Entscheidungsdatum
20.01.2026Norm
ASVG §136Spruch
,
W167 2276591-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über den Verfahrenshilfeantrag und die Beschwerde von XXXX (Beschwerdeführer = BF) gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) vom XXXX betreffend die Abweisung des Antrags vom XXXX auf Befreiung von der Entrichtung der Rezeptgebühren bzw. erkennt zur Recht:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über den Verfahrenshilfeantrag und die Beschwerde von römisch 40 (Beschwerdeführer = BF) gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) vom römisch 40 betreffend die Abweisung des Antrags vom römisch 40 auf Befreiung von der Entrichtung der Rezeptgebühren bzw. erkennt zur Recht:
A)
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 8a VwGVG abgewiesen.Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß Paragraph 8 a, VwGVG abgewiesen.
B)
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die Anträge B erster Antrag, D, E und I werden als unzulässig zurückgewiesen.2. Die Anträge B erster Antrag, D, E und römisch eins werden als unzulässig zurückgewiesen.
C)
Die Revision gegen A) und B) ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision gegen A) und B) ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der BF stellte im Jahr XXXX einen Antrag auf Rezeptgebühr-Befreiung.1. Der BF stellte im Jahr römisch 40 einen Antrag auf Rezeptgebühr-Befreiung.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die ÖGK diesen Antrag ab, da die Voraussetzungen nicht vorliegen würden.
3. Der BF erhob innerhalb der Beschwerdefrist eine ausführlich begründete Beschwerde und beantragte Verfahrenshilfe.
4. Die ÖGK legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF hat gleichzeitig mit der Einbringung der Beschwerde die Gewährung von Verfahrenshilfe für die Einbringung der Beschwerde wegen Ablehnung der Rezeptgebührenbefreiung, für Gebühren, für die Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichts, die Gebühren von Zeugen, Sachverständigen, Dolmetschern, Übersetzern und Beisitzern, die notwendigen Barauslagen, die Sicherheitsleistung für Prozesskosten und die Kosten für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt beantragt. Der BF bezog im Zeitpunkt der Einbringung des Verfahrenshilfeantrags/der Beschwerde monatlich EUR 1.073,02 Nettopension.
1.2. Der BF hat eine ausführlich begründete Beschwerde eingebracht und konkrete Anträge gestellt.
1.3. Der BF, seine Ehefrau und ein XXXX Kind der Ehefrau leben im gemeinsamen Haushalt. Der BF bezog im Jahr XXXX monatlich 1.042,55 Euro Nettopension. Die Ehefrau des BF bezog ein Nettoeinkommen von EUR 1.372,83 monatlich. Das Kind bezog kein Einkommen.1.3. Der BF, seine Ehefrau und ein römisch 40 Kind der Ehefrau leben im gemeinsamen Haushalt. Der BF bezog im Jahr römisch 40 monatlich 1.042,55 Euro Nettopension. Die Ehefrau des BF bezog ein Nettoeinkommen von EUR 1.372,83 monatlich. Das Kind bezog kein Einkommen.
1.4. Im Kalenderjahr XXXX hat der Beschwerdeführer durchschnittlich zwei Medikamente pro Monat gegen Entrichtung der Rezeptgebühr bezogen.1.4. Im Kalenderjahr römisch 40 hat der Beschwerdeführer durchschnittlich zwei Medikamente pro Monat gegen Entrichtung der Rezeptgebühr bezogen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich unbestritten aus dem angefochtenen Bescheid und dem Verwaltungsakt in Zusammenschau mit dem Vorbringen des BF. Da somit eine reine Rechtsfrage vorliegt, war keine mündliche Verhandlung erforderlich.
Zu 1.1. Die Feststellungen ergeben sich aus dem vom BF ausgefüllten Formular „Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und Vermögensbekenntnis“. Der Nettopensionsbezug wurde laut Kontoauszug vom XXXX festgestellt.Zu 1.1. Die Feststellungen ergeben sich aus dem vom BF ausgefüllten Formular „Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und Vermögensbekenntnis“. Der Nettopensionsbezug wurde laut Kontoauszug vom römisch 40 festgestellt.
Zu 1.2. In der ausführlich begründeten 6-seitigen Beschwerde vertritt der BF zusammengefasst im Wesentlichen die Auffassung, wenn seine Ehefrau nicht gesetzlich verpflichtet sei, für ihn die Rezeptgebühren zu bezahlen, dann ändere sich an seiner finanziellen Situation nichts und er habe ein Anrecht auf die Rezeptgebührenbefreiung. Gegen die gesetzlich vorgesehenen Richtsätze für ein Ehepaar wendet der BF ein, diese seien weit überhöht angesetzt und beträfen nur die zweite Person, nicht ihn. Im Folgenden führt der BF detailliert bezogen auf seine individuellen Verhältnisse aus, wieso ihm seiner Sicht keine Ersparnis durch das Zusammenleben erwachse, weshalb bei ihm vom Betrag für eine Person auszugehen sei.
Zu 1.3. Die Angaben ergeben sich aus den nicht bestrittenen Angaben im angefochtenen Bescheid betreffend die Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben sowie das Einkommen des BF und seiner Ehefrau (angefochtener Bescheid I. Sachverhalt, S. 2), ergänzt um die Angaben des BF in der Beschwerde zum Kind. Zu 1.3. Die Angaben ergeben sich aus den nicht bestrittenen Angaben im angefochtenen Bescheid betreffend die Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben sowie das Einkommen des BF und seiner Ehefrau (angefochtener Bescheid römisch eins. Sachverhalt, Sitzung 2), ergänzt um die Angaben des BF in der Beschwerde zum Kind.
Zu 1.4. Der Feststellung der belangten Behörde über den Bezug von durchschnittlich zwei Medikamenten pro Monat ist der BF nicht substantiiert entgegengetreten. Soweit er in seinem Antrag G. ausführt „Durch meine Behinderung habe ich einen erhöhten Medikamentenaufwand. Ich bräuchte monatlich insgesamt 6 Medikamente. Habe ich derzeit nicht, weil ich mir diese nicht leisten kann. Deshalb möge das Gericht aussprechen, dass in meinem Fall von einem erhöhten Medikamentenaufwand auszugehen ist.“ tritt der BF der Feststellung der Behörde nicht entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zum Antrag auf Verfahrenshilfe
Der BF hat gleichzeitig mit der Beschwerdeerhebung einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe gestellt.
3.1. Maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz
Verfahrenshilfe
§ 8a. (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.Paragraph 8 a, (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 Sitzung 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
(2) bis (10) […]
3.2. Maßgebliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshof
Aus der Anordnung des § 8a Abs. 1 VwGVG, wonach Verfahrenshilfe zu bewilligen ist, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 GRC geboten ist, folgt zunächst, dass die Gewährung der Verfahrenshilfe nach dieser Bestimmung nicht in allen Verfahren der Verwaltungsgerichte in Betracht kommt, sondern erfordert, dass der Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 GRC eröffnet ist (vgl. in diesem Sinn VwGH 31.8.2017, Ro 2017/21/0004 und 0013, Rn. 34). § 8a VwGVG ist im Übrigen insofern subsidiär, als die Bestimmung nur dann zur Anwendung gelangt, "soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist". Wenn in den sogenannten "Materiengesetzen" somit Regelungen enthalten sind, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht, ist § 8a VwGVG nicht anzuwenden (vgl. VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0073; vgl. näher in Bezug auf § 52 BFA-VG VwGH 31.8.2017, Ro 2017/21/0004 und 0013). Soweit § 8a Abs. 1 VwGVG verlangt, dass die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint, entsprechen diese Voraussetzungen § 63 Abs. 1 ZPO. Der nationale Gesetzgeber hat damit von der nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. 20.11.2012, Dachnevic/Litauen, 41338/06; vgl. auch den Hinweis in EuGH 22.12.2010, DEB, C-279/09, Rn. 49) bestehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Gewährung der Verfahrenshilfe von der finanziellen Situation der Partei bzw. deren (mangelnden) Erfolgsaussichten im Verfahren abhängig zu machen. (VwGH 11.09.2019, Ro 2018/08/0008)Aus der Anordnung des Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG, wonach Verfahrenshilfe zu bewilligen ist, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, GRC geboten ist, folgt zunächst, dass die Gewährung der Verfahrenshilfe nach dieser Bestimmung nicht in allen Verfahren der Verwaltungsgerichte in Betracht kommt, sondern erfordert, dass der Anwendungsbereich des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, GRC eröffnet ist vergleiche in diesem Sinn VwGH 31.8.2017, Ro 2017/21/0004 und 0013, Rn. 34). Paragraph 8 a, VwGVG ist im Übrigen insofern subsidiär, als die Bestimmung nur dann zur Anwendung gelangt, "soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist". Wenn in den sogenannten "Materiengesetzen" somit Regelungen enthalten sind, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht, ist Paragraph 8 a, VwGVG nicht anzuwenden vergleiche VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0073; vergleiche näher in Bezug auf Paragraph 52, BFA-VG VwGH 31.8.2017, Ro 2017/21/0004 und 0013). Soweit Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG verlangt, dass die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint, entsprechen diese Voraussetzungen Paragraph 63, Absatz eins, ZPO. Der nationale Gesetzgeber hat damit von der nach der Rechtsprechung des EGMR vergleiche 20.11.2012, Dachnevic/Litauen, 41338/06; vergleiche auch den Hinweis in EuGH 22.12.2010, DEB, C-279/09, Rn. 49) bestehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Gewährung der Verfahrenshilfe von der finanziellen Situation der Partei bzw. deren (mangelnden) Erfolgsaussichten im Verfahren abhängig zu machen. (VwGH 11.09.2019, Ro 2018/08/0008)
Vor dem Hintergrund der Manuduktionspflicht, der auch für nicht rechtkundige Bürger grundsätzlich zu bewältigenden Einhaltung der Formvorschriften und des Amtswegigkeitsprinzips, sowie der durch § 8a Abs. 1 VwGVG angeordneten ausdrücklichen Beschränkung der Gewährung der Verfahrenshilfe auf Fälle, in denen dies nach Art. 6 Abs. 1 EMRK oder Art. 47 GRC geboten ist, kommt der Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer im Verfahren der Verwaltungsgerichte Ausnahmecharakter zu. Sie kann jedoch im Einzelfall erforderlich sein (vgl. zu einer solchen Fallkonstellation VwGH 3.9.2015, Ro 2015/21/0032). Dies könnte insbesondere dann der Fall sein, wenn schon die Formulierung einer Beschwerde bzw. eines Vorlageantrags, eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzw. die Erstattung weiteren Vorbringens im Verfahren - etwa aufgrund einer nach Lage des Falles bestehenden Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. zur Mitwirkungspflicht etwa VwGH 19.6.2018, Ra 2018/03/0021, mwN) - besondere Schwierigkeiten aufwerfen, die die Fähigkeiten der Partei nach ihren persönlichen Umständen überschreiten. Aus § 8a Abs. 2 zweiter Satz VwGVG ergibt sich insoweit eine weitere Einschränkung, als diese Bestimmung im Sinn der Erläuterungen der Regierungsvorlage (Hinweis 1255 BlgNR 25. GP 1ff) so zu verstehen ist, dass die Bewilligung der Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer nicht zwingend für das gesamte Verfahren des Verwaltungsgerichtes erfolgen muss, sondern auch nur auf einzelne Abschnitte des Verfahrens bzw. einzelne Verfahrenshandlungen - etwa die Abfassung und Einbringung der Beschwerde oder die Vertretung in der Verhandlung - beschränkt werden kann. Voraussetzung einer solchen Einschränkung der Beigebung des Rechtsanwaltes bloß auf einzelne Abschnitte des Verfahrens ist aber, dass in Fällen, in denen sich im Sinn der genannten Kriterien ergibt, dass ein Verfahrenshelfer beizugeben ist, absehbar ist, dass die Partei im übrigen Verfahren der Unterstützung eines Rechtsanwaltes nicht bedarf. (VwGH 11.09.2019, Ro 2018/08/0008)Vor dem Hintergrund der Manuduktionspflicht, der auch für nicht rechtkundige Bürger grundsätzlich zu bewältigenden Einhaltung der Formvorschriften und des Amtswegigkeitsprinzips, sowie der durch Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG angeordneten ausdrücklichen Beschränkung der Gewährung der Verfahrenshilfe auf Fälle, in denen dies nach Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder Artikel 47, GRC geboten ist, kommt der Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer im Verfahren der Verwaltungsgerichte Ausnahmecharakter zu. Sie kann jedoch im Einzelfall erforderlich sein vergleiche zu einer solchen Fallkonstellation VwGH 3.9.2015, Ro 2015/21/0032). Dies könnte insbesondere dann der Fall sein, wenn schon die Formulierung einer Beschwerde bzw. eines Vorlageantrags, eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzw. die Erstattung weiteren Vorbringens im Verfahren - etwa aufgrund einer nach Lage des Falles bestehenden Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken vergleiche zur Mitwirkungspflicht etwa VwGH 19.6.2018, Ra 2018/03/0021, mwN) - besondere Schwierigkeiten aufwerfen, die die Fähigkeiten der Partei nach ihren persönlichen Umständen überschreiten. Aus Paragraph 8 a, Absatz 2, zweiter Satz VwGVG ergibt sich insoweit eine weitere Einschränkung, als diese Bestimmung im Sinn der Erläuterungen der Regierungsvorlage (Hinweis 1255 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 1ff) so zu verstehen ist, dass die Bewilligung der Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer nicht zwingend für das gesamte Verfahren des Verwaltungsgerichtes erfolgen muss, sondern auch nur auf einzelne Abschnitte des Verfahrens bzw. einzelne Verfahrenshandlungen - etwa die Abfassung und Einbringung der Beschwerde oder die Vertretung in der Verhandlung - beschränkt werden kann. Voraussetzung einer solchen Einschränkung der Beigebung des Rechtsanwaltes bloß auf einzelne Abschnitte des Verfahrens ist aber, dass in Fällen, in denen sich im Sinn der genannten Kriterien ergibt, dass ein Verfahrenshelfer beizugeben ist, absehbar ist, dass die Partei im übrigen Verfahren der Unterstützung eines Rechtsanwaltes nicht bedarf. (VwGH 11.09.2019, Ro 2018/08/0008)
3.3. Für den Antrag auf Verfahrenshilfe des BF bedeutet das:
Vor dem Bundesverwaltungsgericht besteht kein Anwaltszwang. Eine spezifische Komplexität des Beschwerdefalls in der Weise, dass der BF im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht anwaltlich vertreten sein müsste, ist nicht gegeben.
Da sich die Rechtsfolge bereits aus dem Wortlaut der anzuwendenden Rechtsvorschriften betreffend die Befreiung von der Rezeptgebühr ergibt, liegt keine schwierige Rechtsfrage vor. Aus der ausführlichen Beschwerde des BF geht hervor, dass dieser in der Lage ist, die im konkreten Verfahren erforderlichen Angaben zu machen und daher in der Lage ist, seine Interessen im Beschwerdeverfahren eigenständig wahrzunehmen. Es sind auch keine rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten zu erwarten, die eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich machen, dies auch vor dem Hintergrund des Ausnahmecharakters der Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Die Gewährung der beantragten Verfahrenshilfe für die Beigebung eines Rechtsanwalts ist somit im Beschwerdefall nicht geboten. Die Prüfung des Vorliegens der weiteren Voraussetzung für die Gewährung von Verfahrenshilfe erübrigt sich daher.
Gebühren, Barauslagen, Kosten für Amtshandlungen außerhalb des Gerichts und Sicherheitsleistungen fallen im konkreten Beschwerdeverfahren nicht an. Es besteht auch das Prinzip der Selbsttragung der Kosten durch die jeweiligen Parteien.
Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die Gewährung von Verfahrenshilfe im Lichte des Art. 6 Abs. 1 EMRK und des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union im vorliegenden Fall rechtlich nicht geboten ist.Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die Gewährung von Verfahrenshilfe im Lichte des Artikel 6, Absatz eins, EMRK und des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union im vorliegenden Fall rechtlich nicht geboten ist.
Somit war der Antrag auf Verfahrenshilfe spruchgemäß abzuweisen.
Zu B) 1. Abweisung der Beschwerde
3.4. In der Beschwerde führt der BF im Wesentlichen aus, dass laut Gesetz kein Ehegattenunterhalt bestehe, seine Ehefrau den Haushalt führe und auch deren volljährige Tochter im ehelichen Haushalt versorgen müsse, es stelle sich die Frage, ob seine Ehefrau gesetzlich verpflichtet sei die Rezeptgebühren für ihn zu bezahlen, da sich andernfalls nichts an seiner Situation ändere und er damit ein Anrecht auf die Rezeptgebührenbefreiung habe. Zu den Richtsätzen für ein Ehepaar wendet der BF näher begründet ein, dass die Ersparnis Ehepaar weit überhöht angesetzt sei und nur die zweite Person und nicht den BF betreffe. Nach Ansicht des BF müssten Ersparnisse von Ehepaaren individuell berechnet werden, im Falle des BF sei auch der “Ehevertrag” zu berücksichtigen, wonach der BF die kompletten Wohnungskosten zu tragen habe. Es seien auch weitere Mehraufwendungen aufgrund seiner Behinderung zu berücksichtigen, ebenso wie die steuerliche Abschreibemöglichkeit. Der BF wies auch darauf hin, dass die unterschiedlichen Regelungen bzw. Richtwerte betreffend Befreiungsgründe unsozial, eine Ungleichbehandlung und diskriminierend seien und daher auszuheben wären.
3.5. Maßgebliche Bestimmungen
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
Beschlussfassung von Richtlinien
§ 30a. (1) Zur Förderung der Zweckmäßigkeit und der Einheitlichkeit der Vollzugspraxis der Sozialversicherungsträger sind folgende Richtlinien zu beschließen:Paragraph 30 a, (1) Zur Förderung der Zweckmäßigkeit und der Einheitlichkeit der Vollzugspraxis der Sozialversicherungsträger sind folgende Richtlinien zu beschließen:
1. bis 14. […]
15. für die Befreiung von der Rezeptgebühr (Herabsetzung der Rezeptgebühr) sowie für die Befreiung vom Service-Entgelt bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit der versicherten Person; in diesen Richtlinien ist der für die Befreiung (Herabsetzung) in Betracht kommende Personenkreis nach allgemeinen Gruppenmerkmalen zu umschreiben; darüber hinaus ist eine Befreiungs(Herabsetzungs)möglichkeit im Einzelfall in Berü