TE Bvwg Erkenntnis 2026/1/20 W165 2287128-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.01.2026
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Entscheidungsdatum

20.01.2026

Norm

AuslBG §12
B-VG Art133 Abs4
FPG §24a Abs4
  1. AuslBG § 12 heute
  2. AuslBG § 12 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 12 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  4. AuslBG § 12 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  5. AuslBG § 12 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  6. AuslBG § 12 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  7. AuslBG § 12 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  8. AuslBG § 12 gültig von 24.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 36/1991
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 24a heute
  2. FPG § 24a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 24a gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 24a gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. FPG § 24a gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011

Spruch


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W165 2287128-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Teheran vom 15.05.2023,
Zl. RECHT/0032/2023, aufgrund des Vorlageantrags von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Teheran vom 28.03.2023 zu Recht erkannt:
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Teheran vom 15.05.2023,, Zl. RECHT/0032/2023, aufgrund des Vorlageantrags von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Iran, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Teheran vom 28.03.2023 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 24a Abs. 4 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 24 a, Absatz 4, FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger des Iran, stellte am 12.02.2023 bei der Österreichischen Botschaft Teheran (in der Folge: ÖB Teheran), einen Antrag auf Ausstellung eines Visums der Kategorie D zum Zweck der Arbeitssuche (Jobseeker-Visum) für einen zur einmaligen Einreise berechtigenden Aufenthalt von 180 Tagen. Als geplantes Ankunftsdatum wurde der 10.04.2023 angeführt. Ein geplantes Abreisedatum wurde nicht angegeben.

Dem Antrag beigeschlossen wurden insbesondere folgende Unterlagen:

