Entscheidungsdatum
22.01.2026Norm
AsylG 2005 §11Spruch
,
W295 2287715-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Susanne PFANNER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, vom 19.01.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Susanne PFANNER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, vom 19.01.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 27.02.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag wurde er vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass die Freie Armee sein Dorf erobert habe und ihnen die Häuser weggenommen worden seien. Sie hätten ihm sein Haus wieder zurückgegeben, wenn er sich am Krieg beteiligt hätte. Sie hätten ihn auch als Reservist zum Militärdienst heranziehen wollen. Er wolle weder Menschen töten noch getötet werden. Im Fall einer Rückkehr fürchte er den Tod.
2. Am 16.01.2024 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass die Araber sein Haus samt Einrichtung und ein landwirtschaftliches Grundstück für Oliven übernommen hätten. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, er werde getötet und von der Regierung vom Reservedienst gesucht. Er habe an Demonstrationen teilgenommen. Auch die Kurden hätten 2017 gewollt, dass sie Waffen tragen und mitkämpfen. Das wolle er nicht.
3. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes vom 19.01.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zuerkannt (Spruchpunkt II.). Es wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsdauer von einem Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). Hinsichtlich Spruchpunkt I. führte die belangte Behörde aus, dass das Vorbringen zu den behaupteten Fluchtgründen hinsichtlich einer Einberufung zum syrischen Militär bzw. Rekrutierung durch die Kurdische Armee als nicht glaubhaft zu werten sei. Die politische Verfolgung aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen sei eine erhebliche Fluchtgrundsteigerung gegenüber der Erstbefragung. Der Beschwerdeführer sei im Jahr 2017 aus Syrien ausgereist, habe vor seiner Ausreise aus Syrien nicht im Regierungsgebiet und danach legal in der Türkei gelebt, wo ihm keinerlei Verfolgung gedroht habe.3. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes vom 19.01.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Es wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsdauer von einem Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. führte die belangte Behörde aus, dass das Vorbringen zu den behaupteten Fluchtgründen hinsichtlich einer Einberufung zum syrischen Militär bzw. Rekrutierung durch die Kurdische Armee als nicht glaubhaft zu werten sei. Die politische Verfolgung aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen sei eine erhebliche Fluchtgrundsteigerung gegenüber der Erstbefragung. Der Beschwerdeführer sei im Jahr 2017 aus Syrien ausgereist, habe vor seiner Ausreise aus Syrien nicht im Regierungsgebiet und danach legal in der Türkei gelebt, wo ihm keinerlei Verfolgung gedroht habe.
4. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 19.01.2024, zugestellt am 05.02.2024, wurde am 27.02.2024 fristgerecht Beschwerde erhoben, in welcher im Wesentlichen dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit, die Verletzung von Verfahrensvorschriften, eine mangelhafte Beweiswürdigung sowie ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geltend gemacht wurden. Der Beschwerdeführer sei syrischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Kurden an, bekenne sich zum muslimischen Glauben und sei Hanji Angehöriger sowie stamme aus XXXX , Bezirk Afrin ab. Die Heimatregion des Beschwerdeführers stehe unter Kontrolle der türkischen Truppen gemeinsam mit ihren verbündeten Milizen der Syrischen Nationalarmee (SNA) – vormals Teil der Freien Syrischen Armee (FSA) und auch bekannt als Turkish-backed Free Syrian Army (TFSA) – der Operation Olivenzweig in der Region Afrin. In der Folge sei die kurdische Bevölkerung von der SNA aus der besetzten Region vertrieben, enteignet und gar getötet worden. Kurden seien aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit in der Region Afrin der Gewalt, unbegründeter Haft, Entführung, Ermordung und dem Verschwindenlassen („enforced disappearance“) durch die mit der Türkei verbündeten Milizen ausgesetzt. Der Beschwerdeführer gehöre der kurdischen Minderheit an und würde ihm bei einer Rückkehr in seine Heimatregion eine willkürliche Behandlung – wie derzeit seinem älteren Bruder, der nicht flüchtete – drohen. Außerhalb von Afrin drohe ihm Verfolgung durch das Regime aufgrund Reservedienstverweigerung und oppositioneller Haltung sowie ebenfalls asylrelevante Diskriminierung aufgrund seiner kurdischen Abstammung aus Afrin.4. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 19.01.2024, zugestellt am 05.02.2024, wurde am 27.02.2024 fristgerecht Beschwerde erhoben, in welcher im Wesentlichen dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit, die Verletzung von Verfahrensvorschriften, eine mangelhafte Beweiswürdigung sowie ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geltend gemacht wurden. Der Beschwerdeführer sei syrischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Kurden an, bekenne sich zum muslimischen Glauben und sei Hanji Angehöriger sowie stamme aus römisch 40 , Bezirk Afrin ab. Die Heimatregion des Beschwerdeführers stehe unter Kontrolle der türkischen Truppen gemeinsam mit ihren verbündeten Milizen der Syrischen Nationalarmee (SNA) – vormals Teil der Freien Syrischen Armee (FSA) und auch bekannt als Turkish-backed Free Syrian Army (TFSA) – der Operation Olivenzweig in der Region Afrin. In der Folge sei die kurdische Bevölkerung von der SNA aus der besetzten Region vertrieben, enteignet und gar getötet worden. Kurden seien aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit in der Region Afrin der Gewalt, unbegründeter Haft, Entführung, Ermordung und dem Verschwindenlassen („enforced disappearance“) durch die mit der Türkei verbündeten Milizen ausgesetzt. Der Beschwerdeführer gehöre der kurdischen Minderheit an und würde ihm bei einer Rückkehr in seine Heimatregion eine willkürliche Behandlung – wie derzeit seinem älteren Bruder, der nicht flüchtete – drohen. Außerhalb von Afrin drohe ihm Verfolgung durch das Regime aufgrund Reservedienstverweigerung und oppositioneller Haltung sowie ebenfalls asylrelevante Diskriminierung aufgrund seiner kurdischen Abstammung aus Afrin.
5. Am 04.03.2024 langte die Beschwerde samt Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
6. Mit Schreiben vom 26.11.2025 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur politischen Entwicklung in Syrien. Im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien bestehe ein erhebliches und aktuelles Risiko, Opfer schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK zu werden. Die ablehnende Haltung des Beschwerdeführers gegenüber der Politik der Übergangsregierung, sowie der mit ihr verbündeten Organisationen, sowie seine kategorische Weigerung, sich an bewaffneten Auseinandersetzungen zu beteiligen, würden eine konkrete Gefahr der Verfolgung durch die Übergangsregierung, die SNA und die HTS, einschließlich des Risikos einer Zwangsrekrutierung begründen. Angesichts der weiterhin volatilen und unvorhersehbaren Sicherheitslage sei eine belastbare Prognose über die zukünftige Entwicklung nicht möglich, sodass von einer fortbestehenden Gefährdungslage auszugehen ist.
7. Das Bundesverwaltungsgericht führte zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes am 01.12.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, sein bevollmächtigter Rechtsvertreter und ein Dolmetscher für die Sprache Kurdisch teilnahmen. Die belangte Behörde verzichtete mit Schreiben vom 10.11.2025 auf die Teilnahme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX Er ist syrischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Kurden an. Er ist sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Kurdisch-Kurmanji. Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 Er ist syrischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Kurden an. Er ist sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Kurdisch-Kurmanji.
Er wurde im Dorf XXXX , nördlich der Stadt Afrin, Gouvernement Aleppo, geboren und besuchte sechs Jahre die Grundschule. Ca. 2010 zog er in die Stadt Afrin, wo er mit seiner Ehefrau lebte und als Tischler auf Baustellen arbeitete. Von 2010 bis 2014 lebte der Beschwerdeführer in der Stadt Afrin, von 2014-2016 in der Türkei und von 2016 bis 2017 in XXXX , nördlich der Stadt Afrin. 2017 reiste der Beschwerdeführer in die Türkei aus und 2022 von dort nach Österreich. Er wurde im Dorf römisch 40 , nördlich der Stadt Afrin, Gouvernement Aleppo, geboren und besuchte sechs Jahre die Grundschule. Ca. 2010 zog er in die Stadt Afrin, wo er mit seiner Ehefrau lebte und als Tischler auf Baustellen arbeitete. Von 2010 bis 2014 lebte der Beschwerdeführer in der Stadt Afrin, von 2014-2016 in der Türkei und von 2016 bis 2017 in römisch 40 , nördlich der Stadt Afrin. 2017 reiste der Beschwerdeführer in die Türkei aus und 2022 von dort nach Österreich.
Der Beschwerdeführer ist verheiratet und kinderlos. Die Ehefrau des Beschwerdeführers lebt aktuell in der Türkei. Die Eltern und zwei Brüder des Beschwerdeführers leben in der Aleppo.
