TE Bvwg Erkenntnis 2026/1/21 W251 2313457-1

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Veröffentlicht am 21.01.2026
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Entscheidungsdatum

21.01.2026

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FlKonv Art1 AbschnA Z2
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Anmerkung

VfGH-Beschluss: E 632/2026-5 vom 18.03.2026 I. Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt. II. Die Beschwerde wird dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Spruch


,

W251 2313457-1/18E
W251 2313457-1/18E,

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika GLATZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , alias XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.04.2025, XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika GLATZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , alias römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.04.2025, römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste spätestens am 05.12.2022 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde erkennungsdienstlich behandelt. Er reiste weiter in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte dort einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der Dublin-VO wurde der Beschwerdeführer am 19.01.2023 nach Österreich rücküberstellt.

Der Beschwerdeführer stellte am 19.01.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. In der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, sein Bruder sei von den Taliban ermordet worden, weil dieser Soldat gewesen sei. Der Beschwerdeführer und seine ganze Familie seien von den Taliban ständig bedroht worden, weshalb er beschlossen habe, Afghanistan zu verlassen. Befragt nach seinen Rückkehrbefürchtungen gab er an, Angst vor den Taliban zu haben.

Anschließend entzog sich der Beschwerdeführer dem österreichischen Asylverfahren und reiste erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er am 29.11.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Seine Rücküberstellung in das Bundesgebiet fand am 16.06.2024 statt.

In der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) vom 28.11.2024 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, er habe bei einem hochrangigen Kommandanten der afghanischen Armee als Chauffeur gearbeitet. Die Taliban seien von den Nachbarn des Beschwerdeführers über seine Tätigkeit für den Armeekommandanten informiert worden. Dem Beschwerdeführer sei von den Taliban Waffenhandel und Terrorismus vorgeworfen worden, weshalb er Afghanistan verließ. Der Beschwerdeführer legte Unterlagen betreffend seine Familienangehörigen und seine Fluchtgründe sowie seine Identität vor.

Nach dem vom Bundesamt eingeholten neurologisch-psychiatrischen Gutachten leide der Beschwerdeführer an einer Anpassungsstörung mit einer leichtgradigen depressiven Reaktion von längerer Dauer. Zudem bestehe der Verdacht auf eine Somatisierungsstörung. Die Weiterführung der derzeit laufenden Psychopharmakatherapie sei zu empfehlen. Zur Behandlung des Krankheitsbildes kämen alle gängigen Psychopharmaka infrage. Er sei zeitlich, örtlich und zur Person orientiert. Eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Afghanistan sei aus Sicht des Gutachters zumutbar. Im Falle einer Überstellung nach Afghanistan sei eine kurz- bis mittelfristige Verschlechterung des Krankheitsbildes möglich, weil in diesem Fall der Wunsch in Österreich bleiben zu dürfen nicht erfüllt werden würde. Aus neurologisch-psychiatrischer Sicht bestehe im Falle einer Überstellung aber nicht die reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer aufgrund der psychischen Störung in einen lebensbedrohlichen Zustand gerate oder sich die Krankheit in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern könne.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte I. und II.). Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkte III. bis V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). 2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkte römisch drei. bis römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Begründend führte das Bundesamt aus, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe, wonach er von den Taliban wegen des Vorwurfes des Waffenhandels und Terrorismus verfolgt werde, nicht habe glaubhaft machen können. Es drohe dem Beschwerdeführer auch keine Gefahr, die die Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Er sei ein junger und arbeitsfähiger Mann mit Schulbildung und Arbeitserfahrung. Zudem verfüge der Beschwerdeführer in Afghanistan über ein tragfähiges familiäres Netzwerk, sodass ihm bei einer Rückkehr die Lebensgrundlage nicht entzogen sei. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich zudem über kein schützenswertes Privat- und Familienleben, welches einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würde.

3. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde. Er brachte im Wesentlichen vor, dass er von Nachbarn bei den Taliban bezüglich seiner mehrjährigen Berufstätigkeit bei einem hochrangigen Kommandanten der afghanischen Armee denunziert worden sei. Er sei von den Taliban beschuldigt worden aufgrund seiner Tätigkeit in Waffenhandel und terroristische Aktivitäten verwickelt gewesen zu sein. Aufgrund dessen sei der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat der Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt. Dies zeige sich bereits durch die an den Beschwerdeführer gerichteten Drohbriefe der Taliban. Des Weiteren sei der Beschwerdeführer auch aus ideologischen Gründen gefährdet, weil er die Denkweise sowie die Herrschaft der Taliban ablehne und aufgrund seines langen Aufenthalts außerhalb Afghanistans verwestlicht sei. Er lebe einen liberalen Lebensstil. Nicht zuletzt könne sich der der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner schweren psychischen Erkrankung nicht selbst versorgen und sei im Falle einer Rückkehr auch einer weit verbreiteten sozialen Stigmatisierung psychisch erkrankter Menschen ausgesetzt. Ergänzend brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Bruder in Afghanistan nunmehr inhaftiert wurde und seine Ehefrau, mitsamt seinen Kindern, mit seinem Schwiegervater in den Iran ausgereist sei.

4. In der Stellungnahme vom 15.10.2025 verwies der Beschwerdeführer auf die volatile allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan sowie auf die dortige aktuell schlechte und ungewisse Versorgungslage. Dem Beschwerdeführer sei zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren, insbesondere, weil er im Falle einer Rückkehr mangels vorhandener sozialer Hilfswerke keine taugliche Unterstützung finden könne. Er legte Integrationsunterlagen vor.

5.. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 20.10.2025 eine mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer als Partei einvernommen wurde. Der Beschwerdeführer legte in der Verhandlung medizinische Unterlagen sowie Integrationsunterlagen vor.

6. In der Stellungnahme vom 21.11.2025 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die humanitäre Lage sowie die Versorgungslage in Afghanistan weiterhin angespannt seien. Zudem verwies der Beschwerdeführer auf die schwer geschädigte medizinische Betreuung und Versorgung in Afghanistan, welche sich aus dem aktuellen Länderinformationsblatt vom 07.11.2025 ergebe. Vor dem Hintergrund der schlechten humanitären Lagen sowie dem Umstand, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Erkrankung auf medikamentöse und ärztliche Behandlung angewiesen sei, sei dem Beschwerdeführer zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren.

II.     Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

1.1.    Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer führt in Österreich den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Tadschiken an. Er ist sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Dari, er spricht zudem Paschtu und lernt Deutsch. Er kann auf Dari lesen und schreiben. Er ist verheiratet und hat einen Sohn und eine Tochter (Aktenseite = AS 57f; Verhandlungsprotokoll vom 20.10.2025 = VP S. 7f). Der Beschwerdeführer führt in Österreich den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Tadschiken an. Er ist sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Dari, er spricht zudem Paschtu und lernt Deutsch. Er kann auf Dari lesen und schreiben. Er ist verheiratet und hat einen Sohn und eine Tochter (Aktenseite = AS 57f; Verhandlungsprotokoll vom 20.10.2025 = VP Sitzung 7f).

Der Beschwerdeführer wurde in der Stadt Kabul geboren und wuchs dort gemeinsam mit seinen Eltern und seinen Geschwistern auf (VP S. 15). Der Beschwerdeführer besuchte in Afghanistan neun Jahre die Schule (VP S. 8). Er war bei seiner Einreise nach Österreich im Jahr 2022 kein Analphabet und kann zumindest auf einer Landessprache Afghanistans lesen und schreiben. Der Beschwerdeführer erlernte den Beruf des Bauarbeiters (VP S. 8). Der Beschwerdeführer arbeitete zuletzt als Bauarbeiter und Maler in Afghanistan (AS 15).Der Beschwerdeführer wurde in der Stadt Kabul geboren und wuchs dort gemeinsam mit seinen Eltern und seinen Geschwistern auf (VP Sitzung 15). Der Beschwerdeführer besuchte in Afghanistan neun Jahre die Schule (VP Sitzung 8). Er war bei seiner Einreise nach Österreich im Jahr 2022 kein Analphabet und kann zumindest auf einer Landessprache Afghanistans lesen und schreiben. Der Beschwerdeführer erlernte den Beruf des Bauarbeiters (VP Sitzung 8). Der Beschwerdeführer arbeitete zuletzt als Bauarbeiter und Maler in Afghanistan (AS 15).

Der Beschwerdeführer ist nach den afghanischen Gepflogenheiten und der afghanischen Kultur sozialisiert, er ist mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut.

