TE Bvwg Beschluss 2026/1/20 W255 2325813-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.01.2026
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

20.01.2026

Norm

AuslBG §12a
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §7 Abs4
  1. AuslBG § 12a heute
  2. AuslBG § 12a gültig ab 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2023
  3. AuslBG § 12a gültig von 01.07.2011 bis 30.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  4. AuslBG § 12a gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  5. AuslBG § 12a gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  6. AuslBG § 12a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  7. AuslBG § 12a gültig von 12.04.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1995
  8. AuslBG § 12a gültig von 30.07.1993 bis 11.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

W255 2325813-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Sonja MARCHHART und Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX , ABB-Nr. 4560499, betreffend den Antrag auf Zulassung von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Türkei, als Fachkraft als Elektroniker gemäß § 12a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), beschlossen: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Sonja MARCHHART und Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 , ABB-Nr. 4560499, betreffend den Antrag auf Zulassung von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Türkei, als Fachkraft als Elektroniker gemäß Paragraph 12 a, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 iVm. § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

1.       Verfahrensgang

1.1. Der türkische Staatsangehörige XXXX (im Folgenden: AS) stellte am 20.05.2025 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte“ gemäß § 41 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) beim Landeshauptmann von Wien, Magistratsabteilung 35 (im Folgenden: MA 35), zwecks Zulassung als Fachkraft als Elektroniker/Elektroniktechniker für die XXXX (im Folgenden: BF). Die MA 35 ersuchte das Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS) am 05.06.2025 um schriftliche Mitteilung über das Vorliegen der für die Erteilung dieses Aufenthaltstitels maßgeblichen Kriterien im Sinne des § 12a AuslBG. 1.1. Der türkische Staatsangehörige römisch 40 (im Folgenden: AS) stellte am 20.05.2025 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte“ gemäß Paragraph 41, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) beim Landeshauptmann von Wien, Magistratsabteilung 35 (im Folgenden: MA 35), zwecks Zulassung als Fachkraft als Elektroniker/Elektroniktechniker für die römisch 40 (im Folgenden: BF). Die MA 35 ersuchte das Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: AMS) am 05.06.2025 um schriftliche Mitteilung über das Vorliegen der für die Erteilung dieses Aufenthaltstitels maßgeblichen Kriterien im Sinne des Paragraph 12 a, AuslBG.

1.2. Am 24.06.2025 wurde die BF darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Überprüfung des gegenständlichen Antrages ergeben habe, dass dem AS nach den bisher vorgelegten Unterlagen insgesamt 40 Punkte nach den Kriterien der Anlage B zu § 12a AuslBG angerechnet werden könnten. Da nach einem Aufforderungsschreiben vom 10.06.2025 kein Dienstzeugnis vorgelegt worden sei, hätten für die Berufserfahrung keine Punkte angerechnet werden können. Ein Sprachzertifikat sei nicht beigelegt gewesen, weswegen auch für Sprachkenntnisse keine Punkte vergeben worden seien. Nach derzeitiger Aktenlage seien die Voraussetzungen für die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte gemäß § 12a AuslBG nicht gegeben. Der BF wurde Gelegenheit gegeben, dazu bis 08.07.2025 schriftliche Einwendungen zu erheben bzw. die Unterlagen innerhalb derselben Frist vorzulegen. 1.2. Am 24.06.2025 wurde die BF darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Überprüfung des gegenständlichen Antrages ergeben habe, dass dem AS nach den bisher vorgelegten Unterlagen insgesamt 40 Punkte nach den Kriterien der Anlage B zu Paragraph 12 a, AuslBG angerechnet werden könnten. Da nach einem Aufforderungsschreiben vom 10.06.2025 kein Dienstzeugnis vorgelegt worden sei, hätten für die Berufserfahrung keine Punkte angerechnet werden können. Ein Sprachzertifikat sei nicht beigelegt gewesen, weswegen auch für Sprachkenntnisse keine Punkte vergeben worden seien. Nach derzeitiger Aktenlage seien die Voraussetzungen für die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte gemäß Paragraph 12 a, AuslBG nicht gegeben. Der BF wurde Gelegenheit gegeben, dazu bis 08.07.2025 schriftliche Einwendungen zu erheben bzw. die Unterlagen innerhalb derselben Frist vorzulegen.

1.3. Mit Bescheid des AMS vom 10.07.2025, ABB-Nr.: 4560499, wurde der Antrag vom 20.05.2025 auf Zulassung des AS als Fachkraft für die BF gemäß § 20d Abs. 1 iVm. § 12a AuslBG abgewiesen. Begründend führte das AMS aus, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass statt der erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 55 nur 40 Punkte angerechnet worden seien. Da kein Dienstzeugnis vorgelegt worden sei, hätten für die Berufserfahrung keine Punkte angerechnet werden können. Ein Sprachzertifikat sei dem Antrag nicht beigelegt gewesen, weswegen auch für Sprachkenntnisse keine Punkte vergeben werden hätten können. 1.3. Mit Bescheid des AMS vom 10.07.2025, ABB-Nr.: 4560499, wurde der Antrag vom 20.05.2025 auf Zulassung des AS als Fachkraft für die BF gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 12 a, AuslBG abgewiesen. Begründend führte das AMS aus, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass statt der erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 55 nur 40 Punkte angerechnet worden seien. Da kein Dienstzeugnis vorgelegt worden sei, hätten für die Berufserfahrung keine Punkte angerechnet werden können. Ein Sprachzertifikat sei dem Antrag nicht beigelegt gewesen, weswegen auch für Sprachkenntnisse keine Punkte vergeben werden hätten können.

1.4. Am 21.08.2025 brachte die BF Beschwerde gegen den unter Punkt 1.3. genannten Bescheid des AMS ein. Sie führte zusammengefasst aus, dass im Bescheid angeführt werde, dass der Antrag aufgrund fehlender Dokumente abgelehnt worden sei. Tatsächlich habe sie die geforderten Dokumente am 23.06.2025 fristgerecht per E-Mail übermittelt. Der Nachweis werde in Form eines Screenshots beigelegt. Da die Unterlagen rechtzeitig eingebracht worden seien, beantrage sie die Aufhebung des ablehnenden Bescheides und die Weiterführung des Antrages unter Berücksichtigung der bereits übermittelten Unterlagen.

1.5. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 29.10.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

2.       Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2.1.    Feststellungen

2.1.1.  Der AS ist am XXXX geboren. Er ist Staatsangehöriger der Türkei. 2.1.1. Der AS ist am römisch 40 geboren. Er ist Staatsangehöriger der Türkei.

2.1.2.  Am 20.05.2025 stellte der AS bei der MA 35 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 1 NAG iVm. §§ 12a und 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG zwecks Zulassung als Fachkraft als Elektroniker für die BF.2.1.2. Am 20.05.2025 stellte der AS bei der MA 35 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte“ gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, NAG in Verbindung mit Paragraphen 12 a und 20 d Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG zwecks Zulassung als Fachkraft als Elektroniker für die BF.

2.1.3.  Mit Bescheid des AMS vom 10.07.2025, ABB-Nr.: 4560499, wurde der unter Punkt 2.1.2. genannte Antrag auf Zulassung als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG abgewiesen. Dieser Bescheid wurde der BF per RSb-Brief übermittelt und hinterlegt. Der RSb-Brief stand am 16.07.2025 in der Post-Geschäftsstelle zur Abholung bereit. Seitens der BF wurde der RSb-Brief nicht behoben, sodass dieser an die MA 35 retourniert wurde.2.1.3. Mit Bescheid des AMS vom 10.07.2025, ABB-Nr.: 4560499, wurde der unter Punkt 2.1.2. genannte Antrag auf Zulassung als Fachkraft gemäß Paragraph 12 a, AuslBG abgewiesen. Dieser Bescheid wurde der BF per RSb-Brief übermittelt und hinterlegt. Der RSb-Brief stand am 16.07.2025 in der Post-Geschäftsstelle zur Abholung bereit. Seitens der BF wurde der RSb-Brief nicht behoben, sodass dieser an die MA 35 retourniert wurde.

2.1.4.  Gegen den unter Punkt 2.1.3. genannten Bescheid erhob die BF am 21.08.2025 per E-Mail Beschwerde.

2.2.    Beweiswürdigung

2.2.1.  Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts.

2.2.2.  Das Geburtsdatum und die Staatsangehörigkeit des AS (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem Verfahrensakt, insbesondere den darin einliegenden Kopien des Reisepasses des AS.

2.2.3.  Die Feststellung zum Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte“ zwecks Zulassung als Fachkraft (Punkt 2.1.2.) gründet sich auf den im Verfahrensakt einliegenden Antrag.

2.2.4.  Die Feststellungen hinsichtlich des Bescheides vom 10.07.2025 und dessen Zustellung (Punkt 2.1.3.) gründen sich auf den Verfahrensakt, in dem eine Kopie des RSb-Briefkuverts mit dem Hinweis, dass der Brief hinterlegt wird, einliegt. Auf dem Kuvert ist ebenfalls vermerkt, dass die Abholfrist am 16.07.2025 beginnt. Dass der Brief nicht behoben wurde, stützt sich darauf, dass das Kuvert an die MA 35 retourniert wurde und eine Kopie des Kuverts im Akt einliegt.

