Entscheidungsdatum
20.01.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
W213 2304998-1/15E
Im Namen der Republik !
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Riedl Rechtsanwälte Partner GmbH, Franz Josefs Kai 5/DG, 1010 Wien, gegen den Spruchpunkt 2. des Bescheides des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 08.08.2024, GZ. 2024-0.509.699 die dazu ergangene Beschwerdevorentscheidung vom 02.12.2024, GZ. 2024-0.782.980, betreffend Besoldungsdienstalter (§ 169f GehG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch Riedl Rechtsanwälte Partner GmbH, Franz Josefs Kai 5/DG, 1010 Wien, gegen den Spruchpunkt 2. des Bescheides des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 08.08.2024, GZ. 2024-0.509.699 die dazu ergangene Beschwerdevorentscheidung vom 02.12.2024, GZ. 2024-0.782.980, betreffend Besoldungsdienstalter (Paragraph 169 f, GehG), zu Recht erkannt:
A)
1. Spruchpunkt 1. der Beschwerdevorentscheidung vom 02.12.2024, GZ. 2024-0.782.980, wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 VwGVG ersatzlos behoben. 1. Spruchpunkt 1. der Beschwerdevorentscheidung vom 02.12.2024, GZ. 2024-0.782.980, wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG ersatzlos behoben.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 169f Abs. 6 GehG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen und Spruchpunkt 2. der Beschwerdevorentscheidung vom 02.12.2024, GZ. 2024-0.782.980, bestätigt.2. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß Paragraph 169 f, Absatz 6, GehG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen und Spruchpunkt 2. der Beschwerdevorentscheidung vom 02.12.2024, GZ. 2024-0.782.980, bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt:
I.1. Der Beschwerdeführer steht als Amtsdirektor (Verwendungsgruppe A2) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer steht als Amtsdirektor (Verwendungsgruppe A2) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
I.2. Aufgrund der durch die Novelle BGBl. I Nr. 137/2023 geänderten Rechtslage war das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers amtswegen neu festzusetzenrömisch eins.2. Aufgrund der durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, geänderten Rechtslage war das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers amtswegen neu festzusetzen
I.3. Die belangte Behörde hat auf Grundlage der durch die Novelle BGBl. I Nr. 137/2023 geänderten Rechtslage den nunmehr bekämpften Bescheid erlassen, dessen Spruch wie folgt lautet:römisch eins.3. Die belangte Behörde hat auf Grundlage der durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, geänderten Rechtslage den nunmehr bekämpften Bescheid erlassen, dessen Spruch wie folgt lautet:
„1. Gemäß § 169f Abs. 1 und 4 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) wird Ihr Besoldungsdienstalter zum Ablauf des 28.02.2015 mit 8.437,8334 Tagen festgesetzt.„1. Gemäß Paragraph 169 f, Absatz eins und 4 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) wird Ihr Besoldungsdienstalter zum Ablauf des 28.02.2015 mit 8.437,8334 Tagen festgesetzt.
2. Gemäß § 169f Abs. 6b GehG wird festgestellt, dass ein allfälliger Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen, der sich aus der rückwirkenden Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters ergeben kann, für den Zeitraum ab 01.05.2016 nicht verjährt ist.“2. Gemäß Paragraph 169 f, Absatz 6 b, GehG wird festgestellt, dass ein allfälliger Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen, der sich aus der rückwirkenden Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters ergeben kann, für den Zeitraum ab 01.05.2016 nicht verjährt ist.“
In der Begründung wurden nach Wiedergabe des Verfahrensganges die vom Beschwerdeführer zurückgelegten Vordienstzeiten und die sich daraus ergebende Berechnung des Vergleichsstichtags bzw. der Anzahl der Tage, die dem Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers hinzuzurechnen waren, dargelegt.
I.4. Gegen Spruchpunkt 2. dieses Bescheides erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass er grundsätzlich die die Erhöhung des Besoldungsdienstalters um 347 Tage akzeptiere. Bekämpft werde aber, dass der Behörde ausgesprochen habe, dass ein allfälliger Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen, der sich aus der rückwirkenden Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters ergeben kann, für den Zeitraum ab 01.05.2016 nicht verjährt sei.römisch eins.4. Gegen Spruchpunkt 2. dieses Bescheides erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass er grundsätzlich die die Erhöhung des Besoldungsdienstalters um 347 Tage akzeptiere. Bekämpft werde aber, dass der Behörde ausgesprochen habe, dass ein allfälliger Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen, der sich aus der rückwirkenden Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters ergeben kann, für den Zeitraum ab 01.05.2016 nicht verjährt sei.
Hinsichtlich des Verjährungszeitraumes übersehe die belangte Behörde, dass er bereits am 17.05.2010, verbessert am 28.062013, einen Antrag auf Verbesserung seines Vorrückungsstichtages, der besoldungsrechtlichen Stellung sowie die Auszahlung resultierender Nachzahlungen gestellt habe. Dieser Antrag wäre daher bereits die Verjährungsfrist für Nachzahlungen gehemmt. Darüber hinaus habe der Gesetzgeber mehrfach Verjährungsverzichte abgegeben, die ebenfalls zu berücksichtigen seien.
Es sei durch den Verwaltungsgerichtshof bereits höchstgerichtlich geklärt, dass sogar in einer Fallkonstellation, in der zwei Anträge (2010 + 2015) gestellt wurden, der zeitlich erste Antrag anspruchshemmend wirke (vgl. VwGH Ra 2020/12/0039-6). Dies habe selbstverständlich vielmehr auch dann zu gelten, wenn es überhaupt nur einen anspruchshemmenden Antrag aus dem Jahr 2010, mit Formular verbessert im Jahr 2013, gebe. Seine Nachzahlungsansprüche seien daher aufgrund seiner Antragstellung seit 18.06.2006 (01.07.2006) gehemmt und demnach nicht verjährt.Es sei durch den Verwaltungsgerichtshof bereits höchstgerichtlich geklärt, dass sogar in einer Fallkonstellation, in der zwei Anträge (2010 + 2015) gestellt wurden, der zeitlich erste Antrag anspruchshemmend wirke vergleiche VwGH Ra 2020/12/0039-6). Dies habe selbstverständlich vielmehr auch dann zu gelten, wenn es überhaupt nur einen anspruchshemmenden Antrag aus dem Jahr 2010, mit Formular verbessert im Jahr 2013, gebe. Seine Nachzahlungsansprüche seien daher aufgrund seiner Antragstellung seit 18.06.2006 (01.07.2006) gehemmt und demnach nicht verjährt.
Es werde daher beantragt,
? den 2. Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides dahingehend abzuändern, dass damit festgestellt werde, dass ein allfälliger Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen für den Zeitraum ab 01.07.2006 nicht verjährt ist:
in eventu
? den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
I.5. Die belangte Behörde erließ hierauf die Beschwerdevorentscheidung vom 02.12.2024, GZ. 2024-0.782.980, deren Spruch wie folgt lautet:römisch eins.5. Die belangte Behörde erließ hierauf die Beschwerdevorentscheidung vom 02.12.2024, GZ. 2024-0.782.980, deren Spruch wie folgt lautet:
„Gemäß § 14 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird Ihre Beschwerde hinsichtlich des 2. Spruchpunktes (Nachzahlungszeitraum) vom 2. September 2024 gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 8. August 2024, GZ 2024-0.509.699, im Wege der Beschwerdevorentscheidung abgewiesen.„Gemäß Paragraph 14, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird Ihre Beschwerde hinsichtlich des 2. Spruchpunktes (Nachzahlungszeitraum) vom 2. September 2024 gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 8. August 2024, GZ 2024-0.509.699, im Wege der Beschwerdevorentscheidung abgewiesen.
Der genannte Bescheid bleibt im 1. und 2. Spruchpunkt unverändert bestehen wie folgt:
1. Gemäß § 169f Abs. 1 und 4 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) wird Ihr Besoldungsdienstalter zum Ablauf des 28.02.2015 mit 8.437,8334 Tagen festgesetzt.1. Gemäß Paragraph 169 f, Absatz eins und 4 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) wird Ihr Besoldungsdienstalter zum Ablauf des 28.02.2015 mit 8.437,8334 Tagen festgesetzt.
2. Gemäß § 169f Abs. 6b GehG wird festgestellt, dass ein allfälliger Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen, der sich aus der rückwirkenden Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters ergeben kann, für den Zeitraum ab 01.05.2016 nicht verjährt ist.“2. Gemäß Paragraph 169 f, Absatz 6 b, GehG wird festgestellt, dass ein allfälliger Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen, der sich aus der rückwirkenden Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters ergeben kann, für den Zeitraum ab 01.05.2016 nicht verjährt ist.“
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aus den gesamten aufliegenden Personalunterlagen (Papier und elektronisch) wurde eindeutig festgestellt worden sei, dass der Antrag vom 17. Mai 2010 mit Widerrufsformular vom 22. Oktober 2010 zurückgezogen worden sei. Der in der Beschwerde angeführte Antrag auf Neufestsetzung vom 28. Juni 2013 finde sich nicht in den Personalunterlagen bzw. sei nicht aktenkundig. Der von ihm mit der Beschwerde dem BMBWF erstmals vorgelegte Antrag vom 28. Juni 2013 trage keinen Eingangsvermerk.
Die Zurückziehung des ersten Antrages aus 2010 habe in der Beschwerde keine Erwähnung gefunden. Er habe im Gegenteil, den zweiten Antrag als Verbesserung bezeichnet, obwohl der erste Antrag zurückgezogen worden sei.
Ergänzend werde festgehalten, dass der Beschwerdeführer weder im Zuge seiner damaligen Versetzung zum BMBWF noch während des vorangegangenen Ermittlungsverfahrens (Parteiengehör) zur Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung auf die Anträge aus 2010 und 2013 bzw. deren Bearbeitungsstand hingewiesen habe. Er habe die Personalstelle des BMBWF vor Bescheiderstellung mehrfach telefonisch kontaktiert bzw. nachgefragt, im Zuge dessen seien aber die beiden Anträge seinerseits nie erwähnt worden.
I.6. Mit Schriftsatz vom 11.12.2024 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und brachte im Wesentlichen vor, dass seine Antragstellung im gesamten Ermittlungsverfahren der belangten Behörde kein Thema gewesen sei, weshalb er auch nicht darauf gestoßen worden sei, diese Antragstellung zu thematisieren. Die Thematisierung sei erst im Zuge der Rechtsberatung nach Ausstellung des Bescheides erfolgt und damit sei das Verständnis gekommen, welche Auswirkungen der 2. Spruchpunkt habe. Zudem habe er davon ausgehen können, dass sich der Antrag in seinem Personalakt befinde.römisch eins.6. Mit Schriftsatz vom 11.12.2024 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und brachte im Wesentlichen vor, dass seine Antragstellung im gesamten Ermittlungsverfahren der belangten Behörde kein Thema gewesen sei, weshalb er auch nicht darauf gestoßen worden sei, diese Antragstellung zu thematisieren. Die Thematisierung sei erst im Zuge der Rechtsberatung nach Ausstellung des Bescheides erfolgt und damit sei das Verständnis gekommen, welche Auswirkungen der 2. Spruchpunkt habe. Zudem habe er davon ausgehen können, dass sich der Antrag in seinem Personalakt befinde.
Eingangsvermerk befinde sich keiner auf dem gegenständlich vorgelegten Antrag (PDF), weil das Originalschriftstück in ein Internes Ausgangspostfach gelegt worden sei.
I.7. Am 26.08.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in der der Beschwerdeführer als Partei einvernommen wurde.römisch eins.7. Am 26.08.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in der der Beschwerdeführer als Partei einvernommen wurde.
I.8. Mit Schreiben vom 25.11.2025 teilte das Personalamt der Telekom Austria AG (ehemalige Dienstbehörde des Beschwerdeführers) mit, dass dieser bis zum Ablauf des 30. November 2014 gemäß § 17 Poststrukturgesetz der Telekom Austria AG zur Dienstleistung zugewiesen und gemäß § 17 Abs 3 Z 12 leg.cit. über den ganzen Zeitraum ausschließlich im Wirkungsbereich des Personalamtes Wien beschäftigt gewesen sei. Danach sei er mit Wirksamkeit 1. Dezember 2014 in das nunmehrige „Bundesministerium für Bildung" ressortübergreifend versetzt worden. Aus diesem Anlass sei auch sein Personalakt von der Dienstbehörde der Telekom Austria AG an seine neue Dienststelle im Original übermittelt worden. Kopien lägen bei der Telekom Austria AG nicht auf.römisch eins.8. Mit Schreiben vom 25.11.2025 teilte das Personalamt der Telekom Austria AG (ehemalige Dienstbehörde des Beschwerdeführers) mit, dass dieser bis zum Ablauf des 30. November 2014 gemäß Paragraph 17, Poststrukturgesetz der Telekom Austria AG zur Dienstleistung zugewiesen und gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer 12, leg.cit. über den ganzen Zeitraum ausschließlich im Wirkungsbereich des Personalamtes Wien beschäftigt gewesen sei. Danach sei er mit Wirksamkeit 1. Dezember 2014 in das nunmehrige „Bundesministerium für Bildung" ressortübergreifend versetzt worden. Aus diesem Anlass sei auch sein Personalakt von der Dienstbehörde der Telekom Austria AG an seine neue Dienststelle im Original übermittelt worden. Kopien lägen bei der Telekom Austria AG nicht auf.
Wie die Erhebungen ergeben hätten, seien neben der Übersendung des Personalaktes im November 2014 (aus Anlass seiner Versetzung an das Bundesministerium für Bildung und Frauen), am 9. Dezember 2014 zusätzliche Aktenbestandteile an das aufnehmende Ressort „Bundesministerium für Bildung und Frauen" nachübersandt worden. Um welche Aktenbestandteile es sich hierbei jedoch in concreto gehandelt habe, könne nach über 10 Jahren nicht mehr festgestellt werden.
Sollten bei dieser Nachsendung vom 9. Dezember 2014 an die aufnehmende Dienstbehörde tatsächlich allfällige Anträge des Beschwerdeführers enthalten gewesen sein - was wie bereits erwähnt nicht mehr festgestellt werden können - und diese beim Bundesministeriums für Bildung und Frauen, nunmehr Bundesministerium für Bildung, jetzt nicht mehr auffindbar seien, so könnte eine allfällige Antragseinbringung aus dem Jahr 2013 unter Umständen auch durch Vorlage einer damaligen Übernahmebestätigung des Personalamtes Wien glaubhaft gemacht werden.
I.9. Die belangte Behörde brachte dazu mit Schriftsatz vom 16.12.2025 vor, dass durch ihre Personalabteilung neuerlich der gesamte Personalakt des Beschwerdeführers hinsichtlich einer Nachsendung von Aktenbestandteilen am 9. Dezember 2024 (oder in zeitlicher Nähe) durchgesehen worden sei.römisch eins.9. Die belangte Behörde brachte dazu mit Schriftsatz vom 16.12.2025 vor, dass durch ihre Personalabteilung neuerlich der gesamte Personalakt des Beschwerdeführers hinsichtlich einer Nachsendung von Aktenbestandteilen am 9. Dezember 2024 (oder in zeitlicher Nähe) durchgesehen worden sei.
Dazu könne festgehalten werden:
Die Personalunterlagen des Beschwerdeführers seien mit Schreiben vom 27. November 2014 von der Mitarbeiterin der A1 Telekom Austria AG, Frau XXXX (Human Resources, Nachgeordnete Personalämter, Wien) postalisch an das damalige Bundesministerium für Bildung und Frauen – Zentralleitung, Minoritenplatz 5, 1014 Wien (nunmehr Bundesministerium für Bildung – BMB) übermittelt worden.Die Personalunterlagen des Beschwerdeführers seien mit Schreiben vom 27. November 2014 von der Mitarbeiterin der A1 Telekom Austria AG, Frau römisch 40 (Human Resources, Nachgeordnete Personalämter, Wien) postalisch an das damalige Bundesministerium für Bildung und Frauen – Zentralleitung, Minoritenplatz 5, 1014 Wien (nunmehr Bundesministerium für Bildung – BMB) übermittelt worden.
Am 9. Dezember 2014 sei ein E-Mail von Frau XXXX an eine Mitarbeiterin der Personalabteilung der belangten Behörde XXXX gesendet worden, das ein aktualisiertes Datenblatt mit Endkontingentständen Bezug auf den Beschwerdeführer enthalten habe.Am 9. Dezember 2014 sei ein E-Mail von Frau römisch 40 an eine Mitarbeiterin der Personalabteilung der belangten Behörde römisch 40 gesendet worden, das ein aktualisiertes Datenblatt mit Endkontingentständen Bezug auf den Beschwerdeführer enthalten habe.
Ein Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages sei der Nachsendung nicht beigelegt gewesen.
Am 23. Dezember 2014 sei ein E-Mail des Beschwerdeführers an eine Mitarbeiterin der Personalabteilung XXXX eingelangt, welches eine Information der A1 Telekom AG (von XXXX ) bezüglich der Zeitkarte (offenes Gleitzeitguthaben) des Beschwerdeführers enthalten habe.Am 23. Dezember 2014 sei ein E-Mail des Beschwerdeführers an eine Mitarbeiterin der Personalabteilung römisch 40 eingelangt, welches eine Information der A1 Telekom AG (von römisch 40 ) bezüglich der Zeitkarte (offenes Gleitzeitguthaben) des Beschwerdeführers enthalten habe.
Ein Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages sei der Nachsendung nicht beigelegt gewesen.
Mit Mail vom 13. Jänner 2015 habe eine Mitarbeiterin der Personalabteilung XXXX bei Frau XXXX (A1 Telekom) nachgefragt, da die Nebengebührenwerte für das Jahr 2014 nicht vollständig im Personalakt aufgelegen seien.Mit Mail vom 13. Jänner 2015 habe eine Mitarbeiterin der Personalabteilung römisch 40 bei Frau römisch 40 (A1 Telekom) nachgefragt, da die Nebengebührenwerte für das Jahr 2014 nicht vollständig im Personalakt aufgelegen seien.
Frau XXXX habe am 4. Februar 2015 die Nebengebührenwerte-Mitteilung für 2014 übermittelt.Frau römisch 40 habe am 4. Februar 2015 die Nebengebührenwerte-Mitteilung für 2014 übermittelt.
Ein Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages sei der Nachsendung nicht beigelegt gewesen.
Es habe somit zwar nach der Übermittlung der Personalunterlagen am 27. November 2014 ein weiterer Schriftverkehr zur Ergänzung der Personalunterlagen stattgefunden, ein Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages sei jedoch nicht Gegenstand dieses Schriftverkehrs gewesen.
I.10. Mit hg. Schreiben vom 17.12.2025 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs das Schreiben der belangten Behörde vom 16.12.2025 samt der dort erwähnten E-Mail Korrespondenz übermittelt.römisch eins.10. Mit hg. Schreiben vom 17.12.2025 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs das Schreiben der belangten Behörde vom 16.12.2025 samt der dort erwähnten E-Mail Korrespondenz übermittelt.
I.11. Der Beschwerdeführer hielt dem mit Schreiben vom 12.01.2026 entgegen, dass die Tatsache, dass der Personalakt einst postalisch an die belangte Behörde weitergeleitet worden sei, nicht bedeute, dass dieser deshalb vollständig gewesen sei – bei welcher Behörde auch immer Fehler unterlaufen seien. Vielmehr berge gerade diese Art der Weiterleitung viele Fehlerquellen. So hätten vermutlich alle in Papier vorhandenen Dokumente eingescannt werden müssen, wobei es durchaus zu Fehlern durch Falschroutungen, Vergessenwerden, nicht vollständige Speichervorgänge etc. gekommen sein könne. Aus der Behauptung, dass in den Unterlagen vom 09.12.2014 kein Antrag auf Neufestsetzung zu finden gewesen sei, lasse sich daher nicht schließen, dass sein Antrag nicht schon im ursprünglichen Personalakt habe aufliegen müssen.römisch eins.11. Der Beschwerdeführer hielt dem mit Schreiben vom 12.01.2026 entgegen, dass die Tatsache, dass der Personalakt einst postalisch an die belangte Behörde weitergeleitet worden sei, nicht bedeute, dass dieser deshalb vollständig gewesen sei – bei welcher Behörde auch immer Fehler unterlaufen seien. Vielmehr berge gerade diese Art der Weiterleitung viele Fehlerquellen. So hätten vermutlich alle in Papier vorhandenen Dokumente eingescannt werden müssen, wobei es durchaus zu Fehlern durch Falschroutungen, Vergessenwerden, nicht vollständige Speichervorgänge etc. gekommen sein könne. Aus der Behauptung, dass in den Unterlagen vom 09.12.2014 kein Antrag auf Neufestsetzung zu finden gewesen sei, lasse sich daher nicht schließen, dass sein Antrag nicht schon im ursprünglichen Personalakt habe aufliegen müssen.
Das von ihm am 23.12.14 an XXXX gesendete E-Mail hatte ein völlig anderes Thema als die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages zum Inhalt, weshalb es diesen Antrag auch nicht enthalten habe. Diese Erwähnung der belangten Behörde wirke irreführend.Das von ihm am 23.12.14 an römisch 40 gesendete E-Mail hatte ein völlig anderes Thema als die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages zum Inhalt, weshalb es diesen Antrag auch nicht enthalten habe. Diese Erwähnung der belangten Behörde wirke irreführend.
In Summe habe die belangte Behörde nicht nachvollziehbar darlegen können, dass sein verfahrensgegenständlicher Antrag nicht tatsächlich von ihm – laut seiner entsprechenden Kopie, wie vorgelegt – eingebracht worden sei. So sei lediglich mitgeteilt worden, dass dieser Antrag seinem aktuellen Personalakt nicht beiliege, was ohnehin schon aktenkundig gewesen sei, und jedenfalls weder durch ihn verursacht noch verschuldet worden sei.
Er sei seiner Beweispflicht durch Vorlage der eingebrachten Kopie in Verbindung mit seiner Parteienaussage und den vorgelegten Unterlagen seine Gattin betreffend, die stets dasselbe Verfahren mit fast zeitgleich eingebrachtem Antrag geführt habe, ausreichend nachgekommen. Dass eine der involvierten Behörden scheinbar schlampig gearbeitet habe, könne nicht ihm als Bediensteten zum Nachteil gereichen.
Die Stellungnahme der belangten Behörde samt Urkunden zeige zudem ihre eigene Arbeitsweise auf, weil sie damit mehrfach sensible personenbezogene Daten – der DSGVO widersprechend – eines unbeteiligten Kollegen XXXX genannt habe. So seien den vorgelegten Unterlagen sowohl sein Name als auch sein gesamtes Datenblatt inklusive der Daten seiner Familienmitglieder, seiner Ausbildung, Einstufung etc. zu entnehmen.Die Stellungnahme der belangten Behörde samt Urkunden zeige zudem ihre eigene Arbeitsweise auf, weil sie damit mehrfach sensible personenbezogene Daten – der DSGVO widersprechend – eines unbeteiligten Kollegen römisch 40 genannt habe. So seien den vorgelegten Unterlagen sowohl sein Name als auch sein gesamtes Datenblatt inklusive der Daten seiner Familienmitglieder, seiner Ausbildung, Einstufung etc. zu entnehmen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der am XXXX geborene Beschwerdeführer steht als Amtsdirektor (A2) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer steht als Amtsdirektor (A2) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Der Beschwerdeführer war bis zum Ablauf des 30.11.2014 gemäß § 17 Poststrukturgesetz der Telekom Austria AG zur Dienstleistung zugewiesen und gemäß § 17 Abs 3 Z 12 leg.cit. über den ganzen Zeitraum ausschließlich im Wirkungsbereich des Personalamtes Wien beschäftigt. Danach wurde er mit Wirksamkeit 01.12.2014 zum nunmehrigen „Bundesministerium für Bildung" ressortübergreifend versetzt. Aus diesem Anlass wurde auch sein Personalakt von der Dienstbehörde der Telekom Austria AG an seine neue Dienststelle im Original übermitteltDer Beschwerdeführer war bis zum Ablauf des 30.11.2014 gemäß Paragraph 17, Poststrukturgesetz der Telekom Austria AG zur Dienstleistung zugewiesen und gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer 12, leg.cit. über den ganzen Zeitraum ausschließlich im Wirkungsbereich des Personalamtes Wien beschäftigt. Danach wurde er mit Wirksamkeit 01.12.2014 zum nunmehrigen „Bundesministerium für Bildung" ressortübergreifend versetzt. Aus diesem Anlass wurde auch sein Personalakt von der Dienstbehörde der Telekom Austria AG an seine neue Dienststelle im Original übermittelt
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers Besoldungsdienstalter zum Ablauf des 28.02.2015 mit 8.437,8334 Tagen festgesetzt.
Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 17.05.2010 (formlos) erstmals ein Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages bzw. seiner besoldungsrechtlichen Stellung und Nachzahlung von Bezügen eingebracht. Am 22.10.2010 wurde der formlose Antrag vom 17.05.2010 unter Verwendung des in § 113 Abs. 12 GehG in der Fassung BGBl. I Nr. 82/2010 zurückgezogen. Dabei wurde der in diesem Formular vorgegebene Text mit Ausnahme des letzten, die Zurückziehung des Antrags vom 17.05.2010 betreffenden Absatzes, durchgestrichen. Eine Antragstellung zu einem späteren Zeitpunkt konnte nicht festgestellt werden.Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 17.05.2010 (formlos) erstmals ein Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages bzw. seiner besoldungsrechtlichen Stellung und Nachzahlung von Bezügen eingebracht. Am 22.10.2010 wurde der formlose Antrag vom 17.05.2010 unter Verwendung des in Paragraph 113, Absatz 12, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, zurückgezogen. Dabei wurde der in diesem Formular vorgegebene Text mit Ausnahme des letzten, die Zurückziehung des Antrags vom 17.05.2010 betreffenden Absatzes, durchgestrichen. Eine Antragstellung zu einem späteren Zeitpunkt konnte nicht festgestellt werden.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage sowie den Ergebnissen der Verhandlung vom 26.08.2025.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass er am 28.06.2013 einen Formularantrag im Sinne des § 113 Abs. 12 GehG in der Fassung BGBl. I Nr. 82/2010 eingebracht habe, konnte dafür im Ermittlungsverfahren ein Nachweis gefunden werden. Die vom Beschwerdeführer vorgelegte Kopie dieses Formularantrags enthält - im Gegensatz zur Rückziehung des Antrags vom 17.05.2010 - keine Amtsbestätigung durch einen Mitarbeiter des Dienstgebers. Der behauptete Antrag vom 28.06.2013 ist weder bei der belangten Behörde noch bei einem damaligen Dienstgeber (Telekom Austria AG) nachweisbar und konnte auch nicht aufgefunden werden. Soweit der Beschwerdeführer auf die Vorgangsweise bzw. den Verfahrensablauf im Verfahren zur Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters seiner ebenfalls bei der Telekom Austria AG bzw. bei der belangten Behörde beschäftigten Gattin verweist, ist für seinen Standpunkt nichts gewonnen, da es im vorliegenden Fall ausschließlich darum geht, ob der vom Beschwerdeführer behauptete Antrag vom 28. 2013 erfolgt ist. Dieser Nachweis konnte aber nicht erbracht werden.Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass er am 28.06.2013 einen Formularantrag im Sinne des Paragraph 113, Absatz 12, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, eingebracht habe, konnte dafür im Ermittlungsverfahren ein Nachweis gefunden werden. Die vom Beschwerdeführer vorgelegte Kopie dieses Formularantrags enthält - im Gegensatz zur Rückziehung des Antrags vom 17.05.2010 - keine Amtsbestätigung durch einen Mitarbeiter des Dienstgebers. Der behauptete Antrag vom 28.06.2013 ist weder bei der belangten Behörde noch bei einem damaligen Dienstgeber (Telekom Austria AG) nachweisbar und konnte auch nicht aufgefunden werden. Soweit der Beschwerdeführer auf die Vorgangsweise bzw. den Verfahrensablauf im Verfahren zur Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters seiner ebenfalls bei der Telekom Austria AG bzw. bei der belangten Behörde beschäftigten Gattin verweist, ist für seinen Standpunkt nichts gewonnen, da es im vorliegenden Fall ausschließlich darum geht, ob der vom Beschwerdeführer behauptete Antrag vom 28. 2013 erfolgt ist. Dieser Nachweis konnte aber nicht erbracht werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im GehG keine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im GehG keine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A)
Die §§ 169f und 169g in der Fassung des BGBl. I 137/2023 lauten wie folgt:Die Paragraphen 169 f und 169 g in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, 137 aus 2023, lauten wie folgt:
„Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG
§ 169f. (1) Bei Beamtinnen und Beamten,Paragraph 169 f, (1) Bei Beamtinnen und Beamten,
1. die sich am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019 , im Dienststand befinden und1. die sich am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019, , im Dienststand befinden und
2. die nach § 169c Abs. 1 (allenfalls in Verbindung mit § 169d Abs. 3, 4 oder 6) übergeleitet wurden und 2. die nach Paragraph 169 c, Absatz eins, (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 169 d, Absatz 3, 4, oder 6) übergeleitet wurden und
3. deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt ist,
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch Art. 2 Z 11, BGBl. I Nr. 137/2022)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 11,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2022,)
ist die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen.
(2) Bei Beamtinnen und Beamten nach Abs. 1 Z 2 und 3, auf welche nur Abs. 1 Z 1 nicht zutrifft, erfolgt eine Neufestsetzung auf Antrag. Zuständig ist jene Dienstbehörde, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis zuständig war. Wurde die Dienstbehörde nach dem Ausscheiden aufgelassen, so ist jene Dienstbehörde zuständig, auf welche die Zuständigkeit für die Beamtin oder den Beamten bei Verbleib im Dienststand übergegangen wäre. Antragsberechtigt sind auch Empfängerinnen und Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965, wenn allfällige Ansprüche auf Bezüge für Zeiten des Dienststands noch nicht verjährt sind. Für die Dauer des Verfahrens ist die Verjährungsfrist nach § 40 Abs. 1 Pensionsgesetz 1965 gehemmt. (2) Bei Beamtinnen und Beamten nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3, auf welche nur Absatz eins, Ziffer eins, nicht zutrifft, erfolgt eine Neufestsetzung auf Antrag. Zuständig ist jene Dienstbehörde, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis zuständig war. Wurde die Dienstbehörde nach dem Ausscheiden aufgelassen, so ist jene Dienstbehörde zuständig, auf welche die Zuständigkeit für die Beamtin oder den Beamten bei Verbleib im Dienststand übergegangen wäre. Antragsberechtigt sind auch Empfängerinnen und Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965, wenn allfällige Ansprüche auf Bezüge für Zeiten des Dienststands noch nicht verjährt sind. Für die Dauer des Verfahrens ist die Verjährungsfrist nach Paragraph 40, Absatz eins, Pensionsgesetz 1965 gehemmt.
(3) Bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach § 113 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 , der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Beamtin oder einen Beamten nach Abs. 1 Z 3 als Hauptfrage zum Gegenstand haben, erfolgt eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren. Bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, in denen eine solche Frage als Vorfrage zu beurteilen ist, erfolgt die Beurteilung unbeschadet des § 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, nach Maßgabe des Abs. 6.(3) Bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten,