Entscheidungsdatum
20.01.2026Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
,
W168 2238151-2/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit China, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.10.2025, Zl. 1272223003/251212242, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit China, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.10.2025, Zl. 1272223003/251212242, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 17.12.2020 den ersten Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet.
Am selben Tag erfolgte die Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes. In diesem Zusammenhang gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, chinesischer Staatsangehöriger zu sein, der Bewegung Falun Gong anzugehören und seinen Herkunftsstaat aufgrund von Misshandlungen durch staatliche Behörden wegen dieses Glaubens verlassen zu haben. Er brachte vor, im Juni 2018 wegen seines Glaubens von Behörden misshandelt worden zu sein und im Falle einer Rückkehr nach China wieder mit Haft und Misshandlungen rechnen zu müssen; eine Todesstrafe drohe ihm nach eigenen Angaben nicht.
Nach der polizeilichen Erstbefragung entzog sich der Beschwerdeführer dem Verfahren und war im Zeitraum vom 29.12.2020 bis 10.01.2023 unbekannten Aufenthaltes, weshalb eine Einstellung dieses Verfahrens gemäß § 24 AsylG mit 02.02.2021 erfolgte.Nach der polizeilichen Erstbefragung entzog sich der Beschwerdeführer dem Verfahren und war im Zeitraum vom 29.12.2020 bis 10.01.2023 unbekannten Aufenthaltes, weshalb eine Einstellung dieses Verfahrens gemäß Paragraph 24, AsylG mit 02.02.2021 erfolgte.
Am 10.01.2023 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer polizeilichen Kontrolle in Haid, angehalten und anschließend gemäß § 34 Abs 4 iVm § 40 Abs 1 Z 1 BFA-VG festgenommen und in das PAZ Wels überstellt. Am 11.01.2023 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA oder Bundesamt) einvernommen. Dabei bekräftigte er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen, Falun-Gong-Angehöriger zu sein, aufgrund seines Glaubens von Behörden misshandelt worden zu sein und im Falle einer Rückkehr nach China erneut mit Haft rechnen zu müssen; weitere Fluchtgründe brachte der Beschwerdeführer nicht vor.Am 10.01.2023 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer polizeilichen Kontrolle in Haid, angehalten und anschließend gemäß Paragraph 34, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen und in das PAZ Wels überstellt. Am 11.01.2023 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA oder Bundesamt) einvernommen. Dabei bekräftigte er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen, Falun-Gong-Angehöriger zu sein, aufgrund seines Glaubens von Behörden misshandelt worden zu sein und im Falle einer Rückkehr nach China erneut mit Haft rechnen zu müssen; weitere Fluchtgründe brachte der Beschwerdeführer nicht vor.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.02.2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung nach China als zulässig festgestellt und eine Frist von zwei Wochen zur freiwilligen Ausreise eingeräumt.Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.02.2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung nach China als zulässig festgestellt und eine Frist von zwei Wochen zur freiwilligen Ausreise eingeräumt.
Das Erstverfahren wurde mit 14.03.2023 rechtskräftig abgeschlossen.
2. Am 13.09.2025 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Dem ging voraus, dass der Beschwerdeführer am 12.09.2025 im Rahmen einer fremden- und finanzpolizeilichen Kontrolle im Restaurant „Dragon Restaurant“ in Eisenstadt angehalten, festgenommen und in das PAZ Eisenstadt eingeliefert worden war.
Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 13.09.2025 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, chinesischer Staatsangehöriger und der Volksgruppe „Man“ anzugehören, geschieden zu sein und zuletzt als Gastronomiearbeiter tätig gewesen zu sein. Er habe China im Oktober 2019 verlassen und sei mit dem Flugzeug über Russland nach Österreich eingereist. Seinen Reisepass, der von der Sicherheitsbehörde der Stadt Shenyang ausgestellt worden sei, habe er nach der Einreise einem Schlepper übergeben müssen, der diesen bis heute einbehalten habe. Eine aufrechte Meldung einer Wohnadresse im Bundesgebiet habe der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt innehatte; er habe vielmehr bei verschiedenen Freunden sowie in Restaurants übernachtet.
Als Grund für den neuerlichen Asylantrag brachte der Beschwerdeführer zunächst vor, er wolle in Österreich legal arbeiten. Auf Nachfrage führte er aus, er habe China wegen seiner früheren Zugehörigkeit zu „Falun Gong“ verlassen und befürchte im Falle einer Rückkehr eine Festnahme durch die chinesischen Behörden. Weiters schilderte der Beschwerdeführer anhaltende gesundheitliche Beschwerden (Kopfschmerzen, Übelkeit, Schlafstörungen und Gewichtsverlust). Laut Aktenlage ergab ein durchgeführtes MRT zwar keine Auffälligkeiten, der Beschwerdeführer gab jedoch an, weiterhin unter den genannten Symptomen zu leiden.
Mit aktuellem Bescheid vom 22.10.2025, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 13.09.2025 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurück (Spruchpunkte I und II). Eine Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III). Gleichzeitig wurde eine Rückkehrentscheidung nach China erlassen (Spruchpunkt IV), die Zulässigkeit der Abschiebung nach China festgestellt (Spruchpunkt V) und gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI).Mit aktuellem Bescheid vom 22.10.2025, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 13.09.2025 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurück (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei). Eine Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“ gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Gleichzeitig wurde eine Rückkehrentscheidung nach China erlassen (Spruchpunkt römisch vier), die Zulässigkeit der Abschiebung nach China festgestellt (Spruchpunkt römisch fünf) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs).
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die BBU GmbH, mit Schriftsatz vom 05.11.2025 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, dass seine Einreise nach Europa mithilfe eines Schleppers erfolgt sei, dem er die Kosten der Reise durch Arbeit in Österreich habe abarbeiten müssen. Der Schlepper habe den Reisepass einbehalten und nach Ablauf des vereinbarten Jahres behauptet, es bestünden weiterhin Schulden; für den Fall der Nichtzahlung seien die missbräuchliche Verwendung des Reisepasses sowie Repressalien gegenüber der Familie des Beschwerdeführers, insbesondere gegenüber seiner in China lebenden Tochter, angedroht worden. Der Beschwerdeführer habe auf Anweisung des Schleppers in mehreren chinesischen Restaurants ohne Anmeldung gearbeitet, keinen Wohnsitz gemeldet und über einen längeren Zeitraum in verdeckten, prekären Verhältnissen in Sammelunterkünften gelebt.
In der Beschwerde wird ausgeführt, dass diese Umstände typische Indikatoren für Menschenhandel darstellten und die belangte Behörde es unterlassen habe, entsprechende vertiefende Ermittlungen durchzuführen sowie eine mögliche Qualifikation des Beschwerdeführers als Opfer von Menschenhandel in der Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Weiters wird gerügt, dass das Bundesamt vor diesem Hintergrund weder die Asylrelevanz des Vorbringens (insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Opfer von Menschenhandel) noch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG hinreichend geprüft habe.In der Beschwerde wird ausgeführt, dass diese Umstände typische Indikatoren für Menschenhandel darstellten und die belangte Behörde es unterlassen habe, entsprechende vertiefende Ermittlungen durchzuführen sowie eine mögliche Qualifikation des Beschwerdeführers als Opfer von Menschenhandel in der Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Weiters wird gerügt, dass das Bundesamt vor diesem Hintergrund weder die Asylrelevanz des Vorbringens (insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Opfer von Menschenhandel) noch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG hinreichend geprüft habe.
Am 22.10.2025 fand ein Gespräch des Beschwerdeführers mit der Opferschutzeinrichtung MEN VIA statt. In der von MEN VIA am 05.11.2025 erstatteten Stellungnahme wurde ein Verdacht auf Menschenhandel bejaht und empfohlen, dem Beschwerdeführer eine 30-tägige Erholungs- und Bedenkzeit gemäß Richtlinie 2011/36/EU zu gewähren, sowie ihn auf Grundlage des BMI-Erlasses vom 08.06.2021 in einer entsprechenden Opferschutzunterkunft unterzubringen. Diese Stellungnahme wurde der Beschwerde als Beilage angeschlossen. In der Beschwerde wurde abschließend die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zur weiteren Sachverhaltsaufklärung und einer ergänzenden Einvernahme des Beschwerdeführers beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Festgestellt wird zunächst der Verfahrensgang, wie dieser unter Punkt I. wiedergegeben ist.Festgestellt wird zunächst der Verfahrensgang, wie dieser unter Punkt römisch eins. wiedergegeben ist.
1.1. Zum Vorverfahren
Der Beschwerdeführer trat am 13.12.2020 im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle erstmals im österreichischen Bundesgebiet in Erscheinung und stellte am 17.12.2020 während der Schubhaft seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.02.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gleichzeitig wurde ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen, die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Volksrepublik China für zulässig erklärt und eine Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt. Das Erstverfahren wurde mit 14.03.2023 rechtskräftig abgeschlossen. Der Beschwerdeführer trat am 13.12.2020 im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle erstmals im österreichischen Bundesgebiet in Erscheinung und stellte am 17.12.2020 während der Schubhaft seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.02.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Gleichzeitig wurde ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Volksrepublik China für zulässig erklärt und eine Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt. Das Erstverfahren wurde mit 14.03.2023 rechtskräftig abgeschlossen.
1.2. Zum Folgeverfahren
Am 12.09.2025 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer fremden- und finanzpolizeilichen Kontrolle im „Dragon Restaurant“ in Eisenstadt angehalten, gemäß § 43 Abs 3 Z 1 FPG festgenommen und dem PAZ Eisenstadt zugeführt. Am 13.09.2025 stellte der Beschwerdeführer den nunmehr verfahrensgegenständlichen (zweiten) Folgeantrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 22.10.2025 wies das Bundesamt diesen Folgeantrag hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG zurück und erteilte keinen Aufenthaltstitel „besondere Schutz“ nach § 57 AsylG. Eine neuerliche Rückkehrentscheidung wurde im angefochtenen Bescheid nicht erlassen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat seine Ausreise aus dem Bundesgebiet bislang nicht nachgewiesen und hält sich weiterhin in Österreich auf.Am 12.09.2025 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer fremden- und finanzpolizeilichen Kontrolle im „Dragon Restaurant“ in Eisenstadt angehalten, gemäß Paragraph 43, Absatz 3, Ziffer eins, FPG festgenommen und dem PAZ Eisenstadt zugeführt. Am 13.09.2025 stellte der Beschwerdeführer den nunmehr verfahrensgegenständlichen (zweiten) Folgeantrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 22.10.2025 wies das Bundesamt diesen Folgeantrag hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurück und erteilte keinen Aufenthaltstitel „besondere Schutz“ nach Paragraph 57, AsylG. Eine neuerliche Rückkehrentscheidung wurde im angefochtenen Bescheid nicht erlassen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat seine Ausreise aus dem Bundesgebiet bislang nicht nachgewiesen und hält sich weiterhin in Österreich auf.
Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels Vorlage eines Original-Reisepasses oder sonstiger identitätsbezeugender Urkunden im Original nicht urkundlich fest. Aufgrund seiner konsistenten Angaben ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger der Volksrepublik China ist, aus der Provinz Liaoning stammt, der Volksgruppe der Man angehört und keiner Religionsgemeinschaft angehört. Seine Erstsprache ist Chinesisch.
Der Beschwerdeführer ist geschieden und Vater einer Tochter, geboren 2016. Die Tochter lebt gemeinsam mit der Kindesmutter in der Volksrepublik China. Weitere nahe Angehörige (insbesondere Geschwister und Verwandte) des Beschwerdeführers leben ebenfalls im Herkunftsstaat. Familienangehörige des Beschwerdeführers halten sich nicht im österreichischen Bundesgebiet auf.
Im Herkunftsstaat besuchte der Beschwerdeführer die Grundschule für fünf Jahre. Eine weiterführende Schul- oder Berufsausbildung hat er nicht abgeschlossen. In China war der Beschwerdeführer in der familieneigenen Landwirtschaft tätig und übte daneben Hilfstätigkeiten im Gastronomiebereich aus. Nach seinen Angaben besteht in seinem Herkunftsort landwirtschaftlich nutzbares Grundeigentum (Ackerfläche), aus dem bei zumutbarer Nutzung ein Beitrag zur Bestreitung des Lebensunterhalts erzielt werden kann. Vonseiten seiner im Herkunftsstaat lebenden Angehörigen kann der Beschwerdeführer im Bedarfsfall (finanzielle) Unterstützung zur Deckung seiner grundlegenden Lebensbedürfnisse erhalten.
Der Beschwerdeführer reiste mithilfe von Schleppern in die Europäische Union ein. Der ursprüngliche Reisepass wurde nach seinen Angaben von den Schleusungsorganisatoren einbehalten und befindet sich nicht mehr im Besitz des Beschwerdeführers. Er lebte nach der Einreise über einen längeren Zeitraum hinweg ohne behördliche Meldung in Österreich, war in mehreren chinesischen Lokalen unselbständig tätig und arbeitete dabei teilweise ohne Anmeldung. Ein gesicherter, rechtlich verfestigter Aufenthalt oder eine auf Dauer angelegte legale Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet konnten nicht festgestellt werden. Strafrechtliche Verurteilungen des Beschwerdeführers in Österreich liegen nicht vor.
Der Beschwerdeführer brachte im Folgeantragsverfahren gesundheitliche Beschwerden (Kopfschmerzen, Übelkeit, Schlafstörungen, Gewichtsverlust) vor. Es liegt eine aktuelle fachärztliche bildgebende Abklärung (MRT) ohne pathologischen Befund vor. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer verfahrensrelevant schweren psychischen oder physischen Erkrankung des BF, konnten durch den BF hierdurch nicht aufgezeigt werden, bzw. konnten auch unter Berücksichtigung sämtlicher hierauf bezogener Ausführungen des BF nicht festgestellt und aufgezeigt werden. Der Beschwerdeführer ist aus medizinischer Sicht arbeits- und reisetauglich.
Im Zuge des gegenständlichen Verfahrens wurde der Beschwerdeführer von der spezialisierten Opferschutzeinrichtung MEN VIA angehört. In einer schriftlichen Stellungnahme von MEN VIA vom 05.11.2025 wird diesbezüglich ein Verdacht auf das Vorliegen von Menschenhandel im Zusammenhang mit der Einreise und den Beschäftigungsverhältnissen des Beschwerdeführers in Österreich ausgeführt, bzw. empfohlen unter Bezugnahme auf die Richtlinie 2011/36/EU, dem BF die Gewährung einer Erholungs- und Bedenkzeit zu gewähren, sowie die Unterbringung des Beschwerdeführers in einer geeigneten Opferschutzeinrichtung. Eine formelle Erholungs- und Bedenkzeit im Sinn der Richtlinie 2011/36/EU einzuräumen.
Seit dem rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens im März 2023 ist nach den herangezogenen aktuellen Länderberichten keine maßgebliche Änderung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Volksrepublik China eingetreten, die dazu führen würde, dass dem Beschwerdeführer bereits aufgrund der allgemeinen Sicherheits- oder Versorgungslage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit droht oder ihm im Fall der Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Eine besondere landesweite Gefährdungslage für Rückkehrer ohne staatlichen Schutz, die über die bereits im Erstverfahren gewürdigte allgemeine Menschenrechtslage hinausgeht, konnte nicht festgestellt werden.
Das BFA nach Durchführung eines rechtskonform geführten Verfahrens insgesamt richtig erkannt, dass in casu damit insgesamt keine neuen und entscheidungserhebliche Tatsachen ausreichend konkret durch den BF aufgezeigt worden sind, bzw. neu hervorgekommen oder neu entstanden sind, die die Durchführung eines neuen materiellen Verfahrens für erforderlich erscheinen lassen könnten.
Dass eine Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat einen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 3 oder Art. 8 geschützte Rechte darstellen würde, bzw. die durch das BFA getroffene Rückkehrentscheidung unzulässig wäre, hat der BF durch sämtliche Ausführungen auch im Beschwerdeverfahren nicht ausreichend konkret darlegen und aufzeigen können. Dass eine Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat einen unzulässigen Eingriff in besonders durch Artikel 3, oder Artikel 8, geschützte Rechte darstellen würde, bzw. die durch das BFA getroffene Rückkehrentscheidung unzulässig wäre, hat der BF durch sämtliche Ausführungen auch im Beschwerdeverfahren nicht ausreichend konkret darlegen und aufzeigen können.
1.3. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat
Zur Situation im Herkunftsland wird von den im Behörden- und Beschwerdeverfahren eingeführten Länderinformationen der Staatendokumentation zu China, aktualisierte Version 7 vom 13.05.2025, auszugsweise wiedergegeben:
Politische Lage
Letzte Änderung 2024-11-28 10:41
China ist neben Vietnam, Laos, Kuba und Nordkorea eines von weltweit fünf verbliebenen kommunistischen Einparteiensystemen und mit rund 1,4 Milliarden Einwohnerinnen und Einwohnern nach Indien das zweitbevölkerungsreichste Land der Welt (AA 29.7.2024).
China besteht aus 33 Verwaltungseinheiten, 22 Provinzen, weiters aus den fünf autonomen Regionen der nationalen Minderheiten (Tibet, Xinjiang, Innere Mongolei, Ningxia und Guangxi) sowie den vier regierungsunmittelbaren Städte (Peking, Shanghai, Tianjin, Chongqing) und zwei