Entscheidungsdatum
22.01.2026Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
,
W286 2303239-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a DEUTSCH-PERNSTEINER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.12.2025 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a DEUTSCH-PERNSTEINER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.12.2025 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 25.08.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Die Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes fand am 31.08.2022 statt.
3. Der Beschwerdeführer wurde am 26.06.2024 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) einvernommen.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte I. und II.). Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkte III. bis V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkte römisch drei. bis römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).
5. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde.
6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 04.12.2025 eine mündliche Verhandlung durch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
1.1.1. Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Dari. Er kann auf Dari lesen und schreiben. Er ist ledig und kinderlos (AS 9, AS 11, AS 136f., AS 141, Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 04.12.2025 = Protokoll der mV S. 5). 1.1.1. Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Dari. Er kann auf Dari lesen und schreiben. Er ist ledig und kinderlos (AS 9, AS 11, AS 136f., AS 141, Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 04.12.2025 = Protokoll der mV Sitzung 5).
1.1.2. Der Beschwerdeführer ist in der Provinz Kunduz in XXXX in Afghanistan geboren und aufgewachsen und lebte dort, abgesehen von einem zwischenzeitig einjährigen Aufenthalt in Kabul, mit seiner Familie im gemeinsamen Haushalt bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan (AS 9, AS 138, AS 140f., Protokoll der mV S. 6f.). 1.1.2. Der Beschwerdeführer ist in der Provinz Kunduz in römisch 40 in Afghanistan geboren und aufgewachsen und lebte dort, abgesehen von einem zwischenzeitig einjährigen Aufenthalt in Kabul, mit seiner Familie im gemeinsamen Haushalt bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan (AS 9, AS 138, AS 140f., Protokoll der mV Sitzung 6f.).
Der Beschwerdeführer hat drei Brüder und vier Schwestern, sein Vater ist verstorben. Seine Mutter ist weiterhin in XXXX im intakten Eigentumshaus der Familie wohnhaft, sie finanziert sich ihren Lebensunterhalt durch Miteinnahmen eines weiteren Eigentumshauses der Familie und wird von den Schwestern des Beschwerdeführers unterstützt. Der Beschwerdeführer steht in Kontakt zu seiner Mutter und hat zu ihr ein inniges Verhältnis. Seine Brüder XXXX und XXXX leben seit 2021 im Iran, sein weiterer Bruder XXXX ist ebenfalls ca. sechs Monate oder ein Jahr nach seinen anderen Brüdern in den Iran gereist. Seine Brüder arbeiten im Iran als Tischler. Die vier Schwestern des Beschwerdeführers namens XXXX , XXXX , XXXX und XXXX leben weiterhin in der XXXX und sind verheiratet, der Ehemann von XXXX betreibt dort ein Fitnessstudio. Ein Onkel und eine Tante väterlicherseits des Beschwerdeführers leben in der Provinz Kunduz bzw. Faryab (AS 137 bis AS 140, Protokoll der mV S. 8f.). Der Beschwerdeführer hat drei Brüder und vier Schwestern, sein Vater ist verstorben. Seine Mutter ist weiterhin in römisch 40 im intakten Eigentumshaus der Familie wohnhaft, sie finanziert sich ihren Lebensunterhalt durch Miteinnahmen eines weiteren Eigentumshauses der Familie und wird von den Schwestern des Beschwerdeführers unterstützt. Der Beschwerdeführer steht in Kontakt zu seiner Mutter und hat zu ihr ein inniges Verhältnis. Seine Brüder römisch 40 und römisch 40 leben seit 2021 im Iran, sein weiterer Bruder römisch 40 ist ebenfalls ca. sechs Monate oder ein Jahr nach seinen anderen Brüdern in den Iran gereist. Seine Brüder arbeiten im Iran als Tischler. Die vier Schwestern des Beschwerdeführers namens römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 leben weiterhin in der römisch 40 und sind verheiratet, der Ehemann von römisch 40 betreibt dort ein Fitnessstudio. Ein Onkel und eine Tante väterlicherseits des Beschwerdeführers leben in der Provinz Kunduz bzw. Faryab (AS 137 bis AS 140, Protokoll der mV Sitzung 8f.).
