TE Bvwg Erkenntnis 2026/1/20 W168 2285440-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.01.2026
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Entscheidungsdatum

20.01.2026

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W168 2285440-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2023, Zl. 1324164703-222878301, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.11.2025 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2023, Zl. 1324164703-222878301, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.11.2025 zu Recht erkannt:

A.)

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 AsylG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 3, AsylG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger von Syrien, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 13.09.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, den er in seiner Erstbefragung (Aktenseite = AS 17-29) vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 14.09.2022 im Wesentlichen damit begründete, dass er Syrien wegen dem dort herrschenden Krieg verlassen habe und bei einer Rückkehr fürchte er Armut und Tod (AS 27).

2. Am 31.08.2023 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, Bundesamt) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen (AS 51-70), und legte mehrere Dokumente vor (Heiratsurkunde der Eltern, Teilnahmebestätigung Alphabetisierungskurs ÖIF, Geburtsurkunde). Der Beschwerdeführer bringt befragt zu seinen Fluchtgründen zusammengefasst vor (AS 66), seine Familie habe Ende 2012 Syrien verlassen und sei – ebenso wie er – in die Türkei geflüchtet. In der Türkei habe sich die Lage für syrische Flüchtlinge zuletzt grundlegend verschlechtert; aufgrund von Rassismus sei sein Leben dort in Gefahr gewesen und er habe Angst gehabt, nach Syrien abgeschoben zu werden. Er wolle in Syrien weder für die Regierung noch für die Regierungsgegner kämpfen. Nach Österreich sei er gekommen, weil sein Vater und sein Onkel väterlicherseits hier leben. Er habe alle Gründe vorgebracht (AS 67).

3. Mit dem gegenständlich angefochtenem Bescheid (AS 83-209) wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkte II. und III.). 3. Mit dem gegenständlich angefochtenem Bescheid (AS 83-209) wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.).

Zusammenfassend hält das Bundesamt in der Beweiswürdigung fest, dass die Identität des Asylwerbers mangels vorgelegter Identitätsdokumente nicht gesichert sei und er daher nur unter einer Verfahrensidentität geführt wird. Staatsangehörigkeit, Volkszugehörigkeit, Religion, Gesundheitszustand, Familienstand, biografische Angaben und die illegale Einreise nach Österreich seien im Wesentlichen auf Basis seiner eigenen, insoweit glaubhaften Angaben festgestellt, die strafrechtliche Unbescholtenheit aus dem Strafregister.

Hinsichtlich der Fluchtgründe geht die Behörde davon aus, dass der Asylwerber Syrien im Kindesalter wegen des Krieges und der allgemein schlechten Lage verlassen hat und bis 2022 in der Türkei lebte. In der Erstbefragung gab er lediglich Krieg, Armut und die Gefahr des Todes als Gründe an und verneinte konkrete asylrelevante Verfolgungsgründe. Erst in der späteren Einvernahme habe er ergänzend vorgebracht, er wolle weder für das syrische Regime noch für Regimegegner kämpfen und befürchte Probleme wegen Wehrdienstpflicht sowie Abschiebung aus der Türkei nach Syrien. Die Behörde wertet dies als gesteigertes Vorbringen und hielt seine Angaben zum Militärdienst für spekulativ und nicht glaubhaft: Er habe Syrien seit dem Kindesalter nicht mehr betreten, nie Behördenkontakt gehabt, keinen Einberufungsbefehl erhalten und selbst eingeräumt, dass die syrische Regierung in seiner Herkunftsregion (unter Kontrolle der FSA/HTS) keinen Einfluss habe und daher keine Einberufung durchführen könne. Auch die behauptete Gefährdung aufgrund eines angeblichen Reservemilitärdienstes des Vaters sei nicht konkretisiert und bleibe vage. Das vom Asylwerber geschilderte Bedrohungsszenario in der Türkei (Konflikt seiner Brüder, Drohung durch einen Unbekannten, polizeiliche Verwarnung und Androhung einer Abschiebung) führt nach Ansicht der Behörde ebenfalls nicht zu einer individuellen asylrelevanten Verfolgung, zumal der Asylwerber danach noch zwei Jahre unbehelligt in der Türkei lebte und schließlich freiwillig ausreiste. Insgesamt erkennt das Bundesamt als maßgebliches Motiv der Antragstellung den Wunsch nach Verbesserung der Lebensbedingungen und nicht eine gezielte Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention.

Auf dieser Grundlage gelangt die Behörde zur Schlussfolgerung, dass der BF keine gegen seine Person gerichtete, konventionsrelevante Verfolgungshandlung glaubhaft gemacht hat. Weder aus seinem Vorbringen noch aus den amtswegig erhobenen Umständen würden sich Anhaltspunkte für eine Flüchtlingseigenschaft ergeben – asylrelevante Fluchtgründe im Sinne der taxativ aufgezählten Tatbestände der GFK seien ausdrücklich verneint bzw. nicht erkennbar, weshalb der Antrag auf Zuerkennung des Asylstatus abzuweisen war. Zugleich stellt das Bundesamt anhand der Länderfeststellungen der Staatendokumentation und unter Verweis auf die notorische Kenntnis der allgemeinen Lage in Syrien fest, dass im Herkunftsstaat weiterhin Krieg herrscht, die Sicherheits- und Versorgungslage schlecht ist und der Asylwerber im Falle einer Rückkehr einer realen Gefahr iSd Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Aufgrund dieser allgemeinen Gefährdungslage wurde ihm – ungeachtet des nicht anerkannten Asylstatus – subsidiärer Schutz für die Dauer eines Jahres zuerkannt.Auf dieser Grundlage gelangt die Behörde zur Schlussfolgerung, dass der BF keine gegen seine Person gerichtete, konventionsrelevante Verfolgungshandlung glaubhaft gemacht hat. Weder aus seinem Vorbringen noch aus den amtswegig erhobenen Umständen würden sich Anhaltspunkte für eine Flüchtlingseigenschaft ergeben – asylrelevante Fluchtgründe im Sinne der taxativ aufgezählten Tatbestände der GFK seien ausdrücklich verneint bzw. nicht erkennbar, weshalb der Antrag auf Zuerkennung des Asylstatus abzuweisen war. Zugleich stellt das Bundesamt anhand der Länderfeststellungen der Staatendokumentation und unter Verweis auf die notorische Kenntnis der allgemeinen Lage in Syrien fest, dass im Herkunftsstaat weiterhin Krieg herrscht, die Sicherheits- und Versorgungslage schlecht ist und der Asylwerber im Falle einer Rückkehr einer realen Gefahr iSd Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre. Aufgrund dieser allgemeinen Gefährdungslage wurde ihm – ungeachtet des nicht anerkannten Asylstatus – subsidiärer Schutz für die Dauer eines Jahres zuerkannt.

