Entscheidungsdatum
20.01.2026Norm
AVG §13 Abs3Spruch
W139 2320176-1/4E , W139 2320176-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Kristina HOFER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , wohnhaft in XXXX , gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 02.10.2024, GZ. XXXX , Beitragsnummer XXXX , mit welchem ein Antrag auf Befreiung vom ORF-Beitrag, auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sowie auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags (Erneuerbaren-Förderkosten) zurückgewiesen wurde, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Kristina HOFER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 , gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 02.10.2024, GZ. römisch 40 , Beitragsnummer römisch 40 , mit welchem ein Antrag auf Befreiung vom ORF-Beitrag, auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sowie auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags (Erneuerbaren-Förderkosten) zurückgewiesen wurde, zu Recht:
A)
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Befreiung vom ORF-Beitrag, auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sowie auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags (Erneuerbaren-Förderkosten) – nach Erteilung eines Verbesserungsauftrages nach § 13 Abs. 3 AVG – zurück und sprach aus, dass der ORF-Beitrag fristgerecht zu bezahlen sei. Begründend stützte sie sich auf die Nichterfüllung des behördlichen Verbesserungsauftrages.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Befreiung vom ORF-Beitrag, auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sowie auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags (Erneuerbaren-Förderkosten) – nach Erteilung eines Verbesserungsauftrages nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG – zurück und sprach aus, dass der ORF-Beitrag fristgerecht zu bezahlen sei. Begründend stützte sie sich auf die Nichterfüllung des behördlichen Verbesserungsauftrages.
2. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde.
3. Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt vor, erstattete weder eine Gegenschrift, noch stellte sie Anträge.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Hiermit wird der Inhalt von Randziffer 1 des Verfahrensganges als entscheidungswesentlich festgestellt.
1.2. Der angefochtene Bescheid wurde als Brief ohne Zustellnachweis zugestellt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen beruhen auf den unzweifelhaften, von der belangten Behörde bzw der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Unterlagen. Die Zustellung des angefochtenen Bescheids ohne Zustellnachweis ergibt sich aus der Aktenlage und dem hg Amtswissen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und Zulässigkeit der Beschwerde
Gegen von der ORF-Beitrags Service GmbH erlassene Bescheide ist nach § 12 Abs. 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.Gegen von der ORF-Beitrags Service GmbH erlassene Bescheide ist nach Paragraph 12, Absatz 3, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
Da selbst bei (hypothetischer) Zustellung des angefochtenen Bescheides noch am Tag seiner Ausfertigung (02.10.2024) die Beschwerdeerhebung (06.10.2024) binnen der anzuwendenden Rechtsmittelfrist – von vier Wochen – rechtzeitig wäre, wurde die Beschwerde jedenfalls fristgerecht erhoben.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.
3.2. Antrag auf Befreiung vom ORF-Beitrag
3.2.1. Die belangte Behörde hat nach § 12 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 das AVG anzuwenden. In der Aufforderung zur Beibringung weiterer Nachweise binnen einer Frist bei sonstiger (und dann auch erfolgter) Zurückweisung ist ein Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG zu sehen.3.2.1. Die belangte Behörde hat nach Paragraph 12, Absatz eins, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 das AVG anzuwenden. In der Aufforderung zur Beibringung weiterer Nachweise binnen einer Frist bei sonstiger (und dann auch erfolgter) Zurückweisung ist ein Verbesserungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu sehen.
3.2.2. Auf dem Boden der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf das Bundesverwaltungsgericht (früher die Berufungsbehörden) im Falle einer Beschwerde gegen eine behördlich erfolgte Zurückweisung ausschließlich über die Rechtmäßigkeit derselben erkennen, jedoch nicht über den zugrundeliegenden Antrag (vgl. zB VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, zum RGG siehe insb. VwGH 16.11.2022, Ra 2020/15/0040).3.2.2. Auf dem Boden der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf das Bundesverwaltungsgericht (früher die Berufungsbehörden) im Falle einer Beschwerde gegen eine behördlich erfolgte Zurückweisung ausschließlich über die Rechtmäßigkeit derselben erkennen, jedoch nicht über den zugrundeliegenden Antrag vergleiche zB VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, zum RGG siehe insb. VwGH 16.11.2022, Ra 2020/15/0040).
Sache im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit alleine die Frage, ob die Zurückweisung des Antrages durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung der mit Verbesserungsauftrag aufgetragenen Nachweise zu Recht erfolgt ist, nicht jedoch der Antrag. Gelangt das Verwaltungsgericht dabei zum Ergebnis, dass die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung inhaltlich rechtswidrig ist, so hat es den betreffenden Bescheid (ersatzlos) zu beheben. Auf diese Weise wird der Weg für die (erstmalige) Entscheidung der belangten Behörde in der Hauptsache freigemacht (siehe VwGH 19.12.2023, Ra 2023/19/0065; VwGH 14.11.2023, Ra 2020/22/0012, mwN; VwGH 19.07.2023, Ra 2023/05/0003; VwGH 21.04.2023, Ra 2023/03/0030; zum RGG siehe insb. VwGH 16.11.2022, Ra 2020/15/0040).
3.2.3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die auch auf die Rechtslage nach der Einführung des ORF-Beitrages übertragbar ist, enthalten die §§ 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung, auf die § 3 Abs. 5 RGG/§ 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen/des ORF-Beitrages verweist, keine Regelung dahingehend, dass bei Nichtvorlage bestimmter Unterlagen die Zulässigkeit eines Anbringens nicht gegeben wäre. Die Anordnung in § 51 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung, die „gemäß § 50 erforderlichen Nachweise“ anzuschließen, ist angesichts des Umstandes, dass darin keine konkreten Belege oder Urkunden genannt sind, die für den Nachweis erforderlich wären, nicht geeignet, eine ausdrückliche Anordnung in dem Sinn darzustellen, dass das Fehlen eines bestimmten, von der belangten Behörde im Einzelfall für erforderlich erachteten Nachweises als Fehlen einer erforderlichen Beilage im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG gedeutet werden könnte. Dies erhellt auch bereits aus § 50 Abs. 4 Fernmeldegebührenordnung, der angesichts der grundsätzlichen Anwendbarkeit des AVG im Verfahren der belangten Behörde zur Einhebung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen/des ORF-Beitrages und im Befreiungsverfahren überflüssig wäre, wenn eine Aufforderung bereits aufgrund § 13 Abs. 3 AVG zulässig und geboten wäre (VwGH 16.11.2022, Ra 2020/15/0040; 18.12.2017, Ro 2016/15/0042; 09.06.2010, 2006/17/0161).3.2.3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die auch auf die Rechtslage nach der Einführung des ORF-Beitrages übertragbar ist, enthalten die Paragraphen 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung, auf die Paragraph 3, Absatz 5, RGG/§ 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen/des ORF-Beitrages verweist, keine Regelung dahingehend, dass bei Nichtvorlage bestimmter Unterlagen die Zulässigkeit eines Anbringens nicht gegeben wäre. Die Anordnung in Paragraph 51, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung, die „gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise“ anzuschließen, ist angesichts des Umstandes, dass darin keine konkreten Belege oder Urkunden genannt sind, die für den Nachweis erforderlich wären, nicht geeignet, eine ausdrückliche Anordnung in dem Sinn darzustellen, dass das Fehlen eines bestimmten, von der belangten Behörde im Einzelfall für erforderlich erachteten Nachweises als Fehlen einer erforderlichen Beilage im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG gedeutet werden könnte. Dies erhellt auch bereits aus Paragraph 50, Absatz 4, Fernmeldegebührenordnung, der angesichts der grundsätzlichen Anwendbarkeit des AVG im Verfahren der belangten Behörde zur Einhebung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen/des ORF-Beitrages und im Befreiungsverfahren überflüssig wäre, wenn eine Aufforderung bereits aufgrund Paragraph 13, Absatz 3, AVG zulässig und geboten wäre (VwGH 16.11.2022, Ra 2020/15/0040; 18.12.2017, Ro 2016/15/0042; 09.06.2010, 2006/17/0161).
3.2.4. Da sich die Aufforderung der belangten Behörde an die beschwerdeführende Partei sohin vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf keinen verbesserungsfähigen Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG bezog, erfolgte die Zurückweisung nicht zu Recht.3.2.4. Da sich die Aufforderung der belangten Behörde an die beschwerdeführende Partei sohin vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf keinen verbesserungsfähigen Mangel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG bezog, erfolgte die Zurückweisung nicht zu Recht.
Die belangte Behörde hätte anstelle eines Verbesserungsauftrages die allenfalls erforderliche Nachreichung fehlender Unterlagen im Rahmen der Mitwirkungspflichten d