1.1.3. Der Beschwerdeführer besuchte in XXXX zwölf Jahre die Schule und schloss diese 2013 mit der Matura ab. Während der Schulzeit begann er als Schweißergehilfe zu arbeiten und brachte sich das Schweißen auf diese Art selbst bei. Nach seinem Schulabschluss arbeitete er eineinhalb Jahre als Elektrikergehilfe und brachte sich auch diesen Beruf selbst bei, danach war er dreieinhalb Jahre als Elektriker für ein Bauunternehmen tätig und verrichtete zuletzt für dieses Unternehmen Elektrikertätigkeiten im Krankenhaus der Ärzte ohne Grenzen (AS 11, AS 138f., Protokoll der mV S. 6, S. 8). Während seines einjährigen Aufenthalts in Kabul verrichtete er Reinigungsarbeiten im Fitnessstudio des Ehemannes seiner Schwester XXXX , der heute in XXXX ein Fitnessstudio betreibt (AS 141, Protokoll der mV S. 7). 1.1.3. Der Beschwerdeführer besuchte in römisch 40 zwölf Jahre die Schule und schloss diese 2013 mit der Matura ab. Während der Schulzeit begann er als Schweißergehilfe zu arbeiten und brachte sich das Schweißen auf diese Art selbst bei. Nach seinem Schulabschluss arbeitete er eineinhalb Jahre als Elektrikergehilfe und brachte sich auch diesen Beruf selbst bei, danach war er dreieinhalb Jahre als Elektriker für ein Bauunternehmen tätig und verrichtete zuletzt für dieses Unternehmen Elektrikertätigkeiten im Krankenhaus der Ärzte ohne Grenzen (AS 11, AS 138f., Protokoll der mV Sitzung 6, Sitzung 8). Während seines einjährigen Aufenthalts in Kabul verrichtete er Reinigungsarbeiten im Fitnessstudio des Ehemannes seiner Schwester römisch 40 , der heute in römisch 40 ein Fitnessstudio betreibt (AS 141, Protokoll der mV Sitzung 7).
1.1.4. Der Beschwerdeführer ist gesund, arbeitsfähig und leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen.
1.1.5. Der Beschwerdeführer ist nach den afghanischen Gepflogenheiten und der afghanischen Kultur sozialisiert, er ist mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
1.2.1. Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen der Präsidentschaftswahl im Jahr 2019 nicht von den Taliban, konkret vom Onkel seines Arbeitskollegen XXXX , oder sonst jemandem, dazu aufgefordert, zu melden, ob bzw. wo eine von den Taliban auf ein Wahlzentrum in XXXX abgefeuerte Rakete eingeschlagen hat. Der Onkel seines Arbeitskollegen XXXX hat ihn nicht in so einem Kontext angerufen, nachdem er von XXXX die Telefonnummer des Beschwerdeführers bekommen hat. Der Beschwerdeführer hat nicht seinen Arbeitskollegen XXXX wegen der Weitergabe seiner Telefonnummer an diesen Onkel bei der Polizei angezeigt. Der Arbeitskollege XXXX wurde nicht im Zuge einer Festnahme von der Polizei am Fuß verletzt und niemand will sich in so einem Kontext am Beschwerdeführer rächen. Weder der Beschwerdeführer noch seine Familie wurden in Afghanistan jemals von den Taliban, von XXXX Onkel, XXXX selbst, dessen Familie oder von irgendeinem anderen Akteur im Kontext mit einer verweigerten Unterstützung der Taliban bei einem Raketenangriff oder einem anderen Kontext aufgesucht oder von diesen bedroht und verfolgt.1.2.1. Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen der Präsidentschaftswahl im Jahr 2019 nicht von den Taliban, konkret vom Onkel seines Arbeitskollegen römisch 40 , oder sonst jemandem, dazu aufgefordert, zu melden, ob bzw. wo eine von den Taliban auf ein Wahlzentrum in römisch 40 abgefeuerte Rakete eingeschlagen hat. Der Onkel seines Arbeitskollegen römisch 40 hat ihn nicht in so einem Kontext angerufen, nachdem er von römisch 40 die Telefonnummer des Beschwerdeführers bekommen hat. Der Beschwerdeführer hat nicht seinen Arbeitskollegen römisch 40 wegen der Weitergabe seiner Telefonnummer an diesen Onkel bei der Polizei angezeigt. Der Arbeitskollege römisch 40 wurde nicht im Zuge einer Festnahme von der Polizei am Fuß verletzt und niemand will sich in so einem Kontext am Beschwerdeführer rächen. Weder der Beschwerdeführer noch seine Familie wurden in Afghanistan jemals von den Taliban, von römisch 40 Onkel, römisch 40 selbst, dessen Familie oder von irgendeinem anderen Akteur im Kontext mit einer verweigerten Unterstützung der Taliban bei einem Raketenangriff oder einem anderen Kontext aufgesucht oder von diesen bedroht und verfolgt.
