Entscheidungsdatum
20.01.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
W196 2136172-2/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , St.A. Russische Föderation, vertreten durch die BBU GmbH., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.02.2024, Zl. 800961003-231016589 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.12.2025 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , St.A. Russische Föderation, vertreten durch die BBU GmbH., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.02.2024, Zl. 800961003-231016589 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.12.2025 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 und 57 AslyG 2005 und §§ 46, 52 und 55 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10 und 57 AslyG 2005 und Paragraphen 46, 52 und 55 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vorverfahren
1.1. Die Beschwerdeführerin, eine russische Staatsangehörige tschetschenischer Volksgruppenzughörigkeit stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 14.10.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG).1.1. Die Beschwerdeführerin, eine russische Staatsangehörige tschetschenischer Volksgruppenzughörigkeit stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 14.10.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (AsylG).
1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.09.2016, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 800961003/160910538 wurde der Antrag gemäß §§ 3 und 8 AsylG abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin erlassen. Die Abschiebung in ihren Herkunftsstaat Russische Föderation wurde gemäß § 46 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) als zulässig festgestellt und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. 1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.09.2016, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 800961003/160910538 wurde der Antrag gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin erlassen. Die Abschiebung in ihren Herkunftsstaat Russische Föderation wurde gemäß Paragraph 46, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) als zulässig festgestellt und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
1.3. Die Beschwerdeführerin brachte fristgerecht Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein.
1.4. Nach einer Bestätigung der IOM vom 19.03.2018 hat die Beschwerdeführerin am 16.03.2018 das Bundesgebiet unter Gewährung von Rückkehrhilfe in die Russische Föderation verlassen. Das Verfahren mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.03.2018, GZ. Zl. 2136172-1/6E wurde gemäß § 24 Abs 2 a AsylG 2005 eingestellt.1.4. Nach einer Bestätigung der IOM vom 19.03.2018 hat die Beschwerdeführerin am 16.03.2018 das Bundesgebiet unter Gewährung von Rückkehrhilfe in die Russische Föderation verlassen. Das Verfahren mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.03.2018, GZ. Zl. 2136172-1/6E wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 2, a AsylG 2005 eingestellt.
Aktuelles Verfahren
2.1. Die Beschwerdeführerin reiste am 25.5.2023 erneut in das Bundesgebiet ein und stellte gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der polizeilichen Erstbefragung am 25.5.2023 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab sie befragt zu ihren Fluchtgründen an, sie sei nach Österreich geflüchtet, weil ihre Tochter Hilfe benötigen würde. Der Ex-Mann ihrer Tochter sei im Gefängnis und seine Eltern würden die Tochter der Beschwerdeführerin dafür verantwortlich machen. Sie beabsichtige ihre Tochter zu unterstützen und für sie da zu sein. Die Eltern des Schwiegersohnes würden die Beschwerdeführerin in Tschetschenien verfolgen und sie habe Angst, dass sie ihr etwas antun würden.
2.2. In der niederschriftlichen Einvernahme am 9.10.2023, vor einem Organwalter des Bundesamtes, Regionaldirektion Niederösterreich bestätigte die Beschwerdeführerin bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht zu haben. Es sei rückübersetzt und korrekt protokolliert worden.
Sie sei russische Staatsangehörige, der Volksgruppe der Tschetschenen sowie der islamischen Religion zugehörig. Sie erzählte, sie sei in Kirgisien, in dem Dorf XXXX geboren worden. Im Alter von etwa ein bis zwei Jahren sei sie dann nach Tschetschenien gezogen, wo sie im Bezirk Schali, im Dorf XXXX aufgewachsen sei und bis dato gelebt habe. Sie sei seit 1990 geschieden und habe eine Tochter. In Tschetschenien würde noch ihr Bruder leben. Sie sei russische Staatsangehörige, der Volksgruppe der Tschetschenen sowie der islamischen Religion zugehörig. Sie erzählte, sie sei in Kirgisien, in dem Dorf römisch 40 geboren worden. Im Alter von etwa ein bis zwei Jahren sei sie dann nach Tschetschenien gezogen, wo sie im Bezirk Schali, im Dorf römisch 40 aufgewachsen sei und bis dato gelebt habe. Sie sei seit 1990 geschieden und habe eine Tochter. In Tschetschenien würde noch ihr Bruder leben.
Ihre Tochter sei seit 19 Jahren in Österreich, Klagenfurt aufhältig. Als sich die Beschwerdeführerin in Tschetschenien aufgehalten habe, hätte sie täglich, telefonischen Kontakt mit ihrer Tochter gepflegt.
Sie habe nunmehr Tschetschenien am 3.4.2023 verlassen. Ihre Probleme würden sich auf den Problemen der Tochter begründen. Ihre Tochter sei vor 3 Jahren von ihrem Mann stark geschlagen worden. Er befände sich nunmehr in Haft wegen Mordversuchs. Seit diesem Vorfall kämen seine Verwandten und Bekannte zur Beschwerdeführerin und würden ihr, ihr Leben erschweren. Sie würde in ständiger Angst leben, weswegen sie sich entschlossen habe, ihr Heimatland zu verlassen. Es sei von der Beschwerdeführerin verlangt worden, ihre Tochter nach Tschetschenien zurückzuholen und die 7 Kinder in die Obhut der Verwandten des Mannes der Tochter zu übergeben. Weiters solle die Tochter der Beschwerdeführerin ihre Anzeige zurückziehen, sodass die Polizei kein Strafverfahren eröffne, die Tochter würde eine Geldstrafe erhalten und ihr Mann aus der Haft entlassen werden. Die Familie des Mannes habe die Beschwerdeführerin bedroht, sollte sie das Problem nicht lösen. Nunmehr habe die Tochter die Beschwerdeführerin gebeten zu ihr nach Österreich zu flüchten, sodass sie sich gegenseitig unterstützen könnten. Die Beschwerdeführerin habe auch bei der Polizei in Klagenfurt über diese Bedrohungen der ehemaligen Schwiegerfamilie erzählt. Die Polizei habe empfohlen alle unbekannten Nummern einfach zu blockieren.
Anfänglich seien alle 3 Tage und dann einmal in der Woche Personen, Männer- oder Frauengruppen, zu ihr gekommen. Sie hätten die Beschwerdeführerin auch ständig angerufen. Die Männer hätten von der Beschwerdeführerin verlangt, dass sie die Tochter mit den Kindern nach Hause bringen soll und hätten der Beschwerdeführerin vorgeworfen, dass sie und ihre Tochter Schuld hätten, dass ihr Sohn jetzt in Haft sei. Es seien die Schwiegerleute ihrer Tochter gewesen.
Zuletzt habe die Beschwerdeführerin erfahren, dass sie beim Shariagericht angezeigt worden seien und sie und ihr Bruder vorgeladen worden seien. Sie habe durch einen Verwandten von davon erfahren. Die Beschwerdeführer habe auch eine Mitteilung am mobilen Telefon, dass von ihr verlangt werde, dass sie nach Tschetschenien zurückkommen soll.
2.3 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.02.2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 800961003/231016589 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 25.05.2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, erlassen (Spruchpunkt IV). Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach zulässig sei (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI).2.3 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.02.2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 800961003/231016589 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 25.05.2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs).
Begründend wurde u.a. festgehalten, dass die Beschwerdeführerin nicht den Tatsachen entsprechende Angaben gemacht habe. Das Vorbringen sei vage und nicht plausibel. Bezüglich der Rückkehr seien im Verfahren keine konkreten Umstände hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nicht am Erwerbsleben teilnehmen könnte. Sie habe auch eine Unterkunft in Form eines Hauses.
2.4. Die Beschwerdeführerin brachte durch die BBU als Rechtsvertretung, am 18.03.2024 fristgerecht Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Die Beschwerdeführerin habe bereits 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, um ihrer Tochter gegen den Schwiegersohn beizustehen. Die Tochter habe den Schwiegersohn wegen häuslicher Gewalt angezeigt, weshalb dieser festgenommen und zu einer langen Haftstrafe verurteilt worden sei. Die Schwiegerfamilie habe Schlägertrupps aus dem Dunstkreis des Kadyrow-Clans engagiert, die die Beschwerdeführerin gefährlich bedroht hätten, damit sie die Tochter überrede, die Anzeige zurückzuziehen. Als sich die Lage etwas beruhigt habe, sei die Beschwerdeführerin dann freiwillig in die Russische Föderation zurückgekehrt.
Am 25.05.2023 sei die Beschwerdeführerin neuerlich in das österreichische Bundesgebiet eingereist und habe angegeben, dass sie geflüchtet sei, weil Angehörige der Schwiegerfamilie angefangen haben, sie zu verfolgen und sie Angst davor habe, dass ihr etwas angetan werde. Sie habe in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde angegeben, dass Familienangehörige des früheren Schwiegersohnes sie persönlich aufgesucht und bedroht hätten. Sie solle die eigene Tochter unter Druck zu setzen, um die Anzeige, die zur Festnahme und zur Haftstrafe des Schwiegersohnes geführt habe, zurückzuziehen. Wegen der Bedrohungen durch die Familie des Schwiegersohnes habe die Beschwerdeführerin in ständiger Angst gelebt und sie habe keine Ruhe vor ihnen gefunden. Ausschlaggebend für die Ausreise sei gewesen, dass sie von der Familie des Schwiegersohnes beim Schariagericht angezeigt worden sei.
2.5. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine mündliche Verhandlung am 04.12.2025 an, an welcher die Beschwerdeführerin, ihre Rechtsvertretung sowie eine Dolmetscherin teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde ist entschuldigt nicht erschienen.
Die Beschwerdeführer gab befragt an, sie sei 2016 nach Österreich gekommen, um bei ihrer Tochter zu leben. Nach dem negativen Ausgang des Verfahrens 2018, sei sie wieder nach Tschetschenien zurückgegangen und habe in Tschetschenien alleine gelebt. Sie habe keine Verwandte mehr. Sie habe in Tschetschenien als Pflegerin in einem Krankenhaus in der Stadt XXXX gearbeitet.Die Beschwerdeführer gab befragt an, sie sei 2016 nach Österreich gekommen, um bei ihrer Tochter zu leben. Nach dem negativen Ausgang des Verfahrens 2018, sei sie wieder nach Tschetschenien zurückgegangen und habe in Tschetschenien alleine gelebt. Sie habe keine Verwandte mehr. Sie habe in Tschetschenien als Pflegerin in einem Krankenhaus in der Stadt römisch 40 gearbeitet.
Sie sei neuerlich nach Österreich gekommen, weil sie über die schwierigen Probleme ihrer Tochter erfahren habe. Ihre Tochter habe sie angerufen und ihr alles erzählt. Diese Probleme hätten 2020 angefangen. Da habe sie zum ersten Mal von ihrer Tochter gehört, dass sie Probleme habe.
In persönlichen Gesprächen habe die Tochter Stück für Stück erzählt, was passiert sei. In einem Videogespräch habe sie der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass ihr Mann sie umbringen wolle. Die Tochter sei mit ihm im Auto gesessen und habe im Videogespräch gesagt, dass sie „heute umgebracht werde“. Ihr Mann habe alles abgestritten.
Beim nächsten Gespräch habe die Tochter erzählt, dass sie aus dem Fenster geflüchtet sei und ihr Mann angezeigt und auch verhaftet worden sei. Seit dieser Zeit habe ihre Tochter Probleme gehabt. Ihr Ehemann sei wegen Mordversuch zu 12 Jahren Haft verurteilt worden. Er habe sie erwürgen wollen. Zu dieser Zeit habe sich die Beschwerdeführerin in Tschetschenien aufgehalten und sei von den Verwandten des Schwiegersohns verfolgt worden und habe keinen Platz zum Wohnen gehabt.
Der Vater des Schwiegersohns habe in Frankreich, die Mutter in Österreich Asyl bekommen. 2016 sei der Vater zur Mutter gezogen. 2018 seien sie gemeinsam nach Tschetschenien und danach wieder nach Österreich gereist.
Nach der Verurteilung des Schwiegersohnes seien die Bedrohungen massiv geworden.
„Der Onkel von meinem Schwiegersohn/Der Bruder von seinem Vater und seine Familie lebt im Dorf Starye (alte) Atagy, neben Malye (klein) Atagy, wo ich lebte. Eines Tages ist der Onkel zu mir gekommen und hat mich bedroht. Wenn mit seinem Neffen in Haft etwas passiert - wenn er stirbt, krank oder ermordet wird, - sei ich dafür verantwortlich.“
Der Ex-Schwiegersohn sei immer in Konflikte verwickelt gewesen, so auch könnte ein Konflikt zwischen den Insassen entstehen. Ihr Ex-Schwiegersohn habe fünf Jahre von den 12 Jahren bereits abgesessen. Sollte ihm etwas passieren, seien die Beschwerdeführerin und ihre Tochter daran schuld. Außerdem soll die Tochter ihre Kinder der Familie ihres Ex-Mannes übergeben und auf die Kinder verzichten. Ihre Tochter habe sieben Kinder. Die Beschwerdeführerin habe Enkel und Urenkel. Der Onkel sei zweimal bei der Beschwerdeführerin gewesen und habe im Groben die Kinder verlangt. Die Kinder würden zur Familie des Ehemannes gehören.
Der Onkel habe auch verlangt, die Tochter der Beschwerdeführerin nach Tschetschenien zurückzubringen, um die Kinder zu übergeben. Zu diesem Zeitpunkt sei ihre Tochter noch nicht geschieden gewesen. Sie habe sich erst scheiden lassen, als ihr Ex-Mann schon im Gefängnis gewesen sei. Sie seien nach wie vor islamisch verheiratet, haben sich da sie auch standesamtlich verheiratetet gewesen waren, standesamtlich scheiden lassen.
„Der Onkel hat gesagt, die Kinder sollten in der Familie vom Vater bleiben. Er versuchte mich zu erschrecken. Die Verantwortung würde auf meinen Schultern liegen, wenn irgendjemanden aus der Familie etwas geschehen würde. Weil nur die Familie des Vaters der Frau und den Kindern Schutz bieten würde und das in Tschetschenien.“
Der Vater des Ex-Schwiegersohnes sei mittlerweile verstorben, seine Mutter würde sich nun in Tschetschenien aufhalten.
Mehrmals seien auch Frauen, die Schwiegermutter der Tochter und ihre Nachbarinnen, zur Beschwerdeführerin gekommen. Diese hätten wollen, dass sie die Anzeige ändern. Die Tochter der Beschwerdeführerin hätte angeben sollen, dass sie nicht die Wahrheit gesagt habe, sondern etwas erfunden habe, daher habe ihr Sohn so viele Jahre Strafe bekommen. Aber wenn sie ihre Aussage ändere, würde die Tochter nur eine Geldstrafe bekommen, wegen Falschaussage. Die Verwandten würden diese Geldstrafe für die Tochter übernehmen bzw. bezahlen. Der Sohn würde dann entlassen werden. Die Frauen hätten die Beschwerdeführerin offen bedroht.
Die Beschwerdeführerin habe sich einsam und bedroht gefühlt. Diese Frauen hätten auch eine Anklage im islamischen Gericht gemacht. Sie hätten die Kinder der Mutter wegnehmen wollen. Um der islamischen Gerichtsverhandlung zu entgehen, sei sie ausgereist. „Ich kenne Familien mit solchen ähnlichen Geschichten. Das wird eine Katastrophe und dauert ewig. Wenn dann eine Entscheidung getroffen würde, würden die Verwandten noch bestimmter versuchen diese Entscheidung durchzusetzen. Jemand hat auf Instagram auch so eine Geschichte erzählt.“
Sie fühle sich in Österreich sicher, denn die Verwandten des Ex-Schwiegersohn dürften nicht nach Österreich kommen. Sie würden sofort eine Anzeige erhalten und abgeschoben werden.
Die Beschwerdeführerin gab befragt an, sie könne in Tschetschenien zur Polizei gehen, jedoch würde diese nichts unternehmen. Hier in Österreich werde ihr nichts passieren, jedoch wenn sie irgendwann zurückkehre, werde alles wieder aufgefrischt, von Anfang an. Sie könne in Österreich, jedoch nicht in Tschetschenien die Anrufe ignorieren. Sie könne auch nicht nach Russland zurückkehren. Sie würde überall von der tschetschenischen Macht gefunden werden.
Sie habe auch Angst, dass der Ex-Schwiegersohn ihre Tochter nach der Haftentlassung verfolgen werde. Ihre Tochter habe nur die Beschwerdeführerin als engere Person, die sie unterstützen könne. Sie sei ihre einzige Tochter. Es wurde ein Unterstützungsschreiben der Enkelkinder in Vorlage gebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der Beschwerdeführerin beinhaltend die niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, die Beschwerde, die Angaben in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie durch Einsichtnahme in das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Tschetschenien.
1. Feststellungen:
zur Person der Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und zum muslimischen Glauben zugehörig.
Die Beschwerdeführerin ist geschieden, sie hat keine Sorge- und Obsorgepflichten. Sie hat zuletzt in Tschetschenien als Pflegerin in einem Krankenhaus ihren Lebensunterhalt verdient. Sie hat in ihrem Haus gelebt. Ihre Muttersprache ist tschetschenisch. Sie spricht nicht Deutsch. Im Bundesgebiet ist die Beschwerdeführerin strafrechtlich unbescholten.
Die Beschwerdeführerin reiste nach Beantragung des ersten Antrages auf internationalen Schutz im Jahre 2018 freiwillig in die Russische Föderation zurück. Sie reiste spätestens am 25.05.2023 wieder illegal in das Bundesgebiet ein. In Österreich lebt seit 2004 ihre Tochter XXXX samt Familie.Die Beschwerdeführerin reiste nach Beantragung des ersten Antrages auf internationalen Schutz im Jahre 2018 freiwillig in die Russische Föderation zurück. Sie reiste spätestens am 25.05.2023 wieder illegal in das Bundesgebiet ein. In Österreich lebt seit 2004 ihre Tochter römisch 40 samt Familie.
Zum Fluchtvorbringen:
Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin einer asylrelevanten Gefährdung oder Verfolgung im Herkunftsland ausgesetzt war bzw. ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Fluchtvorbringen nicht geglaubt.
Zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat:
Zur Russischen Föderation wird verfahrensbezogen, auszugsweise Folgendes festgestellt:
Länderspezifische Anmerkungen
Letzte Änderung 2024-12-16 16:00
Die vorliegende Länderinformation zur Russischen Föderation verwendet im Einklang mit Artikel 1 der russischen Verfassung die beiden Länderbezeichnungen Russland (Rossija) und Russische Föderation (Rossijskaja Federazija) synonym. Präziser wäre die Übersetzung Russländische Föderation, welche allerdings weniger gebräuchlich ist.
Da es sich bei den Nordkaukasus-Republiken (beispielsweise Tschetschenien, Dagestan) um Subjekte (Gebietseinheiten) der Russischen Föderation handelt, werden diese nicht mehr im Rahmen eigenständiger Länderinformationen abgehandelt, sondern in die vorliegende Länderinformation integriert. Wo es Unterschiede gibt, wurden Unterkapitel zu den einzelnen Subjekten oder (in zusammenfassender Form) zum Nordkaukasus geschaffen. Zu Inguschetien werden – auch nach Absprache mit dem BVwG – keine Informationen mehr in die vorliegende Länderinformation übernommen, weil die Anzahl der Asylwerber zu gering ist. Sollten Informationen zu Inguschetien benötigt werden, ist eine konkrete Anfrage an die Staatendokumentation zu stellen.
Aus Praktikabilitätsgründen wurde zur Umschreibung der russischen (kyrillischen) Buchstaben die Duden-Transkription verwendet.
Die Währungsumrechnung erfolgte mit folgendem Kurs: 1 RUB = 0,0096481989 EUR (Stand 11.11.2024; https://www.xe.com/)
Hinweis zur in dieser Länderinformation verwendeten ACLED-Quelle
In der Vorfallsdatenbank von ACLED (Armed Conflict Location & Event Data Project) werden Informationen zu Art, Akteuren, Ort, Datum und anderen Merkmalen von Ereignissen politischer Gewalt, von Demonstrationen und ausgewählten politisch relevanten gewaltfreien Ereignissen codiert. Die ACLED-Daten stammen aus einer Vielzahl lokaler, regionaler und nationaler Quellen, und die Informationen werden von geschulten Datenexperten auf der ganzen Welt gesammelt. Von der Staatendokumentation wurden in der vorliegenden Länderinformation jene Vorfälle berücksichtigt, welche ACLED als gewaltsame Vorfälle definiert hat. Vorfälle, die ACLED als „Proteste“ oder „strategische Entwicklungen“ kategorisiert hat, fanden in der dargestellten Statistik keinen Eingang. Weitergehende Informationen zur Vorgehensweise von ACLED bei der Datensammlung und Codierung können unter anderem dem Codebuch von ACLED entnommen werden. Weitere Dokumente können der Webseite von ACLED entnommen werden.
Politische Lage
Letzte Änderung 2024-12-16 16:02
Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 1.10.2024a). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2024; vgl. EIU 2024, UNIG-VDI 3.2024, FH 11.4.2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022). Der Europarat bezeichnet Russland als eine De-facto-Diktatur (CoE 18.3.2024). Die in der Verfassung der Russischen Föderation vorgesehene Gewaltenteilung (Verfassung RUSS 6.10.2022; vgl. AA 1.10.2024b) ist de facto stark eingeschränkt (AA 1.10.2024b; vgl. BS 2024). Das politische System ist zentral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 2.8.2024; vgl. FH 2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale ausgedrückt wird (SWP/Fischer 19.4.2022). Mit der Machtvertikale kontrolliert der Präsident den Regierungsvorsitzenden (Premierminister), die Ministerien sowie die föderalen und regionalen Verwaltungen (Russland-Analysen/Partlett 14.5.2024). Gemäß der Verfassung der Russischen Föderation ernennt der Staatspräsident (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident