Entscheidungsdatum
21.01.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
W108 2317033-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes St. Pölten vom 07.07.2025, Zahl: 19 Hv 5/25 d, betreffend Zeugengebühr zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde des römisch 40 gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes St. Pölten vom 07.07.2025, Zahl: 19 Hv 5/25 d, betreffend Zeugengebühr zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. In einem strafrechtlichen Verfahren zur Geschäftszahl 19 Hv 5/25 d des Landesgerichtes St. Pölten (in der Folge: Landesgericht) wurde der nunmehrige Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem genannten Landesgericht am Dienstag, 08.04.2025 um 11:00 Uhr als Zeuge vernommen. Die Anwesenheit des Beschwerdeführers war der Bestätigung des Richters zufolge bis 12:00 Uhr erforderlich.
Die gerichtliche Ladung hierzu vom 04.03.2025 wurde dem Beschwerdeführer am 07.03.2025 an seiner Wohnadresse in XXXX zugestellt.Die gerichtliche Ladung hierzu vom 04.03.2025 wurde dem Beschwerdeführer am 07.03.2025 an seiner Wohnadresse in römisch 40 zugestellt.
1.2. Mit elektronsicher Eingabe vom 16.04.2024 beantragte der Beschwerdeführer – unter Verwendung eines Gebührenbestimmungsformulars – die Bestimmung der ihm aus seiner Sicht zustehenden Gebühr nach dem Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) für diese Vernehmung (Reisekosten in der Höhe von EUR 48,00 für eine Fahrtstrecke von 96 km mit dem PKW, Aufenthaltskosten in der Höhe von EUR 7,30 für ein Mittagessen und eine Entschädigung für Zeitversäumnis in der Höhe von EUR 406,37 in Form eines Verdienst/Einkommensentganges gemäß § 18 Abs. 1 lit. b GebAG für acht Stunden zu je EUR 50,80). 1.2. Mit elektronsicher Eingabe vom 16.04.2024 beantragte der Beschwerdeführer – unter Verwendung eines Gebührenbestimmungsformulars – die Bestimmung der ihm aus seiner Sicht zustehenden Gebühr nach dem Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) für diese Vernehmung (Reisekosten in der Höhe von EUR 48,00 für eine Fahrtstrecke von 96 km mit dem PKW, Aufenthaltskosten in der Höhe von EUR 7,30 für ein Mittagessen und eine Entschädigung für Zeitversäumnis in der Höhe von EUR 406,37 in Form eines Verdienst/Einkommensentganges gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Litera b, GebAG für acht Stunden zu je EUR 50,80).
Hierzu teilte er bezüglich der Fahrtkosten mit, dass er Massenbeförderungsmittel nicht gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 GebAG habe benützen können, da dies mit einer mehrstündigen Wartezeit am Vernehmungsort verbunden gewesen wäre, zumal die Ankunft bereits um 08:28 Uhr erfolgt wäre und die Vernehmung erst nach 11:00 Uhr stattgefunden habe. Die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß sei im Hinblick auf die Entfernung unzumutbar gewesen. Zur beantragten Entschädigung für Zeitversäumnis führte er aus, dass er am Tag der Vernehmung als Fahrprüfer gemäß § 34b Führerscheingesetz (FSG) zur Abnahme von Führerscheinprüfungen der Klassen A, B und F in Niederösterreich vorgemerkt gewesen sei. Aufgrund der Vernehmung habe er an diesem Tag keine Fahrprüfungen abnehmen können und es habe ein anderer Fahrprüfer kurzfristig eingeteilt werden müssen. Dadurch sei ihm ein Verdienstentgang von EUR 612,00 (brutto) entstanden. An einem Prüfungstag fänden insgesamt 12 Fahrprüfungen (acht Stunden [12 × 40 Minuten]) statt, für welche dem Fahrprüfer gemäß § 15 Abs. 3 lit. a Fahrprüfungsverordnung (FSG-PV) 85 % der in § 15 FSG-PV vorgesehenen Prüfungsgebühr von derzeit EUR 60,00 zustünden. Bei gesamt 12 Prüfungen betrage der Verdienstentgang (brutto) für den Tag EUR 612,00. Nach Abzug einer Werbungskostenpauschale von 30 % und dem anzuwendenden Einkommenssteuersatz ergebe sich ein Nettoverdienstentgang von EUR 406,37. Hierzu teilte er bezüglich der Fahrtkosten mit, dass er Massenbeförderungsmittel nicht gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG habe benützen können, da