TE Bvwg Erkenntnis 2026/1/21 W200 2325113-1

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Veröffentlicht am 21.01.2026
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Entscheidungsdatum

21.01.2026

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


,

W200 2325113-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. SCHERZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, Außenstelle Wien vom 22.09.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. SCHERZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, Außenstelle Wien vom 22.09.2025, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß
§ 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird gemäß , Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX wird gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Syrien zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und römisch 40 wird gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Syrien zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres erteilt.

IV. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos behoben.römisch vier. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsbürger, reiste unrechtmäßig und unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17.09.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch an, dass er am XXXX in Aleppo geboren sei. Er sei syrischer Staatsangehöriger, gehöre dem sunnitisch-islamischen Glauben sowie der Volksgruppe der Araber an. Seine Muttersprache sei Arabisch. Der Beschwerdeführer habe in Syrien sechs Jahre lang die Grundschule besucht und sei beruflich zuletzt als Schuster tätig gewesen. Er sei ledig. Sein Vater sei bereits verstorben, seine Mutter lebe in der Türkei und zwei Brüder in Österreich. Syrien habe der Beschwerdeführer 2015 verlassen und sodann mit seiner Familie in der Türkei gelebt. Die Türkei habe er 2024 verlassen und sei unter anderem über Griechenland nach Österreich eingereist. 2. Bei seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch an, dass er am römisch 40 in Aleppo geboren sei. Er sei syrischer Staatsangehöriger, gehöre dem sunnitisch-islamischen Glauben sowie der Volksgruppe der Araber an. Seine Muttersprache sei Arabisch. Der Beschwerdeführer habe in Syrien sechs Jahre lang die Grundschule besucht und sei beruflich zuletzt als Schuster tätig gewesen. Er sei ledig. Sein Vater sei bereits verstorben, seine Mutter lebe in der Türkei und zwei Brüder in Österreich. Syrien habe der Beschwerdeführer 2015 verlassen und sodann mit seiner Familie in der Türkei gelebt. Die Türkei habe er 2024 verlassen und sei unter anderem über Griechenland nach Österreich eingereist.

Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er Syrien verlassen habe, weil er aufgrund des Krieges schwer verletzt und mit einem Krankenwagen in die Türkei gefahren worden sei. Außerdem habe er sich an Demonstrationen beteiligt. Andere Gründe habe er nicht.

3. Am 06.08.2025 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: „BFA“ oder „belangte Behörde“) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen und gab dabei zu seinen persönlichen Verhältnissen an, dass er gesund sei. Er habe die sechste Klasse nicht abgeschlossen und daher keinen Schulabschluss. Er habe zwar als Schuster gearbeitet, jedoch keine Lehrausbildung abgeschlossen. Zusätzlich gab er an, dass er einen Stiefbruder in Österreich habe und sich zwei Geschwister in der Türkei aufhalten würden.

Befragt zu seinen Fluchtgründen, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er aufgrund des Krieges traumatisiert sei und ihm viele Erinnerung aus seiner Kindheit fehlen würden. Er und sein Bruder wurden verletzt, während ihre Wohnung bombardiert wurde. Der Krieg und das ständige Bombardieren seien der Hauptgrund für seine Flucht gewesen.

4. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 29.02.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Syrien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Syrien zulässig sei (Spruchpunkt V.) und wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. 4. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 29.02.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, wurde sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Syrien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Syrien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer keine individuell auf seine Person gerichtete Verfolgungsgefährdung vorgebracht hat. Seine Fluchtgründe würden sich in der allgemeinen Gefährdungslage erschöpfen. Ihm werde auch kein subsidiärer Schutz gewährt, da er ein gesunder und arbeitsfähiger Mann mit einschlägiger Berufserfahrung sei und daher seine Grundbedürfnisse durch eigene Erwerbstätigkeit decken könne. Die Provinz Aleppogelte als zumutbar sicher und sei gefahrlos erreichbar. Es sei weder eine Verletzung der Art. 2 und 3 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) noch eine ernsthafte Bedrohung des Lebens infolge eines innerstaatlichen Konfliktes erkennbar. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer keine individuell auf seine Person gerichtete Verfolgungsgefährdung vorgebracht hat. Seine Fluchtgründe würden sich in der allgemeinen Gefährdungslage erschöpfen. Ihm werde auch kein subsidiärer Schutz gewährt, da er ein gesunder und arbeitsfähiger Mann mit einschlägiger Berufserfahrung sei und daher seine Grundbedürfnisse durch eigene Erwerbstätigkeit decken könne. Die Provinz Aleppogelte als zumutbar sicher und sei gefahrlos erreichbar. Es sei weder eine Verletzung der Artikel 2 und 3 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) noch eine ernsthafte Bedrohung des Lebens infolge eines innerstaatlichen Konfliktes erkennbar.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer in vollem Umfang fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass er aufgrund seiner religiösen und politischen Ansichten eine Verfolgung durch die HTS befürchte. Die belangte Behörde hätte ihn dazu nur oberflächlich befragt. Zudem verkenne die belangte Behörde die Situation von Rückkehrern. Hinsichtlich des subsidiären Schutzes sei festzuhalten, dass in Syrien eine allgemein gefährliche und katastrophale Sicherheits- und Versorgungslage herrsche, der Beschwerdeführer kein tragfähiges sozialen Netz habe und die Grundbedürfnisse des täglichen Lebens in Syrien nicht befriedigen könne. In der Beschwerde wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

6. Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt langte am 05.11.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

7. Mit Parteiengehör vom 03.12.2025 brachte das Bundesverwaltungsgericht ergänzend den Länderbericht „EUAA Country Guidance Syria – Comprehensive Update 02.12.2025“ in das Verfahren ein und räumte die Möglichkeit ein, in der mündlichen Verhandlung zu diesen Informationen Stellung zu nehmen.

8. Mit Parteiengehör vom 12.12.2025 brachte das Bundesverwaltungsgericht ergänzend die Anfragebeantwortung von ACCORD vom 21.11.2025 „Lage arabischstämmiger Syrerinnen in von der DAANES kontrollierten Gebieten Aleppos“ in das Verfahren ein.

9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 15.12.2025 eine mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung und eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch zu seinen persönlichen Umständen, seinen Fluchtgründen und der Situation im Falle einer Rückkehr befragt wurde. Die belangte Behörde nahm nicht an der Verhandlung teil, die Verhandlungsschrift wurde ihr übermittelt.

10. Mit Schreiben vom 18.12.2025 brachte der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung eine Stellungnahme zur ergänzend eingebrachten Anfragebeantwortung vom 12.12.2025 vor und legte hierin dar, dass er weder ein soziales Netz habe, noch einen Ort, an dem er zurückkehren könnte. Der Bericht zeige eindeutig, dass arabischstämmige Personen durch DAANES Behörden systematisch an der Rückkehr gehindert werden. Falls eine Rückkehr doch gelingen sollte, würden dem Beschwerdeführer Gefahren wie willkürliche Verhaftungen oder Tod durch Minen drohen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen und Geburtsdaten, seine Identität steht nicht fest. Er ist zum Entscheidungszeitpunkt 25 Jahre alt. Er ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zum sunnitisch-islamischen Glauben. Seine Muttersprache ist Arabisch, zudem spricht er fließend Türkisch.

Der Beschwerdeführer wurde in der Stadt XXXX im Gouvernement Aleppo geboren und lebte dort mit seiner Familie bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015. Er besuchte fünf Jahre lang die Grundschule in Syrien und verfügt über keine Berufsausbildung, war aber als Schuster berufstätig. Der Beschwerdeführer wurde in der Stadt römisch 40 im Gouvernement Aleppo geboren und lebte dort mit seiner Familie bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015. Er besuchte fünf Jahre lang die Grundschule in Syrien und verfügt über keine Berufsausbildung, war aber als Schuster berufstätig.

Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Sein Vater ist im Jahr XXXX verstorben. Seine Mutter, sein Stiefvater und zwei Stiefgeschwister ( XXXX ) sind in der Türkei aufhältig. Zwei Brüder ( XXXX ) und ein Stiefbruder ( XXXX ) sind in Österreich aufhältig. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Sein Vater ist im Jahr römisch 40 verstorben. Seine Mutter, sein Stiefvater und zwei Stiefgeschwister ( römisch 40 ) sind in der Türkei aufhältig. Zwei Brüder ( römisch 40 ) und ein Stiefbruder ( römisch 40 ) sind in Österreich aufhältig.

Sein Heimatort ist die Stadt XXXX im Gouvernement. Zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt finden Kampfhandlungen zwischen kurdischen Kräften und den Sicherheitsbehörden der syrischen Übergangsregierung in der Stadt XXXX statt. Aktuell steht der Herkunftsort des Beschwerdeführers unter der Kontrolle der syrischen Übergangsregierung. Sein Heimatort ist die Stadt römisch 40 im Gouvernement. Zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt finden Kampfhandlungen zwischen kurdischen Kräften und den Sicherheitsbehörden der syrischen Übergangsregierung in der Stadt römisch 40 statt. Aktuell steht der Herkunftsort des Beschwerdeführers unter der Kontrolle der syrischen Übergangsregierung.

Nach neunjährigem Aufenthalt in der Türkei reiste der Beschwerdeführer 2024 unter anderem über Griechenland unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17.09.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.

Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Im Falle einer Rückkehr nach Syrien besteht für den Beschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, einer Verfolgung seitens des ehemaligen Assad-Regime ausgesetzt zu sein. Das Regime unter Bashar al-Assad wurde am 08.12.2024 gestürzt. Eine allfällige Teilnahme an Demonstrationen gegen das Assad-Regime begründet daher keine Gefährdungslage des Beschwerdeführers.

Dem Beschwerdeführer droht aufgrund seiner religiösen und politischen Ansichten keine Verfolgungsgefahr seitens der von der ehemaligen HTS geführten syrischen Übergangsregierung. Konkrete Gefährdungsmomente sind aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht hervorgegangen.

Genauso wenig besteht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, dass der Beschwerdeführer seitens kurdischer Kräfte verfolgt wird. Seine diesbezüglichen Ausführungen betreffen die Person des Beschwerdeführers nicht selbst.

Dem Beschwerdeführer droht auch keine Verfolgung durch die in der mündlichen Verhandlung erwähnte Familie, aus der das Mädchen stamme, mit der der Beschwerdeführer in der Vergangenheit eine (gescheiterte) Beziehung geführt habe. Die diesbezüglichen Befürchtungen wurden sehr vage vorgebracht und konnten daraus keine konkreten Anhaltspunkte einer Verfolgung abgeleitet werden.

Auch sonst liefe der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht ernstlich Gefahr, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu seiner bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung intensiven Übergriffen durch den Staat, andere Bevölkerungsteile oder sonstigen Privatpersonen ausgesetzt zu sein.

1.3. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat:

Der Beschwerdeführer ist zwar gesund, grundsätzlich arbeitsfähig sowie in der Stadt XXXX geboren und aufgewachsen. Zudem verfügt er über eine fünfjährige Grundschulbildung in seinem Herkunftsstaat und spricht die Landessprache. Jedoch verfügt er in seinem Herkunftsort über keinerlei familiären Anknüpfungspunkten und über kein soziales Netz. Im Falle einer Rückkehr wäre er nicht in der Lage, seine grundlegenden existenziellen Bedürfnisse zu erfüllen. Der Beschwerdeführer ist zwar gesund, grundsätzlich arbeitsfähig sowie in der Stadt römisch 40 geboren und aufgewachsen. Zudem verfügt er über eine fünfjährige Grundschulbildung in seinem Herkunftsstaat und spricht die Landessprache. Jedoch verfügt er in seinem Herkunftsort über keinerlei familiären Anknüpfungspunkten und über kein soziales Netz. Im Falle einer Rückkehr wäre er nicht in der Lage, seine grundlegenden existenziellen Bedürfnisse zu erfüllen.

Die Versorgungs-, Wirtschafts- und Sicherheitslage ist in ganz Syrien nach wie vor prekär. Auch nach dem Sturz des Assad-Regimes ist der Bürgerkrieg in Syrien noch lange nicht vorbei und es kommt weiterhin zu Kampfhandlungen. Das betrifft insbesondere die Stadt XXXX , in der aktuell eine bewaffnete Auseinandersetzung zwischen den Sicherheitsbehörden der syrischen Übergangsregierung und den kurdischen Kräften stattfindet. Sowohl eine Wiederansiedelung in seinem Heimatort als auch eine Neuansiedelung in einer anderen Region Syriens ist dem Beschwerdeführer aufgrund der nicht mehr existierenden Wohnung, aufgrund des fehlenden sozialen Netzes und aufgrund der Versorgungs-, Wirtschafts- und Sicherheitslage in Syrien im Entscheidungszeitpunkt nicht zumutbar. Die Versorgungs-, Wirtschafts- und Sicherheitslage ist in ganz Syrien nach wie vor prekär. Auch nach dem Sturz des Assad-Regimes ist der Bürgerkrieg in Syrien noch lange nicht vorbei und es kommt weiterhin zu Kampfhandlungen. Das betrifft insbesondere die Stadt römisch 40 , in der aktuell eine bewaffnete Auseinandersetzung zwischen den Sicherheitsbehörden der syrischen Übergangsregierung und den kurdischen Kräften stattfindet. Sowohl eine Wiederansiedelung in seinem Heimatort als auch eine Neuansiedelung in einer anderen Region Syriens ist dem Beschwerdeführer aufgrund der nicht mehr existierenden Wohnung, aufgrund des fehlenden sozialen Netzes und aufgrund der Versorgungs-, Wirtschafts- und Sicherheitslage in Syrien im Entscheidungszeitpunkt nicht zumutbar.

Die Rückführung des Beschwerdeführers nach Syrien würde mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen. Insbesondere in seinem Herkunftsgebiet besteht für den Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die konkrete Gefahr, Opfer eines (willkürlichen) Gewaltaktes im Zuge der anhaltenden bewaffneten Auseinandersetzung zwischen den Kräften der syrischen Übergangsregierung und den kurdischen Kräften zu werden. Es liegen auch keine Gründe vor, nach denen der Beschwerdeführer von der Zuerkennung des subsidiären Schutzes auszuschließen wäre. Die Rückführung des Beschwerdeführers nach Syrien würde mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen. Insbesondere in seinem Herkunftsgebiet besteht für den Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die konkrete Gefahr, Opfer eines (willkürlichen) Gewaltaktes im Zuge der anhaltenden bewaffneten Auseinandersetzung zwischen den Kräften der syrischen Übergangsregierung und den kurdischen Kräften zu werden. Es liegen auch keine Gründe vor, nach denen der Beschwerdeführer von der Zuerkennung des subsidiären Schutzes auszuschließen wäre.

1.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Version 12 vom 08.05.2025, wiedergegeben:

Politische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)

Letzte Änderung 08.05.2025

Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Al-Assad war aus Damaskus geflohen (AJ 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl in Russland gewährt (VB Moskau 10.12.2024). Er hatte das Land seit 2000 regiert, nachdem er die Macht von seinem Vater Hafez al-Assad übernommen hatte, der zuvor 29 Jahre regiert hatte (BBC 8.12.2024a). Er kam mit der Baath-Partei an die Macht, die in Syrien seit den 1960er-Jahren Regierungspartei war (NTV 9.12.2024). Bashar al-Assad hatte friedliche Proteste gegen sein Regime im Jahr 2011 gewaltsam unterdrückt, was zu einem Bürgerkrieg führte. Mehr als eine halbe Million Menschen wurden getötet, sechs Millionen weitere wurden zu Flüchtlingen (BBC 8.12.2024a). Die Offensive gegen al-Assad wurde von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt (BBC 9.12.2024). [Details zur Offensive bzw. zur Hay'at Tahrir ash-Sham finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des al-Assad-Regimes (8.12.2024) Anm.] Die HTS wurde ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet, änderte ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qaida in Hay'at Tahrir ash-Sham. Sie festigte ihre Macht in den Provinzen Idlib und Aleppo, wo sie ihre Rivalen, darunter Zellen von al-Qaida und des Islamischen Staates (IS), zerschlug. Sie setzte die sogenannte Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) ein, um das Gebiet nach islamischem Recht zu verwalten (BBC 9.12.2024). Die HTS wurde durch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen unterstützt (Al-Monitor 8.12.2024). Auch andere Rebellengruppierungen erhoben sich (BBC 8.12.2024b), etwa solche im Norden, Kurdenmilizen im Nordosten, sowie Zellen der Terrormiliz IS (Tagesschau 8.12.2024). Im Süden trugen verschiedene bewaffnete Gruppierungen dazu bei, die Regierungstruppen aus dem Gebiet zu vertreiben. Lokale Milizen nahmen den größten Teil der Provinz Dara'a sowie die überwiegend drusische Provinz Suweida ein (Al-Monitor 8.12.2024). Die Abteilung für Militärische Operationen (Department for Military Operations - DMO) dem auch die HTS angehört, kontrollierte mit Stand 11.12.2024 70 % des syrischen Territoriums (Arabiya 11.12.2024).

In der ersten Woche nach der Flucht al-Assads aus dem Land gelang es Syrien, ein vollständiges Chaos, zivile Gewalt und den Zusammenbruch des Staates abzuwenden (MEI 19.12.2024). Ehemalige Regimeoffiziere sollen viele Regierungsgebäude niedergebrannt haben, um Beweise für ihre Verbrechen zu verstecken, nachdem sie nach dem Sturz des Regimes von Präsident Bashar al-Assad aus dem Innenministerium geflohen waren (Araby 16.12.2024). Die neuen de-facto-Führer Syriens bemühten sich um Sicherheit, Stabilität und Kontinuität. Obwohl es Berichte über Plünderungen in der Zentralbank und über Menschen gab, die den persönlichen Wohnsitz al-Assads und die Botschaft des Iran, seines Hauptunterstützers, durchwühlten, standen am 9.12.2024 Rebellenkämpfer vor Regierungsgebäuden in der gesamten Hauptstadt Wache. Die neuen Behörden verbreiteten auch Bilder von Sicherheitspersonal, das durch die Straßen von Damaskus patrouillierte, in den sozialen Medien (NYT 12.12.2024).

Der HTS-Anführer Mohammed al-Joulani, der mittlerweile anstelle seines Kampfnamens seinen bürgerlichen Namen Ahmad ash-Shara' verwendet (Nashra 8.12.2024), traf sich am 9.12.2024 mit dem ehemaligen Ministerpräsidenten und Vizepräsidenten von al-Assad, um die Modalitäten für eine Machtübergabe zu besprechen (DW 10.12.2024). Bis zu ihrer Übergabe blieben die staatlichen Einrichtungen Syriens unter seiner Aufsicht (REU 8.12.2024). Die Macht des Assad-Regimes wurde auf ein Übergangsgremium übertragen, das vom Premierminister der SSG, Mohammed al-Bashir, geleitet wurde (MEI 9.12.2024). Al-Bashir kündigte am ersten Tag seiner Ernennung an, dass die Prioritäten seiner Regierung folgende seien: Gewährleistung von Sicherheit, Bereitstellung von Dienstleistungen und Aufrechterhaltung der staatlichen Institutionen. (AJ 27.1.2025a). Am 29.1.2025 wurde de-facto-Herrscher Ahmed ash-Shara' zum Übergangspräsidenten ernannt (Standard 29.1.2025).

Die Übergangsregierung ließ laut Medienberichten die Verwaltungsbeamten auf ihren Posten (LTO 9.12.2024). Eine diplomatische Quelle eines europäischen Staates wiederum berichtet von einer Beurlaubung aller Staatsbeamten: Durch die Beurlaubung aller Staatsbeamter gibt es in Syrien zwar nun (interimistische) Minister, aber kaum Beamte, soll heißen, keine funktionierende Verwaltung. Mit ganz wenigen Ausnahmen stehen die Ministerien leer. Die einzigen Ordnungskräfte sind diejenigen Gruppen, die aus Idlib mitgekommen sind und die sich – personell überlastet – um ein Minimum an Ordnung in den Städten bemühen. Die kommunale Versorgung ist nicht vorhanden bzw. derzeit auf Privatinitiativen reduziert (SYRDiplQ1 5.2.2025). In Damaskus und anderen Orten kam es häufig zu Gewaltausbrüchen, weil Polizei und Armee nicht über genügend Personal verfügen, um die Ordnung aufrechtzuerhalten. Die Straßen sind oft mit Müll übersät, und anstelle der Polizei leiten Teenager den Verkehr (FT 25.3.2025). Syrienexperte Daniel Gerlach sagte, dass die leitende Beamtenebene im Land fehlt, die zwischen politischen Entscheidungsträgern und der Verwaltung – die ihre Arbeit wieder aufgenommen hat – steht. Es fehlen diejenigen, die mit den Verwaltungsträgern in Kontakt sind und die Politik umsetzen. Diejenigen, die in Syrien politische Entscheidungen träfen, seien ungefähr 15 bis 16 Personen, schätzt Gerlach (AC 23.1.2025). Alle Minister der Übergangsregierung waren aus dem 7. Kabinett der SSG, das im Februar 2024 ernannt worden war (AlMon 11.12.2024). Ash-Shara' und der Interims-Premierminister haben Loyalisten zu Gouverneuren in mehreren Provinzen und zu Ministern in der Übergangsregierung ernannt (ISW 19.12.2024). Al-Bashir hat gegenüber Al Jazeera erklärt, dass die Minister der SSG vorerst die nationalen Ministerämter übernehmen werden (AJ 15.12.2024a). Ash-Shara', sagte, dass in den ersten 100 Tagen keine internen und externen Parteien berücksichtigt werden. Er hat allen seinen Kameraden, die der HTS oder anderen Gruppierungen angehören, sehr deutlich gemacht, dass er diese Phase nur Leuten anvertraut, die sein persönliches Vertrauen haben. Er hat seine Partner und Freunde gebeten, ihm in dieser Phase beizustehen und sich darauf vorzubereiten, die Form einer neuen Regierung zu diskutieren (Akhbar 31.12.2024). Die HTS, die in der neuen Regierung erheblichen Einfluss hat, verfügt einem Bericht des Atlantic Council zufolge nicht über ausreichende technokratische Fachkenntnisse, um eine so komplexe Nation wie Syrien zu verwalten (AC 23.1.2025).

Die Regierung hat keinen Zeitplan für die Durchführung von Wahlen festgelegt. Ash-Shara' stellte am 16.12.2024 fest, dass Syrien nicht bereit für Wahlen sei. Die Amtszeit der Übergangsregierung wurde bis März 2025 festgesetzt (ISW 16.12.2024). Am 29.3.2025 ernannte der Präsident die neue syrische Regierung. Diese besteht aus Technokraten, ethnischen Minderheiten und mehreren engen Vertrauten ash-Shara's. Fast die Hälfte der Ernannten steht in keiner Verbindung zur HTS. Unter den Ernannten ist eine Frau, ein Angehöriger der drusischen Minderheit, ein Kurde und ein Alawit (FT 30.3.2025). Das einzige weibliche Kabinettsmitglied ist katholische Christin (VN 1.4.2025). K

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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