Entscheidungsdatum
20.01.2026Norm
AsylG 2005 §10Spruch
,
W142 2290134-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , StA. Indien, XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.03.2024, Zl. 1322430506/222745705, nach Durchführung einer Verhandlung am 03.10.2025 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Indien, römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.03.2024, Zl. 1322430506/222745705, nach Durchführung einer Verhandlung am 03.10.2025 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 46, 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 46, 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger aus Indien, reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 01.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 02.09.2022 fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung des BF im Beisein eines Dolmetschers, welcher in die Sprache Hindi übersetzte, statt.
Zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt, gab der BF an, in XXXX geboren worden zu sein. Er sei ledig. Seine Muttersprache sei Panjabi und verfüge er über gute Hindi-Kenntnisse. Er bekenne sich zum Sikhismus und sei der Volksgruppe der Ghumiar zugehörig. An Schulausbildung verfüge er über 12 Jahre Grundschule und 3 Jahre College. Er habe keine Berufsausbildung. An Familienangehörigen habe er Vater, Mutter, einen Bruder sowie eine Schwester. Alle Angehörigen würden in Indien leben. Seine Wohnsitzadresse im Herkunftsland sei in XXXX , Gurdaspur gewesen. Den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat habe er Mitte 2022 gefasst, und habe er anlässlich seines Verlassens des Herkunftsstaates ein bestimmtes Reiseziel (Zielland) gehabt, nämlich Österreich, weil es ein gutes Land sei. Der BF sei am 25.08.2022 aus dem Herkunftsstaat ausgereist. Er sei legal ausgereist. Er habe ein Reisedokument bzw. sonstigen Identitätsnachweis gehabt, nämlich einen indischen Reisepass, ausgestellt von der Passbehörde Hoshiarpur. Er bejahte, mit Reisedokument ausgereist zu sein. Er habe den Reisepass unterwegs verloren. Zur Reiseroute führte er befragt an, sich 2 Tage in Dubai und in der Folge für 3 Tage in Serbien aufgehalten zu haben. Dann sei er durch Ungarn nach Österreich gereist. Er habe ein Touristenvisum für Dubai und Serbien erhalten. Befragt zur Organisation der Reise gab er an, dass er selbst und ein Schlepper aus Pakistan diese organisiert habe. Die Kosten der Reise hätten € 7.000 betragen.Zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt, gab der BF an, in römisch 40 geboren worden zu sein. Er sei ledig. Seine Muttersprache sei Panjabi und verfüge er über gute Hindi-Kenntnisse. Er bekenne sich zum Sikhismus und sei der Volksgruppe der Ghumiar zugehörig. An Schulausbildung verfüge er über 12 Jahre Grundschule und 3 Jahre College. Er habe keine Berufsausbildung. An Familienangehörigen habe er Vater, Mutter, einen Bruder sowie eine Schwester. Alle Angehörigen würden in Indien leben. Seine Wohnsitzadresse im Herkunftsland sei in römisch 40 , Gurdaspur gewesen. Den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat habe er Mitte 2022 gefasst, und habe er anlässlich seines Verlassens des Herkunftsstaates ein bestimmtes Reiseziel (Zielland) gehabt, nämlich Österreich, weil es ein gutes Land sei. Der BF sei am 25.08.2022 aus dem Herkunftsstaat ausgereist. Er sei legal ausgereist. Er habe ein Reisedokument bzw. sonstigen Identitätsnachweis gehabt, nämlich einen indischen Reisepass, ausgestellt von der Passbehörde Hoshiarpur. Er bejahte, mit Reisedokument ausgereist zu sein. Er habe den Reisepass unterwegs verloren. Zur Reiseroute führte er befragt an, sich 2 Tage in Dubai und in der Folge für 3 Tage in Serbien aufgehalten zu haben. Dann sei er durch Ungarn nach Österreich gereist. Er habe ein Touristenvisum für Dubai und Serbien erhalten. Befragt zur Organisation der Reise gab er an, dass er selbst und ein Schlepper aus Pakistan diese organisiert habe. Die Kosten der Reise hätten € 7.000 betragen.
Befragt zum Fluchtgrund gab er zu Protokoll:
„In Indien war mein Leben wegen der Gesamtsituation nicht sicher. Ich habe hiermit alle meine Gründe und die dazugehörenden Ereignisse angegeben, warum ich nach Österreich gereist bin. Ich habe keine weiteren Gründe einer Asylantragstellung.“
Befragt zu seinen Rückkehrbefürchtungen gab er an: „Kein sicheres Leben“.
Befragt, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe, oder er im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, gab er an: „keine“
3. Am 01.03.2024 wurde der BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in der Sprache Punjabi niederschriftlich einvernommen. Der BF gab wie folgt an (F: Leitendes Oran der Amtshandlung; A: BF):
„[ … ]
F: Wie heißen Sie, wann und wo sind Sie geboren?
A: Ich heiße XXXX und bin am XXXX geboren.A: Ich heiße römisch 40 und bin am römisch 40 geboren.
F: Welche Staatsangehörigkeit haben Sie?
A: Ich bin indischer Staatsangehöriger.
F: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?
A: Ich bin Ghumiar.
F: Welche Religion haben Sie?
A: Sikh.
F: Verstehen Sie die Dolmetscherin einwandfrei?
A: Ja.
F: Sind Sie derzeit in dauerhafter ärztlicher Behandlung?
A: Nein.
F: Sind Sie geistig und körperlich in der Lage heute die Einvernahme durchzuführen?
A: Ja.
F: Werden Sie im gegenständlichen Verfahren vertreten?
A: Ja, meine Vertretung ist heute aber nicht anwesend.
F: Gibt es Befangenheit gegenüber anwesenden Personen?
A: Nein.
F: Stimmen sämtliche Angaben die Sie in der Erstbefragung getätigt haben?
A: Ja.
F: Wo waren Sie zuletzt in Indien wohnhaft bzw. wo war zuletzt Ihr Lebensmittelpunkt?
A: Ich wohnte zuletzt in XXXX , Gurdaspur, Indien. XXXX Ich habe dort gemeinsam mit meiner Familie gewohnt.A: Ich wohnte zuletzt in römisch 40 , Gurdaspur, Indien. römisch 40 Ich habe dort gemeinsam mit meiner Familie gewohnt.
F: Wie lautet Ihr Familienstand?
A: Ich bin ledig.
F: Haben Sie Kinder?
A: Ich habe keine Kinder.
F: Wie heißt der Vater, wie alt ist er und wo befindet er sich derzeit?
A: XXXX , Indien.A: römisch 40 , Indien.
F: Wie heißt die Mutter, wie alt ist sie, wo befindet sie sich derzeit?
A: XXXX , Indien.A: römisch 40 , Indien.
F: Haben Sie Geschwister?
A: Ich habe einen Bruder und eine Schwester
• XXXX , 35 Jahre, Indien• römisch 40 , 35 Jahre, Indien
• XXXX , 32 Jahre, Indien• römisch 40 , 32 Jahre, Indien
F: Können Sie für das Verfahren essentielle Beweismittel in Vorlage bringen, welche für das gegenständliche Verfahren von Bedeutung sind?
A: Nein.
F: Welche Schulen haben Sie in Indien besucht?
A: Ich habe 12 Jahre die Grundschule besucht und 3 Jahre das College.
F: Haben Sie in Indien gearbeitet?
A: Ich war Hilfsarbeiter.
F: Wie haben Sie sich den Lebensunterhalt in Indien finanziert?
A: Durch meine Tätigkeit als Hilfsarbeiter.
F: Haben Sie Familienangehörige in Österreich?
A: Nein.
F: Sind Sie in Österreich Vereinsmitglied oder ehrenamtlich tätig?
A: Nein. Ich arbeite als Zeitungszusteller hier.
F: Wie war Ihre wirtschaftliche Situation in Indien?
A: Nicht so gut.
F: Wie ist die wirtschaftliche Situation Ihrer Familie?
A: Okay.
F: Wann und wie haben Sie Indien verlassen und wann sind Sie in Österreich eingereist?
A: Ich habe Indien am 25.08.2022 legal nach Dubai verlassen und bin im September 2022 illegal in Österreich eingereist.
F: Wo befindet sich Ihr Reisepass?
A: Der Reisepass befindet sich in Serbien beim Schlepper.
FLUCHTGRUND:
F: Warum stellen Sie einen Asylantrag? Nennen Sie alle Ihre Fluchtgründe vollständig und wahrheitsgemäß!
A: Meine Mutter betreibt ein kleines Geschäft in unserem Dorf. Vor diesem Geschäft gab es ein Wahllokal für unsere Partei. Ich gehöre zu der Akali Partei. Im Jahr 2010, gab es Dorfratswahlen und ich habe Zetteln mit Nummern verteilt (=Mit diesen Zetteln konnten die Dorfbewohner wählen). Unsere Gegner waren die Kongress Partei. Ich wurde von Parteimitgliedern schikaniert, sie wollten nicht, dass ich für Akali Partei arbeite. Meine gesamte Familie hat die Akali Partei unterstützt. Sie haben auch Anzeige gegen mich eingebracht und aus diesem Grund musste ich mein Land verlassen. Das war alles im Jahr 2010.
F: Haben Sie noch andere Gründe?
A: Ich habe auch an Bauernprotesten teilgenommen, da hatte ich Probleme mit Mitgliedern der BJP Partei.
F: Haben Sie noch andere Gründe?
A: Nein.
F: Wurden Sie jemals persönlich konkret verfolgt oder bedroht in Indien?
A: Ja.
Auff: Machen Sie konkrete und detaillierte Angaben zu der behaupteten Verfolgung oder Bedrohung!
A: Das war im Jahr 2021. Ich wurde verfolgt von maskierten Männern, als ich das gemerkt habe, bin ich weggerannt. Ich habe auch Drohanrufe erhalten. Ich gehöre zu der untersten Kaste, Schdueld Caste. Ich war bei der Polizei, aber wegen meiner Kastenzugehörigkeit, gab es kein Gehör für mich. Es wurde auch auf mich geschossen.
Wiederholung der Aufforderung!
A: Wir waren auf dem Weg zum Bauernprotest in Delhi. Auf der Grenze gab es den Vorfall. Wegen all dieser Probleme habe ich Indien verlassen.
F: Weshalb bleiben Sie bis August 2022 noch im Heimatland?
A: Danach wurde ich mehrmals verfolgt und angezeigt. Wegen diesen Umständen musste ich das Land verlassen.
V: Ihnen war eine legale Ausreise möglich!
A: Ich wurde angezeigt, aber ich wusste nicht, ob ich auch gesucht bin.
F: Haben Sie einen Beweis für die Anzeige?
A: Nein.
F: Was befürchten Sie im Fall einer Rückkehr nach Indien?
A: Wegen meiner Zugehörigkeit hört niemand auf mich. Ich habe Angst vor der Polizei und vor den Personen, die mich damals verfolgt haben. Jetzt finden wieder Bauernproteste in Indien statt und die Situation ist dort sehr angespannt.
F: Warum haben Sie Indien nach Europa verlassen und sind nicht innerhalb des Landes geflüchtet?
A: Ich hatte einen Personalausweis, es wäre egal wohin ich in Indien gegangen wäre. Ich wäre auffindbar.
Vorhalt: Sie haben auch andere sichere Länder durchquert. Warum haben Sie in diesen Ländern keinen Asylantrag gestellt?
A: Das wusste ich nicht.
F: Hatten Sie Probleme mit Behörden bei Ihrer Ausreise aus Indien?
A: Nein.
F: Möchten Sie noch irgendetwas angeben?
A: Nein.
F: Konnten Sie sich bei dieser Einvernahme konzentrieren? Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden?
A: Ja.
Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die Länderfeststellungen des BFA zu Indien Einsicht und Stellung zu nehmen. Die Feststellungsunterlagen werden Ihnen gegebenenfalls vom Dolmetscher vorgelesen! Möchten Sie das?
A: Nein.
[ … ]“
3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.03.2024 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien ab (Spruchpunkt II.). Dem BF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.03.2024 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem BF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).
Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass es dem BF nicht gelungen sei, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Eine Verfolgung iSd GFK habe nicht festgestellt werden können. Im Hinblick auf die Refoulement-Prüfung sei es dem BF möglich und zumutbar, nach Indien zurückzukehren, weshalb auch die Erteilung von subsidiärem Schutz nicht in Betracht käme. Auch sei nicht hervorgekommen, dass ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG zu erteilen sei. Eine Verletzung von Art. 8 EMRK ergebe sich gegenständlich nicht, sodass eine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zulässig sei. Die Zulässigkeit der Abschiebung ergebe sich im Wesentlichen aus den für die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz maßgeblichen Gründen. Die Frist für die freiwillige Ausreise sei spruchgemäß festzusetzen gewesen, da keine besonderen Umstände festgestellt worden seien.Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass es dem BF nicht gelungen sei, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Eine Verfolgung iSd GFK habe nicht festgestellt werden können. Im Hinblick auf die Refoulement-Prüfung sei es dem BF möglich und zumutbar, nach Indien zurückzukehren, weshalb auch die Erteilung von subsidiärem Schutz nicht in Betracht käme. Auch sei nicht hervorgekommen, dass ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG zu erteilen sei. Eine Verletzung von Artikel 8, EMRK ergebe sich gegenständlich nicht, sodass eine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zulässig sei. Die Zulässigkeit der Abschiebung ergebe sich im Wesentlichen aus den für die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz maßgeblichen Gründen. Die Frist für die freiwillige Ausreise sei spruchgemäß festzusetzen gewesen, da keine besonderen Umstände festgestellt worden seien.
4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte gegenständliche Beschwerde.
5. Am 12.04.2024 langten die Beschwerde und der Verwaltungsakt beim erkennenden Gericht ein. Mit Beschwerdevorlage ersuchte das BFA darum, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
6. Am 03.10.2025 fand vor dem erkennenden Gericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF im Beisein seiner Rechtsvertretung und ein Dolmetscher für die Sprache Punjabi teilnahmen.
In der Verhandlung wurde wie folgt vorgebracht (R: Richterin, BF: Beschwerdeführer, RV: Rechtsvertretung des BF):In der Verhandlung wurde wie folgt vorgebracht (R: Richterin, BF: Beschwerdeführer, Regierungsvorlage, Rechtsvertretung des BF):
„[ … ]
R: Sind Sie gesund? Geht es Ihnen gut?
BF: Ja. Ja. Alles OK.
R: Müssen Sie Medikamente einnehmen?
BF: Nein. Alles OK (auf Deutsch).
R: Haben Sie Integrationsunterlagen, die Sie vorlegen möchten?
BF: Nein, eben nur die weiße Karte und meinen Meldezettel.
R: Haben Sie in Österreich einen Deutschkurs besucht?
BF: Ich ging zur CARITAS und habe mich auch angemeldet dafür. Man sagte mir, falls ein Platz zur Verfügung wäre, würde man mir eine E-Mail schicken. Das habe ich aber bisher noch nicht bekommen.
R: Wann sind Sie zur CARITAS gegangen?
BF: 2023 habe ich mich erkundigt. Ich habe mich dann auch bemüht, privat Unterricht zu nehmen, aber das war für mich nicht zu bewerkstelligen, weil ich keine Arbeit und Arbeitsbewilligung habe.
R: Sie meinen, Sie hatten das Geld nicht dafür, damit Sie den Deutschunterricht bezahlen können?
BF: Ja. Es ist auch recht teuer. Aber ich nehme auch Onlineunterricht, soweit ich kann, lerne ich von Youtube und kann grundlegende Wörter auch.
R: Können Sie mir auf Deutsch erzählen, wie bei Ihnen ein typischer Tag aussieht?
BF (auf Deutsch): I know, (BF zählt von eins bis elf auf Deutsch). Ich weiß alles. Something. BF (auf Deutsch): römisch eins know, (BF zählt von eins bis elf auf Deutsch). Ich weiß alles. Something.
R: Wie sieht bei Ihnen ein Tag aus? Beschreiben Sie mir diesen auf Deutsch?
BF: Sorry?
R: Können Sie das?
BF: Can I speak?BF: Can römisch eins speak?
R bittet D dem BF die Frage zu übersetzen.
BF: Gestern ich lernen Basic-Words (BF spricht immer wieder auf Englisch und Dolmetscher übersetzt).
R: Sie können mir nicht erzählen, was Sie in Österreich den ganzen Tag tun?
Dolmetscher übersetzt.
BF: Nicht so sehr. Nein.
R: Haben Sie Verwandte hier in Österreich?
BF (auf Deutsch und Englisch): Nein. Nur ein Freundeskreis.
R: Haben Sie Verwandte innerhalb der EU, außerhalb von Österreich?
BF: Nein.
R: Arbeiten Sie hier in Österreich?
BF: Nein. Ich habe hier keine Arbeitserlaubnis.
R: Können Sie sich erinnern, wann Sie in Österreich eingereist sind?
BF: Am 25. August 2022 habe ich Indien verlassen. Am 01. September 2022 bin ich eingereist.
R: Haben Sie Indien mit Ihrem eigenen Reisepass verlassen?
BF: Der Schlepper hat auf dem Weg hierher das beibehalten.
R: D.h. der Schlepper hat Sie von Indien bis nach Österreich begleitet?
BF: Nein. Ab Serbien.
R: Ab Serbien sind Sie vom Schlepper begleitet worden?
BF: Ja.
R: Sie haben meine Frage nicht beantwortet. Haben Sie Indien mit Ihrem eigenen Reisepass verlassen?
BF: Ja. Ich bin danach auch über Dubai nach Serbien mit dem Reisepass gereist.
R: Wo befindet sich derzeit Ihr Reisepass?
BF: Jetzt weiß ich es nicht.
R: Aus welchem Grund wissen Sie das nicht? Das ist doch ein wichtiges Dokument.
BF: Als ich nach Österreich gebracht wurde, wurde mir gesagt, dass ich meinen Reisepass erst bekomme, wenn ich das Geld bezahlen würde. Das Geld konnte ich nicht bezahlen und ich habe danach auch den Kontakt verloren.
R: Zu wem haben Sie den Kontakt verloren?
BF: Mit dem Schlepper, bei dem der Reisepass war.
R: Woher stammte dieser Schlepper?
BF: Er war ein Pakistani.
R: Wo lebte dieser Pakistani?
BF: Das weiß ich nicht. In Serbien kam es mit ihm zum Kontakt.
R: Wer hat diesen Schlepper kontaktiert?
BF: Nachdem ich in Serbien angekommen bin, wurden Erkundigungen gemacht über sichere Länder und diese bieten so etwas an.
R: Wer hat Erkundigungen gemacht?
BF: Was meinen Sie? Ich verstehe nicht.
R: Sie sagten zuvor: „Nachdem ich in Serbien angekommen bin, wurden Erkundigungen gemacht über sichere Länder und diese bieten so etwas an“. Wer hat Erkundigungen über sichere Länder gemacht, wer war das?
BF: Von Indien nach Dubai kam ich auch mit Hilfe eines „Agent“. Ich wollte in ein sicheres Land kommen und über diesen „Agent“ wurde ich auch sodann per Flug von Dubai nach Serbien verbracht. Man sagte mir, dass ich dort dann mit dem pakistanischen „Agent“ Kontakt aufnehmen soll und dieser mich weiterbringt.
R: Hatten Sie einen „Agent“ von Indien bis nach Dubai?
BF: Ja, es war jemand aus Indien.
R: Als Sie Indien verlassen haben, haben Sie schon gewusst, in welches Land Sie reisen wollen?
BF: Nein. Ich hatte kein Ziel.
R: Wie lange waren Sie in Dubai aufhältig?
BF: In Dubai war ich lediglich 2 Tage aufhältig.
R: Benötigten Sie für Dubai ein Visum?
BF: Ein Touristen-Visum.
R: Wie lange waren Sie in Serbien aufhältig?
BF: 1 Tag.
R: Wo in Serbien haben Sie sich aufgehalten?
BF: Den Namen des Hotels weiß ich jetzt nicht genau, aber ungefähr so etwas wie „Protectia 55“ (phonetisch).
R: Wissen Sie, in welcher Stadt Sie sich aufgehalten haben?
BF: Das war in Belgrad.
R: In diesem Hotel „Protectia 55“ haben Sie mit dem Schlepper Kontakt aufgenommen?
BF: Ja. So veranlassen das die „Agents“ online. Ein Taxi kam zum Hotel und dieser Pakistani namens „Sufian Zai“ (phonetisch), so nannten ihn zumindest alle dort, er hatte bereits viele Inder mitgenommen und daher vertraute ich auch darauf.
R: Wie haben Sie gewusst, dass ein Taxi kommt und dass Sie in dieses Taxi einsteigen sollen?
BF: Alle reisten von Serbien, von dort, nach Europa.
R: Wer hat Ihnen gesagt, dass Sie in dieses Taxi einsteigen sollten und wie konnten Sie das erfahren?
BF: Der „Agent“ von zuvor sagte es mir.
R: Was meinen Sie mit „Agent von zuvor“?
BF: Derjenige, der mich von Indien nach Dubai brachte.
R: Wie hat er Ihnen das mitgeteilt/gesagt?
BF: Telefonisch wurde mir das alles mitgeteilt, dass ich zu diesem Standort gehen soll und diese Person treffen soll. Ich bekam auch dadurch den Kontakt.
R: Welcher Standort war das?
BF: Das war gleich vor Ort. Es wurde ein Taxi zur Verfügung gestellt und ich wurde vom Hotel abgeholt.
R: Auf Grund Ihrer Erzählungen ist der Reisepass bei Ihrem Schlepper, stimmt das?
BF: Ja. Mir wurde gesagt, wenn ich in Österreich ankomme, wird mir im Nachhinein der Reisepass geschickt.
R: Dieser ist Ihnen nicht geschickt worden?
BF: Nein. Bis jetzt nicht.
R: Welche Schulausbildung haben Sie in Indien genossen?
BF: Ich habe einen Abschluss im Bachelor of Arts gemacht.
R: Was haben Sie studiert?
BF: Darin sind inkludiert Geschichte, Politikwissenschaften, Sportliche Ausbildung (Physical Education) und zusätzlich ist verpflichtend noch Punjabi und Englisch dabei.
R: Wozu sind Sie berechtigt mit diesem Abschluss?
BF: Mit diesem Abschluss könnte ich bei der Punjab-Police beginnen.
R: Aus welchem Grund bei der „Punjab-Police“?
BF: Zuvor war die Congress-Partei an der Regierung und auf Grund vielerlei Korruptionsvorfällen kam es dann zu einer Änderung der Prüfungskonstellationen und 2022 hat, nach der Wahl, die AMDI-Partei eine neue Prüfung aufgestellt, für welche Gebühren zu bezahlen sind und auch eine eigene Ausbildung und eine neue Prüfung zu machen sind und bis dahin war ich aber schon zu alt, um innerhalb des Alterslimits zu sein.
R: Was ist die „Punjab-Police“? Was ist das?
BF: Das ist die Polizei der Regierung, die ihren Dienst im Punjab versieht. Für die Sicherheit der Leute.
R: Wo haben Sie den Bachelor abgeschlossen?
BF: In Gurdaspur, in der GNDU-University. Das ist die Group Nanak De University. Man kann auch sagen, das ist die öffentliche Universität in Gurdaspur.
R: Von wann bis wann waren Sie an dieser Universität?
BF: Von 2012 bis 2015.
R: Wie viele Semester hat dieses Studium gedauert?
BF: 3 Semester. Es sind also 3 Jahre und die Prüfungen dazu jeweils.
R: Was haben Sie nach diesem Studium dann gemacht?
BF: Ich habe mich an einigen öffentlichen Arbeitsstellen beworben, aber ich war nicht erfolgreich.
R: Womit haben Sie bis zu Ihrer Ausreise Ihren Lebensunterhalt verdient?
BF: Durch meine Familie. Sie haben mir geholfen, also meine Eltern.
R: Aus welchem Grund haben Sie vor dem Bundesamt angegeben, Sie hätten ein College besucht und heute sagen Sie, Sie hätten eine Universität besucht. Das ist ein Unterschied.
BF: Nein. Es ist so, dass ich das Studium über das College in Gurdaspur gemacht habe, aber der Bachelor-Abschluss wird über die GNDU-University verliehen.
R: D.h. Sie meinen, Sie haben am College studiert und den Bachelor in der Universität verliehen bekommen?
BF: Ja. Das wird auch nur von der GNDU-University ausgestellt.
R: Wie haben Ihre Eltern ihren Lebensunterhalt verdient?
BF: Ich habe meinen Eltern geholfen, wie es möglich war. Wenn ich Gelegenheitsarbeiten von jemandem bekam, dann machte ich das.
R: Was haben Ihre Eltern gearbeitet?
BF: Es war ein kleines Greißlergeschäft im Dorf. Es gab 2025 jetzt eine Flut, wodurch es zu großen Schäden kam.
R: Wo haben Sie in Indien ständig gelebt?
BF: Nachdem ich studierte, war ich während meiner Ausbildungen zu Hause bei der Familie. Aber ab 2020 war ich auch außerhalb des Punjab aufhältig, nämlich wegen der Bauernprotest-Bewegung in Delhi, oder auch in Chandigarh.
R: Von wann bis wann waren Sie aufhältig in Delhi?
BF: Ich war 2-3 Monate da.
R: Können Sie sich erinnern, wann das genau war, können Sie ein näheres Datum angeben?
BF: Das genaue Datum ist mir nicht erinnerlich.
R: In welchem Jahr haben Sie sich in Delhi aufgehalten?
BF: 2021.
R: Wo haben Sie dann bei Ihren Eltern gelebt?
BF: Bei ihnen, beim Vater, zu Hause.
R: Wo ist das?
BF: Im Dorf Bakshial (phonetisch).
R: Ihre Eltern leben nach wie vor im Dorf Bakshial?
BF: Ja.
R: Ihre beiden Elternteile betreiben dieses Greißlergeschäft nach wie vor?
BF: Ja.
R: Haben Sie Geschwister, haben Sie Schwestern oder Brüder?
BF: Ich habe 1 Bruder und 1 Schwester, aber derzeit habe ich keinen Kontakt mit ihnen.
R: Haben Sie zu Ihren Eltern Kontakt?
BF: Alle 2, 3 Monate kontaktiere ich sie.
R: Leben Ihre Eltern in einem Haus?
BF: Ja.
R: Haben Ihre Eltern auch Grundstücke, die sie bewirtschaften?
BF: Nein.
R: Ist Ihr Bruder älte