Entscheidungsdatum
20.01.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
L503 2311156-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.02.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.10.2025, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.02.2025, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.10.2025, zu Recht erkannt:
A.)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B.)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) – eigenen Angaben zufolge ein türkischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Türken – stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 21.08.2024 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei seiner Erstbefragung am selben Tag gab der BF als Fluchtgrund an, dass er in der Türkei ein Taxiunternehmen geführt habe. Es habe viele terroristische Gruppierungen gegeben, die ihn zu illegalen Transporten zwingen hätten wollen. Die Polizei habe dem BF nicht geholfen, sondern habe mit diesen Gruppierungen zusammengearbeitet. Diese würden ihn nicht in Ruhe lassen und sei auch die Familie des BF in Gefahr.
2. Am 31.10.2024 wurde der BF durch das BFA im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Türkisch niederschriftlich einvernommen.
Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der BF zusammengefasst an, dass er fünfmal wegen Marihuana verurteilt worden sei. Dabei habe er stets selbst konsumiert und nie vermittelt oder weiterverkauft.
Er habe als Taxifahrer gearbeitet. Eines Tages sei er, als er gerade weibliche Fahrgäste transportiert habe, von der Polizei angehalten worden. Später habe er erfahren, dass die Frauen von der Polizei observiert worden seien. Der BF sei dann schließlich wegen Vermittlung zur Prostitution zu 6 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Die eigentlich Schuldigen seien mit der Polizei befreundet und hätten daher die Schuld auf den BF schieben können. In der Türkei bestehe auch ein Haftbefehl gegen den BF.
Außerdem sei der BF als Taxifahrer mehrmals von denselben Männern bestellt worden, die vermutlich Waffen in Koffern transportiert und schlechte Absichten gehabt hätten. Als sich der BF weigern habe wollen, diese mit seinem Taxi zu transportieren, hätten sie ihn mit dem Erschießen bedroht. Sie hätten den BF nicht in Ruhe gelassen und hätten zudem Verbindungen zur Polizei.
3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 25.02.2025 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt V.) sowie ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 25.02.2025 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).
Begründend führte das BFA aus, dass der BF in der Türkei mehrfach wegen Strafrechtsdelikten verurteilt worden und nunmehr vor einem weiteren Gefängnisaufenthalt geflohen sei. Dass die türkischen Gerichte die Grundsätze eines ordnungsgemäßen Strafverfahrens nicht beachtet hätten, habe nicht festgestellt werden können. Ebenso wenig sei der BF aus politischen Gründen bestraft worden, sondern wegen der ihm zur Last gelegten Straftaten.
4. Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 01.04.2025, eingelangt am selben Tag, erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 25.02.2025.
Darin wurde vorgebracht, dass die Freiheitsstrafe von über 15 Jahren, die dem BF in der Türkei drohe, eine unverhältnismäßige Bestrafung darstelle, zumal die entsprechenden Strafrechtsverletzungen vor allem mit Cannabis in Verbindung stehen würden. In der Türkei würden zudem inakzeptable Haftbedingungen herrschen und sei es dem BF aufgrund gravierender Mängel im türkischen Rechtssystem auch nicht möglich gewesen, ein faires Verfahren zu erhalten. Zudem habe der BF Probleme mit Personen gehabt, die vermutlich mit der islamistischen Terrororganisation IS in Verbindung stehen würden.
Abschließend wurde unter anderem die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt.
5. Die Beschwerdevorlage langte am 16.04.2025 beim BVwG ein und wurde der Gerichtsabteilung L503 zugewiesen.
6. Am 09.10.2025 führte das BVwG in der Sache des BF unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die türkische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Im Zuge dessen wurde das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Türkei (Stand 06.08.2025) in das Verfahren eingebracht.
7. Mit Schreiben vom 16.10.2025 gab der BF im Wege seiner Rechtsvertretung eine kurze, ergänzende Stellungnahme ab, in der er darauf hinwies, dass ihm wegen seiner Flucht aus dem Gefängnis eine (weitere) Haftstrafe drohe, wobei Derartiges in Österreich straffrei wäre; unter den gegebenen Haftbedingungen in der Türkei liege eine Verletzung von Art 2 oder 3 EMRK vor. Weiters wurden ergänzend türkische Gerichtsunterlagen in Vorlage gebracht. Einen aktuellen türkischen Strafregisterauszug könne der BF mangels eines gültigen Ausweises nicht über e-devlet abrufen.7. Mit Schreiben vom 16.10.2025 gab der BF im Wege seiner Rechtsvertretung eine kurze, ergänzende Stellungnahme ab, in der er darauf hinwies, dass ihm wegen seiner Flucht aus dem Gefängnis eine (weitere) Haftstrafe drohe, wobei Derartiges in Österreich straffrei wäre; unter den gegebenen Haftbedingungen in der Türkei liege eine Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK vor. Weiters wurden ergänzend türkische Gerichtsunterlagen in Vorlage gebracht. Einen aktuellen türkischen Strafregisterauszug könne der BF mangels eines gültigen Ausweises nicht über e-devlet abrufen.
8. Mit weiterem Schreiben seiner Rechtsvertretung vom 21.10.2025 legte der BF ergänzend seinen Arbeitsvertrag und eine Beschäftigungsbewilligung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Zur Person des BF und seinem Aufenthalt in Österreich:
1.1.1. Der BF führt den im Spruch angeführten Namen und wurde am dort angeführten Datum geboren. Die Identität des BF steht fest. Er ist Staatsangehöriger der Türkei, Angehöriger der türkischen Volksgruppe und bekennt sich zum sunnitischen Glauben. Der BF spricht Türkisch.
Der BF wurde in der Provinz Sanliurfa geboren und lebte dort bis zu seinem 16. Lebensjahr. Anschließend lebte der BF in Antalya. Der BF besuchte in der Türkei 5 Jahre lang die Volksschule, die Hauptschule hat er nach der 2. Klasse abgebrochen. Er arbeitete anschließend als Koch bzw. als Möbeltischler. Vor seiner Ausreise nach Österreich war der BF darüber hinaus als Taxifahrer tätig.
Der BF ist verheiratet und Vater von zwei minderjährigen Töchtern. Die Ehegattin des BF lebt mit den gemeinsamen Töchtern nach wie vor in der Türkei.
In der Türkei leben zudem die Eltern und 7 Geschwister des BF in gesicherten wirtschaftlichen Verhältnissen und besteht regelmäßiger Kontakt zu diesen. Eine weitere Schwester des BF lebt in Großbritannien.
1.1.2. Der BF hat die Türkei illegal auf dem Seeweg nach Griechenland verlassen. In weiterer Folge gelangte er schlepperunterstützt über Nord-Mazedonien, Serbien, Bosnien, Ungarn und Slowenien nach Österreich, wo er am 21.08.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er hat keinen Deutschkurs besucht und konnte keine Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen.
Ab 10.01.2025 war der BF in Österreich immer wieder für einige Wochen bzw. Monate bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt. Von 10.01.2025 bis 20.02.2025 bzw. 15.05.2025 bis 24.07.2025 war der BF konkret beim Arbeitgeber S.G. angemeldet. Eine Beschäftigungsbewilligung des AMS für die Beschäftigung des BF bei diesem Arbeitgeber lag (nur) für den Zeitraum 14.05.2025 bis 31.05.2025 vor. Vom 11.07.2025 bis 21.07.2025 war der BF beim Arbeitgeber J.U., vom 06.08.2025 bis 12.09.2025 beim Arbeitgeber R.G. GmbH beschäftigt. Für diese Tätigkeiten lagen keine entsprechenden Beschäftigungsbewilligungen des AMS vor.
Am 18.09.2025 wurde dem BFA eine Anzeige der Finanzpolizei übermittelt, wonach die Beschäftigung des BF bei der R.G. GmbH ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung erfolgte.
Schließlich wurde für den BF für den Zeitraum 08.10.2025 bis 31.01.2026 eine Beschäftigungsbewilligung für eine Tätigkeit als Küchengehilfe beim Arbeitgeber R.G. GmbH erteilt. Die Aufnahme dieser Tätigkeit erfolgte mit 10.10.2025 und besteht mit Ausnahme einer Unterbrechung zwischen 25.10.2025 und 19.11.2025 nach wie vor (laut SV-Auszug vom 09.01.2026).
Bis 20.01.2025 bezog der BF in Österreich Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber.
In Österreich ist der BF strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtgründen des BF und der Rückkehrsituation werden folgende Feststellungen getroffen:
1.2.1 Der BF wurde in der Türkei mehrfach strafgerichtlich verurteilt. Bis auf eine Verurteilung wegen Beihilfe zur Prostitution erfolgten sämtliche Verurteilungen des BF wegen Erwerb, Annahme, Besitz und Konsum von Rausch- oder Aufputschmitteln zum Eigenverbrauch.
Konkret wurde der BF wie folgt verurteilt:
1. Urteil des 10.Strafgerichtes XXXX vom XXXX (Aktenzeichen XXXX Urteilszahl XXXX ); Verurteilung wegen Zuhälterei in zwei Fällen gem. Artikel 227/2 Türkisches Strafgesetzbuch zu einer Freiheitsstrafe von je 2 Jahren und 1 Monat, sowie einer Geldstrafe iHv 1.900 TL, sohin zu insgesamt 4 Jahren und 2 Monaten Freiheitsstrafe sowie zweimal Geldstrafe iHv 1.900 TL1. Urteil des 10.Strafgerichtes römisch 40 vom römisch 40 (Aktenzeichen römisch 40 Urteilszahl römisch 40 ); Verurteilung wegen Zuhälterei in zwei Fällen gem. Artikel 227/2 Türkisches Strafgesetzbuch zu einer Freiheitsstrafe von je 2 Jahren und 1 Monat, sowie einer Geldstrafe iHv 1.900 TL, sohin zu insgesamt 4 Jahren und 2 Monaten Freiheitsstrafe sowie zweimal Geldstrafe iHv 1.900 TL
Die im Gesetz festgesetzte Strafdrohung beträgt 2 bis 4 Jahre Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe von bis zu 3.000 Tagen
Zu dieser Verurteilung ist hervorzuheben, dass der BF zunächst mit Urteil des 10. Strafgerichtes XXXX vom XXXX (Aktenzahl XXXX , Urteilszahl XXXX ) mangels Beweisen vom Vorwurf der Zuhälterei freigesprochen wurde. Aufgrund der Berufung der Staatsanwaltschaft wurde dieses Urteil von der 18. Strafkammer des Kassationsgerichtes mit Urteil vom XXXX ( XXXX ) aufgehoben und der BF in weiterer Folge zu der obenstehenden Freiheits- bzw. Geldstrafe verurteilt (siehe auch Ausführungen im Urteil vom XXXX , OZ 12).Zu dieser Verurteilung ist hervorzuheben, dass der BF zunächst mit Urteil des 10. Strafgerichtes römisch 40 vom römisch 40 (Aktenzahl römisch 40 , Urteilszahl römisch 40 ) mangels Beweisen vom Vorwurf der Zuhälterei freigesprochen wurde. Aufgrund der Berufung der Staatsanwaltschaft wurde dieses Urteil von der 18. Strafkammer des Kassationsgerichtes mit Urteil vom römisch 40 ( römisch 40 ) aufgehoben und der BF in weiterer Folge zu der obenstehenden Freiheits- bzw. Geldstrafe verurteilt (siehe auch Ausführungen im Urteil vom römisch 40 , OZ 12).
2. Urteil des 33. Strafgerichtes XXXX vom XXXX (Aktenzahl XXXX , Urteilsnummer XXXX ); Verurteilung wegen Erwerb, Annahme, Besitz und Konsum von Betäubungs- oder Rauschmitteln zum Eigengebrauch gem. Artikel 191/1 Türkisches Strafgesetzbuch zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten2. Urteil des 33. Strafgerichtes römisch 40 vom römisch 40 (Aktenzahl römisch 40 , Urteilsnummer römisch 40 ); Verurteilung wegen Erwerb, Annahme, Besitz und Konsum von Betäubungs- oder Rauschmitteln zum Eigengebrauch gem. Artikel 191/1 Türkisches Strafgesetzbuch zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten
Die im Gesetz festgesetzte Strafdrohung beträgt 2 bis 5 Jahre Freiheitsstrafe. (Anm.: im Falle des BF wurde die Freiheitsstrafe iHv 2 Jahren unter Anwendung des Artikel 62 Türkisches Strafgesetzbuch um 1/6 auf 1 Jahr und 8 Monate reduziert; AS 196)Die im Gesetz festgesetzte Strafdrohung beträgt 2 bis 5 Jahre Freiheitsstrafe. Anmerkung, im Falle des BF wurde die Freiheitsstrafe iHv 2 Jahren unter Anwendung des Artikel 62 Türkisches Strafgesetzbuch um 1/6 auf 1 Jahr und 8 Monate reduziert; AS 196)
3. Urteil des 18. Strafgerichtes XXXX vom XXXX (Aktenzahl XXXX , Urteilsnummer XXXX ); Verurteilung wegen Drogenkonsum gem. Artikel 191/1 Türkisches Strafgesetzbuch zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten3. Urteil des 18. Strafgerichtes römisch 40 vom römisch 40 (Aktenzahl römisch 40 , Urteilsnummer römisch 40 ); Verurteilung wegen Drogenkonsum gem. Artikel 191/1 Türkisches Strafgesetzbuch zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten
Die im Gesetz festgesetzte Strafdrohung beträgt 2 bis 5 Jahre Freiheitsstrafe. (Anm.: im Falle des BF wurde die Freiheitsstrafe iHv 2 Jahren unter Anwendung des Artikel 62 Türkisches Strafgesetzbuch um 1/6 auf 1 Jahr und 8 Monate reduziert; AS 169ff)Die im Gesetz festgesetzte Strafdrohung beträgt 2 bis 5 Jahre Freiheitsstrafe. Anmerkung, im Falle des BF wurde die Freiheitsstrafe iHv 2 Jahren unter Anwendung des Artikel 62 Türkisches Strafgesetzbuch um 1/6 auf 1 Jahr und 8 Monate reduziert; AS 169ff)
4. Urteil des 1. Strafgerichtes XXXX vom XXXX (Aktenzahl XXXX , Urteilsnummer XXXX ); Verurteilung wegen Besitzes von Betäubungsmitteln zum Eigenkonsum gem. Art. 191/1 Türkisches Strafgesetzbuch zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten4. Urteil des 1. Strafgerichtes römisch 40 vom römisch 40 (Aktenzahl römisch 40 , Urteilsnummer römisch 40 ); Verurteilung wegen Besitzes von Betäubungsmitteln zum Eigenkonsum gem. Artikel 191 /, eins, Türkisches Strafgesetzbuch zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten
Die im Gesetz festgesetzte Strafdrohung beträgt 2 bis 5 Jahre Freiheitsstrafe. (Anm.: im Falle des BF wurde die Freiheitsstrafe iHv 2 Jahren unter Anwendung des Artikel 62 Türkisches Strafgesetzbuch um 1/6 auf 1 Jahr und 8 Monate reduziert; AS 188)Die im Gesetz festgesetzte Strafdrohung beträgt 2 bis 5 Jahre Freiheitsstrafe. Anmerkung, im Falle des BF wurde die Freiheitsstrafe iHv 2 Jahren unter Anwendung des Artikel 62 Türkisches Strafgesetzbuch um 1/6 auf 1 Jahr und 8 Monate reduziert; AS 188)
Zu diesem Verfahren ist im Detail festzuhalten, dass die dem Urteil zugrundeliegende Straftat 08.05.2016 begangen wurde. Diesbezüglich wurde zunächst seitens der Oberstaatsanwaltschaft XXXX am XXXX die Erhebung der öffentlichen Anklage unter Anordnung von Bewährungsmaßnahmen ausgesetzt. Aufgrund der wiederholten Weigerung des BF, sich den angeordneten Maßnahmen zu unterziehen, wurde gegen den BF ein öffentliches Verfahren eingeleitet. Die Urteilsverkündung wurde unter Anordnung einer 5-jährigen Bewährungsfrist mit rechtskräftiger Entscheidung vom XXXX ausgesetzt. In weiterer Folge beging der BF während der Bewährungsfrist am XXXX die Straftat des Besitzes von Betäubungsmitteln zum Eigenkonsum (siehe diesbezüglich unter 2. angeführte Verurteilung), weswegen beschlossen wurde, das zuvor ausgesetztes Urteil zu verkünden (AS 186f)Zu diesem Verfahren ist im Detail festzuhalten, dass die dem Urteil zugrundeliegende Straftat 08.05.2016 begangen wurde. Diesbezüglich wurde zunächst seitens der Oberstaatsanwaltschaft römisch 40 am römisch 40 die Erhebung der öffentlichen Anklage unter Anordnung von Bewährungsmaßnahmen ausgesetzt. Aufgrund der wiederholten Weigerung des BF, sich den angeordneten Maßnahmen zu unterziehen, wurde gegen den BF ein öffentliches Verfahren eingeleitet. Die Urteilsverkündung wurde unter Anordnung einer 5-jährigen Bewährungsfrist mit rechtskräftiger Entscheidung vom römisch 40 ausgesetzt. In weiterer Folge beging der BF während der Bewährungsfrist am römisch 40 die Straftat des Besitzes von Betäubungsmitteln zum Eigenkonsum (siehe diesbezüglich unter 2. angeführte Verurteilung), weswegen beschlossen wurde, das zuvor ausgesetztes Urteil zu verkünden (AS 186f)
5.-7. Urteile des 2. Strafgerichtes XXXX vom XXXX (Aktenzeichen XXXX , Urteilsnummer XXXX ), Verurteilung zu je 2 Jahren Freiheitsstrafe5.-7. Urteile des 2. Strafgerichtes römisch 40 vom römisch 40 (Aktenzeichen römisch 40 , Urteilsnummer römisch 40 ), Verurteilung zu je 2 Jahren Freiheitsstrafe
8. Urteil des 3. Strafgerichtes XXXX vom XXXX (Aktenzahl XXXX , Urteilsnummer XXXX ); Verurteilung wegen Kauf, Annahme, Besitz und Konsum von Drogen oder Aufputschmitteln zum Eigenkonsum gem. Art. 191/1 Türkisches Strafgesetzbuch zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren 8. Urteil des 3. Strafgerichtes römisch 40 vom römisch 40 (Aktenzahl römisch 40 , Urteilsnummer römisch 40 ); Verurteilung wegen Kauf, Annahme, Besitz und Konsum von Drogen oder Aufputschmitteln zum Eigenkonsum gem. Artikel 191 /, eins, Türkisches Strafgesetzbuch zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren
Die im Gesetz festgesetzte Strafdrohung beträgt 2 bis 5 Jahre Freiheitsstrafe.
9. Urteil des 14. Strafgerichtes XXXX vom XXXX (Aktenzahl XXXX , Urteilsnummer XXXX ); Verurteilung wegen Konsum und Besitz von Drogen oder Aufputschmitteln zum Eigenkonsum gem. Artikel 191/1 Türkisches Strafgesetzbuch zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten9. Urteil des 14. Strafgerichtes römisch 40 vom römisch 40 (Aktenzahl römisch 40 , Urteilsnummer römisch 40 ); Verurteilung wegen Konsum und Besitz von Drogen oder Aufputschmitteln zum Eigenkonsum gem. Artikel 191/1 Türkisches Strafgesetzbuch zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten
Die im Gesetz festgesetzte Strafdrohung beträgt 2 bis 5 Jahre Freiheitsstrafe. (Anm.: im Falle des BF wurde die Freiheitsstrafe iHv 2 Jahren unter Anwendung des Artikel 62 Türkisches Strafgesetzbuch um 1/6 auf 1 Jahr und 8 Monate reduziert; AS 139ff)Die im Gesetz festgesetzte Strafdrohung beträgt 2 bis 5 Jahre Freiheitsstrafe. Anmerkung, im Falle des BF wurde die Freiheitsstrafe iHv 2 Jahren unter Anwendung des Artikel 62 Türkisches Strafgesetzbuch um 1/6 auf 1 Jahr und 8 Monate reduziert; AS 139ff)
Mit Beschluss des 1. Vollstreckungsgerichtes XXXX vom XXXX wurde der BF unter Anführung der mit einbezogenen Verurteilungen, die sich mit jenen zuvor unter 1. – 8. angeführten Verurteilungen decken (Anmerkung: die unter 9. angeführte Verurteilung erfolgte erst nach der Beschlussfassung des Vollstreckungsgerichtes), gem. Artikel 99 und 101 des Gesetzes Nr. 5275 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren und 26 Monaten Haft verurteilt. Mit Beschluss des 1. Vollstreckungsgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der BF unter Anführung der mit einbezogenen Verurteilungen, die sich mit jenen zuvor unter 1. – 8. angeführten Verurteilungen decken (Anmerkung: die unter 9. angeführte Verurteilung erfolgte erst nach der Beschlussfassung des Vollstreckungsgerichtes), gem. Artikel 99 und 101 des Gesetzes Nr. 5275 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren und 26 Monaten Haft verurteilt.
Am 02.04.2024 floh der BF aus der offenen Vollzugsanstalt XXXX . Mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft XXXX vom XXXX wurde der BF deswegen gem. Artikel 292 Abs. 1 Türkisches Strafgesetzbuch (Flucht eines verurteilten oder inhaftierten Menschen) angeklagt. Dieser Anklageschrift ist zudem zu entnehmen, dass gegen den BF am XXXX ein Haftbefehl erlassen wurde.Am 02.04.2024 floh der BF aus der offenen Vollzugsanstalt römisch 40 . Mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom römisch 40 wurde der BF deswegen gem. Artikel 292 Absatz eins, Türkisches Strafgesetzbuch (Flucht eines verurteilten oder inhaftierten Menschen) angeklagt. Dieser Anklageschrift ist zudem zu entnehmen, dass gegen den BF am römisch 40 ein Haftbefehl erlassen wurde.
Laut türkischem Strafgesetzbuch beträgt der Strafrahmen für das angeklagte Delikt nach Artikel 292/1 zwischen 6 Monaten und 1 Jahr Freiheitsstrafe.
Festzustellen ist, dass die angeführten Verurteilungen des BF sowie die wider ihn erhobenen Anklagen nicht aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung des BF erfolgt sind.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Zusammenhang mit den oben genannten strafgerichtlichen Verurteilungen bzw. erhobenen Anklagen einer nicht den Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens genügenden Verfahrensführung durch die türkischen Gerichte unterworfen war.
1.2.2. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF in Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Taxifahrer konkreten Verfolgungshandlungen, ausgehend von einer bestimmten Personengruppe, ausgesetzt war bzw. er Falle einer Rückkehr in die Türkei diesbezüglich irgendwelchen Verfolgungshandlungen ausgesetzt sein wird.
1.2.3. Der BF ist bei einer Rückkehr in die Türkei auch nicht aus sonstigen individuellen Gründen oder aufgrund der allgemeinen Lage vor Ort einer maßgeblichen Gefährdung ausgesetzt und ist vom Vorhandensein einer hinreichenden Existenzgrundlage auszugehen.
1.2.4. Bei einer Rückkehr des BF in die Türkei ist in Anbetracht der festgestellten Verurteilungen und der darin ausgesprochenen Strafen jedoch mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er festgenommen und inhaftiert werden wird und die verhängte(n) Freiheitsstrafe(n) verbüßen wird müssen. Dass diese Inhaftierung mit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichzusetzen wäre, konnte hingegen nicht festgestellt werden.
1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:
Zur Lage in der Türkei wird auf das aktuellste Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA zur Türkei vom 06.08.2025 verwiesen, in dem eine Vielzahl von Berichten diverser allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt wird. Die BF ist diesen Berichten nicht entgegengetreten und bestehen gegen ihre Heranziehung keine Bedenken.