Entscheidungsdatum
20.01.2026Norm
AsylG 2005 §3Spruch
,
W168 2251997-2/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. MACALKA über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 25.07.2024, Zl. 1286278106/231739963, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.11.2025, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. MACALKA über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 25.07.2024, Zl. 1286278106/231739963, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.11.2025, zu Recht:
A)
Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vorverfahren
1. Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 05.10.2021 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Beiziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache begründete der BF seinen Antrag im Wesentlichen damit, dass er Syrien wegen des Krieges und der instabilen Sicherheitslage verlassen habe, sein Haus sei zerstört worden, er habe seine Familie nicht mehr habe versorgen können und er um das Leben seiner Familie und sein eigenes Leben fürchte.
2. In Folge wurde der BF im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen und legte einen syrischen Personalausweis im Original vor, dessen Echtheit nach kriminalpolizeilicher Überprüfung festgestellt wurde.
Im Vorverfahren führte der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung aus, Syrien wegen des Krieges, der instabilen Sicherheitslage und der allgemein schlechten Lebensbedingungen verlassen zu haben. Sein Haus sei infolge des Krieges zerstört worden, es gebe in Syrien „keine Sicherheit und keine Zukunft“ bzw. habe er seine Familie in Syrien nicht mehr ernähren können. Das Vorliegen von weiteren Fluchtgründen verneinte er ausdrücklich. Bei einer Rückkehr nach Syrien würde er um sein Leben und das seiner Familie fürchten.
Im erstinstanzlichen Verfahren führte der BF in der Einvernahme vor dem BFA konkret weiter zusammengefasst befragt zu seinen Fluchtgründen aus, dass das Regime gegen das eigene Volk kämpfen würde. Allgemein herrsche eine Kriegssituation und seine Familie wäre jederzeit von Inhaftierungen bedroht gewesen. Deswegen wäre er in die Türkei geflüchtet. Weitere Gründe würden nicht existierten.
Mit Bescheid des BFA vom 26.01.2022, wurde der Antrag des BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihm jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt sowie eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte erteilt (Spruchpunkte II. und III.).Mit Bescheid des BFA vom 26.01.2022, wurde der Antrag des BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt sowie eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte erteilt (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.).
3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der BF, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, mit Schriftsatz vom 17.02.2022 fristgerecht Beschwerde. Nach Vorlage des Verwaltungsaktes an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ergänzte der BF sein Vorbringen insbesondere zu behaupteten Demonstrationsteilnahmen und exilpolitischen Aktivitäten und legte hierzu Foto- und Vereinsunterlagen vor. Das BVwG führte am 13.06.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache durch. 3. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der BF, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, mit Schriftsatz vom 17.02.2022 fristgerecht Beschwerde. Nach Vorlage des Verwaltungsaktes an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ergänzte der BF sein Vorbringen insbesondere zu behaupteten Demonstrationsteilnahmen und exilpolitischen Aktivitäten und legte hierzu Foto- und Vereinsunterlagen vor. Das BVwG führte am 13.06.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache durch.
Im Lauf des Beschwerdeverfahrens brachte der BF der Beschwerdeführer darüber hinaus – erstmals – vor, an Demonstrationen gegen das Assad-Regime teilgenommen zu haben, bzw. er „Stimmung“ gegen das Regime gemacht zu haben, sowie einer Einberufung bzw. Zwangsrekrutierung (sowohl durch das syrische Regime als auch durch andere Bürgerkriegsparteien) ausgesetzt gewesen zu sein.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte im nunmehr rechtskräftigen Erkenntnis vom 10.07.2023 fest, dass der Beschwerdeführer sein Herkunftsland wegen der allgemeinen Kriegssituation und der schlechten Sicherheitslage verlassen hat und eine individuell - konkrete asylrelevante Verfolgung im Sinne des §3 AsylG insgesamt nicht glaubhaft gemacht wurde.
Mit Erkenntnis des BVwG vom 10.07.2023, GZ W280 2251997-1/10E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 26.01.2022 als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des BVwG vom 10.07.2023, GZ W280 2251997-1/10E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 26.01.2022 als unbegründet abgewiesen.
Folgeverfahren
1. Am 04.09.2023 stellte der BF den verfahrensgegenständlich zweiten Antrag = Folgeantrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Gegenüber der Polizei in der Ersteinvernahme führte der BF zur Begründung im Wesentlichen aus, er sei im vorangegangenen Verfahren unfair behandelt worden, seine Beweismittel seien nicht ausreichend gewürdigt worden. In seiner Herkunftsregion befänden sich insbesondere verschiedene Konfliktparteien, er sei vom syrischen Regime für sechs Tage festgenommen worden, als Reservist zum Militär einberufen worden, sein Haus sei gesprengt worden und er könne nicht nach Syrien zurückkehren. Zudem berief er sich auf die in Syrien auch gegenwärtig anhaltende Gefährdungssituation.
2. Am 26.03.2024 wurde der BF im zugelassenen Folgeantragsverfahren vor dem BFA unter Beiziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache neuerlich niederschriftlich einvernommen und zu den Gründen des verfahrensgegenständlichen zweiten Asylantrages befragt. Der BF bestätigte hierbei seine persönlichen Daten, gab an, gesund und verhandlungsfähig zu sein und den Dolmetscher einwandfrei zu verstehen. Als neues Beweismittel legte er insbesondere eine Kopie eines syrischen Strafregisterauszugs vor, welches die angeführte Verfolgung durch das syrische Regime im Zusammenhang mit Demonstrationsteilnahmen untermauern könne.
Im gegenständlichen Folgeverfahren brachte der Beschwerdeführer wie auch schon bei der Erstbefragung im Zuge der Stellung des Folgeantrags am 04.09.2023 insbesondere auch vor, er sei im Erstverfahren unfair behandelt worden, obwohl er alle Beweise vorgelegt habe. In seiner Ortschaft befänden sich die Al-Nusra-Front, das syrische Regime und weitere Kriegsparteien; er sei vom syrischen Regime für sechs Tage inhaftiert worden, als Reservist zum Militär einberufen worden, sein Haus sei „gesprengt“ worden, seine „alten Fluchtgründe“ seien weiterhin aufrecht und er könne nicht nach Syrien zurückkehren. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 26.03.2024 führte er weiters – unter Vorlage eines syrischen Strafregisterauszugs – aus, er werde wegen der Teilnahme an Demonstrationen in Syrien (Jahr 2011) vom syrischen Regime gesucht, habe in Syrien und in Wien an Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen und gelte als „Regimegegner“. Auf die Frage nach weiteren Fluchtgründen erklärte er, keine weiteren Fluchtgründe zu haben, und gab auf die Frage nach seiner Rückkehrbefürchtung an, er befürchte im Falle einer Rückkehr zu „sterben“. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.11.2025 bestätigte der Beschwerdeführer, dass im Erstverfahren bereits seine Demonstrationsteilnahmen im Jahr 2011 gegen das Assad-Regime und seine Weigerung, Wehrdienst beim Assad-Regime zu leisten, gewürdigt worden seien, und bezeichnete ergänzend den von der Gruppierung HTS auf ihn ausgeübten Druck, mit ihr zu kämpfen, als „wesentlichen“ weiteren Grund für seine Furcht vor einer Rückkehr nach Syrien.
3. Mit Bescheid des BFA vom 25.07.2024, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 04.09.2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen. In der Begründung wurde im Wesentlichen darauf abgestellt, dass der BF keinen neuen, gegenüber dem Vorverfahren maßgeblich geänderten Sachverhalt glaubhaft gemacht habe, der eine von der Entscheidung des BVwG vom 10.07.2023 abweichende Beurteilung rechtfertigen könnte, der Status des subsidiär Schutzberechtigten blieb unberührt.3. Mit Bescheid des BFA vom 25.07.2024, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 04.09.2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen. In der Begründung wurde im Wesentlichen darauf abgestellt, dass der BF keinen neuen, gegenüber dem Vorverfahren maßgeblich geänderten Sachverhalt glaubhaft gemacht habe, der eine von der Entscheidung des BVwG vom 10.07.2023 abweichende Beurteilung rechtfertigen könnte, der Status des subsidiär Schutzberechtigten blieb unberührt.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF, vertreten durch die BBU GmbH, mit Schriftsatz vom 03.09.2024 fristgerecht Beschwerde. Darin machte er im Wesentlichen eine inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens geltend, brachte ergänzende Ausführungen zu seinen Demonstrationsteilnahmen in Syrien und Österreich sowie zum vorgelegten Strafregisterauszug vor und beantragte die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG.4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF, vertreten durch die BBU GmbH, mit Schriftsatz vom 03.09.2024 fristgerecht Beschwerde. Darin machte er im Wesentlichen eine inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens geltend, brachte ergänzende Ausführungen zu seinen Demonstrationsteilnahmen in Syrien und Österreich sowie zum vorgelegten Strafregisterauszug vor und beantragte die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG.
5. Mit Schriftsatz vom 05.09.2024 langten die Behördenakte am 27.09.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Ordnungszahl = OZ 1), und wurden am 11.10.2024 der erkennenden Gerichtsabteilung zugewiesen (OZ 3). Mit Ladung (OZ 4) wurde für den 25.11.2025 eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt.
6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 25.11.2025 in Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durch (Verhandlungsprotokoll = VP). An der Verhandlung nahmen der BF, seine rechtsfreundliche Vertretung sowie ein gerichtsbekannter Dolmetscher für die arabische Sprache teil; ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erschien entschuldigt nicht (OZ 5, 6). Dem BF wurde im Zuge der Verhandlung umfassend Gelegenheit gegeben, sämtliche Gründe für die Stellung des Folgeantrags, die Erhebung der Beschwerde, sowie sämtliche Rückkehrbefürchtungen konkret, detailliert und widerspruchsfrei darzulegen und diese glaubhaft zu machen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und ergebende und dargestellte Verfahrensgang wird als verfahrensgegenständlicher Sachverhalt, wie angeführt, festgestellt.
Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
1.1.1. Die Identität des Beschwerdeführers steht auf Grund des im Erstverfahren vorgelegten syrischen Originalpersonalausweises sowie seiner im Folgeantragsverfahren konsistenten und glaubhaften Personenangaben fest. Er führt den Namen K. J., ist XXXX in J. A. (auch DaS) im Gouvernement Idlib (Syrien) geboren und syrischer Staatsangehöriger. Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Araber an, ist sunnitisch-muslimischen Glaubens und seine Muttersprache ist Arabisch. Er ist seit 1996 verheiratet und Vater von sechs Kindern, ein Sohn lebt in Österreich [W168 2285440-1; J. M. geb. 2003, geb. in J. A. (auch DaS), StA Syrien], seine Ehefrau und die weitern Kinder leben weiterhin in der Türkei.1.1.1. Die Identität des Beschwerdeführers steht auf Grund des im Erstverfahren vorgelegten syrischen Originalpersonalausweises sowie seiner im Folgeantragsverfahren konsistenten und glaubhaften Personenangaben fest. Er führt den Namen K. J., ist römisch 40 in J. A. (auch DaS) im Gouvernement Idlib (Syrien) geboren und syrischer Staatsangehöriger. Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Araber an, ist sunnitisch-muslimischen Glaubens und seine Muttersprache ist Arabisch. Er ist seit 1996 verheiratet und Vater von sechs Kindern, ein Sohn lebt in Österreich [W168 2285440-1; J. M. geb. 2003, geb. in J. A. (auch DaS), StA Syrien], seine Ehefrau und die weitern Kinder leben weiterhin in der Türkei.
1.1.2. Der Beschwerdeführer ist in J. A. (auch DaS) im Gouvernement Idlib (Syrien) geboren wo er bis zu seiner Ausreise aus Syrien im Jahr 2014 in die Türkei auch mit seiner Familie gelebt hat. Sein Heimatort J. A. liegt im Nordwesten des Gouvernements Idlib und steht unter der Kontrolle der neuen syrischen Regierung bzw. von Milzen der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) (https://syria.liveuamap.com).
1.1.3. Der Beschwerdeführer besuchte in seinem Heimatort sechs Klassen der Grundschule und erwirtschaftete sich seinen Lebensunterhalt zuletzt im Bauwesen, wie dem Vorverfahren entnommen werden kann. Im Jahr 1996 heiratete er seine Ehefrau, aus dieser Ehe gingen sechs Kinder hervor. Die Familie lebte zunächst gemeinsam in J. A. (auch DaS) im Gouvernement Idlib (Syrien) bis zur Verschärfung der Kampfhandlungen in Nordwest-Syrien.
Nachdem das Wohnhaus der Familie im Jahr 2012 zerstört worden war und seine Ehefrau im Zuge von Hausdurchsuchungen durch staatliche Kräfte geschlagen worden sei, brachte der BF seine Ehefrau und die Kinder in die Türkei, wo diese seit 2012 durchgehend leben und sich auch derzeit aufhalten.
Der BF selbst hielt sich zunächst weiterhin in Syrien auf und reiste nach seinen im Vorverfahren als glaubhaft gewürdigten Angaben im Jahr 2014 in die Türkei wo er sich in der Folge bis zu seiner Weiterreise aufhielt.
Eine vom Beschwerdeführer im Folgeantragsverfahren behauptete kurzzeitige Rückkehr nach Syrien im Jahr 2017 steht nicht fest.
Im Jahr 2021 reiste der Beschwerdeführer schließlich aus der Türkei aus und gelangte in der Folge nach Österreich, wo er den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
1.1.4. Der Beschwerdeführer reiste bewusst unter Umgehung der Grenzkontrollen irregulär in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 05.10.2021 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.01.2022 wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuerkannt. Den nunmehr verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz stellte der Beschwerdeführer am 04.09.2023. Der Beschwerdeführer ist gesund, arbeitsfähig und in Österreich strafgerichtlich unbescholten.1.1.4. Der Beschwerdeführer reiste bewusst unter Umgehung der Grenzkontrollen irregulär in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 05.10.2021 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.01.2022 wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG zuerkannt. Den nunmehr verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz stellte der Beschwerdeführer am 04.09.2023. Der Beschwerdeführer ist gesund, arbeitsfähig und in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
1.2.1. Der Beschwerdeführer verließ Syrien ausschließlich aufgrund der allgemein unsicheren Lage und des Bürgerkriegs, wie bereits im Vorverfahren festgestellt wurde, weshalb ihm vom Bundesamt zutreffend der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. An seinen bereits vorgebrachten Fluchtgründen im Erstverfahren hat sich auch im Folgeverfahren nichts geändert (Meine alten Fluchtgründe sind alle noch aufrecht).
Verfahrensrelevant neue oder weitere Fluchtgründe hat der Beschwerdeführer auch im gegenständlichen Verfahren nicht, jedenfalls nicht ausreichend konkret und glaubhaft, darlegen und aufzeigen können.
Der Beschwerdeführer hat Syrien weder aus einer ihn unmittelbar konkreter Furcht vor unmittelbar konkreten bzw. ihn persönlich betreffenden verfahrensrelevanten persönlichen Eingriffen in seine körperliche Integrität noch wegen individuell-konkreter Gefahren Syrien verlassen.
Konkrete Hinweise auf das Vorliegen einer aktuellen, ihn unmittelbar konkret persönlich aktuell betreffenden individuell konkreten asylrelevanten persönlichen Verfolgung oder Bedrohung in Syrien hat der BF nicht.
Der Beschwerdeführer hat bereits im Vorverfahren als maßgeblichen Fluchtgrund allgemein den Krieg und die allgemeine schlechte Sicherheitslage in Syrien angegeben. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits im Erkenntnis vom 10.07.2023 feststellt, dass er Syrien wegen dieser allgemeinen Gefährdung verließ, ohne eine individuell-konkrete asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen.
Auch Im gegenständlichen Folgeverfahren stützt der Beschwerdeführer sein Begehren im Kern auf dieselben Lebensumstände (Kriegssituation, zerstörtes Haus, frühere Inhaftierung, behauptete Demonstrationsteilnahmen und als oppositionell eingestufte Haltung gegenüber dem syrischen Regime), ergänzt um den nun vorgelegten Strafregisterauszug sowie die Betonung, wegen dieser Demonstrationsteilnahmen vom syrischen Regime gesucht zu werden.
Bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.07.2023 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht hat, weder erfolgte eine Einberufung zum Reservedienst stattgefunden hatte, noch festgestellt werden konnte, dass er in Syrien an Demonstrationen teilgenommen hat oder dadurch in den Fokus des syrischen Regimes geraten ist. Der BF hat das aktuelle Vorliegen einer ihn unmittelbar konkret hierauf basierenden asylrelevanten Gefährdung auch im gegenständlichen Verfahren insgesamt nicht ausreichend glaubhaft machen können.
Sein nunmehriges Vorbringen, wegen der Teilnahme an Demonstrationen in Syrien vom syrischen Regime „gesucht“ zu werden, sowie die zusätzlich behauptete Bedrohung durch die Gruppierung HTS (Druck, für diese zu kämpfen), erweisen sich – auch unter Berücksichtigung des vorgelegten Strafregisterauszuges – nicht als geeignet, eine gegenüber dem Vorverfahren geänderte individuell-konkrete asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen.
Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft machen können und aufzeigen können, dass dieser ein politisch besonders interessierter Mensch ist und sich diesbezüglich besonders betätigt oder exponiert hätte. Er ist/war nie politisch aktiv und wurde nicht wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt, abgesehen von den von ihm behaupteten – im Vorverfahren bereits gewürdigten und nicht als asylrelevant beurteilen – Demonstrationsteilnahmen hat er keine weitergehende politische Betätigung oder Funktion dargetan; er gehört keiner politischen Partei, keinem Verein und keiner Organisation an.
Der Beschwerdeführer hat seinen Wehrdienst in den Jahren 1992 bis 1994 in Homs als einfacher Soldat abgeleistet, eine spezielle militärische Ausbildung erhielt er dabei nicht. Weder wurde er in der Folge von den Behörden des syrischen Regimes zum Reservedienst einberufen, noch konnte festgestellt werden, dass andere Bürgerkriegsparteien – wie etwa HTS – eine Wehrdienstpflicht gegenüber Zivilisten in seiner Herkunftsregion begründet hätten.
Nur ergänzend führt der BF im gegenständlichen Verfahren allgemein, unkonkret und spekulativ aus, dass die HTS Druck auf ihn ausgeübt hätten, um sich ihren Kamphandlungen anzuschließen und dass diese den BF (auch deswegen) aktuell bedrohen würden. Konkrete Hinweise oder Bescheinigungsmittel, die eine unmittelbar konkret persönlich betreffende Gefährdung des BF ausreichend nachvollziehbar aufzeigen und glaubhaft machen könnten, konnte der BF diesbezüglich nicht in Vorlage bringen.
Dass der BF einer aktuellen, ihn unmittelbar konkret persönlich betreffenden asylrelevanten Gefährdung iSd §3 AsylG seitens der syrischen Assad Regimes, der HTS oder mit dieser verbündeter Milzen oder sonstiger Akteure aus asylrelevanten Gründen unmittelbar konkret ausgesetzt ist oder unmittelbar konkret persönlich bedroht wäre, hat der BF insgesamt durch sämtliche hierauf bezogene Ausführungen, bzw. auch unter besonderer Berücksichtigung der seit Dezember 2024 substantiell veränderten und aktuellen Lage in Syrien bzw. auch im Herkunftsgebiet des BF, insgesamt nicht ausreichend konkret darlegen und insgesamt nicht glaubhaft machen können.
Der Beschwerdeführer ist und wird keiner Zwangsrekrutierungssituation – weder im Hinblick auf einen Reservemilitärdienst beim früheren syrischen Regime noch im Hinblick auf eine zwangsweise Einziehung durch die nunmehr im Herkunftsgebiet die Kontrolle ausübende HTS – ausgesetzt. Mit Dezember 2024 wurde das syrische Assad Regime durch die Milizen der HTS und mit ihr verbündeten Milizen gestürzt. Diese haben auch mit Dezember 2024 die Kontrolle über Syrien übernommen. Die Milizen der HTS und die mit ihren verbündeten Milizen haben bis dato keine allgemeine Militärpflicht in ihrem Kontrollgebiet eingeführt, diese rekrutieren keine Zivilpersonen, sondern rekrutieren sich aus Freiwilligen. Die im Herkunftsdorf des Beschwerdeführers die Kontrolle ausübende HTS kann dort zwar auf Personen zugreifen, bzw. dort Rekrutierungen durchführen, jedoch rekrutieren sich diese damit über Freiwilligenverbände und verfügen über keinen Mangel an Rekruten. Besondere Gründe, warum der BF einer diesbezüglichen ihn unmittelbar konkret persönlich betreffenden asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt sein sollte, hat dieser nicht, jedenfalls nicht ausreichend konkret aufzeigen und glaubhaft machen können.
Der Beschwerdeführer hatte vor seinem Verlassen Syriens an seinem Aufenthaltsort keine ihn unmittelbar konkret persönlich betreffende individuelle asylrelevante Verfolgungsgefahr oder Bedrohung durch irgend eine Partei zu gewärtigen, noch hat dieser eine solche hinkünftig mit verfahrensmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit bei einer hypothetischen Rückkehr unmittelbar konkret und auf ihn selbst bezogen weder durch das syrische Regime noch durch die HTS oder sonstige Gruppen oder Personen zu befürchten.
Dass der Beschwerdeführer aus irgend einem, insbesondere verfahrensrelevanten, Grund besonders in den Fokus der HTS, oder mit jenen verbündeter Milizen geraten wäre und deswegen eine unmittelbar konkrete ihn persönlich betreffende asylrelevante Gefährdung bei einer allfälligen Rückkehr seitens der nunmehr die Kontrolle im Herkunftsgebiet und staatlichen Kontrolle überhabenden HTS oder mit ihr verbündeter Milzen mit verfahrensmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu vergegenwärtigen hätte, ist sämtlichen Ausführungen des Beschwerdeführers als auch der Vertretung nicht zu entnehmen, noch ergibt sich eine solche Einschätzung aus den aktuellen Länderinformationen des BVwG, bzw. aus den aktuellen Flash Updates von UNHCR hinsichtlich der aktuellen Lage in Syrien.
Eine ihn unmittelbar konkret persönlich betreffende asylrelevante Verfolgung bloß aufgrund der Ausreise des Beschwerdeführers bzw. einer ihm hierdurch allfällig unterstellten oppositionellen Haltung ist unwahrscheinlich. Nicht jedem Rückkehrer, der unrechtmäßig ausgereist ist und der im Ausland einen Asylantrag gestellt hat, wird eine oppositionelle Gesinnung unterstellt.
Der Beschwerdeführer hat insgesamt nicht ausreichend konkret darlegen und glaubhaft machen können, dass dieser vor seinem Verlassen Syriens im Jahr an seinem Herkunftsort oder in Syrien allgemein eine ihn unmittelbar konkret persönlich betreffende individuelle asylrelevante Verfolgungsgefahr oder Bedrohung durch irgendeine Partei bedroht war.
Ebenso hat der Beschwerdeführer ausreichend konkret nicht darlegen und glaubhaft machen können, dass dieser gegenwärtig oder hinkünftig mit verfahrensmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit bei einer hypothetischen Rückkehr durch das (ehemalige) syrische Regime, durch diverse Milizen, die HTS oder sonstige Gruppen bzw. Personen unmittelbar konkret persönlich asylrelevant bedroht wäre.
Dem Beschwerdeführer wurde aufgrund der gegenwärtig allgemein prekären Lage in Syrien durch das BFA bereits subsidiärer Schutz gem. 8 AsylG zuerkannt.
Der Beschwerdeführer war in seinem Herkunftsstaat bereits vor seiner Ausreise keiner glaubhaften, ihn unmittelbar persönlich und konkret betreffenden asylrelevanten Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt.
Der BF ist auch zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt keiner aktuellen oder zukünftigen ihn unmittelbar konkret persönlich betreffenden Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt und wäre auch im Falle seiner Rückkehr dorthin nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt.
Das Vorliegen einer solchen ihn unmittelbar konkret persönlich betreffenden Bedrohung hat der Beschwerdeführer insbesondere auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG ausreichend konkret und glaubhaft nicht aufzeigen und darlegen können.
Der Beschwerdeführer hat damit insgesamt auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht mit 25.11.2025 nicht ausreichend konkret und glaubhaft aufzeigen können, dass dieser in Syrien und in seiner Herkunftsregion einer ihn unmittelbar konkret persönlich betreffenden individuellen asylrelevanten Verfolgung oder Bedrohung vor seiner Ausreise aus Syrien ausgesetzt war oder er bei einer hypothetischen Rückkehr nach Syrien und in sein Herkunftsgebiet er eine solche ihn unmittelbar persönlich betreffende asylrelevante Gefährdung iSd §3 AsylG gegenwärtig oder zukünftig mit verfahrensmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hätte.
1.3. Zur maßgeblichen Situation in Syrien:
Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus der vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformation der Staatendokumentation Syrien, Version 12 vom 08.05.2025 (vgl. OZ 4Z), auszugsweise wiedergegeben:[…]Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus der vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformation der Staatendokumentation Syrien, Version 12 vom 08.05.2025 vergleiche OZ 4Z), auszugsweise wiedergegeben:[…]
Politische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes Letzte Änderung 2025-05-08
[Die Transformation der syrischen Politik ist noch nicht abgeschlossen und es wurden bereits
Änderungen für März 2025 angekündigt. Im Folgenden wird der aktuelle Stand dargelegt, wie
er sich aus öffentlich zugänglichen Quellen ergibt. Teilweise werden Falschinformationen, insbesondere
auf Social Media Kanälen verbreitet, die in weiterer Folge auch Eingang in andere
Berichte finden. Die Vorgehensweise der Recherche und Ausarbeitung der vorliegenden Länderinformation
entspricht den in der Methodologie der Staatendokumentation festgeschriebenen
Standards. Weder wird ein Anspruch auf Vollständigkeit noch auf Richtigkeit der vorliegenden
Informationen erhoben. Weitere Informationen zur vorliegenden Länderinformation finden sich
im Kapitel Länderspezifische Anmerkungen.] Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen
hatten. Al-Assad war aus Damaskus geflohen (AJ 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde
Asyl in Russland gewährt (VB Moskau 10.12.2024). Er hatte das Land seit 2000 regiert, nachdem
er die Macht von seinem Vater Hafez al-Assad übernommen hatte, der zuvor 29 Jahre
regiert hatte (BBC 8.12.2024a). Er kam mit der Baath-Partei an die Macht, die in Syrien seit
den 1960er-Jahren Regierungspartei war (NTV 9.12.2024). Bashar al-Assad hatte friedliche
Proteste gegen sein Regime im Jahr 2011 gewaltsam unterdrückt, was zu einem Bürgerkrieg
führte. Mehr als eine halbe Million Menschen wurden getötet, sechs Millionen weitere wurden zu
Flüchtlingen (BBC 8.12.2024a). Die Offensive gegen al-Assad wurde von der Hay’at Tahrir ash-
Sham (HTS) angeführt (BBC 9.12.2024). [Details zur Offensive bzw. zur Hay’at Tahrir ash-Sham
finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des al-Assad-Regimes (8.12.2024)
Die HTS wurde ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet, änderte ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qaida in Hay’at Tahrir ash-Sham. Sie festigte ihre Macht in den Provinzen Idlib und Aleppo, wo sie ihre Rivalen, darunter Zellen von al-Qaida und des Islamischen Staates (IS), zerschlug. Sie setzte die sogenannte Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government
- SSG) ein, um das Gebiet nach islamischem Recht zu verwalten (BBC 9.12.2024). Die HTS
wurde durch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (Syrian National Army -
SNA), lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen unterstützt (Al-Monitor 8.12.2024).
Auch andere Rebellengruppierungen erhoben sich (BBC 8.12.2024b), etwa solche im Norden,
Kurdenmilizen im Nordosten, sowie Zellen der Terrormiliz IS (Tagesschau 8.12.2024). Im Süden
trugen verschiedene bewaffnete Gruppierungen dazu bei, die Regierungstruppen aus dem
Gebiet zu vertreiben. Lokale Milizen nahmen den größten Teil der Provinz Dara’a sowie die
überwiegend drusische Provinz Suweida ein (Al-Monitor 8.12.2024). Die Abteilung für Militärische
Operationen (Department for Military Operations - DMO) dem auch die HTS angehört,
kontrollierte mit Stand 11.12.2024 70 % des syrischen Territoriums (Arabiya 11.12.2024).
Die Karte zeigt die Aufteilung Syriens unter den bewaffneten Gruppierungen Ende Februar
2025:Quelle: TWI 28.2.2025
In der ersten Woche nach der Flucht al-Assads aus dem Land gelang es Syrien, ein vollständiges
Chaos, zivile Gewalt und den Zusammenbruch des Staates abzuwenden (MEI 19.12.2024).
Ehemalige Regimeoffiziere sollen viele Regierungsgebäude niedergebrannt haben, um Beweise
für ihre Verbrechen zu verstecken, nachdem sie nach dem Sturz des Regimes von Präsident
Bashar al-Assad aus dem Innenministerium geflohen waren (Araby 16.12.2024). Die neuen defacto-
Führer Syriens bemühten sich um Sicherheit, Stabilität und Kontinuität. Obwohl es Berichte
über Plünderungen in der Zentralbank und über Menschen gab, die den persönlichen Wohnsitz
al-Assads und die Botschaft des Iran, seines Hauptunterstützers, durchwühlten, standen am
9.12.2024 Rebellenkämpfer vor Regierungsgebäuden in der gesamten Hauptstadt Wache. Die
neuen Behörden verbreiteten auch Bilder von Sicherheitspersonal, das durch die Straßen von
Damaskus patrouillierte, in den sozialen Medien (NYT 12.12.2024).Der HTS-Anführer Mohammed al-Joulani, der mittlerweile anstelle seines Kampfnamens seinen bürgerlichen Namen Ahmad ash-Shara’ verwendet (Nashra 8.12.2024), traf sich am 9.12.2024 mit dem ehemaligen Ministerpräsidenten und Vizepräsidenten von al-Assad, um die Modalitäten für eine Machtübergabe zu besprechen (DW 10.12.2024). Bis zu ihrer Übergabe blieben
die staatlichen Einrichtungen Syriens unter seiner Aufsicht (REU 8.12.2024). Die Macht des
Assad-Regimes wurde auf ein Übergangsgremium übertragen, das vom Premierminister der
SSG, Mohammed al-Bashir, geleitet wurde (MEI 9.12.2024). Al-Bashir kündigte am ersten Tag
seiner Ernennung an, dass die Prioritäten seiner Regierung folgende seien: Gewährleistung
von Sicherheit, Bereitstellung von Dienstleistungen und Aufrechterhaltung der staatlichen Institutionen.
(AJ 27.1.2025a). Am 29.1.2025 wurde de-facto-Herrscher Ahmed ash-Shara’ zum
Übergangspräsidenten ernannt (Standard 29.1.2025).
Die Übergangsregierung ließ laut Medienberichten die Verwaltungsbeamten auf ihren Posten
(LTO 9.12.2024). Eine diplomatische Quelle eines europäischen Staates wiederum berichtet
von einer Beurlaubung aller Staatsbeamten: Durch die Beurlaubung aller Staatsbeamter gibt es
in Syrien zwar nun (interimistische) Minister, aber kaum Beamte, soll heißen, keine funktionierende
Verwaltung. Mit ganz wenigen Ausnahmen stehen die Ministerien leer. Die einzigen Ordnungskräfte
sind diejenigen Gruppen, die aus Idlib mitgekommen sind und die sich – personell
überlastet – um ein Minimum an Ordnung in den Städten bemühen. Die kommunale Versorgung
ist nicht vorhanden bzw. derzeit auf Privatinitiativen reduziert (SYRDiplQ1 5.2.2025). In Damaskus
und anderen Orten kam es häufig zu Gewaltausbrüchen, weil Polizei und Armee nicht über
genügend Personal verfügen, um die Ordnung aufrechtzuerhalten. Die Straßen sind oft mit Müll
übersät, und anstelle der Polizei leiten Teenager den Verkehr (FT 25.3.2025). Syrienexperte
Daniel Gerlach sagte, dass die leitende Beamtenebene im Land fehlt, die zwischen politischen
Entscheidungsträgern und der Verwaltung – die ihre Arbeit wieder aufgenommen hat – steht.
Es fehlen diejenigen, die mit den Verwaltungsträgern in Kontakt sind und die Politik umsetzen.
Diejenigen, die in Syrien politische Entscheidungen träfen, seien ungefähr 15 bis 16 Personen,
schätzt Gerlach (AC 23.1.2025). Alle Minister der Übergangsregierung waren aus dem 7. Kabinett
der SSG, das im Februar 2024 ernannt worden war (AlMon 11.12.2024). Ash-Shara’ und
der Interims-Premierminister haben Loyalisten zu Gouverneuren in mehreren Provinzen und
zu Ministern in der Übergangsregierung ernannt (ISW 19.12.2024). Al-Bashir hat gegenüber Al
Jazeera erklärt, dass die Minister der SSG vorerst die nationalen Ministerämter übernehmen
werden (AJ 15.12.2024a). Ash-Shara’, sagte, dass in den ersten 100 Tagen keine internen und
externen Parteien berücksichtigt werden. Er hat allen seinen Kameraden, die der HTS oder
anderen Gruppierungen angehören, sehr deutlich gemacht, dass er diese Phase nur Leuten
anvertraut, die sein persönliches Vertrauen haben. Er hat seine Partner und Freunde gebeten,
ihm in dieser Phase beizustehen und sich darauf vorzubereiten, die Form einer neuen Regierung
zu diskutieren (Akhbar 31.12.2024). Die HTS, die in der neuen Regierung erheblichen Einfluss
hat, verfügt einem Bericht des Atlantic Council zufolge nicht über ausreichende technokratische
Fachkenntnisse, um eine so komplexe Nation wie Syrien zu verwalten (AC 23.1.2025).
Die Regierung hat keinen Zeitplan für die Durchführung von Wahlen festgelegt. Ash-Shara’
stellte am 16.12.2024 fest, dass Syrien nicht bereit für Wahlen sei. Die Amtszeit der Übergangsregierung
wurde bis März 2025 festgesetzt (ISW 16.12.2024). Am 29.3.2025 ernannte der Präsident die neue syrische Regierung. Diese besteht aus Technokraten, ethnischen Minderheiten und mehreren engen Vertrauten ash-Shara’s. Fast die Hälfte der Ernannten steht in keiner Verbindung zur HTS. Unter den Ernannten ist eine Frau, ein Angehöriger der drusischen Minderheit, ein Kurde und ein Alawit (FT 30.3.2025). Das einzige weibliche Kabinettsmitglied ist katholische Christin (VN 1.4.2025). Keiner davon erhielt ein wichtiges Ressort. Syrien-Experte Fabrice Balanche erklärte, dass wichtige Ressorts an „ehemalige Mitstreiter vergeben wurden,
die bereits Teil der Syrischen Heilsregierung in der Provinz Idlib“ im Nordwesten Syriens waren
(AlMon 30.3.2025). Der Verteidigungsminister und der Außenminister der Übergangsregierung
behielten ihre Ämter. Innenminister Khattab war zuvor Leiter des Geheimdienstes (Independent
29.3.2025). Auch Außenminister ash-Shaibani behielt sein Amt (AlMon 30.3.2025). Mehrere der
neuen Minister waren unter dem Assad-Regime tätig. Zu den ehemaligen Assad-Beamten gehören
Yarab Badr, der neue Verkehrsminister, und Nidal ash-Sha’r, der zum Wirtschaftsminister
ernannt wurde (NYT 30.3.2025). Die Mitglieder sind für fünf Jahre bestellt (FT 30.3.2025). Das
Kabinett hat keinen Premierminister, da gemäß der vorläufigen Verfassung die Regierung einen
Generalsekretär haben wird (Independent 29.3.2025). Ein neues Gremium, das Ende März per
Dekret bekannt gegeben wurde, das Generalsekretariat für politische Angelegenheiten, gewährte
ash-Shara’s Stellvertreter, Außenminister ash-Shaibani, weitreichende Befugnisse über die
Führung von Ministerien und Regierungsbehörden – ähnlich der Rolle eines Premierministers
(FT 30.3.2025). Die Kurden im Nordosten Syriens stellen sich gegen die neu vorgestellte syrische Regierung.
Das Kabinett spiegele nicht die Vielfalt des Landes wider, teilte die Demokratische Autonome Verwaltung
Nord- und Ostsyriens (DAANES) mit. Man sehe sich daher nicht an die Entscheidungen
der neuen Regierung gebunden (Zeit Online 30.3.2025; vgl. Standard 30.3.2025; K24 30.3.2025).der neuen Regierung gebunden (Zeit Online 30.3.2025; vergleiche Standard 30.3.2025; K24 30.3.2025).