dies mit einer mehrstündigen Wartezeit am Vernehmungsort verbunden gewesen wäre, zumal die Ankunft bereits um 08:28 Uhr erfolgt wäre und die Vernehmung erst nach 11:00 Uhr stattgefunden habe. Die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß sei im Hinblick auf die Entfernung unzumutbar gewesen. Zur beantragten Entschädigung für Zeitversäumnis führte er aus, dass er am Tag der Vernehmung als Fahrprüfer gemäß Paragraph 34 b, Führerscheingesetz (FSG) zur Abnahme von Führerscheinprüfungen der Klassen A, B und F in Niederösterreich vorgemerkt gewesen sei. Aufgrund der Vernehmung habe er an diesem Tag keine Fahrprüfungen abnehmen können und es habe ein anderer Fahrprüfer kurzfristig eingeteilt werden müssen. Dadurch sei ihm ein Verdienstentgang von EUR 612,00 (brutto) entstanden. An einem Prüfungstag fänden insgesamt 12 Fahrprüfungen (acht Stunden [12 × 40 Minuten]) statt, für welche dem Fahrprüfer gemäß Paragraph 15, Absatz 3, Litera a, Fahrprüfungsverordnung (FSG-PV) 85 % der in Paragraph 15, FSG-PV vorgesehenen Prüfungsgebühr von derzeit EUR 60,00 zustünden. Bei gesamt 12 Prüfungen betrage der Verdienstentgang (brutto) für den Tag EUR 612,00. Nach Abzug einer Werbungskostenpauschale von 30 % und dem anzuwendenden Einkommenssteuersatz ergebe sich ein Nettoverdienstentgang von EUR 406,37.
Dem Antrag waren mehrere Auszüge des Online-Fahrplans der ÖBB vom 08.04.2025 betreffend die Hin- und Rückfahrt zum Landesgericht, ein Schreiben vom 27.06.2022 hinsichtlich der Bestellung des Beschwerdeführers zum sachverständigen Fahrprüfer für die Klassen A, B und F vom 01.07.2022 bis zum 31.12.2026, ein Auszug der Fahrprüfereinteilung/Prüfungstermine des Beschwerdeführers für den Monat April 2025, ein E-Mail betreffend die Aufstellung der Prüfungsgebühren des Beschwerdeführers im März 2024 sowie ein unvollständiger Auszug des § 15 FSG-PV aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes beigefügt.Dem Antrag waren mehrere Auszüge des Online-Fahrplans der ÖBB vom 08.04.2025 betreffend die Hin- und Rückfahrt zum Landesgericht, ein Schreiben vom 27.06.2022 hinsichtlich der Bestellung des Beschwerdeführers zum sachverständigen Fahrprüfer für die Klassen A, B und F vom 01.07.2022 bis zum 31.12.2026, ein Auszug der Fahrprüfereinteilung/Prüfungstermine des Beschwerdeführers für den Monat April 2025, ein E-Mail betreffend die Aufstellung der Prüfungsgebühren des Beschwerdeführers im März 2024 sowie ein unvollständiger Auszug des Paragraph 15, FSG-PV aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes beigefügt.
Aus den übermittelten Auszügen des Online-Fahrplans der ÖBB vom 08.04.2025 ergibt sich, dass am 08.04.2025 Massenbeförderungsmittel verkehrten, welche dem Beschwerdeführer die Anreise von seinem Wohnort zu seiner Vernehmung am Landesgericht (Abfahrt vom Wohnort von der Haltestelle „ XXXX “ um 07:30 Uhr, Ankunft am Bahnhof St. Pölten um 08:28 Uhr bzw. Ankunft beim Landesgericht um 08:37 Uhr nach einem Fußweg von neun Minuten zum Landesgericht [Dauer: 1:07 Stunden; dreimaliges Umsteigen]) sowie die Rückreise vom Landesgericht in seinen Wohnort (Fußweg von neun Minuten zum Bahnhof, Abfahrt vom Bahnhof St. Pölten um 12:57 Uhr, Ankunft im Wohnort um 14:09 Uhr [Dauer: 1:12 Stunden; zweimaliges Umsteigen]) ermöglichten. Aus den übermittelten Auszügen des Online-Fahrplans der ÖBB vom 08.04.2025 ergibt sich, dass am 08.04.2025 Massenbeförderungsmittel verkehrten, welche dem Beschwerdeführer die Anreise von seinem Wohnort zu seiner Vernehmung am Landesgericht (Abfahrt vom Wohnort von der Haltestelle „ römisch 40 “ um 07:30 Uhr, Ankunft am Bahnhof St. Pölten um 08:28 Uhr bzw. Ankunft beim Landesgericht um 08:37 Uhr nach einem Fußweg von neun Minuten zum Landesgericht [Dauer: 1:07 Stunden; dreimaliges Umsteigen]) sowie die Rückreise vom Landesgericht in seinen Wohnort (Fußweg von neun Minuten zum Bahnhof, Abfahrt vom Bahnhof St. Pölten um 12:57 Uhr, Ankunft im Wohnort um 14:09 Uhr [Dauer: 1:12 Stunden; zweimaliges Umsteigen]) ermöglichten.
