Entscheidungsdatum
20.01.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
W233 2315413-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Andreas FELLNER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörige von Kasachstan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.05.2025, Zl. 1412222709/241425478, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.12.2025 zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Andreas FELLNER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörige von Kasachstan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.05.2025, Zl. 1412222709/241425478, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.12.2025 zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 19.09.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: Bundesamt) den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.), wie auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt II.), erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.) und erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.). Das Bundesamt stellte fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Kasachstan zulässig sei (Spruchpunkt V.) und sprach aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).1. Die Beschwerdeführerin stellte am 19.09.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: Bundesamt) den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.), wie auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.) und erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Das Bundesamt stellte fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Kasachstan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und sprach aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).
2. Gegen diesen Bescheid wurde am 24.06.2025 fristgerecht Beschwerde im vollen Umfang erhoben.
3. Zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts führte das Bundesverwaltungsgericht am 15.12.2025 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für Russisch/Tschetschenisch sowie im Beisein einer Mitarbeiterin der Vertretung der Beschwerdeführerin eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Dabei wurde die Beschwerdeführerin zu ihrer Identität und Herkunft, zu ihren persönlichen Lebensumständen, zu ihrem Leben in Österreich, zu ihren Angehörigen, zu ihren Flucht- und Verfolgungsgründen sowie zu ihrer Situation im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befragt.
Ferner wurde mit der Beschwerdeführerin das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Kasachstan, Version 7 vom 12.08.2024, erörtert. Der Beschwerdeführerin und ihrer Rechtsvertretung wurde die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
4. Mit Schreiben vom 22.12.2025 nahm die Beschwerdeführerin durch ihre Vertretung zu den in das Verfahren eingeführten Länderberichten Stellung.
II. Erwägungen:römisch zwei. Erwägungen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin
Die Beschwerdeführerin führt den im Spruch genannten Namen sowie das dort angeführte Geburtsdatum.
Sie wurde in der Stadt XXXX in der Republik Tschetschenien in Russland geboren und lebte dort bis zum XXXX . Infolge des Krieges in ihrer Heimat zog sie nach XXXX , einem Dorf nahe der Stadt XXXX in Kasachstan, wo sie im Familienverband lebte.Sie wurde in der Stadt römisch 40 in der Republik Tschetschenien in Russland geboren und lebte dort bis zum römisch 40 . Infolge des Krieges in ihrer Heimat zog sie nach römisch 40 , einem Dorf nahe der Stadt römisch 40 in Kasachstan, wo sie im Familienverband lebte.
Die Beschwerdeführerin ist zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt Staatsangehörige von Kasachstan. Sie bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam und gehört der Volksgruppe der Tschetschenen an. Ihre Muttersprache ist Tschetschenisch. Zudem verfügt sie über fundierte Kenntnisse der russischen Sprache, die sie in Wort und Schrift beherrscht.
Die Beschwerdeführerin lebt seit ihrer Einreise in Österreich in einer partnerschaftlichen Beziehung mit einem russischen Staatsangehörigen. Sie ist kinderlos und verfügt über einen Grundschulabschluss nach zumindest elfjährigem Schulbesuch. In Kasachstan war sie im Zeitraum von 2008–2016 als Managerin in einem Handyshop tätig.
Die Kernfamilie der Beschwerdeführerin, insbesondere die Mutter sowie ihre vier volljährigen Brüder, hält sich weiterhin im gemeinsamen Familienhaus des verstorbenen Vaters auf. In Kasachstan leben zudem weitere Verwandte der Beschwerdeführerin, darunter Cousins, Cousinen und Neffen. Zu ihrer Kernfamilie in Kasachstan steht die Beschwerdeführerin regelmäßig über WhatsApp in Kontakt. Weiters hat sie eine Schwester sowie einen Bruder mit gültigem Aufenthaltsstatus in Russland.
Die Beschwerdeführerin stellte am 31.08.2023 beim griechischen Konsulat in XXXX sowie am 27.02.2024 bei der spanischen Botschaft in XXXX jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Touristenvisums. Diese Anträge wurden am 04.09.2023 beziehungsweise am 01.03.2024 abgelehnt.Die Beschwerdeführerin stellte am 31.08.2023 beim griechischen Konsulat in römisch 40 sowie am 27.02.2024 bei der spanischen Botschaft in römisch 40 jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Touristenvisums. Diese Anträge wurden am 04.09.2023 beziehungsweise am 01.03.2024 abgelehnt.
Im Juni 2024 verließ die Beschwerdeführerin Kasachstan in Richtung Montenegro. Von dort gelangte sie mittels finanzieller Unterstützung ihrer Brüder schlepperunterstützt und unter Umgehung ihr nicht näher bekannter Grenzkontrollen in das Bundesgebiet, wo sie sich seit dem 01.07.2024 durchgehend aufhält.
Die Beschwerdeführerin ist arbeitsfähig und leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen.
In Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verfügt die Beschwerdeführerin mit Ausnahme ihres Lebenspartners über keine familiären oder privaten Anknüpfungspunkte.
Eine enge, schützenswerte Beziehungsintensität liegt aufgrund der kurzen Dauer der Partnerschaft sowie der Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste, nicht vor.
Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen ihrer Bemühungen zur Erlernung der deutschen Sprache unter anderem Teilnahmebestätigungen für die Kurse „Mama lernt Deutsch“ sowie „Sprachverwendung A1.1“ und „A1.2“, ausgestellt von „ XXXX “, eingebracht. Eine Bestätigung über die erfolgreiche Ablegung von Prüfungen im Sinne eines Nachweises vertiefter Deutschkenntnisse wurde jedoch nicht erbracht. Auch die Befragung der Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht war nur unter Beiziehung einer Dolmetscherin für Tschetschenisch und Russisch möglich.Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen ihrer Bemühungen zur Erlernung der deutschen Sprache unter anderem Teilnahmebestätigungen für die Kurse „Mama lernt Deutsch“ sowie „Sprachverwendung A1.1“ und „A1.2“, ausgestellt von „ römisch 40 “, eingebracht. Eine Bestätigung über die erfolgreiche Ablegung von Prüfungen im Sinne eines Nachweises vertiefter Deutschkenntnisse wurde jedoch nicht erbracht. Auch die Befragung der Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht war nur unter Beiziehung einer Dolmetscherin für Tschetschenisch und Russisch möglich.
Einer Erwerbstätigkeit ist die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts in Österreich bislang nicht nachgegangen. Sie bestreitet ihren Lebensunterhalt aus Mitteln der Grundversorgung sowie aus finanzieller Unterstützung ihres Lebenspartners.
Insgesamt kann nicht festgestellt werden, dass eine maßgeblich geprägte und verfestigte entscheidungserhebliche private und familiäre Integration der Beschwerdeführerin vorliegt. Sie verfügte zu keinem Zeitpunkt über ein Aufenthaltsrecht außerhalb ihres jeweiligen Asylverfahrens.
Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtgründen- und Verfolgungsgründen sowie der Situation im Falle der Rückkehr
Gründe, die eine Verfolgung der Beschwerdeführerin im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen, wurden von der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft vorgebracht.Gründe, die eine Verfolgung der Beschwerdeführerin im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen, wurden von der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft vorgebracht.
Die Beschwerdeführerin konnte nicht glaubhaft vermitteln, dass sie in ihrem Herkunftsstaat aufgrund ihrer über WhatsApp verbreiteten kritischen Äußerungen gegen Russland und gegen Präsident Putin einer Verfolgung durch den kasachischen Geheimdienst oder durch tschetschenische staatliche Stellen in Kasachstan ausgesetzt gewesen wäre.
Auch das Vorbringen, wonach sie verfolgt werde, weil sie im Sommer 2025 als Zuhörerin an einer Demonstration für die Freiheit Tschetscheniens und der Ukraine teilgenommen habe, weist keinen glaubhaften Kern auf, zumal sie dort keine öffentlichkeitswirksame Stellung oder Position eingenommen hat und auch im Übrigen nicht politisch aktiv ist.
