TE Bvwg Erkenntnis 2026/1/21 W271 2288148-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.01.2026
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

21.01.2026

Norm

AsylG 2005 §2 Abs1 Z22
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34 Abs1
AsylG 2005 §34 Abs2
AsylG 2005 §34 Abs4
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 2 heute
  2. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2020
  3. AsylG 2005 § 2 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  4. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  8. AsylG 2005 § 2 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  12. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  15. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

W271 2288148-1/18E

W271 2288149-1/18E

W271 2288150-1/18E

W271 2288151-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK über die Beschwerden

1.       des XXXX , geb. XXXX , gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle Linz, vom XXXX , Zl. XXXX ,1. des römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle Linz, vom römisch 40 , Zl. römisch 40 ,

2.       der XXXX , geb. XXXX , gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle Linz, vom XXXX , Zl. XXXX ,2. der römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle Linz, vom römisch 40 , Zl. römisch 40 ,

3.       des minderjährigen XXXX , geb. XXXX , gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle Linz, vom XXXX , Zl. XXXX ,3. des minderjährigen römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle Linz, vom römisch 40 , Zl. römisch 40 ,

4.       des minderjährigen XXXX , geb. XXXX , gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle Linz, vom XXXX , Zl. XXXX ,4. des minderjährigen römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle Linz, vom römisch 40 , Zl. römisch 40 ,

alle Staatsangehörige der Arabischen Republik Syrien, alle vetreten durch die Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:

A)

Die Beschwerden des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin sowie des Dritt- und Viertbeschwerdeführers werden gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerden des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin sowie des Dritt- und Viertbeschwerdeführers werden gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin sowie der Dritt- und Viertbeschwerdeführer (in der Folge alle gemeinsam bezeichnet als: die Beschwerdeführer) stellten am XXXX Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. 1. Der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin sowie der Dritt- und Viertbeschwerdeführer (in der Folge alle gemeinsam bezeichnet als: die Beschwerdeführer) stellten am römisch 40 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.

2.       Am selben Tag fand eine Erstbefragung der Beschwerdeführer durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.

Zum Fluchtgrund befragt, gab der Erstbeschwerdeführer an, er sei fahnenflüchtig und habe seine Heimat wegen des Krieges verlassen. Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, sie habe Ihre Heimat auch aufgrund des Krieges verlassen und habe keine weiteren Asylgründe.

3.       Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) vernahm den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin am XXXX in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch. 3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) vernahm den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin am römisch 40 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch.

Der Erstbeschwerdeführer führte an, er wäre im Gouvernement XXXX geboren. Dort habe er zwölf Jahre eine Schule besucht und war danach als Krankenpfleger tätig. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er bis XXXX den Wehrdienst geleistet habe, dann seine Dienststelle verlassen habe und desertiert sei. Er werde von den syrischen Behörden gesucht und habe Syrien im XXXX wegen des Krieges verlassen. Der Erstbeschwerdeführer führte an, er wäre im Gouvernement römisch 40 geboren. Dort habe er zwölf Jahre eine Schule besucht und war danach als Krankenpfleger tätig. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er bis römisch 40 den Wehrdienst geleistet habe, dann seine Dienststelle verlassen habe und desertiert sei. Er werde von den syrischen Behörden gesucht und habe Syrien im römisch 40 wegen des Krieges verlassen.

Die Zweitbeschwerdeführerin führte an, sie sei in XXXX -Stadt geboren, habe zwölf Jahre lang eine Schule besucht und war als Hausfrau zu Hause tätig. Zu ihren Fluchtgründen befragt gab sie an, ihr Heimatgebiet sei beschossen worden, weil dort der IS regierte. Der IS sei sehr streng gewesen und sie habe es als Muslimin dort nicht ausgehalten. Die Zweitbeschwerdeführerin führte an, sie sei in römisch 40 -Stadt geboren, habe zwölf Jahre lang eine Schule besucht und war als Hausfrau zu Hause tätig. Zu ihren Fluchtgründen befragt gab sie an, ihr Heimatgebiet sei beschossen worden, weil dort der IS regierte. Der IS sei sehr streng gewesen und sie habe es als Muslimin dort nicht ausgehalten.

Die minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer wurden nicht gesondert von der belangten Behörde einvernommen.

4.       Mit den gegenständlichen Bescheiden vom XXXX wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte allen Beschwerdeführern den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilten ihnen eine Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.). 4. Mit den gegenständlichen Bescheiden vom römisch 40 wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte allen Beschwerdeführern den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilten ihnen eine Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei.).

5.       Am XXXX erhoben die Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt I. dieser Entscheidung Beschwerde. Die Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.5. Am römisch 40 erhoben die Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt römisch eins. dieser Entscheidung Beschwerde. Die Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

6.       Mit Stellungnahme vom XXXX äußerte der Erstbeschwerdeführer, dass er zwar aus einer Region stamme, die nicht einheitlich unter der Kontrolle des syrischen Regimes stehe, die syrische Regierung verfüge in der Provinz jedoch über Präsenz und kontrolliere insbesondere die Gebiete westlich des Euphrats. Für alle Beschwerdeführer bestehe die Möglichkeit einer Einreise jedenfalls nur unter Gefahr eines Eingriffs in die körperliche Integrität. 6. Mit Stellungnahme vom römisch 40 äußerte der Erstbeschwerdeführer, dass er zwar aus einer Region stamme, die nicht einheitlich unter der Kontrolle des syrischen Regimes stehe, die syrische Regierung verfüge in der Provinz jedoch über Präsenz und kontrolliere insbesondere die Gebiete westlich des Euphrats. Für alle Beschwerdeführer bestehe die Möglichkeit einer Einreise jedenfalls nur unter Gefahr eines Eingriffs in die körperliche Integrität.

7.       Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch und im Beisein eines Rechtsvertreters der Beschwerdeführer eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der Erstbeschwerdeführer an, er sei im XXXX aus dem Militärdienst des syrischen Regimes desertiert. Im XXXX habe er Syrien endgültig verlassen. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte vor, dass sie selbst sowie der Dritt- und der Viertbeschwerdeführer aufgrund der Person ihres Ehemannes gefährdet seien. Nach ihrer Darstellung seien bei einer Suche des syrischen Regimes nach einem Familienmitglied sämtliche Angehörige einer Gefährdung ausgesetzt.7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch und im Beisein eines Rechtsvertreters der Beschwerdeführer eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der Erstbeschwerdeführer an, er sei im römisch 40 aus dem Militärdienst des syrischen Regimes desertiert. Im römisch 40 habe er Syrien endgültig verlassen. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte vor, dass sie selbst sowie der Dritt- und der Viertbeschwerdeführer aufgrund der Person ihres Ehemannes gefährdet seien. Nach ihrer Darstellung seien bei einer Suche des syrischen Regimes nach einem Familienmitglied sämtliche Angehörige einer Gefährdung ausgesetzt.

8.       Mit Parteiengehör vom XXXX brachte das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensparteien die COI-CMS Länderinformation der Staatendokumentation, Version 12 vom XXXX sowie länderkundliche Informationen der EUAA zur Kenntnis. 8. Mit Parteiengehör vom römisch 40 brachte das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensparteien die COI-CMS Länderinformation der Staatendokumentation, Version 12 vom römisch 40 sowie länderkundliche Informationen der EUAA zur Kenntnis.

9.       Mit Stellungnahme vom XXXX brachten die Beschwerdeführer vor, sie seien bei einer Rückkehr in ein unter der Kontrolle der HTS stehendes Gebiet erheblichen Gefahren ausgesetzt. Auch eine Rückkehr in ein von der SDF kontrolliertes Gebiet stelle für den Erstbeschwerdeführer und seine Familie eine erhebliche Gefährdung dar, weil weiterhin strukturelle Willkür seitens der Sicherheitskräfte, eine repressive Gesetzeslage sowie die Verfolgung bestimmter gesellschaftlicher Gruppen bestünden.9. Mit Stellungnahme vom römisch 40 brachten die Beschwerdeführer vor, sie seien bei einer Rückkehr in ein unter der Kontrolle der HTS stehendes Gebiet erheblichen Gefahren ausgesetzt. Auch eine Rückkehr in ein von der SDF kontrolliertes Gebiet stelle für den Erstbeschwerdeführer und seine Familie eine erhebliche Gefährdung dar, weil weiterhin strukturelle Willkür seitens der Sicherheitskräfte, eine repressive Gesetzeslage sowie die Verfolgung bestimmter gesellschaftlicher Gruppen bestünden.

10.      Am XXXX führte das Bundesverwaltungsgericht – vor dem Hintergrund der geänderten Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers – eine öffentlich mündliche Verhandlung durch. Der Erstbeschwerdeführer gab dabei an, Offiziere und Angehörige des Assad-Regimes seien immer noch am Flughafen XXXX und in der Region XXXX präsent. Er habe Angst vor der SDF, weil diese genau wie das alte Regime sei. Erfahrungen mit der Übergangsregierung habe er noch nicht gemacht. Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, dass es keine Gesetze gebe, an die man sich in Syrien halten müsse und die SDF eine Ausgangssperre ab 20:00 Uhr angekündigt habe. Ihre Schwester sei zudem vor zwei Jahren von SDF-Angehörigen belästigt worden. Sie habe auch Angst, dass ihre Kinder (der Dritt- und Viertbeschwerdeführer) entführt werden und mit den Organen gehandelt werden würde. Es komme zudem immer wieder zu Zusammenstößen zwischen der HTS und der SDF. 10. Am römisch 40 führte das Bundesverwaltungsgericht – vor dem Hintergrund der geänderten Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers – eine öffentlich mündliche Verhandlung durch. Der Erstbeschwerdeführer gab dabei an, Offiziere und Angehörige des Assad-Regimes seien immer noch am Flughafen römisch 40 und in der Region römisch 40 präsent. Er habe Angst vor der SDF, weil diese genau wie das alte Regime sei. Erfahrungen mit der Übergangsregierung habe er noch nicht gemacht. Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, dass es keine Gesetze gebe, an die man sich in Syrien halten müsse und die SDF eine Ausgangssperre ab 20:00 Uhr angekündigt habe. Ihre Schwester sei zudem vor zwei Jahren von SDF-Angehörigen belästigt worden. Sie habe auch Angst, dass ihre Kinder (der Dritt- und Viertbeschwerdeführer) entführt werden und mit den Organen gehandelt werden würde. Es komme zudem immer wieder zu Zusammenstößen zwischen der HTS und der SDF.

II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

1.1.    Zu den Beschwerdeführern:

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweibeschwerdeführerin sind verheiratet, die Ehe wurde XXXX geschlossen. Der Dritt- und Viertbeschwerdeführer sind die minderjährigen Söhne des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweibeschwerdeführerin sind verheiratet, die Ehe wurde römisch 40 geschlossen. Der Dritt- und Viertbeschwerdeführer sind die minderjährigen Söhne des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin.

Alle sind Staatsangehörige der Arabischen Republik Syrien, Angehörige der Volksgruppe der Araber und sunnitische Moslems. Ihre Muttersprache ist Arabisch.

Alle Beschwerdeführer sind gesund, strafrechtlich unbescholten und stellten am XXXX im Bundesgebiet Anträge auf internationalen Schutz. Alle Beschwerdeführer sind gesund, strafrechtlich unbescholten und stellten am römisch 40 im Bundesgebiet Anträge auf internationalen Schutz.

1.2.    Zum Erstbeschwerdeführer:

Der Erstbeschwerdeführer trägt den Namen XXXX und führt das Geburtsdatum XXXX . Er ist volljährig und wurde im Gouvernement XXXX , im Dorf XXXX , geboren. Dort bzw. in einem benachbarten Dorf lebte er bis zu seiner endgültigen Ausreise aus Syrien im XXXX .Der Erstbeschwerdeführer trägt den Namen römisch 40 und führt das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist volljährig und wurde im Gouvernement römisch 40 , im Dorf römisch 40 , geboren. Dort bzw. in einem benachbarten Dorf lebte er bis zu seiner endgültigen Ausreise aus Syrien im römisch 40 .

Die Mutter sowie drei Brüder des Erstbeschwerdeführers leben weiterhin in Syrien.

Der Erstbeschwerdeführer besuchte 12 Jahre lang eine Schule, die er mit der Matura abschloss. Danach war er als Krankenpfleger tätig.

Die Ausreise des Erstbeschwerdeführers erfolgte im XXXX von Syrien illegal in die Türkei, wo er sich sechs Jahre aufhielt.Die Ausreise des Erstbeschwerdeführers erfolgte im römisch 40 von Syrien illegal in die Türkei, wo er sich sechs Jahre aufhielt.

1.3.    Zur Zweitbeschwerdeführerin:

Die Zweitbeschwerdeführerin trägt den Namen XXXX und führt das Geburtsdatum XXXX . Sie ist volljährig und wurde im Gouvernement XXXX , in der Stadt XXXX , geboren. Dort lebte sie bis XXXX , danach lebte sie gemeinsam mit dem Erstbeschwerdeführer im Dorf XXXX .Die Zweitbeschwerdeführerin trägt den Namen römisch 40 und führt das Geburtsdatum römisch 40 . Sie ist volljährig und wurde im Gouvernement römisch 40 , in der Stadt römisch 40 , geboren. Dort lebte sie bis römisch 40 , danach lebte sie gemeinsam mit dem Erstbeschwerdeführer im Dorf römisch 40 .

Die Eltern sowie 8 Geschwister der Zweitbeschwerdeführerin leben weiterhin in Syrien in der Stadt XXXX . Die Eltern sowie 8 Geschwister der Zweitbeschwerdeführerin leben weiterhin in Syrien in der Stadt römisch 40 .

Die Zweitbeschwerdeführerin besuchte 12 Jahre lang eine Schule, die sie mit der Matura abschloss, danach besuchte sie eine Schule für Krankenpflegerinnen und war dann als Hausfrau tätig.

Die Zweitbeschwerdeführerin reiste zusammen mit dem Erstbeschwerdeführer im XXXX aus Syrien in die Türkei aus. Die Zweitbeschwerdeführerin reiste zusammen mit dem Erstbeschwerdeführer im römisch 40 aus Syrien in die Türkei aus.

1.4.    Zum Dritt- und Viertbeschwerdeführer:

Der Drittbeschwerdeführer trägt den Namen XXXX und führt das Geburtsdatum XXXX . Der Drittbeschwerdeführer trägt den Namen römisch 40 und führt das Geburtsdatum römisch 40 .

Der Viertbeschwerdeführer trägt den Namen XXXX und führt das Geburtsdatum XXXX . Der Viertbeschwerdeführer trägt den Namen römisch 40 und führt das Geburtsdatum römisch 40 .

Der Dritt- und Viertbeschwerdeführer sind in der Türkei geboren und waren bislang nicht in Syrien aufhältig.

1.5.    Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates

1.2.1.  Für den Erstbeschwerdeführer besteht in seiner Herkunftsregion aktuell nicht die Gefahr, vom ehemaligen Assad-Regime zum Militärdienst eingezogen zu werden.

1.2.2.  Der Erstbeschwerdeführer sowie die Zweitbeschwerdeführerin waren in Syrien politisch nicht aktiv und gehörten keiner politischen Organisation oder Partei an.

1.2.3.  Der Erstbeschwerdeführer hat in seiner Herkunftsregion keine lebensbedrohliche oder seine körperliche oder geistige Integrität beeinträchtigende Gefahr zu befürchten. Zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht steht fest, dass die syrisch arabische Armee im Verlauf des Falls des Assad-Regimes aufgelöst wurde. Seitens der neuen Regierung Syriens, der von der Gruppierung HTS geführten Rebellenallianz, wurde für alle wehrpflichtigen Syrer eine Generalamnestie verkündet. Eine Verfolgung des Erstbeschwerdeführers durch das gestürzte syrische Assad-Regime aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung bzw. Desertion und einer daher potentziell unterstellten oppositionellen Gesinnung ist somit ausgeschlossen.

1.2.4.  Der Zweitbeschwerdeführerin drohen bei einer Rückkehr nach Syrien keine gezielt gegen sie gerichteten Verfolgungshandlungen oder integritätsbedrohenden Maßnahmen. Sie ist keine alleinstehende Frau, lebt im Familienverband und ist weder aufgrund ihres Geschlechts noch aus sonstigen Gründen einer individuellen Gefährdung ausgesetzt. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Situation von Frauen in den von der kurdischen Selbstverwaltung kontrollierten Gebieten besteht für sie, keine über die allgemeine Lage hinausgehende Verfolgungsgefahr. Die Zweitbeschwerdeführerin ist im Familienverband mit ihrem Gatten sowie ihren beiden Kindern unterwegs. Sie steht unter dem Schutz ihres Ehemannes.

1.2.5.  Der Dritt- und Viertbeschwerdeführer sind minderjährig und noch nicht in einem Alter, in dem sie einer regulären Einberufung oder Wehrpflicht durch eine der Konfliktparteien unterliegen würden. Ihnen droht als Kinder keine individuell gegen sie gerichtete Verfolgung. Trotz der in den Länderberichten dokumentierten Problematik der Rekrutierung Minderjähriger ergibt sich im konkreten Fall keine hinreichend konkrete Gefahr einer Zwangsrekrutierung. Der Dritt- und Viertbeschwerdeführer ist im Familienverband mit Mutter und Vater unterwegs.

1.2.6.  Es kann auch sonst nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführern in Syrien aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, Verfolgung droht.

1.3. Situation im Herkunftsstaat

1.3.1. Politische Lage – Entwicklung seit dem Sturz des Assad- Regimes

Am 08.12.2024 wurde das Assad-Regime durch eine Offensive oppositioneller Kräfte gestürzt, wobei die HTS (vormals al-Nusra-Front) eine zentrale Rolle spielte und seither über weite Teile Syriens de facto die Kontrolle ausübt. Unter Führung von Ahmad ash-Shara’ wurde eine Übergangsregierung gebildet, die zunächst Sicherheit, Verwaltungsstrukturen und eine neue Verfassung etablierte, dabei jedoch zentrale Machtbefugnisse in einem kleinen Führungskreis bündelte. Trotz eines gewissen Pragmatismus in sozialen Fragen wird die Regierung weiterhin von Strukturen der HTS dominiert, was Zweifel an ihrer demokratischen Legitimität sowie am Schutz politischer und religiöser Minderheiten aufkommen lässt.

(Zusammenfassung aus folgender Quelle: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom XXXX , Version 12 [in Folge: „LIB“], Pkt. 3. „Politische Lage“)(Zusammenfassung aus folgender Quelle: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom römisch 40 , Version 12 [in Folge: „LIB“], Pkt. 3. „Politische Lage“)

1.3.2. Sicherheitslage – Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes

Trotz des Sturzes des Assad-Regimes bleibt die Sicherheitslage in Syrien insgesamt fragil und ist durch regionale Spannungen, bewaffnete Auseinandersetzungen und sektiererische Gewalt geprägt. Die syrische Übergangsregierung kontrolliert nicht das gesamte Staatsgebiet und steht teils außerstaatlichen Akteuren, bewaffneten Regimeüberresten sowie der anhaltenden Präsenz extremistischer Gruppierungen gegenüber. In bestimmten Gebieten kam es zuletzt zu schweren Menschenrechtsverletzungen, wohingegen sich in anderen Teilen des Landes, insbesondere in städtischen Zentren, eine schrittweise Stabilisierung beobachten lässt.

(Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 4 „Sicherheitslage“)

1.3.3. Sicherheitslage – Nordsyrien

Die Sicherheitslage in Nordsyrien bleibt instabil, da nach dem Sturz al-Assads weiterhin verschiedene Fraktionen um Kontrolle und Einfluss konkurrieren, wobei islamistische Gruppierungen, insbesondere HTS, im Nordwesten eine zentrale Rolle einnehmen. Trotz der formellen Machtübernahme kommt es fortlaufend zu Auseinandersetzungen zwischen rivalisierenden islamistischen Gruppen, Widerstandszellen regimetreuer Kräfte sowie zu externen Bedrohungen durch Luftangriffe und Grenzkonflikte. Auch Teile des Nordostens Syriens, darunter Ost-Aleppo, ar-Raqqa und al-Hasaka, sind weiterhin von Feindseligkeiten, Anschlägen und Angriffen mit Sprengkörpern betroffen. Aleppo bleibt strategisch umkämpft, da unterschiedliche Akteure – islamistische Gruppierungen, kurdische Einheiten und türkisch unterstützte Milizen – in verschiedenen Stadtteilen präsent sind und es weiterhin zu Attentaten, Entführungen und militärischen Zusammenstößen kommt. Insgesamt verschärfen anhaltende Gewalt, wirtschaftliche Not und unzureichende Grundversorgung die humanitäre Lage, während militärische Auseinandersetzungen, insbesondere zwischen der syrischen Armee und der SDF, fortbestehen.

(Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 4 „Sicherheitslage“)

1.3.4. Sicherheitslage im Gouvernement XXXX 1.3.4. Sicherheitslage im Gouvernement römisch 40

Das Gouvernement XXXX ist in drei Verwaltungsbezirke ( XXXX und XXXX ) mit insgesamt zehn Unterbezirken gegliedert, hat die Stadt XXXX als Hauptstadt und wies im März 2025 nach Schätzungen internationaler Organisationen eine Bevölkerung zwischen rund 844.000 und 933.000 Personen einschließlich Binnenvertriebener und Rückkehrer auf.Das Gouvernement römisch 40 ist in drei Verwaltungsbezirke ( römisch 40 und römisch 40 ) mit insgesamt zehn Unterbezirken gegliedert, hat die Stadt römisch 40 als Hauptstadt und wies im März 2025 nach Schätzungen internationaler Organisationen eine Bevölkerung zwischen rund 844.000 und 933.000 Personen einschließlich Binnenvertriebener und Rückkehrer auf.

Ende Mai 2025 stand der zentrale Teil des Gouvernements XXXX unter der Kontrolle der kurdischen SDF, während weite Teile des Nordens von der türkisch unterstützten SNA kontrolliert wurden und die südlichen Gebiete überwiegend der Übergangsregierung unterstanden. Einzelne Zonen zwischen der SDF und der Übergangsregierung galten als umkämpft, wobei die Integration der SDF in die neue syrische Armee trotz eines im März 2025 geschlossenen Abkommens weiterhin ungeklärt blieb und die SDF teilweise Truppen abzog. Zugleich waren weiterhin IS-Zellen in der Region präsent, während die US-geführte Koalition ihre militärische Präsenz im Gouvernement XXXX aufrechterhalten wollte.Ende Mai 2025 stand der zentrale Teil des Gouvernements römisch 40 unter der Kontrolle der kurdischen SDF, während weite Teile des Nordens von der türkisch unterstützten SNA kontrolliert wurden und die südlichen Gebiete überwiegend der Übergangsregierung unterstanden. Einzelne Zonen zwischen der SDF und der Übergangsregierung galten als umkämpft, wobei die Integration der SDF in die neue syrische Armee trotz eines im März 2025 geschlossenen Abkommens weiterhin ungeklärt blieb und die SDF teilweise Truppen abzog. Zugleich waren weiterhin IS-Zellen in der Region präsent, während die US-geführte Koalition ihre militärische Präsenz im Gouvernement römisch 40 aufrechterhalten wollte.

Im März 2025 blieb die Sicherheitslage im Gouvernement XXXX angespannt, weil es infolge von Zusammenstößen zwischen der SDF, der HTS/SNA und türkischen Streitkräften zu zivilen Opfern, Vertreibungen, Luftangriffen, Razzien und Festnahmen durch die SDF kam, wobei sich die Lage nach dem Abkommen vom 10.03.2025 zeitweise entspannte, zugleich jedoch weiterhin IS-Zellen aktiv waren und militärische sowie sicherheitsbehördliche Operationen unter Beteiligung der SDF und internationaler Kräfte stattfanden.Im März 2025 blieb die Sicherheitslage im Gouvernement römisch 40 angespannt, weil es infolge von Zusammenstößen zwischen der SDF, der HTS/SNA und türkischen Streitkräften zu zivilen Opfern, Vertreibungen, Luftangriffen, Razzien und Festnahmen durch die SDF kam, wobei sich die Lage nach dem Abkommen vom 10.03.2025 zeitweise entspannte, zugleich jedoch weiterhin IS-Zellen aktiv waren und militärische sowie sicherheitsbehördliche Operationen unter Beteiligung der SDF und internationaler Kräfte stattfanden.

(Zusammengefasst und übersetzt aus folgender Quelle: EUAA Syria: Country Focus, Juli 2025, Pkt. 5.8.8. (a) „Administrative Teilung und Populationsschätzung“, (b) „Territoriale Kontrolle und Hauptakteure“, (c) „Sicherheitstrends“)

1.3.5. Sicherheitslage in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF – Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES)

Der Nordosten Syriens bleibt nach dem Sturz des Assad-Regimes eine hochgradig instabile Konfliktregion. Die von den USA unterstützten Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF), die von kurdischen YPG-Einheiten dominiert werden, stehen dort in anhaltenden Kämpfen mit der von der Türkei unterstützten Syrischen Nationalarmee (SNA) sowie mit islamistischen Gruppierungen und dem sogenannten Islamischen Staat (IS). Trotz wiederholter Vermittlungsversuche, insbesondere durch die USA, dauern gegenseitige Angriffe, Luftschläge und Artilleriebeschuss entlang der Grenze und um strategische Standorte wie den Tishrin-Staudamm fort, wobei die Zivilbevölkerung massiv betroffen ist. Die anhaltenden Kampfhandlungen, türkische Offensiven und gezielte Angriffe auf zivile Infrastruktur haben eine erhebliche humanitäre Krise ausgelöst, die sich in der Zerstörung der Wasserversorgung, Nahrungsmittelknappheit und dem eingeschränkten Zugang humanitärer Organisationen äußert.

Darüber hinaus kommt es in den Gouvernements ar-Raqqa, Deir ez-Zor und al-Hasaka vermehrt zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen lokalen Stämmen infolge alter Fehden und Racheakte, bei denen regelmäßig Tote und Verletzte zu verzeichnen sind. Diese stammesinternen Konflikte, verstärkt durch willkürliche Festnahmen und den Zusammenbruch staatlicher Strukturen, tragen wesentlich zur weiteren Fragmentierung und Instabilität der Region bei.

(Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 4 „Sicherheitslage in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF – Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES)“)

1.3.6. Sicherheitsbehörden

Nach dem Sturz des Assad-Regimes befindet sich die Sicherheitsstruktur Syriens im tiefgreifenden Umbruch. Die Übergangsregierung unter Führung der HTS steht vor enormen Herausforderungen, da viele frühere Sicherheitsorgane aufgelöst wurden und

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten