TE Bvwg Erkenntnis 2026/1/21 W271 2282105-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.01.2026
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Entscheidungsdatum

21.01.2026

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W271 2282105-1/31E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle Graz, vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle Graz, vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Der Beschwerdeführer stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.1. Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2.       Am XXXX fand eine Erstbefragung des Beschwerdeführers durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.2. Am römisch 40 fand eine Erstbefragung des Beschwerdeführers durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.

Dabei gab der Beschwerdeführer an, er sei syrischer Staatsangehöriger, und aus seinem Heimatsstaat gemeinsam mit seiner Familie aufgrund des Krieges geflüchtet. Syrien sei nicht sicher.

3.       Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) vernahm den Beschwerdeführer am XXXX . Auf die Frage, ob seine Angaben im Protokoll der Erstbefragung korrekt seien und ihm rückübersetzt worden seien, antwortete der Beschwerdeführer, nicht alle Daten seien korrekt aufgenommen worden. 3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) vernahm den Beschwerdeführer am römisch 40 . Auf die Frage, ob seine Angaben im Protokoll der Erstbefragung korrekt seien und ihm rückübersetzt worden seien, antwortete der Beschwerdeführer, nicht alle Daten seien korrekt aufgenommen worden.

Zu seinem Fluchgrund gab der Beschwerdeführer an, sein Haus sei bombardiert worden und sein Bruder dabei verletzt worden. Die Familie sei noch zwei Monate in Syrien verblieben und der Vater des Beschwerdeführers habe zunächst beabsichtigt, nur mit dem verletzten Bruder zur Behandlung in die Türkei zu reisen, schließlich habe er jedoch den Entschluss gefasst, mit der gesamten Familie auszureisen. Es habe zur Zeit seiner Ausreise auch Zwangsrekrutierungen durch den IS, das syrische Regime und die Kurden gegeben. Ein Onkel mütterlicherseits sei eingezogen worden.

4.       Mit Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.).4. Mit Bescheid vom römisch 40 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm eine Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei.).

5.       Am XXXX erhob der Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt I. dieser Entscheidung Beschwerde. Das Rechtsmittel und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.5. Am römisch 40 erhob der Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt römisch eins. dieser Entscheidung Beschwerde. Das Rechtsmittel und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

6.       Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch und im Beisein eines Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. 6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch und im Beisein eines Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.

Befragt zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, er sei 17 Jahre alt und das syrische Regime und die Kurden würden Männer in seinem Alter rekrutieren. Persönlich sei man an ihn nicht herangetreten.

7.       Mit Parteiengehör vom XXXX brachte das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensparteien weitere länderkundliche Informationen zur Kenntnis. 7. Mit Parteiengehör vom römisch 40 brachte das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensparteien weitere länderkundliche Informationen zur Kenntnis.

8.       In einem mit XXXX datierenden Schriftsatz wies der Beschwerdeführer auf die unsichere Lage in Syrien hin und, dass er weiterhin eine Zwangsrekrutierung durch die SDF und andere kurdische Einheiten befürchte. 8. In einem mit römisch 40 datierenden Schriftsatz wies der Beschwerdeführer auf die unsichere Lage in Syrien hin und, dass er weiterhin eine Zwangsrekrutierung durch die SDF und andere kurdische Einheiten befürchte.

9.       Am XXXX führte das Bundesverwaltungsgericht – vor dem Hintergrund der geänderten Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers – eine weitere mündliche Verhandlung durch. Der Beschwerdeführer gab dabei, befragt zu seinen Fluchtgründen an, dass er während der Ableistung des Militärdienstes gefährdet werde und die militärischen Kräfte in Syrien gegeneinander kämpfen würden. Er habe Angst, in die Armee geschickt zu werden und möchte nicht kämpfen, verletzt oder getötet werden. 9. Am römisch 40 führte das Bundesverwaltungsgericht – vor dem Hintergrund der geänderten Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers – eine weitere mündliche Verhandlung durch. Der Beschwerdeführer gab dabei, befragt zu seinen Fluchtgründen an, dass er während der Ableistung des Militärdienstes gefährdet werde und die militärischen Kräfte in Syrien gegeneinander kämpfen würden. Er habe Angst, in die Armee geschickt zu werden und möchte nicht kämpfen, verletzt oder getötet werden.

II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

1.1.    Person des Beschwerdeführers:

1.1.1.  Der Beschwerdeführer trägt den Namen XXXX und führt das Geburtsdatum XXXX Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien, Volksgruppenangehöriger der Kurden und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Kurdisch, er beherrscht zudem Arabisch in Wort und Schrift.1.1.1. Der Beschwerdeführer trägt den Namen römisch 40 und führt das Geburtsdatum römisch 40 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien, Volksgruppenangehöriger der Kurden und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Kurdisch, er beherrscht zudem Arabisch in Wort und Schrift.

1.1.2.  Der Beschwerdeführer ist volljährig, ledig sowie kinderlos. Er wurde im Dorf XXXX in der Nähe der Stadt XXXX im Gouvernement XXXX geboren und lebte dort bis zu seiner Ausreise im Jahr XXXX bzw. Anfang XXXX . 1.1.2. Der Beschwerdeführer ist volljährig, ledig sowie kinderlos. Er wurde im Dorf römisch 40 in der Nähe der Stadt römisch 40 im Gouvernement römisch 40 geboren und lebte dort bis zu seiner Ausreise im Jahr römisch 40 bzw. Anfang römisch 40 .

1.1.3.  Seine Kernfamilie lebt in der Türkei. Ein Onkel mütterlicherseits lebt weiterhin in Syrien. Es besteht regelmäßiger Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen. Das Heimatdorf des Beschwerdeführers steht unter Kontrolle der kurdischen SDF.

1.1.4.  Der Beschwerdeführer besuchte sechs Jahre lang eine Grundschule in Syrien, in der Türkei war er in der Landwirtschaft beschäftigt.

1.1.5.  Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig sowie selbsterhaltungsfähig.

1.1.6.  In Österreich ist der Beschwerdeführer nicht vorbestraft.

1.2.    Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates

1.2.1.  Für den Beschwerdeführer besteht in seiner Herkunftsregion aktuell nicht die Gefahr, vom ehemaligen Assad-Regime zum Militärdienst eingezogen zu werden.

1.2.2.  Der Beschwerdeführer war in seinem Herkunftsstaat politisch nicht aktiv und gehörte keiner politischen Organisation oder Partei an.

1.2.3.  Der Beschwerdeführer hat in seiner Herkunftsregion keine lebensbedrohliche oder seine körperliche oder geistige Integrität beeinträchtigende Gefahr zu befürchten. Zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht steht fest, dass die syrisch arabische Armee im Verlauf des Falls des Assad-Regimes aufgelöst wurde. Seitens der neuen Regierung Syriens, der von der Gruppierung HTS geführten Rebellenallianz, wurde für alle wehrpflichtigen Syrer eine Generalamnestie verkündet. Eine Gefahr für den Beschwerdeführer durch das gestürzte syrische Assad-Regime aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung und einer daher potentziell unterstellten oppositionellen Gesinnung ist somit ausgeschlossen.

1.2.4.  Der Beschwerdeführer ist bei einer Rückkehr nach Syrien weder der Gefahr ausgesetzt, aufgrund seines Fernbleibens vom Wehrdienst der kurdischen Kräfte einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt zu sein, noch wird ihm eine oppositionelle Gesinnung seitens der kurdischen Behörden unterstellt.

1.2.5.  Es kann auch sonst nicht festgestellt werden, dass gegen den Beschwerdeführer in seiner Herkunftsregion persönlich eine integritätsbedrohende Handlung oder Maßnahme, insbesondere wegen seines Geschlechts, seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung, gesetzt wurde oder eine solche Handlung oder Maßnahme unmittelbar bevorstand oder er eine solche Bedrohung bei einer Rückkehr durch staatliche Kräfte in Syrien zu befürchten hätte.

1.3. Situation im Herkunftsstaat

1.3.1. Politische Lage – Entwicklung seit dem Sturz des Assad- Regimes

Am 08.12.2024 wurde das Assad-Regime durch eine Offensive oppositioneller Kräfte gestürzt, wobei die HTS (vormals al-Nusra-Front) eine zentrale Rolle spielte und seither über weite Teile Syriens de facto die Kontrolle ausübt. Unter Führung von Ahmad ash-Shara’ wurde eine Übergangsregierung gebildet, die zunächst Sicherheit, Verwaltungsstrukturen und eine neue Verfassung etablierte, dabei jedoch zentrale Machtbefugnisse in einem kleinen Führungskreis bündelte. Trotz eines gewissen Pragmatismus in sozialen Fragen wird die Regierung weiterhin von Strukturen der HTS dominiert, was Zweifel an ihrer demokratischen Legitimität sowie am Schutz politischer und religiöser Minderheiten aufkommen lässt.

(Zusammenfassung aus folgender Quelle: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 08.05.2025, Version 12 [in Folge: „LIB“], Pkt. 3. „Politische Lage“)

1.3.2. Sicherheitslage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes

Trotz des Sturzes des Assad-Regimes bleibt die Sicherheitslage in Syrien insgesamt fragil und ist durch regionale Spannungen, bewaffnete Auseinandersetzungen und sektiererische Gewalt geprägt. Die syrische Übergangsregierung kontrolliert nicht das gesamte Staatsgebiet und steht teils außerstaatlichen Akteuren, bewaffneten Regimeüberresten sowie der anhaltenden Präsenz extremistischer Gruppierungen gegenüber. In bestimmten Gebieten kam es zuletzt zu schweren Menschenrechtsverletzungen, wohingegen sich in anderen Teilen des Landes, insbesondere in städtischen Zentren, eine schrittweise Stabilisierung beobachten lässt.

(Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 4 „Sicherheitslage“)

1.3.3. Sicherheitslage – Nordsyrien

Der Norden Syriens weist auch nach dem Sturz des Assad-Regimes eine hochgradig instabile Sicherheitslage auf, weil eine Vielzahl islamistischer Fraktionen – insbesondere HTS – sowie lokale Milizen und verbliebene regimetreue Zellen um Kontrolle und Einfluss konkurrieren. In XXXX überlagern sich die Einflusszonen islamistischer Gruppen, kurdischer Einheiten der SDF und vereinzelter regimetreuer Strukturen, was weiterhin zu bewaffneten Zusammenstößen, Sprengstoffanschlägen und Entführungen führt. Der Wiederaufbau kommt aufgrund der sicherheitspolitischen Prioritäten der neuen Machthaber kaum voran. Auch im Nordosten, insbesondere in Ost- XXXX , ar-Raqqa und al-Hasaka, bleibt die Lage geprägt von Feindseligkeiten, Angriffen mit improvisierten Sprengvorrichtungen und punktuellen militärischen Konfrontationen zwischen SDF und rivalisierenden Akteuren. Zuletzt meldete das syrische Verteidigungsministerium militärische Auseinandersetzungen an der Ashrafiya-Front in XXXX sowie Festnahmen von SDF-Kämpfern, was die fortbestehende Fragmentierung und Konfliktdichte im städtischen Raum unterstreicht.Der Norden Syriens weist auch nach dem Sturz des Assad-Regimes eine hochgradig instabile Sicherheitslage auf, weil eine Vielzahl islamistischer Fraktionen – insbesondere HTS – sowie lokale Milizen und verbliebene regimetreue Zellen um Kontrolle und Einfluss konkurrieren. In römisch 40 überlagern sich die Einflusszonen islamistischer Gruppen, kurdischer Einheiten der SDF und vereinzelter regimetreuer Strukturen, was weiterhin zu bewaffneten Zusammenstößen, Sprengstoffanschlägen und Entführungen führt. Der Wiederaufbau kommt aufgrund der sicherheitspolitischen Prioritäten der neuen Machthaber kaum voran. Auch im Nordosten, insbesondere in Ost- römisch 40 , ar-Raqqa und al-Hasaka, bleibt die Lage geprägt von Feindseligkeiten, Angriffen mit improvisierten Sprengvorrichtungen und punktuellen militärischen Konfrontationen zwischen SDF und rivalisierenden Akteuren. Zuletzt meldete das syrische Verteidigungsministerium militärische Auseinandersetzungen an der Ashrafiya-Front in römisch 40 sowie Festnahmen von SDF-Kämpfern, was die fortbestehende Fragmentierung und Konfliktdichte im städtischen Raum unterstreicht.

(Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 4 „Sicherheitslage“)

1.3.4. Sicherheitslage im Gouvernement XXXX 1.3.4. Sicherheitslage im Gouvernement römisch 40

XXXX ist in acht Verwaltungsbezirke mit insgesamt vierzig Unterbezirken gegliedert und weist – je nach Schätzung – eine Bevölkerung von rund 4,7 bis 5,2 Millionen Personen auf, einschließlich Ansässiger, Binnenvertriebener und Rückkehrer. Die territoriale Kontrolle ist stark fragmentiert: Während der Südwesten weitgehend unter der Übergangsregierung steht und in einzelnen Arealen noch regimetreue Resteinheiten präsent sind, kontrolliert die türkisch unterstützte SNA große Teile des Nordens, und im Osten dominieren die SDF, wobei einzelne Gebiete zwischen diesen Akteuren umkämpft bleiben. Nach dem Abkommen zwischen Übergangsregierung und SDF vom März 2025 kam es in XXXX zu vorübergehenden Arrangements gemeinsamer Präsenz, insbesondere in kurdischen Stadtvierteln, während einige SDF-Kräfte reduziert oder in lokale Polizeistrukturen integriert wurden. Die Sicherheitslage bleibt volatil und von gezielten Tötungen, Entführungen, strafverfolgungsähnlichen Operationen, bewaffneten Zusammenstößen sowie türkischen Luftangriffen geprägt, insbesondere im Umfeld des Tishrin-Staudamms und an der Qara-Qozak-Brücke. Zwar führten die jüngsten Vereinbarungen teilweise zu einer Entspannung, doch bestehen weiterhin sicherheitsrelevante Spannungen, punktuelle Eskalationen sowie Aktivitäten nichtstaatlicher bewaffneter Gruppen wie ISIL und Saraya Ansar al-Sunnah fort. römisch 40 ist in acht Verwaltungsbezirke mit insgesamt vierzig Unterbezirken gegliedert und weist – je nach Schätzung – eine Bevölkerung von rund 4,7 bis 5,2 Millionen Personen auf, einschließlich Ansässiger, Binnenvertriebener und Rückkehrer. Die territoriale Kontrolle ist stark fragmentiert: Während der Südwesten weitgehend unter der Übergangsregierung steht und in einzelnen Arealen noch regimetreue Resteinheiten präsent sind, kontrolliert die türkisch unterstützte SNA große Teile des Nordens, und im Osten dominieren die SDF, wobei einzelne Gebiete zwischen diesen Akteuren umkämpft bleiben. Nach dem Abkommen zwischen Übergangsregierung und SDF vom März 2025 kam es in römisch 40 zu vorübergehenden Arrangements gemeinsamer Präsenz, insbesondere in kurdischen Stadtvierteln, während einige SDF-Kräfte reduziert oder in lokale Polizeistrukturen integriert wurden. Die Sicherheitslage bleibt volatil und von gezielten Tötungen, Entführungen, strafverfolgungsähnlichen Operationen, bewaffneten Zusammenstößen sowie türkischen Luftangriffen geprägt, insbesondere im Umfeld des Tishrin-Staudamms und an der Qara-Qozak-Brücke. Zwar führten die jüngsten Vereinbarungen teilweise zu einer Entspannung, doch bestehen weiterhin sicherheitsrelevante Spannungen, punktuelle Eskalationen sowie Aktivitäten nichtstaatlicher bewaffneter Gruppen wie ISIL und Saraya Ansar al-Sunnah fort.

(Zusammengefasst und übersetzt aus folgender Quelle: EUAA Syria: Country Focus, Juli 2025, Pkt. 5.8.1. (a) „Administrative Teilung und Populationsschätzung“, (b) „Territoriale Kontrolle und Hauptakteure“, (c) „Sicherheitstrends“)

1.3.5. Sicherheitslage in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF – Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES)

Der Nordosten Syriens bleibt nach dem Sturz des Assad-Regimes eine hochgradig instabile Konfliktregion. Die von den USA unterstützten Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF), die von kurdischen YPG-Einheiten dominiert werden, stehen dort in anhaltenden Kämpfen mit der von der Türkei unterstützten Syrischen Nationalarmee (SNA) sowie mit islamistischen Gruppierungen und dem sogenannten Islamischen Staat (IS). Trotz wiederholter Vermittlungsversuche, insbesondere durch die USA, dauern gegenseitige Angriffe, Luftschläge und Artilleriebeschuss entlang der Grenze und um strategische Standorte wie den Tishrin-Staudamm fort, wobei die Zivilbevölkerung massiv betroffen ist. Die anhaltenden Kampfhandlungen, türkische Offensiven und gezielte Angriffe auf zivile Infrastruktur haben eine erhebliche humanitäre Krise ausgelöst, die sich in der Zerstörung der Wasserversorgung, Nahrungsmittelknappheit und dem eingeschränkten Zugang humanitärer Organisationen äußert.

Darüber hinaus kommt es in den Gouvernements ar-Raqqa, Deir ez-Zor und al-Hasaka vermehrt zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen lokalen Stämmen infolge alter Fehden und Racheakte, bei denen regelmäßig Tote und Verletzte zu verzeichnen sind. Diese stammesinternen Konflikte, verstärkt durch willkürliche Festnahmen und den Zusammenbruch staatlicher Strukturen, tragen wesentlich zur weiteren Fragmentierung und Instabilität der Region bei.

(Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 4 „Sicherheitslage in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF – Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES)“)

1.3.6. Sicherheitsbehörden

Nach dem Sturz des Assad-Regimes befindet sich die Sicherheitsstruktur Syriens im tiefgreifenden Umbruch. Die Übergangsregierung unter Führung der HTS steht vor enormen Herausforderungen, da viele frühere Sicherheitsorgane aufgelöst wurden und eigene Ordnungskräfte personell überlastet sind. Trotz Bemühungen zur Schaffung einer einheitlichen Armee und Polizei unter staatlicher Kontrolle bleiben viele bewaffnete Gruppen unabhängig oder nur teilweise integriert. Die Kontrolle der neuen Regierung ist regional unterschiedlich stark ausgeprägt, während Reorganisationsmaßnahmen, die Einrichtung neuer Sicherheitsbehörden und Ausbildungsprogramme zwar fortschreiten, bislang jedoch nur begrenzt Wirkung zeigen.

(Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 6 „Sicherheitsbehörden“)

1.3.7. Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) und andere Gruppierungen

Die mit Abstand stärkste Gruppierung in Syrien ist die Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS), entstanden aus einem Zusammenschluss mehrerer Fraktionen und inzwischen etwa 43.000 Mann stark, mit eigenen Spezialtruppen wie den „Roten Brigaden“ und einer ausgedehnten regionalen Kontrolle. Parallel hierzu operiert die Syrische Nationale Armee (SNA) – eine von der Türkei unterstützte Koalition mit rund 80.000 Kämpfern –, die sich vornehmlich gegen die kurdische SDF richtet und zahlreiche Teilgruppen unter ihrem Dach versammelt. Darüber hinaus existieren eine Vielzahl weiterer bewaffneter Fraktionen, darunter die Nationale Befreiungsfront (NLF) mit lokalen Einheiten in Idlib, die US-geförderte Syrian Free Army (SFA) in Südsyrien, dschihadistische Zellen wie Ansar at?Tawhid oder die Turkistan Islamic Party (TIP), sowie lokale Gruppen in Dara’a und Suweida mit wachsendem Einfluss. Trotz der nominellen Unterordnung unter die Übergangsregierung bleiben viele dieser Gruppierungen faktisch autonom, teilweise mit eigenen Militärräumen oder durch den Widerstand gegen zentrale Kontrolle gekennzeichnet.

(Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 6 „Sicherheitsbehörden“)

1.3.8. Wehr- und Reservedienst – Entwicklungen seit dem Sturz des Assad Regimes

Nach dem Sturz des Assad-Regimes wurde die Syrische Arabische Armee aufgelöst, viele Soldaten flohen, andere wurden in sogenannten „Versöhnungszentren“ zur Wiedereingliederung registriert. Die neue Übergangsregierung unter HTS-Führung kündigte eine freiwillige Berufsarmee an, schaffte die Wehrpflicht ab und begann mit der aktiven Rekrutierung von Freiwilligen. Parallel dazu laufen Pläne zur Integration ehemaliger bewaffneter Gruppen in eine neue „Nationale Armee“, wobei eine einheitliche militärische Struktur unter dem Verteidigungsministerium angestrebt wird. Trotz Amnestien und Entwaffnung bleibt unklar, wie übergelaufene Offiziere eingebunden werden und wie sich die neue Armee von der alten SAA strukturell unterscheiden wird. Rekrutierungen erfolgen mit verkürzter Ausbildung und Scharia-Unterricht, während in einigen Regionen Gerüchte über Zwangsrekrutierung kursieren, was die Spannungen erhöht.

(Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 9 „Wehr- und Reservedienst – Entwicklungen seit dem Sturz des Assad Regimes“)

1.3.9. Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung

Die Übergangsregierung erklärte Anfang 2025 die Wehrdienstpflicht für abgeschafft und setzt offiziell auf ein System freiwilliger Rekrutierung, wobei sich Berichten zufolge zahlreiche Männer den neuen Streit- und Sicherheitskräften anschlossen. Parallel dazu betreibt die HTS in verschiedenen Landesteilen intensive Rekrutierungsbemühungen für Polizei-, Militär- und Sicherheitsstrukturen, teils gestützt auf beschleunigte Ausbildungsprogramme, die von traditionellen Standards abweichen und den dringenden Personalbedarf des neuen Staatsapparats decken sollen. Die Rekrutierung erfolgt landesweit über formalisierte Anmeldeverfahren, insbesondere in XXXX , Idlib, Deir ez-Zor und weiteren Gouvernements, wobei klare Aufnahmekriterien – Alter, Gesundheitszustand, Bildungsnachweise – festgelegt wurden; daneben bestehen spezifische Auswahlverfahren für Polizei und Geheimdienste, die auch religiös geprägte Ausbildungsinhalte umfassen. Trotz offizieller Beteuerungen einer reinen Freiwilligenstruktur wird aus einzelnen Regionen – insbesondere aus den Küstengebieten Tartus und Latakia – über mutmaßliche Festnahmen und erzwungene Einziehungen berichtet, wenngleich diese von den lokalen Behörden bestritten wurden. Insgesamt zeigt sich ein regional unterschiedlich ausgeprägtes Rekrutierungssystem der Übergangsregierung, das maßgeblich durch den von der HTS dominierten Staats- und Sicherheitsapparat, den erheblichen Personalbedarf sowie durch religiös geprägte Ausbildungselemente geprägt ist und in einzelnen Regionen durch Berichte über mutmaßliche Zwangsrekrutierungen überlagert wird.Die Übergangsregierung erklärte Anfang 2025 die Wehrdienstpflicht für abgeschafft und setzt offiziell auf ein System freiwilliger Rekrutierung, wobei sich Berichten zufolge zahlreiche Männer den neuen Streit- und Sicherheitskräften anschlossen. Parallel dazu betreibt die HTS in verschiedenen Landesteilen intensive Rekrutierungsbemühungen für Polizei-, Militär- und Sicherheitsstrukturen, teils gestützt auf beschleunigte Ausbildungsprogramme, die von traditionellen Standards abweichen und den dringenden Personalbedarf des neuen Staatsapparats decken sollen. Die Rekrutierung erfolgt landesweit über formalisierte Anmeldeverfahren, insbesondere in römisch 40 , Idlib, Deir ez-Zor und weiteren Gouvernements, wobei klare Aufnahmekriterien – Alter, Gesundheitszustand, Bildungsnachweise – festgelegt wurden; daneben bestehen spezifische Auswahlverfahren für Polizei und Geheimdienste, die auch religiös geprägte Ausbildungsinhalte umfassen. Trotz offizieller Beteuerungen einer reinen Freiwilligenstruktur wird aus einzelnen Regionen – insbesondere aus den Küstengebieten Tartus und Latakia – über mutmaßliche Festnahmen und erzwungene Einziehungen berichtet, wenngleich diese von den lokalen Behörden bestritten wurden. Insgesamt zeigt sich ein regional unterschiedlich ausgeprägtes Rekrutierungssystem der Übergangsregierung, das maßgeblich durch den von der HTS dominierten Staats- und Sicherheitsapparat, den erheblichen Personalbedarf sowie durch religiös geprägte Ausbildungselemente geprägt ist und in einzelnen Regionen durch Berichte über mutmaßliche Zwangsrekrutierungen überlagert wird.

(Zusammenfassung aus folgender Quelle: ACCORD, März 2025 „Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen (z.B. Yekîneyên Parastina Gel, YPG); Zwangsrekrutierungen“) Seiten 2-6)

1.3.10. Wehr- und Reservedienst in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF

1.3.10.1. Wehrdienst

Die Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) sieht in ihrem Gesellschaftsvertrag von 2023 die Selbstverteidigung als Pflicht und Recht jedes Bürgers vor, wobei sowohl die Community Protection Forces als auch die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) für die Umsetzung verantwortlich sind. Männer ab 18 Jahren unterliegen laut Gesetz Nr. 1 der Wehrpflicht, während Frauen freiwillig dienen können; in der Praxis wird das Gesetz regional unterschiedlich streng durchgesetzt – insbesondere Araber und Christen erfahren Ausnahmen. Die Rekrutierung erfolgt teils durch Zwang, etwa im Zuge von Kampagnen, bei denen hunderte junge Männer, insbesondere in Deir ez-Zor und al-Hasaka, zum Dienst eingezogen wurden. Die Wehrpflichtigen durchlaufen eine militärische Grundausbildung, wobei Personen mit höherer Bildung für Verwaltungsaufgaben und solche mit niedriger Bildung für Wachaufgaben eingesetzt werden. Obwohl der Einsatz in Kampfsituationen offiziell nicht vorgesehen ist, kam es in der Vergangenheit wiederholt zu Einsätzen von Wehrpflichtigen in Kampfhandlungen, etwa in Afrin oder bei Angriffen des IS.

1.3.10.2. Aufschub und Befreiung

Die Gesetzgebung der DAANES erlaubt unter bestimmten Bedingungen Aufschübe und Befreiungen vom Selbstverteidigungsdienst, etwa für Studierende, medizinisch beeinträchtigte Personen oder Brüder von Märtyrern. Studierende können ihre Einberufung je nach Ausbildungsstufe bis zu einem bestimmten Alter aufschieben, auch wenn sie außerhalb der DAANES studieren. Wer in einer anerkannten Einrichtung wie der Verkehrspolizei oder den Sicherheitskräften mehrere Jahre dient, kann sich durch diesen Ersatzdienst von der Pflicht befreien lassen. Auch medizinische Befreiungen sind möglich, sofern ein entsprechender Bericht vorliegt; Personen mit nicht-syrischer Staatsbürgerschaft oder langfristigem Auslandsaufenthalt können unter bestimmten Bedingungen ebenfalls befreit oder durch Zahlung einer Aufschubgebühr vom Dienst zurückgestellt werden. In der Praxis werden die Regelungen – laut befragten Experten – von den Behörden weiterhin umgesetzt, teils flexibel gehandhabt und regional unterschiedlich vollzogen.