Ebenso konnte die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft machen, dass sie wegen des Tragens des Hijabs in Kasachstan eine individuelle, konkrete oder gezielte asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte.
Zusammenfassend kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise aus Kasachstan aus wohlbegründeter Furcht aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus ihrer politischen Gesinnung verfolgt wurde oder dass ihr im Falle einer Rückkehr nach Kasachstan eine solche Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.
Folglich hat die Beschwerdeführerin den Antrag auf internationalen Schutz ausschließlich zu dem Zweck gestellt, ihren Aufenthalt zu prolongieren und mit ihrem Lebenspartner in Österreich langfristig zusammenleben zu können.
Die Beschwerdeführerin ist weder Zeugin noch Opfer von Menschenhandel noch Opfer von Gewalt geworden. Vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat war sie keinen unmittelbaren Bedrohungen oder konkreten Gefahren hinsichtlich ihrer körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt.
Die Beschwerdeführerin ist gesund und aufgrund ihrer Sprachkenntnisse, ihrer Berufsausbildung und ihrer Berufserfahrung in der Lage, in Kasachstan ihre grundlegenden existenziellen Bedürfnisse wie den Zugang zu Arbeit, Wasser, Nahrung, Gesundheitsversorgung, eine adäquate Unterkunft und die notwendigen finanziellen Mittel zu befriedigen.
Im Falle ihrer Rückkehr nach Kasachstan besteht für die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, im weiterhin im Eigentum ihrer Familie befindlichen Familienhaus Unterkunft zu nehmen.
Laut den aktuellen Länderfeststellungen mit Stand vom 12.08.2024 besteht in der Republik Kasachstan ein guter Sicherheitsstandard mit Sicherheitsstufe 01. Nach den Angaben des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten gibt es sechs Sicherheitsstufen von 01 gleichbedeutend mit gut bis 06 gleichbedeutend mit Reisewarnung mit Stand vom 21.01.2026. Die aktuelle Sicherheitslage in der Republik Kasachstan steht daher einer konkreten Rückkehr der Beschwerdeführerin nicht entgegen.
Somit wird festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Kasachstan keine reale Gefahr einer Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde und für die Beschwerdeführerin als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konflikts mit sich bringen würde.Somit wird festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Kasachstan keine reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde und für die Beschwerdeführerin als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konflikts mit sich bringen würde.
1.3. Zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Kasachstan, vom 12.08.2024):
Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat werden auszugsweise die Feststellungen zur Situation in Kasachstan aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 12.08.2024 wiedergegeben.
Politische Lage
Die Republik Kasachstan ist ein Einheitsstaat mit präsidialer Regierungsform (Verf KASA 30.8.1995, Art. 2; vgl. AA 23.4.2024a) und proklamiert sich als demokratischer, säkularer, rechtlicher und sozialer Staat, dessen höchste Werte das Individuum, sein Leben, seine Rechte und Freiheiten sind (Verf KASA 30.8.1995, Art. 1). Die einheitliche Staatsgewalt soll auf der Grundlage der Verfassung und der Gesetze in Übereinstimmung mit dem Prinzip ihrer Aufteilung in Legislative, Exekutive und Judikative und dem System der gegenseitigen Kontrolle ausgeübt werden (Verf KASA 30.8.1995, Art. 3). Das Parlament nimmt als höchstes Vertretungsorgan der Republik legislative Aufgaben wahr (Verf KASA 30.8.1995, Art. 49), die Regierung übt die Exekutivgewalt aus (Verf KASA 30.8.1995, Art. 64) und die rechtsprechende Gewalt wird durch zivilrechtliche, strafrechtliche und andere gesetzlich geregelte Verfahren ausgeübt (Verf KASA 30.8.1995, Art. 75).Die Republik Kasachstan ist ein Einheitsstaat mit präsidialer Regierungsform (Verf KASA 30.8.1995, Artikel 2,; vergleiche AA 23.4.2024a) und proklamiert sich als demokratischer, säkularer, rechtlicher und sozialer Staat, dessen höchste Werte das Individuum, sein Leben, seine Rechte und Freiheiten sind (Verf KASA 30.8.1995, Artikel eins,). Die einheitliche Staatsgewalt soll auf der Grundlage der Verfassung und der Gesetze in Übereinstimmung mit dem Prinzip ihrer Aufteilung in Legislative, Exekutive und Judikative und dem System der gegenseitigen Kontrolle ausgeübt werden (Verf KASA 30.8.1995, Artikel 3,). Das Parlament nimmt als höchstes Vertretungsorgan der Republik legislative Aufgaben wahr (Verf KASA 30.8.1995, Artikel 49,), die Regierung übt die Exekutivgewalt aus (Verf KASA 30.8.1995, Artikel 64,) und die rechtsprechende Gewalt wird durch zivilrechtliche, strafrechtliche und andere gesetzlich geregelte Verfahren ausgeübt (Verf KASA 30.8.1995, Artikel 75,).