Der Beschwerdeführer reiste im Sommer des Jahres 2022 aus Afghanistan aus (AS 13, AS 19f). Er konnte sich die Kosten für die Ausreise aus Afghanistan durch den Verkauf seines Anteils am Haus in Afghanistan leisten (VP S. 17).Der Beschwerdeführer reiste im Sommer des Jahres 2022 aus Afghanistan aus (AS 13, AS 19f). Er konnte sich die Kosten für die Ausreise aus Afghanistan durch den Verkauf seines Anteils am Haus in Afghanistan leisten (VP Sitzung 17).

Der Beschwerdeführer leidet an einer Anpassungsstörung mit einer leichtgradigen depressiven Reaktion von längerer Dauer. Eine posttraumatische Belastungsstörung liegt beim Beschwerdeführer nicht vor. Die Anpassungsstörung ist eine behandelbare Erkrankung. Eine Verbesserung der sozialen Unterstützung sowie psychologische Begleitung zur Förderung der individuellen Bewältigungsstrategie können zu einer Stabilisierung führen. Die laufende Psychopharmakatherapie des Beschwerdeführers ist für eine erfolgreiche Behandlung der Krankheit weiterzuführen. Hierfür kommen alle gängigen Psychopharmaka infrage (AS 173f). Der Beschwerdeführer schläft schlecht. Er nimmt Schlafmittel, welche ihm von seinem Arzt verschrieben worden sind (Beilage ./F).

Der Beschwerdeführer ist zeitlich, örtlich, situativ und zur Person orientiert und kann kohärente Angaben tätigen. Es liegt bei ihm auch keine Konzentrationsstörung vor. Der Beschwerdeführer ist gegenwärtig in der Lage alltägliche Angelegenheiten eigenverantwortlich zu bewältigen. Es ist ihm darüber hinaus möglich eigenständig vormals in Afghanistan ausgeübte berufliche Tätigkeiten auszuüben. Ansonsten ist der Beschwerdeführer gesund und arbeitswillig (AS 173f; VP S. 21, 22).Der Beschwerdeführer ist zeitlich, örtlich, situativ und zur Person orientiert und kann kohärente Angaben tätigen. Es liegt bei ihm auch keine Konzentrationsstörung vor. Der Beschwerdeführer ist gegenwärtig in der Lage alltägliche Angelegenheiten eigenverantwortlich zu bewältigen. Es ist ihm darüber hinaus möglich eigenständig vormals in Afghanistan ausgeübte berufliche Tätigkeiten auszuüben. Ansonsten ist der Beschwerdeführer gesund und arbeitswillig (AS 173f; VP Sitzung 21, 22).

1.2.    Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

1.2.1.  Der Beschwerdeführer hat nie für einen Kommandanten der afghanischen Armee, in welcher Form auch immer, gearbeitet. Er wird nicht verdächtigt, mit der ehemaligen afghanischen Regierung zusammengearbeitet zu haben. Er wird von den Taliban auch nicht des Waffenhandels oder Terrorismus verdächtigt.

Weder der Beschwerdeführer noch seine Familie wurden in Afghanistan jemals von den Taliban bedroht, körperlich angegriffen oder festgehalten. Der Beschwerdeführer hatte keinen Kontakt zu den Taliban. Weder er noch seine Familienangehörigen wurden von den Taliban gesucht oder verdächtigt die ehemalige Regierung unterstützt oder mit dieser zusammengearbeitet zu haben.

Der Beschwerdeführer hat Afghanistan weder aus Furcht vor Eingriffen in die körperliche Integrität noch wegen Lebensgefahr verlassen.

1.2.2.  Bei einer Rückkehr nach Afghanistan drohen dem Beschwerdeführer individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch Mitglieder der Taliban oder durch andere Personen.

Der Beschwerdeführer war in Afghanistan wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu den Tadschiken und wegen seiner Religionszugehörigkeit zu den Sunniten konkret und individuell weder physischer noch psychischer Gewalt ausgesetzt.

Der Beschwerdeführer ist wegen seines Aufenthalts in einem westlichen Land, wegen seiner Wertehaltung oder aufgrund seines in Österreich ausgeübten Lebensstils in Afghanistan keinen psychischen oder physischen Eingriffen in seine körperliche Integrität ausgesetzt. Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich keine Lebenseinstellung angeeignet, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Es liegt keine westliche Lebenseinstellung beim Beschwerdeführer vor, die wesentlicher Bestandteil seiner Persönlichkeit geworden ist, und die ihn in Afghanistan exponieren würde.

Der Beschwerdeführer hat keine gegen die Regierung der Taliban gerichtete Einstellung. Er lehnt diese auch nicht ab. Ihm wird bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch nicht unterstellt, eine gegen die Taliban oder die Scharia gerichtete Einstellung zu haben.

1.3.    Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:

Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen am 05.12.2022 nach Österreich ein. Am 07.12.2022 verließ er das Bundesgebiet und reiste in die Bundesrepublik Deutschland ein. Der Beschwerdeführer wurde am 19.01.2023 nach Österreich rücküberstellt und stellte am 19.01.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Nach der Erstbefragung am 19.01.2023 verließ der Beschwerdeführer das österreichische Bundesgebiet und wurde am 16.06.2024 von der Bundesrepublik Deutschland nach Österreich rücküberstellt. Seither ist er im Bundesgebiet aufhältig. Er ist in Österreich aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG durchgehend rechtmäßig aufhältig

Der Beschwerdeführer verfügt über geringe Deutschkenntnisse. Er besuchte einen Alphabetisierungskurs auf Deutsch. Gegenwärtig besucht er den zweiten Teil des Alphabetisierungskurses. Den ersten Teil absolvierte er mit einer Prüfung (VP S: 20; Beilage ./A).

Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung, er ist am österreichischen Arbeitsmarkt nicht integriert und geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Er verfügt über keine verbindliche Arbeitszusage. Der Beschwerdeführer engagiert sich regelmäßig ehrenamtlich indem er verschiedene handwerkliche Tätigkeiten für seinen Unterkunftsgeber leistet. Diese umfassen insbesondere Ausmalarbeiten, Reinigungsarbeiten, Reparaturarbeiten sowie Instandhaltungen (VP S. 21, Beilage ./C). Er hat an Integrationsveranstaltungen seines Unterkunftsgebers teilgenommen (Beilage ./B).Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung, er ist am österreichischen Arbeitsmarkt nicht integriert und geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Er verfügt über keine verbindliche Arbeitszusage. Der Beschwerdeführer engagiert sich regelmäßig ehrenamtlich indem er verschiedene handwerkliche Tätigkeiten für seinen Unterkunftsgeber leistet. Diese umfassen insbesondere Ausmalarbeiten, Reinigungsarbeiten, Reparaturarbeiten sowie Instandhaltungen (VP Sitzung 21, Beilage ./C). Er hat an Integrationsveranstaltungen seines Unterkunftsgebers teilgenommen (Beilage ./B).

Der Beschwerdeführer konnte in Österreich Freundschaften mit einem Mitbewohner in seiner Unterkunft sowie mit mehreren Kursteilnehmern in seinem Deutschkurs schließen. Der Beschwerdeführer verfügt jedoch weder über Verwandte noch über sonstige enge soziale Bindungen, wie Ehefrau oder Kinder in Österreich. In seiner Freizeit geht er Laufen und trifft sich mit Freunden. Er verbringt auch viel Zeit in seinem Zimmer in seiner Unterkunft (VP S. 21).Der Beschwerdeführer konnte in Österreich Freundschaften mit einem Mitbewohner in seiner Unterkunft sowie mit mehreren Kursteilnehmern in seinem Deutschkurs schließen. Der Beschwerdeführer verfügt jedoch weder über Verwandte noch über sonstige enge soziale Bindungen, wie Ehefrau oder Kinder in Österreich. In seiner Freizeit geht er Laufen und trifft sich mit Freunden. Er verbringt auch viel Zeit in seinem Zimmer in seiner Unterkunft (VP Sitzung 21).

Der Beschwerdeführer wird von seinem Unterkunftsgeber als freundlich, hilfsbereit und einsatzbereit beschrieben (Beilage ./C).

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten (Beilage ./I).

1.4.    Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:

Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr in seine Heimatstadt Kabul aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit. Die Stadt Kabul ist durch den internationalen Flughafen in Kabul sowie das Straßennetz sicher erreichbar.

Seine Ehefrau, seine beiden Kinder sowie sein Schwiegervater leben im Iran. Gegenwärtig versorgt seine in der Bundesrepublik Deutschland aufhältige Schwester die Familie des Beschwerdeführers. Vier Schwestern, und ein Bruder des Beschwerdeführers wohnen in Afghanistan. Eine Schwester lebt in der Bundesrepublik Deutschland. Alle seine Schwestern sind verheiratet. Er hat drei in Afghanistan lebende Schwager, wovon einer als Arzt tätig ist. Ein weiterer Schwager des Beschwerdeführers ist in Deutschland als Ingenieur tätig. Die Ehemänner seiner Schwägerinnen, die in Afghanistan leben, sind Verkäufer bzw. haben diese eine Landwirtschaft mit Trauben- und Obstgärten (VP S. 19). Seine Eltern und ein Bruder sind verstorben (VP S. 15). Ein Bruder des Beschwerdeführers hat ein Haus in Kabul, worin er auch mit seiner Familie lebt. Dieser betreibt einen Supermarkt. Zudem hat der Beschwerdeführer zwei Cousins und fünf Cousinen, die alle in Afghanistan, in der Provinz Kabul, leben (VP S. 16). Sein Onkel väterlicherseits ist bereits verstorben (VP S. 15).Seine Ehefrau, seine beiden Kinder sowie sein Schwiegervater leben im Iran. Gegenwärtig versorgt seine in der Bundesrepublik Deutschland aufhältige Schwester die Familie des Beschwerdeführers. Vier Schwestern, und ein Bruder des Beschwerdeführers wohnen in Afghanistan. Eine Schwester lebt in der Bundesrepublik Deutschland. Alle seine Schwestern sind verheiratet. Er hat drei in Afghanistan lebende Schwager, wovon einer als Arzt tätig ist. Ein weiterer Schwager des Beschwerdeführers ist in Deutschland als Ingenieur tätig. Die Ehemänner seiner Schwägerinnen, die in Afghanistan leben, sind Verkäufer bzw. haben diese eine Landwirtschaft mit Trauben- und Obstgärten (VP Sitzung 19). Seine Eltern und ein Bruder sind verstorben (VP Sitzung 15). Ein Bruder des Beschwerdeführers hat ein Haus in Kabul, worin er auch mit seiner Familie lebt. Dieser betreibt einen Supermarkt. Zudem hat der Beschwerdeführer zwei Cousins und fünf Cousinen, die alle in Afghanistan, in der Provinz Kabul, leben (VP Sitzung 16). Sein Onkel väterlicherseits ist bereits verstorben (VP Sitzung 15).

Die finanzielle Lage der Familie des Beschwerdeführers ist gut. Der Familie des Beschwerdeführers geht es in Afghanistan gut und diese ist nicht von der angespannten Nahrungsmittelsicherheit betroffen. Der Beschwerdeführer unterstützt seine Familie derzeit finanziell nicht. Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt zu seiner Familie. Sein Bruder und auch seine Schwestern und Schwager können ihn bei einer Rückkehr nach Afghanistan zumindest vorübergehend finanziell unterstützen. Er kann auch im Haus seiner Bruders leben und auch im Supermarkt seines Bruders einer Arbeit nachgehen.

Darüber hinaus kann der Beschwerdeführer von seiner Schwester in Deutschland finanzielle Unterstützung erhalten. Der Beschwerdeführer kann auch österreichische Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.

Der Beschwerdeführer ist im erwerbsfähigen Alter, gesund, verheiratet, volljährig, anpassungsfähig und kann einer regelmäßigen Arbeit nachgehen. Der Beschwerdeführer ist mit den Gepflogenheiten in Afghanistan vertraut. Er hat zumindest grundlegende Ortskenntnisse betreffend seiner Heimatstadt Kabul. Der Beschwerdeführer hat bereits in Kabul gelebt, ihm sind die örtlichen Strukturen bekannt, sodass er sich dort auch leicht wieder zurechtfinden kann.

Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in Kabul bei seiner Familie kann der Beschwerdeführer mit der Unterstützung seiner Familienangehörigen in Afghanistan oder mit der finanziellen Unterstützung durch seine in Deutschland lebende Schwester grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.

Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen und in Kabul einer Arbeit nachgehen und sich selber erhalten. Der Beschwerdeführer verfügt über eine umfassende Schulbildung sowie Berufserfahrung und ist arbeitsfähig und arbeitswillig. Er kann bei seinem Bruder in Kabul zumindest vorübergehend wohnen. Seine Familie kann ihn sowohl finanziell als auch bei der Suche nach Arbeit unterstützen. Der Beschwerdeführer kann auch wieder in Kabul arbeiten. Seine Verwandten vor Ort können den Beschwerdeführer auch bei seinen

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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