1.3.10.3. Wehrpflichtverweigerer und Deserteure

Gemäß dem Gesetz Nr. 1 zur Selbstverteidigungspflicht der DAANES wird Wehrdienstverweigerern ein zusätzlicher Monat Dienstzeit angerechnet, wenn sie eingezogen werden, und ihre Namen werden an Checkpoints weitergegeben. Wer beim illegalen Grenzübertritt ertappt wird, wird direkt zum Dienst eingezogen, wobei laut DIS keine Fälle von Misshandlung bekannt sind. Die Behörden gehen vor allem an Checkpoints gegen Verweigerer vor, in Wohnhäusern wird nicht systematisch gesucht – in arabischen Regionen oft mit größerer Zurückhaltung. Deserteure, also Kämpfer, die 15 Tage unentschuldigt fehlen, werden nicht zusätzlich bestraft, aber zu ihren Motiven befragt. Regelmäßig gibt es Amnestien, wenn sie sich freiwillig melden. Viele versuchen dennoch, sich dauerhaft zu entziehen – je nach regionaler Kontrolle und Sicherheitslage – während sich junge Männer bei stabiler Lage eher zum Dienst melden. Familienangehörige von Verweigerern oder Deserteuren sind laut vorliegenden Informationen keiner Sanktionierung oder Repression ausgesetzt.

(Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 9 „Wehr- und Reservedienst – Entwicklungen seit dem Sturz des Assad Regimes“)

1.3.10.4. Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen; Zwangsrekrutierungen, SDF und SDF-nahe Kräfte

Mitte März 2025 berichteten mehrere Quellen eine Einigung zwischen der SDF und der syrischen Übergangsregierung, wonach zivile und militärische Einrichtungen in Nordostsyrien bis Ende 2025 in staatliche Strukturen integriert werden sollen, wobei die konkrete Ausgestaltung und die künftige Rolle der SDF weiterhin unklar blieb. Mehrere Quellen berichten, dass die SDF aufgrund personeller Engpässe weiterhin Zwangsrekrutierungen durchführen, insbesondere unter der arabischen Bevölkerung, und dass Demobilisierungen wegen zunehmender Desertionen ausgesetzt wurden. In von der SDF kontrollierten Gebieten kommt es demnach zu Verhaftungen junger Männer mit anschließender Zwangsrekrutierung, teils unter dem Vorwurf einer Nähe zum IS. Darüber hinaus liegen Berichte über Entführungen Minderjähriger durch SDF-nahe Kräfte zum Zweck der Rekrutierung vor, wobei diese Praxis im Verlauf des Jahres 2025 zugenommen hat.

(Zusammenfassung aus folgender Quelle: ACCORD, März 2025 „Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen (z.B. Yekîneyên Parastina Gel, YPG); Zwangsrekrutierungen“) Seiten 6 und 7)

1.3.11. Allgemeine Menschenrechtslage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad Regimes

Human Rights Watch bestätigt, dass nicht-staatliche bewaffnete Gruppen wie die HTS und Fraktionen der Syrischen Nationalarmee im Jahr 2024 Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen begingen. Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte warnt vor einer Rückkehr in eine „dunkle Ära“, da willkürliche Verhaftungen und Hinrichtungen angesichts der sich verschlechternden Sicherheitslage zunehmen. Das Syrian Network for Human Rights dokumentierte allein im Januar und Februar 2025 über 150 Fälle solcher Verhaftungen durch die Übergangsregierung. Gleichzeitig kam es nach der Machtübernahme der Rebellen in Hama zu Angriffen, Zerstörungen sowie Ausschreitungen gegen ehemalige Regimesoldaten und –unterstützer, darunter auch Sondereinheiten wie Ansar at?Tawhid, wobei besonders Minderheiten gefährdet waren.

(Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 10 „Allgemeine Menschenrechtslage“)

1.3.12. Bewegungsfreiheit - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes

Die neue syrische Übergangsregierung hat zahlreiche Maßnahmen zur Wiederherstellung der Infrastruktur und Bewegungsfreiheit eingeleitet, darunter die Errichtung und teilweise Aufhebung von Checkpoints, die Sicherstellung von Treibstoff und günstigen Transportmöglichkeiten sowie die schrittweise Wiederinbetriebnahme ziviler Flughäfen und Eisenbahnverbindungen. Trotz Fortschritten beim Wiederaufbau des Verkehrsnetzes bleibt die Bewegungsfreiheit insbesondere für ehemalige Regimeangehörige und in Regionen unter Kontrolle der SDF eingeschränkt. Die Grenzübergänge zu den Nachbarländern wurden reorganisiert und stark frequentiert, wobei elf aktive Übergänge mittlerweile wieder für den Personenverkehr offen sind. Sicherheitsprobleme, beschädigte Infrastruktur sowie die prekäre Luft- und Bahnsituation behindern jedoch weiterhin einen flächendeckenden zivilen Reiseverkehr.

(Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 14 „Bewegungsfreiheit“)

1.3.13. Rückkehr - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes

Nach dem Sturz des Assad-Regimes kehrten Hunderttausende Syrer aus Nachbarländern zurück – viele sahen in der alten Regierung das Haupthemmnis für eine Rückkehr. UNHCR und andere Organisationen verzeichnen seither eine starke Zunahme an Rückkehrbewegungen, vor allem nach XXXX und Hama, auch wenn viele Flüchtlinge weiterhin große Hürden wie zerstörte Häuser, fehlende Dokumente oder mangelnde Grundversorgung sehen. Während einige Flüchtlinge aus freien Stücken zurückkehren, bleiben viele aus wirtschaftlichen, sicherheitspolitischen oder sozialen Gründen im Ausland. Parallel versucht die neue Regierung, durch wirtschaftspolitische Anreize wie Steuervergünstigungen und Investitionsprogramme eine Grundlage für den Wiederaufbau und die Reintegration der Rückkehrer zu schaffen.Nach dem Sturz des Assad-Regimes kehrten Hunderttausende Syrer aus Nachbarländern zurück – viele sahen in der alten Regierung das Haupthemmnis für eine Rückkehr. UNHCR und andere Organisationen verzeichnen seither eine starke Zunahme an Rückkehrbewegungen, vor allem nach römisch 40 und Hama, auch wenn viele Flüchtlinge weiterhin große Hürden wie zerstörte Häuser, fehlende Dokumente oder mangelnde Grundversorgung sehen. Während einige Flüchtlinge aus freien Stücken zurückkehren, bleiben viele aus wirtschaftlichen, sicherheitspolitischen oder sozialen Gründen im Ausland. Parallel versucht die neue Regierung, durch wirtschaftspolitische Anreize wie Steuervergünstigungen und Investitionsprogramme eine Grundlage für den Wiederaufbau und die Reintegration der Rückkehrer zu schaffen.

(Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 17 „Rückkehr“)

2.       Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Akten der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes, in die aktuellen Strafregisterauszüge der Republik Österreich sowie in die Auszüge aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) und aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich (GVS) sowie der Einvernahme des Beschwerdeführers in den mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht.

2.1.    Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

2.1.1.  Die Feststellungen zur Identität, dem Alter und der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Herkunft, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie seinen Lebensumständen bis zur Einreise nach Österreich, seiner Schulbildung und Berufslaufbahn ergeben sich aus seinen diesbezüglich gleichbleibenden Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer Syrien im Jahr XXXX bzw. Anfang XXXX endgültig verlassen hat, stützt sich auf seine im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben, insbesondere jene im Rahmen der ersten Einvernahme vor der belangten Behörde im XXXX sowie seine Aussagen in der zuletzt durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im XXXX . Zwar führte der Beschwerdeführer in der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im XXXX aus, er sei bereits 2014 endgültig aus Syrien ausgereist; hierbei dürfte es sich jedoch um eine unzutreffende Angabe handeln, die im weiteren Verlauf der Verhandlung nicht vertieft wurde. Die übrigen Angaben des Beschwerdeführers zum Ausreisezeitpunkt waren konsistent, sodass das Jahr 2019 als Zeitpunkt der endgültigen Ausreise festgestellt werden konnte.Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer Syrien im Jahr römisch 40 bzw. Anfang römisch 40 endgültig verlassen hat, stützt sich auf seine im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben, insbesondere jene im Rahmen der ersten Einvernahme vor der belangten Behörde im römisch 40 sowie seine Aussagen in der zuletzt durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im römisch 40 . Zwar führte der Beschwerdeführer in der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im römisch 40 aus, er sei bereits 2014 endgültig aus Syrien ausgereist; hierbei dürfte es sich jedoch um eine unzutreffende Angabe handeln, die im weiteren Verlauf der Verhandlung nicht vertieft wurde. Die übrigen Angaben des Beschwerdeführers zum Ausreisezeitpunkt waren konsistent, sodass das Jahr 2019 als Zeitpunkt der endgültigen Ausreise festgestellt werden konnte.

Die Feststellung zu seinem Heimatdorf gründet sich unter anderem auf den Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Aus diesen Schilderungen geht hervor, dass er bis zu seinem 12. bzw. 13. Lebensjahr im Dorf XXXX gelebt hat und danach in die Türkei geflüchtet ist (vgl. VHS vom 03.11.2025, Seite 3). Die Feststellung zu seinem Heimatdorf gründet sich unter anderem auf den Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Aus diesen Schilderungen geht hervor, dass er bis zu seinem 12. bzw. 13. Lebensjahr im Dorf römisch 40 gelebt hat und danach in die Türkei geflüchtet ist vergleiche VHS vom 03.11.2025, Seite 3).

Die Gebietskontrolle über die Heimatregion des Beschwerdeführers ergibt sich einerseits aus der Einsichtnahme in die Syria Live-Map (https://syria.liveuamap.com/) und andererseits aus den historischen Landkarten des Cartercenters mit Angaben zur Gebietskontrolle, die die derzeitige Kontrolle durch die Kräfte der SDF zeigt (https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html).

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich daraus, dass im Lauf des Verfahrens kein anderslautendes Vorbringen erstattet und auch keine medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden, die eine gesundheitliche Beeinträchtigung oder Erkrankung des Beschwerdeführers nachweisen würden. Die Feststellung zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Akt einliegenden aktuellen Strafregisterauszug.

2.2.    Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates

2.2.1.  Zur Zwangsrekrutierung durch das ehemalige syrische Regime

Der Beschwerdeführer äußerte in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde im XXXX und in der Beschwerde vom XXXX von verschiedenen Akteuren in Syrien zum Militärdienst zwangsrekrutiert zu werden. Auch in der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im XXXX gab er befragt zu dieser Befürchtung an, er sei nun 17 Jahre alt und das syrische Regime und die kurdischen Kräfte würden Männer in seinem Alter rekrutieren. Der Beschwerdeführer äußerte in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde im römisch 40 und in der Beschwerde vom römisch 40 von verschiedenen Akteuren in Syrien zum Militärdienst zwangsrekrutiert zu werden. Auch in der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im römisch 40 gab er befragt zu dieser Befürchtung an, er sei nun 17 Jahre alt und das syrische Regime und die kurdischen Kräfte würden Männer in seinem Alter rekrutieren.

