Entscheidungsdatum
21.01.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
W208 2318200-1/13E
W208 2319981-1/13E
W208 2319979-1/13E
W208 2319978-1/9E
W208 2319977-1/8E
W208 2319980-1/7E
W208 2318200-1/13E , W208 2319981-1/13E, W208 2319979-1/13E, W208 2319978-1/9E, W208 2319977-1/8E, W208 2319980-1/7E,
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von 1. XXXX , geb. XXXX , 2. XXXX , geb. XXXX , 3. XXXX , geb. XXXX , 4. mj. XXXX , geb. XXXX , 5. mj. XXXX , geb. XXXX , und 6. mj. XXXX , geb. XXXX , (4.-6. vertreten durch 1.), alle StA. SYRIEN, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen die Bescheide des BFA, Regionaldirektion Salzburg (BFA-S) je vom 24.07.2025, Zlen. 1344777308-240312799, 1344764800-240312785, 1344778708-240312815, 1344785201-240312829, 1382617907-240312845, 1344785909-240312853, wegen §§ 3, 8, 10 und 57 AsylG 2005 sowie §§ 46, 52 und 55 FPG 2005, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von 1. römisch 40 , geb. römisch 40 , 2. römisch 40 , geb. römisch 40 , 3. römisch 40 , geb. römisch 40 , 4. mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , 5. mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , und 6. mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , (4.-6. vertreten durch 1.), alle StA. SYRIEN, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen die Bescheide des BFA, Regionaldirektion Salzburg (BFA-S) je vom 24.07.2025, Zlen. 1344777308-240312799, 1344764800-240312785, 1344778708-240312815, 1344785201-240312829, 1382617907-240312845, 1344785909-240312853, wegen Paragraphen 3, 8, 10 und 57 AsylG 2005 sowie Paragraphen 46, 52 und 55 FPG 2005, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wird gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 stattgegeben und 1. XXXX , 2. XXXX , 3. XXXX , 4. XXXX , 5. XXXX , und 6. XXXX der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat SYRIEN zuerkannt. Gemäß § 8 Abs 4 AsylG wird 1. XXXX , 2. XXXX , 3. XXXX , 4. XXXX , 5. XXXX , und 6. XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. wird gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 stattgegeben und 1. römisch 40 , 2. römisch 40 , 3. römisch 40 , 4. römisch 40 , 5. römisch 40 , und 6. römisch 40 der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat SYRIEN zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wird 1. römisch 40 , 2. römisch 40 , 3. römisch 40 , 4. römisch 40 , 5. römisch 40 , und 6. römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
III. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und werden diese ersatzlos behoben.römisch drei. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und werden diese ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführenden Parteien (bP), eine Familie bestehend aus der Mutter XXXX , geb. XXXX (in Folge: bP1), dem Vater XXXX , geb. XXXX , (in Folge: bP2), der ältesten und mitterweile volljährigen Tochter XXXX , geb. XXXX (in Folge: bP3), sowie den drei minderjährigen Söhnen XXXX , geb. XXXX (in Folge: bP4), XXXX , geb. XXXX (in Folge: bP 5), und XXXX , geb. XXXX (in Folge: bP 6), alle syrische Staatsbürger, Araber und Sunniten, reisten aufgrund des in ÖSTERREICH asylberechtigten und volljährigen Sohnes der bP1 und des bP2 ( XXXX , geb. XXXX ) mittels Visum am 23.01.2024 legal in ÖSTERREICH ein und erhielten eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus, gültig vom 12.02.2024 bis zum 12.02.2025 (Aktenseite [AS] 9,11 – AS beziehen sich alle auf den Akt 23180200-1 [bP1], wenn nichts anderes angeführt ist).1. Die beschwerdeführenden Parteien (bP), eine Familie bestehend aus der Mutter römisch 40 , geb. römisch 40 (in Folge: bP1), dem Vater römisch 40 , geb. römisch 40 , (in Folge: bP2), der ältesten und mitterweile volljährigen Tochter römisch 40 , geb. römisch 40 (in Folge: bP3), sowie den drei minderjährigen Söhnen römisch 40 , geb. römisch 40 (in Folge: bP4), römisch 40 , geb. römisch 40 (in Folge: bP 5), und römisch 40 , geb. römisch 40 (in Folge: bP 6), alle syrische Staatsbürger, Araber und Sunniten, reisten aufgrund des in ÖSTERREICH asylberechtigten und volljährigen Sohnes der bP1 und des bP2 ( römisch 40 , geb. römisch 40 ) mittels Visum am 23.01.2024 legal in ÖSTERREICH ein und erhielten eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus, gültig vom 12.02.2024 bis zum 12.02.2025 (Aktenseite [AS] 9,11 – AS beziehen sich alle auf den Akt 23180200-1 [bP1], wenn nichts anderes angeführt ist).
2. Am 22.02.2024 stellten sie einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG). Im Zuge der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung in der Sprache ARABISCH gaben die bP1- 4 zu den Fluchtgründen im Wesentlichen übereinstimmend an, dass sie SYRIEN wegen des Bürgerkrieges verlassen hätten und wegen ihres hier asylberechtigten Sohnes bzw Bruders mittels Visum nach ÖSTERREICH gekommen wären. Sie würden nun den Asylantrag stellen, weil sie mit der Rot-Weiß-Rot Karte in ÖSTERREICH zu wenig Geld bekommen würden (AS 13; AS 11 zu W208 2319981 [bP2], AS 6 zu W208 2319979 [bP3], AS 13 zu W208 2319978 [bP 4]. Die bP5 (W208 2319977-1) und bP6 (W208 2319980-1) wurden wegen ihres Alters nicht einvernommen. 2. Am 22.02.2024 stellten sie einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (AsylG). Im Zuge der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung in der Sprache ARABISCH gaben die bP1- 4 zu den Fluchtgründen im Wesentlichen übereinstimmend an, dass sie SYRIEN wegen des Bürgerkrieges verlassen hätten und wegen ihres hier asylberechtigten Sohnes bzw Bruders mittels Visum nach ÖSTERREICH gekommen wären. Sie würden nun den Asylantrag stellen, weil sie mit der Rot-Weiß-Rot Karte in ÖSTERREICH zu wenig Geld bekommen würden (AS 13; AS 11 zu W208 2319981 [bP2], AS 6 zu W208 2319979 [bP3], AS 13 zu W208 2319978 [bP 4]. Die bP5 (W208 2319977-1) und bP6 (W208 2319980-1) wurden wegen ihres Alters nicht einvernommen.
Die korrekte Rückübersetzung und die Verständlichkeit wurden bestätigt (AS 15; AS 14 bP2; AS 7 bP3; AS 15 bP4).
Gleichzeitig wurden für alle 6 Familienmitglieder syrische Reisepässe und österreichische Rot-Weiß-Rot-Karten vorgelegt.
3. Am 25.11.2024 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der bP1 – bP4 durch das BFA in arabischer Sprache (AS 43; AS 69 bP 2; AS 35 bP 3; AS 41 bP4).
Die bP1 und bP2 gaben beide an, in SYRIEN in XXXX geboren zu sein und dort am 10.06.2003 geheiratet und 5 Kinder (darunter die bP3-6) bekommen zu haben. Die bP2 habe 15-20 Jahre in einem Immobilienbüro gearbeitet und dort Tee und Kaffee gekocht (AS 77 bP2). Die bP 1 sei daheim bei den Kindern geblieben. Sie hätten gemeinsam mit der Familie der bP2 in einem Haus in XXXX gelebt und seien zwischenzeitlich einmal ein paar Monate nach XXXX , der ursprünglichen Heimat der Familie der bP2, gegangen (AS 48-49; AS 74 bP 2). Sie hätten noch etwa 40 - 50 Verwandte in SYRIEN (darunter zwei Schwestern und die Mutter der bP1 (AS 50; AS 76 bP2). Zum Gesundheitszustand wurde angeführt, dass die bP1 einen Lebertumor gehabt habe, die bP 2 an Diabetes leide und bereits einen Herzinfarkt erlitten habe, die bP3 einen Tumor im Kopf entfernen habe lassen und die bP4 an einem Loch im Herzen operiert worden sei (AS 75, bP2). Ihr ältester Sohn sei im Jahr 2021 alleine nach EUROPA gereist und habe dann in ÖSTERREICH den Asylstatus kommen. Daraufhin seien die bP gemeinsam am 23.01.2024 legal aus SYRIEN mit dem Flugzeug von DAMASKUS nach BEIRUT und weiter über ISTANBUL nach ÖSTERREICH gereist (AS 52). Zu den Fluchtgründen gaben sie an, dass sie SYRIEN wegen der Kriegssituation (Probleme wegen des desertierten Cousins der bP2, Verhaftung des Schwagers der bP1, Hausdurchsuchungen der Polizei, Herkunft der bP2 aus XXXX ) und der allgemeinen Lage, insbesondere wegen der Kinder (Armut, bessere Schulbildung, Angst vor Entführungen und Vergewaltigungen) verlassen hätten (AS 52; AS 78 bP 2). Sie hätten den Asylantrag gestellt, weil es ihnen finanziell mit der Rot-Weiß-Rot-Karte nicht gut ginge (AS 81 bP 2). Bei einer Rückkehr hätten sie Angst vor der allgenmeinen Sicherheitslage, insbesondere um die Sicherheit ihrer Kinder (AS 55; AS 80 bP 2).Die bP1 und bP2 gaben beide an, in SYRIEN in römisch 40 geboren zu sein und dort am 10.06.2003 geheiratet und 5 Kinder (darunter die bP3-6) bekommen zu haben. Die bP2 habe 15-20 Jahre in einem Immobilienbüro gearbeitet und dort Tee und Kaffee gekocht (AS 77 bP2). Die bP 1 sei daheim bei den Kindern geblieben. Sie hätten gemeinsam mit der Familie der bP2 in einem Haus in römisch 40 gelebt und seien zwischenzeitlich einmal ein paar Monate nach römisch 40 , der ursprünglichen Heimat der Familie der bP2, gegangen (AS 48-49; AS 74 bP 2). Sie hätten noch etwa 40 - 50 Verwandte in SYRIEN (darunter zwei Schwestern und die Mutter der bP1 (AS 50; AS 76 bP2). Zum Gesundheitszustand wurde angeführt, dass di