlichen Tätigkeiten. Die BP ist ein Kernmitglied des römisch 40 -Podcasts der römisch 40 und ist für die Editierung und Aufnahme verantwortlich. Sie unterstützte den Verein bei der Feier des Internationalen Frauentages sowie bei zwei Ausstellungen von Kunst iranischer Frauen. Ferner beteiligte sich die BP an der Gruppe römisch 40 iranischer und arabischer Frauen, in welcher zivilgesellschaftliches Engagement diskutiert wurde.
Im November 2023 war die BP bei der Organisation und Durchführung der Vernissage XXXX der XXXX beteiligt. Die BP nahm als Mentee am XXXX -Projekt des Vereins XXXX teil und engagierte sich auch in den Vorbereitungsaktivitäten für das XXXX -Projekt. Die BP produzierte für den XXXX ein Community-Talk-Event. Für ein Unternehmen produzierte die BP ein Weihnachts-Event. Im Februar 2024 wurden Lieder der BP im Programm XXXX des XXXX in XXXX gespielt. Im Februar 2025 wurde ein Lied der BP auf XXXX gespielt. Bei den ausgestrahlten Liedern handelte es sich um elektronische Musik ohne Text. Im April 2025 war eine Zusammenarbeit der BP mit der XXXX für eine Kinoproduktion geplant. Am 12.10.2025 und 18.10.2025 nahm die BP am XXXX bzw. XXXX von XXXX teil.Im November 2023 war die BP bei der Organisation und Durchführung der Vernissage römisch 40 der römisch 40 beteiligt. Die BP nahm als Mentee am römisch 40 -Projekt des Vereins römisch 40 teil und engagierte sich auch in den Vorbereitungsaktivitäten für das römisch 40 -Projekt. Die BP produzierte für den römisch 40 ein Community-Talk-Event. Für ein Unternehmen produzierte die BP ein Weihnachts-Event. Im Februar 2024 wurden Lieder der BP im Programm römisch 40 des römisch 40 in römisch 40 gespielt. Im Februar 2025 wurde ein Lied der BP auf römisch 40 gespielt. Bei den ausgestrahlten Liedern handelte es sich um elektronische Musik ohne Text. Im April 2025 war eine Zusammenarbeit der BP mit der römisch 40 für eine Kinoproduktion geplant. Am 12.10.2025 und 18.10.2025 nahm die BP am römisch 40 bzw. römisch 40 von römisch 40 teil.
Die BP editiert freiwillig Videos für Organisationen und Unternehmen und produziert Videos für soziale Medien mit kulturellem, künstlerischem und musikalischem Inhalt. Sie produziert auch Musik.
Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 23.10.2023 wurde der XXXX eine Beschäftigungsbewilligung für die BP für die berufliche Tätigkeit als Lagerarbeiter für die Zeit vom 23.10.2023 bis 22.10.2024 im Ausmaß von 15 Stunden pro Woche und einem monatlichen Entgelt von EUR 622,22 brutto erteilt. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 07.08.2024 wurde die der XXXX erteilte Beschäftigungsbewilligung für die BP für die berufliche Tätigkeit als Lagerarbeiter für die Zeit vom 23.10.2024 bis 22.10.2025 im Ausmaß von 15 Stunden pro Woche und einem monatlichen Entgelt von EUR 942,50 brutto verlängert.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 23.10.2023 wurde der römisch 40 eine Beschäftigungsbewilligung für die BP für die berufliche Tätigkeit als Lagerarbeiter für die Zeit vom 23.10.2023 bis 22.10.2024 im Ausmaß von 15 Stunden pro Woche und einem monatlichen Entgelt von EUR 622,22 brutto erteilt. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 07.08.2024 wurde die der römisch 40 erteilte Beschäftigungsbewilligung für die BP für die berufliche Tätigkeit als Lagerarbeiter für die Zeit vom 23.10.2024 bis 22.10.2025 im Ausmaß von 15 Stunden pro Woche und einem monatlichen Entgelt von EUR 942,50 brutto verlängert.
Die BP wurde mit 01.11.2023 aufgrund der erteilten Beschäftigungsbewilligung von der Grundversorgung abgemeldet. Sie steht derzeit nicht im Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung.
Die BP war im Zeitraum von Oktober 2023 bis April 2025 als Lagerarbeiter bei der XXXX beschäftigt. Derzeit ist die BP arbeitslos und steht im Bezug von Arbeitslosengeld in der Höhe von monatlich ca. EUR 400,00. Die BP beendete ihre Berufstätigkeit für die XXXX hauptsächlich wegen der vielen Verkehrsstrafen – vornehmlich wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen – die sie als Fahrer zahlen musste, wodurch sich eine Fortsetzung der Tätigkeit nicht mehr gelohnt hätte.Die BP war im Zeitraum von Oktober 2023 bis April 2025 als Lagerarbeiter bei der römisch 40 beschäftigt. Derzeit ist die BP arbeitslos und steht im Bezug von Arbeitslosengeld in der Höhe von monatlich ca. EUR 400,00. Die BP beendete ihre Berufstätigkeit für die römisch 40 hauptsächlich wegen der vielen Verkehrsstrafen – vornehmlich wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen – die sie als Fahrer zahlen musste, wodurch sich eine Fortsetzung der Tätigkeit nicht mehr gelohnt hätte.
Die BP ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtgründen und zur Rückkehr der beschwerdeführenden Partei in den Iran:
Die BP war im Iran nicht Mitglied einer politischen Partei oder einer sonstigen politischen Organisation.
Am XXXX wurde auf dem YouTube-Kanal XXXX ein Musikvideo der BP mit dem Titel XXXX veröffentlicht. Dieses Video weist einen regimekritischen Inhalt auf und hat seit seiner Veröffentlichung auf YouTube insgesamt XXXX Aufrufe erhalten. Das Video ist auf YouTube weiterhin abrufbar. Die BP war aufgrund des Umstandes, dass dieses Video auf YouTube abrufbar war (und weiterhin ist), keinen Verfolgungshandlungen durch die iranischen Behörden ausgesetzt. Die BP wurde aufgrund regimekritischer Musik im Iran nicht verfolgt.Am römisch 40 wurde auf dem YouTube-Kanal römisch 40 ein Musikvideo der BP mit dem Titel römisch 40 veröffentlicht. Dieses Video weist einen regimekritischen Inhalt auf und hat seit seiner Veröffentlichung auf YouTube insgesamt römisch 40 Aufrufe erhalten. Das Video ist auf YouTube weiterhin abrufbar. Die BP war aufgrund des Umstandes, dass dieses Video auf YouTube abrufbar war (und weiterh