Der Beschwerdeführer ist gesund und strafrechtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
1.2.1. Der Beschwerdeführer, ein Angehöriger der Volksgruppe der Kurden, stammt aus der Nähe der Stadt Afrin, Gouvernement Aleppo. Nach der Eroberung seines Heimatdorfes durch die FSA (nunmehr: SNA) und den IS wurden das Haus der Familie des Beschwerdeführers samt Einrichtung sowie ein landwirtschaftliches Grundstück für Oliven enteignet. Der Beschwerdeführer floh im Jahr 2017 in die Türkei.
1.2.2. Die Heimatregion des Beschwerdeführers ist das Dorf XXXX bzw. der Distrikt Afrin, Gouvernement Aleppo. Die Region befindet sich unter der Kontrolle der Operation ‘Olive Branch’ bzw. der mit der Türkei verbündeten Gruppen.1.2.2. Die Heimatregion des Beschwerdeführers ist das Dorf römisch 40 bzw. der Distrikt Afrin, Gouvernement Aleppo. Die Region befindet sich unter der Kontrolle der Operation ‘Olive Branch’ bzw. der mit der Türkei verbündeten Gruppen.
1.2.3. Im März 2018 übernahm die Türkei völkerrechtswidrig die Kontrolle über den kurdischen Selbstverwaltungskanton Afrîn mithilfe der Syrischen Nationalen Armee (SNA), einer von ihr gestützten Rebellengruppe. Bis März 2018 hatte die türkische Offensive Berichten zufolge den Tod Dutzender Zivilisten und laut den Vereinten Nationen (UN) die Vertreibung Zehntausender zur Folge. Von der Türkei unterstützte bewaffnete Gruppierungen, die mit der FSA in Zusammenhang stehen, beschlagnahmten, zerstörten und plünderten das Eigentum kurdischer Zivilisten in Afrin.
Die aus ehemaligen Gruppen der FSA zusammengesetzte SNA (Syrian National Army) begehen derzeit in den von der Türkei kontrollierten Gebieten Syriens wiederholt und systematisch Menschenrechtsverletzungen an der kurdischen Zivilbevölkerung. Darunter fallen willkürliche Tötungen, Verhaftungen, gewaltsames Verschwindenlassen, Misshandlungen, Folter, Plünderungen und Beschlagnahmungen von Eigentum sowie die Nötigung der Einwohner, ihre Häuser zu verlassen. Die Versuche, demographische Veränderungen und eine Türkisierung in diesen Gebieten herbeizuführen, behindern eine Rückkehr von Einheimischen an ihre ursprünglichen Wohnorte.
1.2.4. Bei einer Rückkehr nach Syrien drohen dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden individuell und konkret Eingriffe in seine körperliche Integrität und Freiheit seitens der seinen Heimatort kontrollierenden SNA (Syrian National Army) und anderen protürkischen Milizen.
1.3. Zur maßgeblichen Lage im Herkunftsstaat:
Im Verfahren wurden ua. die folgenden Quellen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers herangezogen:
? Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 08.05.2025 (Version 12)
? EUAA Syria: Country Focus vom März 2025
? EUAA Interim Country Guidance: Syria vom Dezember 2025
? LIveuamap LLC: Syria Live Map: https://syria.liveuamap.com/
? Syria Map: Exploring Historical Control: https://www.cartercenter.org/programs/conflict-resolution/exploring-historical-control-in-syria/
1.3.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 08.05.2025 (Version 12):
[…]
Politische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)
Letzte Änderung 2025-05-08 22:36
[Die Transformation der syrischen Politik ist noch nicht abgeschlossen und es wurden bereits Änderungen für März 2025 angekündigt. Im Folgenden wird der aktuelle Stand dargelegt, wie er sich aus öffentlich zugänglichen Quellen ergibt. Teilweise werden Falschinformationen, insbesondere auf Social Media Kanälen verbreitet, die in weiterer Folge auch Eingang in andere Berichte finden. Die Vorgehensweise der Recherche und Ausarbeitung der vorliegenden Länderinformation entspricht den in der Methodologie der Staatendokumentation festgeschriebenen Standards. Weder wird ein Anspruch auf Vollständigkeit noch auf Richtigkeit der vorliegenden Informationen erhoben. Weitere Informationen zur vorliegenden Länderinformation finden sich im Kapitel Länderspezifische Anmerkungen.]
Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Al-Assad war aus Damaskus geflohen (AJ 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl in Russland gewährt (VB Moskau 10.12.2024). Er hatte das Land seit 2000 regiert, nachdem er die Macht von seinem Vater Hafez al-Assad übernommen hatte, der zuvor 29 Jahre regiert hatte (BBC 8.12.2024a). Er kam mit der Baath-Partei an die Macht, die in Syrien seit den 1960er-Jahren Regierungspartei war (NTV 9.12.2024). Bashar al-Assad hatte friedliche Proteste gegen sein Regime im Jahr 2011 gewaltsam unterdrückt, was zu einem Bürgerkrieg führte. Mehr als eine halbe Million Menschen wurden getötet, sechs Millionen weitere wurden zu Flüchtlingen (BBC 8.12.2024a). Die Offensive gegen al-Assad wurde von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt (BBC 9.12.2024). [Details zur Offensive bzw. zur Hay'at Tahrir ash-Sham finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des al-Assad-Regimes (8.12.2024) Anm.] Die HTS wurde ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet, änderte ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qaida in Hay'at Tahrir ash-Sham. Sie festigte ihre Macht in den Provinzen Idlib und Aleppo, wo sie ihre Rivalen, darunter Zellen von al-Qaida und des Islamischen Staates (IS), zerschlug. Sie setzte die sogenannte Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) ein, um das Gebiet nach islamischem Recht zu verwalten (BBC 9.12.2024). Die HTS wurde durch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen unterstützt (Al-Monitor 8.12.2024). Auch andere Rebellengruppierungen erhoben sich (BBC 8.12.2024b), etwa solche im Norden, Kurdenmilizen im Nordosten, sowie Zellen der Terrormiliz IS (Tagesschau 8.12.2024). Im Süden trugen verschiedene bewaffnete Gruppierungen dazu bei, die Regierungstruppen aus dem Gebiet zu vertreiben. Lokale Milizen nahmen den größten Teil der Provinz Dara'a sowie die überwiegend drusische Provinz Suweida ein (Al-Monitor 8.12.2024). Die Abteilung für Militärische Operationen (Department for Military Operations - DMO) dem auch die HTS angehört, kontrollierte mit Stand 11.12.2024 70 % des syrischen Territoriums (Arabiya 11.12.2024).
[…]
In der ersten Woche nach der Flucht al-Assads aus dem Land gelang es Syrien, ein vollständiges Chaos, zivile Gewalt und den Zusammenbruch des Staates abzuwenden (MEI 19.12.2024). Ehemalige Regimeoffiziere sollen viele Regierungsgebäude niedergebrannt haben, um Beweise für ihre Verbrechen zu verstecken, nachdem sie nach dem Sturz des Regimes von Präsident Bashar al-Assad aus dem Innenministerium geflohen waren (Araby 16.12.2024). Die neuen de-facto-Führer Syriens bemühten sich um Sicherheit, Stabilität und Kontinuität. Obwohl es Berichte über Plünderungen in der Zentralbank und über Menschen gab, die den persönlichen Wohnsitz al-Assads und die Botschaft des Iran, seines Hauptunterstützers, durchwühlten, standen am 9.12.2024 Rebellenkämpfer vor Regierungsgebäuden in der gesamten Hauptstadt Wache. Die neuen Behörden verbreiteten auch Bilder von Sicherheitspersonal, das durch die Straßen von Damaskus patrouillierte, in den sozialen Medien (NYT 12.12.2024).
Der HTS-Anführer Mohammed al-Joulani, der mittlerweile anstelle seines Kampfnamens seinen bürgerlichen Namen Ahmad ash-Shara' verwendet (Nashra 8.12.2024), traf sich am 9.12.2024 mit dem ehemaligen Ministerpräsidenten und Vizepräsidenten von al-Assad, um die Modalitäten für eine Machtübergabe zu besprechen (DW 10.12.2024). Bis zu ihrer Übergabe blieben die staatlichen Einrichtungen Syriens unter seiner Aufsicht (REU 8.12.2024). Die Macht des Assad-Regimes wurde auf ein Übergangsgremium übertragen, das vom Premierminister der SSG, Mohammed al-Bashir, geleitet wurde (MEI 9.12.2024). Al-Bashir kündigte am ersten Tag seiner Ernennung an, dass die Prioritäten seiner Regierung folgende seien: Gewährleistung von Sicherheit, Bereitstellung von Dienstleistungen und Aufrechterhaltung der staatlichen Institutionen. (AJ 27.1.2025a). Am 29.1.2025 wurde de-facto-Herrscher Ahmed ash-Shara' zum Übergangspräsidenten ernannt (Standard 29.1.2025).
Die Übergangsregierung ließ laut Medienberichten die Verwaltungsbeamten auf ihren Posten (LTO 9.12.2024). Eine diplomatische Quelle eines europäischen Staates wiederum berichtet von einer Beurlaubung aller Staatsbeamten: Durch die Beurlaubung aller Staatsbeamter gibt es in Syrien zwar nun (interimistische) Minister, aber kaum Beamte, soll heißen, keine funktionierende Verwaltung. Mit ganz wenigen Ausnahmen stehen die Ministerien leer. Die einzigen Ordnungskräfte sind diejenigen Gruppen, die aus Idlib mitgekommen sind und die sich – personell überlastet – um ein Minimum an Ordnung in den Städten bemühen. Die kommunale Versorgung ist nicht vorhanden bzw. derzeit auf Privatinitiativen reduziert (SYRDiplQ1 5.2.2025). In Damaskus und anderen Orten kam es häufig zu Gewaltausbrüchen, weil Polizei und Armee nicht über genügend Personal verfügen, um die Ordnung aufrechtzuerhalten. Die Straßen sind oft mit Müll übersät, und anstelle der Polizei leiten Teenager den Verkehr (FT 25.3.2025). Syrienexperte Daniel Gerlach sagte, dass die leitende Beamtenebene im Land fehlt, die zwischen politischen Entscheidungsträgern und der Verwaltung – die ihre Arbeit wieder aufgenommen hat – steht. Es fehlen diejenigen, die mit den Verwaltungsträgern in Kontakt sind und die Politik umsetzen. Diejenigen, die in Syrien politische Entscheidungen träfen, seien ungefähr 15 bis 16 Personen, schätzt Gerlach (AC 23.1.2025). Alle Minister der Übergangsregierung waren aus dem 7. Kabinett der SSG, das im Februar 2024 ernannt worden war (AlMon 11.12.2024). Ash-Shara' und der Interims-Premierminister haben Loyalisten zu Gouverneuren in mehreren Provinzen und zu Ministern in der Übergangsregierung ernannt (ISW 19.12.2024). Al-Bashir hat gegenüber Al Jazeera erklärt, dass die Minister der SSG vorerst die nationalen Ministerämter übernehmen werden (AJ 15.12.2024a). Ash-Shara', sagte, dass in den ersten 100 Tagen keine internen und externen Parteien berücksichtigt werden. Er hat allen seinen Kameraden, die der HTS oder anderen Gruppierungen angehören, sehr deutlich gemacht, dass er diese Phase nur Leuten anvertraut, die sein persönliches Vertrauen haben. Er hat seine Partner und Freunde gebeten, ihm in dieser Phase beizustehen und sich darauf vorzubereiten, die Form einer neuen Regierung zu diskutieren (Akhbar 31.12.2024). Die HTS, die in der neuen Regierung erheblichen Einfluss hat, verfügt einem Bericht des Atlantic Council zufolge nicht über ausreichende technokratische Fachkenntnisse, um eine so komplexe Nation wie Syrien zu verwalten (AC 23.1.2025).
Die Regierung hat keinen Zeitplan für die Durchführung von Wahlen festgelegt. Ash-Shara' stellte am 16.12.2024 fest, dass Syrien nicht bereit für Wahlen sei. Die Amtszeit der Übergangsregierung wurde bis März 2025 festgesetzt (ISW 16.12.2024). Am 29.3.2025 ernannte der Präsident die neue syrische Regierung. Diese besteht aus Technokraten, ethnischen Minderheiten und mehreren engen Vertrauten ash-Shara's. Fast die Hälfte der Ernannten steht in keiner Verbindung zur HTS. Unter den Ernannten ist eine Frau, ein Angehöriger der drusischen Minderheit, ein Kurde und ein Alawit (FT 30.3.2025). Das einzige weibliche Kabinettsmitglied ist katholische Christin (VN 1.4.2025). Keiner davon erhielt ein wichtiges Ressort. Syrien-Experte Fabrice Balanche erklärte, dass wichtige Ressorts an „ehemalige Mitstreiter vergeben wurden, die bereits Teil der Syrischen Heilsregierung in der Provinz Idlib“ im Nordwesten Syriens waren (AlMon 30.3.2025). Der Verteidigungsminister und der Außenminister der Übergangsregierung behielten ihre Ämter. Innenminister Khattab war zuvor Leiter des Geheimdienstes (Independent 29.3.2025). Auch Außenminister ash-Shaibani behielt sein Amt (AlMon 30.3.2025). Mehrere der neuen Minister waren unter dem Assad-Regime tätig. Zu den ehemaligen Assad-Beamten gehören Yarab Badr, der neue Verkehrsminister, und Nidal ash-Sha'r, der zum Wirtschaftsminister ernannt wurde (NYT 30.3.2025). Die Mitglieder sind für fünf Jahre bestellt (FT 30.3.2025). Das Kabinett hat keinen Premierminister, da gemäß der vorläufigen Verfassung die Regierung einen Generalsekretär haben wird (Independent 29.3.2025). Ein neues Gremium, das Ende März per Dekret bekannt gegeben wurde, das Generalsekretariat für politische Angelegenheiten, gewährte ash-Shara's Stellvertreter, Außenminister ash-Shaibani, weitreichende Befugnisse über die Führung von Ministerien und Regierungsbehörden – ähnlich der Rolle eines Premierministers (FT 30.3.2025).
Die Kurden im Nordosten Syriens stellen sich gegen die neu vorgestellte syrische Regierung. Das Kabinett spiegele nicht die Vielfalt des Landes wider, teilte die Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) mit. Man sehe sich daher nicht an die Entscheidungen der neuen Regierung gebunden (Zeit Online 30.3.2025; vgl. Standard 30.3.2025; K24 30.3.2025). Obwohl der neuen Regierung mit Bildungsminister Mohammad Turko ein Kurde angehört, sind keine Vertreter der DAANES ins neue Kabinett berufen worden (MEE 30.3.2025). Einige Kritiker weisen auf die Diskrepanz zwischen ash-Shara's Rhetorik bei Treffen mit internationalen Vertretern und dem vermeintlichen Fehlen eines integrativen Diskurses mit einheimischen Akteuren hin (Etana 10.1.2025). In den ersten fünfzig Tagen der neuen Regierung wurden in den Regierungsinstitutionen eine Reihe von Ernennungen vorgenommen, darunter neben den Ministern auch die meisten Gouverneure und Direktoren der wichtigsten Regierungsbehörden und Abteilungen, die eine hoheitliche Dimension haben, wie der Geheimdienst, die Zentralbank und der Kassationshof (AJ 27.1.2025a). Die Problematik besteht darin, dass der Kreis der Entscheidungsträger – zumindest derzeit - ein besonders kleiner, ausschließlich aus engsten Vertrauten aus Idlib bestehender ist, d. h. ein in sich geschlossener Kreis. Hinzu kommen bereits interne Unstimmigkeiten: So mancher militärischen Gruppierung und manchem Weggefährten aus Idlib geht der moderate Zugang der Übergangsbehörden bereits zu weit. War man in den ersten euphorischen Wochen nach der Machtübernahme noch zuversichtlich-optimistisch bzw. vielmehr überzeugt, die Erfahrungen aus dem Modell Idlib auf das ganze Land übertragen zu können (die Argumentation dabei: Idlib als erfolgreicher Mikrokosmos Gesamtsyriens, da ja bewaffnete Gruppen aus dem ganzen Land nach Idlib transferiert worden waren), so hat 50 Tage nach dem Fall des Regimes Assad die Realität die neuen Machthaber eingeholt. Das katastrophale administrative Erbe, die schlechte Wirtschaftslage, die schiere Größe und Vielfalt des Landes, sowie der Mangel an allem, auch an eigenem Fachwissen und Erfahrung. Die Verwaltung eines Stadtstaates (Idlib) hat eine ganz andere Dimension als die eines komlpexen, zerstörten Landes (SYRDiplQ1 5.2.2025).Die Kurden im Nordosten Syriens stellen sich gegen die neu vorgestellte syrische Regierung. Das Kabinett spiegele nicht die Vielfalt des Landes wider, teilte die Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) mit. Man sehe sich daher nicht an die Entscheidungen der neuen Regierung gebunden (Zeit Online 30.3.2025; vergleiche Standard 30.3.2025; K24 30.3.2025). Obwohl der neuen Regierung mit Bildungsminister Mohammad Turko ein Kurde angehört, sind ke