Der beigefügte Auszug der Fahrprüfereinteilung vom 07.03.2025 für den Monat April 2025 enthält am 08.04.2025 den Eintrag „5/1“. Aus der Aufstellung der Prüfungsgebühren des Beschwerdeführers im Monat März 2024 ergeben sich Gebühren in der Höhe von EUR 612,00 bezüglich einer genannten Fahrschule am 29.03.2024.
1.3. Mit Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom 17.04.2025 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, seinen Gebührenbestimmungsantrag folgendermaßen zu verbessern:
Reisekosten stünden gemäß § 6 GebAG Zeugen für das Massenbeförderungsmittel zu, im Fall des Beschwerdeführers wären dies EUR 19,10, die im Gebührenantrag geltend zu machen wären. Ein Anspruch auf Kilometergeld hätten Zeugen lediglich dann, wenn kein öffentliches Massenbeförderungsmittel zur Verfügung stehe oder aus medizinischen Gründen dessen Benützung nicht möglich sei. Beides wäre vom Beschwerdeführer zu belegen.Reisekosten stünden gemäß Paragraph 6, GebAG Zeugen für das Massenbeförderungsmittel zu, im Fall des Beschwerdeführers wären dies EUR 19,10, die im Gebührenantrag geltend zu machen wären. Ein Anspruch auf Kilometergeld hätten Zeugen lediglich dann, wenn kein öffentliches Massenbeförderungsmittel zur Verfügung stehe oder aus medizinischen Gründen dessen Benützung nicht möglich sei. Beides wäre vom Beschwerdeführer zu belegen.
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Aufenthaltskosten gemäß § 14 GebAG lägen im Fall des Beschwerdeführers nicht vor, sodass das Antragsbegehren gegebenenfalls zu korrigieren sei. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Aufenthaltskosten gemäß Paragraph 14, GebAG lägen im Fall des Beschwerdeführers nicht vor, sodass das Antragsbegehren gegebenenfalls zu korrigieren sei.
Es sei der tatsächliche Verdienstentgang nachzuweisen, und zwar durch einen Nachweis eines tatsächlich entstandenen Verdienstes. Aus der Bestätigung müsse hervorgehen, dass die versäumte Tätigkeit bzw. der verpasste Termin nicht nachgeholt werden könne. Zudem könne nur der Nettostundensatz nach Einkommenssteuer geltend gemacht werden, was vom Beschwerdeführer (etwa mit einer Bestätigung des Steuerberaters) zu belegen sei. Der tatsächliche Verdienstentgang könne auch durch Vorlage einer Rechnung oder Zahlungsbestätigung für einen Stellvertreter oder durch die – dem Verbesserungsauftrag – angeschlossene Erklärung (dass der Beschwerdeführer selbständig sei und in seinem Betrieb mitarbeite und daher anlässlich der Zeugenladung einen Verdienstentgang von EUR 20,60 je versäumter Stunde gehabt habe) erfolgen.
1.4. Mit elektronischer Eingabe vom 29.04.2025 verbesserte der Beschwerdeführer seinen Antrag vom 16.04.2025 und erklärte, dass ein Massenbeförderungsmittel auch dann nach Lage der Verhältnisse nicht benützt werden könne, wenn dadurch mehrstündige Wartezeiten am Vernehmungsort oder an einem Umsteigebahnhof entstehen würden, dies entspreche der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der Verwaltungsgerichte. Wie er bereits im Antrag, mit der vorgelegten Bescheinigung der öffentlichen Verkehrsmittel, bescheinigt habe, habe ein Massenbeförderungsmittel nicht benützt werden können, weil dies mit mehrstündigen Wartezeiten verbunden gewesen wäre. Aus den vorgelegten Fahrzeiten ergebe sich das Vorliegen der Voraussetzungen für den Mehraufwand der Verpflegung hinsichtlich des Mittagessens. Bezüglich des Verdienstentganges verweise er auf sein Vorbringen im Antrag. Er sei (auch) als selbständiger Fahrprüfer tätig. Aufgrund der Zeugenvernehmung sei ihm an diesem Tag auch ein konkreter Verdienstentgang entstanden, den er bereits durch Vorlage der Buchungsbestätigung des Landes Niederösterreich geltend gemacht und bescheinigt habe. In Ergänzung lege er eine Vorberechnung des Finanzamtes für die Steuererklärung 2024 vor, aus welcher der anzuwendende Steuersatz hervorgehe. Eine Bestätigung eines Steuerberaters könne er nicht vorlegen, da dies mit mehr Kosten verbunden wäre, als Gebühren beansprucht würden. Eine derartige Verpflichtung ergebe sich auch nicht aus dem GebAG.
Der Antragsverbesserung war ein unvollständiges und geschwärztes Berechnungsblatt der Einkommenssteuer des Beschwerdeführers für das Jahr 2024 beigefügt, aus welchem ausschließlich die Anwendung der Einkommensteuersätze von 0 % - 48 % ersichtlich ist.
1.5. Mit erneutem Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom 18.06.2025 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, eine Bestätigung, aus welcher tatsächlich der Nettostundensatz ersichtlich sei, und eine Bestätigung, aus der ersichtlich sei, wie lange an diesem Tag die Tätigkeit als Fahrprüfer gedauert hätte, vorzulegen.
1.6. Mit elektronischer Eingabe vom 06.07.2025 führte der Beschwerdeführer hierzu sinngemäß aus, dass die von der belangten Behörde geforderten Bestätigungen nicht existieren würden und daher nicht vorgelegt werden könnten. Der Nettoverdienst ergebe sich erst im Wege einer verpflichtenden Steuererklärung unter Berücksichtigung sämtlicher Einkunftsarten. Aus den von ihm genannten Angaben errechne sich ein Nettoverdienst von EUR 50,80 je Stunde (bei acht Stunden bzw. 12 Prüfungen). Die Prüfungseinteilung erfolge durch das Land Niederösterreich am Tag vor der Prüfung um 12 Uhr, da bis dahin Fahrschulen noch Änderungen an den Prüfungslisten vornehmen könnten.
1.7. Die belangte Behörde ermittelte folgende Reisemöglichkeiten von XXXX nach St. Pölten und retour für den 08.04.2025: Hinfahrt: Abfahrt 07:32; Ankunft 08:28 Uhr; Dauer 0:56 Stunden; dreimal umsteigen; Abfahrt: 07:32; Ankunft: 08:54 Uhr; Dauer 1:22 Stunden; zweimal umsteigen; Rückfahrt: Abfahrt 13:06; Ankunft 14:08 Uhr; Dauer 1:02 Stunden; zweimal umsteigen.1.7. Die belangte Behörde ermittelte folgende Reisemöglichkeiten von römisch 40 nach St. Pölten und retour für den 08.04.2025: Hinfahrt: Abfahrt 07:32; Ankunft 08:28 Uhr; Dauer 0:56 Stunden; dreimal umsteigen; Abfahrt: 07:32; Ankunft: 08:54 Uhr; Dauer 1:22 Stunden; zweimal umsteigen; Rückfahrt: Abfahrt 13:06; Ankunft 14:08 Uhr; Dauer 1:02 Stunden; zweimal umsteigen.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid bestimmte die belangte Behörde die Gebühr des Beschwerdeführers für die Teilnahme an der Verhandlung am 08.04.2025 mit gesamt EUR 27,00 (EUR 19,70 Reisekosten gemäß §§ 6 – 12 GebAG für Massenbeförderungsmittel sowie EUR 7,30 Aufenthaltskosten gemäß §§ 13 – 16 GebAG für den Mehraufwand Mittagessen). Das Mehrbegehren des Beschwerdeführers in der Höhe von EUR 434,70 wies sie ab. 2. Mit dem angefochtenen Bescheid bestimmte die belangte Behörde die Gebühr des Beschwerdeführers für die Teilnahme an der Verhandlung am 08.04.2025 mit gesamt EUR 27,00 (EUR 19,70 Reisekosten gemäß Paragraphen 6, – 12 GebAG für Massenbeförderungsmittel sowie EUR 7,30 Aufenthaltskosten gemäß Paragraphen 13, – 16 GebAG für den Mehraufwand Mittagessen). Das Mehrbegehren des Beschwerdeführers in der Höhe von EUR 434,70 wies sie ab.
Begründend wurde bezüglich der Reisekosten ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer ein Massenbeförderungsmittel zur Verfügung gestanden sei (Abfahrt: 07:32 Uhr – Rückfahrt ab 13:06 Uhr), beide Abfahrtszeiten seien nicht in die Nachtzeit gefallen und somit zumutbar gewesen. Die amtswegig ermittelten Kosten hierfür betrügen EUR 19,70. Der Mehraufwand für ein Mittagessen sei zu bewilligen gewesen, da der Beschwerdeführer seine Reise vor 11:00 Uhr antreten und erst nach 14:00 Uhr beenden habe können. Die Abweisung der Entschädigung für Zeitversäumnis (Verdienstentgang) in der Höhe von EUR 406,37 stütze sich auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer trotz zweimaligen Verbesserungsauftrages weder die Höhe noch die Anzahl der versäumten Stunden schlüssig darstellen habe können. Der Verweis darauf, dass keine Bestätigungen existierten, die Vorlage eines unvollständigen und geschwärzten Berechnungsblattes des Finanzamtes Österreich 2024 und ein Auszug über Prüfungstermine stellten keine geeigneten Bescheinigungsmittel dar.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, in der ausgeführt wurde, die Bestimmung der Reisekosten entspreche nicht den gesetzlichen Bestimmungen und stelle lediglich eine Scheinbegründung ohne inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Antrag des Beschwerdeführers dar. Die in der Begründung des Bescheides angeführte öffentliche Verbindung beinhalte insgesamt vier bzw. drei verschiedene Verkehrsmittel (drei- bzw. zweifaches Umsteigen samt Wartezeit) und eine Reisedauer von 3,5 bzw. 3 Stunden je Fahrstrecke (mit Umsteigen samt Wartezeit). Es fehle an einer Begründung der Zumutbarkeit sowie der Errechnung der zugesprochenen Kosten in Höhe von EUR 19,70. Hinsichtlich des Einkommensentganges habe er sowohl im Antrag als auch in den beiden Verbesserungen mehrfach und ausführlich sowie – entgegen der Ansicht der belangten Behörde – schlüssig dargelegt, wie sich der Verdienstentgang und die Anzahl der versäumten Stunden errechne. Die Anzahl der versäumten Stunden betrage acht, die Höhe des Nettostundensatzes betrage EUR 50,80. Der Bescheid enthalte darüber hinaus keine Begründung dazu, weshalb die vom Beschwerdeführer vorgelegten Bescheinigungsmittel nicht ausreichen würden. Zudem sei er weder belehrt worden, dass die Vorlage des gesamten Berechnungsblattes ohne Schwärzungen erforderlich sei, noch sei er zu einer vollständigen Vorlage aufgefordert worden. Die belangte Behörde habe ihm trotz eines entsprechenden Ersuchens nicht mitgeteilt, was zur Bescheinigung des Anspruches erwartet werde und was eine Bestätigung des Nettostundensatzes sein solle. Es sei dem Steuerrecht immanent, dass die konkrete Einkommenssteuer bei einer verpflichtenden Einkommenssteuererklärung erst im Nachhinein bescheidmäßig festgesetzt werde. Auf die anwendbaren Berechnungsgrundlagen und den Steuersatz habe er mehrfach hingewiesen, darauf sei im Bescheid mit keinem Wort eingegangen worden. Insgesamt handle es sich auch bei der Begründung in diesem Punkt um eine floskelhafte Scheinbegründung. Er beantrage daher, den Bescheid ersatzlos zu beheben und die Gebühren antragsgemäß zu bestimmen, in eventu den Bescheid aufzuheben und die Sache an die Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Falls der Beschwerde nicht bereits aufgrund der Aktenlage stattzugeben sei, ersuche er um Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Dazu ersuche er um Parteieinvernahme und um Einvernahme einer informierten Vertreterin der Abteilung Verkehrsrecht des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in der ausgeführt wurde, die Bestimmung der Reisekosten entspreche nicht den gesetzlichen Bestimmungen und stelle lediglich eine Scheinbegründung ohne inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Antrag des Beschwerdeführers dar. Die in der Begründung des Bescheides angeführte öffentliche Verbindung beinhalte insgesamt vier bzw. drei verschiedene Verkehrsmittel (drei- bzw. zweifaches Umsteigen samt Wartezeit) und eine Reisedauer von 3,5 bzw. 3 Stunden je Fahrstrecke (mit Umsteigen samt Wartezeit). Es fehle an einer Begründung der Zumutbarkeit sowie der Errechnung der zugesprochenen Kosten in Höhe von EUR 19,70. Hinsichtlich des Einkommensentganges habe er sowohl im Antrag als auch in den beiden Verbesserungen mehrfach und ausführlich sowie – entgegen der Ansicht der belangten Behörde – schlüssig dargelegt, wie sich der Verdienstentgang und die Anzahl der versäumten Stunden errechne. Die Anzahl der versäumten Stunden betrage acht, die Höhe des Nettostundensatzes betrage EUR 50,80. Der Bescheid enthalte darüber hinaus keine Begründung dazu, weshalb die vom Beschwerdeführer vorgelegten Bescheinigungsmittel nicht ausreichen würden. Zudem sei er weder belehrt worden, dass die Vorlage des gesamten Berechnungsblattes ohne Schwärzungen erforderlich sei, noch sei er zu einer vollständigen Vorlage aufgefordert worden. Die belangte Behörde habe ihm trotz eines entsprechenden Ersuchens nicht mitgeteilt, was zur Bescheinigung des Anspruches erwartet werde und was eine Bestätigung des Nettostundensatzes sein solle. Es sei dem Steuerrecht immanent, dass die konkrete Einkommenssteuer bei einer verpflichtenden Einkommenssteuererklärung erst im Nachhinein bescheidmäßig festgesetzt werde. Auf die anwendbaren Berechnungsgrundlagen und den Steuersatz habe er mehrfach hingewiesen, darauf sei im Bescheid mit keinem Wort eingegangen worden. Insgesamt handle es sich auch bei der Begründung in diesem Punkt um eine floskelhafte Scheinbegründung. Er beantrage daher, den Bescheid ersatzlos zu beheben und die Gebühren antragsgemäß zu bestimmen, in eventu den Bescheid aufzuheben und die Sache an die Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Falls der Beschwerde nicht bereits aufgrund der Aktenlage stattzugeben sei, ersuche er um Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Dazu ersuche er um Parteieinvernahme und um Einvernahme einer informierten Vertreterin der Abteilung Verkehrsrecht des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung.
4. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt.Die Ausführungen oben unter Punkt römisch eins. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt.
Damit steht insbesondere fest:
Der Beschwerdeführer ist in XXXX wohnhaft. Die Wegstrecke vom Wohnort zum Vernehmungsort St. Pölten und retour konnte er am 08.04.2025 mit Massenverkehrsmitteln zurücklegen (Hinfahrt: Abfahrt 07:32 Uhr bzw. 7:30 Uhr; Ankunft Bahnhof 08:28 Uhr; Ankunft Landesgericht 08:37 Uhr; Dauer 0:56 bzw. 1:07 Stunden; dreimaliges Umsteigen; Abfahrt 07:32; Ankunft Bahnhof 08:54 Uhr; Ankunft Landesgericht 09:03 Uhr; Dauer 1:22 bzw. 1:31 Stunden; zweimaliges Umsteigen; Rückfahrt: Abfahrt 12:57 bzw. 13:06 Uhr; Ankunft Wohnort: 14:08 bzw. 14:09 Uhr; Dauer 1:02 bzw. 1:12 Stunden; zweimaliges Umsteigen), wobei er bei der Hinfahrt eine Wartezeit von ca. zwei Stunden am Vernehmungsort vor Vernehmungsbeginn um 11:00 Uhr hatte. Die Kosten für die Fahrt mit Massenverkehrsmitteln betragen EUR 19,70 (Tagesticket). Der Beschwerdeführer ist in römisch 40 wohnhaft. Die Wegstrecke vom Wohnort zum Vernehmungsort St. Pölten und retour konnte er am 08.04.2025 mit Massenverkehrsmitteln zurücklegen (Hinfahrt: Abfahrt 07:32 Uhr bzw. 7:30 Uhr; Ankunft Bahnhof 08:28 Uhr; Ankunft Landesgericht 08:37 Uhr; Dauer 0:56 bzw. 1:07 Stunden; dreimaliges Umsteigen; Abfahrt 07:32; Ankunft Bahnhof 08:54 Uhr; Ankunft Landesgericht 09:03 Uhr; Dauer 1:22 bzw. 1:31 Stunden; zweimaliges Umsteigen; Rückfahrt: Abfahrt 12:57 bzw. 13:06 Uhr; Ankunft Wohnort: 14:08 bzw. 14:09 Uhr; Dauer 1:02 bzw. 1:12 Stunden; zweimaliges Umsteigen), wobei er bei der Hinfahrt eine Wartezeit von ca. zwei Stunden am Vernehmungsort vor Vernehmungsbeginn um 11:00 Uhr hatte. Die Kosten für die Fahrt mit Massenverkehrsmitteln betragen EUR 19,70 (Tagesticket).
Der Beschwerdeführer ist ein sachverständiger Fahrprüfer zur Begutachtung der fachlichen Befähigung von Personen, Kraftfahrzeuge zu lenken, und als solcher regelmäßig tätig. Für die Abnahme von praktischen Fahrprüfungen in einer Fahrschule am 29.03.2024 erhielt der Beschwerdeführer für den Monat März 2024 Prüfungsgebühren in der Höhe von EUR 612,00. Am 07.03.2025, als ihm die gerichtliche Zeugenladung für den 08.04.2025 zugestellt wurde, war er für den 08.04.2025 als Fahrprüfer zur Abnahme von praktischen Fahrprüfungen eingeteilt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde, insbesondere aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers. Die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ein. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt. Diesen Feststellungen trat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht bzw. mit bloß unsubstantiiertem Vorbringen entgegen.
So ist auch mit den vom Beschwerdeführer in seinem Antrag vorgelegten Auszügen des Online-Fahrplans der ÖBB vom 08.04.2025 belegt, dass an diesem Tag Massenbeförderungsmittel zwischen dem Wohnort des Beschwerdeführers und dem Vernehmungsort verkehrten, welche ihn binnen 1:07 Stunden rechtzeitig zum Vernehmungsort/Vernehmungsbeginn um 11:00 Uhr bringen konnten, wobei ca. zwei Stunden Wartezeit am Vernehmungsort bis zum Vernehmungsbeginn anfielen, und dass eine Retourfahrt ab 12:57 Uhr in der Dauer von 1:12 Stunden möglich war. Die in der Beschwerde angegebene Reisedauer von rund 3,5 Stunden bzw. drei Stunden kann daher nicht als substantiiertes Bestreiten der behördlichen Feststellungen angesehen werden, da sich diese mit dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers decken.
Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde eine Darlegung der Errechnung der Kosten für die Fahrt mit Massenbeförderungsmittel vermisst, ist festzuhalten, dass er (damit) die Richtigkeit der von der belangten Behörde festgestellte Höhe dieser Kosten von EUR 19,70 nicht bzw. jedenfalls nicht konkret und substantiiert bezweifelt hat. Im Übrigen deckt sich dieser Betrag mit der amtswegigen Recherche des erkennenden Gerichts zu den Kosten eines Tagestickets für die genannte Fahrtstrecke (im ÖBB bzw. VOR Ticketportal) und wurden dem Beschwerdeführer bereits mit dem ersten Verbesserungsauftrag der belangten Behörde Kosten für Massenbeförderungsmittel (wenngleich im Betrag von EUR 19,10) vorgehalten, deren Richtigkeit der Beschwerdeführer nicht in Abrede stellte (er gab lediglich an, ihm stünden die höheren Kosten für die Fahrt mit dem eigenem PKW zu).
Auch bezüglich der weiteren Umstände geht das Bundesverwaltungsgericht vom Vorbringen und den vorgelegten Bescheinigungsmitteln des Beschwerdeführers aus. So ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers, der Gebührenabrechnung für März 2024 und der vorgelegten Fahrprüfereinteilung, welche am 08.04.2025 den Eintrag „5/1“ aufweist, seine Eigenschaft und regelmäßige Tätigkeit als sachverständiger Fahrprüfer, der Erhalt von Prüfungsgebühren in der Höhe von EUR 612,00 für den (29.) März 2024 und seine Einteilung als Fahrprüfer zur Abnahme von praktischen Fahrprüfungen am 08.04.2025.
Damit steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt aber fest. Einer weiteren Klärung des Sachverhaltes unter Aufnahme weiterer Beweise (so der Parteieinvernahme und der Einvernahme einer informierten Vertreterin des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung) unter Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedarf es daher nicht. Strittig ist lediglich die Rechtsfrage, ob und in welchem Ausmaß dem Beschwerdeführer aufgrund seines Vorbringens/seiner Bescheinigungsmittel Reisekosten und eine Entschädigung für Zeitversäumnis nach dem GebAG zusteht.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt fest steht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt fest steht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.2. Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.
3.3. Sie ist in der Sache jedoch nicht berechtigt:
3.3.1. Rechtslage:
Gemäß § 3 Abs. 1 GebAG umfasst die Gebühr des Zeugen Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, GebAG umfasst die Gebühr des Zeugen
1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
2. die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.