Obwohl der neuen Regierung mit Bildungsminister Mohammad Turko ein Kurde angehört, sind
keine Vertreter der DAANES ins neue Kabinett berufen worden (MEE 30.3.2025). Einige Kritiker
weisen auf die Diskrepanz zwischen ash-Shara’s Rhetorik bei Treffen mit internationalen
Vertretern und dem vermeintlichen Fehlen eines integrativen Diskurses mit einheimischen Akteuren
hin (Etana 10.1.2025). In den ersten fünfzig Tagen der neuen Regierung wurden in den
Regierungsinstitutionen eine Reihe von Ernennungen vorgenommen, darunter neben den Ministern
auch die meisten Gouverneure und Direktoren der wichtigsten Regierungsbehörden und
Abteilungen, die eine hoheitliche Dimension haben, wie der Geheimdienst, die Zentralbank und
der Kassationshof (AJ 27.1.2025a). Die Problematik besteht darin, dass der Kreis der Entscheidungsträger
– zumindest derzeit - ein besonders kleiner, ausschließlich aus engsten Vertrauten
aus Idlib bestehender ist, d. h. ein in sich geschlossener Kreis. Hinzu kommen bereits interne
Unstimmigkeiten: So mancher militärischen Gruppierung und manchem Weggefährten aus Idlib
geht der moderate Zugang der Übergangsbehörden bereits zu weit. War man in den ersten euphorischen
Wochen nach der Machtübernahme noch zuversichtlich-optimistisch bzw. vielmehr
überzeugt, die Erfahrungen aus dem Modell Idlib auf das ganze Land übertragen zu können
(die Argumentation dabei: Idlib als erfolgreicher Mikrokosmos Gesamtsyriens, da ja bewaffnete
Gruppen aus dem ganzen Land nach Idlib transferiert worden waren), so hat 50 Tage nach
dem Fall des Regimes Assad die Realität die neuen Machthaber eingeholt. Das katastrophale
administrative Erbe, die schlechte Wirtschaftslage, die schiere Größe und Vielfalt des Landes,
sowie der Mangel an allem, auch an eigenem Fachwissen und Erfahrung. Die Verwaltung eines
Stadtstaates (Idlib) hat eine ganz andere Dimension als die eines komlpexen, zerstörten Landes
(SYRDiplQ1 5.2.2025).
Die Übergangsregierung kündigte an, dass eine umfassende nationale Dialogkonferenz, eine
vorläufige Verfassungserklärung abgeben, einen Ausschuss zur Ausarbeitung einer neuen Verfassung
bilden und eine Übergangsregierung bestätigen wird, die die Macht von al-Bashirs
Regierung übernehmen wird (AJ 27.1.2025a).Am 12.2.2025 bestätigten Quellen gegenüber Al
Jazeera, dass die syrische Präsidentschaft das Vorbereitungskomitee für die Nationale Konferenz
gebildet hat bestehend aus fünf Männern und zwei Frauen (AJ 12.2.2025; vgl. Sky Newsgebildet hat bestehend aus fünf Männern und zwei Frauen (AJ 12.2.2025; vergleiche Sky News
12.2.2025). Zur Vorbereitung der Konferenz hat das siebenköpfige Vorbereitungskomitee Anhörungen
in den Gouvernements organisiert und manchmal mehrere zweistündige Sitzungen pro
Tag abgehalten, um die 14 Provinzen Syriens in einer Woche abzudecken. Fünf Mitglieder des
Komitees gehörten der HTS an oder stehen ihr nahe. Vertreter der Drusen oder Alawiten, zwei
der großen Minderheiten in Syrien, waren nicht dabei (BBC 25.2.2025). Mit 12.2.2025 nahm
dieses Komitee seine Arbeit auf, um die nationale Konferenz vorzubereiten und die Einladungen
an die Teilnehmer zu verschicken (AJ 12.2.2025). Die sieben Mitglieder des Vorbereitungskomitees
haben etwa 4.000 Menschen in ganz Syrien konsultiert, um Meinungen einzuholen, die
bei der Ausarbeitung einer Verfassungserklärung, eines neuen Wirtschaftsrahmens und eines
Plans für institutionelle Reformen helfen sollen, teilte das Komitee am 23.2.2025 Reportern mit
(REU 23.2.2025; vgl. AlHurra 23.2.2025). Am 25.2.2025 fand die Konferenz zum Nationalen(REU 23.2.2025; vergleiche AlHurra 23.2.2025). Am 25.2.2025 fand die Konferenz zum Nationalen
Dialog in Damaskus statt. Hunderte von Vertretern verschiedener gesellschaftlicher Gruppen
waren anwesend, aber viele andere Persönlichkeiten und Gruppierungen waren nicht anwesend
(AlHurra 25.2.2025). Ca. 400 Vertreter der Zivilgesellschaft, der Glaubensgemeinschaften,
der Opposition und der Künstler nahmen teil (AlHurra 25.2.2025). Laut BBC waren es sogar
600 Teilnehmer (BBC 25.2.2025). Die Kurdische Autonomieverwaltung (Demokratische Autonome
Administration von Nord- und Ostsyrien - DAANES) und ihr militärischer Arm, die SDF,
haben keine Einladung zur Teilnahme an der Konferenz erhalten. Die Organisatoren hatten