Der Beschwerdeführer hat Afghanistan weder aus Furcht vor Eingriffen in die körperliche Integrität noch wegen Lebensgefahr verlassen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan droht dem Beschwerdeführer individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch Mitglieder der Taliban oder durch andere Personen.
1.2.2. Der Beschwerdeführer war in Afghanistan wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu den Tadschiken konkret und individuell weder physischer noch psychischer Gewalt ausgesetzt. Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tadschiken konkret und individuell weder physische noch psychische Gewalt.
1.2.3. Der Beschwerdeführer ist bei einer Rückkehr wegen seines Aufenthalts in einem westlichen Land, wegen seiner Wertehaltung oder aufgrund seines in Österreich ausgeübten Lebensstils in Afghanistan keinen psychischen oder physischen Eingriffen in seine körperliche Integrität ausgesetzt. Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich keine Lebenseinstellung angeeignet, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Es liegt keine westliche Lebenseinstellung beim Beschwerdeführer vor, die wesentlicher Bestandteil seiner Persönlichkeit geworden ist, und die ihn in Afghanistan exponieren würde.
1.2.4. Der Beschwerdeführer hat keine gegen die Regierung der Taliban gerichtete Einstellung. Er lehnt diese auch nicht ab. Ihm wird bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht unterstellt, eine gegen die Taliban oder die Scharia gerichtete Einstellung zu haben.
1.3. Zum (Privat-)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein. Er ist nach seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 25.08.2022 in Österreich aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG durchgehend rechtmäßig aufhältig.
Der Beschwerdeführer verfügt über grundlegende Deutschkenntnisse, er kann gesprochenes Deutsch gut sinnerfassend verstehen. Er besuchte Alphabetisierungskurse und nahm an dem Workshop „Abfalltrennung und Abfallvermeidung“ teil.
Der Beschwerdeführer arbeitete von Jänner bis März 2024 als Küchenhilfe in einer Pizzeria und zuletzt von März bis August 2025 als Küchenhilfe in Saisonarbeit. Er verfügt derzeit über keine Beschäftigungsbewilligung vom AMS oder verbindliche Arbeitszusage. Er verrichtete gemeinnützige Tätigkeiten bei einer Gebietskörperschaft und Hilfstätigkeiten in seiner Asylunterkunft.
Der Beschwerdeführer konnte in Österreich Bekanntschaften zu anderen Asylwerbern in seiner Unterkunft und zu ehemaligen Arbeitskollegen knüpfen. Er verfügt über keine Familienangehörigen, Verwandten oder sonstigen engen sozialen Bindungen in Österreich.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.4. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz Kunduz in XXXX aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit. Die Heimatstadt des Beschwerdeführers ist durch den internationalen Flughafen in Kabul sowie das Straßennetz sicher erreichbar.Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz Kunduz in römisch 40 aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit. Die Heimatstadt des Beschwerdeführers ist durch den internationalen Flughafen in Kabul sowie das Straßennetz sicher erreichbar.