Eine Kopie des aktuellen Reisepasses des BF; eine Kopie der Geburtsurkunde des BF; Diplom für den Studiengang XXXX vom 14.06.2016; Studienzeugnis betreffend den Erwerb des Bachelor-Grades für den Studiengang XXXX -Ingenieurwesen am 16.09.2008 vom 11.05.2020; Diplom für den Abschluss des diskontinuierlichen Bachelor-Studiums im Studiengang XXXX -Ingenieurwesen 16.09.2008 vom 28.02.2009; Studienzeugnis betreffend den Erwerb des Master-Grades für das vollzeitige diskontinuierliche Studium im Studiengang XXXX am 15.02.2017 vom 20.08.2022; Diplom für den Abschluss des diskontinuierlichen Master-Studiums im Studiengang XXXX am 15.02.2017 vom 06.02.2018; Bescheinigung des iranischen Innungsvereins der XXXX Ingenieure vom 23.01.2023, dass der BF bei diesem von 21.04.2014 bis 21.04.2017 in der Stellung als Schatzkanzler des Vorstands in einer Zweigstelle gearbeitet habe; Bescheinigung des Innungsvereins der XXXX -Ingenieure vom 23.01.2023, dass der BF von 02.07.2017 bis 01.07.2020 bei diesem in der Stellung als Präsident des Vorstands in einer Zweigstelle gearbeitet habe; eine (undatierte) Arbeitsbescheinigung eines Unternehmens über die Erfüllung eines Forschungsprojekts betreffend die „Untersuchung und Auswertung der Rolle der wirksamen Parameter auf Nichtmetrische Digitalkamerakalibrierung in der Nahbereichsphotogrammetrie“ in der Zeit von 30.04.2022 bis 01.09.2022; eine Bestätigung eines Bauunternehmens über die Erledigung eines Forschungsprojekts betreffend die „Berechnung des Kraftstoffverbrauchs von Straßenbau- und Bergbaumaschinen anhand des Erdbauvolumens (Tonnen/km)“ in der Zeit vom 08.05.2021 bis 09.09.2021 vom 11.10.2021; Bestätigung eines Bauunternehmens über die Erledigung eines Forschungsprojekts betreffend die „Bewertung der Rolle der Nahbereichsphotogrammetrie bei der Erstellung von Fassadenplänen städtischer Gebäude“ in der Zeit vom 20.04.2020 bis 22.07.2020 vom 11.10.2021; Bestätigung eines Bauunternehmens über die Erledigung eines Forschungsprojekts betreffend die „Kombination von Nahbereichsbildern und handgehaltenem Laserscanner bei der 3D-Modellierung von Gebäudeinnenräumen“ in der Zeit vom 12.09.2020 bis 11.01.2021 vom 11.10.2021; Arbeitsbescheinigung eines Bauunternehmens über die Tätigkeit als XXXX -Ingenieur bei Projekten dieses Unternehmens im Zeitraum 22.06.2010 bis 21.12.2017 vom 18.01.2023; Arbeitsbescheinigung des iranischen Unterrichtsministeriums, dass der BF seit 23.09.2010 bei einer Direktionsabteilung beschäftigt sei, vom 17.01.2023; Arbeitsbescheinigung eines Bauunternehmens, dass der BF als XXXX -Ingenieur seit 22.12.2017 bei den Hoch und Tiefbauprojekten dieses Unternehmens beschäftigt sei, vom 19.01.2023; ÖSD Zertifikat A1 vom 23.01.2023; ÖSD Zertifikat A2 vom 27.12.2022; Goethe Zertifikat B1 vom 13.02.2023; Zertifikate betreffend die Abhaltung von Präsentationen; Arbeitsgenehmigung für Ingenieure, Fachrichtung: XXXX -Ingenieurwesen des iranischen Innenministeriums für Straßen- und Stadtbau, für Ingenieure in der Fachrichtung XXXX -Ingenieurwesen (Datum des Erwerbs der Kompetenz; 29.03.2012); Motivationsschreiben des BF vom 12.02.2023; Liste der Organisation für Soziale Sicherheit betreffend die Zahlung von Versicherungsbeiträgen vom 06.02.2023; Kontoauszüge einer iranischen Bank betreffend den Zeitraum vom 06.11.2022 bis 08.02.2023; Nachweis einer Reiseversicherung; Buchungsbestätigung betreffend eine Unterkunft in Wien für den Zeitraum 10.04.2023 bis 17.04.2023.Eine Kopie des aktuellen Reisepasses des BF; eine Kopie der Geburtsurkunde des BF; Diplom für den Studiengang römisch 40 vom 14.06.2016; Studienzeugnis betreffend den Erwerb des Bachelor-Grades für den Studiengang römisch 40 -Ingenieurwesen am 16.09.2008 vom 11.05.2020; Diplom für den Abschluss des diskontinuierlichen Bachelor-Studiums im Studiengang römisch 40 -Ingenieurwesen 16.09.2008 vom 28.02.2009; Studienzeugnis betreffend den Erwerb des Master-Grades für das vollzeitige diskontinuierliche Studium im Studiengang römisch 40 am 15.02.2017 vom 20.08.2022; Diplom für den Abschluss des diskontinuierlichen Master-Studiums im Studiengang römisch 40 am 15.02.2017 vom 06.02.2018; Bescheinigung des iranischen Innungsvereins der römisch 40 Ingenieure vom 23.01.2023, dass der BF bei diesem von 21.04.2014 bis 21.04.2017 in der Stellung als Schatzkanzler des Vorstands in einer Zweigstelle gearbeitet habe; Bescheinigung des Innungsvereins der römisch 40 -Ingenieure vom 23.01.2023, dass der BF von 02.07.2017 bis 01.07.2020 bei diesem in der Stellung als Präsident des Vorstands in einer Zweigstelle gearbeitet habe; eine (undatierte) Arbeitsbescheinigung eines Unternehmens über die Erfüllung eines Forschungsprojekts betreffend die „Untersuchung und Auswertung der Rolle der wirksamen Parameter auf Nichtmetrische Digitalkamerakalibrierung in der Nahbereichsphotogrammetrie“ in der Zeit von 30.04.2022 bis 01.09.2022; eine Bestätigung eines Bauunternehmens über die Erledigung eines Forschungsprojekts betreffend die „Berechnung des Kraftstoffverbrauchs von Straßenbau- und Bergbaumaschinen anhand des Erdbauvolumens (Tonnen/km)“ in der Zeit vom 08.05.2021 bis 09.09.2021 vom 11.10.2021; Bestätigung eines Bauunternehmens über die Erledigung eines Forschungsprojekts betreffend die „Bewertung der Rolle der Nahbereichsphotogrammetrie bei der Erstellung von Fassadenplänen städtischer Gebäude“ in der Zeit vom 20.04.2020 bis 22.07.2020 vom 11.10.2021; Bestätigung eines Bauunternehmens über die Erledigung eines Forschungsprojekts betreffend die „Kombination von Nahbereichsbildern und handgehaltenem Laserscanner bei der 3D-Modellierung von Gebäudeinnenräumen“ in der Zeit vom 12.09.2020 bis 11.01.2021 vom 11.10.2021; Arbeitsbescheinigung eines Bauunternehmens über die Tätigkeit als römisch 40 -Ingenieur bei Projekten dieses Unternehmens im Zeitraum 22.06.2010 bis 21.12.2017 vom 18.01.2023; Arbeitsbescheinigung des iranischen Unterrichtsministeriums, dass der BF seit 23.09.2010 bei einer Direktionsabteilung beschäftigt sei, vom 17.01.2023; Arbeitsbescheinigung eines Bauunternehmens, dass der BF als römisch 40 -Ingenieur seit 22.12.2017 bei den Hoch und Tiefbauprojekten dieses Unternehmens beschäftigt sei, vom 19.01.2023; ÖSD Zertifikat A1 vom 23.01.2023; ÖSD Zertifikat A2 vom 27.12.2022; Goethe Zertifikat B1 vom 13.02.2023; Zertifikate betreffend die Abhaltung von Präsentationen; Arbeitsgenehmigung für Ingenieure, Fachrichtung: römisch 40 -Ingenieurwesen des iranischen Innenministeriums für Straßen- und Stadtbau, für Ingenieure in der Fachrichtung römisch 40 -Ingenieurwesen (Datum des Erwerbs der Kompetenz; 29.03.2012); Motivationsschreiben des BF vom 12.02.2023; Liste der Organisation für Soziale Sicherheit betreffend die Zahlung von Versicherungsbeiträgen vom 06.02.2023; Kontoauszüge einer iranischen Bank betreffend den Zeitraum vom 06.11.2022 bis 08.02.2023; Nachweis einer Reiseversicherung; Buchungsbestätigung betreffend eine Unterkunft in Wien für den Zeitraum 10.04.2023 bis 17.04.2023.

Die Unterlagen wurden in der Folge zusammen mit dem Kriteriendatenblatt gemäß § 12 iVm Anlage A AuslBG von der ÖB Teheran an das Arbeitsmarktservice Wien (im Folgenden: AMS Wien), zur Überprüfung übermittelt.Die Unterlagen wurden in der Folge zusammen mit dem Kriteriendatenblatt gemäß Paragraph 12, in Verbindung mit Anlage A AuslBG von der ÖB Teheran an das Arbeitsmarktservice Wien (im Folgenden: AMS Wien), zur Überprüfung übermittelt.

Am 02.03.2023 erstattete das AMS Wien eine negative Stellungnahme zum Jobseeker-Visumsantrag des BF: Die Überprüfung durch das AMS habe ergeben, dass die Voraussetzungen nach Anlage A des § 12 AuslBG nicht erfüllt seien. Es habe sich eine Summe der anrechenbaren Punkte iHv 67 Punkten ergeben. Die erforderliche Mindestpunkteanzahl betrage jedoch 70 Punkte. Konkret wurden in der Rubrik „Abschluss eines Studiums“ 30 Punkte vergeben und angemerkt: „Lehrzentrum XXXX in XXXX Febr. 2007, Freie islamische Universität diskontinuierlicher Bachelor in XXXX 16.09.2008, Freie islamische Universität Master in XXXX 15.02.2017“. In der Rubrik „Forschungs- oder Innovationstätigkeit“ wurde angemerkt, dass Präsentationen bei internationalen Konferenzen nur dann als wissenschaftliche Publikationen anerkannt würden, wenn sie zuvor auch in internationalen Fachjournalen zitiert und besprochen worden seien. In der Rubrik „Berufserfahrung“ wurden zwölf Punkte angerechnet und angemerkt: „Anrechenbar ab Abschluss Master 15.02.2017 sechs volle Dienstjahre“. In der Rubrik „Sprachkenntnisse“ wurden zehn Punkte angerechnet und unter der Rubrik „Alter“ fünfzehn Punkte vergeben. In den Rubriken „Habilitation“, „letztjähriges Bruttogehalt“, „Forschungs- oder Innovationstätigkeit“, „Auszeichnungen“ und „Studium in Österreich“ gelangten keine Punkte zur Vergabe.Am 02.03.2023 erstattete das AMS Wien eine negative Stellungnahme zum Jobseeker-Visumsantrag des BF: Die Überprüfung durch das AMS habe ergeben, dass die Voraussetzungen nach Anlage A des Paragraph 12, AuslBG nicht erfüllt seien. Es habe sich eine Summe der anrechenbaren Punkte iHv 67 Punkten ergeben. Die erforderliche Mindestpunkteanzahl betrage jedoch 70 Punkte. Konkret wurden in der Rubrik „Abschluss eines Studiums“ 30 Punkte vergeben und angemerkt: „Lehrzentrum römisch 40 in römisch 40 Febr. 2007, Freie islamische Universität diskontinuierlicher Bachelor in römisch 40 16.09.2008, Freie islamische Universität Master in römisch 40 15.02.2017“. In der Rubrik „Forschungs- oder Innovationstätigkeit“ wurde angemerkt, dass Präsentationen bei internationalen Konferenzen nur dann als wissenschaftliche Publikationen anerkannt würden, wenn sie zuvor auch in internationalen Fachjournalen zitiert und besprochen worden seien. In der Rubrik „Berufserfahrung“ wurden zwölf Punkte angerechnet und angemerkt: „Anrechenbar ab Abschluss Master 15.02.2017 sechs volle Dienstjahre“. In der Rubrik „Sprachkenntnisse“ wurden zehn Punkte angerechnet und unter der Rubrik „Alter“ fünfzehn Punkte vergeben. In den Rubriken „Habilitation“, „letztjähriges Bruttogehalt“, „Forschungs- oder Innovationstätigkeit“, „Auszeichnungen“ und „Studium in Österreich“ gelangten keine Punkte zur Vergabe.

Mit Aufforderung zur Stellungnahme der ÖB Teheran (Parteiengehör) vom 08.03.2023 wurden dem BF die Gründe für die Entscheidung des AMS dargelegt und ausgeführt, dass die Prüfung durch die Zentrale Ansprechstelle des AMS ergeben habe, dass die vorausgesetzten Kriterien gemäß § 12 iVm Anlage A AuslBG nicht vorliegen würden. Der Antrag wäre daher gemäß § 24 Abs. 4 FPG zurückzuweisen. Dem BF wurde Gelegenheit gegeben, die Ablehnungsgründe innerhalb einer Woche ab Zustellung des Schreibens durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. Mit Aufforderung zur Stellungnahme der ÖB Teheran (Parteiengehör) vom 08.03.2023 wurden dem BF die Gründe für die Entscheidung des AMS dargelegt und ausgeführt, dass die Prüfung durch die Zentrale Ansprechstelle des AMS ergeben habe, dass die vorausgesetzten Kriterien gemäß Paragraph 12, in Verbindung mit Anlage A AuslBG nicht vorliegen würden. Der Antrag wäre daher gemäß Paragraph 24, Absatz 4, FPG zurückzuweisen. Dem BF wurde Gelegenheit gegeben, die Ablehnungsgründe innerhalb einer Woche ab Zustellung des Schreibens durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.

In seiner Stellungnahme mit E-Mail vom 14.03.2023 teilte der BF mit, dass er bereits vor Februar 2017 studienbegleitend Arbeitserfahrung gesammelt habe, die von der ÖB Teheran nicht berücksichtigt worden sei. Laut den der Botschaft vorgelegten Unterlagen verfüge er über mehr als zehn Jahre Berufserfahrung. Es sei zu einem Fehler bei der Berechnung seiner Punkte gekommen. Die Punkte seien neu zu berechnen.

Das AMS teilte der ÖB Teheran nach Erhalt der Stellungnahme des BF mit, dass die Berechnung der ausbildungsadäquaten Berufserfahrung mit Abschluss des höherrangigen Studiums beginne. Der Masterabschluss sei am 15.02.2017 erfolgt. Mit diesem Tag beginne die Berechnung. Es seien sechs volle Dienstjahre angerechnet worden. Die Beurteilung vom 02.03.2023 bleibe somit unverändert.

Mit Bescheid der ÖB Teheran vom 28.03.2023 wurde der Antrag des BF gemäß § 24a Abs. 4 FPG zurückgewiesen. Eine Prüfung durch die zentrale Ansprechstelle des AMS habe ergeben, dass die gemäß § 12 iVm Anlage A AuslBG vorausgesetzten Kriterien nicht vorliegen würden.Mit Bescheid der ÖB Teheran vom 28.03.2023 wurde der Antrag des BF gemäß Paragraph 24 a, Absatz 4, FPG zurückgewiesen. Eine Prüfung durch die zentrale Ansprechstelle des AMS habe ergeben, dass die gemäß Paragraph 12, in Verbindung mit Anlage A AuslBG vorausgesetzten Kriterien nicht vorliegen würden.

Mit Schreiben vom 17.04.2023 erhob der BF Beschwerde gegen den Bescheid und brachte vor, dass sein Beschäftigungsscore nach dem Datum des Masterabschlusses statt nach dem Datum des Bachelorabschlusses berechnet worden sei. Sein Managementkurs sei in die Punktevergabe nicht eingeflossen. Er sei seit drei Jahren Vorsitzender des Board Directors einer Vermessungsgesellschaft.

Am 15.05.2023 erließ die ÖB Teheran eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde gegen den Bescheid der ÖB Teheran vom 28.03.2023 gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen wurde.Am 15.05.2023 erließ die ÖB Teheran eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde gegen den Bescheid der ÖB Teheran vom 28.03.2023 gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen wurde.

Begründend führte die ÖB Teheran im Wesentlichen aus, dass durch die Summe der 67 anrechenbaren Punkte die erforderliche Mindestanzahl von 70 Punkten nicht erreicht worden sei. Trotz des Schreibens des BF vom 14.03.2023, in dem dieser seine bisherige Berufserfahrung thematisiert habe, sei die Beurteilung des AMS unverändert geblieben, weshalb der Visumsantrag des BF zurückgewiesen worden sei. Soweit der BF in seiner Beschwerdeschrift moniert habe, dass sich die Berechnung seines Beschäftigungsscores als unrichtig erweise und ein von ihm absolvierter Managementkurs nicht in die Berechnung miteinbezogen worden sei, sei dem entgegenzuhalten, dass die Mitteilung des AMS negativ ausgefallen sei. Eine inhaltliche Nachprüfung der Kriterien des § 12 iVm Anlage A AuslBG komme der Botschaft gemäß § 24a Abs. 4 FPG nicht zu. Es bestehe eine Bindungswirkung hinsichtlich der negativen Mitteilung des AMS. Begründend führte die ÖB Teheran im Wesentlichen aus, dass durch die Summe der 67 anrechenbaren Punkte die erforderliche Mindestanzahl von 70 Punkten nicht erreicht worden sei. Trotz des Schreibens des BF vom 14.03.2023, in dem dieser seine bisherige Berufserfahrung thematisiert habe, sei die Beurteilung des AMS unverändert geblieben, weshalb der Visumsantrag des BF zurückgewiesen worden sei. Soweit der BF in seiner Beschwerdeschrift moniert habe, dass sich die Berechnung seines Beschäftigungsscores als unrichtig erweise und ein von ihm absolvierter Managementkurs nicht in die Berechnung miteinbezogen worden sei, sei dem entgegenzuhalten, dass die Mitteilung des AMS negativ ausgefallen sei. Eine inhaltliche Nachprüfung der Kriterien des Paragraph 12, in Verbindung mit Anlage A AuslBG komme der Botschaft gemäß Paragraph 24 a, Absatz 4, FPG nicht zu. Es bestehe eine Bindungswirkung hinsichtlich der negativen Mitteilung des AMS.

Am 30.05.2023 wurde ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG bei der ÖB Teheran eingebracht.Am 30.05.2023 wurde ein Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG bei der ÖB Teheran eingebracht.

Mit Schreiben des Bundesministeriums Inneres vom 12.02.2024, eingelangt am 23.02.2024, wurde der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt werden der unter Pkt. I, festgestellte Verfahrensgang und Sachverhalt.Festgestellt werden der unter Pkt. römisch eins, festgestellte Verfahrensgang und Sachverhalt.

Der BF, ein Staatsangehöriger des Iran, stellte am 12.02.2023 bei der ÖB Teheran einen Antrag auf Erteilung eines Visums der Kategorie D zum Zweck der Arbeitssuche (Jobseeker-Visum) für einen zur einmaligen Einreise berechtigenden Aufenthalt von 180 Tagen. Als geplantes Ankunftsdatum wurde der 10.04.2023 angeführt. Ein geplantes Abreisedatum wurde nicht angegeben.

Nach Erhalt der Unterlagen durch die ÖB Teheran übermittelte das AMS Wien ein negatives Prüfergebnis. Dazu gab der BF eine Stellungnahme ab. Das AMS Wien hielt nach neuerlicher Überprüfung am negativen Ergebnis fest.

Mit Bescheid vom 28.03.2023 wurde der Antrag des BF gemäß §°24a Abs.°4 FPG zurückgewiesen.

Der BF erreicht lediglich 67 Punkte der erforderlichen 70 Punkte gemäß § 12 iVm Anlage A AuslBG. Der BF erfüllt somit nicht die notwendigen Kriterien, um als „besonders Hochqualifizierter“ zugelassen zu werden und ein Visum D zu erhalten.Der BF erreicht lediglich 67 Punkte der erforderlichen 70 Punkte gemäß Paragraph 12, in Verbindung mit Anlage A AuslBG. Der BF erfüllt somit nicht die notwendigen Kriterien, um als „besonders Hochqualifizierter“ zugelassen zu werden und ein Visum D zu erhalten.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich zweifelfrei aus dem unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsaktes. Die Feststellungen zu den abgeschlossenen Ausbildungsgängen, zur Berufserfahrung und den absolvierten Deutschkursen des BF beruhen auf den im Akt einliegenden Ausbildungsnachweisen, Arbeitsbescheinigungen und Sprachzertifikaten.

Das AMS Wien gab eine negative Mitteilung zum Antrag auf Erteilung eines Jobseeker-Visums ab und führte aus, dass sich eine Summe der anrechenbaren Punkte in Höhe von 67 Punkten ergeben habe, die erforderliche Mindestpunkteanzahl jedoch 70 Punkte betrage und somit nicht erreicht worden sei. Im Einzelnen wurden unter der Rubrik „Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit vierjähriger Mindestdauer“ 30 Punkte vergeben und angemerkt: „ XXXX in XXXX Febr. 2007, Freie islamische Universität diskontinuierlicher Bachelor in XXXX 16.09.2008, Freie islamische Universität Master in XXXX 15.02.2017“. Unter der Rubrik „Forschungs- oder Innovationstätigkeit (Patentanmeldungen, Publikationen)“ wurde angemerkt, dass Präsentationen bei internationalen Konferenzen als wissenschaftliche Publikationen anerkannt werden würden, wenn sie zuvor auch in internationalen Fachjournalen zitiert und besprochen worden seien. Unter der Rubrik „Berufserfahrung (ausbildungsadäquat oder in Führungsposition)“ wurden zwölf Punkte angerechnet und angemerkt: „Anrechenbar ab Abschluss Master 15.02.2017 sechs volle Dienstjahre“. Unter der Rubrik „Sprachkenntnisse“ wurden zehn Punkte und unter der Rubrik „Alter“ fünfzehn Punkte vergeben. Keine Punkte wurden in den Rubriken „Habilitation“, „letztjähriges Bruttogehalt“, „Forschungs- oder Innovationstätigkeit“, „Auszeichnungen“ und „Studium in Österreich“ vergeben.Das AMS Wien gab eine negative Mitteilung zum Antrag auf Erteilung eines Jobseeker-Visums ab und führte aus, dass sich eine Summe der anrechenbaren Punkte in Höhe von 67 Punkten ergeben habe, die erforderliche Mindestpunkteanzahl jedoch 70 Punkte betrage und somit nicht erreicht worden sei. Im Einzelnen wurden unter der Rubrik „Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit vierjähriger Mindestdauer“ 30 Punkte vergeben und angemerkt: „ römisch 40 in römisch 40 Febr. 2007, Freie islamische Universität diskontinuierlicher Bachelor in römisch 40 16.09.2008, Freie islamische Universität Master in römisch 40 15.02.2017“. Unter der Rubrik „Forschungs- oder Innovationstätigkeit (Patentanmeldungen, Publikationen)“ wurde angemerkt, dass Präsentationen bei internationalen Konferenzen als wissenschaftliche Publikationen anerkannt werden würden, wenn sie zuvor auch in internationalen Fachjournalen zitiert und besprochen worden seien. Unter der Rubrik „Berufserfahrung (ausbildungsadäquat oder in Führungsposition)“ wurden zwölf Punkte angerechnet und angemerkt: „Anrechenbar ab Abschluss Master 15.02.2017 sechs volle Dienstjahre“. Unter der Rubrik „Sprachkenntnisse“ wurden zehn Punkte und unter der Rubrik „Alter“ fünfzehn Punkte vergeben. Keine Punkte wurden in den Rubriken „Habilitation“, „letztjähriges Bruttogehalt“, „Forschungs- oder Innovationstätigkeit“, „Auszeichnungen“ und „Studium in Österreich“ vergeben.

Der vorstehend wiedergegebenen Bewertung des AMS ist seitens des erkennenden Gerichts beizupflichten. Prüfung und Bewertung durch das AMS erfolgten entsprechend den in Anlage A AuslBG normierten Kriterien und den jeweils maximal anrechenbaren Punkten:

Als Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit vierjähriger Mindestdauer im Fachgebiet Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften oder Technik (MINT-Fächer) wurde zutreffend der Abschluss des Masterstudiums in XXXX vom 15.02.2017 herangezogen. Der BF erreichte hierfür die maximale Punktezahl (30 Punkte). Eine Mehrfachberücksichtigung von Studienzweigen kommt nicht in Betracht. Davon ausgehend, ist auch nicht zu beanstanden, dass als Berufserfahrung die nach dem Abschluss des Masterstudiums am 15.02.2017 liegenden sechs Berufsjahre (2017 bis 2023) gewertet wurden (zwölf Punkte), nicht aber vor Studienabschluss lediglich studienbegleitend entfaltete berufliche Tätigkeiten. Hierbei handelt es sich nicht um ausbildungsadäquate Berufserfahrung iSd Anlage A AuslBG, da eine solche grundsätzlich erst nach Abschluss der Ausbildung gesammelt werden kann. Unter der Rubrik „Forschungs- oder Innovationstätigkeit“ der Anlage A AuslBG angeführte Patentanmeldungen oder Publikationen wurden weder nachgewiesen noch behauptet, sodass die bei privaten Unternehmen im Rahmen von Forschungsprojekten erfolgte Tätigkeit schon insofern nicht berücksichtigt werden konnte. Abgesehen davon fallen die Forschungstätigkeiten in zeitlicher Hinsicht mit dem bereits unter Berufserfahrung mit der vollen Punkteanzahl (zwölf Punkte) berücksichtigten Zeitraum zusammen, sodass eine abermalige Berücksichtigung grundsätzlich ohnehin nicht in Betracht käme. Letzteres gilt ebenso für die reklamierte Nichtberücksichtigung der Tätigkeit als Präsident des Vorstands einer Zweigstelle des Innungsvereins der XXXX -Ingenieure im Zeitraum 02.07.2017 bis 01.07.2020 (Vorsitzender des Board Directors einer Vermessungsgesellschaft), soweit es sich hierbei um eine Berufserfahrung in Führungsposition iSd der Anlage A AuslBG handeln sollte. Für die durch die beigebrachten ÖSD-Zertifikate auf dem Niveau A1 und A2 nachgewiesenen Kenntnisse der deutschen Sprache sind ordnungsgemäß zehn Punkte in die Wertung eingeflossen. Schließlich wurde der BF aufgrund seines Geburtsdatums am XXXX auch zutreffend in die Kategorie „bis 40 Jahre“ eingeordnet und erhielt die für diese Alterskategorie vorgesehene Punkteanzahl (15 Punkte). Der Umstand, dass für die Bereiche „Habilitation“, „letztjähriges Bruttogehalt“, „Forschungs- oder Innovationstätigkeit“, „Auszeichnungen“ und „Studium in Österreich“ der Anlage A AuslBG keine Punkte vergeben wurden, entspricht der Aktenlage, insbesondere den eingereichten Unterlagen. (Bezüglich „Forschungs- oder Innovationstätigkeit“ siehe bereits oben).Als Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit vierjähriger Mindestdauer im Fachgebiet Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften oder Technik (MINT-Fächer) wurde zutreffend der Abschluss des Masterstudiums in römisch 40 vom 15.02.2017 herangezogen. Der BF erreichte hierfür die maximale Punktezahl (30 Punkte). Eine Mehrfachberücksichtigung von Studienzweigen kommt nicht in Betracht. Davon ausgehend, ist auch nicht zu beanstanden, dass als Berufserfahrung die nach dem Abschluss des Masterstudiums am 15.02.2017 liegenden sechs Berufsjahre (2017 bis 2023) gewertet wurden (zwölf Punkte), nicht aber vor Studienabschluss lediglich studienbegleitend entfaltete berufliche Tätigkeiten. Hierbei handelt es sich nicht um ausbildungsadäquate Berufserfahrung iSd Anlage A AuslBG, da eine solche grundsätzlich erst nach Abschluss der Ausbildung gesammelt werden kann. Unter der Rubrik „Forschungs- oder Innovationstätigkeit“ der Anlage A AuslBG angeführte Patentanmeldungen oder Publikationen wurden weder nachgewiesen noch behauptet, sodass die bei privaten Unternehmen im Rahmen von Forschungsprojekten erfolgte Tätigkeit schon insofern nicht berücksichtigt werden konnte. Abgesehen davon fallen die Forschungstätigkeiten in zeitlicher Hinsicht mit dem bereits unter Berufserfahrung mit der vollen Punkteanzahl (zwölf Punkte) berücksichtigten Zeitraum zusammen, sodass eine abermalige Berücksichtigung grundsätzlich ohnehin nicht in Betracht käme. Letzteres gilt ebenso für die reklamierte Nichtberücksichtigung der Tätigkeit als Präsident des Vorstands einer Zweigstelle des Innungsvereins der römisch 40 -Ingenieure im Zeitraum 02.07.2017 bis 01.07.2020 (Vorsitzender des Board Directors einer Vermessungsgesellschaft), soweit es sich hierbei um eine Berufserfahrung in Führungsposition iSd der Anlage A AuslBG handeln sollte. Für die durch die beigebrachten ÖSD-Zertifikate auf dem Niveau A1 und A2 nachgewiesenen Kenntnisse der deutschen Sprache sind ordnungsgemäß zehn Punkte in die Wertung eingeflossen. Schließlich wurde der BF aufgrund seines Geburtsdatums am römisch 40 auch zutreffend in die Kategorie „bis 40 Jahre“ eingeordnet und erhielt die für diese Alterskategorie vorgesehene Punkteanzahl (15 Punkte). Der Umstand, dass für die Bereiche „Habilitation“, „letztjähriges Bruttogehalt“, „Forschungs- oder Innovationstätigkeit“, „Auszeichnungen“ und „Studium in Österreich“ der Anlage A AuslBG keine Punkte vergeben wurden, entspricht der Aktenlage, insbesondere den eingereichten Unterlagen. (Bezüglich „Forschungs- oder Innovationstätigkeit“ siehe bereits oben).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idgF lauten:

Beschwerden

§ 9.Paragraph 9,

(…)

(3) Über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.

(…)

Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11.Paragraph 11,

(1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.(1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.

(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3,, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(…)

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a.Paragraph 11 a,

(1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.

Form und Wirkung der Visa D

§ 20.Paragraph 20,

(1) Visa D werden erteilt als

1. Visum für den längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet;

2. Visum aus humanitären Gründen;

3. Visum zu Erwerbszwecken;

4. Visum zum Zweck der Arbeitssuche;

5. Visum zur Erteilung eines Aufenthaltstitels;

(…)

(2) Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur in den Fällen des § 24 zulässig. Visa D werden für die ein- oder mehrmalige Einreise ausgestellt und berechtigen zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet von mehr als 90 Tagen, und zwar von längstens(2) Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur in den Fällen des Paragraph 24, zulässig. Visa D werden für die ein- oder mehrmalige Einreise ausgestellt und berechtigen zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet von mehr als 90 Tagen, und zwar von längstens

1. sechs Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Abs. 1 Z 1 bis 8 und 10;1. sechs Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 8 und 10;

2. neun Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Abs. 1 Z 9;2. neun Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Absatz eins, Ziffer 9,;

3. zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Abs. 1 Z 1, sofern dies aus Gründen des nationalen Interesses oder auf Grund internationaler Verpflichtungen notwendig ist; oder3. zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, sofern dies aus Gründen des nationalen Interesses oder auf Grund internationaler Verpflichtungen notwendig ist; oder

4. zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Abs. 1 Z 3, sofern dies auf Grund internationaler Vereinbarungen zur Ausübung einer Tätigkeit, die vom AuslBG gemäß § 1 Z 14 AuslBVO ausgenommen ist, notwendig ist.4. zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Absatz eins, Ziffer 3,, sofern dies auf Grund internationaler Vereinbarungen zur Ausübung einer Tätigkeit, die vom AuslBG gemäß Paragraph eins, Ziffer 14, AuslBVO ausgenommen ist, notwendig ist.

(3) Visa gemäß Abs. 1 sind befristet zu erteilen. Ihre Gültigkeitsdauer darf jene des Reisedokumentes nicht übersteigen. Die Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes hat, ausgenommen in begründeten Notfällen, jene eines Visums um mindestens drei Monate zu übersteigen. Eine von der erlaubten Aufenthaltsdauer abweichende Gültigkeitsdauer der Visa ist unzulässig.(3) Visa gemäß Absatz eins, sind befristet zu erteilen. Ihre Gültigkeitsdauer darf jene des Reisedokumentes nicht übersteigen. Die Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes hat, ausgenommen in begründeten Notfällen, jene eines Visums um mindestens drei Monate zu übersteigen. Eine von der erlaubten Aufenthaltsdauer abweichende Gültigkeitsdauer der Visa ist unzulässig.

(3a) Visa gemäß Abs. 1 Z 8 und 9 können mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als 91 Tagen ausgestellt werden, sofern ein Verlängerungsantrag (§ 2 Abs. 4 Z 17a) oder ein Antrag gemäß § 22a gestellt wurde und der durchgehende Aufenthalt im Bundesgebiet insgesamt 90 Tage übersteigt.(3a) Visa gemäß Absatz eins, Ziffer 8 und 9 können mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als 91 Tagen ausgestellt werden, sofern ein Verlängerungsantrag (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 17 a,) oder ein Antrag gemäß Paragraph 22 a, gestellt wurde und der durchgehende Aufenthalt im Bundesgebiet insgesamt 90 Tage übersteigt.

(4) Das Visum ist im Reisedokument des Fremden durch Anbringen ersichtlich zu machen.

(5) Die nähere Gestaltung sowie die Form der Anbringung der Visa D im Reisedokument wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt.

(6) Visa gemäß Abs. 1 Z 1 sowie gemäß des Visakodex können unter den Voraussetzungen, unter denen für österreichische Staatsbürger österreichische Dienstpässe ausgestellt werden, als Dienstvisa gekennzeichnet werden.(6) Visa gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sowie gemäß des Visakodex können unter den Voraussetzungen, unter denen für österreichische Staatsbürger österreichische Dienstpässe ausgestellt werden, als Dienstvisa gekennzeichnet werden.

Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung von Visa D

§ 21.Paragraph 21,

(1) Visa gemäß § 20 Abs. 1 Z 1, 3 bis 5 und 8 bis 10 können einem Fremden auf Antrag erteilt werden, wenn(1) Visa gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, 3 bis 5 und 8 bis 10 können einem Fremden auf Antrag erteilt werden, wenn

1.dieser ein gültiges Reisedokument besitzt;

2. kein Versagungsgrund (Abs. 2) vorliegt und2. kein Versagungsgrund (Absatz 2,) vorliegt und

3. die Wiederausreise des Fremden gesichert erscheint.

In den Fällen des § 20 Abs. 1 Z 4 und 5 hat die Vertretungsbehörde von der Voraussetzung der Z 3 abzusehen.In den Fällen des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 hat die Vertretungsbehörde von der Voraussetzung der Ziffer 3, abzusehen.

(2) Die Erteilung eines Visums ist zu versagen, wenn

1. der Fremde den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;

2. begründete Zweifel im Verfahren zur Erteilung eines Visums an der wahren Identität oder der Staatsangehörigkeit des Fremden, an der Echtheit der vorgelegten Dokumente oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhaltes oder am Vorliegen weiterer Erteilungsvoraussetzungen bestehen;

3. der Fremde nicht über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt oder er im Gesundheitszeugnis gemäß § 23 eine schwerwiegende Erkrankung aufweist;3. der Fremde nicht über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt oder er im Gesundheitszeugnis gemäß Paragraph 23, eine schwerwiegende Erkrankung aufweist;

4. der Fremde nicht über ausreichende eigene Mittel für seinen Unterhalt und in den Fällen des § 20 Abs. 1 Z 1, 3 und 7 bis 10 für die Wiederausreise verfügt;4. der Fremde nicht über ausreichende eigene Mittel für seinen Unterhalt und in den Fällen des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 7 bis 10 für die Wiederausreise verfügt;

5. der Aufenthalt des Fremden zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, es sei denn, diese Belastung ergäbe sich aus der Erfüllung eines vor der Einreise bestehenden gesetzlichen Anspruchs;

6. der Fremde im SIS zur Rückkehr oder zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben ist;

7. der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde;

8. gegen den Fremden ein rechtskräftiges Einreise- oder Aufenthaltsverbot besteht, außer im Fall des § 26a (Visa zur Wiedereinreise) oder des § 27a (Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes);8. gegen den Fremden ein rechtskräftiges Einreise- oder Aufenthaltsverbot besteht, außer im Fall des Paragraph 26 a, (Visa zur Wiedereinreise) oder des Paragraph 27 a, (Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes);

9. der Aufenthalt des Fremden die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat beeinträchtigen würde;

10. Grund zur Annahme besteht, der Fremde werde außer in den Fällen des § 24 eine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet beabsichtigen;10. Grund zur Annahme besteht, der Fremde werde außer in den Fällen des Paragraph 24, eine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet beabsichtigen;

11. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB), eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);11. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB), eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);

12. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;

13. der Fremde öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

14. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(3) Die Behörde kann einem Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes gemäß Abs. 2 Z 3, 4 oder 5 ein Visum erteilen, wenn auf Grund einer im öffentlichen Interesse eingegangenen Verpflichtung eines Rechtsträgers im Sinn des § 1 Abs. 1 Amtshaftungsgesetz – AHG, BGBl. Nr. 20/1949, oder auf Grund der Verpflichtungserklärung einer Person mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet die Tragung aller Kosten gesichert erscheint, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden entstehen könnten.(3) Die Behörde kann einem Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes gemäß Absatz 2, Ziffer 3, 4, oder 5 ein Visum erteilen, wenn auf Grund einer im öffentlichen Interesse eingegangenen Verpflichtung eines Rechtsträgers im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Amtshaftungsgesetz – AHG, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, oder auf Grund der Verpflichtungserklärung einer Person mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet die Tragung aller Kosten gesichert erscheint, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden entstehen könnten.

(4) Wird einer Aufforderung zur Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß § 99 Abs. 1 Z 7 und Abs. 4 nicht Folge geleistet, ist der Antrag auf Erteilung eines Visums zurückzuweisen.(4) Wird einer Aufforderung zur Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 4, nicht Folge geleistet, ist der Antrag auf Erteilung eines Visums zurückzuweisen.

Sonderbestimmungen zur Erteilung von Visa zum Zweck der Arbeitssuche

§ 24a.Paragraph 24 a,

(1) Die Vertretungsbehörde kann einem Fremden auf Antrag ein Aufenthaltsvisum mit sechsmonatiger Gültigkeitsdauer zum Zweck der Arbeitssuche im Bundesgebiet erteilen, wenn

1. die Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 und 2 vorliegen und1. die Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins und 2 vorliegen und

2. die Zentrale Ansprechstelle des Arbeitsmarktservice mitgeteilt hat, dass die Kriterien gemäß § 12 iVm Anlage A AuslBG erfüllt sind.2. die Zentrale Ansprechstelle des Arbeitsmarktservice mitgeteilt hat, dass die Kriterien gemäß Paragraph 12, in Verbindung mit Anlage A AuslBG erfüllt sind.

(2) Der Fremde hat bei Antragstellung, die von ihm vorgebrachten Kriterien gemäß § 12 iVm Anlage A AuslBG genau zu bezeichnen und durch Vorlage von Dokumenten nachzuweisen. Bei Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 und 2 hat die Vertretungsbehörde die Dokumente zum Nachweis der Kriterien gemäß § 12 iVm Anlage A AuslBG an die Zentrale Ansprechstelle des Arbeitsmarktserv

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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