Gemäß § 6 Abs. 1 GebAG umfasst der Ersatz der notwendigen Reisekosten (§ 3 Abs. 1 Z 1) die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muss.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, GebAG umfasst der Ersatz der notwendigen Reisekosten (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,) die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich, vorbehaltlich des Paragraph 4,, auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muss.
§ 7 und 8 GebAG lauten samt Überschrift: Paragraph 7 und 8 GebAG lauten samt Überschrift:
„Massenbeförderungsmittel
7.(1) Massenbeförderungsmittel im Sinn des § 6 ist jedes Beförderungsmittel, das dem allgemeinen Verkehr zur gleichzeitigen Beförderung mehrerer Personen dient, die es unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises in Anspruch nehmen können.7.(1) Massenbeförderungsmittel im Sinn des Paragraph 6, ist jedes Beförderungsmittel, das dem allgemeinen Verkehr zur gleichzeitigen Beförderung mehrerer Personen dient, die es unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises in Anspruch nehmen können.
(2) Führen verschiedene Massenbeförderungsmittel zum selben Ziel, so gebührt die Vergütung, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, für dasjenige, dessen Benützung den geringeren Zeitaufwand erfordert.
(3) Der Fahrpreis ist nach den jeweils geltenden Tarifen zu vergüten; hierbei sind allgemeine Tarifermäßigungen maßgebend. Für Strecken, auf denen der Zeuge für seine Person zur freien Fahrt mit dem benützten Massenbeförderungsmittel berechtigt ist, gebührt keine, für solche Strecken, auf denen er zur ermäßigten Fahrt berechtigt ist, nur die Vergütung des ermäßigten Fahrpreises.
Fahrpreisklasse
§ 8. Dem Zeugen gebührt für Strecken, die er mit der Eisenbahn oder dem Schiff zurücklegt, die Vergütung für den Fahrpreis der niedrigsten Klasse, einschließlich des Preises einer Platzkarte, für Strecken, die er mit dem Flugzeug zurücklegt, die Vergütung für den Fahrpreis der Touristenklasse.“Paragraph 8, Dem Zeugen gebührt für Strecken, die er mit der Eisenbahn oder dem Schiff zurücklegt, die Vergütung für den Fahrpreis der niedrigsten Klasse, einschließlich des Preises einer Platzkarte, für Strecken, die er mit dem Flugzeug zurücklegt, die Vergütung für den Fahrpreis der Touristenklasse.“
Gemäß § 9 Abs. 1 GebAG sind die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist, dem Zeugen nur zu ersetzen,Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, GebAG sind die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist, dem Zeugen nur zu ersetzen,
1. wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung steht oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß nicht zumutbar ist,
2. wenn die Gebühr bei Benützung des anderen Beförderungsmittels nicht höher ist als bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels,
3. wenn die Rechtssache die sofortige Vernehmung des Zeugen erfordert, dieser aber bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels zur Vernehmung nicht mehr rechtzeitig kommen könnte, oder
4. wenn ihm wegen eines körperlichen Gebrechens die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht zugemutet werden kann.
Gemäß Abs. 3 des § 9 GebAG gebührt dem Zeugen der Ersatz der Kosten, die er für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels hätte aufwenden müssen, wenn er ein anderes Beförderungsmittel als ein Massenbeförderungsmittel benützt, ohne dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 hierfür vorliegen.Gemäß Absatz 3, des Paragraph 9, GebAG gebührt dem Zeugen der Ersatz der Kosten, die er für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels hätte aufwenden müssen, wenn er ein anderes Beförderungsmittel als ein Massenbeförderungsmittel benützt, ohne dass die Voraussetzungen nach Absatz eins, hierfür vorliegen.
Gemäß § 17 GebAG bezieht sich die Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 3 Abs. 1 Z 2), vorbehaltlich des § 4, auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss.Gemäß Paragraph 17, GebAG bezieht sich die Entschädigung für Zeitversäumnis (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,), vorbehaltlich des Paragraph 4,, auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss.
Gemäß § 18 Abs. 1 GebAG gebühren dem Zeugen als Entschädigung für Zeitversäumnis Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, GebAG gebühren dem Zeugen als Entschädigung für Zeitversäumnis
1. 20,60 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,
2. anstatt der Entschädigung nach Z 12. anstatt der Entschädigung nach Ziffer eins
a) beim unselbständi