TE Bvwg Erkenntnis 2026/1/20 W251 2294495-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.01.2026
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Entscheidungsdatum

20.01.2026

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FlKonv Art1 AbschnA Z2
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Anmerkung

VfGH-Beschluss: E 651/2026-5 vom 18.03.2026 I. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen. II. Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Spruch


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W251 2294495-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika GLATZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.04.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika GLATZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.04.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 27.07.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. In der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass er Afghanistan aufgrund des Krieges, der vorherrschenden Armut und der Taliban verlassen habe.

In der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass sein Onkel ihn töten wolle, da dieser im Jahr 2016 vergeblich versucht habe, den Beschwerdeführer für die Taliban zu rekrutieren, weshalb er von seinem Vater zunächst in die Türkei geschickt worden sei. Im Jahr 2019 sei der Beschwerdeführer nach Afghanistan abgeschoben worden, wo sein Onkel erneut versucht habe, ihn zwangsweise zu rekrutieren. Der Vater habe sich daraufhin an die Tante mütterlicherseits des Beschwerdeführers gewandt; mit deren Hilfe habe der Beschwerdeführer einen Reisepass sowie ein Visum erhalten und habe in der Folge legal in den Iran ausreisen können.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte I. und II.). Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkte III. bis V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). 2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkte römisch drei. bis römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Begründend führte das Bundesamt aus, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe, wonach sein Onkel versuchen würde ihn zwangsweise für die Taliban zu rekrutieren und ihn im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan töten würde, nicht habe glaubhaft machen können. Es drohe dem Beschwerdeführer auch keine Gefahr, die die Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Er sei ein junger und arbeitsfähiger Mann mit Arbeitserfahrung. Zudem verfüge der Beschwerdeführer in Afghanistan über ein tragfähiges familiäres Netzwerk, sodass ihm bei einer Rückkehr die Lebensgrundlage nicht entzogen sei. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich zudem über kein schützenswertes Privat- und Familienleben, welches einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würde.

3. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde. Er brachte im Wesentlichen vor, dass die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan katastrophal sei, der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Afghanistan in eine existenzbedrohende Lage käme und seine in Art 2 und 3 EMRK geschützten Rechte verletzt würden. Personen, welche den Beschwerdeführer unterstützen, werden von den Taliban ebenfalls als oppositionell wahrgenommen, weshalb er auch mit keinerlei Hilfe rechnen könne. Es sei bei seiner Rückkehr nur eine Frage der Zeit, bis die Taliban dem Beschwerdeführer habhaft werden. Der Beschwerdeführer werde im Falle seiner Rückkehr als verwestlicht wahrgenommener Rückkehrer verfolgt. Darüber hinaus sei die Beweiswürdigung des Bundesamtes mangelhaft und habe sich das Bundesamt nicht ausreichend mit dem aktuellen Länderinformationsbericht auseinandergesetzt. 3. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde. Er brachte im Wesentlichen vor, dass die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan katastrophal sei, der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Afghanistan in eine existenzbedrohende Lage käme und seine in Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechte verletzt würden. Personen, welche den Beschwerdeführer unterstützen, werden von den Taliban ebenfalls als oppositionell wahrgenommen, weshalb er auch mit keinerlei Hilfe rechnen könne. Es sei bei seiner Rückkehr nur eine Frage der Zeit, bis die Taliban dem Beschwerdeführer habhaft werden. Der Beschwerdeführer werde im Falle seiner Rückkehr als verwestlicht wahrgenommener Rückkehrer verfolgt. Darüber hinaus sei die Beweiswürdigung des Bundesamtes mangelhaft und habe sich das Bundesamt nicht ausreichend mit dem aktuellen Länderinformationsbericht auseinandergesetzt.

4. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 09.01.2026 eine mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer als Partei einvernommen wurde. Der Beschwerdeführer legte in der Verhandlung ein Arbeitszeugnis, eine Deutschkursbestätigung und eine Teilnahmebestätigung betreffend einen Deutschkurs vor.

5. In der Stellungnahme vom 09.01.2026 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass sein Onkel ein hohes Amt bei den Taliban besetzen würde und dem Beschwerdeführer daher bei seiner Rückkehr besondere Gefahr drohe. Zudem sei die Versorgungslage in Afghanistan derart schlecht, dass dem Beschwerdeführer kein belastbares Familiennetzwerk zur Verfügung stünde, um seine grundlegenden Lebensbedürfnisse sicherstellen zu können.

II.     Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

1.1.    Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer führt in Österreich den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Paschtunen an. Er ist sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Paschtu. Er spricht zudem Dari, Türkisch und ein wenig Urdu. Er kann zumindest auf Paschtu lesen und schreiben. Er ist ledig und kinderlos (Aktenseite = AS 83; Verhandlungsprotokoll vom 09.01.2026 = VP S. 6f). Der Beschwerdeführer führt in Österreich den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Paschtunen an. Er ist sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Paschtu. Er spricht zudem Dari, Türkisch und ein wenig Urdu. Er kann zumindest auf Paschtu lesen und schreiben. Er ist ledig und kinderlos (Aktenseite = AS 83; Verhandlungsprotokoll vom 09.01.2026 = VP Sitzung 6f).

Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Nangarhar, im Distrikt XXXX , im Dorf XXXX geboren und wuchs dort gemeinsam mit seinen Eltern und seinen drei Brüdern und fünf Schwestern auf (AS 83, 87; VP S.9). Der Beschwerdeführer besuchte zumindest mehrere Jahre lang die Schule. Der Beschwerdeführer erlernte keinen Beruf. Der Beschwerdeführer arbeitete 3 Jahre als Bauarbeiter und 3 Jahre als Hilfsarbeiter in einer Schuhfabrik in der Türkei (AS 84f; VP S. 8, 11).Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Nangarhar, im Distrikt römisch 40 , im Dorf römisch 40 geboren und wuchs dort gemeinsam mit seinen Eltern und seinen drei Brüdern und fünf Schwestern auf (AS 83, 87; VP S.9). Der Beschwerdeführer besuchte zumindest mehrere Jahre lang die Schule. Der Beschwerdeführer erlernte keinen Beruf. Der Beschwerdeführer arbeitete 3 Jahre als Bauarbeiter und 3 Jahre als Hilfsarbeiter in einer Schuhfabrik in der Türkei (AS 84f; VP Sitzung 8, 11).

Der Beschwerdeführer ist nach den afghanischen Gepflogenheiten und der afghanischen Kultur sozialisiert, er ist mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut.

Der Beschwerdeführer reiste ca. im Winter 2019 aus Afghanistan aus. Er konnte sich die Kosten für die Ausreise aus Afghanistan in den Iran selbst finanzieren. Mit der Unterstützung seiner Tante mütterlicherseits konnte der Beschwerdeführer die Ausreise aus der Türkei nach Europa bestreiten (AS 84f; VP S. 12f).Der Beschwerdeführer reiste ca. im Winter 2019 aus Afghanistan aus. Er konnte sich die Kosten für die Ausreise aus Afghanistan in den Iran selbst finanzieren. Mit der Unterstützung seiner Tante mütterlicherseits konnte der Beschwerdeführer die Ausreise aus der Türkei nach Europa bestreiten (AS 84f; VP Sitzung 12f).

Der Beschwerdeführer ist gesund (AS 82; VP S. 16).Der Beschwerdeführer ist gesund (AS 82; VP Sitzung 16).

1.2.    Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

1.2.1.  Der Beschwerdeführer hat Afghanistan weder aus Furcht vor Eingriffen in die körperliche Integrität noch wegen Lebensgefahr verlassen. Weder der Beschwerdeführer noch seine Familie wurden in Afghanistan jemals von den Taliban, von einem Onkel oder von anderen Personen aufgesucht oder von diesen bedroht.

Der Beschwerdeführer wurde weder direkt von den Taliban noch über seinen Onkel aufgefordert mit den Taliban zusammen zu arbeiten oder diese zu unterstützen. Der Beschwerdeführer wurde von den Taliban weder angesprochen noch angeworben. Er hatte in Afghanistan keinen Kontakt zu den Taliban. Er wurde von seinem Onkel auch nicht bedroht.

Die Familie des Beschwerdeführers hat weder für die afghanische Regierung, noch für NGOs oder für sonstige ausländische Unternehmen gearbeitet. Der Beschwerdeführer sowie seine Familienangehörigen, insbesondere die Familie der Tante, werden nicht verdächtigt die ehemalige afghanische Regierung zu unterstützen oder mit dieser zusammen zu arbeiten.

1.2.2. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan drohen dem Beschwerdeführer individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch Mitglieder der Taliban oder durch andere Personen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan droht dem Beschwerdeführer auch keine Zwangsrekrutierung durch die Taliban oder durch andere Personen. Er wird auch nicht verdächtigt die ehemalige Regierung unterstützt oder mit dieser zusammengearbeitet zu haben.

Bei einer Rückkehr nach Afghanistan ist der Beschwerdeführer wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu den Paschtunen und wegen seiner Religionszugehörigkeit zu den Sunniten konkret und individuell weder physischer noch psychischer Gewalt ausgesetzt.

Der Beschwerdeführer ist bei einer Rückkehr nach Afghanistan wegen seines Aufenthalts in einem westlichen Land, wegen seiner Wertehaltung oder aufgrund seines in Österreich ausgeübten Lebensstils in Afghanistan keinen psychischen oder physischen Eingriffen in seine körperliche Integrität ausgesetzt. Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich keine Lebenseinstellung angeeignet, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Es liegt keine westliche Lebenseinstellung beim Beschwerdeführer vor, die wesentlicher Bestandteil seiner Persönlichkeit geworden ist, und die ihn in Afghanistan exponieren würde.

Der Beschwerdeführer hat auch keine gegen die Regierung der Taliban gerichtete Einstellung. Er lehnt diese auch nicht ab. Ihm wird bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch nicht unterstellt, eine gegen die Taliban oder die Scharia gerichtete Einstellung zu haben.

1.3.    Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:

Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und hält sich zumindest seit 27.07.2022 durchgehend in Österreich auf. Er ist nach seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 27.07.2022 in Österreich aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG durchgehend rechtmäßig aufhältig.

Der Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1. Er besuchte im Bundesgebiet einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 (VP S. 14).Der Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1. Er besuchte im Bundesgebiet einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 (VP Sitzung 14).

Der Beschwerdeführer lebte zunächst von der Grundversorgung (AS 89). Er geht derzeit einer Vollzeitbeschäftigung in der Systemgastronomie nach (VP S. 15; Beilage ./A). Dort arbeitet er seit 19.06.2024 regelmäßig als Servicekraft und erhält ein Monatsbruttogehalt in Höhe von EUR 2.000 (Beilage ./I).Der Beschwerdeführer lebte zunächst von der Grundversorgung (AS 89). Er geht derzeit einer Vollzeitbeschäftigung in der Systemgastronomie nach (VP Sitzung 15; Beilage ./A). Dort arbeitet er seit 19.06.2024 regelmäßig als Servicekraft und erhält ein Monatsbruttogehalt in Höhe von EUR 2.000 (Beilage ./I).

Der Beschwerdeführer geht keinem gleichbleibend strukturierten Tagesablauf nach, da seine Arbeitszeiten häufig variieren und er auch Spätschichten übernimmt. In seiner Freizeit besucht er ca. einmal im Monat eine ältere Dame, welche ihn während seiner Zeit in einem Flüchtlingscamp unterstützt hat (VP S. 15f).Der Beschwerdeführer geht keinem gleichbleibend strukturierten Tagesablauf nach, da seine Arbeitszeiten häufig variieren und er auch Spätschichten übernimmt. In seiner Freizeit besucht er ca. einmal im Monat eine ältere Dame, welche ihn während seiner Zeit in einem Flüchtlingscamp unterstützt hat (VP Sitzung 15f).

Der Beschwerdeführer konnte in Österreich Freundschaften mit seinen Arbeitskollegen und mit einem anderen Asylwerber knüpfen. Der Beschwerdeführer verfügt jedoch weder über Verwandte noch über sonstige enge soziale Bindungen, wie Ehefrau oder Kinder in Österreich (AS 88f; VP S. 7,16).Der Beschwerdeführer konnte in Österreich Freundschaften mit seinen Arbeitskollegen und mit einem anderen Asylwerber knüpfen. Der Beschwerdeführer verfügt jedoch weder über Verwandte noch über sonstige enge soziale Bindungen, wie Ehefrau oder Kinder in Österreich (AS 88f; VP Sitzung 7,16).

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten (Beilage ./I).

1.4.    Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:

Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz Nangarhar in sein Heimatdorf aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit. Das Heimatdorf des Beschwerdeführers ist durch den internationalen Flughafen in Kabul sowie das Straßennetz sicher erreichbar.

Die Eltern und alle Geschwister des Beschwerdeführers wohnen derzeit in seinem Heimatdorf, mit Ausnahme eines in Pakistan lebenden Bruders (AS 86; VP S. 9). Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt zu seiner Familie (AS 86; VP S. 11). Der Familie des Beschwerdeführers gehört ein Haus in im Heimatdorf (AS 87; VP S. 8). Der Familie des Beschwerdeführers geht es in Afghanistan gut und diese ist nicht von der angespannten Nahrungsmittelsicherheit betroffen (VP S. 11). Derzeit werden die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers von seiner Tante mütterlicherseits sowie deren Ehemann versorgt, wobei der Beschwerdeführer seine Familie zusätzlich finanziell unterstützt (AS 86f; VP S. 12). Die Eltern und alle Geschwister des Beschwerdeführers wohnen derzeit in seinem Heimatdorf, mit Ausnahme eines in Pakistan lebenden Bruders (AS 86; VP Sitzung 9). Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt zu seiner Familie (AS 86; VP Sitzung 11). Der Familie des Beschwerdeführers gehört ein Haus in im Heimatdorf (AS 87; VP Sitzung 8). Der Familie des Beschwerdeführers geht es in Afghanistan gut und diese ist nicht von der angespannten Nahrungsmittelsicherheit betroffen (VP Sitzung 11). Derzeit werden die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers von seiner Tante mütterlicherseits sowie deren Ehemann versorgt, wobei der Beschwerdeführer seine Familie zusätzlich finanziell unterstützt (AS 86f; VP Sitzung 12).

Der Beschwerdeführer hat sieben Onkel und acht Tanten, von denen zumindest drei Onkel und zwei Tanten in Afghanistan und der Rest in Iran und Pakistan wohnen (VP S. 9f). Eine der Tanten in Afghanistan wohnt in der Stadt Kabul. Deren Mann ist ein Autohändler. Diese Familie ist sehr wohlhabend und unterstützt die Familie des Beschwerdeführers finanziell (AS 87).Der Beschwerdeführer hat sieben Onkel und acht Tanten, von denen zumindest drei Onkel und zwei Tanten in Afghanistan und der Rest in Iran und Pakistan wohnen (VP Sitzung 9f). Eine der Tanten in Afghanistan wohnt in der Stadt Kabul. Deren Mann ist ein Autohändler. Diese Familie ist sehr wohlhabend und unterstützt die Familie des Beschwerdeführers finanziell (AS 87).

Seine persönliche wirtschaftliche Lage sowie die finanzielle Lage der Familie war und ist gut (AS 86). Der Beschwerdeführer unterstützt seine Familie derzeit finanziell (VP S. 12). Die Familie des Beschwerdeführers, besonders seine Tante mütterlicherseits, kann ihn bei einer Rückkehr nach Afghanistan nachhaltig finanziell unterstützen (AS 86).Seine persönliche wirtschaftliche Lage sowie die finanzielle Lage der Familie war und ist gut (AS 86). Der Beschwerdeführer unterstützt seine Familie derzeit finanziell (VP Sitzung 12). Die Familie des Beschwerdeführers, besonders seine Tante mütterlicherseits, kann ihn bei einer Rückkehr nach Afghanistan nachhaltig finanziell unterstützen (AS 86).

Der Beschwerdeführer kann auf den Schutz und die Unterstützung seiner Volksgruppe zurückgreifen. Der Beschwerdeführer kann auch österreichische Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.

Der Beschwerdeführer hat Ersparnisse in Höhe von EUR 3.000 (VP S. 12). Er hat keine Schulden in Afghanistan.Der Beschwerdeführer hat Ersparnisse in Höhe von EUR 3.000 (VP Sitzung 12). Er hat keine Schulden in Afghanistan.

Der Beschwerdeführer ist im erwerbsfähigen Alter, gesund, alleinstehend, volljährig, anpassungsfähig und kann einer regelmäßigen Arbeit nachgehen (AS 82f; VP S. 7, 15f).Der Beschwerdeführer ist im erwerbsfähigen Alter, gesund, alleinstehend, volljährig, anpassungsfähig und kann einer regelmäßigen Arbeit nachgehen (AS 82f; VP Sitzung 7, 15f).

Der Beschwerdeführer ist mit den Gepflogenheiten in Afghanistan vertraut. Er hat zumindest grundlegende Ortskenntnisse betreffend seine Herkunftsprovinz Nangarhar. Der Beschwerdeführer ist im Heimatdorf aufgewachsen und dort auch zur Schule gegangen, ihm sind die örtlichen Strukturen bekannt, sodass er sich dort auch leicht wieder zurechtfinden kann.

Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in seinem Heimatdorf kann der Beschwerdeführer grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen und in seinem Heimatdorf einer Arbeit nachgehen und sich selber erhalten. Der Beschwerdeführer verfügt über eine zumindest grundlegende Schuldbildung sowie Berufserfahrung und ist arbeitsfähig. Er kann bei seiner Familie in seinem Heimatdorf wohnen. Seine Familie kann ihn sowohl finanziell als auch bei der Suche nach Arbeit unterstützen.

Es ist dem Beschwerdeführer daher möglich, nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedlung in seinem Heimatdorf Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.

1.5.    Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat

Die Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan basieren auf nachstehenden Quellen:

-        Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan vom 07.11.2025 (LIB),

-        IPC-Report, Afghanistan Acute Food Insecurity Analysis zu März bis Oktober 2025, vom 04.06.2025 (IPC)

-        Arbeitsübersetzung Landinfo Report "Afghanistan: Rekrutierung durch die Taliban“ vom 29.06.2017 (Landinfo)

1.5.1. Allgemeines:

Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Dort leben ca. 35-40 Millionen Menschen. Afghanistan befindet sich vollständig unter der faktischen Kontrolle der Taliban. (LIB, Kap. 3 und Kap. 5)

1.5.2. Politische Lage:

Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert. Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt. Sie bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“. Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen wie Behörden und Ministerien. Die Taliban riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten.

Von 1.180 Personen der Taliban-Führung sind etwa 929 ethnische Paschtunen. Des Weiteren sind zehn Tadschiken, zehn Usbeken, sieben Hazara, sechs Pashai, vier Turkmenen und drei Balochs vertreten.

Die Verfassung von 2004 ist ausgesetzt. Im Juni 2025 kündigte das Taliban-Justizministerium die Veröffentlichung eines neuen Gesetzbuches basierend auf dem Koran an. Der oberste Führer der Taliban kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung. Alle amtierenden Minister sind hochrangige Taliban-Führer.

Im Sommer 2025, vier Jahre nach der Machtübernahme der Taliban, forderte der Taliban-Führer Haibatullah Akhundzada Gehorsam gegenüber seiner Autorität und die strikte Einhaltung der Scharia. In seiner Ansprache am 07.06.2025 kritisierte er die Idee einer demokratischen Regierungsführung und erklärte, da

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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