Das Land ist eine Republik mit starker Stellung des Präsidenten (AA 23.4.2024b), der gemäß dem Verfassungsgesetz in allgemeiner, gleicher und direkter Wahl für eine Amtszeit von sieben Jahren gewählt wird (Verf KASA 30.8.1995, Art. 41). Der Präsident Kasachstans ist das Staatsoberhaupt und der höchste Beamte, der die Hauptrichtungen der Innen- und Außenpolitik des Staates bestimmt und Kasachstan im Inland und in den internationalen Beziehungen vertritt. Weiters gewährleistet er das koordinierte Funktionieren aller Zweige der Staatsgewalt und die Rechenschaftspflicht der Machtorgane gegenüber dem Volk (Verf KASA 30.8.1995, Art. 40). Unter anderem schlägt der Präsident den Ministerpräsidenten vor, ernennt und entlässt ihn; auf Vorschlag des Ministerpräsidenten legt der Präsident des Landes die Struktur der Regierung fest und ernennt ihre Mitglieder; selbstständig ernennt er die Außen-, Verteidigungs- und Innenminister; er führt bei Bedarf den Vorsitz bei Regierungssitzungen zu besonders wichtigen Themen. Der Präsident ernennt mit Zustimmung des Senats des Parlaments den Vorsitzenden des Verfassungsgerichts, den Vorsitzenden der Nationalbank, den Vorsitzenden des Obersten Justizrates, den Generalstaatsanwalt und den Vorsitzenden des Nationalen Sicherheitskomitees und entlässt diese aus ihren Ämtern; er ernennt den Vorsitzenden und zwei Mitglieder des Zentralen Wahlausschusses sowie den Vorsitzenden und zwei Mitglieder der Obersten Rechnungskammer für eine Amtszeit von fünf Jahren (Verf KASA 30.8.1995, Art. 44). Die Verfassung konzentriert die Macht auf das Präsidentenamt. Institutionen wie die Mäjilis und der Senat bestätigen stets die Ernennungen des Präsidenten (USDOS 23.4.2024). Die Regierungspolitik wird von der Exekutive bestimmt, ungeachtet der verfassungsmäßig festgelegten Gewaltenteilung. Das Parlament dient nicht als wirksame Kontrollinstanz für die Exekutive, sondern erteilt stattdessen weitgehend die formale Zustimmung zu den Gesetzesinitiativen der Regierung (FH 2024).Das Land ist eine Republik mit starker Stellung des Präsidenten (AA 23.4.2024b), der gemäß dem Verfassungsgesetz in allgemeiner, gleicher und direkter Wahl für eine Amtszeit von sieben Jahren gewählt wird (Verf KASA 30.8.1995, Artikel 41,). Der Präsident Kasachstans ist das Staatsoberhaupt und der höchste Beamte, der die Hauptrichtungen der Innen- und Außenpolitik des Staates bestimmt und Kasachstan im Inland und in den internationalen Beziehungen vertritt. Weiters gewährleistet er das koordinierte Funktionieren aller Zweige der Staatsgewalt und die Rechenschaftspflicht der Machtorgane gegenüber dem Volk (Verf KASA 30.8.1995, Artikel 40,). Unter anderem schlägt der Präsident den Ministerpräsidenten vor, ernennt und entlässt ihn; auf Vorschlag des Ministerpräsidenten legt der Präsident des Landes die Struktur der Regierung fest und ernennt ihre Mitglieder; selbstständig ernennt er die Außen-, Verteidigungs- und Innenminister; er führt bei Bedarf den Vorsitz bei Regierungssitzungen zu besonders wichtigen Themen. Der Präsident ernennt mit Zustimmung des Senats des Parlaments den Vorsitzenden des Verfassungsgerichts, den Vorsitzenden der Nationalbank, den Vorsitzenden des Obersten Justizrates, den Generalstaatsanwalt und den Vorsitzenden des Nationalen Sicherheitskomitees und entlässt diese aus ihren Ämtern; er ernennt den Vorsitzenden und zwei Mitglieder des Zentralen Wahlausschusses sowie den Vorsitzenden und zwei Mitglieder der Obersten Rechnungskammer für eine Amtszeit von fünf Jahren (Verf KASA 30.8.1995, Artikel 44,). Die Verfassung konzentriert die Macht auf das Präsidentenamt. Institutionen wie die Mäjilis und der Senat bestätigen stets die Ernennungen des Präsidenten (USDOS 23.4.2024). Die Regierungspolitik wird von der Exekutive bestimmt, ungeachtet der verfassungsmäßig festgelegten Gewaltenteilung. Das Parlament dient nicht als wirksame Kontrollinstanz für die Exekutive, sondern erteilt stattdessen weitgehend die formale Zustimmung zu den Gesetzesinitiativen der Regierung (FH 2024).
Das seit 20.3.2019 amtierende Staatsoberhaupt ist Kassym-Schomart Tokajew (AA 23.4.2024a; PRK o.D.). Er wurde im November 2022 in einer Stichwahl vor dem Ende seiner Amtszeit wiedergewählt und erhielt nach Angaben der Wahlkommission 81,3 Prozent der Stimmen (FH 2024; vgl. AA 23.4.2024b). Die Wahlbeobachtungsmission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) erklärte am Tag nach der Wahl, dass die vorgezogenen Präsidentschaftswahlen vom 20. November in einem politischen Umfeld stattfanden, dem es an Wettbewerb mangelte. Die Wahlen wurden zwar effizient vorbereitet, doch wurde deutlich, dass weitere Reformen erforderlich sind, um die einschlägigen Rechtsvorschriften und deren Umsetzung mit den OSZE-Verpflichtungen in Einklang zu bringen und einen echten Pluralismus zu gewährleisten (OSCE 14.7.2023a; vgl. FH 2024).Das seit 20.3.2019 amtierende Staatsoberhaupt ist Kassym-Schomart Tokajew (AA 23.4.2024a; PRK o.D.). Er wurde im November 2022 in einer Stichwahl vor dem Ende seiner Amtszeit wiedergewählt und erhielt nach Angaben der Wahlkommission 81,3 Prozent der Stimmen (FH 2024; vergleiche AA 23.4.2024b). Die Wahlbeobachtungsmission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) erklärte am Tag nach der Wahl, dass die vorgezogenen Präsidentschaftswahlen vom 20. November in einem politischen Umfeld stattfanden, dem es an Wettbewerb mangelte. Die Wahlen wurden zwar effizient vorbereitet, doch wurde deutlich, dass weitere Reformen erforderlich sind, um die einschlägigen Rechtsvorschriften und deren Umsetzung mit den OSZE-Verpflichtungen in Einklang zu bringen und einen echten Pluralismus zu gewährleisten (OSCE 14.7.2023a; vergleiche FH 2024).
Im Januar 2023 stimmte das Parlament dafür, dem ehemaligen Präsidenten Nursultan Nasarbajew seinen exklusiven Status als Führer der Nation (Elbasy) zu entziehen, der ihm (und seiner unmittelbaren Familie) seit 2010 Immunität vor Strafverfolgung und eine aktive politische Rolle, auch im Ruhestand, garantiert hatte. Nasarbajew hat zwar immer noch Anspruch auf eine von der Regierung garantierte Sonderbehandlung, doch ist diese eingeschränkter als zuvor und durch ein Gesetz begrenzt, das für alle derzeitigen und künftigen Präsidenten im Ruhestand gilt (BS 19.3.2024).
Das Parlament hat zwei Kammern: den Senat (Oberhaus) mit 50 Sitzen und die Mäjilis (Unterhaus) mit 98 Sitzen (AA 23.4.2024b; vgl. CEC o.D.). Am 19. März 2023 fanden in Kasachstan vorgezogene Parlamentswahlen statt (AA 23.4.2024b; vgl. OSCE 14.7.2023b). Die dominante politische Kraft, die Partei „Amanat“ (ehem. „Nur Otan“, bis 01.03.2022) erhielt 53,9 Prozent der Stimmen (AA 23.4.2024b). Die Parlamentswahlen entsprachen nicht den demokratischen Standards (HRW 11.1.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Die Wahlbeobachtungsmission des ODHIR merkte an, dass, während die Wahlverwaltung die Vorbereitungen effizient abwickelte und die Stimmabgabe insgesamt reibungslos verlief, erhebliche Verfahrensunregelmäßigkeiten beobachtet und wichtige Sicherheitsvorkehrungen während der Auszählung und Tabellierung häufig missachtet wurden, was die Transparenz des Prozesses untergrub (OSCE 19.7.2023b).Das Parlament hat zwei Kammern: den Senat (Oberhaus) mit 50 Sitzen und die Mäjilis (Unterhaus) mit 98 Sitzen (AA 23.4.2024b; vergleiche CEC o.D.). Am 19. März 2023 fanden in Kasachstan vorgezogene Parlamentswahlen statt (AA 23.4.2024b; vergleiche OSCE 14.7.2023b). Die dominante politische Kraft, die Partei „Amanat“ (ehem. „Nur Otan“, bis 01.03.2022) erhielt 53,9 Prozent der Stimmen (AA 23.4.2024b). Die Parlamentswahlen entsprachen nicht den demokratischen Standards (HRW 11.1.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024). Die Wahlbeobachtungsmission des ODHIR merkte an, dass, während die Wahlverwaltung die Vorbereitungen effizient abwickelte und die Stimmabgabe insgesamt reibungslos verlief, erhebliche Verfahrensunregelmäßigkeiten beobachtet und wichtige Sicherheitsvorkehrungen während der Auszählung und Tabellierung häufig missachtet wurden, was die Transparenz des Prozesses untergrub (OSCE 19.7.2023b).
Beim Verfassungsreferendum am 5.6.2022 stimmten 77,18 Prozent der Wahlberechtigten für die vom Staatspräsidenten Tokajew vorgelegten Verfassungsänderungen. Zentrale Elemente der Reform waren die Stärkung der Mäjilis, eine Wahlrechtsreform (70 Prozent Verhältnis-, 30 Prozent Mehrheitswahlrecht), die Gründung eines Verfassungsgerichts sowie eines obersten Rechnungshofs, Zulassung neuer Parteien und die Abschaffung der Todesstrafe (AA 23.4.2024b).
Der Verfassung nach übt das Volk seine Macht direkt durch Volksabstimmungen und freie Wahlen auf der Grundlage des allgemeinen, gleichen und direkten Wahlrechts in geheimer Abstimmung aus und delegiert die Ausübung seiner Befugnisse an staatliche Institutionen (Verf KASA 30.8.1995, Art. 3, 41, 51). Das politische Spektrum lässt sich nicht eindeutig in rechts, links und Mitte einteilen. Zusätzlich zu den sechs registrierten Parteien wurden im November/Dezember 2022 zwei weitere registriert – Respublika und Baitak (Die Grünen), die jedoch regierungsfreundlich sein müssen, um zu überleben (BS 19.3.2024). Die Ausübung der verfassungsmäßig garantierten Grundfreiheiten ist aber nach wie vor eingeschränkt. Einige politische Gruppierungen werden weiterhin daran gehindert – etwa durch die Praxis der Deregistrierung –, als politische Partei an Wa