Entsprechend den aktuellen Länderberichten wurde das Assad-Regime im Dezember 2024 gestürzt und ist zum Zeitpunkt der Entscheidung inaktiv (vgl. dazu Pkt. II.1.3.1. „Politische Lage“). Es besteht daher für den Beschwerdeführer keine Gefahr (mehr), zum Wehrdienst der Assad-Armee eingezogen zu werden, zumal sich auch keine zeitnahe und großflächige Rückeroberung durch das Assad Regime abzeichnet (vgl. dazu auch der neuste Country Guidance vom Juni 2025, abrufbar unter: https://euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/2025-06/2025_Country_Guidance_Syria_interim_guidance.pdf).Entsprechend den aktuellen Länderberichten wurde das Assad-Regime im Dezember 2024 gestürzt und ist zum Zeitpunkt der Entscheidung inaktiv vergleiche dazu Pkt. römisch zwei.1.3.1. „Politische Lage“). Es besteht daher für den Beschwerdeführer keine Gefahr (mehr), zum Wehrdienst der Assad-Armee eingezogen zu werden, zumal sich auch keine zeitnahe und großflächige Rückeroberung durch das Assad Regime abzeichnet vergleiche dazu auch der neuste Country Guidance vom Juni 2025, abrufbar unter: https://euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/2025-06/2025_Country_Guidance_Syria_interim_guidance.pdf).

Auch die FSA existiert schon länger nicht mehr. Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers wird zum gegenwärtigen Zeitpunkt von der kurdischen SDF beherrscht und ist erreichbar, ohne dass dabei Gebiete anderer in Syrien operierender Akteure durchquert werden müssen.

Das Länderberichtsmaterial zeigt, dass Bashar AL-ASSAD noch vor seiner Flucht nach Mitternacht am 08.12.2024 per Befehl die Syrische Arabische Armee auflöste.

2.2.2.  Zur Rekrutierung durch Einheiten der kurdischen SDF

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien nicht der Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund seines Fernbleibens vom Wehrdienst, von kurdischen Kräften lebensbedrohende Nachteile zu gewärtigen, gründet sich maßgeblich auf die Länderberichtslage, wonach jeder säumige Soldat in der Regel lediglich mit einer einmonatigen Verlängerung der Dienstzeit sanktioniert wird. Dies ergibt sich aus den in das Verfahren eingebrachten Länderberichten: Dem Länderinformationsblatt ist dazu zu entnehmen, dass keine Fälle von Gewalt oder Misshandlung von Wehrdienstverweigerern, die an Kontrollpunkten gefasst wurden, dokumentiert sind (vgl. dazu Pkt. II 1.3.10. „Wehr- und Reservedienst in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF“). Auch einer Anfragebeantwortung von ACCORD vom März 2025 ist zu entnehmen, dass die Sanktionierung von Wehrdienstsäumigen in den von der SDF kontrollierten Gebieten grundsätzlich auf administrative Maßnahmen beschränkt bleibt und keine systematische Verfolgung oder Misshandlung allein wegen der Wehrdienstverweigerung dokumentiert ist. Zwar wird in einzelnen Berichten auf Zwangsrekrutierungen und personelle Engpässe innerhalb der SDF hingewiesen, diese lassen jedoch nicht darauf schließen, dass Rückkehrer allein aufgrund eines früheren Fernbleibens vom Wehrdienst einer gezielten Verfolgung ausgesetzt wären (vgl. dazu Pkt. II 1.3.10.4. „Rekrutierung durch andere bewaffnete Gruppen; Zwangsrekrutierungen, SDF und SDF-nahe Kräfte“) Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien nicht der Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund seines Fernbleibens vom Wehrdienst, von kurdischen Kräften lebensbedrohende Nachteile zu gewärtigen, gründet sich maßgeblich auf die Länderberichtslage, wonach jeder säumige Soldat in der Regel lediglich mit einer einmonatigen Verlängerung der Dienstzeit sanktioniert wird. Dies ergibt sich aus den in das Verfahren eingebrachten Länderberichten: Dem Länderinformationsblatt ist dazu zu entnehmen, dass keine Fälle von Gewalt oder Misshandlung von Wehrdienstverweigerern, die an Kontrollpunkten gefasst wurden, dokumentiert sind vergleiche dazu Pkt. römisch zwei 1.3.10. „Wehr- und Reservedienst in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF“). Auch einer Anfragebeantwortung von ACCORD vom März 2025 ist zu entnehmen, dass die Sanktionierung von Wehrdienstsäumigen in den von der SDF kontrollierten Gebieten grundsätzlich auf administrative Maßnahmen beschränkt bleibt und keine systematische Verfolgung oder Misshandlung allein wegen der Wehrdienstverweigerung dokumentiert ist. Zwar wird in einzelnen Berichten auf Zwangsrekrutierungen und personelle Engpässe innerhalb der SDF hingewiesen, diese lassen jedoch nicht darauf schließen, dass Rückkehrer allein aufgrund eines früheren Fernbleibens vom Wehrdienst einer gezielten Verfolgung ausgesetzt wären vergleiche dazu Pkt. römisch zwei 1.3.10.4. „Rekrutierung durch andere bewaffnete Gruppen; Zwangsrekrutierungen, SDF und SDF-nahe Kräfte“)

2.2.3.  Andere Fluchtgründe wurden im Kontext der Lage des Beschwerdeführers nicht dargelegt u

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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