Seine Mutter und seine vier verheirateten Schwestern wohnen weiterhin in XXXX , ein Onkel und eine Tante väterlicherseits leben in der Provinz Kunduz bzw. Faryab. Seine Mutter wohnt nach wie vor in dem der Familie gehörenden Haus, sie erhält den Ertrag aus der Vermietung eines weiteren Eigentumshauses der Familie und wird von den Schwestern des Beschwerdeführers unterstützt. Der Beschwerdeführer steht in Kontakt zu seiner Mutter. Der Ehemann seiner Schwester XXXX betreibt in XXXX ein Fitnessstudio. Der Familie des Beschwerdeführers geht es in Afghanistan gut und sie ist nicht von der angespannten Nahrungsmittelsicherheit betroffen. Die Familie des Beschwerdeführers kann ihn bei einer Rückkehr nach Afghanistan zumindest vorübergehend finanziell unterstützen und er kann wieder im Haus seiner Familie bei seiner Mutter wohnen. Seine Mutter und seine vier verheirateten Schwestern wohnen weiterhin in römisch 40 , ein Onkel und eine Tante väterlicherseits leben in der Provinz Kunduz bzw. Faryab. Seine Mutter wohnt nach wie vor in dem der Familie gehörenden Haus, sie erhält den Ertrag aus der Vermietung eines weiteren Eigentumshauses der Familie und wird von den Schwestern des Beschwerdeführers unterstützt. Der Beschwerdeführer steht in Kontakt zu seiner Mutter. Der Ehemann seiner Schwester römisch 40 betreibt in römisch 40 ein Fitnessstudio. Der Familie des Beschwerdeführers geht es in Afghanistan gut und sie ist nicht von der angespannten Nahrungsmittelsicherheit betroffen. Die Familie des Beschwerdeführers kann ihn bei einer Rückkehr nach Afghanistan zumindest vorübergehend finanziell unterstützen und er kann wieder im Haus seiner Familie bei seiner Mutter wohnen.
Der Beschwerdeführer kann auch österreichische Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.
Der Beschwerdeführer hat ausgezeichnete Ortskenntnisse betreffend seine Heimatstadt. Er ist dort geboren und aufgewachsen und hat dort bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan, abgesehen von einem zwischenzeitig einjährigen Aufenthalt in Kabul, durchgehend gelebt. Er ist in XXXX in die Schule gegangen, hat dort gearbeitet und sind ihm die städtischen Strukturen bekannt. Der Beschwerdeführer hat ausgezeichnete Ortskenntnisse betreffend seine Heimatstadt. Er ist dort geboren und aufgewachsen und hat dort bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan, abgesehen von einem zwischenzeitig einjährigen Aufenthalt in Kabul, durchgehend gelebt. Er ist in römisch 40 in die Schule gegangen, hat dort gearbeitet und sind ihm die städtischen Strukturen bekannt.
Der Beschwerdeführer ist zudem im erwerbsfähigen Alter, gesund, alleinstehend, volljährig, anpassungsfähig und kann einer regelmäßigen Arbeit nachgehen.
Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in XXXX kann der Beschwerdeführer grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen und einer Arbeit nachgehen und sich selbst erhalten. Außerdem kann er von seinen in Afghanistan lebenden Angehörigen unterstützt werden.Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in römisch 40 kann der Beschwerdeführer grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen und einer Arbeit nachgehen und sich selbst erhalten. Außerdem kann er von seinen in Afghanistan lebenden Angehörigen unterstützt werden.
Es ist dem Beschwerdeführer daher möglich, nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedlung in seiner Heimatstadt Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.
1.5. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat
Die Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan basieren auf nachstehenden Quellen:
- Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan vom 07.11.2025 (LIB),
- IPC-Report, Afghanistan Acute Food Insecurity Analysis zu März bis Oktober 2025, vom 04.06.2025 (IPC)
1.5.1. Allgemeines:
Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Dort leben ca. 35-40 Millionen Menschen. Afghanistan befindet sich vollständig unter der faktischen Kontrolle der Taliban. (LIB, Kap. 3 und Kap. 5)
1.5.2. Politische Lage:
Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert. Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt. Sie bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“. Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen wie Behörden und Ministerien. Die Taliban riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten.
Von 1.180 Personen der Taliban-Führung sind etwa 929 ethnische Paschtunen. Des Weiteren sind zehn Tadschiken, zehn Usbeken, sieben Hazara, sechs Pashai, vier Turkmenen und drei Balochs vertreten.
Die Verfassung von 2004 ist ausgesetzt. Im Juni 2025 kündigte das Taliban-Justizministerium die Veröffentlichung eines neuen Gesetzbuches basierend auf dem Koran an. Der oberste Führer der Taliban kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung. Alle amtierenden Minister sind hochrangige Taliban-Führer.
Im Sommer 2025, vier Jahre nach der Machtübernahme der Taliban, forderte der Taliban-Führer Haibatullah Akhundzada Gehorsam gegenüber seiner Autorität und die strikte Einhaltung der Scharia. In seiner Ansprache am 07.06.2025 kritisierte er die Idee einer demokratischen Regierungsführung und erklärte, dass sie in Afghanistan gescheitert ist und daher keine Lösung für die Zukunft darstellt.
Im Juli 2025 erkannte Russland als erstes Land der Welt offiziell die Regierung der Taliban an. Eine Reihe von Ländern verfügt auch weiterhin über offizielle Botschafter in Afghanistan. Dazu gehören China und andere Nachbarländer wie Pakistan, Iran und die meisten zentralasiatischen Republiken, aber auch Russland, Saudi-Arabien, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate und Japan. Westliche Staaten bemühen sich diplomatisch, mit den Taliban in verschiedenen Fragen zusammenzuarbeiten, ohne ihnen jedoch die Anerkennung zu gewähren.
Opiumanbau: Der Anbau von Mohn, aus dem Opium, die wichtigste Zutat für die Droge Heroin, gewonnen werden kann, ist streng verboten. Der Mohnanbau ist zwischen 2022 und 2023 um 80-95 % zurückgegangen. Der drastische Rückgang hatte unmittelbare humanitäre Folgen für viele gefährdete Gemeinschaften, die auf das Einkommen aus dem Opiumanbau angewiesen sind. Für den Anbau, den Verkauf, den Transport, die Herstellung und den Konsum von Mohn, Marihuana und anderen Rauschmitteln sind Strafen vorsehen. Die vorgeschriebenen Freiheitsstrafen reichen von einem Monat bis zu sieben Jahren ohne die Möglichkeit, eine Geldstrafe zu zahlen. Die Opiumindustrie ist zwar geschrumpft, bleibt aber ein wichtiger Faktor für die gesamte afghanische Wirtschaft. Der Mangel an echten Alternativen in der Landwirtschaft, die schwindenden Vorräte und der rasche Rückgang der ausländischen Hilfe könnten zu einer Wiederaufnahme des Opiumanbaus auf das Niveau vor dem Verbot führen. Dies würde jedoch sicherlich eine öffentliche Aufhebung des Verbots erfordern. (LIB, Kap. 4)
1.5.3. Sicherheitslage:
Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.08.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen. Es gab beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung. Es gab jedoch immer noch ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern durch vorsätzliche Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs). Widerstandsgruppen gelingt es bislang nicht, effektive territoriale Kontrolle über Gebiete innerhalb Afghanistans auszuüben. Dauerhafte Möglichkeiten, dem Zugriff der Taliban-Regierung, insbesondere mit Blick auf Menschenrechtsverstöße durch die Taliban-Regierung, innerhalb Afghanistans auszuweichen, bestehen daher nicht. Die Taliban versuchen aktiv, Ausweichmöglichkeiten im Land sowie Fluchtversuche von individuell verfolgten Personen ins Ausland