2.2.5.  Die Feststellung zur Beschwerde (Punkt 2.1.4.) stützt sich auf den Verfahrensakt.

2.3.    Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 20g Abs. 1 AuslBG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 20 g, Absatz eins, AuslBG.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

2.3.1.  Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG) lauten:

„Hinterlegung

§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.Paragraph 17, (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“

2.3.2.  Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) lauten:

„Beschwerderecht und Beschwerdefrist

§ 7. (…)Paragraph 7, (…)

(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt

1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung, (…)“1. in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung, (…)“

2.3.3.  Zurückweisung der Beschwerde

2.3.3.1. Der AS sollte bei der BF als Elektroniker beschäftigt werden und stellte am 20.05.2025 bei der MA 35 einen Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte“ zwecks Zulassung als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG. 2.3.3.1. Der AS sollte bei der BF als Elektroniker beschäftigt werden und stellte am 20.05.2025 bei der MA 35 einen Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte“ zwecks Zulassung als Fachkraft gemäß Paragraph 12 a, AuslBG.

Mit Bescheid des AMS vom 10.07.2025 wurde der Antrag abgewiesen. Dieser Bescheid wurde der BF per RSb-Brief übermittelt und hinterlegt. Der RSb-Brief stand ab 16.07.2025 zur Abholung in der Geschäftsstelle der Post bereit.

2.3.3.2. Gemäß § 17 Zustellgesetz (ZustG) sind Dokumente, die an der Abgabestelle nicht zugestellt werden können, bei der für den Empfänger zuständigen Geschäftsstelle der Österreichischen Post zu hinterlegen. Der Empfänger ist von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen und diese Verständigung in der Abgabeeinrichtung (zB. Briefkasten oder Hausbrieffach) einzulegen. Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten, wobei der Lauf dieser Frist mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird, beginnt. 2.3.3.2. Gemäß Paragraph 17, Zustellgesetz (ZustG) sind Dokumente, die an der Abgabestelle nicht zugestellt werden können, bei der für den Empfänger zuständigen Geschäftsstelle der Österreichischen Post zu hinterlegen. Der Empfänger ist von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen und diese Verständigung in der Abgabeeinrichtung (zB. Briefkasten oder Hausbrieffach) einzulegen. Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten, wobei der Lauf dieser Frist mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird, beginnt.

Gemäß § 17 Abs. 3 3. Satz ZustG gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt.Gemäß Paragraph 17, Absatz 3, 3. Satz ZustG gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt.

Im gegenständlichen Fall wurde der Bescheid vom 10.07.2025 hinterlegt und stand ab 16.07.2025 zur Abholung bereit. Die Zustellung durch Hinterlegung ist daher per 16.07.2025 rechtswirksam erfolgt. Der Umstand, dass der RSb-Brief nicht behoben und an die Behöre zurückgeschickt wurde, vermag daran nichts zu ändern.

2.3.3.3. Gemäß § 32 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat; fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Die Frist zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde beträgt gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG – wie auch in der Rechtsmittelbelehrung richtig ausgeführt – vier Wochen.2.3.3.3. Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat; fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Die Frist zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde beträgt gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG – wie auch in der Rechtsmittelbelehrung richtig ausgeführt – vier Wochen.

Sohin begann die Frist zur Einbringung einer Beschwerde am Mittwoch, 16.07.2025, zu laufen und endete in Anwendung von § 32 Abs. 2 AVG am Mittwoch, 13.08.2025. Sohin begann die Frist zur Einbringung einer Beschwerde am Mittwoch, 16.07.2025, zu laufen und endete in Anwendung von Paragraph 32, Absatz 2, AVG am Mittwoch, 13.08.2025.

Die Beschwerde langte, wie festgestellt, am 21.08.2025 und folglich nach Ablauf der Frist am 13.08.2025 beim AMS ein.

2.3.3.4. Diese Beschwerde erweist sich sohin als verspätet, weswegen sie gemäß § 31 Abs. 1 iVm. § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückzuweisen war.2.3.3.4. Diese Beschwerde erweist sich sohin als verspätet, weswegen sie gemäß Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als verspätet zurückzuweisen war.

2.3.4.  Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Im vorliegenden Beschwerdefall nimmt das Bundesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG Abstand, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die Beschwerde zurückzuweisen und nicht in der Sache selbst zu entscheiden war. Die Abstandnahme von der Verhandlung steht auch im Einklang mit dem einschlägigen Grundrecht nach Art. 6 EMRK (und folglich auch dem insofern – zufolge Art. 52 Abs. 3 GRC – mit gleichen Rechtsfolgen ausgestatteten Art. 47 GRC).Im vorliegenden Beschwerdefall nimmt das Bundesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG Abstand, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die Beschwerde zurückzuweisen und nicht in der Sache selbst zu entscheiden war. Die Abstandnahme von der Verhandlung steht auch im Einklang mit dem einschlägigen Grundrecht nach Artikel 6, EMRK (und folglich auch dem insofern – zufolge Artikel 52, Absatz 3, GRC – mit gleichen Rechtsfolgen ausgestatteten Artikel 47, GRC).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist rechtswirksame Zustellung Verspätung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W255.2325813.1.00

Im RIS seit

03.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten