Entscheidungsdatum
20.01.2026Norm
AVG §13 Abs3Spruch
,
W133 2327299-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über das vom Sozialministeriumservice als Beschwerde gewertete Anbringen vom 20.10.2025 von XXXX , geboren am XXXX , betreffend die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten und den diesbezüglichen Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , vom 14.10.2025 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über das vom Sozialministeriumservice als Beschwerde gewertete Anbringen vom 20.10.2025 von römisch 40 , geboren am römisch 40 , betreffend die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten und den diesbezüglichen Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 , vom 14.10.2025 beschlossen:
A)
Das vom Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , als Beschwerde gewertete Anbringen vom 20.10.2025 wird wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.Das vom Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 , als Beschwerde gewertete Anbringen vom 20.10.2025 wird wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin stellte am 27.06.2025 (Datum des Einlangens) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten.
Mit Bescheid des Sozialministeriumsservice, Landesstelle XXXX (in der Folge als „belangte Behörde“ bezeichnet) vom 14.10.2025 wurde diesem Antrag Folge gegeben und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 27.06.2025 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört und der Grad ihrer Behinderung 50% beträgt. Mit Bescheid des Sozialministeriumsservice, Landesstelle römisch 40 (in der Folge als „belangte Behörde“ bezeichnet) vom 14.10.2025 wurde diesem Antrag Folge gegeben und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 27.06.2025 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört und der Grad ihrer Behinderung 50% beträgt.
Zeitlich nach Zustellung dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin mit E-Mailschreiben vom 20.10.2025 Einwendungen, worin sie sich gegen konkrete Feststellungen in dem, dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten medizinischen Sachverständigengutachten wendet. Diese Eingabe wertete die belangte Behörde als fristgerechte Beschwerde und legte dem Bundesverwaltungsgericht am 24.11.2025 diese „Beschwerde“ und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
Mit Schreiben vom 15.12.2025 erteilte das Bundesverwaltungsgericht einen Mängelbehebungsauftrag im Sinne des § 9 Abs. 1 VwGVG an die Beschwerdeführerin.Mit Schreiben vom 15.12.2025 erteilte das Bundesverwaltungsgericht einen Mängelbehebungsauftrag im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG an die Beschwerdeführerin.
Am 15.12.2025 teilte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht telefonisch mit, dass sie ein Verfahren vor dem Gericht gar nicht führen wolle, sondern nur bei der belangten Behörde gegen eine Passage in dem Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vorgehen habe wollen. Sie sei auch mit dem Bescheid zufrieden. Am 15.12.2025 teilte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht telefonisch mit, dass sie ein Verfahren vor dem Gericht gar nicht führen wolle, sondern nur bei der belangten Behörde gegen eine Passage in dem Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 vorgehen habe wollen. Sie sei auch mit dem Bescheid zufrieden.
Die Beschwerdeführerin kam dementsprechend in der Folge dem Mängelbehebungsauftrag nicht nach.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid vom 14.10.2025 stellte die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin ab dem 27.06.2025 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört und der Grad ihrer Behinderung 50% beträgt.
In der Folge erhob die Beschwerdeführerin mit E-Mailschreiben vom 20.10.2025 Einwendungen, worin sie sich gegen konkrete Feststellungen in dem, dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten medizinischen Sachverständigengutachten wendet. Diese Eingabe enthält weder die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der belangten Behörde oder Gründe, aus denen sich die Behauptung einer Rechtswidrigkeit erkennen ließe, noch ein entsprechendes Begehren. Es werden lediglich Passagen in einem Sachverständigengutachten gerügt und um Korrektur des Gutachtens ersucht.
Diese Eingabe wertete die belangte Behörde als fristgerechte Beschwerde und legte dem Bundesverwaltungsgericht am 24.11.2025 die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
Mit Schreiben vom 15.12.2025 erteilte das Bundesverwaltungsgericht einen Mängelbehebungsauftrag samt Rechtsbelehrung im Sinne des § 9 Abs. 1 VwGVG an die Beschwerdeführerin.Mit Schreiben vom 15.12.2025 erteilte das Bundesverwaltungsgericht einen Mängelbehebungsauftrag samt Rechtsbelehrung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG an die Beschwerdeführerin.
Am 15.12.2025 teilte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht telefonisch mit, dass sie ein Verfahren vor dem Gericht gar nicht führen wolle, sondern nur bei der belangten Behörde gegen eine Passage in dem Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vorgehen habe wollen. Sie sei auch mit dem Bescheid zufrieden. Am 15.12.2025 teilte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht telefonisch mit, dass sie ein Verfahren vor dem Gericht gar nicht führen wolle, sondern nur bei der belangten Behörde gegen eine Passage in dem Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 vorgehen habe wollen. Sie sei auch mit dem Bescheid zufrieden.
Die Beschwerdeführerin kam dementsprechend in der Folge dem Auftrag zur Behebung der Mängel ihrer Eingabe nicht nach, zumal sie dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt hatte, dass sie gar kein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht führen wolle.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen beruhen auf dem vorliegenden zweifelsfreien Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A) Zurückweisung der Beschwerde
§ 9 Abs. 1 VwGVG legt die Anforderungen an eine Beschwerde fest.Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG legt die Anforderungen an eine Beschwerde fest.
Eine solche hat demnach zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. VwGH 21.09.2010, 2010/11/0108; 13.11.2012, 2012/05/0184) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vergleiche VwGH 21.09.2010, 2010/11/0108; 13.11.2012, 2012/05/0184) dient Paragraph 13, Absatz 3, AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.
Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153; 14.10.2013, 2013/12/0079).Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen vergleiche VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153; 14.10.2013, 2013/12/0079).
In dem vorliegenden, von der belangten Behörde als Beschwerde gewerteten E-Mailschreiben der Beschwerdeführerin vom 20.10.2025 wird keine Rechtswidrigkeit des Bescheides behauptet, es werden keine Gründe dargetan, auf die sich die Behauptung einer Rechtswidrigkeit stützt und es enthält kein entsprechendes Beschwerdebegehren.
Die E-Mailnachricht der Beschwerdeführerin vom 20.10.2025 kann somit nicht als zulässige Beschwerde im vorgenannten Sinn gewertet werden.
Der Beschwerdeführerin wurde daher mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.12.2025 ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag erteilt. Es wurde ihr auch ausdrücklich zur Kenntnis gebracht, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Beschwerde gemäß § 9 VwGVG, § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen wird.Der Beschwerdeführerin wurde daher mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.12.2025 ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag erteilt. Es wurde ihr auch ausdrücklich zur Kenntnis gebracht, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Beschwerde gemäß Paragraph 9, VwGVG, Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen wird.
Die Beschwerdeführerin ist dem Auftrag zur Behebung der Mängel ihrer Eingabe nicht nachgekommen, zumal sie dem Bundesverwaltungsgericht am 15.12.2025 selbst mitgeteilt hat, dass sie gar kein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht führen wolle.
Da die Beschwerdeführerin somit die ihr gesetzte Frist zur Behebung der ihrer Eingabe anhaftenden Mängel ungenutzt verstreichen ließ, war das vom Sozialministeriumservice als Beschwerde gewertete Anbringen vom 20.10.2025 spruchgemäß zurückzuweisen.
Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in den gegenständlichen Beschwerden vorgebracht worden, noch in den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in den gegenständlichen Beschwerden vorgebracht worden, noch in den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Behindertenpass Frist Mängelbehebung Verbesserungsauftrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W133.2327299.1.00Im RIS seit
24.02.2026Zuletzt aktualisiert am
24.02.2026