4. Mit fristgerecht erhobener Beschwerde (AS 219-263) gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. 4. Mit fristgerecht erhobener Beschwerde (AS 219-263) gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen.

Der BF bringt weiters vor, er sei in Syrien wehrpflichtig, habe den Militärdienst noch nicht abgeleistet und wolle weder für das Regime noch für oppositionelle Gruppen kämpfen oder Menschen töten. Er verstehe sich als Wehrdienstverweigerer und befürchtet bei Rückkehr Zwangsrekrutierung oder Verfolgung durch das syrische Regime (Festnahme, Folter, Tötung) wegen Wehrdienstentziehung und unterstellter oppositioneller politischer Gesinnung. Zusätzlich verweist er auf eine Teilnahme an einer Demonstration gegen die syrische Regierung im Jahr 2017 in einem türkischen Flüchtlingslager.

Wesentlich sei sein Vorbringen zur Situation des Vaters (W168 2251997): Dieser sei zum Reservedienst bei der syrischen Armee einberufen, habe diesen verweigert, sei zu zehn Jahren Haft verurteilt worden und werde vom Regime gesucht. Daraus leitet der BF eine Reflexverfolgung/Sippenhaft ab (Verfolgung wegen Verwandtschaft mit einem als oppositionell eingestuften Angehörigen). Gleiches wird zum Onkel des BF vorgebracht. Darüber hinaus behauptet der BF Verfolgungsgefahr auch durch die FSA/HTS: Sein Vater sei von der FSA zum Mitkämpfen aufgefordert worden, habe verweigert und sei deshalb mit der Familie geflohen; der BF befürchtet Zwangsrekrutierung durch die FSA und Reflexverfolgung wegen der „illoyalen“ Haltung seiner Familie. Er wolle für keine Kriegspartei kämpfen.

Zur Türkei führt der BF aus, er sei dort konkret von Abschiebung nach Syrien bedroht gewesen (Vorfall nach einer Auseinandersetzung seiner Brüder mit Türken, Drohung der Abschiebung durch Behörden) und habe daher 2022 weiter nach Europa fliehen müssen.

Verfahrensrechtlich rügt die Beschwerde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren und eine mangelhafte Beweiswürdigung: Das BFA habe bei der Einvernahme zu den Fluchtgründen nicht ausreichend nachgefragt, den BF als sprach- und rechtsunkundigen Asylwerber nicht durch gezielte Fragen unterstützt und sein Vorbringen nicht umfassend ausgeschöpft. Die vermeintliche „Steigerung“ des Fluchtvorbringens zwischen Erstbefragung und späterer Einvernahme sei mit der Kürze und Oberflächlichkeit der Erstbefragung, der Erschöpfung des BF unmittelbar nach der Flucht und dem Hinweis auf eine spätere ausführliche Einvernahme erklärbar.

Inhaltlich wendet sich der BF gegen die Annahme der Unglaubwürdigkeit. Er argumentiert, sein Vorbringen sei detailreich, lebensnah und konsistent und werde durch aktuelle Länderberichte zur Situation von Wehrdienstverweigerern, Rückkehrern, Personen aus Oppositionsgebieten und Asylwerbern mit Antragstellung im Ausland gestützt. Das BFA habe diese Berichte nicht oder nur unzureichend berücksichtigt, zentrale Risikoprofile (Wehrdienstverweigerer, Rückkehrer, Personen aus Idlib, Familienangehörige von als oppositionell geltenden Personen) nicht fallbezogen ausgewertet und die Gefahren (Zwangsrekrutierung, willkürliche Haft, Folter, Tötung) verkannt.

Der BF betont, eine sichere und legale Einreise in seinen Herkunftsort ohne Kontakt zum syrischen Regime sei faktisch nicht möglich. Realistisch komme nur eine Einreise über von der Regierung kontrollierte Grenzstellen/Flughäfen in Betracht; dort drohe ihm aufgrund Wehrdienstpflicht, Wehrdienstentziehung, illegaler Ausreise, Asylantragstellung im Ausland und Herkunft aus einem Oppositionsgebiet mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verhaftung, Folter, Zwangsrekrutierung oder Tötung. Ein „Freikaufen“ vom Militärdienst sei für ihn finanziell nicht leistbar, organisatorisch kaum möglich und nach den Länderinformationen keine verlässliche Absicherung gegen Rekrutierung; außerdem wolle er das Regime nicht finanziell unterstützen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sieht er angesichts der landesweiten Risiken und der fehlenden Schutzbereitschaft/-fähigkeit des syrischen Staates nicht.

Rechtlich leitet der BF daraus ab, dass er aufgrund der Gesamtsituation – Wehrdienstverweigerung, unterstellte oppositionelle Gesinnung, Verfolgung des Vaters (Reservedienstverweigerung), Herkunft aus einem von oppositionellen Gruppen kontrollierten Gebiet, illegale Ausreise, Asylantragstellung im Ausland, Demonstration gegen das Regime, drohende Zwangsrekrutierung durch Regime und FSA – das Flüchtlingsprofil nach der GFK erfüllt (Verfolgung wegen politischer Überzeugung und Zugehörigkeit zur Familie als sozialer Gruppe). Die Zuerkennung subsidiären Schutzes durch das BFA belege bereits eine erhebliche Gefährdung, die nach seiner Auffassung asylrelevant zu qualifizieren gewesen wäre.

5. Der Behördenakt langte am 29.01.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde am selben Tag der erkennenden Gerichtsabteilung zugewiesen.

6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 25.11.2025 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch im Beisein eines Rechtsvertreters eine öffentliche mündliche Verhandlung durch (Verhandlungsprotokoll = VP). Der BF wurde hierbei umfassend zu seinen Fluchtgründen, den Gründen für die Erhebung seiner Beschwerde gegen den Bescheid des BFA, bzw. auch seinen konkreten Rückkehrbefürchtungen befragt und es wurde ihm hierbei dokumentiert Gelegenheit gegeben, sämtliche ihn unmittelbar konkret persönlich betreffenden Befürchtungen und Gründe ausreichend konkret darzulegen und diese glaubhaft zu machen.

In der Verhandlung gab der BF an, Beschwerde erhoben zu haben, weil sein Leben in Syrien in großer Gefahr sei und der Bescheid des BFA dies nicht berücksichtigt habe. Trotz bereits zuerkanntem subsidiären Schutz strebt er Asyl an, um einen längerfristigen Aufenthaltstitel zu erhalten, sein Leben in Österreich aufzubauen, in der Nähe seiner nach Deutschland übersiedelten Familie zu bleiben und keinesfalls je nach Syrien zurückkehren zu müssen.

Als weiteres Fluchtvorbringen schildert der BF, die Türkei habe ihn nach Syrien abgeschoben; dort sei er von der „jetzigen Regierung“ bzw. der HTS verhaftet und gefoltert worden, wovon er noch körperliche Spuren habe. Dieses Vorbringen sei in der ersten Instanz nicht erfolgt, weil er aus Angst um seine damals noch in der Türkei lebende Familie die Gefährdung nicht offenlegen wollte und sich der Geheimhaltungspflichten der österreichischen Behörden nicht bewusst gewesen sei.

Der BF beschreibt eine etwa einmonatige Gefangenschaft durch HTS in Idlib (Bezirk D.): man habe ihm drei Optionen gestellt (Kämpfen, Geldzahlung, Gefängnis); mangels Zahlung sei er inhaftiert und dort mit Holzstöcken, Gürtel und Eisen geschlagen worden; ihm seien u.a. Fingernägel gezogen worden. HTS habe aufgrund seines Alters und seiner Gesundheit Interesse gehabt, ihn als Kämpfer zu rekrutieren. Später sei ihm mit Hilfe eines HTS-Angehörigen unter Zusage späterer Bezahlung die Flucht in die Türkei gelungen. Bescheinigungsmittel für diese Vorgänge kann er nicht vorlegen.

Widersprüchliche Angaben aus der BFA-Einvernahme (kein Kontakt zu bewaffneten Gruppen, keine Festnahme in Syrien) und die fehlende Erwähnung der HTS-Geschichte in der Beschwerdeschrift wurden vorgehalten. Der BF erklärt dies mit seiner früheren Angst um die Familie und darum, selbst bei einer allfälligen Rückkehr mit ihr gehen zu müssen.

Zu seiner Person führt der BF aus, er sei sunnitischer Muslim, stamme aus Idlib, sei 2012 mit etwa 12 Jahren ausgereist, habe in der Türkei gearbeitet, die Schleppung nach Österreich (6.000–7.000 Euro) selbst finanziert und habe Österreich aufgrund der Anwesenheit von Vater und Onkel als Ziel gewählt, um „in einem Land mit Würde“ zu leben. In Österreich arbeitet er vollzeitlich in einer Glaserei, hat einen A1-Kurs abgeschlossen und an weiteren Deutsch- bzw. Schulmaßnahmen teilgenommen.

Gefragt nach einer konkreten, ihn besonders treffenden aktuellen Bedrohungslage in Syrien kann der BF keine Belege vorlegen, betont aber, sein Leben sei dort – stärker als bei anderen jungen Männern – gefährdet, weil er geflohen sei und die HTS eine terroristische Organisation ohne verlässliche Garantien sei. Weitere politische Aktivitäten oder exponierte oppositionelle Betätigung verneint er.

Auf Nachfrage bestätigt der BF, dass in der Verhandlung sämtliche für ihn wesentlichen Gründe und Befürchtungen besprochen wurden und dass er kein weiteres Vorbringen erstatten will.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Um Wiederholungen zu vermeiden, wird der oben dargestellte Verfahrensgang als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des BF:

1.1.1. Die Identität des BF steht mangels Vorlage tauglicher Identitätsdokumente nicht fest, weshalb lediglich Verfahrensidentität festgestellt wird.

Der Beschwerdeführer (BF) ist ein syrischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit und sunnitischer Moslem, Muttersprache Arabisch (AS 17-18, 58-59). Er wurde im Jahr XXXX in der Provinz Idlib, in der Stadt J. A. (auch DaS), geboren (AS 17, 56) und lebte nach seinen Angaben von der Geburt bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015 (AS 23) bzw. 2012 (AS 60, 61) in dieser Stadt im Gouvernement Idlib (AS 17).Der Beschwerdeführer (BF) ist ein syrischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit und sunnitischer Moslem, Muttersprache Arabisch (AS 17-18, 58-59). Er wurde im Jahr römisch 40 in der Provinz Idlib, in der Stadt J. A. (auch DaS), geboren (AS 17, 56) und lebte nach seinen Angaben von der Geburt bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015 (AS 23) bzw. 2012 (AS 60, 61) in dieser Stadt im Gouvernement Idlib (AS 17).

Der BF hat im Hinblick auf den Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien unterschiedliche Angaben im Laufe des Verfahrens getätigt: In der Ersteinvernahme vor dem BFA gab der BF auf AS 23 an, Syrien im Jahr 2015 verlassen zu haben. Demgegenüber brachte er in der späteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA (AS 60, 61) sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (VP S. 6) übereinstimmend vor, er sei bereits 2012 gemeinsam mit seiner Familie illegal aus Syrien in die Türkei ausgereist. Eine nachvollziehbare Erklärung für dieserart gravierende Abweichung dass zunächst 2015 und später 2012 als Ausreisejahr genannt wurde, hat der BF ausreichend nachvollziehbar und glaubhaft nicht darlegen können. Der BF hat im Hinblick auf den Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien unterschiedliche Angaben im Laufe des Verfahrens getätigt: In der Ersteinvernahme vor dem BFA gab der BF auf AS 23 an, Syrien im Jahr 2015 verlassen zu haben. Demgegenüber brachte er in der späteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA (AS 60, 61) sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (VP Sitzung 6) übereinstimmend vor, er sei bereits 2012 gemeinsam mit seiner Familie illegal aus Syrien in die Türkei ausgereist. Eine nachvollziehbare Erklärung für dieserart gravierende Abweichung dass zunächst 2015 und später 2012 als Ausreisejahr genannt wurde, hat der BF ausreichend nachvollziehbar und glaubhaft nicht darlegen können.

1.1.2. Der BF ist ledig und hat keine Kinder (AS 17, 60). Seine Eltern und Geschwister sind syrische Staatsangehörige (AS 60) und halten sich alle in der Türkei auf (AS 61), sein Vater (W168 2251997) lebt in Österreich, weitere Familienmitglieder befinden sich in Syrien (AS 61: Tante in Idlib), den Niederlanden (AS 61: Tante und Onkel vs) bzw. nunmehr doch in Deutschland (VP S. 7: R: Ihre Familie ist jetzt auch in der Türkei, verstehe ich Sie richtig? BF: Nein, meine Familie ist in Deutschland. R: Seit wann ist Ihre Familie in Deutschland? BF: Seit eineinhalb Jahren.).1.1.2. Der BF ist ledig und hat keine Kinder (AS 17, 60). Seine Eltern und Geschwister sind syrische Staatsangehörige (AS 60) und halten sich alle in der Türkei auf (AS 61), sein Vater (W168 2251997) lebt in Österreich, weitere Familienmitglieder befinden sich in Syrien (AS 61: Tante in Idlib), den Niederlanden (AS 61: Tante und Onkel vs) bzw. nunmehr doch in Deutschland (VP Sitzung 7: R: Ihre Familie ist jetzt auch in der Türkei, verstehe ich Sie richtig? BF: Nein, meine Familie ist in Deutschland. R: Seit wann ist Ihre Familie in Deutschland? BF: Seit eineinhalb Jahren.).

1.1.3. Der BF besuchte in Syrien die Schule bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015 (AS 23) bzw. 2012 (AS 60, 61). Nach der Ausreise hielt er sich zunächst in der Türkei auf und war dort nach seinen Angaben in verschiedenen einfachen Tätigkeiten, unter anderem bei Baufirmen, in Minen sowie im Bereich Innenausbau/Dekoration, beschäftigt (AS 62; VP S. 11). In Österreich arbeitet der BF Vollzeit bei einer Glasereifirma (VP S. 10), hat einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 abgeschlossen, und anschließend das Niveau A2 begonnen (VP S. 10). Eine formell abgeschlossene Berufsausbildung liegt nicht vor (AS 19).1.1.3. Der BF besuchte in Syrien die Schule bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015 (AS 23) bzw. 2012 (AS 60, 61). Nach der Ausreise hielt er sich zunächst in der Türkei auf und war dort nach seinen Angaben in verschiedenen einfachen Tätigkeiten, unter anderem bei Baufirmen, in Minen sowie im Bereich Innenausbau/Dekoration, beschäftigt (AS 62; VP Sitzung 11). In Österreich arbeitet der BF Vollzeit bei einer Glasereifirma (VP Sitzung 10), hat einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 abgeschlossen, und anschließend das Niveau A2 begonnen (VP Sitzung 10). Eine formell abgeschlossene Berufsausbildung liegt nicht vor (AS 19).

1.1.4. Der BF reiste im Jahr 2022 unter Inanspruchnahme von Schleppern (VP S. 11) und unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 13.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 19). Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 AsylG zuerkannt (AS 83ff.); er verfügt seither über eine befristete Aufenthaltsberechtigung in Österreich.1.1.4. Der BF reiste im Jahr 2022 unter Inanspruchnahme von Schleppern (VP Sitzung 11) und unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 13.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 19). Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 8, AsylG zuerkannt (AS 83ff.); er verfügt seither über eine befristete Aufenthaltsberechtigung in Österreich.

Der BF geht gegenwärtig einer unselbständigen Erwerbstätigkeit bei einer Glasereifirma nach (VP S. 10). Er hat einen Deutschkurs auf dem Sprachniveau A1 abgeschlossen und begonnen, seine Sprachkenntnisse weiter auszubauen (VP S. 10: A1 abgeschlossen, A2 begonnen). Strafrechtlich relevante Vormerkungen des BF in Österreich sind nicht hervorgekommen.Der BF geht gegenwärtig einer unselbständigen Erwerbstätigkeit bei einer Glasereifirma nach (VP Sitzung 10). Er hat einen Deutschkurs auf dem Sprachniveau A1 abgeschlossen und begonnen, seine Sprachkenntnisse weiter auszubauen (VP Sitzung 10: A1 abgeschlossen, A2 begonnen). Strafrechtlich relevante Vormerkungen des BF in Österreich sind nicht hervorgekommen.

1.1.5. Nach der Aktenlage leidet der BF an keinen akuten, einer Rückkehr entgegenstehenden schweren körperlichen oder psychischen Erkrankungen oder ärztliche Behandlungen (AS 53: LA: Sind Sie gesund? VP: Ja. LA: Sind Sie in ärztlicher Behandlung? VP: Nein. LA: Benötigen oder nehmen Sie Medikamente? VP: Nein.).

1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

1.2.1. Der Beschwerdeführer verließ Syrien glaubwürdig ausschließlich aufgrund der allgemein perkären bzw. unsicheren Lage und des allgemeinen Bürgerkriegs (AS 27: Ich habe meine Heimat wegen dem dort herrschenden Krieg verlassen), weshalb ihm vom Bundesamt zutreffend der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.

1.2.2. Die Herkunfts- bzw. Heimatregion des BF, die Stadt J. A. (auch DaS) im Gouvernement Idlib, befindet sich aktuell unter Kontrolle der von Ahmad al-Sharaa (Anführer der Hai?at Tahrir asch-Scham (HTS)) geführten Übergangsregierung (Syrien Transitional Government).

1.2.3. Der Beschwerdeführer ist/wird keiner Zwangsrekrutierungssituation ausgesetzt. Mit Dezember 2024 wurde das syrische Assad Regime durch die Milizen der HTS und mit ihr verbündeter Milizen gestürzt. Diese haben auch mit Dezember 2024 die Kontrolle über Syrien übernommen. Die Milizen der HTS und die mit ihren verbündeten Milizen haben bis dato keine allgemeine Militärpflicht in ihrem Kontrollgebiet eingeführt, diese rekrutieren keine Zivilpersonen, sondern rekrutieren sich aus Freiwilligen. Die im Herkunftsdorf des Beschwerdeführers die Kontrolle ausübende HTS kann dort zwar auf Personen zugreifen, bzw. dort Rekrutierungen durchführen, jedoch rekrutieren sich diese damit über Freiwilligenverbände und verfügen über keinen Mangel an Rekruten. Besondere Gründe, warum der BF einer diesbezüglichen ihn unmittelbar konkret persönlich betreffenden asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt sein sollte, hat dieser nicht, jedenfalls nicht ausreichend konkret aufzeigen und glaubhaft machen können.

Der Beschwerdeführer hatte vor seinem Verlassen Syriens an seinem Aufenthaltsort keine ihn unmittelbar konkret persönlich betreffende individuelle asylrelevante Verfolgungsgefahr oder Bedrohung durch irgend eine Partei zu gewärtigen, noch hat dieser eine solche hinkünftig mit verfahrensmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit bei einer hypothetischen Rückkehr unmittelbar konkret und auf ihn selbst bezogen weder durch das syrische Regime noch durch die HTS oder sonstige Gruppen oder Personen zu befürchten.

Dass der Beschwerdeführer aus irgend einem, insbesondere verfahrensrelevanten, Grund besonders in den Fokus der HTS, oder mit jenen verbündeter Milizen geraten wäre und deswegen eine unmittelbar konkrete ihn persönlich betreffende asylrelevante Gefährdung bei einer allfälligen Rückkehr seitens der nunmehr die Kontrolle im Herkunftsgebiet und staatlichen Kontrolle überhabenden HTS oder mit ihr verbündeter Milzen mit verfahrensmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu vergegenwärtigen hätte, ist sämtlichen Ausführungen des Beschwerdeführers als auch der Vertretung nicht zu entnehmen, noch ergibt sich eine solche Einschätzung aus den aktuellen Länderinformationen des BVwG, bzw. aus den aktuellen Flash Updates von UNHCR hinsichtlich der aktuellen Lage in Syrien.

Eine Verfolgung bloß aufgrund der Ausreise des Beschwerdeführers bzw. einer ihm hierdurch allfällig unterstellten oppositionellen Haltung ist unwahrscheinlich. Nicht jedem Rückkehrer, der unrechtmäßig ausgereist ist und der im Ausland einen Asylantrag gestellt hat, wird eine oppositionelle Gesinnung unterstellt.

Der Beschwerdeführer hat insgesamt nicht ausreichend konkret darlegen und glaubhaft machen können, dass dieser vor seinem Verlassen Syriens im Jahr an seinem Herkunftsort oder in Syrien allgemein eine ihn unmittelbar konkret persönlich betreffende individuelle asylrelevante Verfolgungsgefahr oder Bedrohung durch irgendeine Partei bedroht war.

Ebenso hat der Beschwerdeführer ausreichend konkret nicht darlegen und glaubhaft machen können, dass dieser gegenwärtig oder hinkünftig mit verfahrensmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit bei einer hypothetischen Rückkehr durch das (ehemalige) syrische Regime, durch diverse Milizen, die HTS oder sonstige Gruppen bzw. Personen unmittelbar konkret persönlich asylrelevant bedroht wäre.

Der Beschwerdeführer war in seinem Herkunftsstaat keiner glaubwürdigen, ihn unmittelbar persönlich und konkret betreffenden aktuellen Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt und wäre auch im Falle seiner Rückkehr dorthin nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt.

Ausreichend konkret und glaubhafte individuelle Probleme oder Befürchtungen im Zusammenhang mit der HTS oder einer anderen der am Konflikt beteiligten Gruppierungen, etwa der SNA oder dem IS, brachte der BF nicht, jedenfalls nicht ausreichend konkret und nachvollziehbar glaubhaft vor und es ergeben sich auch keine Hinweise auf das Vorliegen von solcherart den BF unmittelbar konkret persönlich aus asylrelevanten Gründen betreffenden Gefährdungen aus dem sonstigen Vorbringen des BF im gegesntändlichen Verfahren.

Der Beschwerdeführer hat auch im gegenständlichen Verfahren vor dem BVwG insgesamt nicht glaubhaft machen können und aufzeigen können, dass dieser ein politisch besonders interessierter Mensch ist und sich diesbezüglich besonders betätigt oder exponiert hätte. Er ist/war nie politisch aktiv und wurde nicht wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt.

Der BF war in Syrien vor seiner konkreten Ausreise keiner konkret-individuellen Verfolgung ausgesetzt und ihm droht im Falle einer hypothetischen Rückkehr keine Gefahr einer Verfolgung im Konnex mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Grund.

Das Vorliegen einer solchen ihn unmittelbar konkret persönlich betreffenden aktuellen oder auch zukünftigen asylrelevanten Bedrohung hat der Beschwerdeführer insbesondere auch nicht im gegenständlichen Beschwerdeverfahren und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG ausreichend konkret und glaubhaft aufzeigen und darlegen können.

Dem Beschwerdeführer wurde aufgrund der allgemein prekären Lage in Syrien durch das BFA bereits ein subsidiärer Schutz gem. 8 AsylG zuerkannt.

Der Beschwerdeführer hat jedoch auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG mit 25.11.2025 nicht ausreichend konkret und glaubhaft aufzeigen können, dass dieser in Syrien und in seiner Herkunftsregion einer ihn unmittelbar konkret persönlich betreffenden individuellen asylrelevanten Verfolgung oder Bedrohung vor seiner Ausreise aus Syrien ausgesetzt war oder er bei einer hypothetischen Rückkehr nach Syrien und in sein Herkunftsgebiet er eine solche ihn unmittelbar persönlich betreffende asylrelevante Gefährdung von der nunmehr dort machthabenden HTS oder von anderen Konfliktparteien im Sinne des §3 AsylG gegenwärtig oder zukünftig mit verfahrensmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hätte.

1.3. Zur Lage im Herkunftsland des BF in Syrien:

Länderspezifische Anmerkungen: Letzte Änderung 2025-05-08 16:02 Aktualitätshinweis:

Die Lage in Syrien ist derzeit in allen Bereichen volatil, undurchsichtig, teilweise unklar und stetig von Änderungen betroffen. Aufgrund der kurzen Zeitspanne seit dem Umsturz liegen momentan erst wenige bis keine Berichte von verwendeten Standardquellen vor. Außerdem variiert je nach Thema bzw. Fragestellung die vorhandene Informationslage. D. h. zu manchen Themen liegen wenige bis keine (gesicherten) Informationen vor, während in anderen Bereichen die Quellenlage etwas breiter aufgestellt ist. Unrichtige Informationen können, insbesondere über Social Media-Kanäle, Eingang in die allgemeine Berichtslage finden. Ihrer Methodologie und den dort festgeschriebenen Standards folgend [zu finden auf: https://coi-cms.staatendokumentation. at/ bzw. https://www.staatendokumentation.at/de/], bemüht sich die Staatendokumentation, um die hier dargestellten Informationen umfassend zu recherchieren und abzusichern. Dennoch muss einschränkend auf den Disclaimer dieses Produkts verwiesen werden.

Aufgrund der Sicherheits- und insbesondere politischen Lage verändert sich die Quellenlage rasch. Diese Veränderungen werden in den folgenden Wochen und Monaten nach und nach im Zuge von Teilaktualisierungen in das vorliegende Produkt eingearbeitet werden. Insbesondere bei erheblichen asylrelevanten Veränderungen, werden zeitnahe Kurzinformationen versendet. Bei darüber hinausgehendem Informationsbedarf, sind jederzeit Anfragen an die Staatendokumentation möglich. Im vorliegenden Dokument wurde auf die allgemeine Lage seit dem Umbruch am 8.12.2024 fokussiert. Die Lage in den Gebieten unter Kontrolle der kurdisch dominierten SDF – Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) hat sich bisher nicht wesentlich verändert. In dieser Länderinformation (LI) wurden die aus Sicht der Staatendokumentation wesentlichsten rezenten Entwicklungen aufgenommen. Für ältere, aber nicht notgedrungen veraltete, Informationen, sei auf die Version 11 der Länderinformationen verwiesen [abrufbar über https:// www.ecoi.net/ oder über das Koordinationsboard des BFA]. Eine umfassende Überarbeitung dieses Kapitels, unter Berücksichtigung aktueller Quellen und Informationen, wird zeitnah mittels (Teil-)Aktualisierung erfolgen.

Die vorliegenden Länderinformationen wurden im DACH-Verband von Länderexpert:innen anderer COI-Einheiten im Sinne eines Peer-Reviews gegengelesen und qualitätsgesichert. Die Bereitstellung der vorliegenden Länderinformationen wurde auf europäischer Ebene abgesprochen bzw. koordiniert.

Politische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) Letzte Änderung 2025-05-08

[Die Transformation der syrischen Politik ist noch nicht abgeschlossen und es wurden bereits Änderungen für März 2025 angekündigt. Im Folgenden wird der aktuelle Stand dargelegt, wie er sich aus öffentlich zugänglichen Quellen ergibt. Teilweise werden Falschinformationen, insbesondere auf Social Media Kanälen verbreitet, die in weiterer Folge auch Eingang in andere Berichte finden. Die Vorgehensweise der Recherche und Ausarbeitung der vorliegenden Länderinformation entspricht den in der Methodologie der Staatendokumentation festgeschriebenen Standards. Weder wird ein Anspruch auf Vollständigkeit noch auf Richtigkeit der vorliegenden Informationen erhoben. Weitere Informationen zur vorliegenden Länderinformation finden sich im Kapitel Länderspezifische Anmerkungen.]

Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Al-Assad war aus Damaskus geflohen (AJ 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl in Russland gewährt (VB Moskau 10.12.2024). Er hatte das Land seit 2000 regiert, nachdem er die Macht von seinem Vater Hafez al-Assad übernommen hatte, der zuvor 29 Jahre regiert hatte (BBC 8.12.2024a). Er kam mit der Baath-Partei an die Macht, die in Syrien seit den 1960er-Jahren Regierungspartei war (NTV 9.12.2024). Bashar al-Assad hatte friedliche Proteste gegen sein Regime im Jahr 2011 gewaltsam unterdrückt, was zu einem Bürgerkrieg führte. Mehr als eine halbe Million Menschen wurden getötet, sechs Millionen weitere wurden zu Flüchtlingen (BBC 8.12.2024a). Die Offensive gegen al-Assad wurde von der Hay’at Tahrir ash- Sham (HTS) angeführt (BBC 9.12.2024). [Details zur Offensive bzw. zur Hay’at Tahrir ash-Sham finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des al-Assad-Regimes (8.12.2024) Anm.] Die HTS wurde ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet, änderte ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qaida in Hay’at Tahrir ash-Sham. Sie festigte ihre Macht in den Provinzen Idlib und Aleppo, wo sie ihre Rivalen, darunter Zellen von al-Qaida und des Islamischen Staates (IS), zerschlug. Sie setzte die sogenannte Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) ein, um das Gebiet nach islamischem Recht zu verwalten (BBC 9.12.2024). Die HTS wurde durch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen unterstützt (Al-Monitor 8.12.2024).

Auch andere Rebellengruppierungen erhoben sich (BBC 8.12.2024b), etwa solche im Norden, Kurdenmilizen im Nordosten, sowie Zellen der Terrormiliz IS (Tagesschau 8.12.2024). Im Süden trugen verschiedene bewaffnete Gruppierungen dazu bei, die Regierungstruppen aus dem Gebiet zu vertreiben. Lokale Milizen nahmen den größten Teil der Provinz Dara’a sowie die überwiegend drusische Provinz Suweida ein (Al-Monitor 8.12.2024). Die Abteilung für Militärische Operationen (Department for Military Operations - DMO) dem auch die HTS angehört, kontrollierte mit Stand 11.12.2024 70 % des syrischen Territoriums (Arabiya 11.12.2024).

In der ersten Woche nach der Flucht al-Assads aus dem Land gelang es Syrien, ein vollständiges Chaos, zivile Gewalt und den Zusammenbruch des Staates abzuwenden (MEI 19.12.2024).

Ehemalige Regimeoffiziere sollen viele Regierungsgebäude niedergebrannt haben, um Beweise für ihre Verbrechen zu verstecken, nachdem sie nach dem Sturz des Regimes von Präsident Bashar al-Assad aus dem Innenministerium geflohen waren (Araby 16.12.2024). Die neuen defacto- Führer Syriens bemühten sich um Sicherheit, Stabilität und Kontinuität. Obwohl es Berichte über Plünderungen in der Zentralbank und über Menschen gab, die den persönlichen Wohnsitz al-Assads und die Botschaft des Iran, seines Hauptunterstützers, durchwühlten, standen am 9.12.2024 Rebellenkämpfer vor Regierungsgebäuden in der gesamten Hauptstadt Wache. Die neuen Behörden verbreiteten auch Bilder von Sicherheitspersonal, das durch die Straßen von Damaskus patrouillierte, in den sozialen Medien (NYT 12.12.2024).

Der HTS-Anführer Mohammed al-Joulani, der mittlerweile anstelle seines Kampfnamens seinen bürgerlichen Namen Ahmad ash-Shara’ verwendet (Nashra 8.12.2024), traf sich am 9.12.2024 mit dem ehemaligen Ministerpräsidenten und Vizepräsidenten von al-Assad, um die Modalitäten für eine Machtübergabe zu besprechen (DW 10.12.2024). Bis zu ihrer Übergabe blieben die staatlichen Einrichtungen Syriens unter seiner Aufsicht (REU 8.12.2024). Die Macht des Assad-Regimes wurde auf ein Übergangsgremium übertragen, das vom Premierminister der SSG, Mohammed al-Bashir, geleitet wurde (MEI 9.12.2024). Al-Bashir kündigte am ersten Tag seiner Ernennung an, dass die Prioritäten seiner Regierung folgende seien: Gewährleistung von Sicherheit, Bereitstellung von Dienstleistungen und Aufrechterhaltung der staatlichen Institutionen. (AJ 27.1.2025a). Am 29.1.2025 wurde de-facto-Herrscher Ahmed ash-Shara’ zum Übergangspräsidenten ernannt (Standard 29.1.2025). Die Übergangsregierung ließ laut Medienberichten die Verwaltungsbeamten auf ihren Posten (LTO 9.12.2024). Eine diplomatische Quelle eines europäischen Staates wiederum berichtet von einer Beurlaubung aller Staatsbeamten: Durch die Beurlaubung aller Staatsbeamter gibt es in Syrien zwar nun (interimistische) Minister, aber kaum Beamte, soll heißen, keine funktionierende Verwaltung. Mit ganz wenigen Ausnahmen stehen die Ministerien leer. Die einzigen Ordnungskräfte sind diejenigen Gruppen, die aus Idlib mitgekommen sind und die sich – personell überlastet – um ein Minimum an Ordnung in den Städten bemühen. Die kommunale Versorgung ist nicht vorhanden bzw. derzeit auf Privatinitiativen reduziert (SYRDiplQ1 5.2.2025). In Damaskus und anderen Orten kam es häufig zu Gewaltausbrüchen, weil Polizei und Armee nicht über genügend Personal verfügen, um die Ordnung aufrechtzuerhalten. Die Straßen sind oft mit Müll übersät, und anstelle der Polizei leiten Teenager den Verkehr (FT 25.3.2025). Syrienexperte Daniel Gerlach sagte, dass die leitende Beamtenebene im Land fehlt, die zwischen politischen Entscheidungsträgern und der Verwaltung – die ihre Arbeit wieder aufgenommen hat – steht.

Es fehlen diejenigen, die mit den Verwaltungsträgern in Kontakt sind und die Politik umsetzen. Diejenigen, die in Syrien politische Entscheidungen träfen, seien ungefähr 15 bis 16 Personen, schätzt Gerlach (AC 23.1.2025). Alle Minister der Übergangsregierung waren aus dem 7. Kabinett der SSG, das im Februar 2024 ernannt worden war (AlMon 11.12.2024). Ash-Shara’ und der Interims-Premierminister haben Loyalisten zu Gouverneuren in mehreren Provinzen und zu Ministern in der Übergangsregierung ernannt (ISW 19.12.2024). Al-Bashir hat gegenüber Al Jazeera erklärt, dass die Minister der SSG vorerst die nationalen Ministerämter übernehmen werden (AJ 15.12.2024a). Ash-Shara’, sagte, dass in den ersten 100 Tagen keine internen und externen Parteien berücksichtigt werden. Er hat allen seinen Kameraden, die der HTS oder anderen Gruppierungen angehören, sehr deutlich gemacht, dass er diese Phase nur Leuten anvertraut, die sein persönliches Vertrauen haben. Er hat seine Partner und Freunde gebeten, ihm in dieser Phase beizustehen und sich darauf vorzubereiten, die Form einer neuen Regierung zu diskutieren (Akhbar 31.12.2024). Die HTS, die in der neuen Regierung erheblichen Einfluss hat, verfügt einem Bericht des Atlantic Council zufolge nicht über ausreichende technokratische Fachkenntnisse, um eine so komplexe Nation wie Syrien zu verwalten (AC 23.1.2025).

Die Regierung hat keinen Zeitplan für die Durchführung von Wahlen festgelegt. Ash-Shara’ stellte am 16.12.2024 fest, dass Syrien nicht bereit für Wahlen sei. Die Amtszeit der Übergangsregierung wurde bis März 2025 festgesetzt (ISW 16.12.2024). Am 29.3.2025 ernannte der Präsident die neue syrische Regierung. Diese besteht aus Technokraten, ethnischen Minderheiten und mehreren engen Vertrauten ash-Shara’s. Fast die Hälfte der Ernannten steht in keiner Verbindung zur HTS. Unter den Ernannten ist eine Frau, ein Angehöriger der drusischen Minderheit, ein Kurde und ein Alawit (FT 30.3.2025). Das einzige weibliche Kabinettsmitglied ist katholische Christin (VN 1.4.2025). Keiner davon erhielt ein wichtiges Ressort. Syrien-Experte Fabrice Balanche erklärte, dass wichtige Ressorts an „ehemalige Mitstreiter vergeben wurden, die bereits Teil der Syrischen Heilsregierung in der Provinz Idlib“ im Nordwesten Syriens waren

(AlMon 30.3.2025). Der Verteidigungsminister und der Außenminister der Übergangsregierung behielten ihre Ämter. Innenminister Khattab war zuvor Leiter des Geheimdienstes (Independent 29.3.2025). Auch Außenminister ash-Shaibani behielt sein Amt (AlMon 30.3.2025). Mehrere der neuen Minister waren unter dem Assad-Regime tätig. Zu den ehemaligen Assad-Beamten gehören Yarab Badr, der neue Verkehrsminister, und Nidal ash-Sha’r, der zum Wirtschaftsminister ernannt wurde (NYT 30.3.2025). Die Mitglieder sind für fünf Jahre bestellt (FT 30.3.2025). Das Kabinett hat keinen Premierminister, da gemäß der vorläufigen Verfassung die Regierung einen Generalsekretär haben wird (Independent 29.3.2025). Ein neues Gremium, das Ende März per Dekret bekannt gegeben wurde, das Generalsekretariat für politische Angelegenheiten, gewährte ash-Shara’s Stellvertreter, Außenminister ash-Shaibani, weitreichende Befugnisse über die Führung von Ministerien und Regierungsbehörden – ähnlich der Rolle eines Premierministers (FT 30.3.2025).

Die Kurden im Nordosten Syriens stellen sich gegen die neu vorgestellte syrische Regierung. Das Kabinett spiegele nicht die Vielfalt des Landes wider, teilte die Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) mit. Man sehe sich daher nicht an die Entscheidungen der neuen Regierung gebunden (Zeit Online 30.3.2025; vgl. Standard 30.3.2025; K24 30.3.2025). Obwohl der neuen Regierung mit Bildungsminister Mohammad Turko ein Kurde angehört, sind keine Vertreter der DAANES ins neue Kabinett berufen worden (MEE 30.3.2025). Einige Kritiker weisen auf die Diskrepanz zwischen ash-Shara’s Rhetorik bei Treffen mit internationalen Vertretern und dem vermeintlichen Fehlen eines integrativen Diskurses mit einheimischen Akteuren hin (Etana 10.1.2025). In den ersten fünfzig Tagen der neuen Regierung wurden in den Regierungsinstitutionen eine Reihe von Ernennungen vorgenommen, darunter neben den Ministern auch die meisten Gouverneure und Direktoren der wichtigsten Regierungsbehörden und Abteilungen, die eine hoheitliche Dimension haben, wie der Geheimdienst, die Zentralbank und der Kassationshof (AJ 27.1.2025a). Die Problematik besteht darin, dass der Kreis der Entscheidungsträger – zumindest derzeit - ein besonders kleiner, ausschließlich aus engsten Vertrauten aus Idlib bestehender ist, d. h. ein in sich geschlossener Kreis. Hinzu kommen bereits interne Unstimmigkeiten: So mancher militärischen Gruppierung und manchem Weggefährten aus Idlib geht der moderate Zugang der Übergangsbehörden bereits zu weit. War man in den ersten euphorischen Wochen nach der Machtübernahme noch zuversichtlich-optimistisch bzw. vielmehr überzeugt, die Erfahrungen aus dem Modell Idlib auf das ganze Land übertragen zu können (die Argumentation dabei: Idlib als erfolgreicher Mikrokosmos Gesamtsyriens, da ja bewaffnete Gruppen aus dem ganzen Land nach Idlib transferiert worden waren), so hat 50 Tage nach dem Fall des Regimes Assad die Realität die neuen Machthaber eingeholt. Das katastrophale administrative Erbe, die schlechte Wirtschaftslage, die schiere Größe und Vielfalt des Landes, sowie der Mangel an allem, auch an eigenem Fachwissen und Erfahrung. Die Verwaltung eines Stadtstaates (Idlib) hat eine ganz andere Dimension als die eines komlpexen, zerstörten Landes (SYRDiplQ1 5.2.2025).Die Kurden im Nordosten Syriens stellen sich gegen die neu vorgestellte syrische Regierung. Das Kabinett spiegele nicht die Vielfalt des Landes wider, teilte die Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) mit. Man sehe sich daher nicht an die Entscheidungen der neuen Regierung gebunden (Zeit Online 30.3.2025; vergleiche Standard 30.3.2025; K24 30.3.2025). Obwohl der neuen Regierung mit Bildungsminister Mohammad Turko ein Kurde angehört, sind keine Vertreter der DAANES ins neue Kabinett berufen worden (MEE 30.3.2025). Einige Kritiker weisen auf die Diskrepanz zwischen ash-Shara’s Rhetorik bei Treffen mit internationalen Vertretern und dem vermeintlichen Fehlen eines integrativen Diskurses mit einheimischen Akteuren hin (Etana 10.1.2025). In den ersten fünfzig Tagen der neuen Regierung wurden in den Regierungsinstitutionen eine Reihe von Ernennungen vorgenommen, darunter neben den Ministern auch die meisten Gouverneure und Direktoren der wichtigsten Regierungsbehörden und Abteilungen, die eine hoheitliche Dimension haben, wie der Geheimdienst, die Zentralbank und der Kassationshof (AJ 27.1.2025a). Die Problematik besteht darin, dass der Kreis der Entscheidungsträger – zumindest derzeit - ein besonders kleiner, ausschließlich aus engsten Vertrauten aus Idlib bestehender ist, d. h. ein in sich geschlossener Kreis. Hinzu kommen bereits interne Unstimmigkeiten: So mancher militärischen Gruppierung und manchem Weggefährten aus Idlib geht der moderate Zugang der Übergangsbehörden bereits zu weit. War man in den ersten euphorischen Wochen nach der Machtübernahme noch zuversichtlich-optimistisch bzw. vielmehr überzeugt, die Erfahrungen aus dem Modell Idlib auf das ganze Land übertragen zu können (die Argumentation dabei: Idlib als erfolgreicher Mikrokosmos Gesamtsyriens, da ja bewaffnete Gruppen aus dem ganzen Land nach Idlib transferiert worden waren), so hat 50 Tage nach dem Fall des Regimes Assad die Realität die neuen Machthaber eingeholt. Das katastrophale administrative Erbe, die schlechte

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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